Obsah (23)
§ 5§ 61Art. 133§ 28Art. 12§ 29§ 10Art. 17Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 8Art. 18Artikel 46Art. 29Art. 3RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW235 2159530-1 SpruchW235 2159530-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG
§ 5Asyl
G und
§ 61
FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG und
Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin vom estnischen Generalkonsulat in XXXX am XXXX .09.2016 ein Schengen-Visum für fünf Tage im Zeitraum XXXX .10.2016 bis XXXX .11.2016 erteilt worden war (vgl. AS 23). Ferner ergab eine Eurodac-Abfrage, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .10.2016 in Deutschland einen Asylantrag stellte (vgl. AS 21).Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin vom estnischen Generalkonsulat in römisch 40 am römisch 40 .09.2016 ein Schengen-Visum für fünf Tage im Zeitraum römisch 40 .10.2016 bis römisch 40 .11.2016 erteilt worden war vergleiche AS 23). Ferner ergab eine Eurodac-Abfrage, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .10.2016 in Deutschland einen Asylantrag stellte vergleiche AS 21). 1.
- Am 06.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr nach islamischen Recht geheirateter "Ehemann" in Österreich lebe. Sie leide an keinen Krankheiten, sei jedoch in der fünften Woche schwanger. Ihr Heimatland habe sie von XXXX aus Anfang Oktober 2016 legal in Besitz eines estnischen Visums verlassen und habe nach Deutschland reisen wollen, da sie gehört habe, dass es in Deutschland in der Frage des Asyls "loyal" hergehe. Sie sei von Russland aus über Estland und Lettland nach Deutschland gefahren, wo sie in Bielefeld einen Asylantrag gestellt habe. Das Asylverfahren in Deutschland sei negativ entschieden worden, was man ihr mündlich mitgeteilt habe. Dokumente habe sie nie erhalten. Ihren Ehemann habe sie in Deutschland kennengelernt und am XXXX .12.2016 in Deutschland geheiratet.1.
- Am 06.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr nach islamischen Recht geheirateter "Ehemann" in Österreich lebe. Sie leide an keinen Krankheiten, sei jedoch in der fünften Woche schwanger. Ihr Heimatland habe sie von römisch 40 aus Anfang Oktober 2016 legal in Besitz eines estnischen Visums verlassen und habe nach Deutschland reisen wollen, da sie gehört habe, dass es in Deutschland in der Frage des Asyls "loyal" hergehe. Sie sei von Russland aus über Estland und Lettland nach Deutschland gefahren, wo sie in Bielefeld einen Asylantrag gestellt habe. Das Asylverfahren in Deutschland sei negativ entschieden worden, was man ihr mündlich mitgeteilt habe. Dokumente habe sie nie erhalten. Ihren Ehemann habe sie in Deutschland kennengelernt und am römisch 40 .12.2016 in Deutschland geheiratet. Im Rahmen der Erstbefragung wurde ein islamischer Ehevertrag vom XXXX .12.2016, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX in XXXX (Deutschland) vorgelegt (vgl. AS 41).Im Rahmen der Erstbefragung wurde ein islamischer Ehevertrag vom römisch 40 .12.2016, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) vorgelegt vergleiche AS 41). Der Beschwerdeführerin wurde weiters am Tag der Antragstellung eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland und mit Estland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 75).Der Beschwerdeführerin wurde weiters am Tag der Antragstellung eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland und mit Estland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 75). 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.03.2017 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Estland.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.03.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Estland. Mit Schreiben vom 18.04.2017 stimmte die estnische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 43).Mit Schreiben vom 18.04.2017 stimmte die estnische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin
Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 43).
Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 24.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin Konsultationen mit Estland geführt werden.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 24.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin Konsultationen mit Estland geführt werden. 1.
- Am 04.05.2017 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe keine Krankheiten und nehme auch keine Medikamente, allerdings fühle sie sich schwach, da sie am XXXX .04.2017 ihr Baby verloren habe. Medizinische Unterlagen habe sie diesbezüglich nicht. Sie sei in Österreich einmal beim Arzt gewesen, der ihr gesagt habe, dass sie nach zwei Wochen einen Mutter-Kind-Pass bekomme. Da sie jedoch nach drei Tagen das Flüchtlingslager verlassen habe und zu ihrem Lebensgefährten gezogen sei, habe sie den Termin nicht mehr wahrnehmen können und werde auch nicht mehr versorgt. Nachdem sie ihr Baby verloren habe, sei sie nicht im Krankenhaus gewesen.1.
- Am 04.05.2017 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe keine Krankheiten und nehme auch keine Medikamente, allerdings fühle sie sich schwach, da sie am römisch 40 .04.2017 ihr Baby verloren habe. Medizinische Unterlagen habe sie diesbezüglich nicht. Sie sei in Österreich einmal beim Arzt gewesen, der ihr gesagt habe, dass sie nach zwei Wochen einen Mutter-Kind-Pass bekomme. Da sie jedoch nach drei Tagen das Flüchtlingslager verlassen habe und zu ihrem Lebensgefährten gezogen sei, habe sie den Termin nicht mehr wahrnehmen können und werde auch nicht mehr versorgt. Nachdem sie ihr Baby verloren habe, sei sie nicht im Krankenhaus gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nach Deutschland gewollt, da ihr Cousin in Deutschland lebe. Es sei jedoch schwer, ein deutsches Visum zu bekommen, daher habe sie sich ein estnisches organisiert. Bei der Ausstellung des Visums habe sie keine Probleme gehabt. In Estland habe sie nur die Nacht von XXXX .10.2016 auf XXXX .10.2016 in einem Hotel verbracht. Sie habe nie vorgehabt, in Estland zu bleiben oder dort um Asyl anzusuchen. Allerdings habe sie sich bewusst dieses Visum ausstellen lassen, damit die Leute, die sie verfolgt hätten, denken würden, sie befinde sich in Estland. Sie sei in Estland niemals verfolgt oder bedroht worden und es habe keine konkreten Vorfälle gegeben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Estland gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese nicht habe lesen können. Zur beabsichtigten Vorgehensweise, ihre Außerlandesbringung nach Estland zu veranlassen, brachte sie vor, Estland grenze an Russland und sei ein Land, in dem man sie sehr leicht finden könne. Deswegen sei sie nach Deutschland gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt.Die Beschwerdeführerin habe nach Deutschland gewollt, da ihr Cousin in Deutschland lebe. Es sei jedoch schwer, ein deutsches Visum zu bekommen, daher habe sie sich ein estnisches organisiert. Bei der Ausstellung des Visums habe sie keine Probleme gehabt. In Estland habe sie nur die Nacht von römisch 40 .10.2016 auf römisch 40 .10.2016 in einem Hotel verbracht. Sie habe nie vorgehabt, in Estland zu bleiben oder dort um Asyl anzusuchen. Allerdings habe sie sich bewusst dieses Visum ausstellen lassen, damit die Leute, die sie verfolgt hätten, denken würden, sie befinde sich in Estland. Sie sei in Estland niemals verfolgt oder bedroht worden und es habe keine konkreten Vorfälle gegeben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Estland gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese nicht habe lesen können. Zur beabsichtigten Vorgehensweise, ihre Außerlandesbringung nach Estland zu veranlassen, brachte sie vor, Estland grenze an Russland und sei ein Land, in dem man sie sehr leicht finden könne. Deswegen sei sie nach Deutschland gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Mit ihrem jetzigen "Ehemann" sei sie nur traditionell verheiratet. Es sei ihre dritte traditionelle Ehe. Standesamtlich verheiratet sei sie nie gewesen. In Österreich habe sie ihren Lebensgefährten, der schon seit 13 Jahren in Österreich sei. Er habe "irgendeinen" Pass; die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie man diesen nenne. Wo ihr Lebensgefährte gelebt habe, bevor er an seine jetzige Adresse gezogen sei, wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensgefährten das erste Mal am XXXX .11.2016 persönlich gesehen und am XXXX .12.2016 traditionell geheiratet. Bis zur Heirat habe es nur einen Monat gedauert. In dieser Zeit sei sie von ihrem späteren Lebensgefährten dreimal besucht worden. Sie sei nach der Heirat nicht gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten nach Österreich gefahren, da ihr Asylverfahren in Deutschland noch offen gewesen sei. Sie sei am XXXX .03.2017 in Österreich eingereist, lebe seit dem XXXX .03.2017 mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt und werde von ihm finanziell unterstützt. Er habe nicht gewusst, dass sie Deutschland verlassen habe; das habe die Beschwerdeführerin spontan entschieden.Mit ihrem jetzigen "Ehemann" sei sie nur traditionell verheiratet. Es sei ihre dritte traditionelle Ehe. Standesamtlich verheiratet sei sie nie gewesen. In Österreich habe sie ihren Lebensgefährten, der schon seit 13 Jahren in Österreich sei. Er habe "irgendeinen" Pass; die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie man diesen nenne. Wo ihr Lebensgefährte gelebt habe, bevor er an seine jetzige Adresse gezogen sei, wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensgefährten das erste Mal am römisch 40 .11.2016 persönlich gesehen und am römisch 40 .12.2016 traditionell geheiratet. Bis zur Heirat habe es nur einen Monat gedauert. In dieser Zeit sei sie von ihrem späteren Lebensgefährten dreimal besucht worden. Sie sei nach der Heirat nicht gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten nach Österreich gefahren, da ihr Asylverfahren in Deutschland noch offen gewesen sei. Sie sei am römisch 40 .03.2017 in Österreich eingereist, lebe seit dem römisch 40 .03.2017 mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt und werde von ihm finanziell unterstützt. Er habe nicht gewusst, dass sie Deutschland verlassen habe; das habe die Beschwerdeführerin spontan entschieden. Die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin gab an, keine Fragen und kein Vorbringen zu haben.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Estland
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Estland zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Estland
Artikel 12
, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Estland zulässig ist. Begründend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin russische Staatsbürgerin sei und der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Sie habe keine Krankheiten und nehme keine Medikamente ein. Es habe sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Antragstellung auf internationalen Schutz am XXXX .10.2016 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Weiters sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ein estnisches Schengenvisum, gültig für fünf Tage in der Zeit von XXXX .10.2016 bis XXXX .11.2016 erhalten habe. Dem österreichischen Aufnahmegesuch habe Estland am 18.04.2017
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO zugestimmt. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihre Überstellung nach Estland eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin in Estland keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Estland nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde.Begründend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin russische Staatsbürgerin sei und der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Sie habe keine Krankheiten und nehme keine Medikamente ein. Es habe sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Antragstellung auf internationalen Schutz am römisch 40 .10.2016 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Weiters sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ein estnisches Schengenvisum, gültig für fünf Tage in der Zeit von römisch 40 .10.2016 bis römisch 40 .11.2016 erhalten habe. Dem österreichischen Aufnahmegesuch habe Estland am 18.04.2017
Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zugestimmt.
Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihre Überstellung nach Estland eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin in Estland keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Estland nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 13 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum estnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Estland. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit und Volkgruppenzugehörigkeit geglaubt werde. Es könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin in Estland der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde. Da die medizinische Grundversorgung in Estland gegeben sei, könne von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. Die weiteren Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich und sei seit XXXX .12.2008 anerkannter Flüchtling. Sie habe ihren Lebensgefährten persönlich am XXXX .11.2016 gesehen und habe ihn - nachdem sie sich dreimal in Deutschland getroffen hätten - am XXXX .12.2016 traditionell geheiratet. Trotzdem sei sie nach der traditionellen Heirat in Deutschland geblieben und habe den Ausgang des Asylverfahrens abgewartet. Nunmehr sei sie auch illegal von Deutschland nach Österreich gereist und habe nicht versucht, legal nach Österreich zu gelangen. Ihrem Lebensgefährten sei auch unbekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin Deutschland Richtung Österreich verlassen habe. Somit sei erkennbar, dass wenig Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem traditionell geheirateten Mann stattgefunden habe. Eine finanzielle Unterstützung sei auch länderübergreifend möglich. Aus diesen Gründen könne kein enges Familienleben und kein Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden. Die Feststellungen zum Mitgliedstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die Beschwerdeführerin habe die Frage, ob sie in Estland bedroht oder verfolgt worden sei verneint; ebenso wie die Frage, ob es konkrete Vorfälle gegeben habe. Die Behörden in Estland würden strafrechtlich die illegalen Aktivitäten von Privatpersonen verfolgen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie konkret Gefahr liefe, dass ihr in Estland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Eine Grundversorgung für Asylwerber sei in Estland in jeglicher Hinsicht gegeben.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit und Volkgruppenzugehörigkeit geglaubt werde. Es könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin in Estland der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde. Da die medizinische Grundversorgung in Estland gegeben sei, könne von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden. Die weiteren Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich und sei seit römisch 40 .12.2008 anerkannter Flüchtling. Sie habe ihren Lebensgefährten persönlich am römisch 40 .11.2016 gesehen und habe ihn - nachdem sie sich dreimal in Deutschland getroffen hätten - am römisch 40 .12.2016 traditionell geheiratet. Trotzdem sei sie nach der traditionellen Heirat in Deutschland geblieben und habe den Ausgang des Asylverfahrens abgewartet. Nunmehr sei sie auch illegal von Deutschland nach Österreich gereist und habe nicht versucht, legal nach Österreich zu gelangen. Ihrem Lebensgefährten sei auch unbekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin Deutschland Richtung Österreich verlassen habe. Somit sei erkennbar, dass wenig Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem traditionell geheirateten Mann stattgefunden habe. Eine finanzielle Unterstützung sei auch länderübergreifend möglich. Aus diesen Gründen könne kein enges Familienleben und kein Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden. Die Feststellungen zum Mitgliedstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die Beschwerdeführerin habe die Frage, ob sie in Estland bedroht oder verfolgt worden sei verneint; ebenso wie die Frage, ob es konkrete Vorfälle gegeben habe. Die Behörden in Estland würden strafrechtlich die illegalen Aktivitäten von Privatpersonen verfolgen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie konkret Gefahr liefe, dass ihr in Estland eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Eine Grundversorgung für Asylwerber sei in Estland in jeglicher Hinsicht gegeben. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Diese Lebensgemeinschaft habe die Beschwerdeführerin begründet, als sie gewusst habe, dass sie nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Für den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, der in Besitz eines Konventionsreisepasses sei, wäre es jederzeit möglich, die Beschwerdeführerin in Estland zu besuchen. Daher würden der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Estland keine familiären Gründe entgegenstehen. Eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich könne auch aufgrund der nur kurzen Aufenthaltsdauer ausgeschlossen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Estland sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Estland aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Estland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
§ 61Abs.
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Diese Lebensgemeinschaft habe die Beschwerdeführerin begründet, als sie gewusst habe, dass sie nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Für den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, der in Besitz eines Konventionsreisepasses sei, wäre es jederzeit möglich, die Beschwerdeführerin in Estland zu besuchen. Daher würden der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Estland keine familiären Gründe entgegenstehen. Eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich könne auch aufgrund der nur kurzen Aufenthaltsdauer ausgeschlossen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Estland sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Estland aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Estland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, unrichtiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde fälschlicherweise davon ausgehe, dass der Beschwerdeführerin in Estland keine unmenschliche Behandlung drohe. Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Estland unvollständig und würden keine Rücksicht auf die aktuelle Situation nehmen. Unter Zitierung eines undatierten Internetberichtes wurde pauschalierend ausgeführt, dass Asylwerber in Estland verschiedensten Diskriminierungen und einer nicht stattfindenden Integration ausgesetzt seien. Weiters wäre die Behörde dazu gehalten gewesen, den Ehemann der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einzuvernehmen, um abzuklären, welcher Art die Beziehung sei, ob und wie lange sie zusammenleben würden und in welchem Abhängigkeitsverhältnis sie zueinander stünden. Aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob durch die Außerlandesbringung ein Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK vorliege. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Republik Estland werde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin habe am XXXX .12.2016 ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten nach islamischer Tradition geehelicht und beabsichtige alsbald eine standesamtliche Eheschließung. Sie lebe mit diesem Mann im gemeinsamen Haushalt und habe ein Kind erwartet, welches sie am XXXX .04.2017 in der achten Schwangerschaftswoche verloren habe. Es könne nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann finanziell abhängig sei und emotional gestärkt werde. Auch lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann in einer ehegleichen Gemeinschaft. Im gegenständlichen Fall würden Umstände vorliegen, die die Beschwerdeführerin im Fall der Überstellung nach Estland einem "real risk" der Verletzung ihrer durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte aussetzen würde. Daher sei vom Selbsteintrittsrecht
Art. 17Abs.
1 Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, unrichtiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Nach Wiederholung des Verfahrensganges wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde fälschlicherweise davon ausgehe, dass der Beschwerdeführerin in Estland keine unmenschliche Behandlung drohe. Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Estland unvollständig und würden keine Rücksicht auf die aktuelle Situation nehmen. Unter Zitierung eines undatierten Internetberichtes wurde pauschalierend ausgeführt, dass Asylwerber in Estland verschiedensten Diskriminierungen und einer nicht stattfindenden Integration ausgesetzt seien. Weiters wäre die Behörde dazu gehalten gewesen, den Ehemann der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einzuvernehmen, um abzuklären, welcher Art die Beziehung sei, ob und wie lange sie zusammenleben würden und in welchem Abhängigkeitsverhältnis sie zueinander stünden. Aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob durch die Außerlandesbringung ein Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK vorliege. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Republik Estland werde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin habe am römisch 40 .12.2016 ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten nach islamischer Tradition geehelicht und beabsichtige alsbald eine standesamtliche Eheschließung. Sie lebe mit diesem Mann im gemeinsamen Haushalt und habe ein Kind erwartet, welches sie am römisch 40 .04.2017 in der achten Schwangerschaftswoche verloren habe. Es könne nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann finanziell abhängig sei und emotional gestärkt werde. Auch lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann in einer ehegleichen Gemeinschaft. Im gegenständlichen Fall würden Umstände vorliegen, die die Beschwerdeführerin im Fall der Überstellung nach Estland einem "real risk" der Verletzung ihrer durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte aussetzen würde. Daher sei vom Selbsteintrittsrecht
Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen.
- Mit Schreiben vom 01.09.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den estnischen Behörden bekannt, dass die Beschwerdeführerin flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO sei und sich sohin die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe.
- Mit Schreiben vom 01.09.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den estnischen Behörden bekannt, dass die Beschwerdeführerin flüchtig im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO sei und sich sohin die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie hat die Russische Föderation Anfang Oktober 2016 verlassen und ist in Besitz eines von XXXX .10.2016 bis XXXX .11.2016 gültigen estnischen Schengen-Visums über Estland und Lettland nach Deutschland gefahren, wo sie am XXXX .10.2016 einen Asylantrag stellte. Von Deutschland aus reiste sie am XXXX .03.2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 06.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines estnischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist.Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie hat die Russische Föderation Anfang Oktober 2016 verlassen und ist in Besitz eines von römisch 40 .10.2016 bis römisch 40 .11.2016 gültigen estnischen Schengen-Visums über Estland und Lettland nach Deutschland gefahren, wo sie am römisch 40 .10.2016 einen Asylantrag stellte. Von Deutschland aus reiste sie am römisch 40 .03.2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 06.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines estnischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.03.2017 ein Aufnahmegesuch an Estland, welches von der estnischen Dublinbehörde am 18.04.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Estlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner teilte das Bundesamt der estnischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 01.09.2017 mit, dass sich aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin flüchtig ist, die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.03.2017 ein Aufnahmegesuch an Estland, welches von der estnischen Dublinbehörde am 18.04.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin
Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Estlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner teilte das Bundesamt der estnischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 01.09.2017 mit, dass sich aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin flüchtig ist, die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Estland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Estland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Estland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX .12.2016 in Deutschland einen russischen Staatangehörigen namens XXXX , den sie am XXXX .11.2016 das erste Mal persönlich gesehen hat, nach dreimaligen Treffen nach islamischen Recht "geheiratet". Eine zivilrechtliche Ehe liegt nicht vor. Der (ehemalige) Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist seit August 2004 in Österreich aufhältig und seit XXXX .12.2008 anerkannter Konventionsflüchtling. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem (ehemaligen) Lebensgefährten von XXXX .03.2017 bis zu ihrem Untertauchen im September 2017 im gemeinsamen Haushalt lebte. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses kann nicht festgestellt werden. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem 04.10.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 .12.2016 in Deutschland einen russischen Staatangehörigen namens römisch 40 , den sie am römisch 40 .11.2016 das erste Mal persönlich gesehen hat, nach dreimaligen Treffen nach islamischen Recht "geheiratet". Eine zivilrechtliche Ehe liegt nicht vor. Der (ehemalige) Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist seit August 2004 in Österreich aufhältig und seit römisch 40 .12.2008 anerkannter Konventionsflüchtling. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem (ehemaligen) Lebensgefährten von römisch 40 .03.2017 bis zu ihrem Untertauchen im September 2017 im gemeinsamen Haushalt lebte. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses kann nicht festgestellt werden. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem 04.10.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt. 1.
- Zum estnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Estland: Zum estnischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Estland wurden auf den Seiten 9 bis 13 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Dublin-Rückkehrer: In Estland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Politsei 10.3.2017a; vgl. PBGB 20.1.2016 und 26.1.2016).In Estland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Politsei 10.3.2017a; vergleiche PBGB 20.1.2016 und 26.1.2016). Die Umstellung auf Dublin-III brachte keine Änderungen. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylsystem, sowie zu medizinischer Versorgung und verschriebener Medikation, sowie zu Rückkehrhilfe durch IOM (PBGB 8.2.2016). [...] b). Non-Refoulement: Estland verfolgt eine Politik der Ablehnung von Asylantragstellern, welche aus sicheren Herkunfts- oder Drittstaaten kommen. UNHCR hat Bedenken geäußert, dass solchen Antragstellern die Einreise verweigert wird und die sofort zurückgeschickt werden, und insbesondere, dass gegen eine solche Entscheidung von außerhalb des Landes kein Rechtsmittel möglich ist. Die Behörden rechtfertigten sich, dass mit jedem Antragsteller ein Interview geführt wird. Für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit eines temporären Schutzes (USDOS 3.3.2017). c). Versorgung: Während des laufenden Asylverfahrens sollen Asylwerber in einem Unterbringungszentrum für Asylwerber untergebracht werden. Dort haben sie Zugang zu folgenden Leistungen: Unterbringung, Verpflegung, Ausstattung mit Hygieneartikeln, Kleidung etc. und einem Handgeld, weiters zu medizinischer Untersuchungen und notwendigen medizinischen Behandlungen, Übersetzerleistungen und Sprachtraining, Information, Kostenübernahme für öffentlichen Transport für Amtswege und anderen notwendigen Leistungen. Die Zentren werden vom Sozialministerium betrieben (Act, §32; vgl. GOV 21.6.2016). Wenn sie genügende Mittel besitzen, können Antragsteller auch die Genehmigung erhalten außerhalb des Zentrums privat zu wohnen (Act, §34). Statt Essen und Hygieneartikeln in den Aufnahmezentren kann auch ein Geldbetrag ausbezahlt werden, der dem monatlichen Existenzminimum entsprechen soll (Act, §36). 2017 sind das 130 Euro (sowie 104 Euro für jedes weitere Familienmitglied bzw. 130 Euro für minderjährige Familienmitglieder) (GOV 15.2.2017). Wenn für das Verfahren nötig, können Antragsteller auch kurzzeitig in Räumlichkeiten der Polizei- und Grenzschutzdirektion (PBGB) untergebracht werden (Act, §33).Während des laufenden Asylverfahrens sollen Asylwerber in einem Unterbringungszentrum für Asylwerber untergebracht werden. Dort haben sie Zugang zu folgenden Leistungen: Unterbringung, Verpflegung, Ausstattung mit Hygieneartikeln, Kleidung etc. und einem Handgeld, weiters zu medizinischer Untersuchungen und notwendigen medizinischen Behandlungen, Übersetzerleistungen und Sprachtraining, Information, Kostenübernahme für öffentlichen Transport für Amtswege und anderen notwendigen Leistungen. Die Zentren werden vom Sozialministerium betrieben (Act, §32; vergleiche GOV 21.6.2016). Wenn sie genügende Mittel besitzen, können Antragsteller auch die Genehmigung erhalten außerhalb des Zentrums privat zu wohnen (Act, §34). Statt Essen und Hygieneartikeln in den Aufnahmezentren kann auch ein Geldbetrag ausbezahlt werden, der dem monatlichen Existenzminimum entsprechen soll (Act, §36). 2017 sind das 130 Euro (sowie 104 Euro für jedes weitere Familienmitglied bzw. 130 Euro für minderjährige Familienmitglieder) (GOV 15.2.2017). Wenn für das Verfahren nötig, können Antragsteller auch kurzzeitig in Räumlichkeiten der Polizei- und Grenzschutzdirektion (PBGB) untergebracht werden (Act, §33). Estland betreibt für Asylwerber zum einen das Unterbringungszentrum im Dorf Vao, Bezirk Lääne-Viru. Das Zentrum wird von der staatlichen Organisation AS Hoolekandeteenused betrieben, welche für die Unterbringung Bedürftiger zuständig ist. Ausgelegt wurde das Zentrum für 35 Plätze, wobei zeitweise auch 70 und mehr Personen dort untergebracht wurden. Notfalls ist es möglich bis zu 100 Personen in weiteren Wohnobjekten unterzubringen. Das Heim beschäftigt untertags zwei Personen, die für die Leitung, den Sprachunterricht und die Sozialarbeit zuständig sind. Nachts ist Sicherheitspersonal anwesend (Aastaraamat 2014). Am 20.06.2016 waren 73 Personen dort untergebracht, darunter 15 Frauen und 24 Kinder (GOV 21.6.2016). Im Juni 2016 begann man damit Antragsteller auch in das frisch renovierte Unterbringungszentrum Vägeva im Bezirk Jögeva umzusiedeln. Schulpflichtige Kinder aus dem Zentrum besuchen die Schule im 10 km entfernten Dorf Vaimastvere (ERR 21.6.2016). In Zusammenarbeit mit UNHCR wird das Estnische Menschenrechtszentrum (EHRC) im Jahr 2017 quartalsweise Monitoringbesuche in den Unterbringungszentren für Asylwerber in Vao und Vägeva sowie im Haftzentrum Harku durchführen (EHRC o.D.). Die NGO Estonian Human Rights Center (EHRC) unterstützt in Kooperation mit den Behörden Asylwerber mit rechtlicher und sozialer Hilfe. Seit Mai 2016 sind Antragsteller gesetzlich verpflichtet ein Anpassungsprogramm zu absolvieren und die Landessprache zu lernen und es wurden Maßnahmen zur Integration von Flüchtlingen in die estnische Gesellschaft getroffen. Asylwerbern und Flüchtlingen werden generell kulturelle Orientierungs- und Anpassungsprogramme angeboten, die von verschiedenen EU-Agenturen ko-finanziert werden. Ein Mangel an Übersetzern und Sprachlehrern ist jedoch weiterhin ein Problem (USDOS 3.3.2017). Es gibt auf der Netzseite der Polizei- und Grenzschutzdirektion eine Liste von Organisationen, welche Asylwerber unterstützen (Politsei 10.3.2017b). Medizinische Betreuung ist für Asylwerber in Estland kostenfrei. Das gilt auch für Zahnbehandlung, welche für estnische Staatsbürger nicht kostenlos ist. Alle Medikamente, die ein Arzt verschreibt sind für einen Asylwerber ebenfalls kostenfrei (PBGB 20.1.2016). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Estland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das estnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Estland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation, zu ihrem weiteren Reiseweg bzw. zu ihrem Aufenthalt in Deutschland und zu ihrer illegalen Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .10.2016 in Deutschland einen Asylantrag stellte, aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer.2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation, zu ihrem weiteren Reiseweg bzw. zu ihrem Aufenthalt in Deutschland und zu ihrer illegalen Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .10.2016 in Deutschland einen Asylantrag stellte, aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines von XXXX .10.2016 bis XXXX .11.2016 gültigen - und sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines weniger als sechs Monate abgelaufenen - estnischen Schengen-Visums war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch selbst angegeben, dass sie sich selbst ein estnisches Visum organisiert habe und mit diesem legal ihren Herkunftsstaat verlassen habe (vgl. AS 141 und AS 5).Dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines von römisch 40 .10.2016 bis römisch 40 .11.2016 gültigen - und sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines weniger als sechs Monate abgelaufenen - estnischen Schengen-Visums war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch selbst angegeben, dass sie sich selbst ein estnisches Visum organisiert habe und mit diesem legal ihren Herkunftsstaat verlassen habe vergleiche AS 141 und AS 5). Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde, zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme durch Estland sowie zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Estlands beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund "Untertauchens" der Beschwerdeführerin auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem 04.10.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Estland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Estland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Estland entgegenstehen könnten, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden, keine Medikamente zu nehmen und nicht medizinischer Behandlung zu sein (vgl. AS 5 bzw. AS 135). Dass die Beschwerdeführerin am XXXX .04.2017 ca. in der achten Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten hat, stellt - auch ihren eigenen Angaben zufolge - kein Überstellungshindernis dar, da sie unmittelbar nach der Fehlgeburt kein Krankenhaus aufgesucht hat und auch im Zuge ihres weiteren Aufenthalts in Österreich keine ärztliche und/oder therapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine medizinischen oder ärztlichen Unterlagen vorgelegt hat, sodass auch aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin offenbar weder in Zusammenhang mit ihrer Fehlgeburt noch aus anderen Gründen medizinische Maßnahmen benötigt bzw. für notwendig erachtet hat.Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Estland entgegenstehen könnten, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden, keine Medikamente zu nehmen und nicht medizinischer Behandlung zu sein vergleiche AS 5 bzw. AS 135). Dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .04.2017 ca. in der achten Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten hat, stellt - auch ihren eigenen Angaben zufolge - kein Überstellungshindernis dar, da sie unmittelbar nach der Fehlgeburt kein Krankenhaus aufgesucht hat und auch im Zuge ihres weiteren Aufenthalts in Österreich keine ärztliche und/oder therapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine medizinischen oder ärztlichen Unterlagen vorgelegt hat, sodass auch aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin offenbar weder in Zusammenhang mit ihrer Fehlgeburt noch aus anderen Gründen medizinische Maßnahmen benötigt bzw. für notwendig erachtet hat. Die Feststellung zur islamischen "Eheschließung" der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorgelegten islamischen "Ehevertrag" vom XXXX .12.2016 (vgl. AS 41) und aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin diesen Mann am XXXX .11.2016 das erste Mal persönlich gesehen und vor der "Eheschließung" dreimal getroffen hat. Dass der (ehemalige) Lebensgefährte der Beschwerdeführerin seit August 2004 in Österreich aufhältig und seit dem XXXX .12.2008 anerkannter Konventionsflüchtling ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister vom 19.06.
- Das Vorliegen einer zivilrechtlichen Ehe hat die Beschwerdeführerin dezidiert verneint (vgl. AS 137). Hinzu kommt, dass sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 12.02.2018 betreffend Herrn XXXX ergibt, dass dieser bereits verheiratet ist. Die Heiratsurkunde wurde am XXXX .09.2004 vom Standesamt XXXX ausgestellt. Dass die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX von XXXX .03.2017 bis zu ihrem Untertauchen im September 2017 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ergibt sich ebenso aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 08.02.2018 bzw. vom 12.02.
- Entgegen der Behauptungen im Verfahren ergibt sich die (Negativ)feststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt werden kann, daraus, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Zuwendungen von Herrn XXXX nicht angewiesen ist, da sie als Asylwerberin jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen hätte können. Dass sie das nicht getan hat, beruht auf ihrer eigenen Entscheidung und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihr diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit nicht gesprochen werden kann. Darüber hinausgehende private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich wurden nicht behauptet. Dass die Beschwerdeführerin seit dem 04.10.2017 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich ebenso aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.02.2018.Die Feststellung zur islamischen "Eheschließung" der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorgelegten islamischen "Ehevertrag" vom römisch 40 .12.2016 vergleiche AS 41) und aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin diesen Mann am römisch 40 .11.2016 das erste Mal persönlich gesehen und vor der "Eheschließung" dreimal getroffen hat. Dass der (ehemalige) Lebensgefährte der Beschwerdeführerin seit August 2004 in Österreich aufhältig und seit dem römisch 40 .12.2008 anerkannter Konventionsflüchtling ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister vom 19.06.
- Das Vorliegen einer zivilrechtlichen Ehe hat die Beschwerdeführerin dezidiert verneint vergleiche AS 137). Hinzu kommt, dass sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 12.02.2018 betreffend Herrn römisch 40 ergibt, dass dieser bereits verheiratet ist. Die Heiratsurkunde wurde am römisch 40 .09.2004 vom Standesamt römisch 40 ausgestellt. Dass die Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 von römisch 40 .03.2017 bis zu ihrem Untertauchen im September 2017 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ergibt sich ebenso aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 08.02.2018 bzw. vom 12.02.
- Entgegen der Behauptungen im Verfahren ergibt sich die (Negativ)feststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt werden kann, daraus, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Zuwendungen von Herrn römisch 40 nicht angewiesen ist, da sie als Asylwerberin jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen hätte können. Dass sie das nicht getan hat, beruht auf ihrer eigenen Entscheidung und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihr diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit nicht gesprochen werden kann. Darüber hinausgehende private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich wurden nicht behauptet. Dass die Beschwerdeführerin seit dem 04.10.2017 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich ebenso aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.02.
- 2.
- Die Feststellungen zum estnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Estland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Estland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Estland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass sie diese nicht habe lesen können. Ein Ersuchen an die in der Einvernahme anwesende Dolmetscherin, ihr die Länderberichte zu übersetzen, lässt sich der Niederschrift allerdings nicht entnehmen. Auch die in der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin - die im Übrigen derselben Rechtsberaterorganisation angehört, die die Beschwerde eingebracht hat - hat sich zu den Länderberichten nicht geäußert, sondern - im Gegenteil - auf Nachfrage angegeben, keine Fragen und kein Vorbringen zu haben. Zu den Beschwerdeausführungen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und würden keine Rücksicht auf die aktuelle Situation nehmen, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, welche Teile die Beschwerdeführerin als unvollständig bzw. nicht aktuell genug betrachtet. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass der in der Beschwerde zitierte Internetbericht nicht geeignet ist, die unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften, da dieser Bericht weder ein Datum aufweist (lediglich das Zugriffsdatum wurde angeführt) noch einen konkreten Bezug zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid herstellt. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[...] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
(1)[...]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[...]
(4)[...] 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Estlands zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt (06.03.2017) in Besitz eines estnischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte. Der Beschwerdeführerin wurde nämlich vom estnischen Generalkonsulat in XXXX ein Visum für fünf Tage im Zeitraum XXXX .10.2016 bis XXXX .11.2016 erteilt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Estlands in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht, zumal die estnischen Behörden ihre Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt haben und auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen vorgebracht wurde, dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Republik Estland nicht bestritten werde (vgl. AS 209).Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Estlands zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt (06.03.2017) in Besitz eines estnischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte. Der Beschwerdeführerin wurde nämlich vom estnischen Generalkonsulat in römisch 40 ein Visum für fünf Tage im Zeitraum römisch 40 .10.2016 bis römisch 40 .11.2016 erteilt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Estlands in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht, zumal die estnischen Behörden ihre Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt haben und auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen vorgebracht wurde, dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Republik Estland nicht bestritten werde vergleiche AS 209). Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den estnischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 01.09.2017 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Artikel 29
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den estnischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 01.09.2017 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Estland
§§ 5Asyl
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Estland
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin selbst kein negatives Vorbringen zu ihrem Aufenthalt in Estland erstattet hat. Diesbezüglich gab sie an, sie habe nur die Nacht von XXXX .10.2016 auf XXXX .10.2016 in Estland in einem Hotel verbracht. In Estland sei sie niemals verfolgt oder bedroht worden und es habe keine konkreten Vorfälle gegeben. Aus diesem Vorbringen lassen sich jedenfalls keine systemischen Mängel im estnischen Asylwesen erkennen. Auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Estland überstellt werden, aufgrund der estnischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden oder, dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.3.2.4.2. Zunächst ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin selbst kein negatives Vorbringen zu ihrem Aufenthalt in Estland erstattet hat. Diesbezüglich gab sie an, sie habe nur die Nacht von römisch 40 .10.2016 auf römisch 40 .10.2016 in Estland in einem Hotel verbracht. In Estland sei sie niemals verfolgt oder bedroht worden und es habe keine konkreten Vorfälle gegeben. Aus diesem Vorbringen lassen sich jedenfalls keine systemischen Mängel im estnischen Asylwesen erkennen. Auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Estland überstellt werden, aufgrund der estnischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden oder, dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich bewusst ein estnisches Visum ausstellen lassen, damit die Leute, die sie verfolgt hätten, denken würden, sie sei in Estland, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass sie diesbezüglich widersprüchlich ebenso angab, sie habe sich ein estnisches Visum organisiert, da es schwer sei, ein deutsches Visum zu bekommen, sie jedoch nach Deutschland gewollt habe, da ihr Cousin dort lebe (vgl. AS 139). Ferner ist zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, Estland grenze an Russland und sei ein Land, in dem man sie sehr leicht finden könne, weswegen sie nach Deutschland gereist sei, darauf zu verweisen, dass der estnische Staat in der Lage und auch willens ist, der Beschwerdeführerin vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und alleine der Aufenthalt in Estland keineswegs mit der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK verbunden ist. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin allfälligen Angriffen in Estland nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihr die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Estland bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im Fall der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Estland insgesamt kein reales Risiko, dort einer Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, erkannt werden.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich bewusst ein estnisches Visum ausstellen lassen, damit die Leute, die sie verfolgt hätten, denken würden, sie sei in Estland, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass sie diesbezüglich widersprüchlich ebenso angab, sie habe sich ein estnisches Visum organisiert, da es schwer sei, ein deutsches Visum zu bekommen, sie jedoch nach Deutschland gewollt habe, da ihr Cousin dort lebe vergleiche AS 139). Ferner ist zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, Estland grenze an Russland und sei ein Land, in dem man sie sehr leicht finden könne, weswegen sie nach Deutschland gereist sei, darauf zu verweisen, dass der estnische Staat in der Lage und auch willens ist, der Beschwerdeführerin vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und alleine der Aufenthalt in Estland keineswegs mit der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK verbunden ist. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin allfälligen Angriffen in Estland nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihr die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Estland bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im Fall der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Estland insgesamt kein reales Risiko, dort einer Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein, erkannt werden. Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Estland ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substanziiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer, von der Beschwerdeführerin bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Fall einer Überstellung nach Estland ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland - also in die Russische Föderation - zurückgeschoben werden könnte. Somit kann im Fall der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Estland insgesamt kein reales Risiko erkannt werden, dort einer Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Estland ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substanziiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer, von der Beschwerdeführerin bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Fall einer Überstellung nach Estland ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland - also in die Russische Föderation - zurückgeschoben werden könnte. Somit kann im Fall der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Estland insgesamt kein reales Risiko erkannt werden, dort einer Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Estland, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Estland, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, erlitt die Beschwerdeführerin am XXXX .04.2017 ca. in der achten Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, die jedoch keine medizinische Behandlung und/oder sonstige Therapie erfordert hat, da den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, dass sie nach der Fehlgeburt nicht im Krankenhaus gewesen sei (vgl. AS 135). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie tatsächlich medizinische Hilfe benötigen. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die medizinische Versorgung (einschließlich Zahnbehandlung) für Asylwerber in Estland ebenso kostenfrei ist wie Medikamente, die von einem Arzt verschrieben wurden (vgl. Seite 12 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Estland gewährt werden würde.3.2.4.
- Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, erlitt die Beschwerdeführerin am römisch 40 .04.2017 ca. in der achten Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, die jedoch keine medizinische Behandlung und/oder sonstige Therapie erfordert hat, da den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, dass sie nach der Fehlgeburt nicht im Krankenhaus gewesen sei vergleiche AS 135). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie tatsächlich medizinische Hilfe benötigen. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die medizinische Versorgung (einschließlich Zahnbehandlung) für Asylwerber in Estland ebenso kostenfrei ist wie Medikamente, die von einem Arzt verschrieben wurden vergleiche Seite 12 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Estland gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin
Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.4.
- Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Estland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.3.2.4.
- Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Estland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, d