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{'item': 'W262 2185355-1'}

Obsah (9)§ 24Art. 133§ 25§ 14§ 21a§ 7§ 12§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW262 2185355-1 SpruchW262 2185355-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK

§ 24Abs. 2 i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG für den Zeitraum 01.05.2016 bis 30.06.2016 in der Höhe von €Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 05.12.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2018, GZ römisch 40 , betreffend Widerruf bzw. Rückzahlung des unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeldes

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG für den Zeitraum 01.05.2016 bis 30.06.2016 in der Höhe von € 1.854,40, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden AMS oder "belangte Behörde") vom 05.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis 30.06.2016

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen und

§ 25Abs. 1 Al

VG das zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld in der Höhe von €1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden AMS oder "belangte Behörde") vom 05.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis 30.06.2016

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG das zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld in der Höhe von € 1.854,40 rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund zwei geringfügiger Beschäftigungen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte nach Darlegung ihrer familiären und finanziellen Situation aus, dass sie einerseits eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX ausgeübt und gleichzeitig stundenweise im Gasthaus XXXX gearbeitet habe, um dort "einen Fuß in der Tür zu haben". Mit diesen zwei Beschäftigungen sei die Geringfügigkeitsgrenze um 20 € überschritten worden. Letztlich ersuchte sie um Herabsetzung bzw. Erlassung der Rückforderung bzw. um Ratenzahlung.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte nach Darlegung ihrer familiären und finanziellen Situation aus, dass sie einerseits eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ausgeübt und gleichzeitig stundenweise im Gasthaus römisch 40 gearbeitet habe, um dort "einen Fuß in der Tür zu haben". Mit diesen zwei Beschäftigungen sei die Geringfügigkeitsgrenze um 20 € überschritten worden. Letztlich ersuchte sie um Herabsetzung bzw. Erlassung der Rückforderung bzw. um Ratenzahlung.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.01.2018 wurde der Beschwerde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG keine Folge gegeben. Nach Darlegung der Rechtslage und Feststellung des Sachverhalts wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 01.05.2016 bis 30.06.2016 Arbeitslosengeld bezogen und am 11.04.2016 eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX gemeldet habe. Erst durch Hauptverbandsüberlagerungsmeldung vom 21.09.2017 sei der belangten Behörde bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin voll versichert bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung angemeldet sei. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung sei die Beschwerdeführerin von 01.04.2016 bis 31.08.2016 bei der Firma XXXX und am 05.05.2016, 08.05.2016 und 12.06.2016 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt gewesen. Daraus ergebe sich nach näher ausgeführten Berechnungen eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im oa. Zeitraum.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.01.2018 wurde der Beschwerde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG keine Folge gegeben. Nach Darlegung der Rechtslage und Feststellung des Sachverhalts wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 01.05.2016 bis 30.06.2016 Arbeitslosengeld bezogen und am 11.04.2016 eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 gemeldet habe. Erst durch Hauptverbandsüberlagerungsmeldung vom 21.09.2017 sei der belangten Behörde bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin voll versichert bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung angemeldet sei. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung sei die Beschwerdeführerin von 01.04.2016 bis 31.08.2016 bei der Firma römisch 40 und am 05.05.2016, 08.05.2016 und 12.06.2016 bei der Firma römisch 40 geringfügig beschäftigt gewesen. Daraus ergebe sich nach näher ausgeführten Berechnungen eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im oa. Zeitraum.

  1. Der fristgerechte Vorlageantrag und die Beschwerde wurden unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 06.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum vom 01.05.2016 bis 30.06.2016 zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt. Durch den Bezug aus beiden Beschäftigungen hat sie in den Monaten Mai und Juni 2016 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und war daher vollversicherungspflichtig beschäftigt. Sie war in diesem Zeitraum nicht arbeitslos und hat daher das Arbeitslosengeld zu Unrecht empfangen. Die Beschwerdeführerin hat dem AMS die Aufnahme des geringfügigen Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX (01.04.2016 bis 31.08.2016) bekannt gegeben, nicht jedoch die Aufnahme ihrer zweiten geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX (05.05.2016, 08.05.2016 und 12.06.2016).Die Beschwerdeführerin hat dem AMS die Aufnahme des geringfügigen Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 (01.04.2016 bis 31.08.2016) bekannt gegeben, nicht jedoch die Aufnahme ihrer zweiten geringfügigen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 (05.05.2016, 08.05.2016 und 12.06.2016).
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem seitens des AMS vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung von 01.04.2016 bis 31.08.2016 bei der Firma XXXX und am 05.05.2016, 08.05.2016 und 12.06.2016 bei Firma XXXX jeweils geringfügig gemeldet war. Mit Hauptverbandsüberlagerungsmeldung vom 21.09.2017 wurde bekannt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.05.2016 voll versichert mit der Qualifikation B8 (Vollversicherung bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung - Arbeiter) angemeldet war. Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei der Firma XXXX im Mai 2016 und Juni 2016 jeweils einen Bruttobezug in Höhe von € 409,09 lukrierte. Bei der Firma XXXX erhielt sie im Mai 2016 einen Bruttobezug in Höhe von €Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung von 01.04.2016 bis 31.08.2016 bei der Firma römisch 40 und am 05.05.2016, 08.05.2016 und 12.06.2016 bei Firma römisch 40 jeweils geringfügig gemeldet war. Mit Hauptverbandsüberlagerungsmeldung vom 21.09.2017 wurde bekannt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.05.2016 voll versichert mit der Qualifikation B8 (Vollversicherung bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung - Arbeiter) angemeldet war. Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei der Firma römisch 40 im Mai 2016 und Juni 2016 jeweils einen Bruttobezug in Höhe von € 409,09 lukrierte. Bei der Firma römisch 40 erhielt sie im Mai 2016 einen Bruttobezug in Höhe von € 32,40 (am 05.05.2016 und am 08.05.2016 jeweils € 16,20) und im Juni 2016 (12.06.2016) einen Bruttobezug in Höhe von € 32,
  4. Die Geringfügigkeitsgrenze 2016 betrug € 415,72 pro Monat. Für die Monate Mai und Juni 2016 überschritten daher beide geringfügige Dienstverhältnisse zusammen - wenn auch nur um etwa € 25 - die geltende Geringfügigkeitsgrenze. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass sie die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX dem AMS nicht gemeldet hat.Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass sie die geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 dem AMS nicht gemeldet hat.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  7. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. Zu den einschlägigen Rechtsnormen Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)bis
(3)...
(4)Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(4)Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5)-
(7)..." 3.3. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Al

VG nur, wer arbeitslos ist. Was unter "Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist, wird in § 12 AlVG geregelt. Die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes wird in den §§ 24 und 25 AlVG geregelt.3.3. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, AlVG nur, wer arbeitslos ist. Was unter "Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist, wird in Paragraph 12, AlVG geregelt. Die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes wird in den Paragraphen 24 und 25 AlVG geregelt.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). Als nicht arbeitslos gilt daher insbesondere jemand, der der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.Als nicht arbeitslos gilt daher insbesondere jemand, der der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. Aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger wurde der belangten Behörde bekannt, dass die Beschwerdeführerin ab 01.05.2016 vollversichert beschäftigt war. Insofern war Arbeitslosigkeit nicht gegeben. 3.4.1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.3.4.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft unter anderem das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann.

§ 50Al

VG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Meldung ihrer zweiten geringfügigen Beschäftigung unterließ, verletzte sie die sie

§ 50Abs. 1 Al

VG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft unter anderem das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann.

Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Meldung ihrer zweiten geringfügigen Beschäftigung unterließ, verletzte sie die sie

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Im vorliegenden Fall unterließ die Beschwerdeführerin die Meldung der Aufnahme einer weiteren geringfügigen Beschäftigung. 3.4.2. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Anzuzeigen ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermögen oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).3.4.2. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Anzuzeigen ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermögen oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343). Durch die Unterlassung der Meldung dieser Tätigkeit gegenüber dem AMS ist der Tatbestand nach § 25 Abs 1 erster Satz AlVG verwirklicht und erfolgt die Rückforderung des Arbeitslosengeldes wie auch dessen Widerruf zu Recht.Durch die Unterlassung der Meldung dieser Tätigkeit gegenüber dem AMS ist der Tatbestand nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG verwirklicht und erfolgt die Rückforderung des Arbeitslosengeldes wie auch dessen Widerruf zu Recht. Ferner wusste die Beschwerdeführerin, dass sie bereits mit dem jeweiligen Bezug aus einem geringfügigen Dienstverhältnis knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze lag; dass sie mit einem weiteren Dienstverhältnis - sei es auch nur tageweise - diese jedenfalls überschreiten wird, musste ihr bewusst sein. Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin, in Anbetracht der geringen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze und ihrer schlechten finanziellen Situation die Rückforderung auf ein "angemessenes Maß herabzusetzen bzw. zu erlassen" konnte die belangte Behörde schon angesichts der fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht nachkommen. Über den Antrag auf Ratenzahlung wird die belangte Behörde

§ 25Abs. 4 Al

VG gesondert zu entscheiden haben.Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin, in Anbetracht der geringen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze und ihrer schlechten finanziellen Situation die Rückforderung auf ein "angemessenes Maß herabzusetzen bzw. zu erlassen" konnte die belangte Behörde schon angesichts der fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht nachkommen. Über den Antrag auf Ratenzahlung wird die belangte Behörde

Paragraph 25, Absatz 4, AlVG gesondert zu entscheiden haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. In der Beschwerde findet sich auch kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Letztlich ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren des AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W262.2185355.1.00

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