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{'item': 'W262 2177466-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW262 2177466-1 SpruchW262 2177466-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 22.05.2017 Arbeitslosengeld. In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden AMS oder "belangte Behörde") mit dem Beschwerdeführer am 22.05.2017 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Hotel- und Gastgewerbeassistent in den Bezirken XXXX und XXXX sei. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung als Hotelassistent und Allrounder (Service, Organisation) sowie über sehr gute Englischkenntnisse und EDV Grundkenntnisse. Der Beschwerdeführer stehe Vollzeit zur Verfügung und es bestehen keine Betreuungspflichten. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch selbständig Aktivitäten wie etwa Aktivbewerbungen setze. Eine Arbeitsaufnahme könne sofort erfolgen. Über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung dieser Betreuungsvereinbarung wurde der Beschwerdeführer informiert.
  2. Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 22.05.2017 Arbeitslosengeld. In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden AMS oder "belangte Behörde") mit dem Beschwerdeführer am 22.05.2017 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Hotel- und Gastgewerbeassistent in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 sei. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung als Hotelassistent und Allrounder (Service, Organisation) sowie über sehr gute Englischkenntnisse und EDV Grundkenntnisse. Der Beschwerdeführer stehe Vollzeit zur Verfügung und es bestehen keine Betreuungspflichten. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch selbständig Aktivitäten wie etwa Aktivbewerbungen setze. Eine Arbeitsaufnahme könne sofort erfolgen. Über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung dieser Betreuungsvereinbarung wurde der Beschwerdeführer informiert.
  3. Am 21.06.2017 hat sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ auf ein Stellenangebot im Hotel XXXX als stellvertretender Restaurantleiter beworben. Vereinbart wurde ein Vorstellungstermin am 06.07.2017 um 16h mit Frau XXXX. Am 29.06.2017 informierte der Beschwerdeführer Frau XXXX zusammengefasst darüber, dass er diverse laufende Exekutionen habe und eine Rückantwort erwarte, ob der Vorstellungstermin aufrecht bleibe. Am selben Tag wurde der Vorstellungstermin am 06.07.2017 bestätigt.
  4. Am 21.06.2017 hat sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ auf ein Stellenangebot im Hotel römisch 40 als stellvertretender Restaurantleiter beworben. Vereinbart wurde ein Vorstellungstermin am 06.07.2017 um 16h mit Frau römisch 40 . Am 29.06.2017 informierte der Beschwerdeführer Frau römisch 40 zusammengefasst darüber, dass er diverse laufende Exekutionen habe und eine Rückantwort erwarte, ob der Vorstellungstermin aufrecht bleibe. Am selben Tag wurde der Vorstellungstermin am 06.07.2017 bestätigt.
  5. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Vorstellungstermin und teilte Frau XXXX mit, dass er der Überzeugung war, der Vorstellungstermin sei am 07.07.
  6. Darüber hinaus habe er am 06.07.2017 noch einen weiteren Vorstellungstermin wahrgenommen und eine geringfügige Beschäftigung ab 07.07.2017 angenommen. Weiters bekundete er sein Interesse an einem weiteren Vorstellungstermin. Frau XXXX teilte ihm daraufhin mit, dass die Stelle an einen anderen Bewerber vergeben worden sei.
  7. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Vorstellungstermin und teilte Frau römisch 40 mit, dass er der Überzeugung war, der Vorstellungstermin sei am 07.07.
  8. Darüber hinaus habe er am 06.07.2017 noch einen weiteren Vorstellungstermin wahrgenommen und eine geringfügige Beschäftigung ab 07.07.2017 angenommen. Weiters bekundete er sein Interesse an einem weiteren Vorstellungstermin. Frau römisch 40 teilte ihm daraufhin mit, dass die Stelle an einen anderen Bewerber vergeben worden sei.
  9. Am 12.07.2017 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung aufgenommen, in der der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, noch der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit, Einwendungen habe. Es bestünden auch keine Betreuungspflichten seinerseits. Als sonstige Gründe gab er an, den Vorstellungstermin bei Frau XXXX deshalb nicht eingehalten zu haben, da er am selben Tag ein Vorstellungsgespräch im XXXX hatte, sich diese Termine überschnitten hätten und er den Termin somit übersehen habe bzw. der Annahme war, dieser sei am 07.07.
  10. Er habe sich noch am selben Tag mit Frau XXXX in Verbindung gesetzt; die Stelle sei jedoch bereits anderweitig vergeben gewesen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, seit 07.07.2017 geringfügig im XXXX beschäftigt zu sein und nach Abhandlung seiner "Angelegenheit in Wirtschaftsbetrug" eine Vollbeschäftigung in Aussicht gestellt wurde. Letztlich merkte er an, dass es sich bei der Bewerbung im XXXX um eine Initiativbewerbung gehandelt habe.
  11. Am 12.07.2017 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung aufgenommen, in der der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, noch der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit, Einwendungen habe. Es bestünden auch keine Betreuungspflichten seinerseits. Als sonstige Gründe gab er an, den Vorstellungstermin bei Frau römisch 40 deshalb nicht eingehalten zu haben, da er am selben Tag ein Vorstellungsgespräch im römisch 40 hatte, sich diese Termine überschnitten hätten und er den Termin somit übersehen habe bzw. der Annahme war, dieser sei am 07.07.
  12. Er habe sich noch am selben Tag mit Frau römisch 40 in Verbindung gesetzt; die Stelle sei jedoch bereits anderweitig vergeben gewesen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, seit 07.07.2017 geringfügig im römisch 40 beschäftigt zu sein und nach Abhandlung seiner "Angelegenheit in Wirtschaftsbetrug" eine Vollbeschäftigung in Aussicht gestellt wurde. Letztlich merkte er an, dass es sich bei der Bewerbung im römisch 40 um eine Initiativbewerbung gehandelt habe.
  13. Am 20.07.2017 gab der Beschwerdeführer anlässlich einer Vorsprache beim AMS an, dass seine private Situation derzeit sehr schwierig sei und er nicht weiter wisse. Am 24.07.2017 legte der Beschwerdeführer dem AMS einen Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.07.2017 vor, in dem u.a. ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer derzeit eine Arbeit im Ausmaß von mehr als 10 Stunden pro Woche nicht zumutbar sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, am 27.07.2017 einen Termin beim Neurologen zu haben. Er wurde über die rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Meldepflichten betreffend Arbeitsunfähigkeit belehrt. Anlässlich einer Vorsprache beim AMS am 28.07.2017 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich an, arbeitsfähig und arbeitswillig zu sein und eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden annehmen zu wollen. Er habe am 02.08.2017 einen Termin beim Psychologen, der über eine Krankschreibung entscheide. Der Beschwerdeführer wurde erneut über seine Meldepflichten aufgeklärt.
  14. Mit Bescheid des AMS vom 03.08.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 06.07.2017 bis 16.08.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  15. Mit Bescheid des AMS vom 03.08.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 06.07.2017 bis 16.08.2017 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 nicht angenommen hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit persönlich dem AMS übergebenen Schreiben vom 24.08.2017 fristgerecht eine Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er von einem Vorstellungstermin am 07.07.2017 und nicht am 06.07.2017 ausgegangen sei und sich sofort nach Bemerken seines Fehlers bei der Firma XXXX gemeldet habe, die Stelle jedoch bereits vergeben war. Die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung am 07.07.2017 habe nichts damit zu tun. Er sei weiterhin auf der Suche nach einer Beschäftigung im Ausmaß von ca. 20 Wochenstunden, da er aus gesundheitlichen Gründen "nicht mehr schaffe". Beigelegt wurde ein Bericht der psychosozialen Dienst Burgenland GmbH vom 22.08.2017.
  17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit persönlich dem AMS übergebenen Schreiben vom 24.08.2017 fristgerecht eine Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er von einem Vorstellungstermin am 07.07.2017 und nicht am 06.07.2017 ausgegangen sei und sich sofort nach Bemerken seines Fehlers bei der Firma römisch 40 gemeldet habe, die Stelle jedoch bereits vergeben war. Die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung am 07.07.2017 habe nichts damit zu tun. Er sei weiterhin auf der Suche nach einer Beschäftigung im Ausmaß von ca. 20 Wochenstunden, da er aus gesundheitlichen Gründen "nicht mehr schaffe". Beigelegt wurde ein Bericht der psychosozialen Dienst Burgenland GmbH vom 22.08.
  18. Über Ersuchen des AMS legte Frau XXXX dar, wann und in welcher Form der Vorstellungstermin mit dem Beschwerdeführer für 06.07.2017 vereinbart wurde, ob dieser nochmals bestätigt wurde und wann und von welcher Seite eine Kontaktaufnahme nach Nichterscheinen zum Vorstellungstermin erfolgte und legte den diesbezüglichen Emailverkehr mit dem Beschwerdeführer vor.
  19. Über Ersuchen des AMS legte Frau römisch 40 dar, wann und in welcher Form der Vorstellungstermin mit dem Beschwerdeführer für 06.07.2017 vereinbart wurde, ob dieser nochmals bestätigt wurde und wann und von welcher Seite eine Kontaktaufnahme nach Nichterscheinen zum Vorstellungstermin erfolgte und legte den diesbezüglichen Emailverkehr mit dem Beschwerdeführer vor. Im Rahmen des zu den Ermittlungsergebnissen gewährten Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben insbesondere dazu Stellung zu nehmen, dass aus dem vorgelegten Emailverkehr hervorgehe, dass von einem Verwechseln des Termins nicht ausgegangen werden könne, da dieser zweimal bestätigt wurde und entgegen seinen Ausführungen nach Nichteinhalten des Termins eine Kontaktaufnahme seitens Frau XXXX stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer erstattete dazu keine Stellungnahme.Im Rahmen des zu den Ermittlungsergebnissen gewährten Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben insbesondere dazu Stellung zu nehmen, dass aus dem vorgelegten Emailverkehr hervorgehe, dass von einem Verwechseln des Termins nicht ausgegangen werden könne, da dieser zweimal bestätigt wurde und entgegen seinen Ausführungen nach Nichteinhalten des Termins eine Kontaktaufnahme seitens Frau römisch 40 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer erstattete dazu keine Stellungnahme.
  20. Das AMS erließ am 18.10.2017, zugestellt durch Hinterlegung am 20.10.2018, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung und wies darin die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Darlegung der Rechtslage und Feststellung des Sachverhalts wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unbestritten zum Vorstellungsgespräch am 06.07.2017 nicht erschienen sei. Es handle sich um eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG. Der Einwand, er habe den Termin verwechselt, stelle keinen berücksichtigungswürdigenden Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG dar.
  21. Das AMS erließ am 18.10.2017, zugestellt durch Hinterlegung am 20.10.2018, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung und wies darin die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Darlegung der Rechtslage und Feststellung des Sachverhalts wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unbestritten zum Vorstellungsgespräch am 06.07.2017 nicht erschienen sei. Es handle sich um eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG. Der Einwand, er habe den Termin verwechselt, stelle keinen berücksichtigungswürdigenden Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG dar.
  22. Am 03.11.2017 brachte der Beschwerdeführer eine "Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2017 an das Verwaltungsgericht" ein und verwies auf das Vorbringen seiner Beschwerde sowie seiner Stellungnahme im Beschwerdevorverfahren und führte aus, dass aufgrund der vorgelegten Befunde eine Vollzeitbeschäftigung derzeit nicht möglich sei.
  23. Die belangte Behörde wertete die "Beschwerde" als Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und legte ihn unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 22.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  24. Mit Schreiben vom 04.12.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, zur Beschwerdevorlage eine Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens abzugeben. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 22.05.2017 neuerlich im Bezug von Arbeitslosengeld. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 22.05.2017 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Hotel- und Gastgewerbeassistent in den Bezirken XXXX und XXXX ist. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Hotelassistent und Allrounder (Service, Organisation) sowie über sehr gute Englischkenntnisse und EDV Grundkenntnisse. Der Beschwerdeführer steht Vollzeit zur Verfügung und es bestehen keine Betreuungspflichten. Der Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch selbständig Aktivitäten wie etwa Aktivbewerbungen setzt.In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 22.05.2017 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Hotel- und Gastgewerbeassistent in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 ist. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Hotelassistent und Allrounder (Service, Organisation) sowie über sehr gute Englischkenntnisse und EDV Grundkenntnisse. Der Beschwerdeführer steht Vollzeit zur Verfügung und es bestehen keine Betreuungspflichten. Der Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch selbständig Aktivitäten wie etwa Aktivbewerbungen setzt. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Der Beschwerdeführer hat sich eigeninitiativ bei der Firma Hotel XXXX als stellvertretender Restaurantleiter beworben. Vereinbart wurde ein Vorstellungstermin am 06.07.2017 um 16h.Der Beschwerdeführer hat sich eigeninitiativ bei der Firma Hotel römisch 40 als stellvertretender Restaurantleiter beworben. Vereinbart wurde ein Vorstellungstermin am 06.07.2017 um 16h. Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer die Stelle aus gesundheitlicher Sicht nicht zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat den Vorstellungstermin am 06.07.2017 nicht wahrgenommen und dadurch billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande gekommen ist. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den Termin versehentlich versäumt hat und sich unverzüglich nach Bemerken des Fehlers um einen weiteren Termin bemüht hat. Der Beschwerdeführer hat am 07.07.2017 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  26. Beweiswürdigung: 2.
  27. Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Bewerbung in Eigeninitiative, zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs und der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum vereinbarten Termin nicht erschienen ist, sind unstrittig. 2.
  28. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld sowie dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorliegen ergeben sich aus dem Hauptverband-Versicherungsdatenauszug vom 23.11.
  29. Aus dem im Akt ersichtlichen Emailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX ist ersichtlich, dass am 26.06.2017 ein Vorstellungstermin am 06.07.2017 vereinbart wurde. Am 29.06.2017 wurde der Termin von Frau XXXX erneut bestätigt. Nachdem der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zum Termin am 06.07.2017 erschienen ist, erging unverzüglich ein Email an den Beschwerdeführer, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass die Bewerbung nicht weiter berücksichtigt werde. Der Beschwerdeführer verfasste daraufhin um 23:12 Uhr ein Email an Frau XXXX, in dem er sich für die Versäumung des Termins entschuldigte, mitteilte, dass er im Anschluss an ein Vorstellungsgespräch am heutigen Tage am 07.07.2017 eine geringfügige Beschäftigung antrete und ersuchte - bei Interesse - um einen neuen Vorstellungstermin. Im Lichte dessen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Termin vergessen und sich unverzüglich um einen neuen Vorstellungstermin bemüht, unglaubwürdig bzw. widerlegt.Aus dem im Akt ersichtlichen Emailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 ist ersichtlich, dass am 26.06.2017 ein Vorstellungstermin am 06.07.2017 vereinbart wurde. Am 29.06.2017 wurde der Termin von Frau römisch 40 erneut bestätigt. Nachdem der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zum Termin am 06.07.2017 erschienen ist, erging unverzüglich ein Email an den Beschwerdeführer, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass die Bewerbung nicht weiter berücksichtigt werde. Der Beschwerdeführer verfasste daraufhin um 23:12 Uhr ein Email an Frau römisch 40 , in dem er sich für die Versäumung des Termins entschuldigte, mitteilte, dass er im Anschluss an ein Vorstellungsgespräch am heutigen Tage am 07.07.2017 eine geringfügige Beschäftigung antrete und ersuchte - bei Interesse - um einen neuen Vorstellungstermin. Im Lichte dessen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Termin vergessen und sich unverzüglich um einen neuen Vorstellungstermin bemüht, unglaubwürdig bzw. widerlegt. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, er könne aus gesundheitlichen Gründen derzeit keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen, kann schon aufgrund der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Bewerbung und des Vorstellungsgesprächs am 06.07.2017 gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers weder dokumentiert waren noch vorgebracht wurden, zu keinem anderen Ergebnis führen. Noch anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend das Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung am 12.07.2017 gab er an, keine Einwendungen u.a. betreffend der körperlichen Fähigkeiten und Gesundheit gegen die Beschäftigung zu haben. Erst am 24.07.2017 legte der Beschwerdeführer dem AMS erstmals einen Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.07.2017 vor.
  30. Rechtliche Beurteilung: 3.
  31. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  32. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  33. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)bis
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z. 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z. 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[...]" 3.3.
  1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH vom 08.09.2014, 2013/08/0005).3.3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH vom 08.09.2014, 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243 und jüngst VwGH vom 08.09.2014, 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243 und jüngst VwGH vom 08.09.2014, 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, Rz 209). Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird aber nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine im Sinne des § 9 AlVG zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird aber nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. 3.3.
  3. Die - hier vorliegende - sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit ist in § 10 AlVG nicht expliziert angeführt, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH und dem Zweck der Bestimmung, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung (oder Vereitelung) einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" schlagend sind. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprechend muss (vgl. VwGH 19.09.2017, 2006/08/0252).3.3.
  4. Die - hier vorliegende - sich sonst bietende Arbeitsmöglichkeit ist in Paragraph 10, AlVG nicht expliziert angeführt, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH und dem Zweck der Bestimmung, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung (oder Vereitelung) einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" schlagend sind. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entsprechend muss vergleiche VwGH 19.09.2017, 2006/08/0252). 3.3.
  5. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.3.
  6. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
  7. Zumutbarkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077;02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077;02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zunächst keine Einwendungen gegen die Beschäftigung erhoben hat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ärztlichen Bescheinigungen betreffen einen späteren Zeitraum; insofern ist keine Unzumutbarkeit der Beschäftigung hervorgekommen. 3.
  8. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer zum vereinbarten Vorstellungstermin am 06.07.2017 nicht erschienen und hat damit eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
  9. Zu Kausalität und Vorsatz 3.5.
  10. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.5.
  11. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das Fernbleiben vom Vorstellungstermin die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichte gemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.5.
  12. Zu prüfen bleibt, ob dem Fernbleiben vom Termin ein (bloß) fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers zugrunde lag oder ob ein (zumindest bedingt) vorsätzliches Handeln (Unterlassen) zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung führte. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer ein Verhalten vorzuwerfen, das aus folgenden Erwägungen über die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt im Sinne fahrlässigen Handelns hinausgeht: Eine arbeitslose Person ist verpflichtet, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, mit Vermittlungsvorschlägen sorgsam umzugehen, Termine vorzumerken und auch einzuhalten. Der Arbeitslose verliert iSd § 10 Abs. 1 AlVG dadurch, dass er den vereinbarten Vorstellungstermin nicht wahrnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 22.12.1998, 98/08/0252).Eine arbeitslose Person ist verpflichtet, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, mit Vermittlungsvorschlägen sorgsam umzugehen, Termine vorzumerken und auch einzuhalten. Der Arbeitslose verliert iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG dadurch, dass er den vereinbarten Vorstellungstermin nicht wahrnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 22.12.1998, 98/08/0252). Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist das Vergessen bzw. Verwechseln der Bewerbungstermine im Hinblick auf die zweifache Terminbestätigung, die widerlegten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Verhalten beim behaupteten Erkennen des Vergessens und der Tatsache, dass er am nächsten Tag eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hat, nicht glaubwürdig. Angesichts dieser Erwägungen begründet die Unterlassung des Beschwerdeführers nicht bloß fahrlässiges Verhalten. Der Beschwerdeführer hat - zumindest bedingt vorsätzlich - auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung hingewirkt. Ob sich der Beschwerdeführer der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Beschwerdeführer der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  13. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig. 3.
  14. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Die Aufnahme eines geringfügigen stellt schon deshalb keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG dar, da dieses die Arbeitslosigkeit nicht beendet (VwGH 14.11.2012, 2011/08/0380 mwH).Die Aufnahme eines geringfügigen stellt schon deshalb keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar, da dieses die Arbeitslosigkeit nicht beendet (VwGH 14.11.2012, 2011/08/0380 mwH). Auch ist im Zusammenhang mit einer allfälligen Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gesundheitlichen Situation festzuhalten, dass nach der Systematik des Gesetzes jene Umstände nicht zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen können, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234; 04.09.2013, 2012/08/0076).Auch ist im Zusammenhang mit einer allfälligen Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gesundheitlichen Situation festzuhalten, dass nach der Systematik des Gesetzes jene Umstände nicht zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen können, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234; 04.09.2013, 2012/08/0076). 3.
  15. Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen. 3.
  16. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuweisungsfähigkeit die unter Pkt. II.3.

  1. zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. II.3.
  2. zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. II.3.
  3. erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. II.3.
  4. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuweisungsfähigkeit die unter Pkt. römisch zwei.3.

  1. zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. römisch zwei.3.
  2. zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. römisch zwei.3.
  3. erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. römisch zwei.3.
  4. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W262.2177466.1.00

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