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W170 2170046-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW170 2170046-1 SpruchW170 2170046-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MAR

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 18.01.2016 gemeinsam mit seinem Neffen mütterlicherseits XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 18.01.2016 gemeinsam mit seinem Neffen mütterlicherseits römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich bereits zwei weitere Neffen mütterlicherseits der beschwerdeführenden Partei (und Brüder des XXXX ) - XXXX und XXXX - in Österreich; diesen wurde in weiterer Folge vom Bundesamt jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Zu diesem Zeitpunkt befanden sich bereits zwei weitere Neffen mütterlicherseits der beschwerdeführenden Partei (und Brüder des römisch 40 ) - römisch 40 und römisch 40 - in Österreich; diesen wurde in weiterer Folge vom Bundesamt jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  3. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, dass sie Syrien wegen des Krieges, der Hungersnot und der unsicheren Lage verlassen habe. Auch habe die beschwerdeführende Partei, die an einer Augenerkrankung leide, wegen des Krieges keine Behandlung in Anspruch nehmen können und sei dieses Auge inzwischen erblindet. Die beschwerdeführende Partei habe Syrien im Jänner 2016 legal Richtung Libanon verlassen und keine Probleme mit staatlichen syrischen Stellen gehabt. Allerdings sei das Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei vom Regime für 6 Monate belagert worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde die beschwerdeführende Partei allerdings wegen des Auslandsaufenthaltes festgenommen werden. Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei ihren syrischen Reisepass und ihren syrischen Personalausweis vor.
  4. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 9.8.2017, erlassen am 14.8.2017, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien keiner Verfolgung unterworfen gewesen sei und ihr auch keine Zwangsrekrutierung gedroht habe. Die beschwerdeführende Partei habe Syrien wegen der allgemeinen Lage verlassen.
  5. Mit am 4.9.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
  6. Mit am 4.9.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund mangelhafter Verfahrensführung die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei nicht hervorgekommen seien. Diese habe in Syrien am Anfang des Aufstandes an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, deren Heimatgebiet sei zweimal belagert worden und fürchte diese trotz ihrer Erkrankung zwangsrekrutiert zu werden.
  7. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 8.9.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 1.2.2018 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst ihre Fluchtgründe und wurden deren Neffen als Verfahrenspartei bzw. als Zeugen befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei: 1.1.
  10. XXXX ist ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. XXXX hat inzwischen das
  11. Lebensjahr vollendet, die Identität des XXXX steht fest.1.1.
  12. römisch 40 ist ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. römisch 40 hat inzwischen das
  13. Lebensjahr vollendet, die Identität des römisch 40 steht fest. 1.1.
  14. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde XXXX mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.1.
  15. römisch 40 ist rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 18.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde römisch 40 mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.1.
  16. XXXX ist in Österreich unbescholten.1.1.
  17. römisch 40 ist in Österreich unbescholten. 1.1.
  18. Den Söhnen der Schwester des XXXX namens XXXX , XXXX und XXXX wurden in Österreich jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt, Ah XXXX und XXXX wegen der diesen drohenden zwangsweisen Einberufung zum syrischen Militär, XXXX wegen der ihm drohenden Verfolgung auf Grund einer unterstellten politischen Gesinnung, die sich aus der Flucht seiner Brüder vor dem Militärdienst gemeinsam mit seinem längeren Auslandsaufenthalt ergeben würde.1.1.
  19. Den Söhnen der Schwester des römisch 40 namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden in Österreich jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt, Ah römisch 40 und römisch 40 wegen der diesen drohenden zwangsweisen Einberufung zum syrischen Militär, römisch 40 wegen der ihm drohenden Verfolgung auf Grund einer unterstellten politischen Gesinnung, die sich aus der Flucht seiner Brüder vor dem Militärdienst gemeinsam mit seinem längeren Auslandsaufenthalt ergeben würde. 1.
  20. Zum Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei: XXXX hat angegeben, aus dem Gebiet Damaskus Umgebung, XXXX zu stammen; dieses Vorbringen ist glaubhaft.römisch 40 hat angegeben, aus dem Gebiet Damaskus Umgebung, römisch 40 zu stammen; dieses Vorbringen ist glaubhaft. Im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei hatte zum Zeitpunkt ihrer Ausreise und hat zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt das syrische Regime bzw. der syrische Staat die Macht in der Hand. 1.
  21. Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Syriens durch die beschwerdeführende Partei und zu den mutmaßlichen Folgen einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Syrien: 1.3.
  22. Soweit XXXX vorgebracht hat, Syrien wegen des Krieges, der Hungersnot, der unsicheren Lage und wegen der nicht vorhandenen medizinischen Betreuung verlassen zu haben, ist das Vorbringen glaubhaft.1.3.
  23. Soweit römisch 40 vorgebracht hat, Syrien wegen des Krieges, der Hungersnot, der unsicheren Lage und wegen der nicht vorhandenen medizinischen Betreuung verlassen zu haben, ist das Vorbringen glaubhaft. Soweit XXXX vorgebracht hat, in Syrien Verfolgung zu befürchten, weil er im Jahr 2011 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hat, ist das Vorbringen objektiv nicht nachvollziehbar.Soweit römisch 40 vorgebracht hat, in Syrien Verfolgung zu befürchten, weil er im Jahr 2011 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hat, ist das Vorbringen objektiv nicht nachvollziehbar. Darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens wurden nicht vorgebracht. 1.3.
  24. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX in Syrien vor Antritt der Reisebewegung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie oder seiner Konfession gedroht oder getroffen hat; eine solche droht auch nicht im Falle einer Rückkehr. Das Vorbringen des XXXX zur Belagerung seines Herkunftsgebietes durch das syrische Regime ist glaubhaft, diese Maßnahmen haben sich aber nicht gegen XXXX gerichtet, sondern war dieser nur zufällig von diesen Maßnahmen betroffen.1.3.
  25. Es ist nicht feststellbar, dass römisch 40 in Syrien vor Antritt der Reisebewegung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie oder seiner Konfession gedroht oder getroffen hat; eine solche droht auch nicht im Falle einer Rückkehr. Das Vorbringen des römisch 40 zur Belagerung seines Herkunftsgebietes durch das syrische Regime ist glaubhaft, diese Maßnahmen haben sich aber nicht gegen römisch 40 gerichtet, sondern war dieser nur zufällig von diesen Maßnahmen betroffen. 1.3.
  26. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX in Syrien zum Militärdienst einberufen wurde oder ihm eine solche Einberufung gedroht hat. Auch nunmehr droht eine solche nicht.1.3.
  27. Es ist nicht feststellbar, dass römisch 40 in Syrien zum Militärdienst einberufen wurde oder ihm eine solche Einberufung gedroht hat. Auch nunmehr droht eine solche nicht. 1.3.
  28. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde oder XXXX dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste.1.3.
  29. Es ist nicht feststellbar, dass römisch 40 vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde oder römisch 40 dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste. Auch im Falle einer Rückkehr besteht, selbst unter Bedachtnahme auf die Verwandtschaft des XXXX zu XXXX , Ah XXXX und XXXX droht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass XXXX eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde.Auch im Falle einer Rückkehr besteht, selbst unter Bedachtnahme auf die Verwandtschaft des römisch 40 zu römisch 40 , Ah römisch 40 und römisch 40 droht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass römisch 40 eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde. 1.3.
  30. Alleine aus dem Grund, dass XXXX syrischer Staatsangehöriger ist, drohte diesem in Syrien keine Verfolgung; eine solche droht auch nicht im Falle der Rückkehr.1.3.
  31. Alleine aus dem Grund, dass römisch 40 syrischer Staatsangehöriger ist, drohte diesem in Syrien keine Verfolgung; eine solche droht auch nicht im Falle der Rückkehr. 1.3.
  32. XXXX hat nicht angegeben, dass er wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wurde bzw. ihm eine solche Verfolgung gedroht hat; es ist auch nicht erkennbar, dass ein solches Risiko objektiv bestanden hatte oder im Falle einer Rückkehr drohen würde.1.3.
  33. römisch 40 hat nicht angegeben, dass er wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wurde bzw. ihm eine solche Verfolgung gedroht hat; es ist auch nicht erkennbar, dass ein solches Risiko objektiv bestanden hatte oder im Falle einer Rückkehr drohen würde. 1.3.
  34. XXXX ist Im Jänner 2016 aus syrischer Sicht rechtmäßig aus Syrien ausgereist; er ist im Besitz eines syrischen Reisepasses bzw. befindet sich dieser Reisepass derzeit beim Bundesverwaltungsgericht und wird XXXX am Ende des Beschwerdeverfahrens rückgemittelt.1.3.
  35. römisch 40 ist Im Jänner 2016 aus syrischer Sicht rechtmäßig aus Syrien ausgereist; er ist im Besitz eines syrischen Reisepasses bzw. befindet sich dieser Reisepass derzeit beim Bundesverwaltungsgericht und wird römisch 40 am Ende des Beschwerdeverfahrens rückgemittelt. 1.3.
  36. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch XXXX konnte dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn XXXX dies selbst angibt.1.3.
  37. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch römisch 40 konnte dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn römisch 40 dies selbst angibt. 1.3.
  38. Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen XXXX in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht.1.3.
  39. Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen römisch 40 in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht. 1.3.
  40. Andere Verfolger hatten bzw. haben im Herkunftsgebiet des XXXX keinen Zugriff auf diesen.1.3.
  41. Andere Verfolger hatten bzw. haben im Herkunftsgebiet des römisch 40 keinen Zugriff auf diesen.
  42. Beweiswürdigung: 2.
  43. Beweiswürdigung zu 1.1.: 2.1.
  44. Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründen sich im Wesentlichen auf die vorgelegten, unbedenklichen syrischen Dokumente und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Aus diesen ergibt sich auch deren Alter. 2.1.
  45. Die Feststellungen zur rechtswidrigen Einreise nach Österreich, zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz und zum diesbezüglich geführten Administrativverfahrens ergeben sich aus der Aktenlage. 2.1.
  46. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft. 2.1.
  47. Die Feststellungen zu den in Österreich anwesenden Neffen der beschwerdeführenden Partei und deren asylrechtlicher Status sowie die Gründe für die Zuerkennung des entsprechenden Status ergeben sich aus den in das Verfahren eingeführten Aktenteilen der Neffen. 2.
  48. Beweiswürdigung zu 1.2.: Die Feststellungen zum Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei gründen sich auf die diesbezüglich hinreichend gleichbleibenden und diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen derselben. Dass zum Zeitpunkt der Flucht und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei das syrische Regime bzw. der syrische Staat die Macht in der Hand hatte, ergibt sich aus den diesbezüglich hinreichend gleichbleibenden und diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen derselben sowie aus der Aktenlage. 2.
  49. Beweiswürdigung zu 1.3.: 2.3.
  50. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Asylverfahren ergibt sich ebenso aus der Aktenlage, wie dass darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens nicht vorgebracht wurden. Dass dieses Vorbringen hinsichtlich des Fluchtgrundes des Krieges, der Hungersnot, der unsicheren Lage und der nicht vorhandenen medizinischen Betreuung glaubhaft ist, ergibt sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der beschwerdeführenden Partei, die mit der Situation in Syrien bzw. - hinsichtlich der nicht vorhandenen medizinischen Betreuung - auch mit dem Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei in Einklang zu bringen ist. Dass die Befürchtung, in Syrien wegen der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 objektiv nicht nachvollziehbar ist - unabhängig davon, ob dieses Vorbringen glaubhaft ist - ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei diesbezüglich unbehelligt ausreisen konnte; da die beschwerdeführende Partei angegeben hat, dass diese im Rahmen der legalen Ausreise keine Bestechungsgelder zahlen musste und diese Ausreise darüber hinaus nach den Angaben des XXXX , dem die beschwerdeführende Partei nicht widersprochen hat, über ein offizielles Reisebüro organisiert wurde, ist nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien wegen der zum Ausreisezeitpunkt mehr als vier Jahre und zum nunmehrigen Zeitpunkt mehr als sechs Jahre zurückliegenden Teilnahme an Massendemonstrationen mehr als eine theoretische Möglichkeit - also insbesondere keine hinreichende Wahrscheinlichkeit - einer diesbezüglichen Verfolgung trifft. Selbiges gilt für den Fall einer nunmehr (nur theoretisch in Betracht kommenden) Heimkehr. Die beschwerdeführende Partei würde auf Grund ihres Alters und ihrer Erkrankung sowie unter Bedachtnahme auf deren rechtmäßige Ausreise, die durch den Reisepass auch noch beweisbar ist, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in das Visier der Einreisebeamten geraten und nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit genauer überprüft werden. Gerade bei alten und kranken Personen ist die Ausreise im Falle einer Heimkehr nachvollziehbar und weit weniger erklärungsbedürftig als bei einer jungen, auf den ersten Blick gesunden Person (wie etwa beim Neffen der beschwerdeführenden Partei, XXXX ).Dass die Befürchtung, in Syrien wegen der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011 objektiv nicht nachvollziehbar ist - unabhängig davon, ob dieses Vorbringen glaubhaft ist - ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei diesbezüglich unbehelligt ausreisen konnte; da die beschwerdeführende Partei angegeben hat, dass diese im Rahmen der legalen Ausreise keine Bestechungsgelder zahlen musste und diese Ausreise darüber hinaus nach den Angaben des römisch 40 , dem die beschwerdeführende Partei nicht widersprochen hat, über ein offizielles Reisebüro organisiert wurde, ist nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien wegen der zum Ausreisezeitpunkt mehr als vier Jahre und zum nunmehrigen Zeitpunkt mehr als sechs Jahre zurückliegenden Teilnahme an Massendemonstrationen mehr als eine theoretische Möglichkeit - also insbesondere keine hinreichende Wahrscheinlichkeit - einer diesbezüglichen Verfolgung trifft. Selbiges gilt für den Fall einer nunmehr (nur theoretisch in Betracht kommenden) Heimkehr. Die beschwerdeführende Partei würde auf Grund ihres Alters und ihrer Erkrankung sowie unter Bedachtnahme auf deren rechtmäßige Ausreise, die durch den Reisepass auch noch beweisbar ist, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in das Visier der Einreisebeamten geraten und nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit genauer überprüft werden. Gerade bei alten und kranken Personen ist die Ausreise im Falle einer Heimkehr nachvollziehbar und weit weniger erklärungsbedürftig als bei einer jungen, auf den ersten Blick gesunden Person (wie etwa beim Neffen der beschwerdeführenden Partei, römisch 40 ). 2.3.
  51. Dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer ethnischen und/oder religiösen Zugehörigkeit vor der Ausreise keine Verfolgung erlitten hat, ergibt sich aus deren Vorbringen. Dass eine solche Verfolgung auch im Falle der Rückkehr nicht droht, ergibt sich daraus, dass dies einerseits nicht behauptet wurde und andererseits sich keine diesbezüglichen Hinweise in den Länderberichten finden. Dass das Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei vom Regime belagert wurde, ist glaubhaft. Dass sich diese Maßnahme aber nicht gegen die beschwerdeführende Partei richtete, ergibt sich schon aus der legalen, unproblematischen ohne Bestechung möglichen Ausreise. Wäre die beschwerdeführende Partei irgendwie das Ziel dieser Belagerung gewesen, wäre eine entsprechende Ausreise gar nicht möglich gewesen. 2.3.
  52. Dass die beschwerdeführende Partei in Syrien nicht zum Militär einberufen wurde bzw. eine solche Einberufung nicht gedroht hat, ergibt sich vor allem aus dem Alter und dem schlechten Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführende Partei hat glaubhaft angegeben, niemals den Militärdienst geleistet zu haben, sie ist 67 Jahre alt und auf einem Auge blind. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in Folge: LIB) ergibt sich zwar, dass die Rekrutierung von männlichen Syrern nach wie unvermindert stattfindet und für männliche syrische Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend ist. Allerdings wird man, wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Zwar ist die Altersgrenze nach dem LIB auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und kann jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter rekrutiert wird und werden bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben, aber werden nach dem LIB selbst Reservisten - also Personen mit militärischer Ausbildung - je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen. Selbst diese Altersgrenze hat die beschwerdeführende Partei überschritten. Dazu kommt noch die Erkrankung der beschwerdeführenden Partei, die diese für das Militär auch dann wertlos machen würde, wenn diese noch jünger wäre. Es ist somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle der Rückkehr nach Syrien dem Militärdienst zugeführt werden würde. 2.3.
  53. Dass die beschwerdeführende Partei, die in Syrien - von der Belagerung abgesehen - keine Probleme mit den syrischen Behörden hatte und die ohne Bestechungsgelder legal ausreisen konnte, keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung von deren Vorbringen. Dass die vorgebrachte Teilnahme an den regierungsfeindlichen Demonstrationen im Jahr 2011 keine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit begründet, wurde oben schon dargebracht. Aus dem LIB ergibt sich zwar, dass auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern mit Konsequenzen zu rechnen haben und eine Familie von der Regierung unter Druck gesetzt werden kann, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Allerdings gehören die wehrdienstflüchtigen Familienangehörigen der Familie der Schwester der beschwerdeführenden Partei an und ergibt sich aus dem LIB (siehe insbesondere S. 58 ff), dass die Familienzugehörigkeit sich nach der männlichen Linie richtet. Darüber hinaus ist die beschwerdeführende Partei als alter und kranker Mann keine Person, auf die sich das Augenmerk des Regimes richtet, da er weder als Soldat noch als Gegner ernsthaft in Frage kommt (wiederum im Gegensatz zu seinen Neffen). Daher mag der beschwerdeführenden Partei (bei Verkettung unglücklicher Umstände) zwar die Möglichkeit einer Verfolgung wegen der Verwandtschaft zu seinen Neffen drohen, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit liegt diesbezüglich nicht vor. 2.3.
  54. Für das Vorliegen einer Verfolgung in Syrien, die sich auf die syrische Staatsangehörigkeit (Nationalität) gründet, finden sich im LIB überhaupt keine Hinweise. 2.3.
  55. Dass die beschwerdeführende Partei nicht angegeben hat, dass ihr wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (hinsichtlich der Verwandtschaft zu ihren Neffen siehe oben) verfolgt wurde bzw. ihr eine solche Verfolgung gedroht hat, ergibt sich aus der Aktenlage. Dass ein solches Risiko auch nicht erkennbar ist oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, ergibt sich aus den diesbezüglich fehlenden Hinweisen (abermals wird hinsichtlich der Verwandtschaft zu ihren Neffen auf die obigen Ausführungen hingewiesen). 2.3.
  56. Die Feststellungen zur legalen Ausreise und zum Reisepass ergeben sich aus dem Umstand, dass dieser Reisepass vorhanden ist und einen entsprechenden Ausreisestempel aufweist. 2.3.
  57. Dass die syrischen Behörden nichts vom Antrag auf internationalen Schutz durch die beschwerdeführende Partei wissen, ergibt sich aus dem gesetzlichen Verbot der österreichischen Behörden, diesen Umstand an syrische Behörden mitzuteilen sowie daraus, dass nicht ersichtlich ist, wie diese andernfalls davon hätten erfahren sollen. Ein Öffentlich-Werden wurde nicht einmal behauptet. 2.3.
  58. Dass keine anderen Gründe erkennbar sind, aus denen der beschwerdeführenden Partei in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrische Staat droht, ergibt sich aus dem Umstand, dass solche nicht behauptet wurden und sich auch kein diesbezüglicher Hinweis aus dem LIB ergibt. 2.3.
  59. Dass andere Verfolgen im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei keinen Zugriff auf diese hatten, ergibt sich aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Flucht und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt das Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei in der Hand des syrischen Regimes war bzw. ist.
  60. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  61. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
  62. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist. Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
  63. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
  64. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Die beschwerdeführende Partei hat im Wesentlichen nur vorgebracht, dass sie Syrien wegen des Krieges, der Hungersnot, der unsicheren Lage und wegen der nicht vorhandenen medizinischen Betreuung verlassen hat. Soweit die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat, in Syrien (ob vor der Flucht oder nach einer Rückkehr) Verfolgung zu befürchten, weil sie im Jahr 2011 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hat, ist das Vorbringen - wie oben festgestellt - objektiv nicht nachvollziehbar. Darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens wurden nicht vorgebracht bzw. sind nicht von Amts wegen zu erkennen. Hinsichtlich der von der Schwere her mit Sicherheit einer Verfolgung gleichzusetzenden Belagerung des Herkunftsgebietes der beschwerdeführenden Partei durch das syrische Regime bzw. die Folgen dieser Belagerung ist darauf hinzuweisen, dass diese Maßnahmen nicht gegen die beschwerdeführende Partei gerichtet sondern diese praktisch nur zufällig von diesen Maßnahmen betroffen war; daher fehlt ein diesbezüglicher asylrelevanter Verfolgungsgrund und liegt diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vor, sondern ein im Rahmen des subsidiären Schutzes zu würdigender Sachverhalt. Selbiges gilt überhaupt für die Folgen des Bürgerkrieges in Syrien. Da weiters nicht feststellbar ist, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien zum Militärdienst einberufen wurde oder ihr eine solche Einberufung gedroht hat bzw. dieser vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde oder dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste und auch im Falle einer Rückkehr, selbst unter Bedachtnahme auf die Verwandtschaft der beschwerdeführenden Partei zu XXXX , XXXX und XXXX keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der beschwerdeführenden Partei eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde sowie die beschwerdeführende Partei aus syrischer Sicht rechtmäßig aus Syrien ausgereist und im Besitz eines syrischen Reisepasses ist und schließlich keine anderen Gründe erkennbar sind, aus denen der beschwerdeführenden Partei in Syrien Verfolgung aus asylrelevanten Gründen durch das syrische Regime bzw. den syrische Staat drohte bzw. im Falle einer Rückkehr drohen würde, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Da weiters nicht feststellbar ist, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien zum Militärdienst einberufen wurde oder ihr eine solche Einberufung gedroht hat bzw. dieser vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde oder dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste und auch im Falle einer Rückkehr, selbst unter Bedachtnahme auf die Verwandtschaft der beschwerdeführenden Partei zu römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der beschwerdeführenden Partei eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde sowie die beschwerdeführende Partei aus syrischer Sicht rechtmäßig aus Syrien ausgereist und im Besitz eines syrischen Reisepasses ist und schließlich keine anderen Gründe erkennbar sind, aus denen der beschwerdeführenden Partei in Syrien Verfolgung aus asylrelevanten Gründen durch das syrische Regime bzw. den syrische Staat drohte bzw. im Falle einer Rückkehr drohen würde, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (in Folge: B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W170.2170046.1.00

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