RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW202 2106451-1 SpruchW202 2106451-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015, Zahl 14-1031808302-140001827, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2016 und 06.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015, Zahl 14-1031808302-140001827, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2016 und 06.12.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, mit 14 Jahren Afghanistan verlassen zu haben, weil er von den Taliban gezwungen worden sei, den Koran zu lernen. Als er dies verweigert habe, sei er von den Taliban festgehalten und gefoltert worden. Bei einer günstigen Gelegenheit sei der Beschwerdeführer zu seinem Bruder in den Iran geflohen. Da er dort unrechtmäßigen Aufenthaltes gewesen sei, habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, sich im Iran eine Existenz aufzubauen. Im Iran sei der Beschwerdeführer als Mensch dritter Klasse behandelt worden, nach Afghanistan könne er auch nicht zurück, weil er einerseits Angst vor den Taliban habe und andererseits das Land nicht mehr kenne, weil er es bereits als Kind verlassen habe. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Am 18.02.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben: " . . . LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Jajaja LA: Möchten Sie Ihr bisheriges Vorbringen von selbst ergänzen? VP: Ich lege Ihnen vor: Empfehlungs-Brief betreffend Asyl der Firma NIAK VP Das ist von der Familie, für die ich gearbeitet habe. LA Wann faßten Sie den Entschluß zur Ausreise aus Afghanistan? VP Ich war 14 Jahre alt, als ich Afgh. Verlassen habe. LA Wie alt sind Sie jetzt? VP Ca. 30 Jahre LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein LA Wo ist Ihr Reisepass? VP Ich habe keinen Nachgefragt: Nie gehabt LA: Verfügen Sie über weitere Dokumente, die Ihre Identität bestätigen, oder die Sie vorlegen wollen? VP: Ich habe einen afghanischen Personalausweis, das Original habe ich verloren. Es wurde ein Duplikat für mich ausgestellt, das ich Ihnen vorlegen kann LA Wo ist das Original-Duplikat? VP Das Original ist in Afghanistan. LA Wo? VP Das Original befindet sich bei meinem Bruder in Kabul. LA Wieso? VP Mir wurde nur die Kopie geschickt. LA Wie heißt dieser Bruder? VP XXXXVP römisch 40 LA Wer wohnt aller beim Bruder VP Er wohnt mit seiner Frau und seinen Kindern Personalausweis, Kopie, Nr. XXXX , ausgestellt von der Registerbehörde XXXX , lautend auf XXXX , im Jahr XXXX 29 Jahre alt, Sohn des XXXX , ausgestellt am XXXXPersonalausweis, Kopie, Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Registerbehörde römisch 40 , lautend auf römisch 40 , im Jahr römisch 40 29 Jahre alt, Sohn des römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 LA Wieso sind Sie ohne Personalausweis ausgereist? VP Ich hatte damals einen Ausweis. LA Wie kamen Sie zu diesem Dokument im Original? VP Ich war im Iran und habe meinen Bruder in Afghanistan gebeten, dieses Duplikat ausstellen zu lassen. LA Haben Sie weitere Unterlagen, die Sie vorlegen wollen? VP Nein LA: Besitzen Sie eine Geburtsurkunde? VP: Nein LA Wo leben Ihre Eltern? VP Mein Vater ist verstorben, meine Mutter ist alt und wohnt bei meinem Bruder LA Welchem? VP Ich habe 3 Brüder und eine Schwester, wir sind 5 Kinder. Meine Brüder XXXX , XXXX und XXXX wohnen in eigenen Wohnungen im selben Haus. Meine Mutter wohnt beim jüngsten Bruder ( XXXX ).Meine Brüder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wohnen in eigenen Wohnungen im selben Haus. Meine Mutter wohnt beim jüngsten Bruder ( römisch 40 ). LA Gehört das Haus der Familie? VP Es ist ein Mietshaus. LA: Haben Sie den Wehrdienst geleistet? VP: Nein LA: Welche Schulbildung bzw. Berufsausbildung haben Sie abgeschlossen? VP: In Afghanistan habe ich keine Schule besucht, das war zur Zeit der Taliban, es gab keine regelm. Schule. Im Iran habe ich als Koch gearbeitet. Ich bin gelernter Koch. LA Haben Sie im Iran eine Schule besucht? VP Nein im Iran konnte ich die Schule nicht besuchen - v.a. weil ich dem Sunnitischen Glauben angehöre. LA D.h. Sie haben überhaupt keine Schule besucht? VP Ich habe keine Schule besucht. Lesen und Schreiben habe ich zu Hause gelernt. LA Nie eine Schule von innen gesehen? VP Nein. Ich war 4 Jahre in einer Koranschule, aber nicht in einer normalen Schule, das war zur Talibanzeit, es gab nur Koranunterreicht. LA: Zunächst zu Ihrem Leben hier in Ö.: LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: Ja & ich lege Ihnen eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung der Caritas vor. LA: Wovon und wie leben Sie derzeit? VP: GV LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation hier in Ö.? VP: Nein LA: Sind Sie religiös, besuchen Sie regelmäßig die Moschee hier in Ö? VP: Nein LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? VP: Ich treibe Sport, lerne selbständig Deutsch, bin viel im Zimmer LA: Sind Sie in Österreich arbeitstätig? VP: Nein LA: Wovon lebten Sie in Ihrer Heimat Afghanistan, welchen Arbeitstätigkeiten gingen Sie zuhause nach? VP: Ich habe im Bazar eines Straßenhändlers gearbeitet. LA Von wann bis wann? VP Wie gesagt im Alter von 14 verließ ich Afghanistan. Danach war ich im Iran. LA Das war nicht die Frage. VP Ich habe vielleicht 1 Jahr LA ...im Bazar gearbeitet? VP ...manchmal ich und manchmal mein Bruder haben als Straßenhändler irgendetwas verkauft. LA Das war noch immer nicht die Antwort auf die Frage. VP Ich schätze ich war 11 Jahre alt, als ich anfing. LA: Zu Ihrem Heimatland: LA: Welchen Namen führen Sie? VP: XXXXVP: römisch 40 LA: Wo sind Sie geboren? VP: In XXXXVP: In römisch 40 LA Genauer. VP Das ist ein Dorf in der Nähe von XXXX , Provinz KabulVP Das ist ein Dorf in der Nähe von römisch 40 , Provinz Kabul LA Wie weit ist das Dorf weg von Kabul? VP So genau weiß ich das nicht. LA Wo lebten Sie als Kind? VP Ich wohnte im Dorf XXXX .VP Ich wohnte im Dorf römisch 40 . LA Wielange dauerte der Fußweg nach Kabul? VP Ich weiß es nicht, ich habe nie auf die Uhr geschaut. LA Seit wann haben Sie eine Uhr? VP Ich hatte damals keine Uhr. LA Wie oft hätten Sie am Tag hin und her gehen können solange es hell ist? VP Es war nicht möglich öfter hin und zurück zu gehen. Es dauerte vielleicht zwei Stunden, es ist jedenfalls nahe. LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Afghanistan LA: Angehöriger welcher Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft sind Sie? VP: Tadschike, Sunnit LA: Nennen Sie ihre letzte offizielle Anschrift in Afghanistan (Provinz, Distrikt, Stadt/Dorf, Gemeinde, Wohnviertel, Straße, Hausnummer)! VP: Das weiß ich nicht. LA Von wo reisten Sie aus Afghanistan aus? VP Von XXXX aus über XXXX mit einem Kleinbus.VP Von römisch 40 aus über römisch 40 mit einem Kleinbus. LA Bis wann lebten Ihre Eltern in XXXX ?LA Bis wann lebten Ihre Eltern in römisch 40 ? VP Ich bin von zu Hause weggelaufen. LA Bis wann lebten Ihre Eltern in XXXX ?LA Bis wann lebten Ihre Eltern in römisch 40 ? VP Ich war im Iran, als ich vom Tod des Vaters erfuhr, danach ist die Familie umgezogen LA Wann starb Ihr Vater? VP Etwa 1 Jahr nach meiner Ausreise. LA: Haben Sie persönlich Besitztümer (Grundstück, Ländereien, Firmen, Geschäfte, ... was & wo) im Heimatland? VP: Nein LA Sie sagten, Sie sind weggelaufen. Planlos, oder wussten Sie wohin bzw. zu wem? VP Mein Bruder XXXX wohnte früher im Iran. Mein Bruder war schon im Iran.VP Mein Bruder römisch 40 wohnte früher im Iran. Mein Bruder war schon im Iran. LA: Wie bestreiten Ihre Familienangehörigen den Lebensunterhalt in Afghanistan? VP: Das weiß ich nicht. LA Gar nichts? VP Sie sind im Bazar, ich weiß aber nicht, was sie da tun LA: Wie würden Sie die wirtschaftliche/finanzielle Situation ihrer Person bzw. Ihrer Familie zuletzt in Afghanistan gemessen am landesüblichen Durchschnitt bewerten? VP: Die finanzielle Lage war nie gut, weder damals als ich joch in Afgh. War, noch jetzt. LA Bei drei Wohnungen in einem Mietshaus kann es aber nicht ganz schlecht sein. VP Es ist ein kleines Haus mit mehreren Zimmern, jedes Zimmer gilt als eine Wohnung für eine Familie. LA: Sind Sie Mitglied einer politischen Organisation? VP: Nein LA: Waren Sie an Kampfhandlungen beteiligt bzw. Mitglied einer bewaffneten Gruppe? VP: Nein LA: Wann haben Sie Afghanistan verlassen? VP: Das weiß ich nicht, es war im Alter von 14 Jahren, ich hatte lediglich die Telefonnummer meines Bruders im Iran LA: Wann haben Sie Iran verlassen? VP Ich glaube vor 5 od. 6 Monaten. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich wieder ins Heimatland zu begeben? VP: Ich will nicht zurück zu den damaligen Erinnerungen LA Afghanistan, namentlich Kabul hat sich zwischenzeitlich doch sehr verändert. VP Das stimmt, ich bin aber von meiner Familie und den Taliban geflüchtet. Meine Familie schlug mich und wollte mich in die Koran-Schule zwingen, das wollte ich aber nicht. LA Ein 30ig-Jaähriger würde wohl nicht mehr geschlagen werden. VP Ich sehe aber keine Zukunft für mich dort. LA: Welchen Namen führte Ihr Vater? VP: XXXXVP: römisch 40 LA: Welchen Namen führt Ihre Mutter und ist diese noch am Leben? VP: XXXX , ca. 60 JahreVP: römisch 40 , ca. 60 Jahre LA: Wie lautet die Wohnanschrift Ihrer Familie in Afghanistan? VP: Kabul, Stadtteil: XXXX , Straße weiß ich nicht.VP: Kabul, Stadtteil: römisch 40 , Straße weiß ich nicht. LA: Sind Sie verheiratet, leben Sie in einer Partnerschaft? VP: nein LA Haben Sie Kinder? VP nein LA: Wo überall haben Sie seit Geburt gelebt? VP: Die meiste Zeit war ich im Iran. LA: Aus welchem Grund haben Sie einen Asylantrag gestellt? (Wer, was, wann, wo, wie, wieso?) VP: Ich möchte hier eine gute Zukunft aufbauen, ich möchte eine Ausbildung bekommen. LA: Aus welchem Grund haben Sie einen Asylantrag gestellt? VP Ich habe den Iran verlassen und Österreich als Zielland ausgesucht LA Wieso wurden Sie dann mit gefälschten Niederländischen Dokumenten in Deutschland aufgegriffen, wenn Sie sich doch Österreich ausgesucht haben wollen? VP Ich habe einen Onkel in Deutschland seit 18 Jahren. Ich wurde in Deutschland aufgegriffen und zurückgeschickt. LA: Was war der konkrete Anlass für das Verlassen Afghanistans? VP: Ich hatte eine Telefonnummer meines Bruders und etwas Geld, das ich mitnehmen konnte. LA ... und deswegen sind Sie in den Iran gegangen? VP Meine Eltern wollten mich zur Talibanschule zwingen. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates genannt? VP: Die Taliban in der Schule haben uns zwangsweise zu Schauhinrichtungen am Fußballplatz gebracht. LA: Sind Sie vorbestraft in Afghanistan? VP: Nein LA: Gab es jemals ein Gerichtsverfahren konkret Ihre Person betreffend in Afghanistan? VP: Nein LA: Hatte konkret Ihre Person jemals in Afghanistan Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär Ihres Herkunftsstaates? Gab es Schikanen? VP: Nein, ich hatte nie Probleme. Die Taliban haben mich geschlagen und die Spuren sind noch sichtbar. LA Wann wurden Sie letztmalig solcherart von den Taliban behandelt? VP Ich war in einem Talibaninternat, das war letztmalig etwa 3 Monate vor meiner Ausreise aus Afghanistan, ich war dann zu Hause, weil es mir schlecht ging, als es mir besser ging wurde ich wieder zum Schulbesuch gezwungen, weil meine Familie glaubte, dadurch in den Himmel zu kommen. Danach floh ich ins Ausland. Nachgefragt: Das geschah als ich etwa 13/14 Jahre alt war. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten? VP: Ich weiß nicht, es ist eine ungewisse Zukunft, meine Familie könnte mich nicht unterstützen. LA Irgendwelche anderen Rückkehrbefürchtungen? VP Ich habe dort keine Hilfestellungen. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? Anm: Hinweis auf Neuerungsverbot wird gegeben!Anmerkung, Hinweis auf Neuerungsverbot wird gegeben! VP: Ich möchte mich bei Österreich bedanken und hoffe, hier bleiben zu können. Das war alles, keine Einwände. LA: Es werden Ihnen Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland (s. Beilagen) übergeben und eine Frist von 1 Woche (3 Tage, 2 Wochen) zur Stellungnahme eingeräumt. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Bitte nehmen Sie hierzu Stellung! VP: Danke nein LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden? VP: Danke gut Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Nein, keine Einwendungen. . . ." Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien keinerlei wie auch immer geartete und zu erwartende Bedrohungspotentiale konkret die Person des Beschwerdeführers glaubhaft zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder irgendwelche Sanktionen drohen würden. Soweit er angebe, ihm sei Afghanistan fremd geworden, verwies das BFA darauf, dass der Beschwerdeführer in Kabul familiär verwurzelt sei und auch sein Kontakt zu seiner Familie keineswegs abgebrochen sei, weil er angegeben habe, dass er das Originaldokument zur vorgelegten Tazkira in Kopie durch seinen Bruder organisiert habe und dieses am 21.04.2014 ausgestellt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr familiäre Unterstützung haben werde und sich dadurch am Arbeitsmarkt und auch im sozialen Umfeld wieder integrieren lassen könne. In Kabul seien drei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers aufhältig, wobei die Brüder für den Erhalt der drei Mietwohnungen und den Lebensunterhalt der Familie sorgen würden. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei keine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd GFK zu entnehmen gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine aktuellen oder zeitnahen Verfolgungshandlungen glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung, aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vorlägen.Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei keine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd GFK zu entnehmen gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine aktuellen oder zeitnahen Verfolgungshandlungen glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung, aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vorlägen. Zu Spruchteil II. führte das Bundesamt rechtlich aus, das Bestehen einer Gefährdung sei bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Anhaltspunkte für eine erhebliche körperliche oder seelische Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Freiheit oder des Lebens des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr seien nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund sowie arbeitsfähig, verfüge in Afghanistan über ein familiäres Netz, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten würde. In Bezug auf seine Heimatstadt Kabul, wo er über familiäre Netzwerke verfüge, könne von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 f. EMRK oder des
- oder
- ZPMRK nicht ausgegangen werden. Dasselbe gelte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers über den Kabuler Flughafen.Zu Spruchteil römisch zwei. führte das Bundesamt rechtlich aus, das Bestehen einer Gefährdung sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Anhaltspunkte für eine erhebliche körperliche oder seelische Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Freiheit oder des Lebens des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr seien nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund sowie arbeitsfähig, verfüge in Afghanistan über ein familiäres Netz, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht überschritten würde. In Bezug auf seine Heimatstadt Kabul, wo er über familiäre Netzwerke verfüge, könne von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, f. EMRK oder des
- oder
- ZPMRK nicht ausgegangen werden. Dasselbe gelte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers über den Kabuler Flughafen. Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde rechtlich aus, im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abwägung durch und kam zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 komme daher nicht in Betracht. Das Bundesamt verband seine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und sprach aus, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers setzte das Bundesamt mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides fest.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde rechtlich aus, im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. Paragraph 57, AsylG 2005 rechtfertigen würden. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abwägung durch und kam zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 komme daher nicht in Betracht. Das Bundesamt verband seine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und sprach aus, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers setzte das Bundesamt mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides fest. Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, die er mit unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründete. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil die Lage zu unsicher sei und der Beschwerdeführer direkt verfolgt würde. Auch im Iran sei er nicht sicher gewesen und er sei aufgrund seiner Herkunft diskriminiert worden. Die Beschwerde stellt die Anträge, den Bescheid zu beheben, dem Beschwerdeführer "internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz" zu gewähren, in eventu den Bescheid zu beheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen und der Beschwerde "eine" aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Am 21.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete: " . . . VR: Was sind die maßgeblichen Umstände, dass Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehren können? BF: Der Grund dafür ist, dass die Sicherheitlage in Afghanistan sehr schlecht ist und dass ich in Afghanistan nicht gelebt habe. Ich habe die meiste Zeit meines Lebens im Iran verbracht. VR: Warum sind Sie in den Iran gezogen? BF: Ich war ca. 14 Jahre alt als ich einem großen Druck der Familie ausgesetzt war. Meine Familie ist streng religiös. Damals verlangten sie von mir, dass ich den Koran auswendig lerne und deshalb regelmäßig zum Koranunterricht gehe, das wollte ich aber nicht. Damals herrschten die Taliban. Wenn ich zum Unterricht gegangen bin, wurde ich geschlagen, weil ich nicht genau lernen konnte. Wenn ich davon zu Hause erzählt habe, wurde mir gesagt, dass das in Ordnung ist, weil ich mich konzentriert mit dem Unterricht beschäftigen soll. Ich hatte sehr viele Probleme mit meiner Familie. VR: Was waren das für Probleme? BF: Wenn ich damals ein Gebet verpasst habe, wurde ich von den Taliban geschlagen. Es gab zu Hause niemanden der mir zugehört hat. Die Familie wollte unbedingt, dass ich mich religiös ausbilden lasse und den Koran auswendig lerne. Wenn ich argumentiert habe, dass ich auch etwas anderes lernen möchte, etwas, das mir in der Zukunft hilft ein ordentliches Leben zu führen, wurde mir gesagt, dass das Leben im Diesseits nicht wichtig sei und dass ich für das Leben im Jenseits etwas tun sollte. Mein eigentliches Problem mit meiner Familie war dieses. VR: Wo haben Sie den Koranunterricht besucht? BF: Das war in der Nähe des XXXX und des XXXX . Ich glaube, dass die Bezeichnung für den Gebäudekomplex, in dem wir unterrichtet wurden, XXXX gewesen ist. Neben dem Unterricht wurden uns Personen gezeigt, die erhängt bzw. gesteinigt wurden. Wir wurden mehr dort in Angst versetzt, als das wir unterrichtet wurden.BF: Das war in der Nähe des römisch 40 und des römisch 40 . Ich glaube, dass die Bezeichnung für den Gebäudekomplex, in dem wir unterrichtet wurden, römisch 40 gewesen ist. Neben dem Unterricht wurden uns Personen gezeigt, die erhängt bzw. gesteinigt wurden. Wir wurden mehr dort in Angst versetzt, als das wir unterrichtet wurden. VR: Wie oft haben Sie diese Koranschule besucht? BF: Ich war die ganze Woche dort aufhältig. Ich durfte am Donnerstag nach Hause gehen und musste am Samstag zurückkehren. Wenn ich während der Woche nicht lernen wollte, wurde ich geschlagen und wenn ich zu Hause gefragt wurde, was ich während der Woche gelernt hätte und das nicht wiederholt habe, wurde ebenfalls Druck auf mich ausgeübt. VR: Waren Ihre Brüder auch in dieser Koranschule? BF: Nein. VR: Warum eigentlich nicht? BF: Mein Bruder XXXX musste arbeiten, um für die Familie zu sorgen. XXXX hielt sich im Iran auf und mein jüngster Bruder XXXX war zu jung.BF: Mein Bruder römisch 40 musste arbeiten, um für die Familie zu sorgen. römisch 40 hielt sich im Iran auf und mein jüngster Bruder römisch 40 war zu jung. VR: Wo sind Sie von Afghanistan aus hingeflohen? BF: Ich bin in den Iran gegangen. VR: Wie alt waren Sie damals? BF: Ich war damals 14 Jahre alt, ich bin mit Hilfe eines Mannes, der meine Familie kannte und in XXXX aufhältig gewesen ist, in den Iran geflüchtet. Sein Name ist XXXX .BF: Ich war damals 14 Jahre alt, ich bin mit Hilfe eines Mannes, der meine Familie kannte und in römisch 40 aufhältig gewesen ist, in den Iran geflüchtet. Sein Name ist römisch 40 . VR: Warum hat Ihnen dieser Mann geholfen? BF: Er war eigentlich ein Schlepper, das war seine Arbeit von Afghanistan in den Iran zu chauffieren. VR: Wer hat Ihnen diesen Schlepper organisiert? BF: Mein Bruder, der im Iran gearbeitet hat, hat uns über ihn Geld geschickt. VR: Wen meinen Sie mit ‚uns'? BF: Meine Familie. VR: Sie sind mit Hilfe Ihrer Familie ausgereist? BF: Nein. Ich habe meine Familie damals belogen, indem ich ihr erzählt habe, dass ich nach Pakistan gehen würde, weil ich dort einen besseren Religionsunterricht erhalten würde. Ich hatte aber die Adresse dieses Mannes in XXXX . Ich ging zu ihm und sagte ihm, dass mich meine Familie geschickt hätte, damit er mich in den Iran bringen würde.BF: Nein. Ich habe meine Familie damals belogen, indem ich ihr erzählt habe, dass ich nach Pakistan gehen würde, weil ich dort einen besseren Religionsunterricht erhalten würde. Ich hatte aber die Adresse dieses Mannes in römisch 40 . Ich ging zu ihm und sagte ihm, dass mich meine Familie geschickt hätte, damit er mich in den Iran bringen würde. VR: Zu wem im Iran sind Sie gegangen? BF: Ich ging zu meinem Bruder. Als ich im Iran ankam, rief ich ihn an und sagte ihm, dass ich im Iran wäre. Er war sehr erstaunt darüber. Ich blieb ca. 2 Wochen bei meinem Bruder. VR: Und danach? BF: Die Familie, für die mein Bruder gearbeitet hat, hat mich aufgenommen. Sie wollte, dass ich für sie arbeite. Ich war ca. 16 Jahre bei dieser Familie. VR: Und Ihr Bruder? BF: Er hat im Teppichverkauf gearbeitet. VR: Für die gleiche Familie? BF: Er hat nicht für dieselbe Familie gearbeitet. Dieses Geschäft hat aber die Teppiche von dieser Familie gekauft. VR: Zuvor haben Sie gesagt, die Familie, für die mein Bruder gearbeitet hat, hat mich aufgenommen. BF: Nein das stimmt nicht. Mein Bruder hat in einem Teppichverkaufsladen gearbeitet. Während der 2 Woche, bei dem ich bei meinem Bruder war, kam die Familie in das Geschäft. Sie haben mich dort gesehen und haben mich mitgenommen. VR: In der Erstbefragung haben Sie auch ausgesagt ‚Mein Bruder befand sich bereits bei der Familie und deshalb bin ich auch aufgenommen worden'. BF: Ich glaube nicht. VR: Das steht so da. BF: Vielleicht ist ein Fehler passiert. VR: Wie lange haben Sie die Koranschule besucht? BF: Ich bin insgesamt vier Jahre lang dorthin gegangen. Also ab meinem
- Lebensjahr. Dabei bin ich die ersten zwei Jahre nur tagsüber dort geblieben. Die letzten zwei Jahre musste ich aber Tag und Nacht dort verbringen. VR: Wie lange haben Sie von der Wohnung Ihrer Eltern dorthin gebraucht? BF: Ich habe das nicht mehr in Erinnerung. Ich weiß, dass es lange gedauert hat, aber ich kann nicht angeben, wie lange. VR: Obwohl Sie zwei Jahre lang fast täglich hin und retour gegangen sind? BF: Ich habe damals nicht auf die Uhr gesehen, daher weiß ich nicht, wie lange ich dorthin gebraucht habe. Ich musste aber zum Mittagsgebet aber auf jeden Fall dort sein. VR: Die Koranschule war in Kabul? BF: Ja. VR: In der Stadt Kabul? BF: Ja. VR: Wo hat Ihre Familie gelebt? BF: In XXXX , einem Stadtteil von Kabul.BF: In römisch 40 , einem Stadtteil von Kabul. VR: Haben Sie jemals die Schule besucht, abgesehen von dieser Koranschule? BF: Ich war höchstens zwei bis vier Monate in einer staatlichen Schule. VR: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung angegeben, dass Sie von 1991 bis 1995 die Grundschule in Kabul besucht hätten? BF: Wie ich vorhin angegeben habe, ich war sicher nicht länger als vier Monate in der staatlichen Schule. VR: Hatten Sie im Iran mit Ihrem älteren Bruder ein gutes Verhältnis. BF: Ja. VR: Was befürchten Sie derzeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Ich habe dort keine Familie mehr. Außerdem habe ich sehr wenig in Afghanistan gelebt. Nach dem Tod meiner Mutter ist die Familie auf andere Länder verstreut. Ich habe zwar keine genauen Nachrichten von der Familie, aber ich glaube, dass zumindest meine Brüder in den Iran gegangen sind. VR: Wie kommen Sie dann auf die Idee, dass sich Ihre Familie nicht mehr in Afghanistan aufhält? BF: Eine Schwester von mir lebt in Deutschland. Sie erzählt mir, dass die Familie nach dem Tod meiner Mutter in den Iran gegangen ist. Ich habe vom Tod meiner Mutter auch viel später erfahren. BFV legt vor: Ein Schreiben der Schwester des BF, die sich in Deutschland aufhält. Ein diesbezüglicher Ausweis, sowie die Adresse werden vorgelegt. (Beilage ./1) VR: Ihre Schwester spricht in diesem Schreiben von zwei Ihrer Brüder. Was ist mit dem dritten Bruder? BF: Von meinem älteren Bruder XXXX gibt es keine Nachricht. Er war mit einer Tadschikin verheiratet, auch meine Schwester weiß nichts von ihm.BF: Von meinem älteren Bruder römisch 40 gibt es keine Nachricht. Er war mit einer Tadschikin verheiratet, auch meine Schwester weiß nichts von ihm. VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? BF: Wir sind Tadschiken. VR: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie? BF: Sunnite. VR: Wieso stehen Sie eigentlich nicht in Kontakt mit Ihren Brüdern? BF: Der letzte Kontakt zu meinem Bruder XXXX war, als ich ihn gebeten habe, mir Identitätsdokumente wie Tazkira zu übermitteln. Ich habe nämlich meine Tazkira im Iran verloren. Danach änderten sich Telefonnummern, so ist der Kontakt verloren gegangen.BF: Der letzte Kontakt zu meinem Bruder römisch 40 war, als ich ihn gebeten habe, mir Identitätsdokumente wie Tazkira zu übermitteln. Ich habe nämlich meine Tazkira im Iran verloren. Danach änderten sich Telefonnummern, so ist der Kontakt verloren gegangen. VR: Aber Ihr Bruder wird Ihnen doch die Telefonnummer mitteilen, wenn er sie ändert? BF: Ja, das ist richtig, aber er hat nicht angerufen. Ich wollte ihn auch nicht mehr anrufen. Ich wollte auch keinen engen Kontakt zu meiner Familie haben. VR: Sie haben vorhin gesagt, Sie hätten ein gutes Verhältnis zu Saifullah. BF: Das stimmt, aber nachdem er mich nicht angerufen hat, als seine Telefonnummer geändert wurde, habe auch ich ihn nicht angerufen. Ich wollte ein bisschen Abstand zu meiner Familie haben. Er hätte mich eigentlich anrufen müssen und mir seine Telefonnummer bekanntgeben müssen. Er hat das aber nicht gemacht. Ich habe immer noch nicht seine Telefonnummer. VR: Die Schwester, hat die vielleicht die Telefonnummer des Bruders? BF: Ich habe sie nicht danach gefragt. VR: Warum nicht? BF: Ich habe meine Schwester nicht nach der Telefonnummer meines Bruders gefragt und auch nicht gefragt, ob sie Kontakt zu ihm hat oder nicht. Sie hat mir nur gesagt, dass sich die Brüder im Iran aufhalten würden. VR: In welchem Zusammenhang war das, dass Sie Kontakt mit Ihrer Schwester gehabt haben und sie Ihnen das erzählt hat? BF: Ich habe regelmäßigen Kontakt zu meiner Schwester. Wir telefonieren ein- bis zweimal die Woche miteinander. VR: Warum fragen Sie Ihre Schwester nicht nach den Telefonnummern der Brüder? BF: Ich habe meine Schwester nicht danach gefragt. Wenn ich ehrlich bin, weiß ich nicht einmal genau, ob sie Kontakt zu meinen Brüdern hat. Sonst könnte sie auch meine Nummer meinem Bruder geben. VR: Woher weiß die Schwester, dass zwei Brüder in den Iran gezogen wären? BF: Soweit ich weiß, haben meine Brüder vom Iran aus Kontakt mit meiner Schwester aufgenommen und ihr mitgeteilt, dass sie sich im Iran befinden würden. Was danach passiert ist, weiß ich nicht mehr. Ich weiß auch nicht mehr ob der Kontakt derzeit besteht. VR: Wo genau hat Ihre Familie in Kabul gewohnt? BF: Die Familie ist von XXXX nach XXXX übersiedelt. Ich weiß nicht, ob sich XXXX in der Stadt Kabul befindet, ich kenne mich nicht aus.BF: Die Familie ist von römisch 40 nach römisch 40 übersiedelt. Ich weiß nicht, ob sich römisch 40 in der Stadt Kabul befindet, ich kenne mich nicht aus. VR: Bis jetzt haben Sie aber immer angegeben, die Familie würde in XXXX in Kabul leben.VR: Bis jetzt haben Sie aber immer angegeben, die Familie würde in römisch 40 in Kabul leben. BF: Ja, das ist richtig. Ich weiß nur nicht, ob das in der Stadt Kabul ist oder außerhalb der Stadt. VR: Hat Ihnen Ihr Bruder das nie erzählt? BF: Nein. VR: Beim BFA haben Sie angegeben, auf die Frage, wie lautet die Adresse Ihrer Familie: ‚Kabul, Stadtteil: XXXX '.VR: Beim BFA haben Sie angegeben, auf die Frage, wie lautet die Adresse Ihrer Familie: ‚Kabul, Stadtteil: römisch 40 '. BF: Das kann sein, dass ich das gesagt habe, aber das wird eine Vermutung gewesen sein. Ich weiß nicht genau, wo sich Kotal befindet. VR: Haben Sie noch telefonischen Kontakt nach Afghanistan? BF: Nein. VR: Seit wann nicht mehr? BF: Ich habe von Österreich aus mit meinem Bruder XXXX nach Afghanistan telefoniert. Seither habe ich keinen Kontakt mehr nach Afghanistan.BF: Ich habe von Österreich aus mit meinem Bruder römisch 40 nach Afghanistan telefoniert. Seither habe ich keinen Kontakt mehr nach Afghanistan. VR: Wann war das? BF: An das kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich weiß nur, dass ich in Österreich gewesen bin und von hier aus telefoniert habe. VR: Haben Sie ein Handy? BF: Ja. VR: Haben Sie das mit? BF: Ja. VR: Dürfen wir es sehen? BF: Ja. Ich lege das Handy vor, es ist kein Problem. VR: In der Anrufliste scheint eine Nummer nach Afghanistan auf. BF: Ein Freund von mir hat mit seinem Bruder in Afghanistan Kontakt aufgenommen von meinem Handy aus, das ist der Anruf nach Afghanistan, sein Name ist XXXX .BF: Ein Freund von mir hat mit seinem Bruder in Afghanistan Kontakt aufgenommen von meinem Handy aus, das ist der Anruf nach Afghanistan, sein Name ist römisch 40 . VR: Können Sie mir Adressen Ihrer Brüder vom Iran nachreichen? BF: Meine Schwester hat mir gesagt, dass meine Brüder vorhatten nach Europa zu kommen. Falls sie noch im Iran aufhältig sind und meine Schwester sie finden kann, kann ich die Adressen nachreichen. BFV: Bitte um eine Frist von 2 Wochen zum Nachreichen allfälliger Unterlagen. BF: Ich werde meine Schwester kontaktieren, wenn wir die Brüder nicht finden, werden wir dies auch bekannt geben. VR: Was mit dem dritten Bruder ist wissen Sie nicht? BF: Nein. VR: Warum sollte der nicht in Afghanistan aufhältig sein? BF: Ich weiß es nicht, aber nachdem seine Frau aus Tadschikistan stammt, ist er vermutlich dorthin gegangen. VR: Warum ist XXXX seinerzeit vom Iran wieder nach Afghanistan zurückgekehrt?VR: Warum ist römisch 40 seinerzeit vom Iran wieder nach Afghanistan zurückgekehrt? BF: Er ist damals nach Afghanistan gegangen, weil er dort heiraten wollte. Er wollte auch mich zwingen ihn zu begleiten, weil meine Mutter das von ihm verlangt hatte. Ich bin dann im Iran vor meinem Bruder geflohen und habe mich drei bis vier Tage lang versteckt. Davor habe ich ihm aber gesagt, dass er alleine nach Afghanistan gehen soll und dass ich nie wieder dorthin zurückgehen würde. VR: Wie alt waren Sie damals? BF: Er ist vier Jahre, nachdem ich in den Iran gegangen war, nach Afghanistan zurückgekehrt, ich war damals 18 Jahre alt. BFV: Sie haben voher gesagt, Sie sind Sunnit. Praktizieren Sie Ihre Religion? BF: Ich bin immer noch Moslem und glaube daran. Ich möchte aber beim Ausüben meines Glaubens zu nichts gezwungen werden. Ich möchte nicht, dass auf mich Druck ausgeübt wird. Damals als ich von den Taliban zu vielen Sachen gezwungen wurde, habe ich ihnen das auch gesagt. Ich habe ihnen gesagt, dass man den Glauben freiwillig und so wie man möchte ausüben sollte. Das war der Grund, warum sie mich zusammengeschlagen und misshandelt haben. Ich war 12 Tage lang in einem separaten Raum. Ich hatte viele Verletzungen. Die Verhandlung wird um 10.20 Uhr unterbrochen. Fortsetzung um 10.25 Uhr. Erörtert und zum Akt genommen werden: -Strichaufzählung ein Bericht aus der Staatendokumentation, Beilage ./A -Strichaufzählung ein Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes, Beilage ./B -Strichaufzählung ein Bericht des UNHCR, Beilage ./C -Strichaufzählung sowie eine Bericht aus ecoi.net, Beilage ./D -Strichaufzählung sowie eine gutachterliche Stellungnahme, Beilage ./E VR: Sprechen Sie Deutsch? BF auf Deutsch: Ein bisschen. BF auf Dari: Ich kann nicht sehr viel sprechen, ich verstehe aber viel. VR: Besuchen Sie Deutschkurse? BF legt zwei Bestätigungen vor (werden in Kopie als Beilage ./2 zum Akt genommen). Bei einer handelt es sich um eine Bestätigung über ehrenamtliche Arbeit. VR: Haben Sie Angehörige hier in Österreich? Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF: Nein, ich habe in Österreich keine Verwandte und ich bin ledig. VR: Gehen Sie einer Arbeit nach? BF: Ich habe keine Arbeit. Ich besuche aber einen Deutschkurs, ich gehe regelmäßig ins Fitness-Studio und in meiner Freizeit gehe ich in die Bücherei. VR: Engagieren Sie sich sozial? Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation? BF: Ich bin beim Nachbarschaftszentrum in der XXXX angemeldet. Im Rahmen dieses Programmes verrichte ich ehrenamtliche Arbeit.BF: Ich bin beim Nachbarschaftszentrum in der römisch 40 angemeldet. Im Rahmen dieses Programmes verrichte ich ehrenamtliche Arbeit. Auf die vorgelegte Bestätigung wird verwiesen. VR: Sie sind derzeit in der Grundversorgung? BF: Ja. VR: Wo wohnen Sie derzeit? BF: Ich bin unter der Woche bei meinen Freunden in Wien. Am Wochenende bin ich in XXXX , wo ich eine Unterkunft habe. Ich bezahle die Miete selber, das Geld hiefür wird mir zur Verfügung gestellt.BF: Ich bin unter der Woche bei meinen Freunden in Wien. Am Wochenende bin ich in römisch 40 , wo ich eine Unterkunft habe. Ich bezahle die Miete selber, das Geld hiefür wird mir zur Verfügung gestellt. VR: Wenn Sie außerhalb Ihrer gemeldeten Adresse aufhältig sind, müssen Sie sich anmelden. BF: Ich habe mich erkundigt, mir wurde erklärt, dass wenn ich meinen Wohnsitz von Niederösterreich nach Wien wechsle, würde ich nicht mehr die Grundversorgung bekommen. Deshalb bin ich am Wochenende in XXXX . Unter der Woche komme ich zum Lernen nach Wien.BF: Ich habe mich erkundigt, mir wurde erklärt, dass wenn ich meinen Wohnsitz von Niederösterreich nach Wien wechsle, würde ich nicht mehr die Grundversorgung bekommen. Deshalb bin ich am Wochenende in römisch 40 . Unter der Woche komme ich zum Lernen nach Wien. VR: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ich bin mit den Lehrern aus den Deutschkursen befreundet. Sie unterstützen mich sehr die Sprache zu lernen. Sie sind bemüht, dass ich weitere Kurse mache und darin aufgenommen werde. BFV: Keine weiteren Fragen. BFV ersucht um eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme zu den Länderberichten. . . ." Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 08.06.2016 bekannt, dass sich zwei seiner Brüder an einer namentlich genannten Adresse im Iran aufhielten. Mit Schreiben vom 21.03.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen. Am 05.04.2017 langte die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, die allgemeine rechtliche Ausführungen und Informationen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers enthält sowie den Umstand, dass seine drei Brüder sich an einer namentlich genannten Adresse im Iran aufhielten.. Am 06.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete: R: Wie geht es Ihnen BF: Gut. R: Sie haben keinerlei gesundheitliche Probleme? BF: Nein, ich bin gesund. R: Sprechen Sie Deutsch? BF: Ein bisschen reden fällt mir schwer. R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht? BF: Ja, einen Deutschkurs auf Niveau A
- R: Haben Sie diesen auch abgeschlossen? Haben Sie die Prüfung absolviert? BF: Ja, ich habe eine Bestätigung. R: Haben Sie diese mit? BF: Die sind bei meiner Anwältin. BF legt vor: eine Urkunde "Auszeichnung für Leistung", betreffend die erfolgreiche Absolvierung des Integrationskurses (wird in Kopie als Beilage 3 zum Akt genommen) R: Wo wohnen Sie derzeit? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Sie sind in der Grundversorgung? BF: Privat. R: Die Kosten werden aber von der Grundversorgung übernommen? BF: 335 € bekomme ich Unterstützung. R: Mit wem bewohnen Sie diese Unterkunft? BF: Wir sin zu dritt. Wir sind drei Freunde. R: Sind das ebenfalls Afghanen? BF: Ja. R: Haben Sie auch österreichische Freunde? BF: Ja, ich arbeite dort freiwillig als Koch, das nennt sich Nachbarschaftszentrum es befindet sich in der XXXX in Wien.BF: Ja, ich arbeite dort freiwillig als Koch, das nennt sich Nachbarschaftszentrum es befindet sich in der römisch 40 in Wien. BF legt diesbezüglich einen Ausweis vor, der in Kopie zum Akt genommen wird (Beilage 4) R: Haben Sie auch Familienangehörige in Österreich? BF: Nein, ich habe niemanden. R: Gehen Sie einer Arbeit nach? BF: Nein, ich arbeite wie gesagt freiwillig als Koch und würde gerne in diesem Bereich weiterarbeiten. Ich möchte hier gerne eine Lehre als Koch machen. R: Unternehmen Sie etwas mit den österreichischen Freunden? BF: Ja, manchmal treffen wir uns und gehen manchmal Billard spielen. Manchmal gibt es auch einen Flohmarkt in dem Nachbarschaftszentrum, da gehen wir auch hin. R: Wie heißen diese Freunde? BF: Mein Chefin heißt XXXX und XXXX und XXXX und XXXX , XXXX ist eine andere Frau.BF: Mein Chefin heißt römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 ist eine andere Frau. R: Außer dieses Nachbarschaftszentrum besuchen Sie noch irgendwelche Vereine? BF: Nein, ich habe sonst niemanden. R: Ich habe Ihnen mit der Ladung Länderfeststellungen mitgeschickt. Möchten Sie zu diesen Länderfeststellungen etwas sagen? BF: Ich habe es nicht gelesen. Das habe ich bekommen und dann hat man das für mich gelesen. R: Was spricht gegenwärtig gegen eine Rückkehr nach Afghanistan? BF: Das ist sehr schwer für mich. Ich habe niemanden dort. R: Wo befinden sich Ihre Geschwister? BF: Meine Schwester ist in Deutschland und meine drei Brüder leben im Iran. R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Geschwistern? BF: Ja. R: Könnten Ihre Geschwister Sie in Afghanistan unterstützen? BF: Nein, jeder hat eigene Probleme. R: Welchen Status hat Ihre Schwester in Deutschland? BF: Sie ist anerkannter Flüchtling. R: Wo hat Ihre Familie in Afghanistan gelebt? BF: In einem Ort namens XXXX .BF: In einem Ort namens römisch 40 . R: Wo befindet sich dieser Ort? BF: In der Nähe von Kabul. Ich weiß auch nicht wie viele Kilometer. R: In der Provinz Kabul oder in der Stadt Kabul? BF: Ich weiß nicht genau wie man sagt, aber es ist in der Nähe von Kabul. R: Wo haben Sie gewohnt, als Sie in Afghanistan waren? BF: Früher habe ich in XXXX gelebt.BF: Früher habe ich in römisch 40 gelebt. R: Das ist ein Stadtteil von Kabul? BF: Ja, das gehört zu Kabul. Zum Akt genommen wird ein Auszug aus Google Maps (Beilage F) R: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie? BF: Ich bin Sunnite. R: Möchten Sie noch etwas vorbringen? BF: Die Bestätigungen habe ich bei meiner Anwältin. R: Was meinen Sie damit? BF legt vor: ein Schreiben " XXXX ", dieses befindet sich bereits in Kopie im Akt.BF legt vor: ein Schreiben " römisch 40 ", dieses befindet sich bereits in Kopie im Akt. R: Möchten Sie noch sonstiges vorbringen? BF: Nein, ich habe auch keine weiteren Dokumente. R: Haben Sie jemals die Schule besucht? BF: Nein, in die richtige Schule bin ich nicht gegangen. Ich habe 4 Jahre lang die Schule von den Taliban besucht." Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 05.12.2017 wurde eine Stellungnahme zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen abgegeben. Dabei wurde insbesondere das Gutachten von Mag. MAHRINGER in Zweifel gezogen. Angesichts der offensichtlichen Mangelhaftigkeit und Unüberprüfbarkeit des eingebrachten Gutachtens würde sich das Gericht sorgfältig mit den zitierten Länderberichten auseinandersetzen müssen. Aus diesen gehe eine allgemein extrem schwierige Lage von Rückkehrern nach Afghanistan hervor, die die Zumutbarkeit einer internen Fluchtalternative in den afghanischen Großstädten beinahe generell in Frage stellten. Völlig unabhängig davon sei eine Prüfung der Zumutbarkeit anhand der Kriterien von UNHCR und der höchstgerichtlichen Judikatur vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan bereits mit 14 Jahren aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Religion, in Richtung Iran verlassen und daher den größeren Teil seines Lebens im Ausland verbracht. Die vorläufigen Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts seien hinsichtlich der Situation von Personen, die nach langem Aufenthalt im Ausland und insbesondere vom Iran nach Afghanistan zurückkehrten, unvollständig und zeichneten ein zu positives Bild. Jedoch gehe auch aus den unvollständigen Länderfeststellungen hervor, dass Rückkehrer im Allgemeinen Konflikten, Unsicherheit und Armut ausgesetzt seien. Wie aus zahlreichen Quellen, sowie aus der herrschenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehe, würde eine Rückkehr nach Afghanistan für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3 EMRK bedeuten und werde dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz nach § 8 Asylgesetz zu gewähren sein.Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 05.12.2017 wurde eine Stellungnahme zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen abgegeben. Dabei wurde insbesondere das Gutachten von Mag. MAHRINGER in Zweifel gezogen. Angesichts der offensichtlichen Mangelhaftigkeit und Unüberprüfbarkeit des eingebrachten Gutachtens würde sich das Gericht sorgfältig mit den zitierten Länderberichten auseinandersetzen müssen. Aus diesen gehe eine allgemein extrem schwierige Lage von Rückkehrern nach Afghanistan hervor, die die Zumutbarkeit einer internen Fluchtalternative in den afghanischen Großstädten beinahe generell in Frage stellten. Völlig unabhängig davon sei eine Prüfung der Zumutbarkeit anhand der Kriterien von UNHCR und der höchstgerichtlichen Judikatur vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan bereits mit 14 Jahren aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Religion, in Richtung Iran verlassen und daher den größeren Teil seines Lebens im Ausland verbracht. Die vorläufigen Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts seien hinsichtlich der Situation von Personen, die nach langem Aufenthalt im Ausland und insbesondere vom Iran nach Afghanistan zurückkehrten, unvollständig und zeichneten ein zu positives Bild. Jedoch gehe auch aus den unvollständigen Länderfeststellungen hervor, dass Rückkehrer im Allgemeinen Konflikten, Unsicherheit und Armut ausgesetzt seien. Wie aus zahlreichen Quellen, sowie aus der herrschenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehe, würde eine Rückkehr nach Afghanistan für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3 EMRK bedeuten und werde dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz nach Paragraph 8, Asylgesetz zu gewähren sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Er wurde in der Provinz Kabul geboren und lebte bis zu seinem
- Lebensjahr in der Stadt Kabul, wobei er vor seiner Reise in den Iran gelegentlich als Straßenhändler tätig war. Im Iran arbeitete der Beschwerdeführer als Koch. Die Schwester des Beschwerdeführers hält sich in Deutschland auf, seine drei Brüder im Iran, der Beschwerdeführer ist mit seinen Geschwistern in Kontakt. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Verwandten und ist ledig. Er geht im Bundesgebiet keiner Arbeit nach. Er engagiert sich ehrenamtlich beim Nachbarschaftszentrum XXXX Straße, wo er ehrenamtlich als Koch arbeitet und wo er Freunde gefunden hat. Er absolvierte einen Deutschkurs auf Niveau A2 und einen Integrationskurs. Deutsch zu sprechen fällt ihm schwer. Er bewohnt privat eine Unterkunft mit zwei afghanischen Freunden. Der Beschwerdeführer ist gesund.Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Verwandten und ist ledig. Er geht im Bundesgebiet keiner Arbeit nach. Er engagiert sich ehrenamtlich beim Nachbarschaftszentrum römisch 40 Straße, wo er ehrenamtlich als Koch arbeitet und wo er Freunde gefunden hat. Er absolvierte einen Deutschkurs auf Niveau A2 und einen Integrationskurs. Deutsch zu sprechen fällt ihm schwer. Er bewohnt privat eine Unterkunft mit zwei afghanischen Freunden. Der Beschwerdeführer ist gesund. Zu Afghanistan: Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
- und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus UNGASC 3.3.2017; UN GASC 7.3.2016) ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden] Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar, http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district, http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden's former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert", http://www.dw.com/de/afghanistan-sicherheitslage-hat-sich-verschlechtert/a-39058179, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue, http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-anschlag-in-kabul-viele-tote-bei-explosion-auf-trauerfeier-15045768.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan, http://www.ibtimes.co.uk/isis-captures-osama-bin-ladens-tora-bora-fortress-afghanistan-1626265, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung LWJ - The Long War Journal (11.6.2017): Taliban 'infiltrator' kills 3 US soldiers in Nangarhar, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/06/taliban-infiltrator-kills-3-us-soldiers-in-nangarhar.php, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (14.6.2017): ISIS Captures Tora Bora, Once Bin Laden's Afghan Fortress, https://www.nytimes.com/2017/06/14/world/asia/isis-captures-tora-bora-afghanistan.html?hp=&action=click&pgtype=Homepage&clickSource=story-heading&module=first-column-region®ion=top-news&WT.nav=top-news&_r=0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (11.5.2017): Afghan forces wrest back Badakhshan's Zebak district, http://www.pajhwok.com/en/2017/05/11/afghan-forces-wrest-back-badakhshan%E2%80%99s-zebak-district, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.6.2017): Suspected bomb kills seven outside historic mosque in Afghanistan's Herat, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-idUSKBN18X1E0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.6.2017): Afghan Commando Reportedly Wounds Seven U.S. Troops In Mazar-e Sharif, https://www.rferl.org/a/afghanistan-soldier-killed-possible-insider-attack/28560504.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Tagesschau (6.6.2017): Friedenskonferenz nach Terrorangriff, https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-konferenz-105.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.6.2017): At least seven killed in suicide bombing at high-profile funeral in Kabul, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/03/kabul-explosions-afghanistan-people-killed-funeral-salim-ezadyar, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (2.6.2017): Afghans killed in anti-government protest after Kabul bombing, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/02/afghanistan-protesters-killed-kabul-bombing, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (31.5.2017): Kabul: at least 90 killed by massive car bomb in diplomatic quarter, https://www.theguardian.com/world/2017/may/31/huge-explosion-kabul-presidential-palace-afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung TMN - The Muslim News (7.6.2017): Afghanistan: Bomb attack near mosque kills 8 in Herat province, https://muslimnews.co.uk/news/middle-east/afghanistan-bomb-attack-near-mosque-kills-8-herat-province/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (20.6.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of June 15th 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_-_15_june_2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN News Centre (31.5.2017): UN condemns terrorist attack in Kabul, underscores need to protect civilians, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=56871#.WUk5x8vwCUk, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US DOD - United States Department of Defense (6.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing-Security-and-Stability-in-Afghanistan-June-2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US News (12.6.2017): Taliban's No. 2 Denies Role in Kabul Bombing, https://www.usnews.com/news/world/articles/2017-06-12/talibans-no-2-denies-role-in-kabul-bombing, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP - Washington Post (12.6.2017): The Latest: 2 top Afghan security officials suspended, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/the-latest-2-top-afghan-security-officials-suspended/2017/06/12/1879119c-4f42-11e7-b74e-0d2785d3083d_story.html?utm_term=.fd14b4a74b8a, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP - Washington Post (6.6.2017): Afghan peace conference opens in Kabul, days after city's deadliest attack in years, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-peace-conference-opens-in-kabul-under-rocket-fire/2017/06/06/40d1cd32-2ae8-42a6-8d68-6ea04bb3cfc9_story.html?utm_term=.abe31cb01667, Zugriff 21.6.2017 KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
- Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). INSO berichtet für den Zeitraum Jänner - März 2017 von insgesamt 6.799 sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA; Daten aus INSO 2017; INSO o.D.) Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt - speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017). Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017). Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017 Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017). Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017). High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017). Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres
- Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (SIGAR 30.4.2017). Taliban Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017). Helmand Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vgl. auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vergleiche auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017). Kunduz Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vgl. auch: LWJ 9.5.2017).Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vergleiche auch: LWJ 9.5.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017). Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vgl. auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein - so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017).Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vergleiche auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein - so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017). In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vgl. auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vergleiche auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (29.4.2017): US marines return to Taliban stronghold of Helmand, http://www.aljazeera.com/news/2017/04/marines-return-taliban-stronghold-helmand-170429090406248.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (14.4.2017): Mixed reaction in Afghanistan over Nangarhar bombing, http://www.aljazeera.com/video/news/2017/04/mixed-reaction-afghanistan-nangarhar-bombing-170414143849115.html, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (8.5.2017): Afghanistan IS head killed in raid - US and Afghan officials, http://www.bbc.com/news/world-asia-39839339, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (7.5.2017): Afghan conflict: Families flee Taliban Kunduz assault, http://www.bbc.com/news/world-asia-39836225, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (28.4.2017): Afghan Taliban announce spring offensive, http://www.bbc.com/news/world-asia-39742802, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung BBC (14.4.2017): MOAB strike: US bombing of IS in Afghanistan 'killed dozens', http://www.bbc.com/news/world-asia-39598046, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.4.2017): Taliban töten über hundert afghanische Soldaten, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/angriff-auf-armeestuetzpunkt-taliban-toeten-ueber-hundert-afghanische-soldaten-14982261.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.3.2017): Mehr als 30 Tote bei Angriff auf Krankenhaus in Kabul, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-greifen-militaerkrankenhaus-in-kabul-an-14914667.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung Independent (13.4.2017): US drops 'largest non-nuclear bomb' in Afghanistan area populated by Isis members, http://www.independent.co.uk/news/world/americas/gbu-43b-mother-of-all-bombs-massive-ordnance-air-blast-afghanistan-isis-a7682996.html, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (11.4.2017): 200 US troops deployed in Helmand province of Afghanistan, http://www.khaama.com/200-us-troops-deployed-in-helmand-province-of-afghanistan-02546, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung LWJ - Long War Journal (9.5.2017): Taliban back on the offensive in Kunduz, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/05/taliban-back-on-the-offensive-in-kunduz.php, Zugriff 10.5.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Time (7.5.2017): Leader of ISIS Branch in Afghanistan Killed in Special Forces Raid, https://www.nytimes.com/2017/05/07/world/asia/abdul-hasib-isis-leader-killed.html?_r=0, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung Reuters (23.4.2017): Deutschland sichert Afghanistan nach Anschlag Hilfe zu, http://de.reuters.com/article/afghanistan-anschlag-idDEKBN17P0BX, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung Reuters (8.3.2017): Dutzende Tote bei IS-Anschlag auf Militärkrankenhaus in Kabul, http://de.reuters.com/article/afghanistan-anschlag-krankenhaus-idDEKBN16F1EH, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung SCR - Security Council Report (28.2.2017): March 2017 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2017-03/afghanistan_20.php, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.4.2017): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-04-30qr.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung Sputnik News (10.5.2017): Afghan Security Forces Destroy Huge Taliban Command Center in Country's South, https://sptnkne.ws/eu4g, Zugriff 10.5.2017 -Strichaufzählung The Guardian (13.4.2017): 36 Isis militants killed in US 'mother of all bombs' attack, Afghan ministry says, https://www.theguardian.com/world/2017/apr/13/us-military-drops-non-nuclear-bomb-afghanistan-islamic-state, Zugriff 8.5.2017 [...]
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (INSO 2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Bild kann nicht dargestellt werden 1.12.2015 - 15.2.2016 16.2.2016 - 19.5.2016 20.5.2016 - 15.8.2016 16.8.2016 - 17.11.2016 1.12.2015 - 17.11.2016 sicherheitsrelevante Vorfälle 4.014 6.122 5.996 6.261 22.393 Bewaffnete Zusammenstöße 2.248 3.918 3.753 4.069 13.988 Vorfälle mit IED¿s 770 1.065 1.037 1.126 3.998 gezielte Tötungen 154 163 268 183 768 Selbstmordattentate 20 15 17 19 71 (UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA ) Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
- Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). 1.
- Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
- - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI, http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-in-several-districts-of-kabul.html, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country, http://www.bbc.com/news/world-asia-38567241, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan, http://www.dw.com/en/multiple-casualties-reported-after-explosions-in-afghanistan/a-37077325, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province, http://www.ibtimes.com/taliban-outguns-afghan-us-troops-strategic-opium-rich-helmand-province-2254921, Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation, http://www.kabultribune.com/index.php/2017/02/08/taliban-leader-killed-with-his-fighters-in-kabul-operation/, Zugriff 8.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn citizens,http://www.khaama.com/serious-threats-exist-in-kabul-us-embassy-warn-citizens-02664, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims, http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moi-claims-02645, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded, http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded-02601, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD, http://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-battle-insurgents-multiple-fronts-mod, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter, http://www.voanews.com/a/afghanistan-winter-fighting-taliban-islamic-state-us-troops/3664876.html, Zugriff 30.1.207 1.2. Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl de