RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW129 2173451-1 SpruchW129 2173451-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.06.2017, I-1043/2204-2017, wurde ausgesprochen, dass der mj. Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 im Schuljahr 2017/18 die öffentliche Sprengelschule XXXX zu besuchen hat.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.06.2017, I-1043/2204-2017, wurde ausgesprochen, dass der mj. Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 im Schuljahr 2017/18 die öffentliche Sprengelschule römisch 40 zu besuchen hat. Am 03.07.2017 wurde der Bescheid vom 29.06.2017 von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde per Postversand an den Beschwerdeführer abgefertigt und in weiterer Folge an den Beschwerdeführer zugestellt.
- Mit Schriftsatz vom 09.10.2017, per E-Mail am 09.10.2017 bei der belangten Behörde eingelangt, brachte der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreter eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein.
- Mit Schreiben vom 11.10.2017 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht, wo das Konvolut am 16.10.2017 einlangte.
- Mit Schreiben vom 17.10.2017 holte das Bundesverwaltungsgericht nähere Informationen zur Ermittlung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ein, welche am 14.11.2017 von der belangten Behörde erteilt wurden (postalische Abfertigung des Bescheides am 03.07.2017).
- Mit Schreiben vom 16.11.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei und gab ihm die Möglichkeit, binnen 10 Tagen dazu Stellung zu nehmen.
- Bezugnehmend auf dieses Schreiben wurde mit Schreiben vom 25.11.2017 mitgeteilt, dass den Eltern bewusst gewesen sei, dass ihr Sohn XXXX die Prüfung für den häuslichen Unterricht ablegen hätte müssen. Aus diesem Grund hätten sie an den Landesschulrat für XXXX ein Schreiben geschickt, mit dem sie ihre Situation und Beweggründe im Detail dargelegt hätten. Dieses Schreiben sei der Einspruch gegen den Bescheid des Landesschulrates gewesen, der zur gleichen Zeit erlassen worden sei. Sie hätten in diesem Schreiben die besonderen Lebensumstände ihres Sohnes nach bestem Wissen und Gewissen zusammengefasst.
- Bezugnehmend auf dieses Schreiben wurde mit Schreiben vom 25.11.2017 mitgeteilt, dass den Eltern bewusst gewesen sei, dass ihr Sohn römisch 40 die Prüfung für den häuslichen Unterricht ablegen hätte müssen. Aus diesem Grund hätten sie an den Landesschulrat für römisch 40 ein Schreiben geschickt, mit dem sie ihre Situation und Beweggründe im Detail dargelegt hätten. Dieses Schreiben sei der Einspruch gegen den Bescheid des Landesschulrates gewesen, der zur gleichen Zeit erlassen worden sei. Sie hätten in diesem Schreiben die besonderen Lebensumstände ihres Sohnes nach bestem Wissen und Gewissen zusammengefasst. Angehängt wurde ein Schreiben vom Juni 2017 an den Landesschulrat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Feststellungen entsprechen dem unter I.
- dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt.Die Feststellungen entsprechen dem unter römisch eins.
- dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheids sowie zur Einbringung der Beschwerde beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Angaben der belangten Behörde. Diese wurden auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer ist diesen Angaben jedoch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb den unbedenklichen Angaben der belangten Behörde gefolgt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.3.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 3.
- Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 09.10.2017 Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.06.2017 erhoben. Der Bescheid wurde am 03.07.2017 postalisch abgefertigt, nach § 26 Abs 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.3.
- Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 09.10.2017 Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.06.2017 erhoben. Der Bescheid wurde am 03.07.2017 postalisch abgefertigt, nach Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Da die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer zu laufen begonnen hat, war die am 09.10.2017 eingebrachte Beschwerde daher verspätet. Gegenteiliges wurde seitens des Beschwerdeführers auf Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes hin auch nicht vorgebracht. Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. vergleiche in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.
- Aufgrund dieses Ergebnisses (Zurückweisung der Beschwerde) konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
- Aufgrund dieses Ergebnisses (Zurückweisung der Beschwerde) konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B): 4.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W129.2173451.1.00