G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, Zl. 1068523908-150507094, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, Zl. 1068523908-150507094, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX
G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Syrien und Angehörige der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis, stellten am 14.05.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Am 16.05.2015 gab der Erstbeschwerdeführer vor dem Competence Center Eisenstadt an, wegen des Krieges in Syrien geflüchtet zu sein. Es gebe keine Sicherheit und keine Arbeit. Er wolle seine Frau und Kinder herbringen. Der Zweitbeschwerdeführer gab dabei an, wegen des Krieges in Syrien geflüchtet zu sein. Es gebe keine Sicherheit und habe er seit 4 Jahren keine Arbeit mehr. Am 13.05.2016 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er 11 Jahre die Schule besucht habe. Nachdem sein Vater verstorben sei, habe er arbeiten müssen, um seine Familie zu finanzieren. Nach Ableistung seines Militärdienstes habe er 10 Jahre in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet. Der Erstbeschwerdeführer habe zuletzt in XXXX ( XXXX ), das sei ca. eine halbe Stunde von Damaskus entfernt, gelebt. Das syrische Regime habe sein Dorf kontrolliert. Das angrenzende XXXX ( XXXX ) sei unter der Kontrolle der Rebellen gewesen.Der Erstbeschwerdeführer habe zuletzt in römisch 40 ( römisch 40 ), das sei ca. eine halbe Stunde von Damaskus entfernt, gelebt. Das syrische Regime habe sein Dorf kontrolliert. Das angrenzende römisch 40 ( römisch 40 ) sei unter der Kontrolle der Rebellen gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe drei Brüder. XXXX sei mit ihm in Österreich, XXXX sei verschollen und XXXX bei einer Explosion getötet worden.Der Erstbeschwerdeführer habe drei Brüder. römisch 40 sei mit ihm in Österreich, römisch 40 sei verschollen und römisch 40 bei einer Explosion getötet worden. Der Erstbeschwerdeführer habe Syrien wegen des vorherrschenden Krieges verlassen. Er habe aber auch Angst gehabt, als Reservist zum Militär einberufen zu werden. Er habe auch seine Kinder in Sicherheit bringen wollen, da das Leben in Syrien mit dem Tod verbunden sei und auch die allgemeine Lage sich verschlechtert habe. Er habe sich zur Flucht entschlossen, als in Syrien mehrere Entführungsfälle passiert seien. Der Erstbeschwerdeführer sei als Fahrlehrer beim Militär tätig gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer gab vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er bis zur
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Erstbeschwerdeführers feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Der Erstbeschwerdeführer sei gesund, im militärdienstpflichtigen Alter und habe seinen Wehrdienst bereits abgeleistet. Er sei seit 12.08.2003 als Reservist in der syrischen Armee vorgemerkt, habe jedoch bisher keine Einberufung zum militärischen Reservedienst erhalten. Eine individuelle gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung habe nicht festgestellt werden können und sei auch im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G 2005 wurde dem Zweitbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Zweitbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Zweitbeschwerdeführers feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Der Zweitbeschwerdeführer sei gesund, im militärdienstpflichtigen Alter und habe seinen Wehrdienst bereits abgeleistet. Er sei seit 11.09.2004 als Reservist in der syrischen Armee vorgemerkt, habe jedoch bisher keine Einberufung zum militärischen Reservedienst erhalten. Eine individuelle gegen den Zweitbeschwerdeführer gerichtete Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung habe nicht festgestellt werden können und sei auch im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass er sich mit seinem Bruder dazu entschlossen habe, Syrien zu verlassen, aus Angst davor als Reservist einberufen zu werden. Der Erstbeschwerdeführer habe bei der Einvernahme angegeben, dass er seinen Militärdienst bei der syrischen Armee ca. zweieinhalb Jahre lang abgeleistet habe und gleich als Reservist eingetragen worden sei, weswegen er ständig Angst gehabt habe, zum Militär eingezogen zu werden und Zivilisten und unschuldige Kinder umbringen zu müssen. Aus mangelnder Sicherheit und Angst vor bewaffneten Gruppierungen habe er das Haus nicht verlassen können, nachdem in Syrien mehrere Entführungsfälle passiert worden seien. Auf die Frage des Referenten in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob der Erstbeschwerdeführer als Reservist zum Militär einberufen würde, habe er angegeben, dass es nur eine Frage der Zeit sei, wann er zum Militär einberufen würde und wäre er noch in Syrien geblieben, wäre er zum Militär eingezogen worden. Aus diesen Gründen habe er sein Heimatland verlassen, da er an einem solchen Bürgerkrieg nicht teilnehmen möchte und aus Angst davor wegen Militärdienstverweigerung in Haft genommen zu werden bzw. auch von anderen Gruppen getötet zu werden. Daher habe der Erstbeschwerdeführer sich entschieden, Syrien zu verlassen, ansonsten wäre er festgenommen worden, falls er in Syrien geblieben wäre.Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass er sich mit seinem Bruder dazu entschlossen habe, Syrien zu verlassen, aus Angst davor als Reservist einberufen zu werden. Der Erstbeschwerdeführer habe bei der Einvernahme angegeben, dass er seinen Militärdienst bei der syrischen Armee ca. zweieinhalb Jahre lang abgeleistet habe und gleich als Reservist eingetragen worden sei, weswegen er ständig Angst gehabt habe, zum Militär eingezogen zu werden und Zivilisten und unschuldige Kinder umbringen zu müssen. Aus mangelnder Sicherheit und Angst vor bewaffneten Gruppierungen habe er das Haus nicht verlassen können, nachdem in Syrien mehrere Entführungsfälle passiert worden seien. Auf die Frage des Referenten in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob der Erstbeschwerdeführer als Reservist zum Militär einberufen würde, habe er angegeben, dass es nur eine Frage der Zeit sei, wann er zum Militär einberufen würde und wäre er noch in Syrien geblieben, wäre er zum Militär eingezogen worden. Aus diesen Gründen habe er sein Heimatland verlassen, da er an einem solchen Bürgerkrieg nicht teilnehmen möchte und aus Angst davor wegen Militärdienstverweigerung in Haft genommen zu werden bzw. auch von anderen Gruppen getötet zu werden. Daher habe der Erstbeschwerdeführer sich entschieden, Syrien zu verlassen, ansonsten wäre er festgenommen worden, falls er in Syrien geblieben wäre. Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass weil das Regime ständig auf der Suche nach Soldaten sei, der Zweitbeschwerdeführer Syrien verlassen habe müssen, aus Angst davor als Reservist einberufen zu werden. Der Zweitbeschwerdeführer habe bei der Einvernahme angegeben, dass er seinen Militärdienst bei der syrischen Armee ca. zweieinhalb Jahre lang abgeleistet habe und gleich als Reservist eingetragen worden sei, weswegen er ständig Angst gehabt habe, zum Militär eingezogen zu werden und Zivilisten und unschuldige Kinder umbringen zu müssen. Er habe Syrien verlassen, als er gehört habe, dass das Regime vorhabe, Reservisten in seinem Alter zum Militärdienst einzuziehen. Ferner habe er drei Monate nach seiner Flucht erfahren, dass Männer in seinem Alter zum Reservedienst eingezogen worden seien. Selbst Syrer über 45 Jahren wären zum Reservedienst eingezogen worden. Aus mangelnder Sicherheit und Angst vor bewaffneten Gruppierungen habe der Zweitbeschwerdeführer das Haus nicht verlassen können, nachdem in Syrien mehrere Entführungsfälle passiert worden seien. Auf die Frage des Referenten in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob der Zweitbeschwerdeführer als Reservist zum Militär einberufen würde, habe er angegeben, dass es nur eine Frage der Zeit sei, wann er zum Militär einberufen würde und wäre er noch in Syrien geblieben, wäre er zum Militär eingezogen worden.Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass weil das Regime ständig auf der Suche nach Soldaten sei, der Zweitbeschwerdeführer Syrien verlassen habe müssen, aus Angst davor als Reservist einberufen zu werden. Der Zweitbeschwerdeführer habe bei der Einvernahme angegeben, dass er seinen Militärdienst bei der syrischen Armee ca. zweieinhalb Jahre lang abgeleistet habe und gleich als Reservist eingetragen worden sei, weswegen er ständig Angst gehabt habe, zum Militär eingezogen zu werden und Zivilisten und unschuldige Kinder umbringen zu müssen. Er habe Syrien verlassen, als er gehört habe, dass das Regime vorhabe, Reservisten in seinem Alter zum Militärdienst einzuziehen. Ferner habe er drei Monate nach seiner Flucht erfahren, dass Männer in seinem Alter zum Reservedienst eingezogen worden seien. Selbst Syrer über 45 Jahren wären zum Reservedienst eingezogen worden. Aus mangelnder Sicherheit und Angst vor bewaffneten Gruppierungen habe der Zweitbeschwerdeführer das Haus nicht verlassen können, nachdem in Syrien mehrere Entführungsfälle passiert worden seien. Auf die Frage des Referenten in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob der Zweitbeschwerdeführer als Reservist zum Militär einberufen würde, habe er angegeben, dass es nur eine Frage der Zeit sei, wann er zum Militär einberufen würde und wäre er noch in Syrien geblieben, wäre er zum Militär eingezogen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer sind Brüder, Staatsangehörige von Syrien sowie Angehörige der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis und führen die im Spruch genannten Namen. Die Beschwerdeführer haben ihren Militärdienst abgeleistet und sind als Reservisten eingetragen. Der Erstbeschwerdeführer war als Fahrlehrer, der Zweitbeschwerdeführer in der Grenzüberwachung beim Militär eingeteilt. Die Beschwerdeführer waren vor ihrer Ausreise in Vororten von Damaskus wohnhaft, welche unter Kontrolle des syrischen Regimes stehen. Die Erstbeschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 37jähriger, der Zweitbeschwerdeführer ein 34jähriger syrischer Staatsangehöriger. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2016 bzw. 10.06.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G 2005 wurde den Beschwerdeführer der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen
G 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 02.06.2017 bzw. 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2016 bzw. 10.06.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführer der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 02.06.2017 bzw. 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden. Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Weiters werden aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten auch Reservisten (neuerlich) zum Militärdienst eingezogen und es kommt zurzeit sogar zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben. Schließlich kommt es bei der Vollziehung des Wehrgesetzes zu einem bestimmten Maß an Willkür. Die Beschwerdeführer befinden sich aktuell im wehrfähigen Alter. Den Beschwerdeführern droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr daher die reale Gefahr, als Männer im wehrfähigen Alter wiederum zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und sie sind im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Bei Männern im wehrfähigen Alter wird überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Zur hier relevanten Situation in Syrien Politische Lage Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom IS, von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt. Das syrische Regime kontrolliert ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten oder wieder errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten. Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch. Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit dem Jahr 2000. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Asad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Diese Wahl wurde jedoch als undemokratisch bezeichnet, die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce". Am 16. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen. Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World's Human Rights-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Zu Spruchpunkt A)
G hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Es haben sich im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat bei ihrer Rückkehr in die Vororte von Damaskus in den Hoheitsbereich des syrischen Regimes, die mangels Alternativen nur über vom Regime kontrollierte Gebiete möglich ist, eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von der syrischen Regierung aus und droht den Beschwerdeführern wegen ihrer Flucht vor willkürlicher Rekrutierung, weshalb ihnen Festnahme und mit Misshandlungen verbundene Verhöre wegen einer ihnen diesfalls unterstellten oppositionell-politischen Gesinnung drohen.
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war den Beschwerdeführern
G der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war den Beschwerdeführern
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurden, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
24 leg. cit. in den konkreten Fällen keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurden, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. in den konkreten Fällen keine Anwendung finden. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Fällen erweist sich die ordentliche Revision
4 B-VG insofern als nicht zulässig, als die gegenständlichen Fälle keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weichen die gegenständlichen Entscheidungen weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt der gegenständlichen Fälle an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die gegenständlichen Fälle als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der in den vorliegenden Fällen zu lösenden Rechtsfragen vor.In den vorliegenden Fällen erweist sich die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als die gegenständlichen Fälle keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weichen die gegenständlichen Entscheidungen weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt der gegenständlichen Fälle an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die gegenständlichen Fälle als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der in den vorliegenden Fällen zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W146.2129350.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.