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{'item': 'W228 2153263-1'}

Obsah (24)§ 28Art. 133§ 15c§ 4§ 5§ 6§ 7§ 92§ 93§ 169c§ 94§ 61§ 90a§ 38§ 3§ 2§ 12§ 137§ 254§ 175§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW228 2153263-1 SpruchW228 2153263-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBA

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 08.03.2017, GZ: XXXX, festgestellt: "Es wird festgestellt, dass Ihnen vom

  1. Oktober 2015 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 4.025,50 gebührt. Außerdem gebührt eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 214,
  2. Rechtsgrundlagen:Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 08.03.2017, GZ: römisch 40 , festgestellt: "Es wird festgestellt, dass Ihnen vom
  3. Oktober 2015 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 4.025,50 gebührt. Außerdem gebührt eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 214,
  4. Rechtsgrundlagen: §§ 3 bis 7, 58, 61 in Verbindung mit 69, 88, 90 bis 94 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340." Begründend wurde ausgeführt: "

§ 15cAbs.

1 und 2 in Verbindung mit § 237 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, befinden Sie sich ab

  1. Oktober 2015 im Ruhestand (Note des Bundesministeriums für Finanzen vom
  2. Juli 2015, Zl. XXXX). Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setzt sich

§ 4Abs.

1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 186 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie beträgt It. beiliegender Liste € 5.098,92. Die Ruhestandsversetzung wurde 35 Monate vor dem Ablauf des Tages wirksam, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt

§ 5

PG 1965 80 - 35 x 0,14 = 75,10 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das sind monatlich € 3.829,29. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

§ 6

PG 1965 beträgt:Paragraphen 3 bis 7, 58, 61 in Verbindung mit 69, 88, 90 bis 94 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340." Begründend wurde ausgeführt: "

Paragraph 15 c, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 237, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, befinden Sie sich ab

  1. Oktober 2015 im Ruhestand (Note des Bundesministeriums für Finanzen vom
  2. Juli 2015, Zl. römisch 40 ). Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setzt sich

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 186 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie beträgt römisch eins t. beiliegender Liste € 5.098,92. Die Ruhestandsversetzung wurde 35 Monate vor dem Ablauf des Tages wirksam, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt

Paragraph 5, PG 1965 80 - 35 x 0,14 = 75,10 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das sind monatlich € 3.829,29. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

Paragraph 6, PG 1965 beträgt: Art vom bis JJ MM TT Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet laut Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17.03.1989, Zl. XXXX, Zeiten vor dem

  1. Jänner 2004 unbedingt Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet laut Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17.03.1989, Zl. römisch 40 , Zeiten vor dem
  2. Jänner 2004 unbedingt 4 0 0 bedingt 0 5 28 und laut Bescheid des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 20.09.1990, ZI. XXXX, Zeiten vor dem
  3. Jänner 2004 unbedingt und laut Bescheid des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 20.09.1990, ZI. römisch 40 , Zeiten vor dem
  4. Jänner 2004 unbedingt 0 5 6 bedingt 0 0 21 und laut Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.10.2013, Zl. XXXX, Zeiten vor dem
  5. Jänner 2004 unbedingt und laut Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.10.2013, Zl. römisch 40 , Zeiten vor dem
  6. Jänner 2004 unbedingt 4 0 15 Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit 01.09.1984 30.09.2015 31 1 0 zusammen 40 1 10 Der monatliche Ruhegenuss beträgt daher

§ 7

PG 1965 in Verbindung mit §§ 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und 1 Monat Der monatliche Ruhegenuss beträgt daher

Paragraph 7, PG 1965 in Verbindung mit Paragraphen 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und 1 Monat für die vor dem 1 . Jänner 2004 angefallenen Zeiten für die ersten 10 Jahre 50,00 % für weitere 18 Jahre je 2 % 36,00 % für weitere 4 Monate je 0,167 % gerundet 0,67 % für die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten für weitere 11 Jahre Je 1,429 % 15,72 % für weitere 9 Monate Je 0,119 % gerundet 1,07 % zusammen höchstens 100,00 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich € 3.829,29.

§ 92

PG 1965 sind ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage zu berechnen.

Paragraph 92, PG 1965 sind ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage zu berechnen. Auf Grund der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung, und zwar Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 16 (seit 1. März 2015), ergibt sich zum 1. Oktober 2015 der ruhegenussfähige Monatsbezug

§ 93Abs. 3 PG 1965 nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes 1956 (Geh

G) wie folgt:Auf Grund der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung, und zwar Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 16 (seit 1. März 2015), ergibt sich zum 1. Oktober 2015 der ruhegenussfähige Monatsbezug

Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) wie folgt: Gehalt der Gehaltsstufe 16 nach § 28 GehG € 4.996,00Gehalt der Gehaltsstufe 16 nach Paragraph 28, GehG € 4.996,00 Funktionszulage der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3(Verwendungsgruppe A1) nach § 30 Abs. 1 und 2 GehG € 975,00Funktionszulage der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 3(Verwendungsgruppe A1) nach Paragraph 30, Absatz eins und 2 GehG € 975,00 Wahrungszulage

§ 169cGeh

G € 1Wahrungszulage

Paragraph 169 c, GehG € 1 Der ruhegenussfähige Monatsbezug beträgt demnach € 5.972,00 Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses

§ 93Abs.

2 PG 1965 beträgt in Anwendung des § 5 Abs.2 bis 5 PG 1965 nach der Formel 80 - 35 x 0,14 == 75,10 %, somit € 4.484,97.Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses

Paragraph 93, Absatz 2, PG 1965 beträgt in Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 PG 1965 nach der Formel 80 - 35 x 0,14 == 75,10 %, somit € 4.484,97. Der monatliche Vergleichsruhegenuss beträgt daher

§ 93

in Verbindung mit §§ 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und 1 Monat 100,00 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 93 Abs. 2 PG 1965, das sind monatlich € 4.484,97.Der monatliche Vergleichsruhegenuss beträgt daher

Paragraph 93, in Verbindung mit Paragraphen 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und 1 Monat 100,00 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 93, Absatz 2, PG 1965, das sind monatlich € 4.484,

  1. Die Vergleichspension beträgt somit monatlich € 4.484,
  2. Die Vergleichspension übersteigt den (oben durchgerechneten) Ruhegenuss (€ 3.829,29) und den Betrag von € 2.574,92; der Ruhegenuss ist daher

§ 94

PG 1965 wie folgt zu berechnen:Die Vergleichspension übersteigt den (oben durchgerechneten) Ruhegenuss (€ 3.829,29) und den Betrag von € 2.574,92; der Ruhegenuss ist daher

Paragraph 94, PG 1965 wie folgt zu berechnen:

  1. Zunächst ist der Ruhegenuss (€ 3.829,29) von der Vergleichspension (€ 4.484,97) abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag (€ 655,68) ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken (14,619 %).
  2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von €2.574,92 liegt (€ 1.910,05), ist mit dem sich aus Z. 1 ergebenden Prozentsatz (14,619 %) zu multiplizieren.
  3. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von €2.574,92 liegt (€ 1.910,05), ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz (14,619 %) zu multiplizieren.
  4. Zu dem sich aus Z. 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.574,92 entspricht.
  5. Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.574,92 entspricht.
  6. Der sich aus Z. 1 ergebende Betrag (€ 655,68) ist höher als der sich aus Z. 3 ergebende Betrag (€459,47); der Erhöhungsbetrag entspricht daher der Differenz zwischen den sich aus Z. 1 und aus Z. 3 ergebenden Beträgen, das sind monatlich € 196,21.
  7. Der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag (€ 655,68) ist höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag (€459,47); der Erhöhungsbetrag entspricht daher der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen, das sind monatlich € 196,
  8. Der (erhöhte) Ruhegenuss beträgt daher € 3.829,29 + € 196,21, das sind monatlich € 4.025,
  9. Sie haben anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen. Der Bemessung ihres Ruhegenusses liegt eine gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage von 75,1 % zugrunde. Nebengebührenwerte für die Zeit vom
  10. September 1984 bis
  11. Dezember 1999 1.982,94 Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen laut Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom
  12. Oktober 2016, Zl. XXXX 271,48Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen laut Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom
  13. Oktober 2016, Zl. römisch 40 271,48 Summe der Nebengebührenwerte vor 1.1.2000 daher 2.254,42 Nebengebührenwerte für die Zeit vom
  14. Jänner 2000 bis
  15. September 2015 2.964,48 Summe der Nebengebührenwerte nach 1.1.2000 daher 2.964,48 1 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am
  16. Oktober 2015 ergibt 2.432,14 / 100 24,32141 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf am
  17. Oktober 2015 ergibt 2.432,14 / 100 24,3214 Die Nebengebührenzulage nach § 61 Abs. 2 und § 69 PG 1965 beträgt daherDie Nebengebührenzulage nach Paragraph 61, Absatz 2 und Paragraph 69, PG 1965 beträgt daher 2.254,42 x 24,3214 : 437,5 x 75,1 / 80 € 117,65 2.964,48 x 24,3214 : 700.0 x 75,1 / 80 € 96,69 insgesamt somit € 214,34

§ 61Abs.

3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss jeweils 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 5.972,00, hievon ergeben 20 % € 1.194,

  1. Da die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigt, gebührt sie ab
  2. Oktober 2015 im Ausmaß von monatlich €214,34.

Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss jeweils 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 5.972,00, hievon ergeben 20 % € 1.194,

  1. Da die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigt, gebührt sie ab
  2. Oktober 2015 im Ausmaß von monatlich €214,
  3. Ihr Ruhebezug (Ruhegenuss € 4.025,50 + Nebengebührenzulage € 214,34) beträgt somit monatlich brutto € 4.239,84.

§ 90aPG 1965 ist ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.

Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.

Paragraph 90 a, PG 1965 ist ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setzt sich

§ 4Abs.

1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 und 4 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 146 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie beträgt It. beiliegender Liste € 5.374,70.Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setzt sich

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3 und 4 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 146 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie beträgt römisch eins t. beiliegender Liste € 5.374,70. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt

§ 5

PG 1965 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das sind monatlich € 4.299,76.Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt

Paragraph 5, PG 1965 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das sind monatlich € 4.299,76. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

§ 6

PG 1965 beträgt:Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

Paragraph 6, PG 1965 beträgt: Art vom bis JJ MM TT Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet laut Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17.03.1989, Zl. XXXX, Zeiten vor dem

  1. Jänner 2004 unbedingt Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet laut Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17.03.1989, Zl. römisch 40 , Zeiten vor dem
  2. Jänner 2004 unbedingt 4 0 0 bedingt 0 5 28 und laut Bescheid des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 20.09.1990, ZI. XXXX, Zeiten vor dem
  3. Jänner 2004 unbedingt und laut Bescheid des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 20.09.1990, ZI. römisch 40 , Zeiten vor dem
  4. Jänner 2004 unbedingt 0 5 6 bedingt 0 0 21 und laut Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.10.2013, Zl. XXXX, Zeiten vor dem
  5. Jänner 2004 unbedingt und laut Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.10.2013, Zl. römisch 40 , Zeiten vor dem
  6. Jänner 2004 unbedingt 4 0 15 Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit 01.09.1984 30.09.2015 31 1 0 zusammen 40 1 10 Der monatliche Ruhegenuss beträgt daher

§ 7

PG 1965 in Verbindung mit §§ 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und 1 Monat Der monatliche Ruhegenuss beträgt daher

Paragraph 7, PG 1965 in Verbindung mit Paragraphen 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und 1 Monat für die ersten 10 Jahre 50,00 % für weitere 30 Jahre je 2 % 60,00 % für ein weiteres Monat 0,167 % gerundet 0,17 % zusammen höchstens 100,00 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich € 4.299,76.

§§ 92

und 90a PG 1965 sind ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.

Paragraphen 92 und 90 a PG 1965 sind ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Der ruhegenussfähige Monatsbezug beträgt daher

§ 93Abs.

3 PG 1965 € 5.972,00.Der ruhegenussfähige Monatsbezug beträgt daher

Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 € 5.972,00. Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses

§ 93Abs.

2 PG 1965 beträgt in Anwendung des § 5 PG 1965 hievon 80,00 %, somit €Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses

Paragraph 93, Absatz 2, PG 1965 beträgt in Anwendung des Paragraph 5, PG 1965 hievon 80,00 %, somit € 4.777,60. Der monatliche Vergleichsruhegenuss beträgt daher

§ 93

PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und 1 Monat 100,00 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 93 Abs. 2 PG 1965, das sind monatlich € 4.777,60.Der monatliche Vergleichsruhegenuss beträgt daher

Paragraph 93, PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und 1 Monat 100,00 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 93, Absatz 2, PG 1965, das sind monatlich € 4.777,

  1. Die Vergleichspension beträgt somit monatlich € 4.777,
  2. Die Vergleichspension übersteigt den (oben durchgerechneten) Ruhegenuss (€ 4.299,76) und den Betrag von € 2.574,92; der Ruhegenuss ist daher

§ 94

PG 1965 wie folgt zu berechnen:Die Vergleichspension übersteigt den (oben durchgerechneten) Ruhegenuss (€ 4.299,76) und den Betrag von € 2.574,92; der Ruhegenuss ist daher

Paragraph 94, PG 1965 wie folgt zu berechnen:

  1. Zunächst ist der Ruhegenuss (€ 4.299,76) von der Vergleichspension (€ 4.777,60) abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag (€ 477,84) ist in einem auf drei Kommasteilen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken (10,002 %).
  2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von € 2.574,92 liegt (€ 2.202,68), ist mit dem sich aus Z. 1 ergebenden Prozentsatz (10,002 %) zu multiplizieren.2.574,92 liegt (€ 2.202,68), ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz (10,002 %) zu multiplizieren.
  3. Zu dem sich aus Z. 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.574,92 entspricht.
  4. Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.574,92 entspricht.
  5. Der sich aus Z. 1 ergebende Betrag (€ 477,84) ist höher als der sich aus Z. 3 ergebende Betrag (€ 400,55); der Erhöhungsbetrag entspricht daher der Differenz zwischen den sich aus Z. 1 und aus Z. 3 ergebenden Beträgen, das sind monatlich € 77,29.
  6. Der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag (€ 477,84) ist höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag (€ 400,55); der Erhöhungsbetrag entspricht daher der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen, das sind monatlich € 77,
  7. Der (erhöhte) Ruhegenuss beträgt daher € 4.299,76 + € 77,29, das sind monatlich € 4.377,
  8. Summe der Nebengebührenwerte vor 1.1.2000 daher 2.254,42 Summe der Nebengebührenwerte nach 1.1.2000 daher 2.964,48 1 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am
  9. Oktober 2015 ergibt 2.432,14 /100 24,32141 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf am
  10. Oktober 2015 ergibt 2.432,14 /100 24,3214 Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nach § 61 Abs.2 und § 69 PG 1965 hätte daher betragenDie Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nach Paragraph 61, Absatz 2 und Paragraph 69, PG 1965 hätte daher betragen 2.254,42x24,3214:437,5 € 125,33 2.964,48x24,3214:700,0 € 103,00 insgesamt somit € 228,33

§ 61

Abs.3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss jeweils 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt €

Paragraph 61, Absatz 3, PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss jeweils 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 5.972,00, hievon ergeben 20 % € 1.194,

  1. Da die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigt, gebührt sie ab
  2. Oktober 2015 im Ausmaß von monatlich € 228,
  3. Der Vergleichsruhebezug 2003 beträgt daher € 4.377,05 + € 228,33, das sind € 4.605,38.

§ 90aAbs.

1a PG 1965 ist bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c in Verbindung mit § 237 BDG 1979 der Ruhebezug im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs.2 PG 1965 zu bemessen.

Paragraph 90 a, Absatz eins a, PG 1965 ist bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, in Verbindung mit Paragraph 237, BDG 1979 der Ruhebezug im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 zu bemessen. Ohne Anwendung der Abschlagsregelung des § 5 Abs. 2 PG 1965 beträgt die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das sind monatlich € 4.079,14.Ohne Anwendung der Abschlagsregelung des Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 beträgt die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das sind monatlich € 4.079,14. Der monatliche Ruhegenuss beträgt unter Zugrundelegung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und 1 Monat 100,00 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich € 4.079,14.

§ 92PG 1965 in Verbindung mit § 90a Abs.

1a PG 1965 sind ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage zu berechnen.

Paragraph 92, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 90 a, Absatz eins a, PG 1965 sind ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage zu berechnen. Der ruhegenussfähige Monatsbezug beträgt € 5.972,00 Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses beträgt 80 %, somit € 4.777,60 Der monatliche Vergleichsruhegenuss beträgt daher für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und 1 Monat 100,00 % der Ruhgenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich € 4.777,60 Die Vergleichspension nach § 90a Abs.1a PG 1965 beträgt somit monatlich € 4.777,60Die Vergleichspension nach Paragraph 90 a, Absatz eins a, PG 1965 beträgt somit monatlich € 4.777,60 Die Vergleichspension übersteigt den (oben durchgerechneten) Ruhegenuss (€ 4.079,14) und den Betrag von € 2.574,92; der Ruhegenuss ist daher

§ 94

PG 1965 wie folgt zu berechnen:Die Vergleichspension übersteigt den (oben durchgerechneten) Ruhegenuss (€ 4.079,14) und den Betrag von € 2.574,92; der Ruhegenuss ist daher

Paragraph 94, PG 1965 wie folgt zu berechnen:

  1. Zunächst ist der Ruhegenuss (€ 4.079,14) von der Vergleichspension (€ 4.777,60) abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag (€ 698,46) ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken (14,619 %).
  2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von € 2.574,92 liegt (€ 2.202,68), ist mit dem sich aus Z. 1 ergebenden Prozentsatz (14,619 %) zu multiplizieren.2.574,92 liegt (€ 2.202,68), ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz (14,619 %) zu multiplizieren.
  3. Zu dem sich aus Z. 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.574,92 entspricht.
  4. Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.574,92 entspricht.
  5. Der sich aus Z. 1 ergebende Betrag (€ 698,46) ist höher als der sich aus Z. 3 ergebende Betrag (€ 502,25); der Erhöhungsbetrag entspricht daher der Differenz zwischen den sich aus Z. 1 und aus Z. 3 ergebenden Beträgen, das sind monatlich € 196,21.
  6. Der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag (€ 698,46) ist höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag (€ 502,25); der Erhöhungsbetrag entspricht daher der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen, das sind monatlich € 196,
  7. Der (erhöhte) Ruhegenuss beträgt daher € 4.079,14 + € 1 96,21, das sind monatlich € 4.275,
  8. Ohne Anwendung der Abschlagsregelung des § 5 Abs. 2 PG 1 965 beträgt die Nebengebührenzulage € 228,33Ohne Anwendung der Abschlagsregelung des Paragraph 5, Absatz 2, PG 1 965 beträgt die Nebengebührenzulage € 228,33 Der Ruhebezug (Ruhegenuss € 4.275,35 + Nebengebührenzulage € 228,33) nach § 90a Abs. 1a PG 1965 beträgt daher monatlich brutto €Der Ruhebezug (Ruhegenuss € 4.275,35 + Nebengebührenzulage € 228,33) nach Paragraph 90 a, Absatz eins a, PG 1965 beträgt daher monatlich brutto € 4.503,
  9. Der Ruhebezug nach § 90a Abs. 1a PG 1965 beträgt 97,792 % des Vergleichsruhebezuges
  10. Es gebührt daher kein Erhöhungsbetrag

§ 90a

PG 1965.Der Ruhebezug nach Paragraph 90 a, Absatz eins a, PG 1965 beträgt 97,792 % des Vergleichsruhebezuges 2003. Es gebührt daher kein Erhöhungsbetrag

Paragraph 90 a, PG

  1. Die beiliegende Liste der höchsten Beitragsgrundlagen bildet einen Teil dieses Bescheides. Eine ausführliche allgemeine Darstellung zur Berechnung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Informationsblätter und Gesetzestexte zu den einzelnen Kalenderjahren des Pensionsbeginns) stehen im Internet auf der Homepage der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (www.bva.at im Themenbereich Pensionsservice) zur Verfügung und können Ihnen auf Wunsch auch postalisch übermittelt werden. [...]" Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 05.04.2017 eine Bescheidbeschwerde eingebracht. Diese wurde wie folgt begründet: "[...] I Hintergrund: Ad Verfahren im BVA-Pensionsservice: Seit
  2. Oktober 2015 befinde ich mich als Ministerialrat im Ruhestand. Bei der Bearbeitung meiner Pensionsangelegenheit bin ich vom BVA-Pensionsservice hingewiesen worden, dass trotz Tätigkeit vom 3.12.1974 bis 28.2.1978 als Betriebsprüfer und Referatsleiter von der Finanzverwaltung keinerlei Nebengebühren erfasst worden sind. Diesen Umstand hätte ich als Außenstehender ohne Unterstützung des BVA-Pensionsservice nicht feststellen können. Auch der in der Folge vom BM für Finanzen erstellte Nebengebührenbescheid vom
  3. Juli 2016 hatte Nebengebühren vorerst nur unvollständig erfasst. Das dadurch bedingte Rechtsmittelverfahren ist daher erst am
  4. Oktober 2016 abgeschlossen worden. Durch das VwGH-Erkenntnis Ro 2015/12/0025-3 vom
  5. September 2016 bot sich auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. l Nr. 32/2015 die Gelegenheit, die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages am
  6. November 2016 beim BM für Finanzen nochmals zu beantragen. Der BVA-Pensionsservice (Mag. XXXX) hat aufgrund meiner Antragstellung

§ 38

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) das Verfahren mit Bescheid vom

  1. November 2016 unverzüglich ausgesetzt. Gegen den vorstehenden Aussetzungsbescheid habe ich am 26.12.2016 Beschwerde erhoben. Der BVA-Pensionsservice (Mag. XXXX) teilte mir dazu telefonisch am
  2. Jänner 2017 mit, dass meiner Beschwerde, den Aussetzungsbescheid Zl. XXXX vom 28.11.2016 ersatzlos aufzuheben, zugestimmt wird. Laut XXXX wäre jedoch mein Pensionsbescheid mangels Aussetzung des Verfahrens

§ 38AVG sofort auf Basis des rechtskräftig geltenden Vorrückungsstichtages 16.

März 1976 während des beim BM für Finanzen noch anhängigen Verfahrens zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auszustellen. Dieses Vorgehen wurde mit einem nicht ausreichenden Schutz des BVA-Pensionsservices gegenüber Beschwerden über angeblich zu langsam durchgeführte Erledigungen des BVA-Pensionsservices begründet. Aufgrund meiner Bedenken ist mir vorgeschlagen worden, die Beschwerde gegen den

§ 38AVG ergangenen Aussetzungsbescheid zurückzuziehen.

Dadurch könnte nämlich die vorgeblich sofort notwendige Ausfertigung des Pensionsbescheides vermieden werden. Am 17. Jänner 2017 lehnte ich die Rücknahme meiner Beschwerde schriftlich ab. II. Begründung: Laut §2

(1)BPAÜG unterliegt die Versicherungsanstalt im Vollzug der Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich, unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper, den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.

§ 3

BPAÜG steht der Partei gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z. 1 BPAÜG das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Vorrückungsstichtag liegt

§ 2Abs.

6 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 bei meiner Dienstbehörde, dem BM für Finanzen. Daher hat ausschließlich das BM für Finanzen und nicht der BVA-Pensionsservice über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages

  1. März 1976 zu entscheiden. Der Aussetzungsbescheid des BVA-Pensionsservices vom
  2. 2017 stellt im Spruch fest, dass das Verfahren zur Bemessung und Feststellung meines Ruhegenusses

§ 38

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung meines Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ausgesetzt wird. [...] Der Aussetzungsbescheid ist aufgrund meiner Beschwerde am

  1. Jänner 2017 aufgehoben worden. In dieser Beschwerde habe ich bereits auf den Umstand einer nicht bestehenden Vorfrage verwiesen. Der BVA-Pensionsservice (Mag. XXXX) hat den Ruhegenussbescheid Zl. XXXX vom
  2. März 2017 - auf Grundlage des unverändert geltenden Vorrückungsstichtag
  3. März 1976 - ohne die ausschließlich vom BM für Finanzen noch zu treffende rechtskräftige Entscheidung über die von mir beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages abzuwarten - ausgefertigt. Die ausschließlich meiner Dienstbehörde BM für Finanzen vorbehaltene Entscheidung über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages hat nämlich sowohl auf die Aktivbezüge als auch auf das Ausmaß meines Ruhegenusses Auswirkungen und kann daher vom dafür nicht zuständigen BVA-Pensionsservice im Rahmen der Bemessung des Ruhegenusses nicht rechtsgestaltend entschieden werden. Darüber hinaus ist der BVA-Pensionsservice an die vom BM für Finanzen festgestellte besoldungsrechtliche Stellung gebunden. Der BVA-Pensionsservice ist daher erst nach rechtskräftiger Entscheidung über meine beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch das ausschließlich dafür zuständige Bundesministerium, für Finanzen berechtigt, den Ruhegenussbescheid auf Grundlage des in dieser Entscheidung zu Recht erkannten Vorrückungsstichtages ausfertigen. Daran vermag auch der Umstand, des aufgehobenen Aussetzungsbescheides nicht zu rütteln."[...] römisch eins Hintergrund: Ad Verfahren im BVA-Pensionsservice: Seit
  4. Oktober 2015 befinde ich mich als Ministerialrat im Ruhestand. Bei der Bearbeitung meiner Pensionsangelegenheit bin ich vom BVA-Pensionsservice hingewiesen worden, dass trotz Tätigkeit vom 3.12.1974 bis 28.2.1978 als Betriebsprüfer und Referatsleiter von der Finanzverwaltung keinerlei Nebengebühren erfasst worden sind. Diesen Umstand hätte ich als Außenstehender ohne Unterstützung des BVA-Pensionsservice nicht feststellen können. Auch der in der Folge vom BM für Finanzen erstellte Nebengebührenbescheid vom
  5. Juli 2016 hatte Nebengebühren vorerst nur unvollständig erfasst. Das dadurch bedingte Rechtsmittelverfahren ist daher erst am
  6. Oktober 2016 abgeschlossen worden. Durch das VwGH-Erkenntnis Ro 2015/12/0025-3 vom
  7. September 2016 bot sich auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt l Nr. 32 aus 2015, die Gelegenheit, die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages am
  8. November 2016 beim BM für Finanzen nochmals zu beantragen. Der BVA-Pensionsservice (Mag. römisch 40 ) hat aufgrund meiner Antragstellung

Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) das Verfahren mit Bescheid vom

  1. November 2016 unverzüglich ausgesetzt. Gegen den vorstehenden Aussetzungsbescheid habe ich am 26.12.2016 Beschwerde erhoben. Der BVA-Pensionsservice (Mag. römisch 40 ) teilte mir dazu telefonisch am
  2. Jänner 2017 mit, dass meiner Beschwerde, den Aussetzungsbescheid Zl. römisch 40 vom 28.11.2016 ersatzlos aufzuheben, zugestimmt wird. Laut römisch 40 wäre jedoch mein Pensionsbescheid mangels Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 38, AVG sofort auf Basis des rechtskräftig geltenden Vorrückungsstichtages 16. März 1976 während des beim BM für Finanzen noch anhängigen Verfahrens zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auszustellen. Dieses Vorgehen wurde mit einem nicht ausreichenden Schutz des BVA-Pensionsservices gegenüber Beschwerden über angeblich zu langsam durchgeführte Erledigungen des BVA-Pensionsservices begründet. Aufgrund meiner Bedenken ist mir vorgeschlagen worden, die Beschwerde gegen den

Paragraph 38, AVG ergangenen Aussetzungsbescheid zurückzuziehen. Dadurch könnte nämlich die vorgeblich sofort notwendige Ausfertigung des Pensionsbescheides vermieden werden. Am 17. Jänner 2017 lehnte ich die Rücknahme meiner Beschwerde schriftlich ab. römisch zwei. Begründung: Laut §2

(1)BPAÜG unterliegt die Versicherungsanstalt im Vollzug der Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich, unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper, den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.

Paragraph 3, BPAÜG steht der Partei gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BPAÜG das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Der Bundesminister für Finanzen ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Vorrückungsstichtag liegt

Paragraph 2, Absatz 6, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 bei meiner Dienstbehörde, dem BM für Finanzen. Daher hat ausschließlich das BM für Finanzen und nicht der BVA-Pensionsservice über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages

  1. März 1976 zu entscheiden. Der Aussetzungsbescheid des BVA-Pensionsservices vom
  2. 2017 stellt im Spruch fest, dass das Verfahren zur Bemessung und Feststellung meines Ruhegenusses

Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung meines Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ausgesetzt wird. [...] Der Aussetzungsbescheid ist aufgrund meiner Beschwerde am

  1. Jänner 2017 aufgehoben worden. In dieser Beschwerde habe ich bereits auf den Umstand einer nicht bestehenden Vorfrage verwiesen. Der BVA-Pensionsservice (Mag. römisch 40 ) hat den Ruhegenussbescheid Zl. römisch 40 vom
  2. März 2017 - auf Grundlage des unverändert geltenden Vorrückungsstichtag
  3. März 1976 - ohne die ausschließlich vom BM für Finanzen noch zu treffende rechtskräftige Entscheidung über die von mir beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages abzuwarten - ausgefertigt. Die ausschließlich meiner Dienstbehörde BM für Finanzen vorbehaltene Entscheidung über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages hat nämlich sowohl auf die Aktivbezüge als auch auf das Ausmaß meines Ruhegenusses Auswirkungen und kann daher vom dafür nicht zuständigen BVA-Pensionsservice im Rahmen der Bemessung des Ruhegenusses nicht rechtsgestaltend entschieden werden. Darüber hinaus ist der BVA-Pensionsservice an die vom BM für Finanzen festgestellte besoldungsrechtliche Stellung gebunden. Der BVA-Pensionsservice ist daher erst nach rechtskräftiger Entscheidung über meine beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch das ausschließlich dafür zuständige Bundesministerium, für Finanzen berechtigt, den Ruhegenussbescheid auf Grundlage des in dieser Entscheidung zu Recht erkannten Vorrückungsstichtages ausfertigen. Daran vermag auch der Umstand, des aufgehobenen Aussetzungsbescheides nicht zu rütteln. [...]" Die Beschwerdesache wurde am 18.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 13.09.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BVA zur Stellungnahme auf. Die BVA nahm mit Schreiben vom 03.10.2017, wie folgt, Stellung: "[...] Laut Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, Abteilung I/2, vom
  4. Juli 2016, hat der Beschwerdeführer durch seine Erklärung vom
  5. April 2015

§ 15cBDG 1979, BGBl.

Nr. 333, seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monates September 2015 bewirkt. Mit Schreiben der BVA, Pensionsservice, vom

  1. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Zahlung eines Vorschusses veranlasst wurde; die bescheidmäßige Bemessung seines Ruhegenusses war erst nach dem endgültigen Vorliegen der Nebengebührenwerte möglich. Noch vor bescheidmäßiger Bemessung seines Ruhegenusses teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  2. April 2016 und
  3. Juni 2016 mit, dass Nebengebühren für bestimmte Zeiträume unberücksichtigt geblieben wären, weshalb mit der Bescheiderstellung zugewartet wurde. In weiterer Folge wurde der BVA, Pensionsservice, die Beschwerdevorentscheidung des Bundesministeriums für Finanzen übermittelt, mit welcher der Beschwerde stattgegeben wurde und 271,48 Nebengebührenwerte neu festgesetzt wurden. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  4. November 2016 um eine Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages ersucht hat, weshalb mit Bescheid vom
  5. November 2016 das Verfahren zur Bemessung und Feststellung seines Ruhegenusses

§ 38AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung seines Antrags ausgesetzt wurde.

Mit Schreiben vom

  1. Dezember 2016 brachte der Beschwerdeführer gegen den Aussetzungsbescheid vom
  2. November 2016 Beschwerde ein, mit der Begründung, dass sich die von ihm geltend gemachten Studienzeiten (UCLA) weder für die Leistung noch für die Anspruchsvoraussetzung seiner Pension im Falle eines Einkaufs von Pensionszeiten auswirken würden. Mit Schreiben vom
  3. Jänner 2017 bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals sein Beschwerdevorbringen und lehnte die Rücknahme der Beschwerde ab. In weiterer Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom
  4. Jänner 2017 der Aussetzungsbescheid vom
  5. November 2016 aufgehoben und das Verfahren zur Feststellung des Ruhebezuges nach dem Pensionsgesetz 1965 fortgeführt; damit wurde dem Begehren in gleichzeitiger Entsprechung des zwischenzeitigen Antrags (Beschwerde vom
  6. Dezember 2016) des Beschwerdeführers entsprochen. Mit Bescheid vom
  7. März 2017 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem
  8. Oktober 2015 ein Ruhegenuss in der Höhe von monatlich brutto €"[...] Laut Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen, Abteilung I/2, vom
  9. Juli 2016, hat der Beschwerdeführer durch seine Erklärung vom
  10. April 2015

Paragraph 15 c, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monates September 2015 bewirkt. Mit Schreiben der BVA, Pensionsservice, vom

  1. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Zahlung eines Vorschusses veranlasst wurde; die bescheidmäßige Bemessung seines Ruhegenusses war erst nach dem endgültigen Vorliegen der Nebengebührenwerte möglich. Noch vor bescheidmäßiger Bemessung seines Ruhegenusses teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  2. April 2016 und
  3. Juni 2016 mit, dass Nebengebühren für bestimmte Zeiträume unberücksichtigt geblieben wären, weshalb mit der Bescheiderstellung zugewartet wurde. In weiterer Folge wurde der BVA, Pensionsservice, die Beschwerdevorentscheidung des Bundesministeriums für Finanzen übermittelt, mit welcher der Beschwerde stattgegeben wurde und 271,48 Nebengebührenwerte neu festgesetzt wurden. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  4. November 2016 um eine Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages ersucht hat, weshalb mit Bescheid vom
  5. November 2016 das Verfahren zur Bemessung und Feststellung seines Ruhegenusses

Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung seines Antrags ausgesetzt wurde. Mit Schreiben vom

  1. Dezember 2016 brachte der Beschwerdeführer gegen den Aussetzungsbescheid vom
  2. November 2016 Beschwerde ein, mit der Begründung, dass sich die von ihm geltend gemachten Studienzeiten (UCLA) weder für die Leistung noch für die Anspruchsvoraussetzung seiner Pension im Falle eines Einkaufs von Pensionszeiten auswirken würden. Mit Schreiben vom
  3. Jänner 2017 bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals sein Beschwerdevorbringen und lehnte die Rücknahme der Beschwerde ab. In weiterer Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom
  4. Jänner 2017 der Aussetzungsbescheid vom
  5. November 2016 aufgehoben und das Verfahren zur Feststellung des Ruhebezuges nach dem Pensionsgesetz 1965 fortgeführt; damit wurde dem Begehren in gleichzeitiger Entsprechung des zwischenzeitigen Antrags (Beschwerde vom
  6. Dezember 2016) des Beschwerdeführers entsprochen. Mit Bescheid vom
  7. März 2017 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem
  8. Oktober 2015 ein Ruhegenuss in der Höhe von monatlich brutto € 4.025,50 sowie eine Nebengebührenzulage in der Höhe von monatlich brutto € 214,34 gebührt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer nunmehr Beschwerde ein, mit der Begründung, dass die BVA, Pensionsservice, nicht über die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags entscheiden hätte dürfen. Diese Begründung trifft nicht zu. Mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBI. l Nr. 104/2016 erfolgte eine neuerliche Klarstellung zur Rechtslage der Besoldungsrechtsreform. Es wurde ausdrücklich und rückwirkend angeordnet, dass auch in laufenden dienstrechtlichen Verfahren die ehemaligen Bestimmungen über die Vorrückung nicht mehr angewendet werden dürfen. Daher können sich nunmehr keine Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung infolge von Anträgen zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben."4.025,50 sowie eine Nebengebührenzulage in der Höhe von monatlich brutto € 214,34 gebührt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer nunmehr Beschwerde ein, mit der Begründung, dass die BVA, Pensionsservice, nicht über die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags entscheiden hätte dürfen. Diese Begründung trifft nicht zu. Mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBI. l Nr. 104 aus 2016, erfolgte eine neuerliche Klarstellung zur Rechtslage der Besoldungsrechtsreform. Es wurde ausdrücklich und rückwirkend angeordnet, dass auch in laufenden dienstrechtlichen Verfahren die ehemaligen Bestimmungen über die Vorrückung nicht mehr angewendet werden dürfen. Daher können sich nunmehr keine Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung infolge von Anträgen zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben." Am 05.10.2017 langte folgende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein: "Das Bundesministerium für Finanzen, 1010 Wien, Johannesgasse 5, hat meine am
  9. März 2013 und
  10. November 2016 schriftlich beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages aufgrund meines Studienabschlusses 2/1994 zur Anrechnung von Studienzeiten bislang nicht entschieden. Die in der Folge vom BVA-Pensionsservice mit Bescheid Zl. XXXX vom
  11. November 2016

§ 38

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz verfügte Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung meiner Antragstellung auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages konnte ich mit eingelegter Beschwerde vom

  1. Dezember 2016 erfolgreich bekämpfen. Daraufhin hat der BVA-Pensionsservice den Bescheid Zl. XXXX vom
  2. März 2017 betreffend Feststellung meines Ruhegenusses auf Grundlage des unverändert geltenden Vorrückungsstichtages
  3. März 1976 ausgefertigt. Die ausschließlich vom Bundesministerium für Finanzen noch zu treffende Entscheidung über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wurde daher nicht abgewartet. Dieses Vorgehen wurde mit zu wenig Schutz des BVA-Pensionsservices gegenüber in anderen Fällen geführten Beschwerden wegen zu langsam durchgeführter Erledigungen mündlich begründet. Meine gegen den Ruhegenussbescheid des BVA-Pensionsservices geführte Beschwerde vom
  4. April 2017 ist neben der endgültigen Entscheidung über meinen Vorrückungsstichtag durch das Bundesministerium für Finanzen noch offen. In diesem Zusammenhang bitte ich um einen Termin für eine persönliche Vorsprache. [...]"Am 05.10.2017 langte folgende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein: "Das Bundesministerium für Finanzen, 1010 Wien, Johannesgasse 5, hat meine am
  5. März 2013 und
  6. November 2016 schriftlich beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages aufgrund meines Studienabschlusses 2 aus 1994, zur Anrechnung von Studienzeiten bislang nicht entschieden. Die in der Folge vom BVA-Pensionsservice mit Bescheid Zl. römisch 40 vom
  7. November 2016

Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz verfügte Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung meiner Antragstellung auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages konnte ich mit eingelegter Beschwerde vom

  1. Dezember 2016 erfolgreich bekämpfen. Daraufhin hat der BVA-Pensionsservice den Bescheid Zl. römisch 40 vom
  2. März 2017 betreffend Feststellung meines Ruhegenusses auf Grundlage des unverändert geltenden Vorrückungsstichtages
  3. März 1976 ausgefertigt. Die ausschließlich vom Bundesministerium für Finanzen noch zu treffende Entscheidung über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wurde daher nicht abgewartet. Dieses Vorgehen wurde mit zu wenig Schutz des BVA-Pensionsservices gegenüber in anderen Fällen geführten Beschwerden wegen zu langsam durchgeführter Erledigungen mündlich begründet. Meine gegen den Ruhegenussbescheid des BVA-Pensionsservices geführte Beschwerde vom
  4. April 2017 ist neben der endgültigen Entscheidung über meinen Vorrückungsstichtag durch das Bundesministerium für Finanzen noch offen. In diesem Zusammenhang bitte ich um einen Termin für eine persönliche Vorsprache. [...]" Mit Schreiben vom 11.10.2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht Parteingehör zum Schreiben der BVA vom 03.10.
  5. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schreiben vom 27.10.2017: "[...] Seit
  6. Oktober 2015 befinde ich mich als Ministerialrat im Ruhestand (Beilage 1). Ich bin am
  7. September 1984

§ 3

- 6 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in die Dienstklasse III der Verwendungsgruppe B ernannt worden (Beilage 2). Mit Bescheid GZ. GA 2/2-18739/37/84 vom

  1. September 1984 der FLD Wien ist der unverändert geltende Vorrückungsstichtag
  2. März 1976 festgesetzt worden. Bei seiner Ermittlung sind UCLA-Studien März 1981 bis April 1984 aufgrund des erst 2/1994 abgeschlossenen Studiums

§ 12

Gehaltsgesetz 1956 nur zur Hälfte als "sonstige Zeiten" dem Tag der Anstellung am 1.9.1984 vorangesetzt worden (Beilage 3). Das Februar 1994 abgeschlossene Studium ist am

  1. Juni 1995 nostrifiziert worden (Beilage 4). Meine Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe "A" habe ich am
  2. Dezember 1997 bestanden (Beilage 5). Ich bin zum
  3. Jänner 1998 im BM für Finanzen ständig mit einem Arbeitsplatz betraut gewesen, der

§ 137

BDG 1979 der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, zugeordnet war (Beilage 6). September 1998 hat die mündlich ersuchte Personalabteilung (Mag. ADir. XXXX) den Vorrückungsstichtag mit zur Gänze berücksichtigten Studienzeiten zum Zeitpunkt des Studienabschlusses im Dienstklassensystem in der Verwendungsgruppe "B" neu festzusetzen mit der Behauptung abgelehnt, dies nur mit "gleichzeitiger Überstellung in die Verwendungsgruppe "A" und nur im Dienstklassensystem mit vergleichsweise höheren Überstellungsverlusten" durchführen zu können. Meine vorgelegten Unterlagen wurden von der Personalabteilung (Mag. XXXX) unmittelbar zuvor ausgewertet (Beilage 7). Ich habe daher mit schriftlicher Erklärung vom 6. Oktober 1998

§ 254

Absatz 1 und 7 BDG 1979 meine direkte Überleitung aus der Verwendungsgruppe "B" im Dienstklassensystem in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 11, im Allgemeinen Verwaltungsdienst zum 1.1.1998 mit nächster Vorrückung am

  1. Jänner 1999, Funktionsstufe 2, bewirkt (Beilage 6). Danach habe ich am
  2. März 2013 und am
  3. Dezember 2010 beim BM für Finanzen (Beilage 8} vor Verabschiedung der Bundesgesetze BGBI. l Nr. 32/2015 u. BGBI. l Nr. 65/2015 zur Besoldungsreform und des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes BGBI. I Nr. 104/2016 schriftlich beantragt, meinen Vorrückungsstichtag 16.3.1976 mit zur Gänze angerechneten UCLA-Studienzeiten März 1981 bis April 1984 neu festzusetzen (Beilage 9). Darüber hinaus wurde das BM für Finanzen am 21.11.2016 an diese Anträge schriftlich erinnert (Beilage 10) und verwiesen, dass diese früheren Anträge durch das Ersuchen vom 21.11.2016 nicht ersetzt werden. Darüber hinaus habe ich auch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst mit meiner Angelegenheit am 4.9.2001 schriftlich befasst (Beilage 11). Ad Nebengebühren: Die BVA stellte fest, dass die Finanzverwaltung trotz Tätigkeit als Referatsleiter und Betriebsprüfer am FA für Körperschaften keinerlei Nebengebühren während meines privaten Dienstverhältnisses vom 3.12.1974 bis 28.2.1978 erfasst hatte. Die mit BMF-Bescheid am 20.7.2016 nur unvollständig festgestellten Nebengebührenwerte von 78,12 mussten im Rechtsmittelverfahren am 13.10.2016 auf 271,48 berichtigt werden. Das erwähnte Zuwarten der BVA war daher nicht durch mich bedingt. Ad Aussetzung: Vorstehende Erinnerung vom 21.11.2016 hat die BVA veranlasst,

§ 38

AVG das Verfahren zur Bemessung und Feststellung meines Ruhegenusses bis zur rechtskräftigen Entscheidung meines Antrages, auszusetzen. Dagegen erhob ich erfolgreich Beschwerde am 26.12.

  1. In der Folge hat die BVA mir telefonisch vorgeschlagen, meine Beschwerde zurückzunehmen. Zu meiner Weigerung hat die BVA festgestellt, dass durch die mögliche Aufhebung des Aussetzungsbescheides auch der Schutz der BVA gegenüber früheren Beschwerden über zu langsame Erledigungen wegfällt. Daher wäre es notwendig, meinen Pensionsbescheid sofort - auch vor BMF-Entscheidung über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages - auf Grundlage des unverändert geltenden Vorrückungsstichtages
  2. März 1976, auszufertigen. Vielleicht wollte die BVA ohne ihr Verschulden nicht für - durch Untätigkeit des BM für Finanzen herbeigeführten - Beschwerden ohne Aussetzung des Verfahrens zur Rechenschaft gezogen werden. Meine Beschwerde hat aufgrund der fehlenden Vorfrage zur Aufhebung des Aussetzungsbescheides am 26.1.2017 geführt (Beilage 12).Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schreiben vom 27.10.2017: "[...] Seit
  3. Oktober 2015 befinde ich mich als Ministerialrat im Ruhestand (Beilage 1). Ich bin am
  4. September 1984

Paragraph 3, - 6 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in die Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe B ernannt worden (Beilage 2). Mit Bescheid GZ. GA 2/2-18739/37/84 vom

  1. September 1984 der FLD Wien ist der unverändert geltende Vorrückungsstichtag
  2. März 1976 festgesetzt worden. Bei seiner Ermittlung sind UCLA-Studien März 1981 bis April 1984 aufgrund des erst 2 aus 1994, abgeschlossenen Studiums

Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 nur zur Hälfte als "sonstige Zeiten" dem Tag der Anstellung am 1.9.1984 vorangesetzt worden (Beilage 3). Das Februar 1994 abgeschlossene Studium ist am

  1. Juni 1995 nostrifiziert worden (Beilage 4). Meine Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe "A" habe ich am
  2. Dezember 1997 bestanden (Beilage 5). Ich bin zum
  3. Jänner 1998 im BM für Finanzen ständig mit einem Arbeitsplatz betraut gewesen, der

Paragraph 137, BDG 1979 der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, zugeordnet war (Beilage 6). September 1998 hat die mündlich ersuchte Personalabteilung (Mag. ADir. römisch 40 ) den Vorrückungsstichtag mit zur Gänze berücksichtigten Studienzeiten zum Zeitpunkt des Studienabschlusses im Dienstklassensystem in der Verwendungsgruppe "B" neu festzusetzen mit der Behauptung abgelehnt, dies nur mit "gleichzeitiger Überstellung in die Verwendungsgruppe "A" und nur im Dienstklassensystem mit vergleichsweise höheren Überstellungsverlusten" durchführen zu können. Meine vorgelegten Unterlagen wurden von der Personalabteilung (Mag. römisch 40 ) unmittelbar zuvor ausgewertet (Beilage 7). Ich habe daher mit schriftlicher Erklärung vom 6. Oktober 1998

Paragraph 254, Absatz 1 und 7 BDG 1979 meine direkte Überleitung aus der Verwendungsgruppe "B" im Dienstklassensystem in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 11, im Allgemeinen Verwaltungsdienst zum 1.1.1998 mit nächster Vorrückung am

  1. Jänner 1999, Funktionsstufe 2, bewirkt (Beilage 6). Danach habe ich am
  2. März 2013 und am
  3. Dezember 2010 beim BM für Finanzen (Beilage 8} vor Verabschiedung der Bundesgesetze BGBI. l Nr. 32 aus 2015, u. BGBI. l Nr. 65 aus 2015, zur Besoldungsreform und des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 104 aus 2016, schriftlich beantragt, meinen Vorrückungsstichtag 16.3.1976 mit zur Gänze angerechneten UCLA-Studienzeiten März 1981 bis April 1984 neu festzusetzen (Beilage 9). Darüber hinaus wurde das BM für Finanzen am 21.11.2016 an diese Anträge schriftlich erinnert (Beilage 10) und verwiesen, dass diese früheren Anträge durch das Ersuchen vom 21.11.2016 nicht ersetzt werden. Darüber hinaus habe ich auch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst mit meiner Angelegenheit am 4.9.2001 schriftlich befasst (Beilage 11). Ad Nebengebühren: Die BVA stellte fest, dass die Finanzverwaltung trotz Tätigkeit als Referatsleiter und Betriebsprüfer am FA für Körperschaften keinerlei Nebengebühren während meines privaten Dienstverhältnisses vom 3.12.1974 bis 28.2.1978 erfasst hatte. Die mit BMF-Bescheid am 20.7.2016 nur unvollständig festgestellten Nebengebührenwerte von 78,12 mussten im Rechtsmittelverfahren am 13.10.2016 auf 271,48 berichtigt werden. Das erwähnte Zuwarten der BVA war daher nicht durch mich bedingt. Ad Aussetzung: Vorstehende Erinnerung vom 21.11.2016 hat die BVA veranlasst,

Paragraph 38, AVG das Verfahren zur Bemessung und Feststellung meines Ruhegenusses bis zur rechtskräftigen Entscheidung meines Antrages, auszusetzen. Dagegen erhob ich erfolgreich Beschwerde am 26.12.

  1. In der Folge hat die BVA mir telefonisch vorgeschlagen, meine Beschwerde zurückzunehmen. Zu meiner Weigerung hat die BVA festgestellt, dass durch die mögliche Aufhebung des Aussetzungsbescheides auch der Schutz der BVA gegenüber früheren Beschwerden über zu langsame Erledigungen wegfällt. Daher wäre es notwendig, meinen Pensionsbescheid sofort - auch vor BMF-Entscheidung über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages - auf Grundlage des unverändert geltenden Vorrückungsstichtages
  2. März 1976, auszufertigen. Vielleicht wollte die BVA ohne ihr Verschulden nicht für - durch Untätigkeit des BM für Finanzen herbeigeführten - Beschwerden ohne Aussetzung des Verfahrens zur Rechenschaft gezogen werden. Meine Beschwerde hat aufgrund der fehlenden Vorfrage zur Aufhebung des Aussetzungsbescheides am 26.1.2017 geführt (Beilage 12). Ausfertigung des Pensionsbescheides vom
  3. März 2017 durch die BVA: Der BVA-Pensionsservice hat in der Folge meinen Ruhegenussbescheid Zl. XXXX auf Grundlage des unverändert geltenden Vorrückungsstichtages
  4. März 1976 - ohne die ausschließlich vom BM für Finanzen noch zu treffende Entscheidung über die von mir beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages abzuwarten - ausgefertigt (Beilage 13). Die Entscheidung über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten und über die Ruhestandsversetzung fällt in die Zuständigkeit meiner Dienstbehörde, dem BM für Finanzen. Der Vorrückungsstichtag ist wichtigstes Element bei der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten. Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt und kann daher nicht von der Pensionsbehörde im Rahmen der Bemessung des Ruhegenusses behandelt werden (vgl. VwGH-Erkenntnis 1025/76 vom
  5. Februar 1976). Durch die vorzeitige Ausfertigung des Pensionsbescheides auf Grundlage des unverändert geltenden Vorrückungsstichtages
  6. März 1976 präjudiziert die BVA auf nicht zulässige Weise die noch ausstehende Entscheidung über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages des dafür zuständigen BM für Finanzen. Die ausschließlich meiner Dienstbehörde BM für Finanzen vorbehaltene Entscheidung über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichages hat nämlich sowohl auf die Aktivbezüge als auch auf das Ausmaß meines Ruhegenusses Auswirkungen und kann daher vom dafür nicht zuständigen BVA-Pensionsservice im Rahmen der Bemessung des Ruhegenusses nicht rechtsgestaltend behandelt und entschieden werden. Darüber hinaus ist der BVA-Pensionsservice an die vom BM für Finanzen festgestellte besoldungsrechtliche Stellung gebunden. Der BVA-Pensionsservice wäre daher erst nach rechtskräftiger Entscheidung über meine beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch das ausschließlich dafür zuständige BM für Finanzen berechtigt, den Ruhegenussbescheid auf Grundlage des in dieser Entscheidung zu Recht erkannten Vorrückungsstichtages ausfertigen. Daran vermag auch der Umstand des aufgehobenen Aussetzungsbescheides nicht zu rütteln. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom
  7. Dezember 2011, 2011/12/0026, die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen, wonach schon allein im Hinblick auf die Option der Mitbeteiligten in das Funktionszulagenschema ihre besoldungsrechtliche Stellung schon am
  8. Jänner 2004 nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt gewesen sei, verworfen. In Ansehung der zwischenzeitig durch die Bundesgesetze BGBI. l Nr. 32/2015 und BGBI. l Nr. 65/2015 bewirkten Besoldungsreform vertrat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis die Auffassung, dass die dort erfolgten Neuregelungen einer Anwendung der §§ 8,12 und 113 Abs. 10 bis 14 GehG in ihrer vor dem
  9. Februar 2015 in Kraft gestandenen Fassung auf vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte nicht entgegenstehe. Das Bundesverwaltungsgericht verwies In diesem Zusammenhang unter anderem auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  10. September 2015, W 122 20017891/5E. Aufgrund dieser Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rechtslage jedenfalls ab
  11. Dezember 2011 klargestellt worden. Das Bundesministerium für Finanzen hätte daher für den Zeitraum ab
  12. Dezember 2011 bis
  13. Februar 2015 im Falle einer Ablehnung meines Anträge vom
  14. September 2013 bzw.
  15. Dezember 2010 sich weder auf die noch nicht bestehenden Bundesgesetze BGBI. l Nr. 32/2015 und BGBI. l Nr. 65/2015 zur Besoldungsreform noch auf das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBI. l Nr. 104/2016 stützen können. Andere stichhaltige Gründe, die gegen eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sprechen könnten, sind aus der Stellungnahme des BVA- Pensionsservices nicht zu entnehmen. Die bei allfälliger Anwendung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes mir entstehenden finanziellen Nachteile sind daher durch Versäumnis der im Bundesministerium für Finanzen zuständigen untätigen Organe mit allen daraus fließenden Konsequenzen herbeigeführt worden. Das Bundesministerium für Finanzen hat jedoch bis zum heutigen Tag zu keinem meiner Anträge betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages weder durch Ablehnung noch durch Zustimmung schriftlich Stellung genommen. Die Verpflichtung des Bundesministeriums für Finanzen tätig zu werden, resultiert ohne Zweifel auch aus dem Wortlaut von § 12

(1)Gehaltsgesetz 1956: "Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass (Studien) Zeiten..." bzw. auch aus § 12
(2)"

Abs. 1 Z. 1 sind (dem Tag der Anstellung) voranzusetzen.." Damit hat das BM für Finanzen seiner Verpflichtung als Verwaltungsbehörde, Gesetze zu exekutieren, mit Willkür nicht Rechnung getragen. Die verabsäumte Bearbeitung meines schriftlichen Antrags vom

  1. März 2013 und
  2. Dezember 2010, den Vorrückungsstichtag neu festzusetzen, belegt eine bemerkenswerte Nichtbeachtung der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  3. Dezember 2011, 2011/12/0026, durch die Verwaltungsbehörde Bundesministerium für Finanzen. Daher wäre aus meiner Sicht mein unverändert geltender Vorrückungsstichtag mit zur Gänze berücksichtigten UCLA-Studienzeiten von März 1981 bis April 1984 neu festzusetzen. Im Falle meiner in dieser Stellungnahme rechtlich zutreffenden Ansicht wird gebeten, zu veranlassen, dass 1) mein unverändert geltender Vorrückungsstichtag
  4. März 1976 mit zur Gänze angerechneten UCLA-Studienzeiten März 1981 bis April 1984 zum Zeitpunkt meines Studienabschlusses Februar 1994 (Beilage 4) bzw. zum 1.1.1998 neu festgesetzt wird, 2) mein von der BVA ausgestellte Ruhegenussbescheid Zl. XXXX vom
  5. März 2017 aufgehoben wird, 3) der in Folge ausgestellte Ruhegenussbescheid auf Grundlage meines neu festgesetzten Vorrückungsstichtages festgesetzt wird und 4) die durch einen neu festgesetzten Vorrückungsstichtag entstehenden Gehaltsdifferenzen und Ruhegenussdifferenzen nachbezahlt werden."Der BVA-Pensionsservice hat in der Folge meinen Ruhegenussbescheid Zl. römisch 40 auf Grundlage des unverändert geltenden Vorrückungsstichtages
  6. März 1976 - ohne die ausschließlich vom BM für Finanzen noch zu treffende Entscheidung über die von mir beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages abzuwarten - ausgefertigt (Beilage 13). Die Entscheidung über die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten und über die Ruhestandsversetzung fällt in die Zuständigkeit meiner Dienstbehörde, dem BM für Finanzen. Der Vorrückungsstichtag ist wichtigstes Element bei der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten. Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt und kann daher nicht von der Pensionsbehörde im Rahmen der Bemessung des Ruhegenusses behandelt werden vergleiche VwGH-Erkenntnis 1025/76 vom
  7. Februar 1976). Durch die vorzeitige Ausfertigung des Pensionsbescheides auf Grundlage des unverändert geltenden Vorrückungsstichtages
  8. März 1976 präjudiziert die BVA auf nicht zulässige Weise die noch ausstehende Entscheidung über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages des dafür zuständigen BM für Finanzen. Die ausschließlich meiner Dienstbehörde BM für Finanzen vorbehaltene Entscheidung über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichages hat nämlich sowohl auf die Aktivbezüge als auch auf das Ausmaß meines Ruhegenusses Auswirkungen und kann daher vom dafür nicht zuständigen BVA-Pensionsservice im Rahmen der Bemessung des Ruhegenusses nicht rechtsgestaltend behandelt und entschieden werden. Darüber hinaus ist der BVA-Pensionsservice an die vom BM für Finanzen festgestellte besoldungsrechtliche Stellung gebunden. Der BVA-Pensionsservice wäre daher erst nach rechtskräftiger Entscheidung über meine beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch das ausschließlich dafür zuständige BM für Finanzen berechtigt, den Ruhegenussbescheid auf Grundlage des in dieser Entscheidung zu Recht erkannten Vorrückungsstichtages ausfertigen. Daran vermag auch der Umstand des aufgehobenen Aussetzungsbescheides nicht zu rütteln. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom
  9. Dezember 2011, 2011/12/0026, die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen, wonach schon allein im Hinblick auf die Option der Mitbeteiligten in das Funktionszulagenschema ihre besoldungsrechtliche Stellung schon am
  10. Jänner 2004 nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt gewesen sei, verworfen. In Ansehung der zwischenzeitig durch die Bundesgesetze BGBI. l Nr. 32 aus 2015, und BGBI. l Nr. 65 aus 2015, bewirkten Besoldungsreform vertrat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis die Auffassung, dass die dort erfolgten Neuregelungen einer Anwendung der Paragraphen 8,,12 und 113 Absatz 10 bis 14 GehG in ihrer vor dem
  11. Februar 2015 in Kraft gestandenen Fassung auf vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte nicht entgegenstehe. Das Bundesverwaltungsgericht verwies In diesem Zusammenhang unter anderem auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  12. September 2015, W 122 20017891/5E. Aufgrund dieser Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rechtslage jedenfalls ab
  13. Dezember 2011 klargestellt worden. Das Bundesministerium für Finanzen hätte daher für den Zeitraum ab
  14. Dezember 2011 bis
  15. Februar 2015 im Falle einer Ablehnung meines Anträge vom
  16. September 2013 bzw.
  17. Dezember 2010 sich weder auf die noch nicht bestehenden Bundesgesetze BGBI. l Nr. 32 aus 2015, und BGBI. l Nr. 65 aus 2015, zur Besoldungsreform noch auf das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBI. l Nr. 104 aus 2016, stützen können. Andere stichhaltige Gründe, die gegen eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sprechen könnten, sind aus der Stellungnahme des BVA- Pensionsservices nicht zu entnehmen. Die bei allfälliger Anwendung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes mir entstehenden finanziellen Nachteile sind daher durch Versäumnis der im Bundesministerium für Finanzen zuständigen untätigen Organe mit allen daraus fließenden Konsequenzen herbeigeführt worden. Das Bundesministerium für Finanzen hat jedoch bis zum heutigen Tag zu keinem meiner Anträge betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages weder durch Ablehnung noch durch Zustimmung schriftlich Stellung genommen. Die Verpflichtung des Bundesministeriums für Finanzen tätig zu werden, resultiert ohne Zweifel auch aus dem Wortlaut von Paragraph 12,

(1)Gehaltsgesetz 1956: "Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass (Studien) Zeiten..." bzw. auch aus Paragraph 12,
(2)"

Absatz eins, Ziffer eins, sind (dem Tag der Anstellung) voranzusetzen.." Damit hat das BM für Finanzen seiner Verpflichtung als Verwaltungsbehörde, Gesetze zu exekutieren, mit Willkür nicht Rechnung getragen. Die verabsäumte Bearbeitung meines schriftlichen Antrags vom

  1. März 2013 und
  2. Dezember 2010, den Vorrückungsstichtag neu festzusetzen, belegt eine bemerkenswerte Nichtbeachtung der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  3. Dezember 2011, 2011/12/0026, durch die Verwaltungsbehörde Bundesministerium für Finanzen. Daher wäre aus meiner Sicht mein unverändert geltender Vorrückungsstichtag mit zur Gänze berücksichtigten UCLA-Studienzeiten von März 1981 bis April 1984 neu festzusetzen. Im Falle meiner in dieser Stellungnahme rechtlich zutreffenden Ansicht wird gebeten, zu veranlassen, dass 1) mein unverändert geltender Vorrückungsstichtag
  4. März 1976 mit zur Gänze angerechneten UCLA-Studienzeiten März 1981 bis April 1984 zum Zeitpunkt meines Studienabschlusses Februar 1994 (Beilage 4) bzw. zum 1.1.1998 neu festgesetzt wird, 2) mein von der BVA ausgestellte Ruhegenussbescheid Zl. römisch 40 vom
  5. März 2017 aufgehoben wird, 3) der in Folge ausgestellte Ruhegenussbescheid auf Grundlage meines neu festgesetzten Vorrückungsstichtages festgesetzt wird und 4) die durch einen neu festgesetzten Vorrückungsstichtag entstehenden Gehaltsdifferenzen und Ruhegenussdifferenzen nachbezahlt werden." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes datierend auf 06.11.2017 wurde die BVA zur Stellungnahme zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.10.2017 aufgefordert. Die BVA replizierte mit Schreiben vom 16.11.2017 mit folgendem Wortlaut: "Mit BGBI. l Nr. 104/2016 vom 6.12.2016 wurde das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz kundgemacht, mit dem weitere Klarstellungen zur Besoldungsreform 2015 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung getroffen wurden.

§ 169cAbsatz 2a Gehaltsgesetz 1956, BGBl.

54/

  1. wird als Überleitungsbetrag der Gehaltsansatz für jene Gehaltsstufe herangezogen, der für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als
  2. dadurch Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden, welche bei der Eingabe in ein automatisches Datenverarbeitungssystem unterlaufen sind, und
  3. die fehlerhafte Eingabe offenkundig von der beabsichtigten Eingabe abweicht, wie sie durch im Zeitpunkt der Eingabe bereits bestehende Urkunden belegt ist.

Absatz 2b wird, wenn die tatsächliche Einstufung laut Bezugszettel betragsmäßig geringer ist als die gesetzlich geschützte Einstufung, wenn nicht wegen Vorliegens einer bloß vorläufigen Einstufung nach § 169d Abs. 5 vorzugehen ist, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die gesetzlich geschützte Einstufung für die Bemessung des Überleitungsbetrags herangezogen. Die gesetzlich geschützte Einstufung ist jene Gehaltsstufe, die sich nach Maßgabe des Stichtags ergibt. Der Stichtag ist jener Tag, der sich bei Voranstellung folgender Zeiten vor den ersten Tag des Überleitungsmonats ergibt. Voranzustellen sind:

  1. die bis zum Zeitpunkt des Beginns des Überleitungsmonats als Vordienstzeiten rechtskräftig angerechneten Zeiten, soweit sie nach Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegt wurden und soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind, sowie
  3. die seit dem Tag der Anstellung zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind. Die Voranstellung weiterer Zeiten ist ausgeschlossen. Für jeweils zwei seit dem Stichtag vergangene Jahre gilt die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe als gesetzlich geschützte Einstufung. Eine Gehaltsstufe gilt mit dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden
  4. Jänner oder
  5. Juli als erreicht, sofern nicht an diesem Tag die Vorrückung aufgeschoben oder gehemmt war. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am jeweiligen
  6. Jänner beziehungsweise
  7. Juli vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des jeweils folgenden
  8. März beziehungsweise
  9. September endet.

Absatz 2c werden mit Abs. 2a und 2b die Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom

  1. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom
  2. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Beamtinnen und Beamten, die vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 ernannt worden sind, in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Gehaltsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Gehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Beamtin oder des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.

Absatz 79a sind Verfahren im Sinne von Abs. 79 Z 2 und 3, insbesondere alle Verfahren vor Verwaltungsbehörden, vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder vor den ordentlichen Gerichten, welcheDie BVA replizierte mit Schreiben vom 16.11.2017 mit folgendem Wortlaut: "Mit BGBI. l Nr. 104 aus 2016, vom 6.12.2016 wurde das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz kundgemacht, mit dem weitere Klarstellungen zur Besoldungsreform 2015 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung getroffen wurden.

Paragraph 169 c, Absatz 2a Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956,. wird als Überleitungsbetrag der Gehaltsansatz für jene Gehaltsstufe herangezogen, der für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als 1. dadurch Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden, welche bei der Eingabe in ein automatisches Datenverarbeitungssystem unterlaufen sind, und 2. die fehlerhafte Eingabe offenkundig von der beabsichtigten Eingabe abweicht, wie sie durch im Zeitpunkt der Eingabe bereits bestehende Urkunden belegt ist.

Absatz 2b wird, wenn die tatsächliche Einstufung laut Bezugszettel betragsmäßig geringer ist als die gesetzlich geschützte Einstufung, wenn nicht wegen Vorliegens einer bloß vorläufigen Einstufung nach Paragraph 169 d, Absatz 5, vorzugehen ist, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die gesetzlich geschützte Einstufung für die Bemessung des Überleitungsbetrags herangezogen. Die gesetzlich geschützte Einstufung ist jene Gehaltsstufe, die sich nach Maßgabe des Stichtags ergibt. Der Stichtag ist jener Tag, der sich bei Voranstellung folgender Zeiten vor den ersten Tag des Überleitungsmonats ergibt. Voranzustellen sind:

  1. die bis zum Zeitpunkt des Beginns des Überleitungsmonats als Vordienstzeiten rechtskräftig angerechneten Zeiten, soweit sie nach Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegt wurden und soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind, sowie
  3. die seit dem Tag der Anstellung zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind. Die Voranstellung weiterer Zeiten ist ausgeschlossen. Für jeweils zwei seit dem Stichtag vergangene Jahre gilt die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe als gesetzlich geschützte Einstufung. Eine Gehaltsstufe gilt mit dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden
  4. Jänner oder
  5. Juli als erreicht, sofern nicht an diesem Tag die Vorrückung aufgeschoben oder gehemmt war. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am jeweiligen
  6. Jänner beziehungsweise
  7. Juli vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des jeweils folgenden
  8. März beziehungsweise
  9. September endet.

Absatz 2c werden mit Absatz 2 a und 2 b die Artikel 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom

  1. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom
  2. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Beamtinnen und Beamten, die vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 ernannt worden sind, in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Gehaltsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Gehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Beamtin oder des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.

Absatz 79a sind Verfahren im Sinne von Absatz 79, Ziffer 2 und 3, insbesondere alle Verfahren vor Verwaltungsbehörden, vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder vor den ordentlichen Gerichten, welche

  1. die Feststellung eines Vorrückungsstichtages,
  2. die Feststellung einer besoldungsrechtlichen Stellung unter Anwendung der Bestimmungen nach § 12 über die Anrechnung von Vordienstzeiten in einer Fassung, die vor dem
  3. Februar 2015 kundgemacht wurde,
  4. Leistungen für einen Zeitraum vor Ablauf des 11 . Februar 2015 auf Grundlage einer behaupteten rechtlichen Stellung, wie sie sich aus einer Feststellung nach Z 1 oder 2 ergeben würde, oder
  5. Leistungen für einen Zeitraum nach Ablauf des
  6. Februar 2015 auf Grundlage einer behaupteten rechtlichen Stellung, wie sie sich aus einer Feststellung nach Z 1 oder 2 ergeben würde, zum Gegenstand haben.

§ 175

Absatz 79 Ziffer 3 Gehaltsgesetz 1956 sind die Bestimmungen der §§ 8 und 12 in allen vor 11.2.2015 kundgemachten Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Aufgrund der - auch seit Ihrer Antragstellung nunmehr geänderten - geltenden Rechtslage kann den Vorbringen in der Beschwerde daher nicht entsprochen werden."

  1. die Feststellung eines Vorrückungsstichtages,
  2. die Feststellung einer besoldungsrechtlichen Stellung unter Anwendung der Bestimmungen nach Paragraph 12, über die Anrechnung von Vordienstzeiten in einer Fassung, die vor dem
  3. Februar 2015 kundgemacht wurde,
  4. Leistungen für einen Zeitraum vor Ablauf des 11 . Februar 2015 auf Grundlage einer behaupteten rechtlichen Stellung, wie sie sich aus einer Feststellung nach Ziffer eins, oder 2 ergeben würde, oder
  5. Leistungen für einen Zeitraum nach Ablauf des
  6. Februar 2015 auf Grundlage einer behaupteten rechtlichen Stellung, wie sie sich aus einer Feststellung nach Ziffer eins, oder 2 ergeben würde, zum Gegenstand haben.

Paragraph 175, Absatz 79 Ziffer 3 Gehaltsgesetz 1956 sind die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 12 in allen vor 11.2.2015 kundgemachten Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Aufgrund der - auch seit Ihrer Antragstellung nunmehr geänderten - geltenden Rechtslage kann den Vorbringen in der Beschwerde daher nicht entsprochen werden." Am 28.11.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der BVA vom 16.11.2017 an den Beschwerdeführer. Letzterer nahm mit Schreiben datierend auf 14.12.2017, wie folgt, Stellung: "[...] BVA: Die BVA lehnt in ihrer Stellungnahme vom 16.11.2017 meine Beschwerde unter Berufung auf das erst am 6.12.2016 kundgemachte Besoldungsrechtsanpassungsgesetz (mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden), ab. Im Zusammenhang mit den Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956 hat die BVA festgestellt, dass

§ 175

Absatz 79 Ziffer 3 Gehaltsgesetz 1956 die Bestimmungen der §§ 8 und 12 in allen vor 11.2.2015 kundgemachten Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sind. Dazu nehme ich wie folgt Stellung: In Ansehung der zwischenzeitig durch die Bundesgesetze BGBI. l Nr. 32/2015 u. BGBI. l Nr. 65/2015 bewirkten Besoldungsreform vertrat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis die Auffassung, dass die dort erfolgten Neuregelungen einer Anwendung der §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 bis 14 GehG in ihrer vor dem

  1. Februar 2015 in Kraft gestandenen Fassung auf vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte nicht entgegen stehe. Das Bundesverwaltungsgericht verwies in diesem Zusammenhang u.a. auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. September 2015, W122 2001789-1/5E. Dort führte Bundesverwaltungsgericht (auszugsweise) folgendes aus: "Mit dem am
  3. Februar 2015 kundgemachten Bundesgesetz BGBl. l Nr. 32/2015 hat der Gesetzgeber eine Reform des Besoldungsrechts des Bundes normiert, mit der die Vordienstzeiten-Anrechnung von Grund auf neu geregelt wird. Nach der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Ziffer 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind die dort genannten bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vorrückungsstichtages in "laufenden" und "künftigen" Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse regelt § 169c leg.cit. in der Fassung dieses Bundesgesetzes. Wenn das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 mit § 175 Abs. 79 Ziffer 3 Gehaltsgesetz 1956 die Anwendbarkeit von §§ 8 und 12 Gehaltsgesetz 1956 "in allen früheren Fassungen m laufenden und künftigen Verfahren" unterbindet, § 169c Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 deren Anwendung zur Ermittlung des Überleitungsbetrages jedoch voraussetzt, ist die Inkrafttretensbestimmung einschränkend dahingehend auszulegen, dass ihr keine Anwendbarkeit für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte zukommt. Zudem wäre bei einer in die Vergangenheit wirkenden Auslegung des § 175 Abs. 79 Ziffer 3 Gehaltsgesetz 1956 eine Beseitigung der Altersdiskriminierung aus diesen Zeiträumen nicht durchführbar. Der EuGH forderte in der Entscheidung Schmitzer eine Anfechtungsmöglichkeit zur Beseitigung der Diskriminierung. Eine rechtliche Überprüfung der Diskriminierung wäre durch eine gänzliche Nichtanwendung der alten Anrechnungs- und Vorrückungsbestimmungen nicht möglich. Die alten Anrechnungs- und Vorrückungsbestimmungen sind nicht nur für die Ermittlung des Überleitungsbetrages und die zukünftigen Vorrückungstermine grundlegend, sondern auch für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung in der Vergangenheit. BVA: Laut BVA wären meine Beschwerde gegen den Pensionsbescheid vom 8.3.2017 und damit implizit auch meine Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aufgrund der nunmehr geltenden Rechtstage, abzulehnen. Dazu nehme ich wie folgt Stellung: In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die vorstehenden Entscheidungsgründe der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  4. September 2015, W122 2001789- 1/5E verwiesen. Zum Zeitpunkt meines Eintritts in den Ruhestand am 1.10.2015 hat somit jedenfalls bis zur Verlautbarung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetz am
  5. Dezember 2016 eine Rechtslage bestanden, die eine positive Erledigung meiner Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags erlaubt hätte. Die durch das erst am 6.12.2016 kundgemachte Besoldungsrechtsanpassungsgesetz mit Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmte gegenwärtige Rechtslage ist nach meinem Eintritt in den Ruhestand am
  6. Oktober 2015 sicherlich nicht mehr in Betracht zu ziehen, um meine Antragstellungen vom 30.12.2010 und 14.3.2013 auf Neufestsetzung meines Vorrückungsstichtags zu beurteilen. Ad willkürliche Nichterledigung meiner Antragstellungen vom 30.12.2010 und 14.3.2013: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom
  7. Dezember 2011, 2011/12/0026 die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen, wonach schon allein im Hinblick auf die Option der Mitbeteiligten in das Funktionszulagenschema ihre besoldungsrechtliche Stellung schon am
  8. Jänner 2004 nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt gewesen sei, verworfen. Durch die vorstehend erwähnten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom
  9. Dezember 2011 und
  10. September 2015 hat im Zeitraum vom
  11. Dezember 2011 bis
  12. Februar 2015 ein gerichtlich bestätigtes gesetzliches Regelwerk bestanden, deren Anwendung weder durch Neuregelungen der erst am 11.2.2015 kundgemachten Besoldungsreform und des erst am 6.12.2016 verlautbarten Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes noch durch meine am
  13. Oktober 1998 wirksame Optierung in das Funktionszulagenschema eingeschränkt worden ist. Das BM für Finanzen hätte daher als Verwaltungsbehörde meine Anträge innerhalb dieses langen Zeitraums durch Zustimmung oder durch eine begründete Ablehnung jedenfalls erledigen müssen, um sich nicht eines willkürlich verweigerten Verwaltungshandelns schuldig zu machen. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass während dem vorstehend erwähnten Zeitraum am
  14. März 2013 die Neufestsetzung meines Vorrückungsstichtages nochmals schriftlich beantragt worden ist. Durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2011, 2011/12/0026 ist klar gestellt worden, dass trotz Optierung in das Funktionszulagenschema meine besoldungsrechtliche Stellung vorn Vorrückungsstichtag weiterhin bestimmt wird. Daher konnte das BMF ab diesem Zeitpunkt meine Optierung in das Funktionszulagenschema am 1.1.11998 bei etwaiger Ablehnung meiner Anträge nicht mehr ins Treffen führen. Trotzdem teilte die Personalabteilung des BM für Finanzen mir noch im Oktober 2017 telefonisch mit, diese vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht nicht teilen und meine Anträge bei allfälliger Erledigung weiterhin nur ablehnen zu können. Die zu einer zeitnahen Erledigung verpflichteten Verwaltungsbehörden BVA und BMF hätten sich daher während des Zeitraums
  15. Dezember 2011 mindestens bis
  16. Februar 2015 bei Ablehnung meiner Anträge weder auf die noch nicht bestehenden Bundesgesetze BGBl. l Nr. 32/2015 und BGBl. l Nr. 65/2015 zur Besoldungsreform noch auf das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz 2016 mit dem darin geänderten Gehaltsgesetz 1956 berufen können. Das BM für Finanzen dürfte in Hinblick auf die bestehende Rechtslage davon ausgegangen sein, dass eine Ablehnung meiner Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags kaum stichhaltig zu begründen wäre. Daher hat das BMF es vorgezogen, meine Anträge vom 30.
  17. 2010 und 14.
  18. 2013 auf missbräuchliche Weise bis dato nicht zu erledigen, um auf rechtswidrige Weise sicherzustellen, dass mein unveränderter Vorrückungsstichtags
  19. März 1976 aufrechterhalten wird. Dabei war das BMF offensichtlich von der Hoffnung getragen, nach Jahrelanger Untätigkeit endlich entsprechend angepasste gesetzliche Bestimmungen vorzufinden, die eine Ablehnung meiner Antragstellungen erlauben würde. Durch dieses Vorgehen der dafür verantwortlichen Organe im BMF habe ich bisher beträchtlichen finanziellen Schaden durch die Kürzungen meiner Gehälter und Ruhegenüsse erlitten. Das BMF dürfte durch seine bewusste jahrelange Nichterledigung meiner Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags nicht ganz unbeteiligt an der vorzeitigen Ausfertigung meines Ruhegenussbescheids durch die BVA sein. Darüber hinaus könnte nach allfälliger Rechtskraft meines Ruhegenussbescheids vom
  20. März 2017 der ihm zugrundeliegende unveränderte Vorrückungsstichtag
  21. März 1976 nicht mehr wirksam bekämpft werden. Der Bundesminister für Finanzen würde dadurch nicht berechtigte Haushaltseinsparungen auf Kosten des mir daraus entstehenden finanziellen Schadens auf Dauer realisieren. Darüber hinaus könnte das BM für Finanzen seine ihm ausschließlich zustehende Entscheidung über meinen Vorrückungsstichtag auf nicht legitime Weise auf die BVA abwälzen, seine kaum zu umgehende Zustimmung zu meinen Anträgen vermeiden und implizit meine Anträge sogar ohne Begründung ablehnen. Die BVA und das BMF sind als Verwaltungsbehörden verpflichtet bestehende Gesetze zu exekutieren. In diesem Zusammenhang müssen auch Anträge zeitnahe und gesetzeskonform durch begründete Ablehnung oder Zustimmung erledigt werden. Das BMF ist daher bis auf die 1998 mündlich falsch erteilte Auskunft bis dato unter grober Verletzung seiner Verwaltungspflichten nicht tätig geworden, sodass meine schriftlichen Anträge vom
  22. Dezember 2010 und
  23. März 2013 auf Neufestsetzung meines Vorrückungsstichtags unerledigt verblieben. Nur aufgrund der mit offensichtlicher Absicht und Willkür des BM für Finanzen nicht vorgenommenen Erledigung meiner Anträge konnte die BVA überhaupt die Februar 2015 eingeführte Besoldungsreform und das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz 2016 hinsichtlich meiner offenen Anträge 2016 ins Spiel bringen. Das BM für Finanzen hat durch sein zweifelhaftes Vorgehen, die Erledigung meiner Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags trotz klarer und gerichtlich bestätigter Rechtslage jahrelang zu verweigern, sich unter Verletzung des Legalitätsprinzip ausschließlich auf nicht gesetzeskonforme Weise Haushaltseinsparungen verschafft. Die öffentliche Hand sollte sich jedoch unter Berufung auf Verjährung nicht Vermögensteile verschaffen, die ihr bei gesetzeskonformer Vollziehung überhaupt nicht zugekommen wären (vgl. VA BD/72-UK/04, BMBWK-27.570/0104-llI/11b/2005). Ebenso empfinde ich als geschädigter Betroffener die mir vom BM für Finanzen durch Verletzung des Legalitätsprinzips zuerst entzogenen und danach unter Verjährung mir vorenthaltenen Vermögenswerte zumindest als unbillige Härte. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher den von mir angefochtenen Ruhegenussbescheid der BVA vom
  24. März 2016 aufheben und darauf erkennen, dass mein Vorrückungsstichtag und meine daraus resultierende besoldungsrechtliche Einstufung antragsgemäß neu festzusetzen sind und mir die entsprechenden Bezugsdifferenzen und Ruhegenussdifferenzen - ohne sich auf Verjährung zu berufen - nachzuzahlen sind. Sollte mein Begehren vom Bundesverwaltungsgericht als zu Recht erkannt werden, bitte ich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf meine schwierige Situation als Dienstnehmer des BM für Finanzen, so weit als möglich die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages direkt vorzunehmen. Nachstehende vom BM für Finanzen bis dato verweigerte Erledigung meiner Anträge lässt auf eine ausgedehnte Erledigungsdauer, wenn nicht sogar auf mögliche weitere Nichterledigung schließen. Die Personalabteilung im BM für Finanzen stellte zu den noch offenen Anträgen auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags noch im Oktober 2017 telefonisch fest, dass diese aufgrund meiner Optierung in das Funktionszulagenschema im Falle einer Erledigung durch das BMF nur abgelehnt werden können. Das BMF kann nämlich weiterhin nicht die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Erkenntnis vom 21.12.2011, 2011/12/0026 gewonnene Ansicht teilen."Letzterer nahm mit Schreiben datierend auf 14.12.2017, wie folgt, Stellung: "[...] BVA: Die BVA lehnt in ihrer Stellungnahme vom 16.11.2017 meine Beschwerde unter Berufung auf das erst am 6.12.2016 kundgemachte Besoldungsrechtsanpassungsgesetz (mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden), ab. Im Zusammenhang mit den Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956 hat die BVA festgestellt, dass

Paragraph 175, Absatz 79 Ziffer 3 Gehaltsgesetz 1956 die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 12 in allen vor 11.2.2015 kundgemachten Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sind. Dazu nehme ich wie folgt Stellung: In Ansehung der zwischenzeitig durch die Bundesgesetze BGBI. l Nr. 32 aus 2015, u. BGBI. l Nr. 65 aus 2015, bewirkten Besoldungsreform vertrat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis die Auffassung, dass die dort erfolgten Neuregelungen einer Anwendung der Paragraphen 8, 12 und 113 Absatz 10 bis 14 GehG in ihrer vor dem

  1. Februar 2015 in Kraft gestandenen Fassung auf vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte nicht entgegen stehe. Das Bundesverwaltungsgericht verwies in diesem Zusammenhang u.a. auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. September 2015, W122 2001789-1/5E. Dort führte Bundesverwaltungsgericht (auszugsweise) folgendes aus: "Mit dem am
  3. Februar 2015 kundgemachten Bundesgesetz Bundesgesetzblatt l Nr. 32 aus 2015, hat der Gesetzgeber eine Reform des Besoldungsrechts des Bundes normiert, mit der die Vordienstzeiten-Anrechnung von Grund auf neu geregelt wird. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind die dort genannten bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vorrückungsstichtages in "laufenden" und "künftigen" Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse regelt Paragraph 169 c, leg.cit. in der Fassung dieses Bundesgesetzes. Wenn das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, mit Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3 Gehaltsgesetz 1956 die Anwendbarkeit von Paragraphen 8 und 12 Gehaltsgesetz 1956 "in allen früheren Fassungen m laufenden und künftigen Verfahren" unterbindet, Paragraph 169 c, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 deren Anwendung zur Ermittlung des Überleitungsbetrages jedoch voraussetzt, ist die Inkrafttretensbestimmung einschränkend dahingehend auszulegen, dass ihr keine Anwendbarkeit für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte zukommt. Zudem wäre bei einer in die Vergangenheit wirkenden Auslegung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3 Gehaltsgesetz 1956 eine Beseitigung der Altersdiskriminierung aus diesen Zeiträumen nicht durchführbar. Der EuGH forderte in der Entscheidung Schmitzer eine Anfechtungsmöglichkeit zur Beseitigung der Diskriminierung. Eine rechtliche Überprüfung der Diskriminierung wäre durch eine gänzliche Nichtanwendung der alten Anrechnungs- und Vorrückungsbestimmungen nicht möglich. Die alten Anrechnungs- und Vorrückungsbestimmungen sind nicht nur für die Ermittlung des Überleitungsbetrages und die zukünftigen Vorrückungstermine grundlegend, sondern auch für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung in der Vergangenheit. BVA: Laut BVA wären meine Beschwerde gegen den Pensionsbescheid vom 8.3.2017 und damit implizit auch meine Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aufgrund der nunmehr geltenden Rechtstage, abzulehnen. Dazu nehme ich wie folgt Stellung: In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die vorstehenden Entscheidungsgründe der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  4. September 2015, W122 2001789- 1/5E verwiesen. Zum Zeitpunkt meines Eintritts in den Ruhestand am 1.10.2015 hat somit jedenfalls bis zur Verlautbarung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetz am
  5. Dezember 2016 eine Rechtslage bestanden, die eine positive Erledigung meiner Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags erlaubt hätte. Die durch das erst am 6.12.2016 kundgemachte Besoldungsrechtsanpassungsgesetz mit Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmte gegenwärtige Rechtslage ist nach meinem Eintritt in den Ruhestand am
  6. Oktober 2015 sicherlich nicht mehr in Betracht zu ziehen, um meine Antragstellungen vom 30.12.2010 und 14.3.2013 auf Neufestsetzung meines Vorrückungsstichtags zu beurteilen. Ad willkürliche Nichterledigung meiner Antragstellungen vom 30.12.2010 und 14.3.2013: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom
  7. Dezember 2011, 2011/12/0026 die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen, wonach schon allein im Hinblick auf die Option der Mitbeteiligten in das Funktionszulagenschema ihre besoldungsrechtliche Stellung schon am
  8. Jänner 2004 nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt gewesen sei, verworfen. Durch die vorstehend erwähnten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom
  9. Dezember 2011 und
  10. September 2015 hat im Zeitraum vom
  11. Dezember 2011 bis
  12. Februar 2015 ein gerichtlich bestätigtes gesetzliches Regelwerk bestanden, deren Anwendung weder durch Neuregelungen der erst am 11.2.2015 kundgemachten Besoldungsreform und des erst am 6.12.2016 verlautbarten Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes noch durch meine am
  13. Oktober 1998 wirksame Optierung in das Funktionszulagenschema eingeschränkt worden ist. Das BM für Finanzen hätte daher als Verwaltungsbehörde meine Anträge innerhalb dieses langen Zeitraums durch Zustimmung oder durch eine begründete Ablehnung jedenfalls erledigen müssen, um sich nicht eines willkürlich verweigerten Verwaltungshandelns schuldig zu machen. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass während dem vorstehend erwähnten Zeitraum am
  14. März 2013 die Neufestsetzung meines Vorrückungsstichtages nochmals schriftlich beantragt worden ist. Durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2011, 2011/12/0026 ist klar gestellt worden, dass trotz Optierung in das Funktionszulagenschema meine besoldungsrechtliche Stellung vorn Vorrückungsstichtag weiterhin bestimmt wird. Daher konnte das BMF ab diesem Zeitpunkt meine Optierung in das Funktionszulagenschema am 1.1.11998 bei etwaiger Ablehnung meiner Anträge nicht mehr ins Treffen führen. Trotzdem teilte die Personalabteilung des BM für Finanzen mir noch im Oktober 2017 telefonisch mit, diese vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht nicht teilen und meine Anträge bei allfälliger Erledigung weiterhin nur ablehnen zu können. Die zu einer zeitnahen Erledigung verpflichteten Verwaltungsbehörden BVA und BMF hätten sich daher während des Zeitraums
  15. Dezember 2011 mindestens bis
  16. Februar 2015 bei Ablehnung meiner Anträge weder auf die noch nicht bestehenden Bundesgesetze Bundesgesetzblatt l Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt l Nr. 65 aus 2015, zur Besoldungsreform noch auf das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz 2016 mit dem darin geänderten Gehaltsgesetz 1956 berufen können. Das BM für Finanzen dürfte in Hinblick auf die bestehende Rechtslage davon ausgegangen sein, dass eine Ablehnung meiner Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags kaum stichhaltig zu begründen wäre. Daher hat das BMF es vorgezogen, meine Anträge vom 30.
  17. 2010 und 14.
  18. 2013 auf missbräuchliche Weise bis dato nicht zu erledigen, um auf rechtswidrige Weise sicherzustellen, dass mein unveränderter Vorrückungsstichtags
  19. März 1976 aufrechterhalten wird. Dabei war das BMF offensichtlich von der Hoffnung getragen, nach Jahrelanger Untätigkeit endlich entsprechend angepasste gesetzliche Bestimmungen vorzufinden, die eine Ablehnung meiner Antragstellungen erlauben würde. Durch dieses Vorgehen der dafür verantwortlichen Organe im BMF habe ich bisher beträchtlichen finanziellen Schaden durch die Kürzungen meiner Gehälter und Ruhegenüsse erlitten. Das BMF dürfte durch seine bewusste jahrelange Nichterledigung meiner Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags nicht ganz unbeteiligt an der vorzeitigen Ausfertigung meines Ruhegenussbescheids durch die BVA sein. Darüber hinaus könnte nach allfälliger Rechtskraft meines Ruhegenussbescheids vom
  20. März 2017 der ihm zugrundeliegende unveränderte Vorrückungsstichtag
  21. März 1976 nicht mehr wirksam bekämpft werden. Der Bundesminister für Finanzen würde dadurch nicht berechtigte Haushaltseinsparungen auf Kosten des mir daraus entstehenden finanziellen Schadens auf Dauer realisieren. Darüber hinaus könnte das BM für Finanzen seine ihm ausschließlich zustehende Entscheidung über meinen Vorrückungsstichtag auf nicht legitime Weise auf die BVA abwälzen, seine kaum zu umgehende Zustimmung zu meinen Anträgen vermeiden und implizit meine Anträge sogar ohne Begründung ablehnen. Die BVA und das BMF sind als Verwaltungsbehörden verpflichtet bestehende Gesetze zu exekutieren. In diesem Zusammenhang müssen auch Anträge zeitnahe und gesetzeskonform durch begründete Ablehnung oder Zustimmung erledigt werden. Das BMF ist daher bis auf die 1998 mündlich falsch erteilte Auskunft bis dato unter grober Verletzung seiner Verwaltungspflichten nicht tätig geworden, sodass meine schriftlichen Anträge vom
  22. Dezember 2010 und
  23. März 2013 auf Neufestsetzung meines Vorrückungsstichtags unerledigt verblieben. Nur aufgrund der mit offensichtlicher Absicht und Willkür des BM für Finanzen nicht vorgenommenen Erledigung meiner Anträge konnte die BVA überhaupt die Februar 2015 eingeführte Besoldungsreform und das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz 2016 hinsichtlich meiner offenen Anträge 2016 ins Spiel bringen. Das BM für Finanzen hat durch sein zweifelhaftes Vorgehen, die Erledigung meiner Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags trotz klarer und gerichtlich bestätigter Rechtslage jahrelang zu verweigern, sich unter Verletzung des Legalitätsprinzip ausschließlich auf nicht gesetzeskonforme Weise Haushaltseinsparungen verschafft. Die öffentliche Hand sollte sich jedoch unter Berufung auf Verjährung nicht Vermögensteile verschaffen, die ihr bei gesetzeskonformer Vollziehung überhaupt nicht zugekommen wären vergleiche VA BD/72-UK/04, BMBWK-27.570/0104-llI/11b/2005). Ebenso empfinde ich als geschädigter Betroffener die mir vom BM für Finanzen durch Verletzung des Legalitätsprinzips zuerst entzogenen und danach unter Verjährung mir vorenthaltenen Vermögenswerte zumindest als unbillige Härte. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher den von mir angefochtenen Ruhegenussbescheid der BVA vom
  24. März 2016 aufheben und darauf erkennen, dass mein Vorrückungsstichtag und meine daraus resultierende besoldungsrechtliche Einstufung antragsgemäß neu festzusetzen sind und mir die entsprechenden Bezugsdifferenzen und Ruhegenussdifferenzen - ohne sich auf Verjährung zu berufen - nachzuzahlen sind. Sollte mein Begehren vom Bundesverwaltungsgericht als zu Recht erkannt werden, bitte ich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf meine schwierige Situation als Dienstnehmer des BM für Finanzen, so weit als möglich die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages direkt vorzunehmen. Nachstehende vom BM für Finanzen bis dato verweigerte Erledigung meiner Anträge lässt auf eine ausgedehnte Erledigungsdauer, wenn nicht sogar auf mögliche weitere Nichterledigung schließen. Die Personalabteilung im BM für Finanzen stellte zu den noch offenen Anträgen auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags noch im Oktober 2017 telefonisch fest, dass diese aufgrund meiner Optierung in das Funktionszulagenschema im Falle einer Erledigung durch das BMF nur abgelehnt werden können. Das BMF kann nämlich weiterhin nicht die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Erkenntnis vom 21.12.2011, 2011/12/0026 gewonnene Ansicht teilen." Mit Schreiben vom 08.01.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des BMAA vom 31.10.1990, Zl. XXXX, an. Dieser wurde am 10.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.Mit Schreiben vom 08.01.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des BMAA vom 31.10.1990, Zl. römisch 40 , an. Dieser wurde am 10.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Daraufhin übermittelte das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit folgenden Ausführungen: "Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich, den von der BVA auf Anfrage übermittelten Bescheid des BMAA vom 31.10.1990 zu übermitteln. Aufgrund dieses vorgelegten Bescheides werden die Tabellen des Bescheides der BVA zu korrigieren sein, und zwar wie folgt (Änderungen hervorgehoben): Art vom bis JJ MM TT Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet laut Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17.03.1989, Zl. XXXX und Bescheid des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 20.09.1990 [richtig: 31.10.1990], ZI. XXXX, Zeiten vor dem
  25. Jänner 2004 unbedingt Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet laut Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17.03.1989, Zl. römisch 40 und Bescheid des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 20.09.1990 [richtig: 31.10.1990], ZI. römisch 40 , Zeiten vor dem
  26. Jänner 2004 unbedingt 3 11 0 bedingt 0 5 28 und laut Bescheid des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 20.09.1990, ZI. XXXX, Zeiten vor dem
  27. Jänner 2004 unbedingt und laut Bescheid des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 20.09.1990, ZI. römisch 40 , Zeiten vor dem
  28. Jänner 2004 unbedingt 0 5 6 bedingt 0 0 21 und laut Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.10.2013, Zl. XXXX3, Zeiten vor dem
  29. Jänner 2004 unbedingt 4 0 15 Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit 01.09.1984 30.09.2015 31 1 0 zusammen 40 0 10 Außerdem wird beim wiederholt vorkommenden Text "[...] die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und 1 Monat [...]" der hervorgehobene Textteil zu entfallen haben. Abgesehen von diesen textlichen Änderungen ändert sich jedoch aufgrund des Bescheids des BMAA vom 31.10.1990 nach derzeitigem Stand nichts am Bescheid der BVA zu Ihren Ungunsten, da auch weiterhin 40 Jahre erreicht werden." Der Beschwerdeführer erstatte mit Schreiben datierend auf 05.02.2018 folgende Stellungnahme: "Zu der vom Bundesverwaltungsgericht zum gegenwärtigen Stand berichtigt ermittelten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und 10 Tagen samt entsprechenden Textanpassungen möchte ich der Vollständigkeit halber krankheitsbedingt etwas verspätet Leermeldung erstatten. Erstmals während meines Berufslebens mit der Ausfertigung eines Ruhegenussbescheides konfrontiert stolperte ich über die von der BVA falsch ermittelte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit. Der Fehler dürfte nach meinem Verständnis wie folgt zustande gekommen sein: Durch den FLD Bescheid GZ XXXX vom 17.03.1989 ist mein in der Zeit vom 01.10.1973 bis 31.05.1974 absolvierter achtmonatiger Präsenzdienst offensichtlich in einem nicht zutreffenden Ausmaß von neun Monaten festgestellt worden. Das BMAA hat in der Folge in seinem vom Bundesverwaltungsgericht in Kopie übermittelten Bescheid GZ. XXXX vom 31.10.1990 auf diese notwendige Berichtigung verwiesen. Trotz dieses Hinweises hat die BVA jedoch meinen Ruhegenussbescheid am 08.03.2017 ohne Korrektur erstellt und ihm somit eine unrichtig ermittelte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren, einem Monat und 10 Tagen zugrunde gelegt. [...]"Durch den FLD Bescheid GZ römisch 40 vom 17.03.1989 ist mein in der Zeit vom 01.10.1973 bis 31.05.1974 absolvierter achtmonatiger Präsenzdienst offensichtlich in einem nicht zutreffenden Ausmaß von neun Monaten festgestellt worden. Das BMAA hat in der Folge in seinem vom Bundesverwaltungsgericht in Kopie übermittelten Bescheid GZ. römisch 40 vom 31.10.1990 auf diese notwendige Berichtigung verwiesen. Trotz dieses Hinweises hat die BVA jedoch meinen Ruhegenussbescheid am 08.03.2017 ohne Korrektur erstellt und ihm somit eine unrichtig ermittelte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren, einem Monat und 10 Tagen zugrunde gelegt. [...]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen Mit Bescheid GZ. XXXX vom
  31. September 1984 der FLD Wien ist der Vorrückungsstichtag
  32. März 1976 des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt worden. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Dienstbehörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gestellt. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden.Mit Bescheid GZ. römisch 40 vom
  33. September 1984 der FLD Wien ist der Vorrückungsstichtag
  34. März 1976 des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt worden. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Dienstbehörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gestellt. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden. Die BVA hatte am 28.11.2016 das Verfahren über die Ruhegenussbemessung mit Bescheid ausgesetzt. Aufgrund einer Beschwerde wurde mit 26.01.2017 die Aufhebung der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens seitens der BVA beschieden. Der verfahrensgegenständliche Bescheid erging am 08.03.2017 und stützte sich dabei auf den rechtskräftigen Bescheid der FLD Wien, den rechtskräftigen Bescheid des BMAA vom 20.09.1990, ZI. XXXX sowie auf den rechtskräftigen Bescheid des BMF vom 22.10.2013, Zl. XXXX.Der verfahrensgegenständliche Bescheid erging am 08.03.2017 und stützte sich dabei auf den rechtskräftigen Bescheid der FLD Wien, den rechtskräftigen Bescheid des BMAA vom 20.09.1990, ZI. römisch 40 sowie auf den rechtskräftigen Bescheid des BMF vom 22.10.2013, Zl. römisch 40 . Der rechtskräftige Bescheid des BMAA vom 31.10.1990, ZI. XXXX, blieb bei der Bescheiderlassung der belangten Behörde unberücksichtigt und ist nunmehr zu berücksichtigen.Der rechtskräftige Bescheid des BMAA vom 31.10.1990, ZI. römisch 40 , blieb bei der Bescheiderlassung der belangten Behörde unberücksichtigt und ist nunmehr zu berücksichtigen. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer vom
  35. Oktober 2015 an ein Ruhegenuss von monatlich €4.025,50 gebührt. Außerdem gebührt eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 214,
  36. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Anrechnung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit sowie der Ruhegenussvordienstzeiten ergeben sich aus den in den Feststellungen gennanten Bescheiden. Dass diese rechtskräftig sind, ist nicht bestritten. Die Angaben zum Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben sich aus dem wiederholten und unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Angaben zur Aussetzung des Verfahrens und den verfahrensgegenständlichen Bescheid ergeben sich aus dem Akt und sind ebenso unbestritten. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage. Zu den Berechnungen des festgestellten Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage siehe ebenso unter 3A.
  37. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Richtigstellung des Bescheids der BVA: Aufgrund des vorgelegten Bescheides des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 31.10.1990, ZI. XXXX, werden die Tabellen des Bescheides der BVA (Seiten 2 und 6) jeweils ersetzt durch die nun hier angeführte:Aufgrund des vorgelegten Bescheides des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 31.10.1990, ZI. römisch 40 , werden die Tabellen des Bescheides der BVA (Seiten 2 und 6) jeweils ersetzt durch die nun hier angeführte: Art vom bis JJ MM TT Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet laut Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17.03.1989, Zl. XXXX und Bescheid des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 31.10.1990, ZI. XXXX, Zeiten vor dem

  1. Jänner 2004 unbedingt Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet laut Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17.03.1989, Zl. römisch 40 und Bescheid des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 31.10.1990, ZI. römisch 40 , Zeiten vor dem
  2. Jänner 2004 unbedingt 3 11 0 bedingt 0 5 28 und laut Bescheid des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 20.09.1990, ZI. XXXX, Zeiten vor dem
  3. Jänner 2004 unbedingt und laut Bescheid des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 20.09.1990, ZI. römisch 40 , Zeiten vor dem
  4. Jänner 2004 unbedingt 0 5 6 bedingt 0 0 21 und laut Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.10.2013, Zl. XXXX, Zeiten vor dem
  5. Jänner 2004 unbedingt und laut Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.10.2013, Zl. römisch 40 , Zeiten vor dem
  6. Jänner 2004 unbedingt 4 0 15 Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit 01.09.1984 30.09.2015 31 1 0 zusammen 40 0 10 Außerdem entfällt beim wiederholt vorkommenden Text "[...] die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und 1 Monat [...]" des Bescheides der BVA (Seite 3 2 Mal, Seite 6 1 Mal, Seit 7 1 Mal sowie Seit 8 2 Mal) der Textteil "1 Monat". Abgesehen von diesen textlichen Änderungen ändert sich jedoch aufgrund des Bescheids des BMAA vom 31.10.1990 nichts an den Berechnungen des Bescheids der BVA, da auch weiterhin 40 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit erreicht werden. Zu den Argumenten des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wehrte sich mit Beschwerde vom 26.12.2016 gegen die Aussetzung des Verfahrens, der zum verfahrensgegenständlichen Bescheid führte, unter anderem mit Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 17.02.1976, VwSlg 9204 A/
  7. In dieser wird ausgeführt, dass "die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten [...] ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt [ist] und [...] nicht als Vorfrage gem § 38 AVG 1950 von der Pensionsbehörde im Rahmen der Bemessung des Ruhegenusses behandelt werden [kann]."Der Beschwerdeführer wehrte sich mit Beschwerde vom 26.12.2016 gegen die Aussetzung des Verfahrens, der zum verfahrensgegenständlichen Bescheid führte, unter anderem mit Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 17.02.1976, VwSlg 9204 A/
  8. In dieser wird ausgeführt, dass "die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten [...] ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt [ist] und [...] nicht als Vorfrage gem Paragraph 38, AVG 1950 von der Pensionsbehörde im Rahmen der Bemessung des Ruhegenusses behandelt werden [kann]." Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 27.06.2012, Zl. 2011/12/0183, ausgeführt: "[...] Dabei ist die Pensionsbehörde an allfällige rechtskräftige Feststellungsbescheide der (Aktiv-)Dienstbehörde(n) betreffend die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten gebunden [...]." Somit ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass eine Aussetzung seitens der BVA nicht gerechtfertigt war. Gleichzeitig ergibt sich aber aus der Entscheidungspflicht des § 73 AVG, dass die BVA binnen 6 Monaten die Sache zu entscheiden hat. Aufgrund der Bindungswirkung, die in der zuletzt zitierten VwGH Entscheidung greift, musste die BVA daher binnen 6 Monaten aufgrund des rechtskräftig festgestellten Vorrückungsstichtages und aller damit einhergehender Folgen in Bezug auf die Ruhegenussbemessung entscheiden.Somit ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass eine Aussetzung seitens der BVA nicht gerechtfertigt war. Gleichzeitig ergibt sich aber aus der Entscheidungspflicht des Paragraph 73, AVG, dass die BVA binnen 6 Monaten die Sache zu entscheiden hat. Aufgrund der Bindungswirkung, die in der zuletzt zitierten VwGH Entscheidung greift, musste die BVA daher binnen 6 Monaten aufgrund des rechtskräftig festgestellten Vorrückungsstichtages und aller damit einhergehender Folgen in Bezug auf die Ruhegenussbemessung entscheiden. Soweit europarechtliche Bedenken bezüglich einer europarechtswidrig zustande gekommenen Ruhegenussbemessung vom Beschwerdeführer vorgebracht werden, ist auf die Entscheidung des EuGH vom 16.06.2016, Rs C-159/15, zu verweisen, in der ausgeführt wird: "Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
  9. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des
  10. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll." Daher werden diese Bedenken vom erkennenden Richter nicht geteilt (siehe exemplarisch auch VwGH vom 09.09.2016, Zl. 2016/12/0001).Soweit europarechtliche Bedenken bezüglich einer europarechtswidrig zustande gekommenen Ruhegenussbemessung vom Beschwerdeführer vorgebracht werden, ist auf die Entscheidung des EuGH vom 16.06.2016, Rs C-159/15, zu verweisen, in der ausgeführt wird: ""Art". 2 Absatz eins,, Artikel 2, Absatz 2, Buchst. a und Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
  11. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des
  12. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll." Daher werden diese Bedenken vom erkennenden Richter nicht geteilt (siehe exemplarisch auch VwGH vom 09.09.2016, Zl. 2016/12/0001). Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.03.2017 ist daher als unbegründet abzuweisen. Abschließend sei angemerkt, soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 14.12.2017 ersucht, "[...] so weit als möglich die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vorzunehmen. [...]", dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich an das zuständige Bundesministerium für Finanzen wenden muss, da der erkennende Richter wegen der Beschränkung der Sache auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid darüber nicht entscheiden darf. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Erkenntnis hält sich an die zitierte Judikatur des VwGH. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich dem erkennenden Richter nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2153263.1.00

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