Obsah (15)
Art. 19aArtikel 19Art. 131§ 1Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 17Artikel 18Artikel 32Art. 46§ 21§ 14§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW118 2182597-1 SpruchW118 2182597-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT al
Art. 19aAbs.
2 VO (EU) 640/2014 sei der Betrag für die Basisprämie um das 0,75fache der Differenzfläche zu kürzen gewesen. Die maximal beihilfefähige Greeningfläche entspreche der Anzahl der maximal auszahlungsfähigen Zahlungsansprüche je Hektar beihilfefähiger Fläche.4. Im Rahmen der Basisprämie erfolgte ein Abzug wegen Übererklärungen im Ausmaß von 4,74 %. Begründend wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für Hanf seien nur teilweise bzw. nicht erfüllt worden, weshalb eine Fläche im Ausmaß von 1,1765 ha als nicht ermittelt gewertet worden sei.
Artikel 19
a, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, sei der Betrag für die Basisprämie um das 0,75fache der Differenzfläche zu kürzen gewesen. Die maximal beihilfefähige Greeningfläche entspreche der Anzahl der maximal auszahlungsfähigen Zahlungsansprüche je Hektar beihilfefähiger Fläche.
- Mit online gestellter Beschwerde vom 14.02.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, bei der Feldstücksliste zum MFA 2016 sei irrtümlicherweise bei jedem mit Hanf attributierten Schlag eine Aussaatmenge von 25 kg/ha angegeben worden. Tatsächlich sei, wie in den MFA-Angaben ersichtlich, 150 kg zertifiziertes Saatgut eingekauft und auch ausgesät worden. Bei einer Hanffläche von 7,1763 ha seien daher rund 20 kg (20,9 kg) pro ha ausgesät worden. Eine programmtechnische Plausibilisierung der Angaben lt. Feldstücksliste mit den Angaben lt. MFA (Saatgutettiketten) habe leider nicht stattgefunden und sei auch vom BF nicht durchgeführt worden, sondern es sei mit 25 kg/ha ein "Standardwert" eingetragen worden. Eine entsprechende Korrektur sei bereits erfolgt. Tatsächlich korrigierte der BF mit Datum vom 14.02.2017 die verwendete Saatgutmenge auf 20 kg/ha.
- Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, im MFA 2016 sei eine Hanf-Fläche im Ausmaß von 7,1765 ha mit der Sorte USO-31 beantragt worden. Für die beantragte Hanf-Fläche sei eine Aussaatmenge von 25 kg/ha angegeben worden. Zugleich sei durch die vorgelegten Hanf-Saatgutetiketten ein Nachweis für 150 kg erbracht worden, welcher für eine Fläche von 6 ha ausreiche. Die restliche Hanf-Fläche von 1,1765 ha sei in der Berechnung sanktionsrelevant abgezogen worden. Die Korrektur der Hanf-Aussaatmenge sei erst am 14.02.2017, also erst nach Bescheid-Erhalt, vorgenommen worden. Da dies seitens der AMA nicht plausibel erscheine, könne die Korrektur nicht berücksichtigt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit Mehrfachantrag-Flächen (MFA) vom 08.04.2016 2016 für das Antragsjahr 2016 und Korrektur vom 03.05.2016 beantragte der BF die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Dabei beantragte er in Summe 38,4196 ha an beihilfefähiger Fläche. Von dieser Fläche beantragte der BF wiederum eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 7,1763 ha mit der Schlagnutzung "Hanf". Als Aussaatmenge gab der BF 25 kg/ha an. In Summe lud der BF über die Internet-Applikation e-AMA im Zuge der Antragstellung Abbildungen von Saatgutetiketten für den Bezug von 150 kg zertifiziertem Saatgut hoch.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden seitens des BF nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
(6)Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur beihilfefähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
- "ermittelte Fläche": a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...]." "Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
- a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
- b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. [...]." "Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel III
Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die
Artikel 18
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe
Artikel 17
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die
Artikel 18
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. [...]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: "Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können." "Artikel 17 Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen [...].
(7)Bei Hanfanbauflächen
Artikel 32Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:
(7)Bei Hanfanbauflächen
Artikel 32Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:
- a)alle Informationen, die zur Identifizierung der mit Hanf eingesäten Parzellen erforderlich sind, unter Angabe der verwendeten Saatgutsorte;
- b)die Angabe der verwendeten Saatgutmengen (kg/ha);
- c)die amtlichen Etiketten, die nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates, insbesondere Artikel 12, auf der Verpackung des Saatguts angebracht sind, oder ein vom Mitgliedstaat als gleichwertig anerkanntes Dokument. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c sind für den Fall, dass die Aussaat nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags erfolgt, die Etiketten spätestens bis zum 30. Juni vorzulegen. Müssen die Etiketten weiteren nationalen Behörden vorgelegt werden, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Etiketten nach ihrer Vorlage
Buchstabe c an den Begünstigten zurückgesandt werden. Auf den zurückgesendeten Etiketten ist ihre Verwendung für einen Antrag anzugeben. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Sammelantrag § 22.
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen
Art. 46oder 47 der Verordnung (EU) Nr.
1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben
§ 21einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 22,
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen
Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr.
1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben
Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: [...] 9. Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung
§ 14Z 2, wobei9.
Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung
Paragraph 14, Ziffer 2,, wobei
- a)[...],
- b)bei Hanfflächen im Fall des Anbaus verschiedener Hanfsorten je Hanfsorte ein eigener Schlag zu bilden ist, einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha, [...]."
- b)Rechtliche Würdigung: Der vorliegende Fall dreht sich um die Frage, ob seitens der AMA zu Recht eine mit der Nutzung "Hanf" beantragte Fläche bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 in Abzug gebracht wurde. Die Basisprämie (und in der Folge die Greeningprämie) kann
Art. 32Abs.
2 VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich mit jeder landwirtschaftlich genutzten Fläche lukriert werden. Im Fall des Anbaus von Hanf sehen die europarechtlichen Vorgaben jedoch bestimmte Kautelen vor, um zu gewährleisten, dass die Pflanzen nicht missbräuchlich verwendet werden.Die Basisprämie (und in der Folge die Greeningprämie) kann
Artikel 32
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, grundsätzlich mit jeder landwirtschaftlich genutzten Fläche lukriert werden. Im Fall des Anbaus von Hanf sehen die europarechtlichen Vorgaben jedoch bestimmte Kautelen vor, um zu gewährleisten, dass die Pflanzen nicht missbräuchlich verwendet werden. Art. 17 Abs. 7 lit.
- b)VO (EU) 809/2014 und § 22 Abs. 1 Z 9 lit.
- b)der Horizontalen GAP-Verordnung sehen dazu vor, dass ein Antragsteller, der im entsprechenden MFA eine Förderung für mit Hanf bebaute Flächen beantragt, bereits im entsprechenden MFA die Saatgutmenge je angebautem Hektar anzugeben hat. Diesem Erfordernis hat der BF auch entsprochen, indem er im entsprechenden MFA ausgeführt hat, dass je ha 25 kg Hanfsaatgut verwendet worden wäre.Artikel 17, Absatz 7, Litera b,) VO (EU) 809 aus 2014, und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b,) der Horizontalen GAP-Verordnung sehen dazu vor, dass ein Antragsteller, der im entsprechenden MFA eine Förderung für mit Hanf bebaute Flächen beantragt, bereits im entsprechenden MFA die Saatgutmenge je angebautem Hektar anzugeben hat. Diesem Erfordernis hat der BF auch entsprochen, indem er im entsprechenden MFA ausgeführt hat, dass je ha 25 kg Hanfsaatgut verwendet worden wäre. Ausgehend von der vom BF selbst angegebenen Aussaatmenge je Hektar musste die AMA jedoch zum Ergebnis kommen, dass bei der vom BF nachgewiesenen Aussaatmenge von 150 kg nur eine Fläche mit einem Ausmaß von 6,00 ha mit zertifiziertem Saatgut bestellt werden und somit auch nur für diese Fläche eine Beihilfe beantragt werden konnte. Die Differenzfläche im Ausmaß von 1,1765 ha wurde von der AMA in Abzug gebracht. In der Beschwerde beruft sich der BF in diesem Zusammenhang auf ein Versehen bei der Angabe der Saatgutmenge je Hektar. Das bedeutet im Ergebnis, dass vom erkennenden Gericht das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums zu prüfen war. Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums wurden seitens der Europäischen Kommission (EK) im Rahmen des Arbeitsdokuments Dok. AGR 49533/2002 zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 näher beschrieben.Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums wurden seitens der Europäischen Kommission (EK) im Rahmen des Arbeitsdokuments Dok. AGR 49533 aus 2002, zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 2419 aus 2001, näher beschrieben. Nach Ansicht der EK hängen Entscheidungen darüber, ob das Konzept des "offensichtlichen Irrtums" anzuwenden ist, von der Gesamtheit der Fakten und Umstände jedes einzelnen Falles ab; die zuständige Behörde muss die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums erkennen. Folglich kann der Begriff offensichtlicher Irrtum nicht systematisch angewendet werden. Im Allgemeinen hat die Ermittlung eines offensichtlichen Irrtums anhand der im Beihilfeantrag gemachten Angaben zu erfolgen, d.h. wo eine Verwaltungskontrolle zur Feststellung der Richtigkeit der Dokumente und der Angaben zur Stützung des Antrags (insbesondere Antragsformular, Belege, Erklärungen usw.) solche Irrtümer offen legt. Wenn Mitgliedstaaten über EDV-gestützte Verfahren zur Kontrolle von Beihilfeanträgen verfügen, können auch Gegenkontrollen mit der/den bestehenden Datenbank/en eine Kohärenzkontrolle darstellen, falls die in dieser/en elektronischen Datenbank/en gespeicherten Daten das Beihilfeantragsverfahren ergänzen oder integraler Bestandteil derselben sind. In diesem Fall kann der Begriff offensichtlicher Irrtum im Allgemeinen jedoch nur angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber selbst die widersprüchlichen Informationen gegeben hat oder sie in seinem Namen übermittelt wurden. Die EK führt als Kategorien von Unregelmäßigkeiten, die im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden können, an:
- a)Simple Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen: -Strichaufzählung nicht ausgefüllte Kästchen, fehlende Angaben; -Strichaufzählung falsche statistische Kennzahl, falsche Bankleitzahl.
- b)Irrtümer, die im Rahmen einer Kohärenzkontrolle ermittelt werden (widersprüchliche Angaben): -Strichaufzählung Rechenfehler; -Strichaufzählung widersprüchliche Angaben im selben Antragsformular (z.B. eine Parzelle bzw. ein Tier werden in einem Antrag zweimal angegeben); -Strichaufzählung Widersprüche zwischen Belegen zur Stützung des Beihilfeantrags und dem Antrag selbst (z.B. Landkarten oder Tierpässe, die nicht mit den Angaben im Antrag übereinstimmen); -Strichaufzählung Parzellen, die für zwei Nutzungsarten angegeben werden (z.B. Trockenfutter/Grünfutter, Ackerkulturflächen/Stilllegungsflächen/Futterflächen). Im Rahmen von Gegenkontrollen mit unabhängigen Datenbanken (z.B. Grundbuch) ermittelte Fehler dürfen nicht automatisch oder systematisch als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden. Ein Fehler kann nicht aus dem Grund als offensichtlicher Irrtum behandelt werden, dass ein Mitgliedstaat ein effizientes System zum Aufspüren von Unregelmäßigkeiten errichtet hat. Es ist jedoch auch dann nicht auszuschließen, dass ein Fehler tatsächlich einen offensichtlichen Irrtum darstellt, wenn die zum Aufspüren des Fehlers verwendete Informationsquelle nicht beim Betriebsinhaber selbst liegt. Außerdem können Irrtümer, die durch unrichtige Abschrift von Kennzeichnungsnummern oder Bezugsdaten entstanden sind und bei einer Gegenkontrolle des Antrags mit Datenbanken entdeckt wurden, üblicherweise als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden. Zum Beispiel:
- a)umgedrehte Ziffernfolgen ("Ziffernsturz") (z.B. Parzelle oder Tier 169 statt 196);
- b)fehlerhafte Angabe des Grundbuchsblatts oder der Gemeindekennzahl;
- c)die Nummer einer benachbarten Parzelle als Ergebnis eines Lesefehlers. Letztlich muss die zuständige Behörde davon überzeugt sein, dass es sich tatsächlich um einen Irrtum gehandelt hat, d.h. dass der Betriebsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat. Betrug und Unredlichkeit soll kein Raum geboten werden; die Beweislast, dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt, liegt in erster Linie beim Betriebsinhaber. Unterläuft einem Betriebsinhaber mehr als einmal derselbe oder ein ähnlicher Fehler, so wird dieser nicht mehr so leicht als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden können. Aus den angeführten Ausführungen ergibt sich, dass die EK einen durchaus strengen Maßstab anlegt. Zwar kommt Arbeitsdokumenten der EK keine rechtliche Verbindlichkeit zu, dennoch werden die angeführten Ausführungen zu beachten sein, zumal die EK am Schluss auf die Überprüfung der Anwendung des Konzepts im Rahmen des Audits der Agrarausgaben verweist. Die Definition des offensichtlichen Irrtums findet sich nunmehr in Art. 4 VO (EU) 809/2014. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus "Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."Die Definition des offensichtlichen Irrtums findet sich nunmehr in Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014,. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus "Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können." erweitert. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um eine Klarstellung im Sinn des angeführten Arbeitsdokuments, ohne dass der Inhalt der Regelung im Wesentlichen verändert werden sollte. Die Frage, welche Fehler aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums berichtigt werden können sollen, steht seit jeher in einem Spannungsverhältnis zu den übrigen Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS). Diese Regeln sehen im Wesentlichen standardisierte Anträge, starre Fristen, systematische Kontrollen und für den Fall der Feststellung von Regelverletzungen vergleichsweise strenge Sanktionen vor. Antragskorrekturen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen (Ausweitungen nur innerhalb der Antragsfristen, Rücknahmen nur bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) zulässig; vgl. näher mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2
(2012), 143. Lediglich bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums kann der Antrag jederzeit berichtigt werden. Dabei handelt es sich also um eine Ausnahme, die als solche eng auszulegen sein wird.Die Frage, welche Fehler aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums berichtigt werden können sollen, steht seit jeher in einem Spannungsverhältnis zu den übrigen Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS). Diese Regeln sehen im Wesentlichen standardisierte Anträge, starre Fristen, systematische Kontrollen und für den Fall der Feststellung von Regelverletzungen vergleichsweise strenge Sanktionen vor. Antragskorrekturen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen (Ausweitungen nur innerhalb der Antragsfristen, Rücknahmen nur bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) zulässig; vergleiche näher mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2
(2012), 143. Lediglich bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums kann der Antrag jederzeit berichtigt werden. Dabei handelt es sich also um eine Ausnahme, die als solche eng auszulegen sein wird. Dahinter steht der Gedanke, dass die Antragstellung im Rahmen des INVEKOS im Rahmen einer Massenabwicklung erfolgt und die die Anträge entgegennehmenden Zahlstellen gar nicht dazu in der Lage sind, sämtliche Anträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben wird vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH den Antragstellern überbürdet. Im Fall von Verstößen gegen Förderungsvoraussetzungen sind die vorgesehenen Kürzungen auszusprechen, um die Antragsteller zu korrekten Angaben anzuhalten; vgl. mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2
(2012), 143
(159).Dahinter steht der Gedanke, dass die Antragstellung im Rahmen des INVEKOS im Rahmen einer Massenabwicklung erfolgt und die die Anträge entgegennehmenden Zahlstellen gar nicht dazu in der Lage sind, sämtliche Anträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben wird vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH den Antragstellern überbürdet. Im Fall von Verstößen gegen Förderungsvoraussetzungen sind die vorgesehenen Kürzungen auszusprechen, um die Antragsteller zu korrekten Angaben anzuhalten; vergleiche mwN Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2
(2012), 143
(159). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum offensichtlichen Irrtum hat in der Vergangenheit noch zu keiner Systematisierung geführt; zur deutschen Rechtsprechung vgl. mwN Eckhardt, Grundfragen des Marktordnungsrechts - das INVEKOS, ZVG 2014/6, 540
(549)bzw. ausführlich Busse, Antrags- und Behördenirrtümer im InVeKoS-Recht der EU - Systematik und Rechtsprechung, in: Martinez/Schorkopf/Spindler/Stoll/Veit (Hrsg.), Jahrbuch des Agrarrechts X
(2011),
- Für den Fall der irrtümlichen Nicht-Beantragung einer Prämie hat der VwGH festgehalten, dass keine Verpflichtung der Behörde besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat; VwGH vom 24.01.2000, 96/17/
- Liegt kein Widerspruch im Antrag vor und ist dieser auch mit der fehlerhaften Angabe "sinnvoll", braucht nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen zu werden; VwGH vom 01.07.2005, 2001/17/0135.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum offensichtlichen Irrtum hat in der Vergangenheit noch zu keiner Systematisierung geführt; zur deutschen Rechtsprechung vergleiche mwN Eckhardt, Grundfragen des Marktordnungsrechts - das INVEKOS, ZVG 2014/6, 540
(549)bzw. ausführlich Busse, Antrags- und Behördenirrtümer im InVeKoS-Recht der EU - Systematik und Rechtsprechung, in: Martinez/Schorkopf/Spindler/Stoll/Veit (Hrsg.), Jahrbuch des Agrarrechts römisch zehn
(2011),
- Für den Fall der irrtümlichen Nicht-Beantragung einer Prämie hat der VwGH festgehalten, dass keine Verpflichtung der Behörde besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat; VwGH vom 24.01.2000, 96/17/
- Liegt kein Widerspruch im Antrag vor und ist dieser auch mit der fehlerhaften Angabe "sinnvoll", braucht nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen zu werden; VwGH vom 01.07.2005, 2001/17/
- Am nächsten kommt der vorliegenden Fallkonstellation wohl eine Entscheidung des OGH zum ÖPUL
- Im Anlassfall war bereits aus den Antragsangaben zu erkennen, dass ein Verstoß gegen Förderungsvoraussetzungen vorlag, weshalb die beantragte Prämie versagt wurde. Der OGH gelangte zu dem Ergebnis, dass kein offensichtlicher Irrtum vorlag, zumal die unrichtigen Angaben der Klägerin mit den übrigen Angaben im Förderungsantrag nicht in Widerspruch standen; OGH vom 09.05.2001, 9Ob95/01p. Demgemäß kann zwischen einer Antragstellung, die in sich widersprüchlich ist (da an einer Stelle des Antrags eine Angabe gemacht wurde, der eine Angabe, die an anderer Stelle gemacht wurde, widerspricht; indem etwa für eine an einer Stelle als Grünlandfläche ausgewiesene Fläche an anderer Stelle eine Nutzung als Ackerfläche angegeben wird etc.) von Antragstellungen unterschieden werden, die widerspruchsfrei, für den Antragsteller aber nachteilig sind (zumal sie Kürzungen nach sich ziehen). Würde man letztere Antragstellungen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums korrigieren lassen, würde dies bedeuten, dass die Verwaltungskontrollen des INVEKOS unterlaufen und damit letztlich sogar ausgehebelt würden. Gegen die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums spricht im vorliegenden Fall - sofern man das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums im vorliegenden Fall dem Grunde nach bejaht - ferner das Kriterium der Gutgläubigkeit. Nach der deutschen Rechtsprechung wird der gute Glaube des Antragstellers zumindest durch grobe Fahrlässigkeit zerstört; BVerwG vom 03.09.2011, 3 B 9.
- Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen zumindest mittelgroßen Ackerbau-Betrieb, dessen Bewirtschafter mit den Betriebsflächen Beihilfen in nicht nur untergeordnetem Ausmaß erwirtschaften kann. Diesen muss vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung des EuGH zugemutet werden, dass sie sich insbesondere im Fall der Neugestaltung des Fördersystems mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen und im Fall von Unklarheiten entsprechende Erkundigungen einziehen. Die AMA hat im Merkblatt Direktzahlungen 2016 darauf hingewiesen, dass bereits im MFA die Aussaatmenge in kg/ha anzugeben ist. Wenn nun ein Landwirt in Kenntnis dieser Forderung nur einen Standard-Wert der Aussaatmenge in kg/ha angibt, unterlässt er die erforderliche Sorgfalt, sodass auch nicht mehr von einem bloß leicht fahrlässig herbeigeführten Fehler, der jedem sorgfältigen Antragsteller passieren kann, gesprochen werden kann. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die AMA auch nicht auf Basis des Art. 11 Abs. 4 VO (EU) 809/2014 dazu verpflichtet war, den BF im Rahmen einer "Vorabprüfung" seines Antrags auf die nicht hinreichende Aussaatmenge hinzuweisen. Ein Anwendungsfall des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a), b oder c) VO (EU) 809/2014 liegt nicht vor.Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die AMA auch nicht auf Basis des Artikel 11, Absatz 4, VO (EU) 809 aus 2014, dazu verpflichtet war, den BF im Rahmen einer "Vorabprüfung" seines Antrags auf die nicht hinreichende Aussaatmenge hinzuweisen. Ein Anwendungsfall des Artikel 29, Absatz eins, UAbs. 1 Litera a,), b oder c) VO (EU) 809 aus 2014, liegt nicht vor. Somit ergeben sich an der Höhe der ausgesprochenen Kürzung keine Zweifel. Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Allerdings hat sich - wie oben ausgeführt - keine maßgebliche Änderung der Rechtslage ergeben, weshalb die angeführten Erkenntnisse des VwGH vom 24.01.2000, 96/17/0336 sowie VwGH vom 01.07.2005, 2001/17/0135 auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Darüber hinaus stellt die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums eine Einzelfallbeurteilung dar, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Allerdings hat sich - wie oben ausgeführt - keine maßgebliche Änderung der Rechtslage ergeben, weshalb die angeführten Erkenntnisse des VwGH vom 24.01.2000, 96/17/0336 sowie VwGH vom 01.07.2005, 2001/17/0135 auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Darüber hinaus stellt die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums eine Einzelfallbeurteilung dar, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W118.2182597.1.00