RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW262 2156748-1 SpruchW262 2156748-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin steht seit 06.08.2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; ab 06.07.2015 bezog sie Notstandshilfe. Die letzte vollversicherte Beschäftigung hatte die Beschwerdeführerin vom 01.12.2012 bis 05.08.2014 bei der Firma XXXX ; seit 03.11.2014 arbeitete sie geringfügig bei der Firma XXXX .
- Die Beschwerdeführerin steht seit 06.08.2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; ab 06.07.2015 bezog sie Notstandshilfe. Die letzte vollversicherte Beschäftigung hatte die Beschwerdeführerin vom 01.12.2012 bis 05.08.2014 bei der Firma römisch 40 ; seit 03.11.2014 arbeitete sie geringfügig bei der Firma römisch 40 .
- In der vom Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden als "belangte Behörde" oder AMS bezeichnet) am 15.11.2016 mit der Beschwerdeführerin verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über Berufserfahrung als Verkäuferin verfüge. Die Arbeitssuche sei bisher nicht erfolgreich gewesen, weil sie selbst keine Stelle gefunden und die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert seien. Die belangte Behörde unterstütze die Beschwerdeführerin beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch den Kurs " XXXX " am 21.11.
- Begründend wurde für die beabsichtigte Vorgangsweise ausgeführt, dass aufgrund der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt ein Bedarf an Perspektivenarbeit und Coaching bestehe. Festgehalten wurde, dass die Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme den Verlust der Notstandshilfe zur Folge haben könne.
- In der vom Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (im Folgenden als "belangte Behörde" oder AMS bezeichnet) am 15.11.2016 mit der Beschwerdeführerin verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über Berufserfahrung als Verkäuferin verfüge. Die Arbeitssuche sei bisher nicht erfolgreich gewesen, weil sie selbst keine Stelle gefunden und die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert seien. Die belangte Behörde unterstütze die Beschwerdeführerin beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch den Kurs " römisch 40 " am 21.11.
- Begründend wurde für die beabsichtigte Vorgangsweise ausgeführt, dass aufgrund der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt ein Bedarf an Perspektivenarbeit und Coaching bestehe. Festgehalten wurde, dass die Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme den Verlust der Notstandshilfe zur Folge haben könne.
- Nach Ihrem Erscheinen am ersten Tag der Wiedereingliederungsmaßnahme übermittelte der Kursbetreiber eine Ausbuchung aus dem Kurs an das AMS mit folgendem Wortlaut (Hervorhebungen im Original): "Kundin hat bereits im Outplacementgespräch mögliche Praktikumsmöglichkeiten abgelehnt, will nur unter IHREN Bedingungen Arbeit suchen. Arbeitet auch geringf.; angeblich wird ihr schon seit Monaten ein DV mit mind. 25 Std./Woche versprochen. Zeigte 0 Motivation am Kurs teilzunehmen."
- In der am 23.11.2016 dazu aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, sie sei aufgrund Überbuchung des Kurses zum AMS zurückgeschickt worden. Über Vorhalt der oa. Ausbuchung gab sie an, dass nicht über Praktikumsmöglichkeiten gesprochen worden sei und sie zu keinem Zeitpunkt Unwillen gezeigt habe, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Mit Schreiben vom 25.11.2016 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass sie in dem kurzen Gespräch mit Frau XXXX betreffend den Grund ihrer zwei Jahre andauernden Arbeitslosigkeit angegeben habe, wählerisch zu sein und nicht jeden Job annehme, insbesondere wenn sie sich nicht wohl fühle oder er ihr nicht passe. Sie habe nicht gesagt, dass sie einen bestimmten Job suche. Weiters gab sie an, dass über den Kursinhalt nicht geredet worden sei und Frau XXXX ihr gesagt habe, dass es zu viele Teilnehmer gebe.
- In der am 23.11.2016 dazu aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, sie sei aufgrund Überbuchung des Kurses zum AMS zurückgeschickt worden. Über Vorhalt der oa. Ausbuchung gab sie an, dass nicht über Praktikumsmöglichkeiten gesprochen worden sei und sie zu keinem Zeitpunkt Unwillen gezeigt habe, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Mit Schreiben vom 25.11.2016 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass sie in dem kurzen Gespräch mit Frau römisch 40 betreffend den Grund ihrer zwei Jahre andauernden Arbeitslosigkeit angegeben habe, wählerisch zu sein und nicht jeden Job annehme, insbesondere wenn sie sich nicht wohl fühle oder er ihr nicht passe. Sie habe nicht gesagt, dass sie einen bestimmten Job suche. Weiters gab sie an, dass über den Kursinhalt nicht geredet worden sei und Frau römisch 40 ihr gesagt habe, dass es zu viele Teilnehmer gebe.
- Mit Bescheid vom 07.12.2016 wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 21.11.2016 bis 01.01.2017 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG ausgesprochen, da die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten den Erfolg der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme " XXXX " vereitelt habe. Nachsichtsgründe liegen nicht vor.
- Mit Bescheid vom 07.12.2016 wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 21.11.2016 bis 01.01.2017 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG ausgesprochen, da die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten den Erfolg der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme " römisch 40 " vereitelt habe. Nachsichtsgründe liegen nicht vor.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.12.2016, eingelangt beim AMS am 30.12.2016, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass in einem Einzelgespräch mit Frau XXXX die Frage aufkam, warum sie schon so lange arbeitslos sei. Daraufhin teilte sie mit, dass sie sich auf jede vom AMS zugewiesene Stelle bewerbe, jedoch nur Absagen oder keine Rückmeldungen erhalte. Das könne daran liegen, dass sie keine speziellen Kenntnisse, etwa im Feinkostbereich, habe. Lieber arbeite sie im Textilbereich, beworben habe sie sich jedoch auf alle Stellen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass 19 Personen zu der Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt worden seien, jedoch nur Platz für 17 gewesen sei. Sie und zwei weitere Personen sollten sich beim AMS zurückmelden. Sie habe mit Frau XXXX lediglich über die Gründe für ihre lange Arbeitslosigkeit gesprochen und mitgeteilt, dass sie weiterhin im Textilbereich arbeiten möchte. Darin könne keine Vereitelungshandlung gesehen werden. Letztlich beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.12.2016, eingelangt beim AMS am 30.12.2016, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass in einem Einzelgespräch mit Frau römisch 40 die Frage aufkam, warum sie schon so lange arbeitslos sei. Daraufhin teilte sie mit, dass sie sich auf jede vom AMS zugewiesene Stelle bewerbe, jedoch nur Absagen oder keine Rückmeldungen erhalte. Das könne daran liegen, dass sie keine speziellen Kenntnisse, etwa im Feinkostbereich, habe. Lieber arbeite sie im Textilbereich, beworben habe sie sich jedoch auf alle Stellen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass 19 Personen zu der Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt worden seien, jedoch nur Platz für 17 gewesen sei. Sie und zwei weitere Personen sollten sich beim AMS zurückmelden. Sie habe mit Frau römisch 40 lediglich über die Gründe für ihre lange Arbeitslosigkeit gesprochen und mitgeteilt, dass sie weiterhin im Textilbereich arbeiten möchte. Darin könne keine Vereitelungshandlung gesehen werden. Letztlich beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Bei einer Vorsprache beim AMS am 09.01.2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, nach Bestehen eines Eignungstestes bei der Firma XXXX arbeiten zu können. Dem AMS lag eine Versicherungsanmeldung bei der Firma XXXX ab 01.02.2017 vor. Bei einer Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 01.02.2017 gab diese an, dass die Firma XXXX ihre Kündigung des geringfügigen Dienstverhältnisses nicht annehmen wolle und ihr eine Einstellungszusage mit 30 Wochenstunden ab März 2017 in Aussicht gestellt wurde. Daraufhin habe sie der Firma XXXX abgesagt.
- Bei einer Vorsprache beim AMS am 09.01.2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, nach Bestehen eines Eignungstestes bei der Firma römisch 40 arbeiten zu können. Dem AMS lag eine Versicherungsanmeldung bei der Firma römisch 40 ab 01.02.2017 vor. Bei einer Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 01.02.2017 gab diese an, dass die Firma römisch 40 ihre Kündigung des geringfügigen Dienstverhältnisses nicht annehmen wolle und ihr eine Einstellungszusage mit 30 Wochenstunden ab März 2017 in Aussicht gestellt wurde. Daraufhin habe sie der Firma römisch 40 abgesagt.
- Am 20.02.2017 erfolgte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung die Einvernahme von Frau XXXX . Diese gab an, dass die Beschwerdeführerin sehr spezifische Wünsche hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung in dem Gespräch am 21.11.2016 geäußert habe. Die vorgeschlagene Unterstützung der Jobfindung im Bereich Lebensmittelverkauf wurde mit dem Hinweis darauf, sie wolle nur im Textilbereich arbeiten, abgelehnt. Daraufhin sei der Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Suche nach Praktikumsplätzen im Textilverkauf angeboten worden; dies lehnte die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf ihre geringfügige Beschäftigung und damit einhergehende zeitliche Einschränkung ab. Nach einem Gespräch im "Clearingteam" wurde die Beschwerdeführerin an das AMS zurückverwiesen. Im Falle einer Überbuchung wäre der Kurseintritt auf den nächstmöglichen Termin verschoben worden.römisch 40 . Diese gab an, dass die Beschwerdeführerin sehr spezifische Wünsche hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung in dem Gespräch am 21.11.2016 geäußert habe. Die vorgeschlagene Unterstützung der Jobfindung im Bereich Lebensmittelverkauf wurde mit dem Hinweis darauf, sie wolle nur im Textilbereich arbeiten, abgelehnt. Daraufhin sei der Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Suche nach Praktikumsplätzen im Textilverkauf angeboten worden; dies lehnte die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf ihre geringfügige Beschäftigung und damit einhergehende zeitliche Einschränkung ab. Nach einem Gespräch im "Clearingteam" wurde die Beschwerdeführerin an das AMS zurückverwiesen. Im Falle einer Überbuchung wäre der Kurseintritt auf den nächstmöglichen Termin verschoben worden. In dem dazu gewährten Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin in einer niederschriftlichen Einvernahme am 22.02.2017 an, im Textilbereich tätig sein zu wollen, sich jedoch auch auf andere Stellen beworben zu haben. Frau XXXX habe ihr weder Unterstützung bei der Jobsuche im Lebensmittelbereich, noch im Textilbereich angeboten. Ihr sei bewusst, dass ihre geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX kein Grund sei, andere Jobangebote abzulehnen. Sie wisse nicht, warum Frau XXXX diese Aussagen mache.In dem dazu gewährten Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin in einer niederschriftlichen Einvernahme am 22.02.2017 an, im Textilbereich tätig sein zu wollen, sich jedoch auch auf andere Stellen beworben zu haben. Frau römisch 40 habe ihr weder Unterstützung bei der Jobsuche im Lebensmittelbereich, noch im Textilbereich angeboten. Ihr sei bewusst, dass ihre geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 kein Grund sei, andere Jobangebote abzulehnen. Sie wisse nicht, warum Frau römisch 40 diese Aussagen mache.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2017, rechtswirksam zugestellt durch Übernahme am 03.03.2017, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.12.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und Feststellung des Sachverhalts führte das AMS in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe, da den glaubwürdigen Angaben von Frau XXXX zu folgen sei, dass die Beschwerdeführerin jegliche Unterstützung bei der Suche nach Praktikumsplätzen mit Hinweis auf die zeitliche Einschränkung durch ihre geringfügige Beschäftigung abgelehnt habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2017, rechtswirksam zugestellt durch Übernahme am 03.03.2017, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.12.2016 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und Feststellung des Sachverhalts führte das AMS in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe, da den glaubwürdigen Angaben von Frau römisch 40 zu folgen sei, dass die Beschwerdeführerin jegliche Unterstützung bei der Suche nach Praktikumsplätzen mit Hinweis auf die zeitliche Einschränkung durch ihre geringfügige Beschäftigung abgelehnt habe.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen wiederholte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 11.05.2017 vorgelegt.
- Am 12.09.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und bei der Frau XXXX als Zeugin befragt wurde.
- Am 12.09.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und bei der Frau römisch 40 als Zeugin befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin dauerte von 01.12.2012 bis 05.08.
- Die Beschwerdeführerin bezieht seit 06.08.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 06.07.2015 Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin ist seit 03.11.2014 geringfügig bei der Firma XXXX beschäftigt.Die Beschwerdeführerin ist seit 03.11.2014 geringfügig bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarung am 15.11.2016 wurde mit der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mit Beginn 21.11.2016 mit Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme gemäß § 10 AlVG vereinbart. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin durch den Kurs " XXXX " bei der Rückkehr in den Beruf unterstützt werde.Im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarung am 15.11.2016 wurde mit der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mit Beginn 21.11.2016 mit Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme gemäß Paragraph 10, AlVG vereinbart. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin durch den Kurs " römisch 40 " bei der Rückkehr in den Beruf unterstützt werde. Die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme " XXXX " ist der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Es lag auch kein wichtiger Grund vor, die Teilnahme zu verweigern.Die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme " römisch 40 " ist der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Es lag auch kein wichtiger Grund vor, die Teilnahme zu verweigern. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme " XXXX " überbucht war und die Beschwerdeführerin deshalb aus dem Kurs ausgebucht wurde.Nicht festgestellt werden konnte, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme " römisch 40 " überbucht war und die Beschwerdeführerin deshalb aus dem Kurs ausgebucht wurde. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge des Gespräches nicht zum Ausdruck, dass sie die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX aufgeben würde, um einen angebotenen Praktikumsplatz anzunehmen.Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge des Gespräches nicht zum Ausdruck, dass sie die geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 aufgeben würde, um einen angebotenen Praktikumsplatz anzunehmen. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stand die Beschwerdeführerin seit 01.04.2017 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis (30 Wochenstunden) bei der Firma XXXX .Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stand die Beschwerdeführerin seit 01.04.2017 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis (30 Wochenstunden) bei der Firma römisch 40 . Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Ausführungen im Zuge des Gesprächs am 21.11.2016 gegenüber Frau XXXX billigend in Kauf genommen hat, nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme " XXXX " teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Ausführungen im Zuge des Gesprächs am 21.11.2016 gegenüber Frau römisch 40 billigend in Kauf genommen hat, nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme " römisch 40 " teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde insbesondere erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt sowie durch Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Vertreters der belangten Behörde sowie der als Zeugin einvernommenen Frau XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2017.Beweis wurde insbesondere erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt sowie durch Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Vertreters der belangten Behörde sowie der als Zeugin einvernommenen Frau römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.
- Da bei der Beschwerdeführerin bereits eine mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vorliegt, war es ihr zumutbar, die Wiedereingliederungsmaßnahme " XXXX " zu besuchen.Da bei der Beschwerdeführerin bereits eine mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vorliegt, war es ihr zumutbar, die Wiedereingliederungsmaßnahme " römisch 40 " zu besuchen. Die glaubwürdigen Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung stützen die von ihr in der Rückmeldung an das AMS getätigte Angabe, dass die Beschwerdeführerin lediglich an einer vollversicherten Tätigkeit bei der Firma XXXX interessiert war und im Gespräch am 21.11.2016 zum Ausdruck brachte, zeitlich für keine Praktika zur Verfügung zu stehen. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Folge eine zugesagte Stelle bei der Firma XXXX ab 01.02.2017 für eine unverbindliche Zusage einer vollversicherten Beschäftigung bei der Firma XXXX ab März 2017 (die letztlich erst am 01.04.2017 zustande kam) absagte, ist die konkrete Beschäftigungsvorstellung der Beschwerdeführerin deutlich erkennbar. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Überbuchung des Kurses als Grund für ihre Ausbuchung ist vor dem Hintergrund der Aussagen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung zum Vorgehen in derartigen Fällen (Meldung an das AMS, dass die Person neu zugebucht werden muss) als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig.Die glaubwürdigen Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung stützen die von ihr in der Rückmeldung an das AMS getätigte Angabe, dass die Beschwerdeführerin lediglich an einer vollversicherten Tätigkeit bei der Firma römisch 40 interessiert war und im Gespräch am 21.11.2016 zum Ausdruck brachte, zeitlich für keine Praktika zur Verfügung zu stehen. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Folge eine zugesagte Stelle bei der Firma römisch 40 ab 01.02.2017 für eine unverbindliche Zusage einer vollversicherten Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ab März 2017 (die letztlich erst am 01.04.2017 zustande kam) absagte, ist die konkrete Beschäftigungsvorstellung der Beschwerdeführerin deutlich erkennbar. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Überbuchung des Kurses als Grund für ihre Ausbuchung ist vor dem Hintergrund der Aussagen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung zum Vorgehen in derartigen Fällen (Meldung an das AMS, dass die Person neu zugebucht werden muss) als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig. Ein wichtiger Grund, die Teilnahme zu verweigern, ist im Verfahren nicht behauptet worden und auch nicht hervorgekommen (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. II.3.4.).Ein wichtiger Grund, die Teilnahme zu verweigern, ist im Verfahren nicht behauptet worden und auch nicht hervorgekommen vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. römisch zwei.3.4.). Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin, erst im April 2017 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen zu haben. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. II.3.5.).Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin, erst im April 2017 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen zu haben. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. römisch zwei.3.5.).
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(6)(...)
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- ( ) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)-
(4)..." Gemäß § 38 AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN).3.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung im Sinne des § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung im Sinne des Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das AMS das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen.Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das AMS das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. 3.
- Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom
- Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.3.
- Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom
- Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Der Beschwerdeführerin wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 15.11.2016 die Wiedereingliederungsmaßnahme " XXXX " zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG ist enthalten. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin weder der belangten Behörde gegenüber noch dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber Einwendungen gegen die ihr zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme erhoben hat. Eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Maßnahme wurde somit zu keinem Zeitpunkt behauptet und ist auch sonst im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.Der Beschwerdeführerin wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 15.11.2016 die Wiedereingliederungsmaßnahme " römisch 40 " zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG ist enthalten. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin weder der belangten Behörde gegenüber noch dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber Einwendungen gegen die ihr zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme erhoben hat. Eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Maßnahme wurde somit zu keinem Zeitpunkt behauptet und ist auch sonst im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Es ist insgesamt von einer wirksamen Zuweisung der zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen. 3.
- Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichtetes, aktives Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Wie beweiswürdigend dargelegt, hat die Beschwerdeführerin durch ihre Aussagen bei dem Gespräch am 21.11.2016 zum Ausdruck gebracht, dass sie an einer Vermittlung von Praktikumsplätzen aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht interessiert ist und es letztlich auf eine vollversicherte Beschäftigung bei der Firma XXXX anlege; dadurch hat die Beschwerdeführerin eine Vereitelungshandlung gesetzt.Wie beweiswürdigend dargelegt, hat die Beschwerdeführerin durch ihre Aussagen bei dem Gespräch am 21.11.2016 zum Ausdruck gebracht, dass sie an einer Vermittlung von Praktikumsplätzen aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht interessiert ist und es letztlich auf eine vollversicherte Beschäftigung bei der Firma römisch 40 anlege; dadurch hat die Beschwerdeführerin eine Vereitelungshandlung gesetzt. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z. 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Hier kann jedoch vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausgegangen werden.In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Hier kann jedoch vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausgegangen werden. Ein derartiger "wichtiger Grund" wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen, zumal die bloße (unverbindliche) Aussicht darauf, vom Dienstgeber eines geringfügigen Dienstverhältnisses in der Zukunft in ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen zu werden, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG darstellt und folglich nicht dazu berechtigt, die Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweigern (vgl. VwGH 14.11.2012, 2011/08/0380).Ein derartiger "wichtiger Grund" wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen, zumal die bloße (unverbindliche) Aussicht darauf, vom Dienstgeber eines geringfügigen Dienstverhältnisses in der Zukunft in ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen zu werden, keinen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG darstellt und folglich nicht dazu berechtigt, die Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweigern vergleiche VwGH 14.11.2012, 2011/08/0380). In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, weil vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 3 nicht auszugehen ist.In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, weil vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, nicht auszugehen ist. 3.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. VwGH 26.11.2008, 2006/08/0242).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche VwGH 26.11.2008, 2006/08/0242). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0201). Bei einer Beschäftigungsaufnahme, die mehr als vier Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten erfolgte, kann keine Rede davon sein, dass dadurch ein Ausgleich der durch die Vereitelung (bzw. Weigerung) entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wird. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Auch die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar (vgl. etwa VwGH 14.11.2012, 2011/08/0380).Bei einer Beschäftigungsaufnahme, die mehr als vier Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten erfolgte, kann keine Rede davon sein, dass dadurch ein Ausgleich der durch die Vereitelung (bzw. Weigerung) entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wird. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Auch die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar vergleiche etwa VwGH 14.11.2012, 2011/08/0380). 3.
- Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.2. bis II.3.5); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.2. bis römisch zwei.3.5); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W262.2156748.1.00