RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW159 2127725-1 SpruchW159 2127725-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia und Angehöriger des Clans Ogaden gelangte am 04.03.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.03.2015 wurde er einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die XXXX unterzogen. Dabei brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, dass sein Bruder XXXX von der Terrorgruppe Al-Shabaab umgebracht worden sei und ihm auch gedroht werde, dass er getötet werde, weil sein Vater und sein verstorbener Bruder für die Regierung gearbeitet hätten, zumal diese Gruppe behauptet hätte, dass sie ungläubig geworden wären. Dies sei sein Fluchtgrund.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia und Angehöriger des Clans Ogaden gelangte am 04.03.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.03.2015 wurde er einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die römisch 40 unterzogen. Dabei brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, dass sein Bruder römisch 40 von der Terrorgruppe Al-Shabaab umgebracht worden sei und ihm auch gedroht werde, dass er getötet werde, weil sein Vater und sein verstorbener Bruder für die Regierung gearbeitet hätten, zumal diese Gruppe behauptet hätte, dass sie ungläubig geworden wären. Dies sei sein Fluchtgrund. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich am 17.09.
- Der Beschwerdeführer gab an, dass er somalischer Staatsbürger sei und 1994 geboren. Er sei in XXXX in der Region Jubbada Hoose geboren und habe auch in dieser Gegend gelebt. Sein Vater habe auch noch eine zweite Frau. Er sei verheiratet, wobei er auch den Namen seiner Frau nannte und zwar habe er Anfang 2014 geheiratet. Seine Frau hätte ein Kind bekommen, einen Buben und dieser sei aber als Baby gestorben. Seine Frau sei nach seiner Ausreise nach Äthiopien geflüchtet, mehr wisse er nicht. Er habe aktuell keinen Kontakt mehr mit ihr. In der Folge wurde der Antragsteller zu seiner Hochzeit näher befragt. Er gehöre der Volksgruppe Ogaden an, wobei er auch den Subclan nannte. Sie wären Nomaden gewesen und hätten Tiere gezüchtet. Er sei Moslem und spreche ausschließlich Somalisch. Sein älterer Bruder XXXX habe als Soldat für die somalische Regierung gearbeitet und gegen die Al-Shabaab gekämpft. Er habe eine gute Position bekommen. Er wisse nicht genau, welche Funktion er innegehabt habe. Im Jahr 2014 sei sein Bruder bei einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Al-Shabaab und den Regierungssoldaten ums Leben gekommen. Wann das genau gewesen sei, wisse er nicht. Dann sei sein Vater nach XXXX gegangen und habe die Position seines Bruders eingenommen. Daraufhin habe ihn die Al-Shabaab immer wieder angerufen und aufgefordert, dass er seine Arbeit beenden solle und dass er ein "Ungläubiger" geworden sei, weil sie ihm gedroht hätten, wenn er seine Arbeit nicht beenden würde, würde er wie sein Sohn getötet werden.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich am 17.09.
- Der Beschwerdeführer gab an, dass er somalischer Staatsbürger sei und 1994 geboren. Er sei in römisch 40 in der Region Jubbada Hoose geboren und habe auch in dieser Gegend gelebt. Sein Vater habe auch noch eine zweite Frau. Er sei verheiratet, wobei er auch den Namen seiner Frau nannte und zwar habe er Anfang 2014 geheiratet. Seine Frau hätte ein Kind bekommen, einen Buben und dieser sei aber als Baby gestorben. Seine Frau sei nach seiner Ausreise nach Äthiopien geflüchtet, mehr wisse er nicht. Er habe aktuell keinen Kontakt mehr mit ihr. In der Folge wurde der Antragsteller zu seiner Hochzeit näher befragt. Er gehöre der Volksgruppe Ogaden an, wobei er auch den Subclan nannte. Sie wären Nomaden gewesen und hätten Tiere gezüchtet. Er sei Moslem und spreche ausschließlich Somalisch. Sein älterer Bruder römisch 40 habe als Soldat für die somalische Regierung gearbeitet und gegen die Al-Shabaab gekämpft. Er habe eine gute Position bekommen. Er wisse nicht genau, welche Funktion er innegehabt habe. Im Jahr 2014 sei sein Bruder bei einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Al-Shabaab und den Regierungssoldaten ums Leben gekommen. Wann das genau gewesen sei, wisse er nicht. Dann sei sein Vater nach römisch 40 gegangen und habe die Position seines Bruders eingenommen. Daraufhin habe ihn die Al-Shabaab immer wieder angerufen und aufgefordert, dass er seine Arbeit beenden solle und dass er ein "Ungläubiger" geworden sei, weil sie ihm gedroht hätten, wenn er seine Arbeit nicht beenden würde, würde er wie sein Sohn getötet werden. Eines Tages seien Al-Shabaab-Leute zu ihm gekommen, als er gerade Tiere geweidet habe und hätten ihn nach seinem Namen gefragt. Zu diesem Zeitpunkt sei auch eine andere Frau auf dem Feld gewesen, die ebenfalls Tiere geweidet habe. Die Al-Shabaab-Leute hätten dann zu ihm gesagt, dass er der Sohn eines Ungläubigen sei und dass bereits sein Bruder getötet worden sei. Außerdem hätten die Al-Shabaab-Leute gefragt, wer diese Frau sei und ob er mit dieser verheiratet sei. Er habe dann geantwortet, dass er verheiratet sei und dass sie noch ledig sei und hätte ihm die Al-Shabaab vorgehalten, dass er mit einer fremden Frau hier sitze. Er habe dann große Angst bekommen. In der Folge sei er von Al-Shabaab-Leuten geschlagen worden und mit einem Auto verschleppt worden. Sie hätten ihn vier Tage lang geschlagen, wenn auch nicht durchgehend, und zwar mit Gewehrkolben. Sie hätten ihm dann gesagt, dass sie seinen Bruder schon umgebracht hätten und dass sein Vater auch bald drankommen werde, weil sie Ungläubige geworden wären. Aus Angst habe er dann versprochen, sich ihnen anzuschließen, zumal sie ihn aufgefordert hätten, sich entweder der Al-Shabaab anzuschließen oder getötet zu werden. Sie hätten ihn "befreit". Er habe aber dann noch zwei Tage im Camp verbracht. Erst dann habe er es zur Zeit des Abendgebetes geschafft zu flüchten. In der Folge sei er dann zu seiner Familie zurückgekehrt. Die Familie habe bereits davon gewusst, denn die junge Frau, die mit ihm Tiere gehütet habe, habe es der Familie erzählt. Seine Mutter habe ihn dann versteckt und sei er dann am nächsten Tag mit einem Gemüsetransporter nach XXXX gefahren, wo er sich zu seinem Vater, der auf der Polizeistation gearbeitet habe, begeben habe. Sein Vater habe ihn dann zu seiner Tante nach XXXX geschickt. Er habe sich nur einen Tag in XXXX aufgehalten. Dann sei er mit einem LKW nach XXXX weitergefahren. Das Al-Shabaab-Camp habe sich glaublich im Umland von XXXX befunden. Er habe nach seiner "Flucht" nur vier Stunden zu Fuß gehen müssen, um nach Hause zu kommen. In diesem Camp seien keine anderen Personen festgehalten worden. Der Grund seiner Festhaltung sei gewesen, dass er mit einer jungen Frau gemeinsam im Freien gesessen sei und weil sein Vater für die Regierungssoldaten gearbeitet habe. Seit wann sein Bruder für die Regierung gearbeitet habe, wisse er nicht. Sein Vater habe einfach die Gelegenheit genutzt, bei der Regierung einen Job zu bekommen. Sein Vater könne ihn auch nicht ständig schützen, daher habe er ihn weggeschickt. In dem Camp sei er die letzten Tage frei gewesen. Er habe sich frei bewegen können und während des Abendgebetes sei er dann geflüchtet. Vorher habe er keine Gelegenheit gehabt. Bei einer etwaigen Rückkehr nach Somalia fürchte er, getötet zu werden. Die Al-Shabaab habe es verboten, gemeinsam mit einer "fremden Frau" zu sitzen, wenn dort niemand aufhältig sei.Eines Tages seien Al-Shabaab-Leute zu ihm gekommen, als er gerade Tiere geweidet habe und hätten ihn nach seinem Namen gefragt. Zu diesem Zeitpunkt sei auch eine andere Frau auf dem Feld gewesen, die ebenfalls Tiere geweidet habe. Die Al-Shabaab-Leute hätten dann zu ihm gesagt, dass er der Sohn eines Ungläubigen sei und dass bereits sein Bruder getötet worden sei. Außerdem hätten die Al-Shabaab-Leute gefragt, wer diese Frau sei und ob er mit dieser verheiratet sei. Er habe dann geantwortet, dass er verheiratet sei und dass sie noch ledig sei und hätte ihm die Al-Shabaab vorgehalten, dass er mit einer fremden Frau hier sitze. Er habe dann große Angst bekommen. In der Folge sei er von Al-Shabaab-Leuten geschlagen worden und mit einem Auto verschleppt worden. Sie hätten ihn vier Tage lang geschlagen, wenn auch nicht durchgehend, und zwar mit Gewehrkolben. Sie hätten ihm dann gesagt, dass sie seinen Bruder schon umgebracht hätten und dass sein Vater auch bald drankommen werde, weil sie Ungläubige geworden wären. Aus Angst habe er dann versprochen, sich ihnen anzuschließen, zumal sie ihn aufgefordert hätten, sich entweder der Al-Shabaab anzuschließen oder getötet zu werden. Sie hätten ihn "befreit". Er habe aber dann noch zwei Tage im Camp verbracht. Erst dann habe er es zur Zeit des Abendgebetes geschafft zu flüchten. In der Folge sei er dann zu seiner Familie zurückgekehrt. Die Familie habe bereits davon gewusst, denn die junge Frau, die mit ihm Tiere gehütet habe, habe es der Familie erzählt. Seine Mutter habe ihn dann versteckt und sei er dann am nächsten Tag mit einem Gemüsetransporter nach römisch 40 gefahren, wo er sich zu seinem Vater, der auf der Polizeistation gearbeitet habe, begeben habe. Sein Vater habe ihn dann zu seiner Tante nach römisch 40 geschickt. Er habe sich nur einen Tag in römisch 40 aufgehalten. Dann sei er mit einem LKW nach römisch 40 weitergefahren. Das Al-Shabaab-Camp habe sich glaublich im Umland von römisch 40 befunden. Er habe nach seiner "Flucht" nur vier Stunden zu Fuß gehen müssen, um nach Hause zu kommen. In diesem Camp seien keine anderen Personen festgehalten worden. Der Grund seiner Festhaltung sei gewesen, dass er mit einer jungen Frau gemeinsam im Freien gesessen sei und weil sein Vater für die Regierungssoldaten gearbeitet habe. Seit wann sein Bruder für die Regierung gearbeitet habe, wisse er nicht. Sein Vater habe einfach die Gelegenheit genutzt, bei der Regierung einen Job zu bekommen. Sein Vater könne ihn auch nicht ständig schützen, daher habe er ihn weggeschickt. In dem Camp sei er die letzten Tage frei gewesen. Er habe sich frei bewegen können und während des Abendgebetes sei er dann geflüchtet. Vorher habe er keine Gelegenheit gehabt. Bei einer etwaigen Rückkehr nach Somalia fürchte er, getötet zu werden. Die Al-Shabaab habe es verboten, gemeinsam mit einer "fremden Frau" zu sitzen, wenn dort niemand aufhältig sei. In Österreich lebe er in einer Pension in XXXX . Er habe hier keine Verwandten oder Familienangehörigen. Bei seiner Ankunft in Österreich habe er unter Tuberkulose gelitten. Diese sei in der Zwischenzeit geheilt. Der Beschwerdeführer legte ärztliche Befunde vor, aus denen der Heilungsverlauf ersichtlich ist. Die Verletzungen von der Anhaltung seien in der Zwischenzeit selbst verheilt. Nunmehr besuche er einen Deutschkurs. Sonstige Bindungen zu Österreich habe er nicht.In Österreich lebe er in einer Pension in römisch 40 . Er habe hier keine Verwandten oder Familienangehörigen. Bei seiner Ankunft in Österreich habe er unter Tuberkulose gelitten. Diese sei in der Zwischenzeit geheilt. Der Beschwerdeführer legte ärztliche Befunde vor, aus denen der Heilungsverlauf ersichtlich ist. Die Verletzungen von der Anhaltung seien in der Zwischenzeit selbst verheilt. Nunmehr besuche er einen Deutschkurs. Sonstige Bindungen zu Österreich habe er nicht. In der Folge gab es eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Asylwerber in der Asylunterkunft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 31.05.2016, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2017 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 31.05.2016, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2017 erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Asylwerbers, sowie zum Herkunftsstaat getroffen. In der Folge wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die dargestellten Gründe für die Ausreise nicht glaubhaft wären, zumal es erhebliche Differenzen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesamt gäbe und die Angaben überdies sehr oberflächlich und vage gewesen wären. Außerdem sei die Garnisonsstadt XXXX 2015 bereits frei von Kampfeinheiten der Al-Shabaab gewesen und sei das behauptete Bedrohungsszenario daher auch nicht glaubwürdig. Die Gründe für die Ausreise würden daher im rein privaten Bereich, nämlich in der Verbesserung der Lebenssituation gelegen sein. Zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukomme und die behauptete Bedrohung durch die Al-Shabaab in XXXX auch nicht mehr aktuell wäre. Auch könnten im allgemeinen bürgerkriegsähnliche Ereignisse nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden. Zu Spruchpunkt II. wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller unter anderem an XXXX und Nachwirkungen einer Lungentuberkulose leide und nach den Länderberichten eine mangelnde medizinische Versorgungslage in Somalia erkennbar sei, sodass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Aus diesem Grunde sei auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung auszusprechen gewesen.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Asylwerbers, sowie zum Herkunftsstaat getroffen. In der Folge wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die dargestellten Gründe für die Ausreise nicht glaubhaft wären, zumal es erhebliche Differenzen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesamt gäbe und die Angaben überdies sehr oberflächlich und vage gewesen wären. Außerdem sei die Garnisonsstadt römisch 40 2015 bereits frei von Kampfeinheiten der Al-Shabaab gewesen und sei das behauptete Bedrohungsszenario daher auch nicht glaubwürdig. Die Gründe für die Ausreise würden daher im rein privaten Bereich, nämlich in der Verbesserung der Lebenssituation gelegen sein. Zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere dargelegt, dass dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukomme und die behauptete Bedrohung durch die Al-Shabaab in römisch 40 auch nicht mehr aktuell wäre. Auch könnten im allgemeinen bürgerkriegsähnliche Ereignisse nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller unter anderem an römisch 40 und Nachwirkungen einer Lungentuberkulose leide und nach den Länderberichten eine mangelnde medizinische Versorgungslage in Somalia erkennbar sei, sodass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Aus diesem Grunde sei auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung auszusprechen gewesen. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen Spruchpunkt I. erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde zunächst das bisherige Vorbringen gerafft wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass die Behörde ihn Widersprüche zu seinen Angaben in der Erstbefragung zu Unrecht vorgehalten habe, da diese in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Sein Vater halte sich noch immer auf der Polizeistation in XXXX auf und sei dort besonders geschützt und komme nur mit dem Polizeiauto kurz zu seiner Familie auf Besuch. Bei längeren Besuchen würde er auch riskieren, von der Al-Shabaab ermordet zu werden. Seine Familie wohne auch nicht in der Stadt XXXX , sondern in der weitläufigen Umgebung und wären in diesen Gebieten die Al-Shabaab nach wie vor sehr aktiv und könnte er dort nicht von der AMISOM geschützt werden. Überhaupt sei Somalia als "gescheiterter Staat" anzusehen und keine entsprechende Schutzgewährung vor Übergriffen durch nicht staatliche Akteure zu erwarten.Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde zunächst das bisherige Vorbringen gerafft wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass die Behörde ihn Widersprüche zu seinen Angaben in der Erstbefragung zu Unrecht vorgehalten habe, da diese in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Sein Vater halte sich noch immer auf der Polizeistation in römisch 40 auf und sei dort besonders geschützt und komme nur mit dem Polizeiauto kurz zu seiner Familie auf Besuch. Bei längeren Besuchen würde er auch riskieren, von der Al-Shabaab ermordet zu werden. Seine Familie wohne auch nicht in der Stadt römisch 40 , sondern in der weitläufigen Umgebung und wären in diesen Gebieten die Al-Shabaab nach wie vor sehr aktiv und könnte er dort nicht von der AMISOM geschützt werden. Überhaupt sei Somalia als "gescheiterter Staat" anzusehen und keine entsprechende Schutzgewährung vor Übergriffen durch nicht staatliche Akteure zu erwarten. Es wurde ein weiterer Bericht über die Verwicklung des Beschwerdeführers in einen Raufhandel in der Asylunterkunft vorgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 05.04.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2019 verlängert. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.12.2017 an. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Vertreters des XXXX . Dieser legte Deutschdiplome im Niveau A1 und A2, weiters einen Terminplan für einen Kompetenzcheck beim AMS, sowie einen Lebenslauf des Beschwerdeführers vor.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.12.2017 an. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Vertreters des römisch 40 . Dieser legte Deutschdiplome im Niveau A1 und A2, weiters einen Terminplan für einen Kompetenzcheck beim AMS, sowie einen Lebenslauf des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren, noch ergänzen. Er sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre dem Clan Ogaden an und sei Moslem/Sunnit. Dieser Clan gehöre zum Überclan Darood, welcher in verschiedenen Ländern Afrikas, wie Kenia, Äthiopien und Somalia beheimatet sei. Er sei in Somalia in der Provinz Jubbada Hoose geboren und aufgewachsen. Die meisten Ogaden seien Nomaden und Tierzüchter und würden meistens Rinder halten. Mehr wisse er nicht über seinen Clan. Sein Subclan sei XXXX . Wegen seiner Clanzugehörigkeit sei er in Somalia nicht benachteiligt worden. Die meisten Bewohner seines Heimatortes gehörten dem gleichen Clan an. Er habe ausschließlich mit der Al-Shabaab Probleme gehabt. Er wisse nur, dass er im Jahre XXXX geboren. Das Datum wisse er nicht. Deswegen habe das Bundesamt ihm das Geburtsdatum XXXX zugeordnet. Er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise außerhalb von XXXX gelebt. Dieser Ort liege westlich von XXXX , nahe der kenianischen Grenze. Er habe keine Schule besucht, aber sein Vater habe ihm Schreiben beigebracht. Arabisch habe er in einer XXXX gelernt, Englisch habe ihm sein Vater ein bisschen beigebracht, auch ein wenig Mathematik. Sein Vater sei Ende 2016 verstorben. Seine Mutter würde noch leben. Als sein Vater seine Familie nach Äthiopien bringen habe wollen, habe er keine Dokumente besessen. Die äthiopischen Truppen hätten ihn für ein Al-Shabaab-Mitglied gehalten und verhaftet und misshandelt. An den Folgen der Misshandlungen sei er dann verstorben. Das Alter seines Vaters im Zeitpunkt seines Todes wisse er nicht. Jedenfalls sei er älter als 45 Jahre alt gewesen. Er und sein Bruder würden noch leben, ein weiterer sei verstorben und außerdem habe er fünf Schwestern. Er sei verheiratet und zwar seit dem Jahre
- Seine Frau lebe derzeit mit seiner Mutter gemeinsam in Äthiopien. Im Zeitpunkt der Heirat sei seine Frau 18 Jahre alt gewesen. Er nannte in der Folge ihren Namen. Sie hätten in Somalia von der Rinderzucht gelebt. Sie hätten ca. 45 Rinder besessen, wegen der Dürre seien jedoch viele verstorben. Manchmal hätten sie die Milch verkauft und manchmal auch die Tiere zum Schlachten. Er sei das ganze Leben bei den Tieren gewesen. Er habe in Somalia wirtschaftliche Probleme gehabt. Politisch habe er sich nicht betätigt. Er sei Moslem, aber nicht sehr streng. Sein Bruder sei Mitglied einer Stammesmiliz in XXXX gewesen. Diese gehöre nunmehr zu den Regierungstruppen. Sein Bruder sei Polizist gewesen. Er habe diese Tätigkeit ca. drei Jahre ausgeübt, bis man ihn getötet habe. Dieser sei stellvertretender Kommandant in XXXX gewesen. Sein Bruder XXXX sei vier Jahre älter als er gewesen. Dieser sei entweder Ende September oder Anfang Oktober 2014 von der Al-Shabaab erschossen worden. Sie hätten ihn mehrmals telefonisch aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Als er sich geweigert habe, sei er auch telefonisch bedroht worden. Gefragt, ob es ein persönliches Attentat der Al-Shabaab auf seinen Bruder gewesen sei, bei dem er zu Tode gekommen sei oder, ob er bei Kämpfen zwischen der Al-Shabaab und Regierungstruppen, wie er beim BFA gesagt habe (AS 71) umgekommen sei, führte er aus, dass die Al-Shabaab vorgehabt habe, ihn selbst zu töten und dass sie sich gefreut hätten, als er tot gewesen sei. Nach dem Tod seines Bruders habe sein Vater dessen Stellung übernommen. Gefragt, wie sein Vater als nomadischer Viehzüchter den Posten seines Bruders als stellvertretender Polizeikommandant übernehmen habe können und ob er eine militärische oder polizeiliche Ausbildung gehabt habe, gab er an, dass es im Dorf keine Regierung gebe und dass niemand nach der Ausbildung frage. Nomaden wüssten, wie man kämpfe. Als die Al-Shabaab seinen Bruder umgebracht habe, habe sie die Familie auch telefonisch kontaktiert.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren, noch ergänzen. Er sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre dem Clan Ogaden an und sei Moslem/Sunnit. Dieser Clan gehöre zum Überclan Darood, welcher in verschiedenen Ländern Afrikas, wie Kenia, Äthiopien und Somalia beheimatet sei. Er sei in Somalia in der Provinz Jubbada Hoose geboren und aufgewachsen. Die meisten Ogaden seien Nomaden und Tierzüchter und würden meistens Rinder halten. Mehr wisse er nicht über seinen Clan. Sein Subclan sei römisch 40 . Wegen seiner Clanzugehörigkeit sei er in Somalia nicht benachteiligt worden. Die meisten Bewohner seines Heimatortes gehörten dem gleichen Clan an. Er habe ausschließlich mit der Al-Shabaab Probleme gehabt. Er wisse nur, dass er im Jahre römisch 40 geboren. Das Datum wisse er nicht. Deswegen habe das Bundesamt ihm das Geburtsdatum römisch 40 zugeordnet. Er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise außerhalb von römisch 40 gelebt. Dieser Ort liege westlich von römisch 40 , nahe der kenianischen Grenze. Er habe keine Schule besucht, aber sein Vater habe ihm Schreiben beigebracht. Arabisch habe er in einer römisch 40 gelernt, Englisch habe ihm sein Vater ein bisschen beigebracht, auch ein wenig Mathematik. Sein Vater sei Ende 2016 verstorben. Seine Mutter würde noch leben. Als sein Vater seine Familie nach Äthiopien bringen habe wollen, habe er keine Dokumente besessen. Die äthiopischen Truppen hätten ihn für ein Al-Shabaab-Mitglied gehalten und verhaftet und misshandelt. An den Folgen der Misshandlungen sei er dann verstorben. Das Alter seines Vaters im Zeitpunkt seines Todes wisse er nicht. Jedenfalls sei er älter als 45 Jahre alt gewesen. Er und sein Bruder würden noch leben, ein weiterer sei verstorben und außerdem habe er fünf Schwestern. Er sei verheiratet und zwar seit dem Jahre
- Seine Frau lebe derzeit mit seiner Mutter gemeinsam in Äthiopien. Im Zeitpunkt der Heirat sei seine Frau 18 Jahre alt gewesen. Er nannte in der Folge ihren Namen. Sie hätten in Somalia von der Rinderzucht gelebt. Sie hätten ca. 45 Rinder besessen, wegen der Dürre seien jedoch viele verstorben. Manchmal hätten sie die Milch verkauft und manchmal auch die Tiere zum Schlachten. Er sei das ganze Leben bei den Tieren gewesen. Er habe in Somalia wirtschaftliche Probleme gehabt. Politisch habe er sich nicht betätigt. Er sei Moslem, aber nicht sehr streng. Sein Bruder sei Mitglied einer Stammesmiliz in römisch 40 gewesen. Diese gehöre nunmehr zu den Regierungstruppen. Sein Bruder sei Polizist gewesen. Er habe diese Tätigkeit ca. drei Jahre ausgeübt, bis man ihn getötet habe. Dieser sei stellvertretender Kommandant in römisch 40 gewesen. Sein Bruder römisch 40 sei vier Jahre älter als er gewesen. Dieser sei entweder Ende September oder Anfang Oktober 2014 von der Al-Shabaab erschossen worden. Sie hätten ihn mehrmals telefonisch aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Als er sich geweigert habe, sei er auch telefonisch bedroht worden. Gefragt, ob es ein persönliches Attentat der Al-Shabaab auf seinen Bruder gewesen sei, bei dem er zu Tode gekommen sei oder, ob er bei Kämpfen zwischen der Al-Shabaab und Regierungstruppen, wie er beim BFA gesagt habe (AS 71) umgekommen sei, führte er aus, dass die Al-Shabaab vorgehabt habe, ihn selbst zu töten und dass sie sich gefreut hätten, als er tot gewesen sei. Nach dem Tod seines Bruders habe sein Vater dessen Stellung übernommen. Gefragt, wie sein Vater als nomadischer Viehzüchter den Posten seines Bruders als stellvertretender Polizeikommandant übernehmen habe können und ob er eine militärische oder polizeiliche Ausbildung gehabt habe, gab er an, dass es im Dorf keine Regierung gebe und dass niemand nach der Ausbildung frage. Nomaden wüssten, wie man kämpfe. Als die Al-Shabaab seinen Bruder umgebracht habe, habe sie die Familie auch telefonisch kontaktiert. Er sei eines Tages mit den Tieren unterwegs gewesen, auch ein Mädchen hätte Tiere gehütet. Die Al-Shabaab-Leute seien zu ihnen gekommen und hätten gefragt, wie sie heißen. Als er seinen vollständigen Namen erwähnt habe, hätten sie auch seinen Vater gekannt. Es seien ca. 25 Leute von der Al-Shabaab gewesen. Der Anführer habe gesagt, dass sie seinen Bruder umgebracht hätten und dass sein Vater jetzt dessen Stelle übernommen habe und dass die gesamte Familie ungläubig geworden sei. Sie hätten auch dann gefragt, wer das Mädchen sei und ob diese seine Schwester sei oder ob er mit ihr verheiratet sei. Er habe dann gesagt, dass sie weder seine Frau noch seine Schwester sei, sondern lediglich eine Dorfbewohnerin, mit der er gemeinsam Tiere geweidet habe. Außerdem sei er verheiratet. Der Anführer habe ihm dann vorgehalten, wie er mit ihr gemeinsam gehen könne, wo sie weder seine Frau sei, noch seine Schwester. Sie hätten ihn dann angefangen zu schlagen und ihn mit einem Pick-Up mitgenommen. Dann hätten sie ihm die Augen verbunden und ihn in ein Lager außerhalb von XXXX gebracht. Nach der Ankunft hätten sie ihn dann weiter geschlagen. Sie hätten ihn dann gefragt, ob er mit ihnen zusammen arbeiten möchte oder ob er auch, so wie sein Bruder, umgebracht werden möchte. Beim Schlagen hätten sie ihm die Hände und Füße zusammengebunden. Sie hätten ihn vier Tage lang mit Gewehrkolben und Holzstöcken geschlagen. Dann habe der Anführer gesagt, dass sie aufhören sollten ihn zu schlagen. Danach habe er sich im Lager frei bewegen können und sie hätten ihm auch eine Arbeit gegeben, zum Beispiel Essen zu servieren. Am sechsten Tag habe er dann die Chance gehabt, zu entkommen. Es wäre während des Abendgebetes gewesen. Die Al-Shabaab-Mitglieder seien zum Abendgebet gegangen und niemand habe ihn beobachtet. Bis zu ihrem Haus hätte er vier Stunden lang gebraucht. Er wisse nicht mehr, ob er gelaufen oder gegangen sei. Das Mädchen, das mit ihm gemeinsam auf Tiere aufgepasst habe, habe seiner Familie schon von seiner Mitnahme erzählt. Als er zurückgekommen sei, hätte auch seine Mutter Angst gehabt. Sie habe ihn dann in einem benachbarten Haus untergebracht. Gefragt, wie das Al-Shabaab-Camp ausgesehen habe, gab er an, dass es nicht wirklich ein Lager gewesen sei. Die Al-Shabaab-Leute hätten es selbst gebaut. Es sei ein Holzzaun herum gewesen. Es habe nur vier gemauerte Zimmer gegeben, mehr habe er nicht gesehen. Gefragt, ob er die Al-Shabaab ihn zwangsweise rekrutieren oder für ein "unislamisches Verhalten" bestrafen habe wollen, gab er an, dass sie am Anfang ihn bestrafen hätten wollen, weil er mit einem Mädchen im Wald gewesen sei. Nachdem sie aber darauf gekommen wären, dass er Angehöriger seiner Familie sei, hätten sie beschlossen, ihn zu rekrutieren. Befragt, warum die Al-Shabaab gerade ihn hätte rekrutieren wollen, wo sie doch behauptet hätten, dass die ganze Familie ungläubig geworden sei und sein Vater und auch sein Bruder, der "Gegenseite" angehört habe und er mit 21 Jahren schon etwas älter gewesen sei, als die von der Al-Shabaab bevorzugten Jugendlichen, gab er an, dass die Al-Shabaab alle Männer, die Waffen tragen könnten und stark seien, rekrutieren wolle. Sie hätten ihn im Kampf einsetzen wollen, um unschuldige Leute umzubringen. Das hätte er nicht gewollt. Über Nachfrage, dass er beim BFA gesagt habe (AS 71), dass er von der Al-Shabaab befreit worden sei und sich dann noch zwei Tage auf dem Camp aufgehalten habe, was unlogisch erscheine, gab er an, dass, nachdem er seine Mitarbeit zugesagt habe, sich in dem Lager frei bewegen habe können. Gefragt, wie weit er von dem Mädchen entfernt gewesen sei, als die Al-Shabaab ihn mit ihr gesehen habe, gab er an, dass sie nebeneinander auf dem Boden gesessen wären und weniger als einen Meter entfernt gewesen wären. Sie hätten miteinander gesprochen. Die Al-Shabaab habe geglaubt, sie hätten ein sexuelles Verhältnis miteinander. Sie hätten sich aber nicht umarmt oder berührt. Nachdem die Al-Shabaab-Leute darauf gekommen wären, dass er der Bruder von Hassan sei, hätten sie sich nur mehr auf ihn konzentriert und hätten das Mädchen gehen lassen. Gefragt, was er nach der Flucht aus dem Al-Shabaab-Lager gemacht habe, gab er an, dass er die Nacht bei seinem Nachbarn verbracht habe und er damit mit einem LKW-Fahrer nach XXXX zu seinem Vater gefahren wäre. Er habe seinem Vater auch einen Brief von seiner Mutter überbracht. Sein Vater habe ihn dann zu einem Haus gebracht, wo er übernachtet hätte. Am nächsten Tag habe er ihm gesagt, dass er zu seiner Tante väterlicherseits nach XXXX fahren solle, da sein Vater um ihn Angst gehabt hätte. Gefragt, warum der Vater als hochrangiger Polizist ihn habe nicht beschützen können, gab er an, dass dies deswegen gewesen sei, weil niemand wisse, wer Al-Shabaab-Mitglied sei und sein Vater immer bewaffnet sei und er auch seinen eigenen Miarbeiter nicht 100% traue. Gefragt, wie lange nach seiner Flucht er aus dem Al-Shabaab-Lager noch in Somalia gewesen sei, gab er an, dass er dies nicht genau wisse. Am 25.01.2015 habe er XXXX verlassen. Gefragt, wie er von XXXX nach XXXX habe fahren können, da er da ziemlich lange das Al-Shabaab-Gebiet durchqueren habe müssen, gab er an, dass es keinen anderen Weg nach XXXX gegeben hätte und sie bei dem Al-Shabaab-Stützpunkt nur bekannte Leute aufhalten würden und er nicht so bekannt gewesen sei. Gefragt nach dem unmittelbaren Grund der Ausreise gab er an, dass, als er bei seiner Tante in XXXX angekommen sei, ihm diese gesagt habe, dass er sich dort nicht frei bewegen könne, weil er dort nicht bekannt sei und wenn jemand nicht bekannt sei, werde er leichter verdächtigt. Er hätte von Regierungsseite und von der Al-Shabaab getötet werden können. Am 25.01.2015 sei er von XXXX nach XXXX geflogen. Seine Tante habe die Reise organisiert.Er sei eines Tages mit den Tieren unterwegs gewesen, auch ein Mädchen hätte Tiere gehütet. Die Al-Shabaab-Leute seien zu ihnen gekommen und hätten gefragt, wie sie heißen. Als er seinen vollständigen Namen erwähnt habe, hätten sie auch seinen Vater gekannt. Es seien ca. 25 Leute von der Al-Shabaab gewesen. Der Anführer habe gesagt, dass sie seinen Bruder umgebracht hätten und dass sein Vater jetzt dessen Stelle übernommen habe und dass die gesamte Familie ungläubig geworden sei. Sie hätten auch dann gefragt, wer das Mädchen sei und ob diese seine Schwester sei oder ob er mit ihr verheiratet sei. Er habe dann gesagt, dass sie weder seine Frau noch seine Schwester sei, sondern lediglich eine Dorfbewohnerin, mit der er gemeinsam Tiere geweidet habe. Außerdem sei er verheiratet. Der Anführer habe ihm dann vorgehalten, wie er mit ihr gemeinsam gehen könne, wo sie weder seine Frau sei, noch seine Schwester. Sie hätten ihn dann angefangen zu schlagen und ihn mit einem Pick-Up mitgenommen. Dann hätten sie ihm die Augen verbunden und ihn in ein Lager außerhalb von römisch 40 gebracht. Nach der Ankunft hätten sie ihn dann weiter geschlagen. Sie hätten ihn dann gefragt, ob er mit ihnen zusammen arbeiten möchte oder ob er auch, so wie sein Bruder, umgebracht werden möchte. Beim Schlagen hätten sie ihm die Hände und Füße zusammengebunden. Sie hätten ihn vier Tage lang mit Gewehrkolben und Holzstöcken geschlagen. Dann habe der Anführer gesagt, dass sie aufhören sollten ihn zu schlagen. Danach habe er sich im Lager frei bewegen können und sie hätten ihm auch eine Arbeit gegeben, zum Beispiel Essen zu servieren. Am sechsten Tag habe er dann die Chance gehabt, zu entkommen. Es wäre während des Abendgebetes gewesen. Die Al-Shabaab-Mitglieder seien zum Abendgebet gegangen und niemand habe ihn beobachtet. Bis zu ihrem Haus hätte er vier Stunden lang gebraucht. Er wisse nicht mehr, ob er gelaufen oder gegangen sei. Das Mädchen, das mit ihm gemeinsam auf Tiere aufgepasst habe, habe seiner Familie schon von seiner Mitnahme erzählt. Als er zurückgekommen sei, hätte auch seine Mutter Angst gehabt. Sie habe ihn dann in einem benachbarten Haus untergebracht. Gefragt, wie das Al-Shabaab-Camp ausgesehen habe, gab er an, dass es nicht wirklich ein Lager gewesen sei. Die Al-Shabaab-Leute hätten es selbst gebaut. Es sei ein Holzzaun herum gewesen. Es habe nur vier gemauerte Zimmer gegeben, mehr habe er nicht gesehen. Gefragt, ob er die Al-Shabaab ihn zwangsweise rekrutieren oder für ein "unislamisches Verhalten" bestrafen habe wollen, gab er an, dass sie am Anfang ihn bestrafen hätten wollen, weil er mit einem Mädchen im Wald gewesen sei. Nachdem sie aber darauf gekommen wären, dass er Angehöriger seiner Familie sei, hätten sie beschlossen, ihn zu rekrutieren. Befragt, warum die Al-Shabaab gerade ihn hätte rekrutieren wollen, wo sie doch behauptet hätten, dass die ganze Familie ungläubig geworden sei und sein Vater und auch sein Bruder, der "Gegenseite" angehört habe und er mit 21 Jahren schon etwas älter gewesen sei, als die von der Al-Shabaab bevorzugten Jugendlichen, gab er an, dass die Al-Shabaab alle Männer, die Waffen tragen könnten und stark seien, rekrutieren wolle. Sie hätten ihn im Kampf einsetzen wollen, um unschuldige Leute umzubringen. Das hätte er nicht gewollt. Über Nachfrage, dass er beim BFA gesagt habe (AS 71), dass er von der Al-Shabaab befreit worden sei und sich dann noch zwei Tage auf dem Camp aufgehalten habe, was unlogisch erscheine, gab er an, dass, nachdem er seine Mitarbeit zugesagt habe, sich in dem Lager frei bewegen habe können. Gefragt, wie weit er von dem Mädchen entfernt gewesen sei, als die Al-Shabaab ihn mit ihr gesehen habe, gab er an, dass sie nebeneinander auf dem Boden gesessen wären und weniger als einen Meter entfernt gewesen wären. Sie hätten miteinander gesprochen. Die Al-Shabaab habe geglaubt, sie hätten ein sexuelles Verhältnis miteinander. Sie hätten sich aber nicht umarmt oder berührt. Nachdem die Al-Shabaab-Leute darauf gekommen wären, dass er der Bruder von Hassan sei, hätten sie sich nur mehr auf ihn konzentriert und hätten das Mädchen gehen lassen. Gefragt, was er nach der Flucht aus dem Al-Shabaab-Lager gemacht habe, gab er an, dass er die Nacht bei seinem Nachbarn verbracht habe und er damit mit einem LKW-Fahrer nach römisch 40 zu seinem Vater gefahren wäre. Er habe seinem Vater auch einen Brief von seiner Mutter überbracht. Sein Vater habe ihn dann zu einem Haus gebracht, wo er übernachtet hätte. Am nächsten Tag habe er ihm gesagt, dass er zu seiner Tante väterlicherseits nach römisch 40 fahren solle, da sein Vater um ihn Angst gehabt hätte. Gefragt, warum der Vater als hochrangiger Polizist ihn habe nicht beschützen können, gab er an, dass dies deswegen gewesen sei, weil niemand wisse, wer Al-Shabaab-Mitglied sei und sein Vater immer bewaffnet sei und er auch seinen eigenen Miarbeiter nicht 100% traue. Gefragt, wie lange nach seiner Flucht er aus dem Al-Shabaab-Lager noch in Somalia gewesen sei, gab er an, dass er dies nicht genau wisse. Am 25.01.2015 habe er römisch 40 verlassen. Gefragt, wie er von römisch 40 nach römisch 40 habe fahren können, da er da ziemlich lange das Al-Shabaab-Gebiet durchqueren habe müssen, gab er an, dass es keinen anderen Weg nach römisch 40 gegeben hätte und sie bei dem Al-Shabaab-Stützpunkt nur bekannte Leute aufhalten würden und er nicht so bekannt gewesen sei. Gefragt nach dem unmittelbaren Grund der Ausreise gab er an, dass, als er bei seiner Tante in römisch 40 angekommen sei, ihm diese gesagt habe, dass er sich dort nicht frei bewegen könne, weil er dort nicht bekannt sei und wenn jemand nicht bekannt sei, werde er leichter verdächtigt. Er hätte von Regierungsseite und von der Al-Shabaab getötet werden können. Am 25.01.2015 sei er von römisch 40 nach römisch 40 geflogen. Seine Tante habe die Reise organisiert. Er habe keine Familienangehörigen mehr in Somalia. Seine Tante sei bei einem Terroranschlag im Oktober 2017 ums Leben gekommen. Mit seiner Mutter und seiner Frau, welche in Äthiopien leben würden, sei er jedoch in Kontakt. Gesundheitlich gehe es ihm jetzt gut. Er habe aber psychische Probleme. Er müsse jetzt auch keine Medikamente mehr nehmen, aber jeden Monat zur Kontrolle. Die TBC-Erkrankung sei ausgeheilt, unter XXXX leide er nicht.Gesundheitlich gehe es ihm jetzt gut. Er habe aber psychische Probleme. Er müsse jetzt auch keine Medikamente mehr nehmen, aber jeden Monat zur Kontrolle. Die TBC-Erkrankung sei ausgeheilt, unter römisch 40 leide er nicht. Er habe zwei Deutschkurse besucht und Diplome in A1 und A2 erworben. Jetzt sei er auf der Suche nach einer Lehrstelle. Er möchte entweder Verkäufer oder Taxifahrer werden. Führerschein habe er noch keinen. In Somalia habe er aber auch keinen gehabt. Bei Vereinen oder in Institutionen sei er nicht Mitglied. In XXXX habe er schon österreichische Freunde gehabt, in XXXX , wohin er übersiedelt sei, noch nicht. Er sei in Österreich nicht rechtskräftig verurteilt worden, sondern frei gesprochen worden. Festgehalten wurde, dass in dem bezughabenden Strafregisterauszug zahlreiche Personen verschiedenster Nationalität aufscheinen und auch darin Verurteilungen aufscheinen, die den Beschwerdeführer aber offenbar nicht betreffen.Er habe zwei Deutschkurse besucht und Diplome in A1 und A2 erworben. Jetzt sei er auf der Suche nach einer Lehrstelle. Er möchte entweder Verkäufer oder Taxifahrer werden. Führerschein habe er noch keinen. In Somalia habe er aber auch keinen gehabt. Bei Vereinen oder in Institutionen sei er nicht Mitglied. In römisch 40 habe er schon österreichische Freunde gehabt, in römisch 40 , wohin er übersiedelt sei, noch nicht. Er sei in Österreich nicht rechtskräftig verurteilt worden, sondern frei gesprochen worden. Festgehalten wurde, dass in dem bezughabenden Strafregisterauszug zahlreiche Personen verschiedenster Nationalität aufscheinen und auch darin Verurteilungen aufscheinen, die den Beschwerdeführer aber offenbar nicht betreffen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, weil die Lage in Somalia noch immer schlecht sei. Über Vorhalt, dass die Heimatregion jetzt unter maßgeblichem Einfluss der Interim Juba Administration stehe, und dass sich in XXXX eine größere Garnison der AMISON befinde und der Einfluss der Al-Shabaab weitgehend zurückgedrängt wurde, gab er an, dass die Al-Shabaab-Truppen schon vorher dort gewesen seien und nichts machen hätten können. Sie würden sich meistens in der Garnison aufhalten, während die Al-Shabaab mache, was sie wolle. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Der Beschwerdeführervertreter verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt und wiederholte den Antrag, der Beschwerde statt zu geben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.Über Vorhalt, dass die Heimatregion jetzt unter maßgeblichem Einfluss der Interim Juba Administration stehe, und dass sich in römisch 40 eine größere Garnison der AMISON befinde und der Einfluss der Al-Shabaab weitgehend zurückgedrängt wurde, gab er an, dass die Al-Shabaab-Truppen schon vorher dort gewesen seien und nichts machen hätten können. Sie würden sich meistens in der Garnison aufhalten, während die Al-Shabaab mache, was sie wolle. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Der Beschwerdeführervertreter verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt und wiederholte den Antrag, der Beschwerde statt zu geben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und wurde XXXX in XXXX in der Region Jubbada Hoose geboren und wuchs in der Umgebung von XXXX auf. Er gehört dem Clan Ogaden, Subclan XXXX an. Wegen seiner Clanzugehörigkeit hatte er keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer besuchte eine Koranschule, wo er Arabisch lernte und wurde sonst von seinem Vater im Schreiben, Lesen und ein bisschen im Rechnen unterwiesen. Bei seiner Familie handelt es sich um nomadische Viehzüchter, die Rinder hielten. Der Beschwerdeführer hatte wirtschaftliche Probleme in Somalia. Über seine Ausreisegründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und wurde römisch 40 in römisch 40 in der Region Jubbada Hoose geboren und wuchs in der Umgebung von römisch 40 auf. Er gehört dem Clan Ogaden, Subclan römisch 40 an. Wegen seiner Clanzugehörigkeit hatte er keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer besuchte eine Koranschule, wo er Arabisch lernte und wurde sonst von seinem Vater im Schreiben, Lesen und ein bisschen im Rechnen unterwiesen. Bei seiner Familie handelt es sich um nomadische Viehzüchter, die Rinder hielten. Der Beschwerdeführer hatte wirtschaftliche Probleme in Somalia. Über seine Ausreisegründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Er reiste am 25.01.2015 auf dem Luftwege von XXXX nach XXXX und von dort auf dem Landwege nach Österreich. Er führt kein Familienleben in Österreich, seine Ehefrau und seine Mutter befinden sich in Äthiopien. Er hat mit ihnen Kontakt. Über Familienangehörige in Somalia verfüge er nach seinen eigenen Angaben nicht. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden aktuellen, gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Seine Lungentuberkulose ist ausgeheilt. Er muss lediglich monatlich zur Kontrolle gehen. Unter XXXX leidet er nicht. Er hat in Österreich bereits Deutschkurse besucht und die Diplome im Niveau A1 und A2 erworben und möchte in Zukunft als Verkäufer oder Taxifahrer tätig werden. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.Er reiste am 25.01.2015 auf dem Luftwege von römisch 40 nach römisch 40 und von dort auf dem Landwege nach Österreich. Er führt kein Familienleben in Österreich, seine Ehefrau und seine Mutter befinden sich in Äthiopien. Er hat mit ihnen Kontakt. Über Familienangehörige in Somalia verfüge er nach seinen eigenen Angaben nicht. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden aktuellen, gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Seine Lungentuberkulose ist ausgeheilt. Er muss lediglich monatlich zur Kontrolle gehen. Unter römisch 40 leidet er nicht. Er hat in Österreich bereits Deutschkurse besucht und die Diplome im Niveau A1 und A2 erworben und möchte in Zukunft als Verkäufer oder Taxifahrer tätig werden. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Zu Somalia wird folgendes festgestellt:
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 27.6.2017: Update zur Dürre-Situation: sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017) In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017) Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit
(2011)stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017). Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017). Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017). Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet – etwa aus Bay (BBC 4.3.2017). Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017). Dahingegen waren zwar auch Teile ("pockets") von Somaliland und Puntland schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden (ICG 9.5.2017). Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (11.5.2017): How do you solve a problem like Somalia? http://www.bbc.com/news/world-africa-39855735, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung BBC (4.3.2017): Somalia drought – More than 100 die from hunger in one region, http://www.bbc.com/news/world-africa-39166746, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung ICG – International Crisis Group (): Instruments of Pain (III) – Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017ICG – International Crisis Group (): Instruments of Pain (römisch drei) – Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (24.5.2017): Somaliland's hunger crisis: ‘The world doesn't respond until children are dying', https://www.theguardian.com/global-development/2017/may/24/somaliland-hunger-crisis-world-doesnt-respond-until-children-are-dying-foreign-minister-saad-ali-shire, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNFPA – UN Population Fund (14.6.2017): UNFPA Situation Report 26th May to 16th June 2017, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Somalia%20SitRep%20%23011%2026th%20May%20-%2016th%20June%202017.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR (31.5.2017): PRMN Drought Displacements, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/57361.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNSC – UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1712363.pdf, Zugriff 27.6.2017 KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident: Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017). Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017). Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern – ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017). 2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010 aus 2011, war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung FR – Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung VOA – Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017 KI vom 19.1.2017: Dürre: Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/2011. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung FAO – Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season, http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung FEWSNET – Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung SMN – Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo, http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNSOM – UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia’s South West state, http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017 KI vom 20.9.2016: Dürre: Bild kann nicht dargestellt werden Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia – Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016 2. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
- a)Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird;
- b)Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias;
- c)das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015). Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016). 1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016).1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016). 2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016). 3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016). 4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 2.1. Puntland Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 1.12.2015; vgl. BS 2016). Die staatlichen Organe in Puntland sind insgesamt weniger fragil als die zentralstaatlichen (AA 1.12.2015). Dabei konnte Puntland die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Gleichzeitig ist Puntland auf Bundesebene ein wichtiger Akteur. Grundlegende staatliche Dienste (z.B. Infrastruktur, Behörden) sind in Puntland gegeben. Das Verwaltungssystem ist aber urban konzentriert und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016).Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 1.12.2015; vergleiche BS 2016). Die staatlichen Organe in Puntland sind insgesamt weniger fragil als die zentralstaatlichen (AA 1.12.2015). Dabei konnte Puntland die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Gleichzeitig ist Puntland auf Bundesebene ein wichtiger Akteur. Grundlegende staatliche Dienste (z.B. Infrastruktur, Behörden) sind in Puntland gegeben. Das Verwaltungssystem ist aber urban konzentriert und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016). Puntland verfügt über ein Einkammernparlament (USDOS 13.4.2016). Im Januar 2014 kam es zum dritten Mal zu einem friedlichen Machtwechsel an der Spitze von Puntland. Allerdings fand dieser Machtwechsel nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Wahl statt (AA 1.12.2015). Zwar war eine solche geplant, doch wurde die Wahl aufgrund gewaltsamer Proteste abgesagt. Gewählt wurde Präsident Abdiweli Mohamed Ali "Gaas” im Prinzip von Ältesten (BS 2016). Das Parlament, das den Präsidenten wählte, war unter Einbeziehung traditioneller Strukturen mit Clan-Bezug von einem durch den vorherigen Präsidenten eingesetzten Auswahlausschuss ernannt worden (AA 1.12.2015). Dabei folgte die Wahl von Präsident Gaas dem Rotationsprinzip der drei Hauptclans von Puntland (BS 2016). Obwohl das Parlament schon im Jahr 2012 eine Verfassung beschlossen hat, die ein Mehrparteiensystem vorsieht (USDOS 13.4.2016), hat Puntland noch keine wirklich demokratischen Strukturen geschaffen. Präsident und Parlament werden durch den Beschluss von Ältesten entschieden (BS 2016). Politische Auseinandersetzungen werden in der Regel zwar nicht gewaltsam ausgetragen, aber die Sicherheitslage ist im Umfeld der Wahlen sehr angespannt. Staatliche Sicherheitskräfte agieren mit Sondervollmachten (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama’a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete – und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia – werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016). Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
- Sicherheitsbehörden Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016). Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016). Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016) Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016). Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015). Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016). Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016). Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016). Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016). Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016). Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016). Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten 1.350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016). Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016). Puntland verfügt ebenso wie Somaliland und die Juba Interim Administration (JIA) über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016). Die Zahl der puntländischen Sicherheitskräfte wird auf ca. 4.000 geschätzt – inklusive staatlicher Milizen und Polizeikräfte. Dabei handelt es sich um die Puntland Darawish Force, die Puntland Maritim Police Force (PMPF) und die Puntland Intelligence Agency (PIA). Letztere wird von den Darod/Majerteen dominiert (EASO 2.2016). Die nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde verfügt über exekutive Vollmachten (AA 1.12.2015). Zwar ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte in Puntland etwas stärker ausgeprägt, als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden keine erhoben (AA 1.12.2015). Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden in der Vergangenheit nicht immer regelmäßig entlohnt, wodurch es zu Protesten von Soldaten und dem Errichten illegaler Straßensperren kam (EASO 2.2016). Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt – trotz offizieller Allianz mit der Regierung – zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016). Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016). Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015). Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (24.3.2016): Security Council extends mandate of UN mission in Somalia through March 2017, http://www.refworld.org/docid/56fa1fbd40b.html, Zugriff 15.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Militär, Rekrutierungen, Deserteure In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia 5.
- (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten Kinder werden – weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen – als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama’a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015). In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016). Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge – v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben – seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015). Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015). Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015). In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015). Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015). Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung LI - Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab, http://www.landinfo.no/asset/3221/1/3221_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 5.
- Deserteure und ehemalige Kämpfer der al Shabaab Hinsichtlich Deserteuren der al Shabaab gibt es nur wenige Informationen. Es gibt keine Aufzeichnungen über diese Personen, und auch nicht darüber, was später mit ihnen geschah. Ein bis zwei Drittel der Deserteure scheinen unmittelbar zu ihren Gemeinden zurückzukehren, ohne sich vorher der Armee oder AMISOM zu ergeben (LI 5.8.2015). Eigentlich gilt gegenwärtig eine bereits 2014 ausgerufene Amnestie für al-Shabaab-Mitglieder, die sich ergeben; allerdings scheint es hier Ausnahmen zu geben. Jene Deserteure, die sich ergeben, werden vom Geheimdienst NISA einem Screening unterzogen. Dabei wird nach "high risk" und "low risk" kategorisiert. Erstere bleiben in Haft und warten auf ein Gerichtsverfahren; letztere werden rehabilitiert und/oder in die somalischen Sicherheitskräfte integriert. Sie stellen die Mehrheit (LI 5.8.2015). In Belet Weyne bleiben low-risk-Deserteure beispielsweise nur kurze Zeit in Rehabilitationszentren, bevor sie nach Hause entlassen werden. Mindestens 1.200 Deserteure sind alleine durch ein Rehabilitationszentrum in Mogadischu gegangen. Die Gesamtzahl für Somalia ist unbekannt. Von diesen 1.200 sind rund 700 nach Hause (Mogadischu und Lower Shabelle) zurückgekehrt, weitere 200 wurden in die Sicherheitskräfte übernommen (LI 5.8.2015). In Süd-/Zentralsomalia gibt es mehrere Rehabilitationszentren, z.B. das Serendi Centre in Mogadischu oder das Hiil Walaal Rehabilitation Centre in Belet Weyne (LI 5.8.2015) sowie ein Zentrum in Baidoa (UNSC 8.1.2016). Das Lager in Baidoa wird von IOM betrieben und von Deutschland finanziert. Ein weiteres Lager in Mogadischu wird von Großbritannien finanziert (ÖB 10.2015). Die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards wird von UNSOM überwacht (UNSC 11.9.2015). Im Dezember 2015 befanden sich im Serendi Centre 225 Männer, im Hiil Walaal Centre 25, in Baidoa 95 (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat IOM mit der Unterstützung von UNSOM in Baidoa ein eigenes Frauenhaus für weibliche, ehemalige al-Shabaab-Mitglieder eingerichtet (UNSC 8.1.2016; vgl. ÖB 10.2015).Die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards wird von UNSOM überwacht (UNSC 11.9.2015). Im Dezember 2015 befanden sich im Serendi Centre 225 Männer, im Hiil Walaal Centre 25, in Baidoa 95 (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat IOM mit der Unterstützung von UNSOM in Baidoa ein eigenes Frauenhaus für weibliche, ehemalige al-Shabaab-Mitglieder eingerichtet (UNSC 8.1.2016; vergleiche ÖB 10.2015). In den Zentren werden Berufsausbildung, eine Ausbildung zur Konfliktlösung und eine Traumabehandlung angeboten (UNSC 8.1.2016; vgl. ÖB 10.2015). Einzelpersonen werden nach Feststellung des exit board in die Gesellschaft reintegriert (UNSC 8.1.2016). Als Integrationsmaßnahme wird Entlassenen auch Geld zur Verfügung gestellt, um eventuell ein Unternehmen zu gründen (ÖB 10.2015).In den Zentren werden Berufsausbildung, eine Ausbildung zur Konfliktlösung und eine Traumabehandlung angeboten (UNSC 8.1.2016; vergleiche ÖB 10.2015). Einzelpersonen werden nach Feststellung des exit board in die Gesellschaft reintegriert (UNSC 8.1.2016). Als Integrationsmaßnahme wird Entlassenen auch Geld zur Verfügung gestellt, um eventuell ein Unternehmen zu gründen (ÖB 10.2015). Da es aufgrund der Militäroperationen im Jahr 2015 zu einem Anstieg der Zahl an al-Shabaab-Kämpfern gekommen ist, die sich ergeben haben oder die gefangen genommen worden sind, mussten diese teils in privaten Unterkünften und temporären Einrichtungen untergebracht werden (UNSC 11.9.2015). Für ehemalige Kindersoldaten gibt es eigene Zentren, wie z.B. das Interim Care Centre in Mogadischu, das auch von UNICEF unterstützt wird (LI 5.8.2015). UNICEF Somalia betreibt zwei Zentren für minderjährige ehemalige al Shabaab-Kämpfer, in denen die Minderjährigen gemeinsam mit der lokalen Bevölkerung resozialisiert und unterrichtet werden (ÖB 10.2015). Alle Kinder, die sich früher im Serendi Centre befanden, wurden an UNICEF übergeben (UNHRC 28.10.2015). Außerdem bietet UNICEF ein Reintegrationsprogramm für Kinder an, die bei bewaffneten Gruppen – darunter al Shabaab – Dienst versahen. Davon profitieren 625 Kinder (UNSC 11.9.2015). Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass al Shabaab schon Deserteure ermordet hat (LI 5.8.2015). Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass al Shabaab in der Lage ist, Deserteure auch auf dem Gebiet unter Kontrolle von AMISOM und Regierung aufzuspüren (DIS 9.2015; vgl. LI 5.8.2015).Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass al Shabaab schon Deserteure ermordet hat (LI 5.8.2015). Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass al Shabaab in der Lage ist, Deserteure auch auf dem Gebiet unter Kontrolle von AMISOM und Regierung aufzuspüren (DIS 9.2015; vergleiche LI 5.8.2015). Allerdings herrscht Uneinigkeit darüber, in welchem Ausmaß al Shabaab der Jagd nach Deserteuren Priorität einräumt. Ein Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo kommt zum S