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{'item': 'W146 2129350-1'}

Obsah (7)§ 3Art 133§ 8§ 24§§ 4§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW146 2129350-1 SpruchW146 2129047-1/8E W146 2129350-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, Zl. 1068523908-150507094, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, Zl. 1068523908-150507094, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Syrien und Angehörige der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis, stellten am 14.05.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Am 16.05.2015 gab der Erstbeschwerdeführer vor dem Competence Center Eisenstadt an, wegen des Krieges in Syrien geflüchtet zu sein. Es gebe keine Sicherheit und keine Arbeit. Er wolle seine Frau und Kinder herbringen. Der Zweitbeschwerdeführer gab dabei an, wegen des Krieges in Syrien geflüchtet zu sein. Es gebe keine Sicherheit und habe er seit 4 Jahren keine Arbeit mehr. Am 13.05.2016 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er 11 Jahre die Schule besucht habe. Nachdem sein Vater verstorben sei, habe er arbeiten müssen, um seine Familie zu finanzieren. Nach Ableistung seines Militärdienstes habe er 10 Jahre in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet. Der Erstbeschwerdeführer habe zuletzt in XXXX ( XXXX ), das sei ca. eine halbe Stunde von Damaskus entfernt, gelebt. Das syrische Regime habe sein Dorf kontrolliert. Das angrenzende XXXX ( XXXX ) sei unter der Kontrolle der Rebellen gewesen.Der Erstbeschwerdeführer habe zuletzt in römisch 40 ( römisch 40 ), das sei ca. eine halbe Stunde von Damaskus entfernt, gelebt. Das syrische Regime habe sein Dorf kontrolliert. Das angrenzende römisch 40 ( römisch 40 ) sei unter der Kontrolle der Rebellen gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe drei Brüder. XXXX sei mit ihm in Österreich, XXXX sei verschollen und XXXX bei einer Explosion getötet worden.Der Erstbeschwerdeführer habe drei Brüder. römisch 40 sei mit ihm in Österreich, römisch 40 sei verschollen und römisch 40 bei einer Explosion getötet worden. Der Erstbeschwerdeführer habe Syrien wegen des vorherrschenden Krieges verlassen. Er habe aber auch Angst gehabt, als Reservist zum Militär einberufen zu werden. Er habe auch seine Kinder in Sicherheit bringen wollen, da das Leben in Syrien mit dem Tod verbunden sei und auch die allgemeine Lage sich verschlechtert habe. Er habe sich zur Flucht entschlossen, als in Syrien mehrere Entführungsfälle passiert seien. Der Erstbeschwerdeführer sei als Fahrlehrer beim Militär tätig gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer gab vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er bis zur

  1. Klasse die Schule besucht habe. Nachdem sein Vater verstorben sei, habe er die Schule verlassen und arbeiten müssen, um seine Familie finanziell unterstützen zu können. Er habe den Militärdienst geleistet und sodann mit dem Erstbeschwerdeführer in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet. Er habe vor der Flucht in XXXX , einem kleinen Vorort von Damaskus, in der Mietwohnung der Schwester gelebt. Dieser Ort sei vom syrischen Regime kontrolliert worden.Der Zweitbeschwerdeführer gab vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er bis zur
  2. Klasse die Schule besucht habe. Nachdem sein Vater verstorben sei, habe er die Schule verlassen und arbeiten müssen, um seine Familie finanziell unterstützen zu können. Er habe den Militärdienst geleistet und sodann mit dem Erstbeschwerdeführer in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet. Er habe vor der Flucht in römisch 40 , einem kleinen Vorort von Damaskus, in der Mietwohnung der Schwester gelebt. Dieser Ort sei vom syrischen Regime kontrolliert worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe Syrien wegen des herrschenden Krieges verlassen. Darüber hinaus wäre er irgendwann als Reservist zum Militär eingezogen worden. Der konkrete Grund zur Ausreise sei gewesen, da der Zweitbeschwerdeführer gehört habe, dass das Regime vorhabe, Reservisten in seinem Alter zum Militärdienst einzuziehen. Darüber hinaus habe er drei Monate nach seiner Flucht gehört, dass Männer in seinem Alter zum Reservedienst eingezogen worden wären, sogar Syrer über 45 Jahre. Diese Rekrutierungen hätten in den Gebieten unter der Kontrolle des Regimes stattgefunden, insbesondere an den Checkpoints auf den Wegen nach Damaskus. Der Zweitbeschwerdeführer sei einmal für einen Tag von einer regimetreuen Miliz festgenommen und eingesperrt worden. Diese hätte von ihm Informationen über Mitglieder der Freien Syrischen Armee bzw. über Demonstranten haben wollen. Der Zweitbeschwerdeführer sei für die Grenzüberwachung beim Militär ausgebildet worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Erstbeschwerdeführers feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Der Erstbeschwerdeführer sei gesund, im militärdienstpflichtigen Alter und habe seinen Wehrdienst bereits abgeleistet. Er sei seit 12.08.2003 als Reservist in der syrischen Armee vorgemerkt, habe jedoch bisher keine Einberufung zum militärischen Reservedienst erhalten. Eine individuelle gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung habe nicht festgestellt werden können und sei auch im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Zweitbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Zweitbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Zweitbeschwerdeführers feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Der Zweitbeschwerdeführer sei gesund, im militärdienstpflichtigen Alter und habe seinen Wehrdienst bereits abgeleistet. Er sei seit 11.09.2004 als Reservist in der syrischen Armee vorgemerkt, habe jedoch bisher keine Einberufung zum militärischen Reservedienst erhalten. Eine individuelle gegen den Zweitbeschwerdeführer gerichtete Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung habe nicht festgestellt werden können und sei auch im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass er sich mit seinem Bruder dazu entschlossen habe, Syrien zu verlassen, aus Angst davor als Reservist einberufen zu werden. Der Erstbeschwerdeführer habe bei der Einvernahme angegeben, dass er seinen Militärdienst bei der syrischen Armee ca. zweieinhalb Jahre lang abgeleistet habe und gleich als Reservist eingetragen worden sei, weswegen er ständig Angst gehabt habe, zum Militär eingezogen zu werden und Zivilisten und unschuldige Kinder umbringen zu müssen. Aus mangelnder Sicherheit und Angst vor bewaffneten Gruppierungen habe er das Haus nicht verlassen können, nachdem in Syrien mehrere Entführungsfälle passiert worden seien. Auf die Frage des Referenten in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob der Erstbeschwerdeführer als Reservist zum Militär einberufen würde, habe er angegeben, dass es nur eine Frage der Zeit sei, wann er zum Militär einberufen würde und wäre er noch in Syrien geblieben, wäre er zum Militär eingezogen worden. Aus diesen Gründen habe er sein Heimatland verlassen, da er an einem solchen Bürgerkrieg nicht teilnehmen möchte und aus Angst davor wegen Militärdienstverweigerung in Haft genommen zu werden bzw. auch von anderen Gruppen getötet zu werden. Daher habe der Erstbeschwerdeführer sich entschieden, Syrien zu verlassen, ansonsten wäre er festgenommen worden, falls er in Syrien geblieben wäre.Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass er sich mit seinem Bruder dazu entschlossen habe, Syrien zu verlassen, aus Angst davor als Reservist einberufen zu werden. Der Erstbeschwerdeführer habe bei der Einvernahme angegeben, dass er seinen Militärdienst bei der syrischen Armee ca. zweieinhalb Jahre lang abgeleistet habe und gleich als Reservist eingetragen worden sei, weswegen er ständig Angst gehabt habe, zum Militär eingezogen zu werden und Zivilisten und unschuldige Kinder umbringen zu müssen. Aus mangelnder Sicherheit und Angst vor bewaffneten Gruppierungen habe er das Haus nicht verlassen können, nachdem in Syrien mehrere Entführungsfälle passiert worden seien. Auf die Frage des Referenten in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob der Erstbeschwerdeführer als Reservist zum Militär einberufen würde, habe er angegeben, dass es nur eine Frage der Zeit sei, wann er zum Militär einberufen würde und wäre er noch in Syrien geblieben, wäre er zum Militär eingezogen worden. Aus diesen Gründen habe er sein Heimatland verlassen, da er an einem solchen Bürgerkrieg nicht teilnehmen möchte und aus Angst davor wegen Militärdienstverweigerung in Haft genommen zu werden bzw. auch von anderen Gruppen getötet zu werden. Daher habe der Erstbeschwerdeführer sich entschieden, Syrien zu verlassen, ansonsten wäre er festgenommen worden, falls er in Syrien geblieben wäre. Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass weil das Regime ständig auf der Suche nach Soldaten sei, der Zweitbeschwerdeführer Syrien verlassen habe müssen, aus Angst davor als Reservist einberufen zu werden. Der Zweitbeschwerdeführer habe bei der Einvernahme angegeben, dass er seinen Militärdienst bei der syrischen Armee ca. zweieinhalb Jahre lang abgeleistet habe und gleich als Reservist eingetragen worden sei, weswegen er ständig Angst gehabt habe, zum Militär eingezogen zu werden und Zivilisten und unschuldige Kinder umbringen zu müssen. Er habe Syrien verlassen, als er gehört habe, dass das Regime vorhabe, Reservisten in seinem Alter zum Militärdienst einzuziehen. Ferner habe er drei Monate nach seiner Flucht erfahren, dass Männer in seinem Alter zum Reservedienst eingezogen worden seien. Selbst Syrer über 45 Jahren wären zum Reservedienst eingezogen worden. Aus mangelnder Sicherheit und Angst vor bewaffneten Gruppierungen habe der Zweitbeschwerdeführer das Haus nicht verlassen können, nachdem in Syrien mehrere Entführungsfälle passiert worden seien. Auf die Frage des Referenten in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob der Zweitbeschwerdeführer als Reservist zum Militär einberufen würde, habe er angegeben, dass es nur eine Frage der Zeit sei, wann er zum Militär einberufen würde und wäre er noch in Syrien geblieben, wäre er zum Militär eingezogen worden.Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass weil das Regime ständig auf der Suche nach Soldaten sei, der Zweitbeschwerdeführer Syrien verlassen habe müssen, aus Angst davor als Reservist einberufen zu werden. Der Zweitbeschwerdeführer habe bei der Einvernahme angegeben, dass er seinen Militärdienst bei der syrischen Armee ca. zweieinhalb Jahre lang abgeleistet habe und gleich als Reservist eingetragen worden sei, weswegen er ständig Angst gehabt habe, zum Militär eingezogen zu werden und Zivilisten und unschuldige Kinder umbringen zu müssen. Er habe Syrien verlassen, als er gehört habe, dass das Regime vorhabe, Reservisten in seinem Alter zum Militärdienst einzuziehen. Ferner habe er drei Monate nach seiner Flucht erfahren, dass Männer in seinem Alter zum Reservedienst eingezogen worden seien. Selbst Syrer über 45 Jahren wären zum Reservedienst eingezogen worden. Aus mangelnder Sicherheit und Angst vor bewaffneten Gruppierungen habe der Zweitbeschwerdeführer das Haus nicht verlassen können, nachdem in Syrien mehrere Entführungsfälle passiert worden seien. Auf die Frage des Referenten in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob der Zweitbeschwerdeführer als Reservist zum Militär einberufen würde, habe er angegeben, dass es nur eine Frage der Zeit sei, wann er zum Militär einberufen würde und wäre er noch in Syrien geblieben, wäre er zum Militär eingezogen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer sind Brüder, Staatsangehörige von Syrien sowie Angehörige der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis und führen die im Spruch genannten Namen. Die Beschwerdeführer haben ihren Militärdienst abgeleistet und sind als Reservisten eingetragen. Der Erstbeschwerdeführer war als Fahrlehrer, der Zweitbeschwerdeführer in der Grenzüberwachung beim Militär eingeteilt. Die Beschwerdeführer waren vor ihrer Ausreise in Vororten von Damaskus wohnhaft, welche unter Kontrolle des syrischen Regimes stehen. Die Erstbeschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 37jähriger, der Zweitbeschwerdeführer ein 34jähriger syrischer Staatsangehöriger. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2016 bzw. 10.06.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde den Beschwerdeführer der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 02.06.2017 bzw. 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2016 bzw. 10.06.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführer der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 02.06.2017 bzw. 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden. Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Weiters werden aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten auch Reservisten (neuerlich) zum Militärdienst eingezogen und es kommt zurzeit sogar zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben. Schließlich kommt es bei der Vollziehung des Wehrgesetzes zu einem bestimmten Maß an Willkür. Die Beschwerdeführer befinden sich aktuell im wehrfähigen Alter. Den Beschwerdeführern droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr daher die reale Gefahr, als Männer im wehrfähigen Alter wiederum zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und sie sind im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Bei Männern im wehrfähigen Alter wird überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Zur hier relevanten Situation in Syrien Politische Lage Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom IS, von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt. Das syrische Regime kontrolliert ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten oder wieder errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten. Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch. Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit dem Jahr 2000. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Asad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Diese Wahl wurde jedoch als undemokratisch bezeichnet, die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce". Am 16. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen. Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World's Human Rights-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): Syria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung CNN (12.9.2016): Syria ceasefire: Who's in, who's out and will this one hold?, http://edition.cnn.com/2016/09/12/middleeast/syria-ceasefire-explained/, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung France24 (4.17.2016): Assad's Party wins majority in Syrian election, http://www.france24.com/en/20160417-syria-bashar-assad-baath-party-wins-majority-parliamentary-vote, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Haaretz (4.6.2014): Landslide Win for Assad in Syria's Presidential Elections, http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.597052, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Spiegel Online (10.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien:
  1. Was sind die Ursachen des Konflikts in Syrien?, http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Spiegel Online (16.8.2016): Ankara sieht kurdischen Militärerfolg mit Sorge, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-kurden-traeumen-nach-eroberung-von-manbidsch-von-eigenem-staat-rojava-a-1107785.html, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Spiegel Online (18.12.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien:
  2. Wo wird gekämpft?, http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=3, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 6.12.2016 Sunniten In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss. Die Sunniten stellen 74% der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10%, wobei laut Medien- und anderen Berichten davon auszugehen ist, dass viele Christen aufgrund des Bürgerkrieges das Land verließen, und die Zahl nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jeziden. Diese Zahl könnte aufgrund des Zuzugs von Jeziden, die aus dem Irak nach Syrien flüchteten, mittlerweile höher sein. Der Aufstand in Syrien wird zunehmend mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, was dazu führte, dass die Regierung in verschiedenen Teilen des Landes Städte und Stadtteile nur auf Basis der religiösen Zugehörigkeit der Bevölkerung zum Ziel von Belagerungen, Beschuss und Luftangriffen machte. Auch der IS ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich. Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges, wobei manche Minderheiten der Gewalt mehr ausgesetzt waren als andere. Die Handlungen von Seiten des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskalierte, was zu willkürlichen Angriffen gegen Zivilisten, auf Basis ihrer Identität und wahrgenommenen Verbindung mit der Regierung oder der Opposition, führte. Auch die vermehrte Beteiligung von internationalen Akteuren verstärkt die konfessionellen Spannungen. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom
  3. Jänner 2017, S. 30f.) Wehrdienst Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen. Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (19.10.2016): The World Factbook: Syria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 2.12.2016 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden. Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür. Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen. Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden. Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015) [SYR105361.E], https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2016): Ergänzende aktuelle Länderinformationenen; Syrien: Militärdienst, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481012908_coi-military-recruitment-syria.pdf, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/328447/469225_de.html, Zugriff 27.10.2016 Wehrdienstverweigerung/Desertion Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen. Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster. Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2012): Amnesty Journal Juni 2012 - Operation Freiheit, http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit, Zugriff 5.1.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung Reuters (20.7.2016): Seeing no future, deserters and draft-dodgers flee Syria, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-army-idUSKCN1001PY, Zugriff 27.10.2016 Rückkehr Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen wird. Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.11.2016): Syrien: Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SyrienSicherheit_node.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015), https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung UK HOME - UK Home Office (8.2016): Country Information and Guidance Syria: the Syrian Civil War, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1472706544_cig-syria-security-and-humanitarian.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016 Es liegen kaum konkrete Informationen über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien vor. Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado-Haft und Folter ausgesetzt. Für Rückkehrer besteht außerdem das Risiko, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet, oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch (HRW) haben mehrere Fälle dokumentiert, in denen Syrer am Flughafen Damaskus oder an Landgrenzübergängen bei Ein- oder Ausreisen durch Sicherheitsdienste verhaftet und später gefoltert wurden und/oder gewaltsam verschwanden. Auch nach der ersten Einreise nach Syrien kann das Inhaftierungsrisiko weiterhin bestehen. Berichten der Unabhängigen UN-Untersuchungskommission zu Syrien zufolge wurde ein Syrer, der zwangsweise aus Jordanien nach Syrien zurückgewiesen wurde, an einer Kontrollstelle in einem ländlichen Gebiet des Gouvernements Homs verhaftet. (UNHCR-Bericht, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien; Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen vom Februar 2017 [deutsche Version April 2017], S. 5ff.)
  4. Beweiswürdigung Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen stützen sich auf das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 05.01.2017 sowie auf die Herkunftslandinformationen des UNHCR vom Februar
  5. All diese Dokumente sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt. Die Feststellung hinsichtlich des allfälligen Reiseweges im Falle einer Rückkehr nach Syrien ergibt sich aus dem Amtswissen und dass eine andere legale und hinsichtlich des Reiseweges (also des Weges außerhalb Syriens) zumutbare Heimreiseroute nicht ersichtlich ist. Dass der Flughafen in Damaskus sich in der Hand der Regierung befindet ist notorisch. Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer wurden bereits von der belangten Behörde festgestellt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer sowie ihr Vorbringen zu ihrer Volkgruppenzugehörigkeit und zu ihrem Religionsbekenntnis in Zweifel zu ziehen, zumal die Beschwerdeführer in ihren Verfahren ihre syrischen Reisepässe, Personalausweise, Militär- und Familienbücher vorlegten. Das Datum der Antragstellung nach illegaler Einreise sowie der bisherige Verfahrensgang ergeben sich darüber hinaus aus dem Verwaltungsakt. Die Behörde erachtete es aufgrund der vorgelegten Militärbücher als glaubhaft, dass die Beschwerdeführer ihren Militärdienst abgeleistet haben, sie im militärdienstpflichtigen Alter und als Reservisten vorgemerkt sind. Die Feststellungen, dass den Beschwerdeführern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Dienst bei der syrischen Armee bzw. dabei die Pflicht zur Teilnahme an menschenrechtswidrigen Handlungen oder für ihre Weigerung eine Bestrafung droht, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation bis zur extralegalen Tötung reichen kann, stützen sich maßgeblich auf die Länderfeststellungen. Wie sich aus diesen Berichten nämlich ergibt, hat die syrische Regierung Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben. Aus den nunmehrigen Länderfeststellungen geht hervor, dass durch den erhöhten Bedarf an Soldaten mittlerweile auch auf Reservisten zurückgegriffen wird, weshalb die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr jedenfalls eine Rekrutierung befürchten müssen. Dass sie es ablehnen, an Kämpfen beteiligt sein zu wollen, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem BFA. Ferner kann es während des Militärdienstes zur zwangsweisen Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen und bei deren Verweigerung zu einer Verhaftung und Bestrafung von asylrelevanter Intensität kommen. Weiters ist aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig und werden vor allem Personen einer oppositionellen Gesinnung bzw. einer Regimegegnerschaft verdächtigt, die während des staatlichen Ausnahmezustandes ihre Heimat verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer stellen sich daher - vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen -als plausibel dar.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Zu Spruchpunkt A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Es haben sich im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat bei ihrer Rückkehr in die Vororte von Damaskus in den Hoheitsbereich des syrischen Regimes, die mangels Alternativen nur über vom Regime kontrollierte Gebiete möglich ist, eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von der syrischen Regierung aus und droht den Beschwerdeführern wegen ihrer Flucht vor willkürlicher Rekrutierung, weshalb ihnen Festnahme und mit Misshandlungen verbundene Verhöre wegen einer ihnen diesfalls unterstellten oppositionell-politischen Gesinnung drohen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war den Beschwerdeführern

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Aus-schlussgründe vorliegt, war den Beschwerdeführern

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurden, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. in den konkreten Fällen keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurden, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. in den konkreten Fällen keine Anwendung finden. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Fällen erweist sich die ordentliche Revision

Art 133Abs.

4 B-VG insofern als nicht zulässig, als die gegenständlichen Fälle keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weichen die gegenständlichen Entscheidungen weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt der gegenständlichen Fälle an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die gegenständlichen Fälle als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der in den vorliegenden Fällen zu lösenden Rechtsfragen vor.In den vorliegenden Fällen erweist sich die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als die gegenständlichen Fälle keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weichen die gegenständlichen Entscheidungen weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt der gegenständlichen Fälle an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die gegenständlichen Fälle als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der in den vorliegenden Fällen zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W146.2129350.1.00

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