Obsah (22)
§ 55§ 60§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 9§ 54§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 46a§ 14a§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW192 1415196-3 SpruchW192 1415196-2/13E W192 1415196-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter D
§ 55Asyl
G 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zulässigkeit der Abschiebung in der deutschen Sprachfassung des angefochtenen Bescheids für Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste) ausgesprochen wird.A1) Die Beschwerde wird
Paragraph 55, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zulässigkeit der Abschiebung in der deutschen Sprachfassung des angefochtenen Bescheids für Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste) ausgesprochen wird. B1) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B1) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Côte d'Ivoire, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. 791442404/160310557 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Côte d'Ivoire, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. 791442404/160310557 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2016 zu Recht erkannt: A2) Die Beschwerde wird
§ 60Abs. 5 FPG id
F BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.A2) Die Beschwerde wird
Paragraph 60, Absatz 5, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen. B2) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B2) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, stellte nach illegaler Einreise am 18.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
§ 8Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig
§ 10Abs.
1 leg.cit. seine Ausweisung in die Elfenbeinküste ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig
Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. seine Ausweisung in die Elfenbeinküste ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2015
§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2015
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundeverwaltungsgericht stellte fest, der Beschwerdeführer habe wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft gemacht. Auch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat habe sich nach den Länderfeststellungen verbessert und es habe der Beschwerdeführer daher auch vor diesem Hintergrund keine Bedrohung zu befürchten. Aus der allgemeinen Situation hätten sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Nach den Feststellungen gebe es auch keine Hinweise auf eine derartig prekäre Versorgungslage im Herkunftsstaat, auf Grund der zu erwarten sei, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage, da sich die Wirtschafts- und Versorgungslage im Herkunftsstaat normalisiert habe.Aus der allgemeinen Situation hätten sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Nach den Feststellungen gebe es auch keine Hinweise auf eine derartig prekäre Versorgungslage im Herkunftsstaat, auf Grund der zu erwarten sei, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage, da sich die Wirtschafts- und Versorgungslage im Herkunftsstaat normalisiert habe. Es sei davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet eher geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Es sei daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 14.12.2015 in Rechtskraft. 2.1. Am 01.12.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine niederschriftliche Einvernahme statt, wobei der Beschwerdeführer eingangs bestätigte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen. Der Beschwerdeführer brachte belegt vor, dass er am 23.02.2016 die Deutschprüfung auf Niveau A2 ablegen wolle. Er habe durch telefonischen Kontakt mit einem Freund im Herkunftsstaat erfahren, dass dort sein Onkel, der für ihn die Vaterrolle innegehabt habe, verstorben sei. Im Herkunftsstaat habe er nur mehr entfernte Verwandte. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, aber viele Freunde und Bekannten, was sich aus vorgelegten Unterstützungsunterschriften ergebe. Der Beschwerdeführer verkaufe eine Straßenzeitung und er erhalte Unterstützung durch eine caritative Organisation. Er sei Mitglied einer regionalen Antidiskriminierungsstelle und gehe manchmal in die Kirche. Zu seiner erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung brachte er vor, dass ihm der Aufgriff mit Marihuana die Augen geöffnet habe und er sich vorgenommen habe, keinen "Blödsinn" mehr zu machen. 2.2. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Nigeria" (deutsche Fassung des Spruches, in der französischen zutreffend "Elfenbeinküste")
§ 46
FPG zulässig ist und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2.2. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Nigeria" (deutsche Fassung des Spruches, in der französischen zutreffend "Elfenbeinküste")
Paragraph 46, FPG zulässig ist und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt werden, der gegen seine Abschiebung spreche. Rechtlich wurde dargelegt, dass sich im Fall des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben hätten. Er habe hier keine Familienangehörigen. Es wurde zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sei und auch einer Einstellungszusage keine wesentliche Bedeutung zukomme. Eine verfestigte Integration in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht liege nicht vor. Bei Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilung würden auch die bestehenden sozialen Kontakte und die allfällige Absolvierung der Deutschprüfung auf Niveau A2 nicht dazu führen, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde.Er habe hier keine Familienangehörigen. Es wurde zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sei und auch einer Einstellungszusage keine wesentliche Bedeutung zukomme. Eine verfestigte Integration in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht liege nicht vor. Bei Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilung würden auch die bestehenden sozialen Kontakte und die allfällige Absolvierung der Deutschprüfung auf Niveau A2 nicht dazu führen, dass die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Dem Beschwerdeführer sei demnach kein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 zu erteilen gewesen, da dies
§ 9Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i
Sd. Art. 8 EMRK geboten sei.Dem Beschwerdeführer sei demnach kein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten sei. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire zulässig sei, zumal ihm dort keine Gefährdung drohe, was bereits das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe. Diesbezüglich liege eine rechtskräftig negative Entscheidung vor. Der Beschwerdeführer habe auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei. 2.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom 24.02.2016 wurde der Bescheid des BFA seinem gesamten Inhalt nach angefochten. In einer Beschwerdeergänzung vom 07.03.2016 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer und intensiver sozialer Kontakte über ein schützenswertes Privatleben verfüge. Er verkaufe eine Straßenzeitung. Es sei zwar nicht selbsterhaltungsfähig, lege jedoch eine Einstellungszusage vor, woraus sich ergebe, dass er bei Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Der Beschwerdeführer habe eine eigene Wohnung gemietet. Seine Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz sei angesichts seines jungen Alters zu diesem Zeitpunkt und dem danach erfolgten positiven Lebenswandel zu relativieren. Zum Beleg seines Integrationswillens lege der Beschwerdeführer auch das Statut eines von ihm mit weiteren Proponenten errichteten afrikanischen Integrationsvereines vor. 3.
- Mit Schreiben vom 23.12.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn bestehenden Rückkehrverbots. Er verkaufe in Österreich eine Straßenzeitung, habe Freundschaften geschlossen und beabsichtige die Ablegung einer Deutschprüfung auf Niveau A
- Er legt Empfehlungsschreiben, eine Einstellungszusage und die Bestätigung der Vornahme eines negativen Drogentests vom 21.12.2015 vor. 3.
- Mit Bescheid des BFA vom 29.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers
"§ 69 Abs. 2 FPG" abgewiesen. Die Behörde führte begründend aus, dass die erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nicht getilgt sei. Die Umstände der Tatbegehung seien dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer finanzielle Mittel aus der Grundversorgung bezogen habe und sich durch den Verkauf von Suchtgift ein zusätzliches Einkommen verschaffen habe wollen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine äußerst geringe Hemmschwelle und hohe kriminelle Energie. Das Rückkehrverbot in der gegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern3.2. Mit Bescheid des BFA vom 29.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers
"§ 69 Absatz 2, FPG" abgewiesen. Die Behörde führte begründend aus, dass die erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nicht getilgt sei. Die Umstände der Tatbegehung seien dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer finanzielle Mittel aus der Grundversorgung bezogen habe und sich durch den Verkauf von Suchtgift ein zusätzliches Einkommen verschaffen habe wollen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine äußerst geringe Hemmschwelle und hohe kriminelle Energie. Das Rückkehrverbot in der gegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern 3.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom 01.04.2016 wurde der Bescheid des BFA seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.12.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem Beschwerdeführer in Beisein seines Rechtsvertreters durch. Ein informierter Vertreter des BFA ist nicht erschienen. Dabei wurde insbesondere das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreichumfassend besprochen. Gleichzeitig wurde er zu seinen Lebensumständen im und seine Verbindungen in den Herkunftsstaat sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration im Bundesgebiet befragt. Mit dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zu Côte d'Ivoire erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire. Die Person steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste 2003 über die Kanarischen Inseln, wo er am 28.01.2003 erkennungsdienstlich behandelt wurde, nach Europa ein und wurde danach am 08.10.2003 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt. Er gelangte letztlich im November 2009 nach Österreich, wo er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er sei im Herkunftsstadt Drohungen und Gewalttaten seitens Angehöriger der Familie eines seiner beiden Elternteile ausgesetzt gewesen, um seine Religion zu ändern, waren nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Strafgerichts vom 25.10.2011 nach § 28 Abs. 1, erster Fall, 28 Abs. 1, dritter Fall SMG und § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Strafgerichts vom 25.10.2011 nach Paragraph 28, Absatz eins,, erster Fall, 28 Absatz eins,, dritter Fall SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die zuständige Sicherheitsbehörde hat gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.02.2012
§ 54Abs.
1, 2 und 3 i.V.m. § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dieses ist mit 24.02.2012 in Rechtskraft erwachsen.Die zuständige Sicherheitsbehörde hat gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.02.2012
Paragraph 54, Absatz eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dieses ist mit 24.02.2012 in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2015
§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2015
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Nigeria" (deutsche Fassung des Spruches, in der französischen zutreffend "Elfenbeinküste")
§ 46
FPG zulässig ist und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Nigeria" (deutsche Fassung des Spruches, in der französischen zutreffend "Elfenbeinküste")
Paragraph 46, FPG zulässig ist und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, ist aber in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er nahm Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder sonstigen engen persönlichen Beziehungen. Er hat Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben, jedoch die Prüfung zum Erwerb des Zertifikates A2 im Februar 2016 nicht erfolgreich ablegen können. Er verkaufte eine Straßenzeitung und galt nach vorliegenden Bestätigungen und Empfehlungsschreiben von Einwohnern seines seinerzeitigen Wohnortes als freundlich und hilfsbereit. Der Beschwerdeführer wurde mit 02.02.2018 wegen unbekannten Aufenthalts von seiner Grundversorgungsunterkunft abgemeldet. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage Côte d'Ivoire ist heute eine demokratische Republik mit einer frei gewählten Regierung (USDOS 25.06.2015).In umstrittenen Wahlen war am 26.10.2000 Laurent Gbagbo für fünf Jahre zum Präsidenten gewählt worden (AA 12.2012a). Mit der Absicht Gbagbo zu stürzen, griffen im September 2002 ehemalige Soldaten Städte im Norden und Süden des Landes an. Die Rebellen, die sich unter Rebellenführer Guillaume Soro zu den "Forces armées des Forces nouvelles" (FAFN) zusammengeschlossen hatten, brachten den Norden unter ihre Kontrolle und das Land war faktisch zweigeteilt in den eher christlich geprägten Süden unter Präsident Laurent Gbagbo und den eher muslimisch geprägten Norden unter Rebellenführer Guillaume Soro und den FAFN. Unter der Vermittlung von Burkina Faso konnte ein Friedensabkommen verhandelt werden. Rebellenführer Guillaume Soro wurde Premierminister. Er sollte die Rebellenarmee und die reguläre Armee zusammenführen und freie Wahlen organisieren (SFH 10.2.2014). Bei den Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Laurent Gbagbo zwar die erste Runde, verlor aber die Stichwahl gegen Alassane Ouattara, der vom Drittplatzierten Henri Konan Bédié unterstützt wurde. Die Wahlkommission erklärte Ouattara mit 54,1 Prozent der Stimmen zum Wahlsieger. Auf Einspruch Gbagbos annullierte das Verfassungsgericht das Ergebnis und erklärte Gbagbo mit 51,4 Prozent zum Sieger. Beide Kandidaten ließen sich daraufhin als Präsidenten vereidigen. Premierminister Soro wechselte das Lager und blieb unter Ouattara im Amt (SFH 10.2.2014). Die vielfältigen Bemühungen um eine friedliche Beilegung des Machtkampfs und einen freiwilligen Rücktritt Gbagbos blieben erfolglos (AA 12.2012a). Mehr als 3.000 Ivorer starben, nachdem sich Gbagbo weigerte, seinem gewählten Nachfolger Alassane Ouattara das Amt zu überlassen (BAMF 10.3.2014). Ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines erneuten Bürgerkriegs. Schließlich gelang es den vornehmlich aus Kombattanten der ehemaligen Rebellenarmee "Forces nouvelles" zusammengesetzten Unterstützern Ouattaras am 11.04.2011 den früheren Präsidenten Gbagbo und seine Entourage festzunehmen. Gbagbo wurde an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt und erwartet dort ein Verfahren (AA 12.2012a). Der 68-Jährige ist das erste frühere Staatsoberhaupt, das im Gewahrsam des Strafgerichtshofes ist (BAMF 24.3.2014). Gbagbo werden im Zusammenhang mit den Unruhen bei den Wahlen 2010 Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (BAMF 10.3.2014). Auch gegen seine Frau Simone liegt ein Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vor (AA 12.2012a). Am 11.12.2011 und am 26.2.2012 wurde ein neues Parlament mit 253 Abgeordneten gewählt. Die Wahl, die von der Partei des früheren Präsidenten Gbagbo boykottiert wurde, erbrachte eine absolute Mehrheit an Sitzen für die Partei Ouattaras (Rassemblement des Républicains, RDR). Nach den Parlamentswahlen wurde zunächst unter Premierminister Ahoussou (PDCI) eine Regierung gebildet, die im November 2012 aufgelöst und durch eine Regierung unter Premierminister Kablan Duncan (ebenfalls PDCI) ersetzt wurde (AA 12.2012a). Während der frühere Präsident Laurent Gbagbo in einem Gefängnis im niederländischen Scheveningen auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wartet, entwickelt sich seine Partei, die Front Populaire Ivoirien (FPI), wieder zu einer ernstzunehmenden politischen Kraft. Ziel ist, bei den für Oktober 2015 geplanten Präsidentschaftswahlen wieder an die Macht zurückzukehren (BAMF 10.3.2014). Vor den Kommunal- und Regionalwahlen im April 2013 wurde die Stimmung als aufgeheizt beschrieben. Es kam zu blutigen Zwischenfällen. Der Riss durch die ivorische Gesellschaft ist tief, und die Anhänger Laurent Gbagbos stehen denen des jetzigen Präsidenten Alassane Ouattara nach wie vor unversöhnlich gegenüber. Gbagbos seit 2010 entmachtete FPI boykottierte nach den Parlamentswahlen 2011 auch die Kommunalwahlen
- Außerdem bröckelt die Allianz zwischen Ouattara und Henri Konan Bédié. Seit Gbagbo von der Bildfläche verschwunden und nach Den Haag an den internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist, gibt es keinen Grund mehr, zusammenzuarbeiten. Die Versuche, die FPI in den politischen Prozess zu integrieren, sind bis anhin gescheitert. Gespräche zwischen der Regierung und elf politischen Formationen wurden am
- September 2013 zwar wieder aufgenommen, die FPI verweigert jedoch weiterhin die Teilnahme (SFH 10.2.2014). Bei den Präsidentenwahlen am 25.10.2015 wurde Alassane Ouattara mit ca. 84 % der Stimmen für eine zweite Amtsperiode gewählt (BBC 28.10.2015). Im Vorfeld der Wahl haben Hardliner innerhalb der FPI die Unterlassung einer Teilnahme während der anhaltenden Haft von Gbagbo gefordert, während andere eine Beteiligung der Partei für nötig ansahen. (Reuters 08.08.2015). Der Kandidat einer unter Beteiligung der FPI gebildeten Parteienkoalition Pascal Affi N-Guessan erreichte ca. 9% der Stimmen (Abidjan.net 28.10.2015). Die nationalen Präsidentschaftswahlen waren friedlich und glaubwürdig. Internationale und inländische Beobachter beurteilten die Wahlen frei und fair. Dies war das erste Mal in 25 Jahren, dass die Präsidentschaftswahl friedlich abgelaufen ist (USDOS 2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS 2016- U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252673#, Zugriff 07.11.2016; -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2012a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.4.2014 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Côte D'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/247929/374051_de.html Zugriff 30.4.2014 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.3.2014): Briefing Notes, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17103642/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_10.03.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17105074&vernum=-2, Zugriff 30.4.2014; -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (24.3.2014): Briefing Notes, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17130025/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_24.03.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17130026&vernum=-2, Zugriff 30.4.2014; -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire: Situation der Opposition, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014; -Strichaufzählung BBC (28.10.2015), htpp://www.bbc.com./news/world-africa-34655049, Zugriff 28.10.2015; -Strichaufzählung Reuters (08.08.2015), http://www.reuters.com/article/2015/08/08/us-ivorycoast-election-idUSKCN0QD0QF20150808 , Zugriff 28.10.2015; -Strichaufzählung Abidjan.net (28.10.2015), http://abidjan.net/ELECTIONS/presidentielle/2015/resultats.html, Zugriff 28.10.
- Sicherheitslage Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen die staatlichen Institutionen. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am
- Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft (EDA 6.5.2014).Seit der großen Krise von 2010 aus 2011, hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen die staatlichen Institutionen. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am
- Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft (EDA 6.5.2014). Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA 6.5.2014) warnt das österreichische Außenministerium vor allen Reisen außerhalb von Abidjan. Auch von touristischen reisen nach Abidjan wird abgeraten (BMEIA 6.5.2014). Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire hat sich seit 2013 laufend verbessert und eine positive Entwicklung ist auch für 2014 zu erwarten, trotz der zuletzt in Abständen erfolgten Angriffe in den westlichen Grenzgebieten. (UNHCR 2014). Die Verbesserung der Sicherheitslage hat sich in das Jahr 2015 fortgesetzt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat das Mandat der UNOCI (United Nations Operations in Côte d'Ivoire) durch seine Resolution vom 25.06.2015 bis 30.06.2016 ausgedehnt (UNSC). UNHCR bezeichnet die Sicherheitslage im gesamten Land mit Ausnahme von Angriffen in der südwestlichen Grenzregion als stabil. Eine der wesentlichen Prioritäten der Organisation ist die freiwillige Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen aus Nachbarstaaten (UNHCR 2015). Nach der Beurteilung durch Amnesty International bleibt die Sicherheitslage trotz Angriffen bewaffneter Gruppen anfangs 2015 und Zusammenstößen auf Gemeindeebene im Westen stabil (AI 24.02.2016). Auf Grundlage eines Berichtes des Generalsekretärs vom 31.03.2016, stellte der UN-Sicherheitsrat in seiner Resolution vom 28.04.2016 bemerkenswerten Fortschritt von Côte d'Ivoire bei der Erreichung von anhaltendem Frieden und Stabilität sowie ökonomischem Wohlstand fest und verlängerte das Mandat von UNOCI für eine letzte Periode bis 30.06.2017 (UNSC 28.04.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.10.2015): Elfenbeinküste, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/01-Reisewarnungen-Liste_node.html#doc536872bodyText2, Zugriff 28.10.2015; -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (28.10.2015): Reiseinformationen - Côte d'Ivoire, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/cote-divoire, Zugriff 28.10.2015; -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.5.2014): Reisehinweise Côte d'Ivoire, publiziert am: 24.01.2014, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/ivory.html, Zugriff 6.5.2014; -Strichaufzählung UNHCR - 2014 UNHCR country operations profile - Côte d'Ivoire, http://www.unhcr.org/pages/49e484016.html, Zugriff 06.11.2014; -Strichaufzählung UNSC - United Nations Security Council Resolution 2226
(2015), http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/RES/2226
(2015), Zugriff 28.10.2015; -Strichaufzählung UNSC - United Nations Security Council Resolution 2284
(2016), http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/RES/2284
(2016), Zugriff 07.11.2016; -Strichaufzählung UNHCR 2015 - UNHCR Global Appeal 2015 Update Côte d'Ivoire, http://www.unhcr.org/5461e60216.html, Zugriff 28.10.2015; -Strichaufzählung AI 24.02.2016 - Amnesty International Report 2015/2016 - Côte d'Ivoire, http://www.refworld.org/docid/56d05b6420.html , Zugriff:AI 24.02.2016 - Amnesty International Report 2015 aus 2016, - Côte d'Ivoire, http://www.refworld.org/docid/56d05b6420.html , Zugriff: 29.03.
- Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz. Die Justiz agierte in gewöhnlichen Kriminalfällen im Allgemeinen unabhängig. Das Fehlen von Anklagen gegen Unterstützer von Ouattara weist auf Einfluss der Exekutive und der Politik auf die Gerichtsbarkeit hin. Es gibt auch Berichte über Korruption, unzureichende Ausstattung und fehlende Effizienz. (USDOS 2016). Präsident Ouattara hatte eine unparteiische gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen während der Krise nach den Präsidentschaftswahlen versprochen. Bereits im Juni 2011 hatte eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen festgestellt, dass schwere Gewalttaten auf beiden Seiten während der politischen Krise nach den Präsidentschaftswahlen verübt worden seien (KAS 24.9.2012). Bislang sind im Zusammenhang mit der Krise nach den Präsidentschaftswahlen jedoch lediglich Personen festgenommen worden, die mit der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht wurden (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Weder Angehörige der ehemaligen Forces Nouvelles noch Militärangehörige oder Zivilpersonen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich waren und Präsident Ouattara unterstützten, waren zur Rechenschaft gezogen worden (AI 23.5.2013). Die Côte d'Ivoire's Dialogue, Truth and Reconciliation Commission (CDVR), die im September 2011 eingesetzt wurde, hat nach zwei Jahren ihr Mandat abgeschlossen und einen Schlussbericht erstellt. Beobachter kritisieren, dass die Kommission nichts für die Versöhnung erreicht habe. Der Bericht der Kommission war zu Jahresende 2015 noch nicht veröffentlicht (AI 24.02.2016).Bis Ende 2013 wurden unter den Gbagbo-Anhängern mehr als 150 Zivilisten und Armeeangehörige angeklagt, auf der Seite von Ouattara dagegen niemand. Zivile Gerichte hatten bis Ende 2013 noch keine Verhandlungen eröffnet, die angeklagten Gbabgo-Anhänger sitzen zum Teil seit über zweieinhalb Jahren in Haft (SFH 10.2.2014). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.3.2014).Präsident Ouattara hatte eine unparteiische gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen während der Krise nach den Präsidentschaftswahlen versprochen. Bereits im Juni 2011 hatte eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen festgestellt, dass schwere Gewalttaten auf beiden Seiten während der politischen Krise nach den Präsidentschaftswahlen verübt worden seien (KAS 24.9.2012). Bislang sind im Zusammenhang mit der Krise nach den Präsidentschaftswahlen jedoch lediglich Personen festgenommen worden, die mit der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht wurden (AI 23.5.2013; vergleiche HRW 21.1.2014). Weder Angehörige der ehemaligen Forces Nouvelles noch Militärangehörige oder Zivilpersonen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich waren und Präsident Ouattara unterstützten, waren zur Rechenschaft gezogen worden (AI 23.5.2013). Die Côte d'Ivoire's Dialogue, Truth and Reconciliation Commission (CDVR), die im September 2011 eingesetzt wurde, hat nach zwei Jahren ihr Mandat abgeschlossen und einen Schlussbericht erstellt. Beobachter kritisieren, dass die Kommission nichts für die Versöhnung erreicht habe. Der Bericht der Kommission war zu Jahresende 2015 noch nicht veröffentlicht (AI 24.02.2016).Bis Ende 2013 wurden unter den Gbagbo-Anhängern mehr als 150 Zivilisten und Armeeangehörige angeklagt, auf der Seite von Ouattara dagegen niemand. Zivile Gerichte hatten bis Ende 2013 noch keine Verhandlungen eröffnet, die angeklagten Gbabgo-Anhänger sitzen zum Teil seit über zweieinhalb Jahren in Haft (SFH 10.2.2014). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.3.2014). Doudou Diene, unabhängiger Experte für die Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire, begrüßte den Entschluss der Regierung, eine bedeutende Anzahl politischer Gefangener freizulassen, Eigentum zurückzugeben und die Wahlkommission zu reformieren (OHCHR 06.06.2014). Im August 2015 wurden 20 Militärangehörige, die Präsident Ouattara unterstützt hatten, wegen Straftaten verbunden mit Gewalthandlungen während der Konflikte nach den Wahlen 2010 angezeigt. Im März 2015 wurden in Abidjan Strafverfahren gegen 78 Unterstützer und Verwandte von Gbagbo geführt; 18 Personen wurden freigesprochen und einige der Verurteilten erhielten Bewährungsstrafen. Der Prozessbeobachten von AI kritisierte neben eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten den Umstand, dass das Gericht den Vorwürfen einiger Angeklagter, sie seien in Untersuchungshaft gefoltert worden, nicht nachgegangen ist (AI 24.02.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Côte D'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/247929/374051_de.html Zugriff 30.4.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Côte d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/267743/395097_de.html, Zugriff 30.4.2014 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (24.9.2012): Zerbrechlicher Friede; Wohin steuert die Côte d'Ivoire ein Jahr nach der Machtübernahme durch Präsident Ouattara?, http://www.kas.de/wf/doc/kas_32151-1522-1-30.pdf?120926104701, Zugriff 30.4.2014 -Strichaufzählung RW - ReliefWeb: Côte d'Ivoire (28.3.2014): 134 prisonniers politiques libérés au début de l'année (ministre), http://reliefweb.int/report/c-te-divoire/c-te-divoire-134-prisonniers-politiques-lib-r-s-au-d-de-lann-e-ministre, Zugriff 5.5.2014 ; -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire: Situation der Opposition, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014; -Strichaufzählung USDOS 2016- U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252673#, Zugriff 07.11.2016; -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (06.06.2014): Côte D'ivoire, United Nations Expert Welcomes Government Efforts Towards Reconciliation, Calls On Opposition To Join These Efforts, http://www.ecoi.net/local_link/277776/407118_de.html, Zugriff 06.11.2014; -Strichaufzählung AI 24.02.2016 - Amnesty International Report 2015/2016 - Côte d'Ivoire, http://www.refworld.org/docid/56d05b6420.html , Zugriff:AI 24.02.2016 - Amnesty International Report 2015 aus 2016, - Côte d'Ivoire, http://www.refworld.org/docid/56d05b6420.html , Zugriff: 29.03.
- Sicherheitsbehörden Die Reform des Sicherheitssektors ist derzeit die größte Herausforderung der Präsidentschaft Ouattaras (KAS 24.9.2012). Am 17.3.2011 unterschrieb Präsident Quattara ein Dekret um die früheren Rebellengruppen zu vereinen. Die FN (Forces Nouvelles), die früheren Regierungstruppen und die FDS (Forces de défense et de sécurité) wurden zur FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire), der neuen offiziellen Armee der Elfenbeinküste vereint (USDOS 24.5.2012). Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.2.2014). Polizei (mit Hilfe von einer gemischten Spezialeinheit der Polizei, Gendarmerie und FRCI, genannt das Koordinierungszentrum für operative Entscheidungen-CCDO und der DST, die unter die Zuständigkeit des Innenministeriums sind) und die Gendarmerie (unter dem Verteidigungsministerium) sind verantwortlich für die Strafverfolgung. Während die FRCI Aufgaben normalerweise verbunden mit der Polizei und Gendarmerie weiterhin ausübt, erhielten die zivilen Sicherheitskräfte verstärkt Ausbildung und Ausrüstung. Die nationale Gendarmerie übernahm Steuerung und alle Sicherheitsfunktionen auf nationalen Straßen von der FRCI. Der Polizei und Gendarmerie haben überwiegend die Sicherheit gestellt bei der Präsidentschaftswahl Oktober [2015] gewährleistet, während der FRCI in einer Standby-Funktion agiert hat. FRCI Kräfte fehlte im Allgemeinen Grundausbildung und sie hatte eine unzureichende Anordnungs- und Kontrollstruktur. Straflosigkeit und Korruption waren endemisch und Sicherheitskontrollen im ganzen Land haben häufig gedient, Bestechungsgelder zu erpressen. Vor allem im westlichen Teil des Landes haben weiterhin Gemeinden auf Dozos (traditionelle Jäger) für ihre Sicherheitsanforderungen eingesetzt. Nachdem der Minister für Verteidigung die Dozos im Jahr 2013 gewarnt hat, nicht in Sicherheitsangelegenheiten einzugreifen, waren sie weniger sichtbar. (USDOS 25.06.2015). Quellen: -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (24.9.2012): Zerbrechlicher Friede; Wohin steuert die Côte d'Ivoire ein Jahr nach der Machtübernahme durch Präsident Ouattara?, http://www.kas.de/wf/doc/kas_32151-1522-1-30.pdf?120926104701, Zugriff 30.4.2014; -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire: Situation der Opposition, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014; -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices 2011 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/217694/338458_de.html, Zugriff 30.4.2014; -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252673#wrapper, Zugriff 07.11.
- Folter und unmenschliche Behandlung Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.1.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.2.2014). Die Verfassung und Gesetze verbieten solche Praktiken, aber es gab Behauptungen von Oppositionsgruppen der Folter von politischen Gefangenen; aber es gab keinen unabhängigen Beweis, dass solche Fälle aufgetreten seien. (USDOS 2016) Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Côte d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/267743/395097_de.html, Zugriff 30.4.2014; -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire: Situation der Opposition, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014; -Strichaufzählung USDOS 2016 - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252673#wrapper, Zugriff 07.11.
- Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS 2016 - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252673#wrapper, Zugriff 07.11.
- Allgemeine Menschenrechtslage Eine Million Menschen wurden intern vertrieben. Seit der Entscheidung des Machtkampfes im April 2011 hat sich die Menschenrechtslage insgesamt deutlich verbessert, wenngleich einzelne Übergriffe noch vorkommen (AA 12.2012a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 27.2.2014). Die EU, Frankreich und die USA unterstützen in Zusammenarbeit mit der UN Mission in Côte d'Ivoire (UNOCI) Reformen der Regierung in den Bereichen Justiz und Sicherheit. Die UNOCI überwacht auch die Einhaltung der Menschenrechte und hilft, Schulungen bezüglich Menschenrechte für die Sicherheitskräfte zu implementieren. Der unabhängige Experte für Menschenrechtsangelegenheiten des UN-Menschenrechtsrats (HRC) in der Elfenbeinküste veröffentlichte im Januar und Juni 2013 Berichte, in welchen auch die einseitige Verfolgung von nach den Wahlen begangenen Verbrechen und deren Auswirkungen auf die Versöhnung hervorgehoben wurde (HRW 21.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2012a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.4.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Côte d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/267743/395097_de.html, Zugriff 30.4.2014; -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.
- Todesstrafe Die Côte d'Ivoire wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International
(2014): Death Sentences and Executions 2013, http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 5.5.2014. Religionsfreiheit Laut Verfassung ist die Côte d'Ivoire ein laizistischer Staat (AA 12.2012). Die Bevölkerung besteht zu 38,6 Prozent aus Muslimen, zu 32,8 Prozent aus Christen, 11,9 Prozent der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 16,7 Prozent gehören keiner Religionsgemeinschaft an (CIA 22.4.2014). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, andere Gesetze und Richtlinien tragen zur generell freien Religionsausübung bei und die Religionsfreiheit wird auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Wie in den Vorjahren organisiert und finanziert die Regierung Hadsch-Wallfahrten für Muslime und Pilgerfahrten nach Israel für Christen. Die Regierung fuhr fort, muslimische und katholische Führer in politischen Aussöhnungsbemühungen aufzunehmen. Traditionell ist der Norden dem Islam zugeordnet und der Süden dem Christentum, obwohl im ganzen Land Menschen beider Religionen leben. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Ereignisse die die Religionsausübung beeinträchtigen(USDOS 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2012a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.4.2014; -Strichaufzählung CIA (22.4.2014): The World Factbook - Côte d'Ivoire, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iv.html, Zugriff 5.5.2014; -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State
(2016): International Religious Freedom Report for 2015- Cote d'Ivoire, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 07.11.2016. Ethnische Minderheiten Im Land leben circa 60 Ethnien, die sich in fünf Kulturkreise gliedern lassen: * 25 Prozent Akan-Gruppe (darunter Baoulé - vor allem im Zentrum des Landes und im Großraum Abidjan) * 12 Prozent Kru (vorwiegend Bété - im Südwesten und im Zentrum) * 11 Prozent Volta-Gruppe (hier vor allem Senoufou, im Norden ansässig) * 10 Prozent Malinké (ebenfalls im Norden) * 8 Prozent Mandé-Gruppe (im Westen) (AA 12.2012a). Es wird geschätzt, dass von den rund 20 Millionen Einwohnern der Côte d'Ivoire bis zu 40 Prozent aus den Nachbarländern eingewandert sind bzw. von Einwanderern aus diesen Ländern abstammen (AA 12.2012a). Manchmal kommt es zu gesellschaftlicher Diskriminierung der Gruppen untereinander aufgrund der Ethnie. Mindestens 25 Prozent der Bevölkerung sind Ausländer. Veraltete oder unzureichende Gesetze über den Landbesitz führen zu Konflikten mit ethnischen und xenophoben Untertönen. Obwohl das Gesetz Xenophobie, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Arten von Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar sind, wurde bislang niemand aufgrund dieses Gesetzes angeklagt (USDOS 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2012a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.5.2014; -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State
(2016): International Religious Freedom Report for 2015- Cote d'Ivoire, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 07.11.2016. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden. Die Regierung hat bis Juli 2015 56 Fälle zur Strafverfolgung wegen Erpressung identifiziert. Im Oktober 2015 wurden vier Polizeibeamte wegen Erpressung zu Haftstrafen verurteilt (USDOS 25.06.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State
(2016): International Religious Freedom Report for 2015- Cote d'Ivoire, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 07.11.2016. Grundversorgung/Wirtschaft Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der gewalttätigen politischen Krise während der ersten vier Monate des Jahres 2011 brach die Wirtschaft um 4,5 Prozent ein. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2014 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,2 Prozent erreicht. Côte d'Ivoire ist der weltgrößte Kakaoproduzent und der größte Produzent von Robusta-Kaffee in Afrika. Ergänzt wurden diese traditionellen landwirtschaftlichen Einnahmequellen (neben Kakao/Kaffee auch Baumwolle, Naturkautschuk, Palmöl, Holz und Früchte) durch Öl- und Gasreserven vor der Küste. Durch die feste Bindung der Landeswährung Franc CFA an den Euro herrscht annähernd Preisstabilität. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der in den Krisenjahren 1999-2011 stark in Mitleidenschaft gezogenen, einst vorbildlichen Infrastruktur verbessert werden (Verkehrswege, Energieerzeugung, Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen). Das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung haben sich in kurzer Zeit normalisiert. Die letzten Jahre waren von robustem Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. (AA 2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt
(2015): Elfenbeinküste - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Wirtschaft_node.html, Zugriff 28.10.2015; -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (24.9.2012): Zerbrechlicher Friede; Wohin steuert die Côte d'Ivoire ein Jahr nach der Machtübernahme durch Präsident Ouattara?, http://www.kas.de/wf/doc/kas_32151-1522-1-30.pdf?120926104701, Zugriff 30.4.
- Medizinische Versorgung Das ivorische Gesundheitswesen ist in drei Ebenen aufgeteilt. Die primäre Ebene umfasst vor allem die kleinen, ländlichen und städtischen medizinischen Einrichtungen. Es gibt 1.357 Institutionen auf dieser Ebene. Die sekundäre Ebene entspricht den allgemeinen und regionalen Spitälern. Auf diesem Niveau gibt es 17 Einrichtungen. Die tertiäre Ebene umfasst die spezialisierten Institute sowie die Universitätskliniken. Es gibt 15 Institutionen auf dieser Ebene. Parallel haben sich private medizinische Einrichtungen entwickelt. Es gibt 1.212 meist kleinere Einrichtungen im privaten Sektor (SFH 7.9.2012). Die Regierung unter Alassane Ouattara hat direkt nach der Krise einen für alle Ivorer kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeführt. Diese Politik der "Gratuité" wurde im März 2012 durch eine Politik der "Gratuité Ciblée" ersetzt, welche den kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung ausschließlich für Kinder unter fünf Jahren, für schwangere Frauen und für an Malaria erkrankte Personen gewährleisten soll. Die Politik der "Gratuité Ciblée" funktioniert in der Praxis jedoch nur teilweise. Hinzu kommen Medikamentenengpässe in den öffentlichen Einrichtungen. Wenn die Medikamente nicht vorhanden sind, müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bei privaten Einrichtungen besorgen. Auch die Transportkosten zu den medizinischen Einrichtungen stellen für viele Ivorer ein Hindernis dar. Deshalb können Personen, die Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben, diese oft nicht erhalten (SFH 7.9.2012). Wer kein Begünstigter der Politik der "Gratuité Ciblée" ist, muss an Ort und Stelle für die Untersuchungen und Behandlungen bezahlen. Medikamente sind immer noch sehr teuer. Im öffentlichen Sektor kosten Untersuchungen zwischen 500 FCFA (0,95 US-Dollar) und 5.000 FCFA (9,50 US-Dollar), in privaten Einrichtungen kosten sie zwischen 10.000 FCFA (19 US-Dollar) und 17.500 FCFA (33,50 US-Dollar). Es gibt keine öffentlichen Krankenversicherungen, sondern ausschließlich private. Diese sind jedoch sehr teuer, und nur ungefähr 3 Prozent der Bevölkerung können davon profitieren. Personen, welche in schlechten ökonomischen Verhältnissen leben, haben deshalb nur einen sehr eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung (SFH 7.9.2012). Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Französisch sprechende Fachärzte fast aller Fachrichtungen sind vorhanden. Die Abwehr der in den Nachbarländern grassierenden Ebola-Epidemie war trotz langer Grenzen mit den betroffenen Ländern aufgrund einer umfassenden Aufklärungskampagne und strikten Grenzkontrollen sowie der Einhaltung von Hygienemaßnahmen bisher erfolgreich. (AA 2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (06.07.2015): Elfenbeinküste, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/CoteDIvoireSicherheit.html, Zugriff 28.10.2015; -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (7.9.2012): Elfenbeinküste: Medizinische Versorgung, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1347620292_120830-civ-medizinische-versorgungfin2.pdf, Zugriff 6.5.
- Behandlung nach Rückkehr Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77.
- Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17.000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September 2013 ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.2.2014). Einige Unterstützer des früheren Präsidenten Gbagbo verblieben im Exil. Im Oktober 2014 sind vier Unterstützer von Gbagbo ohne Zwischenfall nach drei Jahren aus Ghana zurückgekehrt (USDOS 25.06.2015). Aus Angst vor Repressalien wollen tausende landflüchtige Ivorer, die nach Ghana und Togo geflohen sind, weiterhin nicht nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Die Situation stellt sich bei denjenigen, die nach Liberia geflohen sind, anders dar. Das hat in erster Linie mit den Profilen der Flüchtlinge zu tun. Viele der nach Ghana Geflohenen kommen aus Abidjan und weiteren Städten. Unter ihnen befinden sich hochrangige Anhänger von Gbagbo, aber auch Mitglieder der Jugendorganisation von Gbagbos Front Populaire Ivorien (FPI) sowie der Studentenunion. Jene, die nach Liberia geflohen sind, stammen zum größten Teil aus dem Westen des Landes und den Grenzgebieten (SFH 10.2.2014). Am 11.07.2014 wurden 392 seit der Krise 2010/2011 in Liberia aufhältige Flüchtlinge von den Grenzbehörden an der Rückkehr nach Côte d'Ivoire gehindert, da die ivorischen Behörden eine grenzüberschreitende Ausweitung der Ebola-Epidemie verhindern wollte; UNHCR äußerte Verständnis für die Maßnahme. (IRIN 19.09.2014)Am 11.07.2014 wurden 392 seit der Krise 2010 aus 2011, in Liberia aufhältige Flüchtlinge von den Grenzbehörden an der Rückkehr nach Côte d'Ivoire gehindert, da die ivorischen Behörden eine grenzüberschreitende Ausweitung der Ebola-Epidemie verhindern wollte; UNHCR äußerte Verständnis für die Maßnahme. (IRIN 19.09.2014) Quellen: -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire: Situation der Opposition, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014; -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014; -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cote d'Ivoire, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236350#wrapper, Zugriff 28.10.2015; -Strichaufzählung IRIN - Integratet Regional Information Service (19.09.2014): Côte d'Ivoire refugees stuck in Liberia due to Ebola crisis, http://www.refworld.org/docid/542120e64html, Zugriff 5.11.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.
- Die Feststellungen über die persönlichen und privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes in Österreich ergeben sich aus den Feststellungen des genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in den weiteren Verfahren gegenüber dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.
- Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes in Februar 2018 vom der Grundversorgung abgemeldet wurde, ergibt sich aus einer entsprechenden Mitteilung des BFA vom 07.02.
- Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 46
FPG nach Côte d'Ivoire beruht darauf, dass im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Umstände festgestellt werden konnten, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Eine solche wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2015 ausdrücklich verneint und dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Es haben sich auch im gegenständlichen Verfahren - auch im Lichte der zitierten Länderinformationen - keine Abschiebehindernisse ergeben und stellt auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers kein Hindernis für eine Rückkehr nach Côte d'Ivoire dar.Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Côte d'Ivoire beruht darauf, dass im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Umstände festgestellt werden konnten, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Eine solche wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2015 ausdrücklich verneint und dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Es haben sich auch im gegenständlichen Verfahren - auch im Lichte der zitierten Länderinformationen - keine Abschiebehindernisse ergeben und stellt auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers kein Hindernis für eine Rückkehr nach Côte d'Ivoire dar. 2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Verfahrensparteien sind der Richtigkeit dieser Feststellungen, die ihnen mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A1) Abweisung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung: 3.1.
- § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 lautet wie folgt:3.1.
- Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 lautet wie folgt: Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Der Antrage des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. 3.1.2.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.1.2.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer befand sich nach seiner Antragstellung im November 2009 bis zum Februar 2018, in dem festgestellt wurde, dass sein Aufenthalt nunmehr unbekannt ist, durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt war jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befand sich nach seiner Antragstellung im November 2009 bis zum Februar 2018, in dem festgestellt wurde, dass sein Aufenthalt nunmehr unbekannt ist, durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt war jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.1.3.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn3.1.3.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endete.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endete. 3.1.4.
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn3.1.4.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme offensichtlich keinen Eingriff in sein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK darstellt.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme offensichtlich keinen Eingriff in sein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK darstellt.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und in einer demokratischen Gesellschaft legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Verhinderung strafbarer Handlungen und den Schutz der Gesundheit iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und in einer demokratischen Gesellschaft legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Verhinderung strafbarer Handlungen und den Schutz der Gesundheit iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Das BFA hat sein Ermessen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vernünftig und nachvollziehbar ausgeübt.Das BFA hat sein Ermessen im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK vernünftig und nachvollziehbar ausgeübt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis). Die Beschwerdeführerin hielt sich zwar gute acht Jahre im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt allerdings auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - insbesondere im Hinblick auf die durchaus beachtliche Dauer seines Aufenthaltes in Österreich - ein nur geringfügig ausgeprägtes Maß an Integration erreicht. Der Beschwerdeführer hat zwar offensichtlich Sprachkurse besucht und auch sprachliche Fertigkeiten erworben, die eine Verständigung im Alltag bis zu einem gewissen Grad ermöglichen, er hat jedoch die Prüfung zum Erwerb des Sprachzertifikates A2 nicht erfolgreich absolvieren können. Dieser Umstand lässt auch keine günstige Prognose über etwaige Möglichkeiten des Beschwerdeführers zu, bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet seinen Lebensunterhalt selbstständig erwerben zu können. Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich). Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN). Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang
- an)nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang
- an)nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ein solch ausgeprägtes Maß an Integration wie die von den zuletzt zitierten Entscheidungen betroffenen Fremden selbst nicht erreicht, so dass schon unter diesem Aspekt der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens zulässig und geboten erscheint. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit Februar 2018 unbekannten Aufenthalts und hat mit diesem "Untertauchen" selbst sein Interesse an der etwaigen Gestattung des weiteren Aufenthaltes im Inland erheblich gemindert. Zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt jedoch weiters die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt jedoch weiters die rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, sowie an der Verhinderung von Straftaten und am Schutz der Gesundheit jedenfalls in den Hintergrund treten. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]). Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt bzw. ist ein Eingriff iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK durch öffentliche Interessen gerechtfertigt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt bzw. ist ein Eingriff iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch öffentliche Interessen gerechtfertigt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ergibt sich daher und kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 nicht zu erteilen ist.Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ergibt sich daher und kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 nicht zu erteilen ist. 3.1.5.
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.1.5.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor, wobei das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 09.12.2015 zum Ergebnis gekommen ist, dass Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire sprechen würden, nicht hervorgekommen sind. Auch die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Côte d'Ivoire legen Derartiges nicht nahe. 3.1.6.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.1.6.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. 3.1.7. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55Asyl
G 2005.3.1.7. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Satz des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG 2005. Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asyl
G 2005 abzusprechen.Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Da sohin seitens der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG über eine Titelerteilung nach § 55 Asyl
G 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war die Abweisung der Beschwerde bloß auf § 57 AsylG 2005 zu stützen.Da sohin seitens der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war die Abweisung der Beschwerde bloß auf Paragraph 57, AsylG 2005 zu stützen. Zu A2) Abweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung über das Rückkehrverbot: 3.2.
- Es ist vorauszuschicken, dass sich das gegenständliche Rückkehrverbot auf § 54 FPG - "Rückkehrverbot gegen Asylwerber" - stützt, der mit 31.12.2013 außer Kraft getreten ist.3.2.
- Es ist vorauszuschicken, dass sich das gegenständliche Rückkehrverbot auf Paragraph 54, FPG - "Rückkehrverbot gegen Asylwerber" - stützt, der mit 31.12.2013 außer Kraft getreten ist. Nach den der Behörde herangezogenen Rechtsgrundlagen konnte gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt war, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen öffentlichen Interessen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zuwiderläuft. Als solche Tatsachen wurde im vorliegenden Fall der Umstand herangezogen, dass der Beschwerdeführer von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG). Ein Rückkehrverbot konnte nach § 54 Abs. 3 FPG in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG für höchstens zehn Jahre erlassen werden.Nach den der Behörde herangezogenen Rechtsgrundlagen konnte gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt war, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen öffentlichen Interessen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zuwiderläuft. Als solche Tatsachen wurde im vorliegenden Fall der Umstand herangezogen, dass der Beschwerdeführer von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Ein Rückkehrverbot konnte nach Paragraph 54, Absatz 3, FPG in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG für höchstens zehn Jahre erlassen werden. Durch die Novellierung des FPG durch das BGBl. I. 87/2012 entfiel die Bestimmung des § 54 FPG. In der Übergangsbestimmung § 125 Abs. 25 FPG wurde jedoch geregelt, dass vor Inkrafttreten der Novelle erlassene Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitraum weiterhin gültig bleiben und nach Ablauf des
- Dezember 2013
§ 60Abs.
4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden können.Durch die Novellierung des FPG durch das Bundesgesetzblatt römisch eins. 87 aus 2012, entfiel die Bestimmung des Paragraph 54, FPG. In der Übergangsbestimmung Paragraph 125, Absatz 25, FPG wurde jedoch geregelt, dass vor Inkrafttreten der Novelle erlassene Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitraum weiterhin gültig bleiben und nach Ablauf des 31. Dezember 2013
Paragraph 60, Absatz 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden können. Das bestehende Rückkehrverbot gilt also trotz geänderter Rechtslage seit dem 01.01.2014 weiter (VwGH, 10.04.2014, 2011/22/0333 und 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 lauten:Paragraph 60, Absatz 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lauten: "
(4)Das Rückkehrverbot wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
- der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
- der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 verbunden wurde.2. der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 verbunden wurde.
(5)Das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind." Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG waren zum Zeitpunkt der Erlassung des Rückkehrverbots erfüllt; die beschwerdeführende Partei war von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden und damit zu einer unbedingten Strafe von mehr als drei Monaten. An diesen Voraussetzungen hat sich nichts geändert.Die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG waren zum Zeitpunkt der Erlassung des Rückkehrverbots erfüllt; die beschwerdeführende Partei war von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden und damit zu einer unbedingten Strafe von mehr als drei Monaten. An diesen Voraussetzungen hat sich nichts geändert. Zur Zulässigkeit im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist zu sagen, dass sich die beschwerdeführende Partei wohl zwischen Jahresende 2009 und Anfang 2018 in Österreich aufgehalten hat, was einen beträchtlichen Aufenthalt darstellt. Sie besuchte einen Deutschkurs und spricht und versteht die Sprache etwas; von einer in Hinblick auf den langen Aufenthalt zu erwartenden sprachlichen Integration kann jedoch nicht gesprochen werden, da sie die Prüfung zum Sprachzertifikat A2 nicht erfolgreich abgelegt hat. Die beschwerdeführende Partei bezog nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung, verkaufte eine Straßenzeitung und war Mitbegründer eines Integrationsvereins.Zur Zulässigkeit im Hinblick auf Artikel 8, EMRK ist zu sagen, dass sich die beschwerdeführende Partei wohl zwischen Jahresende 2009 und Anfang 2018 in Österreich aufgehalten hat, was einen beträchtlichen Aufenthalt darstellt. Sie besuchte einen Deutschkurs und spricht und versteht die Sprache etwas; von einer in Hinblick auf den langen Aufenthalt zu erwartenden sprachlichen Integration kann jedoch nicht gesprochen werden, da sie die Prüfung zum Sprachzertifikat A2 nicht erfolgreich abgelegt hat. Die beschwerdeführende Partei bezog nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung, verkaufte eine Straßenzeitung und war Mitbegründer eines Integrationsvereins. Familiäre Bindungen bestanden im Bundesgebiet nicht. Was die dargestellten freundschaftlichen Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen anlange, muss jedochbei der Abwägung der privaten Interessen an deren Aufrechterhaltung in Bezug auf allfällige öffentliche Interessen mitbedacht werden, dass diese zu einem Zeitpunkt gegründet wurde, als weder die beschwerdeführende Partei, noch ihre Freunde, von einem Verbleib ersterer in Österreich hätte ausgehen können, was das Gewicht des privaten Interesses mindern muss (siehe VwGH, 31.01.2013, 2011/23/0519, aber auch hinsichtlich des letzten Satzes: VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012 und VwGH, 20.12.2012, 2011/23/0472). Soweit die beschwerdeführende Partei im Verfahren auf einen vorgelegten negativen Drogentest hinweist und ausführt, dass aus der seinerzeitigen gerichtlichen Verurteilung daher keine von ihr ausgehende Gefahr mehr abgeleitet werden könne, ist darauf hin