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{'item': 'W253 2135361-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 2§ 3§ 8§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW253 2135361-1 SpruchW253 2135361-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg Clemens BINDER als Ein

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 25.10.2012

§ 2Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2015 (Asyl

G 2015) einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 25.10.2012

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2015 (AsylG 2015) einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Mit Bescheid vom 11.04.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.10.2012

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 15.04.2017 (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 11.04.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.10.2012

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 15.04.2017 (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 20.05.2016 Beschwerde.
  2. Am 13.02.2018 zog der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in Absprache mit dem Beschwerdeführervertreter, die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des Bescheides vom 11.04.2016, zur Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, zurück. Eine Einsichtnahme ins GVS ergab, dass eine Verlängerung des subisidiären Schutzes bis zum 22.04.2019 im System vorgemerkt ist.
  3. Am 13.02.2018 zog der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in Absprache mit dem Beschwerdeführervertreter, die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides vom 11.04.2016, zur Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, zurück. Eine Einsichtnahme ins GVS ergab, dass eine Verlängerung des subisidiären Schutzes bis zum 22.04.2019 im System vorgemerkt ist. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Zu A) Der Beschwerdeführer hat in Absprache mit dem Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgezogen. Das diesbezügliche Verfahren ist

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr. 2014/20/0047).Der Beschwerdeführer hat in Absprache mit dem Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgezogen. Das diesbezügliche Verfahren ist

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr. 2014/20/0047). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W253.2135361.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.