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{'item': 'W250 2148479-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW250 2148479-1 SpruchW250 2148479-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2017 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 16.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 17.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater von den Taliban oft bedroht und schließlich getötet worden sei, weil dieser mit seiner Transportfirma in viele Provinzen Afghanistans Kraftstoff geliefert habe. Nach dem Tod seines Vaters sei der Beschwerdeführer ausgereist, weil nun auch er getötet werden würde.
  3. Am 19.09.2016 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Der Vater des Beschwerde-führers sei von den Taliban umgebracht worden, weil er eine Baufirma gehabt habe und dieser sowie der Beschwerdeführer mit dem amerikanischen Militär zusammengearbeitet hätten.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit auch unter Inanspruchnahme seines Familienverbandes seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
  6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 31.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  7. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 31.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  8. Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seinen Rechtsberater, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt es unterlassen habe sich mit seinem individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Befragung zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers habe sich als für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts völlig unzureichend erwiesen. Darüber hinaus würden die Feststellungen des Bundesamtes jeder Grundlage entbehren. Dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan aufgrund der von den Taliban unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung durch diese. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde weitere Beweismittel und ein Gedächtnisprotokoll der Vorkommnisse in Afghanistan bei.
  9. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 12.06.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt seine ausgewiesenen Rechtsvertreter mit der weiteren Vertretung im Verfahren bevollmächtigt zu haben.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.10.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
  11. Mit Stellungnahme vom 17.11.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Dolmetscher für die ausländischen Streitkräfte der NATO tätig gewesen sei, weshalb er auch dem Risikoprofil der UNHCR-Richtlinien zuzuordnen sei, wonach Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützten, besonders gefährdet seien. Darüber hinaus sei er von den Taliban auch bereits mehrfach gezielt gesucht, bedroht und angegriffen worden, weil die Taliban ihn vor allem aufgrund seiner Kooperation mit "dem Westen" als politischen und religiösen Staatsfeind betrachten würden. Aufgrund seiner Bekanntheit sowie seiner Tätigkeit als Dolmetscher und der engen Zusammenarbeit mit "dem Westen" sei der Beschwerdeführer ein "high profile target". Seine Familie habe auch mehrmals ihren Wohnort wechseln müssen und hätten nun auch seine Brüder aufgrund der massiven Bedrohungen durch die Taliban aus Afghanistan flüchten müssen, weshalb sie nunmehr in XXXX und im Iran aufhältig seien. Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Berichte vor, aus denen hervorgehe, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei. Als "high profile target" sei ihm eine Fluchtalternative nach Herat oder Mazar-e Sharif weder möglich noch zumutbar.
  12. Mit Stellungnahme vom 17.11.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Dolmetscher für die ausländischen Streitkräfte der NATO tätig gewesen sei, weshalb er auch dem Risikoprofil der UNHCR-Richtlinien zuzuordnen sei, wonach Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützten, besonders gefährdet seien. Darüber hinaus sei er von den Taliban auch bereits mehrfach gezielt gesucht, bedroht und angegriffen worden, weil die Taliban ihn vor allem aufgrund seiner Kooperation mit "dem Westen" als politischen und religiösen Staatsfeind betrachten würden. Aufgrund seiner Bekanntheit sowie seiner Tätigkeit als Dolmetscher und der engen Zusammenarbeit mit "dem Westen" sei der Beschwerdeführer ein "high profile target". Seine Familie habe auch mehrmals ihren Wohnort wechseln müssen und hätten nun auch seine Brüder aufgrund der massiven Bedrohungen durch die Taliban aus Afghanistan flüchten müssen, weshalb sie nunmehr in römisch 40 und im Iran aufhältig seien. Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Berichte vor, aus denen hervorgehe, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei. Als "high profile target" sei ihm eine Fluchtalternative nach Herat oder Mazar-e Sharif weder möglich noch zumutbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat drei Kinder (AS 15, 181 f; Verhandlungsprotokoll vom 31.10.2017 - OZ 9, S. 5 f).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat drei Kinder (AS 15, 181 f; Verhandlungsprotokoll vom 31.10.2017 - OZ 9, S. 5 f). Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Khost, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren und dort aufgewachsen (AS 19, 181; OZ 9, S. 5). Er hat 12 Jahre die Schule besucht und nebenbei im Transportunternehmen seines Vaters mitgeholfen. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung (AS 185; OZ 9, S. 7, 10). Er hat jedoch von 06.06.2010 bis 26.10.2010 als Dolmetscher in der amerikanischen Operationsbasis XXXX (forward operating base - XXXX FOB) gearbeitet (OZ 9, S. 10, 13; Beilage ./A).Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Khost, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und dort aufgewachsen (AS 19, 181; OZ 9, S. 5). Er hat 12 Jahre die Schule besucht und nebenbei im Transportunternehmen seines Vaters mitgeholfen. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung (AS 185; OZ 9, S. 7, 10). Er hat jedoch von 06.06.2010 bis 26.10.2010 als Dolmetscher in der amerikanischen Operationsbasis römisch 40 (forward operating base - römisch 40 FOB) gearbeitet (OZ 9, S. 10, 13; Beilage ./A). Die Familie des Beschwerdeführers besaß in der Provinz Nangarhar in der Stadt Jalalabad ein Grundstück im Ausmaß von 1 Jirib auf dem sich 40 Geschäfte befinden. Dieses Grundstück ist seiner Familie jedoch weggenommen worden (AS 183, OZ 9, S. 8). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt jedoch nach wie vor fünf Geschäfte samt Lagerhalle und Büroräumen auf einem Markt in der Stadt Kabul im Stadtteil XXXX (auch XXXX), ein Grundstück im Ausmaß von 1,5 Jirib in der Stadt Kabul im Stadtteil XXXX (auch XXXX) auf dem sich sieben Häuser befinden, ein Grundstück im Ausmaß von 8 Jirib in der Provinz Khost auf dem fünf Häuser stehen und ein Grundstück im Ausmaß von einem halben Jirib in der Provinz Khost, das an ein Autohaus vermietet ist (AS 183, OZ 9, S. 8). Der Beschwerdeführer hat gelegentlich gemeinsam mit seinem Vater die Mietzahlungen vor Ort eingetrieben (OZ 9, S. 15).Die Familie des Beschwerdeführers besaß in der Provinz Nangarhar in der Stadt Jalalabad ein Grundstück im Ausmaß von 1 Jirib auf dem sich 40 Geschäfte befinden. Dieses Grundstück ist seiner Familie jedoch weggenommen worden (AS 183, OZ 9, S. 8). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt jedoch nach wie vor fünf Geschäfte samt Lagerhalle und Büroräumen auf einem Markt in der Stadt Kabul im Stadtteil römisch 40 (auch römisch 40 ), ein Grundstück im Ausmaß von 1,5 Jirib in der Stadt Kabul im Stadtteil römisch 40 (auch römisch 40 ) auf dem sich sieben Häuser befinden, ein Grundstück im Ausmaß von 8 Jirib in der Provinz Khost auf dem fünf Häuser stehen und ein Grundstück im Ausmaß von einem halben Jirib in der Provinz Khost, das an ein Autohaus vermietet ist (AS 183, OZ 9, S. 8). Der Beschwerdeführer hat gelegentlich gemeinsam mit seinem Vater die Mietzahlungen vor Ort eingetrieben (OZ 9, S. 15). Im Jahr 2011 hat der Beschwerdeführer ein Bauunternehmen gegründet, das er im Jahr 2013 verkauft hat. Mit dem Unternehmen hat der Beschwerdeführer Bauaufträge durchgeführt sowie Transporte und Autovermietungen für die amerikanischen Streitkräfte der Operationsbasis XXXX und einem weiteren Stützpunkt in der Provinz Khost ausgeführt (AS 184; OZ 9, S. 11 f). Danach hat der Beschwerdeführer wieder im Transportunternehmen seines Vaters mitgearbeitet. Das Unternehmen seines Vaters hat Treibstofftransporte für die amerikanischen Streitkräfte vorgenommen und diesen Autos vermietet. Das Unternehmen des Vaters des Beschwerdeführers hat für die Treibstofftransporte auch eigene Sicherheitskräfte zur Verfügung gestellt. Der Vater des Beschwerdeführers ist ca. im Jahr 2002 in geschäftliche Beziehungen zu den amerikanischen Streitkräften getreten. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Kindheit bei den Geschäften seines Vaters mitgeholfen und daher geschäftliche Beziehungen zu den amerikanischen Streitkräften aufbauen können (OZ 9, S. 13 f). Der Beschwerdeführer und sein Vater waren aufgrund der Größe ihrer Unternehmen und der Kooperation mit den amerikanischen Streitkräften in Afghanistan bekannt und wurden durch eigene Bodyguards bewacht (OZ 9, S. 15).Im Jahr 2011 hat der Beschwerdeführer ein Bauunternehmen gegründet, das er im Jahr 2013 verkauft hat. Mit dem Unternehmen hat der Beschwerdeführer Bauaufträge durchgeführt sowie Transporte und Autovermietungen für die amerikanischen Streitkräfte der Operationsbasis römisch 40 und einem weiteren Stützpunkt in der Provinz Khost ausgeführt (AS 184; OZ 9, S. 11 f). Danach hat der Beschwerdeführer wieder im Transportunternehmen seines Vaters mitgearbeitet. Das Unternehmen seines Vaters hat Treibstofftransporte für die amerikanischen Streitkräfte vorgenommen und diesen Autos vermietet. Das Unternehmen des Vaters des Beschwerdeführers hat für die Treibstofftransporte auch eigene Sicherheitskräfte zur Verfügung gestellt. Der Vater des Beschwerdeführers ist ca. im Jahr 2002 in geschäftliche Beziehungen zu den amerikanischen Streitkräften getreten. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Kindheit bei den Geschäften seines Vaters mitgeholfen und daher geschäftliche Beziehungen zu den amerikanischen Streitkräften aufbauen können (OZ 9, S. 13 f). Der Beschwerdeführer und sein Vater waren aufgrund der Größe ihrer Unternehmen und der Kooperation mit den amerikanischen Streitkräften in Afghanistan bekannt und wurden durch eigene Bodyguards bewacht (OZ 9, S. 15). Mit Drohbrief vom 01.03.2012 ist der Beschwerdeführer sowie sein Vater beschuldigt worden mit den internationalen bzw. amerikanischen Kräften zusammenzuarbeiten, weil sie diese mit Brennstoff und logistischen Geräten beliefert haben. Weiters sind sie aufgefordert worden sich schnellst möglich bei einem Sharia Gericht in Afghanistan zu melden. Für den Fall, dass sie der Aufforderung nicht nachkommen, ist ihnen mit dem Tod gedroht worden (AS 197-199). Mit Drohbrief vom 05.10.2014 sind der Beschwerdeführer und sein Vater darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie der Aufforderung sich bei einem Sharia Gericht zu melden, nicht nachgekommen sind, weshalb das islamische Emirat Afghanistans entschieden hat, dass der Vater des Beschwerdeführers sowie seine Familie umgebracht werden (AS 189-191). Am XXXX ist der Beschwerdeführer mit seinem Vater am Markt in Kabul im Stadtteil XXXX gewesen um die Mietzahlungen der vermieteten Geschäfte einzuheben. Der Beschwerdeführer war alleine auf dem Weg zur Bank um das Geld einzuzahlen als er Schüsse gehört hat. Der Vater des Beschwerdeführers ist von Angehörigen der Taliban aus einem vorbeifahrenden Auto erschossen worden. Der Beschwerdeführer war etwas entfernt vom Tatort und ist geflüchtet (AS 215-217; OZ 9, S. 10). Der Beschwerdeführer hat daraufhin Afghanistan verlassen.Am römisch 40 ist der Beschwerdeführer mit seinem Vater am Markt in Kabul im Stadtteil römisch 40 gewesen um die Mietzahlungen der vermieteten Geschäfte einzuheben. Der Beschwerdeführer war alleine auf dem Weg zur Bank um das Geld einzuzahlen als er Schüsse gehört hat. Der Vater des Beschwerdeführers ist von Angehörigen der Taliban aus einem vorbeifahrenden Auto erschossen worden. Der Beschwerdeführer war etwas entfernt vom Tatort und ist geflüchtet (AS 215-217; OZ 9, S. 10). Der Beschwerdeführer hat daraufhin Afghanistan verlassen. Mit Drohbrief vom 15.02.2015, adressiert an den Beschwerdeführer, haben sich die Taliban zum Mord an seinem Vater bekannt. Weil der Beschwerdeführer ebenfalls mit den amerikanischen Streitkräften gearbeitet hat, ist dem Beschwerdeführer angekündigt worden, dass er ebenfalls umgebracht wird (AS 193-195). Da der Beschwerdeführer ebenso wie sein Vater in geschäftlichen Beziehungen zu den amerikanischen Sicherheitskräften gestanden ist und er ebenfalls von den Taliban bedroht worden ist, droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Lebensgefahr bzw. die Ausübung von physischer und psychischer Gewalt durch die Taliban. Der Vorfall, wonach die Taliban bereits einen Anschlag auf den Beschwerdeführer versucht hätten indem sie eine Mine unter der Brücke im Bereich seines Wohnhauses platziert hätten, kann jedoch nicht festgestellt werden. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in XXXX, ein anderer ist derzeit im Iran aufhältig (OZ 9, S. 18). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers sowie seine Mutter und sieben seiner (Halb)Brüder und seine vier Schwestern sind nach wie vor in Afghanistan aufhältig. Der genaue Aufenthaltsort kann derzeit jedoch nicht ermittelt werden, da die Familie des Beschwerdeführers aufgrund von Bedrohungen bereits mindestens fünfmal ihren Wohnort wechseln mussten und der Beschwerdeführer seine Familie seit über einen Monat vor Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht mehr erreichen konnte (OZ 9, S. 9, 17). Zuletzt ist seine Familie in der Stadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh aufhältig gewesen (OZ 9, S. 9).Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 , ein anderer ist derzeit im Iran aufhältig (OZ 9, S. 18). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers sowie seine Mutter und sieben seiner (Halb)Brüder und seine vier Schwestern sind nach wie vor in Afghanistan aufhältig. Der genaue Aufenthaltsort kann derzeit jedoch nicht ermittelt werden, da die Familie des Beschwerdeführers aufgrund von Bedrohungen bereits mindestens fünfmal ihren Wohnort wechseln mussten und der Beschwerdeführer seine Familie seit über einen Monat vor Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht mehr erreichen konnte (OZ 9, S. 9, 17). Zuletzt ist seine Familie in der Stadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh aufhältig gewesen (OZ 9, S. 9). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  15. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
  16. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017 wiedergegeben: Sicherheitslage KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Zivilist/innen: Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul. Es resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  17. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  18. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  19. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand (Reuters 27.1.2017). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  20. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  21. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  22. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  23. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  24. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Khost Die Provinz Khost liegt in Südostafghanistan. Im Norden und Süden grenzt sie an die Provinz Paktia und im Osten an die Durandlinie Nordwaziristans. Die Provinz hat folgende administrative Einheiten, Shamal, Maton und Laknu, und folgende Distrikte Sapiri, Dwa Manda, Nader Shah Kot, Ismail Khail, Mandozai, Tani, Garbaz, Alisher, Sabari, Baak, Zazai Maidan, Musa Khail und Qalandar (Pajhwok o.D.d). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 584.075 geschätzt (CSO 2016). Bei einem Besuch in Paktia, unterstrich der Gouverneur von Khost die Notwendigkeit der Zusammenarbeit, um die Sicherheitslage zu verbessern und Stammesdispute zu lösen. Die Beseitigung von Stammesdisputen in beiden Provinzen, würde die Sicherheitslage in der Region verbessern und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung wiederherstellen. Sicherheits- und Verteidigungsbeamte, Mitglieder des Provinzrates, Stammesälteste und andere Beamte der Provinzen Khost und Paktia, diskutierten über eine verbesserte Kooperation und Koordination bei der Bekämpfung von Verbrechen (Pajhwok 2.2.2017). Das Haqqani Netzwerk operiert in der Provinz Khost (CRS 12.1.2017). Im Rahmen von zwei separaten Militäroperationen wurden 31 Mitglieder des Haqqani Netzwerkes verhaftet, dabei wurden unter anderem Waffen, Munition und Granaten sowie Fahrzeuge usw. konfisziert (Khaama Press 18.1.2017). Im Rahmen eines Luftangriffes wurde ein hochrangiger Führer des Haqqani Netzwerkes - Badshah Khan - gemeinsam mit anderen Führern getötet (Khaama Press 16.2.2017). In der Provinz werden Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.2.2017; Tolonews 10.1.2017; Khaama Press 18.1.2017). Aufständische werden aus der Luft angegriffen (The Tribune 4.2.2017; ICT 1.10.2016), dabei werden Taliban getötet (ICT 1.1.02016); unter anderem auch hochrangige Talibanführer (The Tribune 4.2.2017). Zu Zusammenstößen kam es zwischen Aufständischen und pakistanischen Sicherheitskräften. Für pakistanische Sicherheitskräfte ist es nicht ungewöhnlich bei Razzien in afghanischem Territorium zu operieren. Die Gebiete um die Grenzgegenden sind größtenteils unter Kontrolle der Taliban Milizen (Lima Charlie News 12.2.2017). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Mazar-e Sharif Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im High-profile Angriff: Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016). Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016).477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vergleiche auch: Pajhwok 30.11.2016). Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017). Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016). Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh eröffnet (Pajhwok 9.6.2013). Internationaler Flughafen Herat Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vgl. auch: DW 10.4.2013).Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des internationalen Flughafens von Herat eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vergleiche auch: DW 10.4.2013). Paschtunen Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern (DAWN 28.1.2017). Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand
  25. Februar 2017) (UN OCHA 5.2.2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben (UN OCHA 29.1.2017). Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren (AAN 28.12.2016). Der verhängnisvollste Monat war Oktober, in welchem die Taliban mehrere Provinzhauptstädte gleichzeitig angriffen: Kunduz City, Farah City, Maimana, und Lashkar Gah. Der Anstieg der IDP-Zahlen ist auch auf den Rückzug internationaler Truppen zurückzuführen, die durch Luftangriffe unterstützten; mittlerweile haben die Taliban ihre Angriffstaktik geändert und sind zu Bodenoffensiven übergegangen. Bodenoffensiven sind nicht nur die Ursache für Tote und Verletzte innerhalb der Zivilbevölkerung, sondern zwingen die Menschen aus ihren Heimen zu fliehen (AAN 28.12.2016). Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vgl. auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vgl. ACBAR 7.11.2016).Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vergleiche auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vergleiche ACBAR 7.11.2016). Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig. Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vgl. auch ACBAR 15.5.2016).Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vergleiche auch ACBAR 15.5.2016). UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. (UNHCR 6.2016). Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden (UN News Centre 23.1.2017). Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar (UN GASC 13.12.2016). Rückkehrer/innen Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Rückkehrer/innen aus Pakistan Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017). Rückkehrer/innen aus dem Iran Seit
  26. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen vor Ort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Staatliches Pensionssystem Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016). Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
  27. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). 1.2.
  28. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: "[...] Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden: (i) Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und (ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. [...] Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte [...] in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte [...] befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte [...] im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. [...] Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. [...]" Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:

(1)Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2)Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3)Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4)Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5)Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6)Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;
(7)Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8)Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9)Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10)Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11)Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12)Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13)Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14)An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15)Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige). 1.2.
  1. Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 05.09.2017 betreffend Afghanistan- Gefahr durch Taliban für ehemalige ISAF-Mitarbeiter bzw. Personen, die mit sonstigen US-Organisationen kooperiert haben, Verfolgung auch in anderen Provinzen bzw. höheres Sicherheitsrisiko: Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender: "Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Aus Berichten geht auch hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung angreifen." (UNHCR,
  2. April 2016, S. 43) In einer Fußnote zu dieser Passage erwähnt UNHCR einen im August 2015 getöteten Dolmetscher in der Provinz Helmand, eine Liste von für die Regierung oder internationale Streitkräfte tätige Personen, über die die Taliban in der Provinz Orusgan 2014 verfügten, und einen entführten Dolmetscher in Kabul im Jahr 2013: "Im August 2015 wurde berichtet, dass ein ehemaliger für das britische Militär tätiger Dolmetscher in seinem Zuhause in der Provinz Helmand getötet wurde, nachdem er von den Taliban als Spion bezeichnet worden war. [...] Als die Taliban ihre Präsenz in der Provinz Orusgan 2014 ausweiteten, verfügten sie Berichten zufolge über eine detaillierte Liste mit den Namen von 116 Personen, die zu dieser Zeit oder in der Vergangenheit für die internationalen Streitkräfte oder für die Regierung tätig (gewesen) waren. Die Taliban verlangten von diesen Personen zu erscheinen, um über den Umgang mit ihnen zu entscheiden. [...] 2013 wurde ein ehemaliger Dolmetscher für die dänische Armee vermutlich in Kabul durch die Taliban gekidnappt. [...]" (UNHCR,
  3. April 2016, S. 43, Fußnote 232) Die folgenden Berichte aus den Jahren 2015 und 2016 gehen auf die Behandlung von Afghanen ein, die in beliebiger Funktion, darunter auch als Dolmetscher, für die US- bzw. internationalen Streitkräfte tätig waren: Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2015, dass Afghanen, die mit den internationalen Streitkräften sowie mit konkreten Sicherheitsoperationen in Verbindung gebracht würden, ein zentrales Ziel der Taliban darstellen würden. Wie Landinfo bemerkt, würden die vorliegenden Informationen darauf hinweisen, dass Dolmetscher, die sich im aktiven Dienst der internationalen Streitkräfte befänden, stark gefährdet seien und sowohl während ihrer dienstlichen Tätigkeit als auch in ihrer Freizeit getötet werden könnten [...]. Die deutsche Tageszeitung (taz) schreibt in einem Artikel vom Oktober 2015: "Wer für die ausländischen Truppen arbeitet, gilt in den Augen radikaler Islamisten als Kollaborateur. Immer wieder bekamen Übersetzer Todesdrohungen, vor allem nachdem sich die Sicherheitslage im Land mit dem Abzug der Nato-Kampftruppen verschärfte." (taz,
  4. Oktober 2015) Der in Doha (Katar) ansässige Nachrichtensender Al Jazeera berichtet im November 2016 über einen Afghanen, der drei Jahre lang für das US-Militär als Dolmetscher tätig gewesen sei. Nun lebe er aus Angst vor den Taliban, die sein Leben wegen seiner Tätigkeit für die US-Streitkräfte immer wieder bedroht hätten, versteckt in Kabul. Nach eigenen Angaben seien die Taliban der Auffassung, dass Dolmetscher die "Augen und Ohren" des Militärs seien und daher getötet werden müssten. Während dieser Ex-Dolmetscher ein Visum zur Umsiedlung in die USA erhalten habe, sei ein anderer ehemaliger afghanischer Dolmetscher im März 2015 von den Taliban entführt, gefoltert und getötet worden [...]. In einem früheren Artikel vom April 2016 zitiert Al Jazeera denselben ehemaligen Dolmetscher (der später das Visum für die USA erhalten habe) mit der Aussage, dass die Taliban wüssten, wie sie einer Person nachspüren könnten, da sie überall seien. Egal, wie lange man "herumschleiche", wie viele Male man seine Wohnung wechsle, und selbst wenn man von einer Provinz in eine andere ziehe, um einer Tötung zu entgehen, irgendwann begehe man einen Fehler. Die Taliban könnten auf der Straße oder im Geschäft sein oder auch ein Freund sein, ohne dass man davon wüsste [...]. Die britische Tageszeitung The Telegraph berichtet in einer Reportage vom September 2015 über eine Gruppe von ehemaligen afghanischen Dolmetschern, die für die Nato in Afghanistan tätig gewesen seien, dass diese nach eigenen Angaben Drohungen von den Taliban erhalten hätten, da sie für "den Feind" gearbeitet hätten. Wie The Telegraph bemerkt, hätten Tausende Afghanen als Dolmetscher für ausländische Truppen gearbeitet, und viele von ihnen würden auch lange nach Beendigung ihrer Tätigkeit ständig bedroht [...] Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) berichtet in ihrem letzten Halbjahresbericht zum Schutz der Zivilbevölkerung vom Juli 2017, dass Anti-Regierungs-Kräfte weiterhin unter anderem frühere PolizistInnen, zivile MitarbeiterInnen der Regierung und Zivilpersonen, die für Regierungsspione gehalten würden, ins Visier genommen hätten [...]. UNAMA sei sehr besorgt über anhaltende Muster von Angriffen auf zivile RegierungsmitarbeiterInnen, besonders durch die Taliban. Im ersten Halbjahr 2017 habe UNAAMA 49 auf diese Kategorie von Zivilpersonen zielende Vorfälle oder Angriffe dokumentiert, bei denen 49 Menschen getötet und 105 verletzt worden seien. Diese Angriffe seien über ganz Afghanistan verstreut vorgekommen, in 22 von 34 Provinzen seien Zwischenfälle dokumentiert worden [...]. Das Institute for the Study of War (ISW) schreibt in einem Bericht zur Erstarkung der Taliban im März 2015, dass die Taliban ihre traditionell hohes Einflussniveau in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman aufrechterhalten hätten. Nach Schließung der meisten NATOStützpunkte in der Region seien viele Gebiete zu "Black Boxes" für das Berichten von Gewalt, die auf die Präsenz der Taliban hindeutet, geworden [...] Der vom norwegischen Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo herausgegebene Bericht von Antonio Giustozzi zum "Geheimdienst" und zur Einschüchterungskampagne der Taliban vom August 2017 erwähnt, dass die Taliban eine breite Palette von ihnen missliebigen Menschen ins Visier genommen hätten, darunter auch Auftragnehmer, die für Regierungen arbeiten, die den Taliban feindlich gegenüberstehen. Diese Kategorie von Personen könne einer Warnung oder einer "Verurteilung" vor dem letzten Drohbrief der Taliban entgehen, indem sie Steuern an die Taliban entrichten, Informationen weitergeben, KollegInnen ausspionieren oder Operationen gegen ihre eigenen Institutionen ausführen würden [...]. 1.2.
  5. Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 25.03.2015 betreffend Afghanistan - Berichte über Drohungen gegen bzw. Angriffe auf Familienangehörige von Personen, die mit der ISAF oder anderen ausländischen Organisationen zusammenarbeiten: In seinen im August 2013 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan schreibt das UNO-Flüchtlings-hochkommissariat (UN High Commissioner for Human Rights, UNHCR) unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen (unter anderem auch den weiter unten in der Anfragebeantwortung zitierten Bericht des Danish Immigration Service) Folgendes zur Lage von MitarbeiterInnen internationaler und afghanischer Hilfs- und Entwicklungsorganisationen und deren Familienangehörigen: "Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge Zivilisten an, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind, darunter afghanische Staatsbürger, die für UN-Organisationen arbeiten, Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen, nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie LKW-Fahrer, Bauarbeiter und Personen, die in Bergbau- und anderen Entwicklungsprojekten tätig sind. Personen mit diesen Profilen wurden getötet, entführt und eingeschüchtert. Familienangehörige solcher Personen, darunter Kinder, wurden ebenfalls angegriffen." (UNHCR,
  6. August 2013, S. 39-40) In der Zusammenfassung des Kapitels zur Lage von Personen, die mit der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft in Verbindung gebracht werden, führt UNHCR Folgendes an: "UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach individuelle Umständen des Einzelfalls - für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung besteht. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige und andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen." (UNHCR,
  7. August 2013, S. 42-43) Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission (FFM) nach Kabul (vom
  8. Februar bis
  9. März 2012) Angaben verschiedener Quellen bezüglich der Lage von Personen, die mit dem US-Militär / der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF), internationalen Organisationen, NGOs und westlichen Unternehmen in Verbindung gebracht. Stellenweise werden dabei auch Informationen zur Lage von Familienangehörigen dieser Personen angeführt. Laut Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) seien Personen, die für das US-Militär oder die ISAF arbeiten würden, einem größeren Risiko ausgesetzt als andere Gruppen. ÜbersetzerInnen seien mit einem größeren Risiko konfrontiert als andere Angestellte, wie etwa Reinigungskräfte. Dies liege laut IOM darin begründet, dass ÜbersetzerInnen mehr Kontakt zum militärischen Personal hätten. Familienangehörige dieser Angestellten seien von den Drohungen ebenfalls betroffen. Der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) zufolge seien Personen, die für die internationalen Streitkräfte arbeiten würden, im Visier der Taliban. Es gebe Beispiele dafür, dass die Taliban Familienangehörige und Bekannte dieser Personen eingeschüchtert hätten, allerdings bestehe das eigentliche Risiko ("real risk") für die Person, die für die Streitkräfte arbeite. Auf die Frage nach möglichen Drohungen gegen Personen, die mit internationalen Organisationen in Verbindung gebracht werden oder für diese arbeiten, habe die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) geantwortet, dass es vorkomme, dass ihre MitarbeiterInnen bedroht würden. Drohungen und Einschüchterungen seien jedoch nicht die Regel, auch wenn sie gelegentlich vorkämen. Gleichwohl habe UNAMA darauf hingewiesen, dass nächtliche Drohbriefe für ihre Arbeit ziemlich beunruhigend seien und Drohungen und Einschüchterungen MitarbeiterInnen auf allen Ebenen betreffen würden. Allerdings habe es laut UNAMA bislang keine Berichte über Tötungen oder Entführungen ihrer MitarbeiterInnen gegeben. In einigen wenigen Fällen seien die Familien der MitarbeiterInnen bedroht worden. So habe UNAMA über einen Fall berichtet, in dem der kleine Sohn eines/r Mitarbeiters/Mitarbeiterin entführt und nach zwei Monaten Gefangenschaft im Rahmen einer Operation der afghanischen Polizei befreit worden sei. IOM habe die FFM-Delegation darüber informiert, dass ihre MitarbeiterInnen aufgrund ihrer Tätigkeit für IOM Drohungen und nächtliche Drohbriefe erhalten würden. MitarbeiterInnen auf allen Ebenen seien im Visier der Taliban, so etwa FahrerInnen und Reinigungskräfte. Einige der MitarbeiterInnen hätten auch erlebt, dass Familienangehörige entführt worden seien. Wie IOM erklärt habe, würden die Taliban Personen, die für internationale Organisationen arbeiten, als Landesverräter ansehen, weshalb das Leben dieser Personen in Gefahr sein könnte. Die Drohungen könnten auch auf Familienangehörige ausgeweitet werden. Ein unabhängiges, in Kabul ansässiges Forschungsinstitut habe auf die Frage, ob eine Beschäftigung bei internationalen Organisationen Konsequenzen für die Familie der/s Angestellten haben könnte, geantwortet, dass die Taliban in ländlichen Gebieten auch die Familie warnen und auffordern würden, ihre "Söhne" zurückzurufen. Diese Warnung komme oftmals per nächtlichem Drohbrief. Auf die Frage, ob die Familien von MitarbeiterInnen von NGOs und internationalen Organisationen auch ins Visier geraten würden, habe die NGO Cooperation for Peace And Unity (CPAU), die sich für Frieden, soziale Gerechtigkeit und Menschenrechte in Afghanistan einsetzt, geantwortet, dass im Allgemeinen nur der/die einzelne MitarbeiterIn gefährdet sei. Dies hänge damit zusammen, dass man in den Dörfern normalerweise keine Personen finde, die qualifiziert seien, die Arbeit der NGO zu verrichten. MitarbeiterInnen von NGOs und internationalen Organisationen seien deshalb oftmals keine Personen aus der lokalen Bevölkerung und ihre Familien würden anderswo leben. Laut AIHRC habe es eine Handvoll Fälle gegeben, in denen auch Familienangehörige von bei NGOs beschäftigten Personen schikaniert und erpresst worden seien [...]. Das Parlament, eine vom Deutschen Bundestag herausgegebene politische Zeitung, berichtet in einem Artikel aus dem Jahr 2010 über den Einsatz deutscher SoldatInnen in Nordafghanistan und deren afghanische Helfer und führt dabei Folgendes an: "An Mut fehlt es den jungen Soldaten nicht. Sie reden nur nicht darüber. Aber sie wissen, worüber sie nicht reden - gut abzulesen an der kameradschaftlichen Behandlung ihrer afghanischen Helfer, vor allem der Dolmetscher. Diese sind in ihren Augen irgendwo alle Helden. In den Augen der Taliban dagegen Verräter. Wie die Dorfältesten, die sich mit den Isaf-Soldaten abgeben, führen sie ein maximal gefährdetes Leben ohne große Hoffnung auf unproblematische Rückkehr in ihre Heimat, in der auch ihre Familien gefährdet sind. Sippenhaft ist für die Taliban ein probates Mittel für Erpressung oder Mord." (Das Parlament, 2010) Die US-amerikanische Tageszeitung Washington Post berichtet in einem Artikel vom Juni 2010 über die Sicherheitslage in Marja, Provinz Helmand, und erwähnt, dass die meisten Stände auf dem größten Markt in Marja wiedereröffnet hätten. Der einzige Bäcker sei allerdings aus der Gegend geflohen, nachdem Aufständische seinen Sohn als Vergeltung dafür, dass der Bäcker seine Waren an ausländische Truppen und die Polizei verkauft habe, entführt hätten [...]. Der US-amerikanische Nachrichtensender NBC News berichtet in einem Artikel vom Jänner 2014 über einen afghanischen Dolmetscher, der für das US-Militär gearbeitet habe und dessen Vater als Vergeltung von den Taliban getötet worden sei. Außerdem sei sein dreijähriger Bruder entführt worden [...]. Die US-amerikanische Onlinezeitung Huffington Post berichtet in einem Artikel vom Oktober 2014 über den Fall des 24-jährigen Mohammad, der als Übersetzer für das US-Militär gearbeitet habe und sich nun in den USA befinde. Wegen seiner Arbeit seien sein Vater von den Taliban getötet und sein jüngerer Bruder entführt worden. Mohammad habe seine gesamten Ersparnisse als Lösegeld aufwenden müssen, um seinen Bruder freizubekommen. Die in Afghanistan zurückgebliebene Familie sei gefährdet und halte sich deswegen versteckt. Wie der Artikel anführt, seien sich MilitärexpertInnen der Gefahren bewusst, denen Übersetzer und deren Familien ausgesetzt seien, wenn sie in Afghanistan zurückgelassen würden [...]. Die kanadische Online-Nachrichtenwebsite Thestar.com berichtet in einem Artikel vom Mai 2013, dass fünf Familienangehörige eines Mannes namens Sayed Shah Sharifi in der Provinz Kandahar bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe getötet und zwei weitere verletzt worden seien. Die Bombe sei von den Taliban platziert worden, um Sharifi zu bestrafen, der einst als Dolmetscher für das kanadische Militär in Kandahar gearbeitet habe. Da sich Sharifi in Kanada in Sicherheit befinde, hätten sich die Taliban stattdessen an seinen Verwandten, darunter auch eine Nichte und zwei Neffen im Alter zwischen acht Monaten und vier Jahren, gerächt. Ein weiterer, fünf Jahre alter Neffe sei schwer verletzt worden [...]. 1.2.
  10. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.08.2015 betreffend Afghanistan - Familienangehörige von Mitarbeitern auf Militärbasen: "
  11. In wieweit sind Familienangehörige von afghanischen Mitarbeitern, die auf amerikanischen Militärbasen einen Job als "einfacher Bewacher" haben auch gefährdet? Inwiefern sind afghanische Mitarbeiter bei "den Amerikanern" Verfolgung/Bedrohung durch Aufständische (nach wie vor) ausgesetzt? Inwieweit könnte die BAF ("die Amerikaner") deren Mitarbeiter und deren Familien vor Übergriffen Schutz gewähren? [...] Den nachfolgend zitierten Quellen zufolge kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, darunter auch der Taliban, auf Familienangehörige von Personen, die mit der Regierung oder internationalen Organisationen und Truppen (auch auf amerikanischen Militärbasen) zusammenarbeiten, kommen kann. Dies hängt jedoch vom konkreten Einzelfall ab und insbesondere auch davon, ob das Gebiet, in welchem sich die betreffende Person befindet, unter dem Einfluss der Taliban bzw. regierungsfeindlicher Gruppen steht oder nicht. Der nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die US Streitkräfte ein Programm haben, das Personal das aufgrund der Zusammenarbeit mit ihnen Gefährdungen ausgesetzt ist, in Schutz nimmt. Dies beinhaltet ebenso Umsiedlung, Ausstellung neuer Dokumente, sowie dem Angebot von Asyl und Verbringung in die USA. [...] Der folgende EASO Bericht aus dem Jahr 2012 führt als gefährdete Personengruppen unter anderem auch Personen an, die in unterschiedlichsten Positionen für internationale Truppen arbeiten oder von denen dies angenommen wird. Dabei kommt es hinsichtlich des Gefährdungsgrades auf die Art der Tätigkeit und vor allem auf die jeweiligen lokalen Gegebenheiten an, insbesondere darauf, wie stark der Einfluss der Taliban im jeweiligen Gebiet ist. Eine geringe Gefährdung wird für Kabul angegeben, doch hängt auch diese letztendlich von den Umständen des Einzelfalles und somit vom Profil der entsprechenden Person ab. Unter Personen, die gefährdet sein könnten werden auch Familienangehörige von Personen genannt, die für internationale Truppen tätig sind. Aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 5.11.2014 geht folgendes hervor: [...] Im Folgenden finden sich allgemeinere Informationen zur Lage von ZivilistInnen oder Personen, die mit den internationalen Streitkräften oder der afghanischen Regierung in Verbindung gebracht werden: [...] Regierungsfeindliche Elemente würden Berichten zufolge systematisch ZivilistInnen ins Visier nehmen, von denen angenommen werde, dass sie die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft, darunter die internationalen Streitkräfte, unterstützen bzw. die mit diesen in Verbindung gebracht würden. Laut Angaben der UNAMA sei die Zahl der bei (versuchten) gezielten Tötungen im ersten Halbjahr 2013 getöteten und verletzten ZivilistInnen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 29 Prozent gestiegen. Zu den vorrangigen Zielen solcher Angriffe zählten nationale und lokale politische Führer, RegierungsvertreterInnen, LehrerInnen und andere BeamtInnen, sich außer Dienst befindende PolizistInnen, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen in der Öffentlichkeit, ZivilistInnen, denen vorgeworfen werde, für regierungstreue Kräfte zu spionieren, MenschenrechtsaktivistInnen, MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen und EntwicklungshelferInnen, Bauarbeiter sowie Personen, die den Friedensprozess unterstützen würden. Am
  12. Mai 2012 hätten die Taliban angekündigt, dass ihre Frühjahrsoffensive "Al-Farooq" insbesondere darauf abziele, ZivilistInnen zu töten, darunter hochrangige RegierungsvertreterInnen, Parlamentsmitglieder, Mitglieder des Hohen Friedensrats, AuftragnehmerInnen und "alle Personen, die gegen die Mudschaheddin arbeiten" würden. Auch die Frühjahrsoffensive im Jahr 2013 habe gewarnt, dass ZivilistInnen, die mit der afghanischen Regierung oder ihren internationalen Verbündeten in Verbindung gebracht würden, der Gefahr ausgesetzt seien, angegriffen zu werden. Berichten zufolge würden regierungsfeindliche Elemente neben den gezielten Tötungen auch von Drohungen, Einschüchterungen und Entführungen Gebrauch machen, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und ihren Einfluss und ihre Kontrolle auszuweiten. Wie UNHCR weiters ausführt, hätten regierungsfeindliche Elemente laut Berichten afghanische ZivilistInnen, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten würden, bedroht und angegriffen. Es sei außerdem ausführlich berichtet worden, dass die regierungsfeindlichen Elemente auch ZivilistInnen ins Visier nehmen würden, die der Zusammenarbeit mit oder der "Spionage" für die afghanischen oder die internationalen Sicherheitskräfte verdächtigt würden. Die UNAMA habe berichtet, dass sie viele Fälle dokumentiert habe, in denen regierungsfeindliche Elemente Personen, die verdächtigt worden seien, mit regierungstreuen Kräften zusammenzuarbeiten, getötet oder verstümmelt hätten [...]. Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul (vom
  13. Februar bis zum
  14. März 2012) Angaben verschiedener Quellen bezüglich der Lage von Personen, die mit dem US-Militär in Verbindung gebracht bzw. für das US-Militär arbeiten würden. Laut Angaben einer unabhängigen Rechercheeinrichtung seien solche Personen gefährdet, zu einem Ziel der Taliban zu werden, wenn sie in Militäreinrichtungen außerhalb Kabuls arbeiten würden. Es sei nicht von Belang, welche Art von Arbeit ausgeführt werde oder in welcher Position sich die Person befinde. Auftragnehmer sowie Servicepersonal und Fahrer könnten zum Ziel werden. Zu den weiteren Personen, die zum Ziel werden könnten, gehörten beispielsweise Dolmetscher. Angestellte, die nahe der Stützpunkte leben würden, seien einem höheren Risiko ausgesetzt als solche, die aus anderen Gebieten kommen würden. Viele der für das Militär arbeitenden Personen würden versuchen, ihre Arbeit geheim zu halten. Die dänische humanitäre Organisation Danish Refugee Council (DRC) habe angegeben, dass Personen, die für die internationalen Streitkräfte arbeiten würden, in ländlichen Gebieten definitiv ein Ziel darstellen würden. Laut UNHCR Afghanistan seien Personen, von denen angenommen werde, dass sie die NATO unterstützen oder für diese arbeiten, gefährdet, zu einem Ziel der Taliban zu werden. Mitarbeiter des US-Militärs oder ISAF seien mit hoher Wahrscheinlichkeit von Einschüchterungen durch die Taliban betroffen. Dolmetscher und lokale Fahrer, die für Unternehmen arbeiten, die die Stützpunkte unterstützen, seien gefährdet. Alle Arbeiter, die regelmäßig bei Militärstützpunkten und Camps von Provincial Reconstruction Teams (PRTs) gesehen würden, könnten mit Einschüchterungen durch die Taliban konfrontiert werden. Laut UNHCR Afghanistan "ist man umso gefährdeter, zu einem Ziel zu werden, je mehr man gesehen wird". Im Allgemeinen könnten alle AfghanInnen, die mit Ausländern in Zusammenhang gebracht würden, sowohl in Kabul als auch in ländlichen Gegenden gefährdet sein. Allerdings sei das Risiko außerhalb Kabuls höher. Laut Angaben der International Organization for Migration (IOM) seien Personen, die für das US-Militär oder die ISAF arbeiten würden, in einem größeren Ausmaß gefährdet als andere Gruppen. Übersetzer seien mit einem höheren Risiko konfrontiert als andere Angestellte, wie etwa Reinigungskräfte. Familienmitglieder dieser Angestellten seien von den Drohungen ebenfalls betroffen. Auftragnehmer des US-Militärs und amerikanischer oder britischer Unternehmen würden ebenfalls zum Ziel der Taliban. Der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) zufolge seien Personen, die für die internationalen Streitkräfte arbeiten würden, ein Ziel der Taliban. Es habe Fälle gegeben, in denen ihre Familienmitglieder ebenfalls von den Taliban eingeschüchtert worden seien, allerdings betreffe das tatsächliche Risiko die Person, die für die Streitkräfte arbeite. Ein unabhängiges Rechercheinstitut in Kabul habe angegeben, dass insbesondere Dolmetscher, die für die internationalen Streitkräfte arbeiten würden, gefährdet seien. Jedoch könnten Fahrer und Servicepersonal ebenso zu Zielen werden. Diese Personen könnten aufgrund dessen, dass sie mit den internationalen Streitkräften in Verbindung gebracht würden, entführt, erpresst oder getötet werden. Fahrer von NATO-Konvois würden ebenfalls oftmals getötet. [...] [...] UK Home Office berichtet am 19.2.2015, dass Personen, die die Regierung und internationale Organisationen unterstützen oder von denen dies angenommen wird, Einschüchterungen, Drohungen und Entführungen, Angriffen, Brandanschlägen sowie gezielten Tötungen von Seiten regierungsfeindlicher Gruppen, darunter auch der Taliban, ausgesetzt waren. Personen, die der Spionage für die Regierung beschuldigt wurden, waren Hinrichtungen, Enthauptungen, Amputationen von Gliedmaßen, Hieben und Schlägen, unrechtmäßigen Inhaftierungen ausgesetzt. Auch Familienmitglieder wurden von regierungsfeindlichen Kräften bedroht und entführt. Ungeachtet dessen hat der EGMR festgestellt, dass nicht jede Person mit Anknüpfungspunkten zu internationalen Kräften und der internationalen Gemeinschaft automatisch gefährdet wäre, sondern dies von den individuellen Umständen abhänge. Belästigungen, Einschüchterung und gezielte Angriffe ereignen sich im Allgemeinen eher in Bereichen, die von regierungsfeindlichen Kräften dominiert werden. Es würde keine ausreichenden Beweise dafür geben, dass die Taliban den Antrieb oder die Fähigkeit hätten, "Low-Level-Mitarbeiter" in Kabul oder in anderen Gebieten, die sich nicht unter ihrer Kontrolle befinden, zu verfolgen. Der EGMR führt weiter aus, dass es auch kaum Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban jene Personen verfolgen, die - wie von den Taliban gewünscht - ihre Tätigkeit für die internationalen Organisationen bereits eingestellt und sich in andere Gebiete begeben haben. Einzelpersonen können ihr Risiko, von regierungsfeindlichen Gruppen verfolgt zu werden, reduzieren, wenn sie ihre Tätigkeit einstellen, wobei dies wiederum von der früheren Stellung der Person, der Organisation, für die sie gearbeitet hat und die Art der Tätigkeit, die sie ausgeübt hat, sowie auch der Fähigkeit der regierungsfeindlichen Truppen, Einzelpersonen zu verfolgen, abhängt. Ob eine Person im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthaft bedroht ist, hängt von den persönlichen Umständen ab. [...] Im Folgenden wird auch eine Antwort der Vertrauensperson mit Expertise zum Herkunftsland zur Verfügung gestellt. Die Auswahl der Vertrauenspersonen basiert auf festgelegten Kriterien, die sich an der Methodologie der Staatendokumentation und Erfahrungen von Partnerorganisationen orientieren. "[...] Haben afghanische Staatsangehörige, die mit ausländischen Firmen oder Institutionen zusammenarbeiten grundsätzlich mit Bedrohungen oder Gefährdungen durch die Taliban zu rechnen? Grundsätzlich, ja - zumindest wenn sie sich in einem Einflussgebiet der Taliban befinden. Es gibt Berichte über mehrere ehemalige Mitarbeiter des Camps die von den Taliban auf Grund deren Tätigkeit verfolgt wurden. [...] Die Taliban erachten Afghanen die mit ausländischen Institutionen zusammenarbeiten grundsätzlich als Abtrünnige und dies gilt umso mehr wenn es sich um eine Zusammenarbeit mit ausländischen Soldaten handelt. Allerdings stammt nicht jeder Drohbrief der das Siegel der Taliban trägt auch zwangsläufig von diesen und nicht jede Drohung endet zwangsläufig in einer Entführung oder Ermordung, denn die einzelnen Provinzen weisen gravierende Unterschiede auf was die Präsenz und die operativen Fähigkeiten der Taliban anbelangt." [...]
  15. Inwiefern kann in solchen Fällen Familienangehörigen durch den afghanischen Staat Schutz vor kriminellen Gruppierungen geboten werden? [...] Den nachfolgend zitierten Quellen zufolge bestehen im Hinblick auf die Effizienz des afghanischen Polizei- und Justizwesens jedenfalls regionale Unterschiede, insbesondere zwischen ländlichen und städtischen Gebieten. Den nachfolgend zitierten Quellen zufolge kann auch nicht von einem einheitlichen Justizsystem ausgegangen werden und hängt das Vertrauen der Bevölkerung in die jeweiligen Rechtssprechungsinstrumentarien von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab. [...] Aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 24.2.2014 geht zur Schutzfähigkeit- und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates folgendes hervor: [...] "Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Im Juni 2013 warnte der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dass ‚einige Ernennungen in die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC) aus der jüngeren Zeit die Unabhängigkeit und Effektivität der Kommission beeinträchtigen'. Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass im Jahr 2012 die Hälfte aller afghanischen Bürger, die Kontakt zu Amtsträgern hatte, Schmiergelder zahlen musste, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten. Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung endemisch. Das Justizsystem ist nach Berichten auf ähnliche Weise von systematischer Korruption betroffen. Der fortwährende Konflikt wirkt sich weiterhin negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen, einschließlich in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften befinden. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen formalen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Gemeinden unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften haben oftmals sehr beschränkten Zugang zu staatlichen Justizmechanismen oder -diensten. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Wie oben beschrieben, nutzen regierungsfeindliche Kräfte die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren. Bestrafungen wie Hinrichtungen und Amputationen, die im Rahmen solche Strukturen verhängt werden, stellen nach afghanischem Recht kriminelle Handlungen dar. Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen. UNAMA stellt fest, dass die Unfähigkeit der Regierung, diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die an solchen im Rahmenwerk paralleler Justizstrukturen begangenen Straftaten schuldig sind, möglicherweise selbst auf eine Verletzung von Menschenrechten nach den Prinzipien der Sorgfaltspflicht hinausläuft." (UNHCR,
  16. August 2013, S. 25-28) [...] Das Congressional Research Service (CRS), der Recherchedienst des US-amerikanischen Kongresses, schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass laut dem US-amerikanischen Verteidigungsministerium erhebliche Fortschritte hinsichtlich der Professionalisierung der afghanischen Nationalpolizei (ANP) unternommen worden seien. Viele andere Einschätzungen kämen allerdings zu dem Ergebnis, dass die Korruption innerhalb der ANP so verbreitet sei, dass die BürgerInnen der ANP misstrauen und sie fürchten würden. Andere Kritikpunkte seien die hohe Desertionsrate, eine hohe Analphabetenquote, die Verwicklung in lokale Streitigkeiten zwischen verschiedenen Fraktionen oder ethnischen Gruppen (resultierend aus dem Umstand, dass ANP-Angehörige in den Gemeinschaften arbeiten würden, aus denen sie kämen), sowie ein weitverbreiteter Drogenkonsum [...]. [...] Das deutsche Auswärtige Amt schreibt am 2.3.2015 folgendes: ‚Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die zwar nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren bzw. ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.' [...] Aus dem Themendossier von ACCORD zu Afghanistan vom 4.5.2015 geht folgendes hervor: ‚Die generelle Sicherheitsarchitektur impliziert für den afghanischen Staat grundlegende Probleme. Die drei großen Sicherheitsinstitutionen Armee, Polizei und Geheimdienst weisen überschneidende Kompetenzen und Verantwortlichkeiten auf. Sie verfügen über Einheiten, die für den Einsatz im Innern und den Kampf gegen die Aufstandsbewegung strukturiert, ausgebildet und ausgerüstet wurden. Zudem nehmen alle drei neben der Aufstandsbekämpfung auch Polizeiaufgaben war und verfügen über im Inland tätige, nachrichtendienstlich arbeitende Abteilungen. Dies ist Ursache für erhebliche Rivalitäten, die sich längst zu einem Kampf um Ressourcen, Anerkennung und - vor dem Hintergrund absehbarer Etatkürzungen - einer langfristigen Daseinsberechtigung ausgeweitet haben. Im Verlauf des Jahres 2012 gelang es der ISAF [International Security Assistance Force] und der afghanischen Regierung, den personellen Aufwuchs von Armee und Polizei abzuschließen und die vorgesehene Obergrenze von etwa 352.000 Soldaten und Polizisten zu erreichen. Dieser Erfolg wird jedoch von der Tatsache getrübt, dass die ANSF [Afghan National Security Forces] aufgrund von Verlusten, Desertion und Nichtverlängerung von Dienstverhältnissen jährlich zwischen einem Viertel und einem Drittel ihres Personals ersetzen müssen. Eine

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