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{'item': 'W264 2150511-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2018 GeschäftszahlW264 2150511-1 SpruchW264-2150511-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LLM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.2.2017, Zl. 1070577508 - 150553410, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LLM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.2.2017, Zl. 1070577508 - 150553410, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) sowieDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet abgewiesen.Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.5.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX in Peshawar in Pakistan geboren sei, muslimischer Sunnit sei und der Volksgruppe der Pashtunen angehöre. Er habe zwölf Jahre die Schule in Peshawar besucht und sei verheiratet. Weiters habe er noch eine MutterIm Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 in Peshawar in Pakistan geboren sei, muslimischer Sunnit sei und der Volksgruppe der Pashtunen angehöre. Er habe zwölf Jahre die Schule in Peshawar besucht und sei verheiratet. Weiters habe er noch eine Mutter (42 Jahre), einen Vater (50 Jahre), drei Schwestern (19, 18 und 14 Jahre) und einen Bruder (18 Jahre). In Afghanistan sei er von 19.11.2012 bis Dezember 2014 gewesen und habe dort bei einer Transportfirma an verschiedenen Orten gearbeitet. Gelebt habe er zu dieser Zeit in Jalalabad. Danach habe er wieder in Peshawar gelebt, bis er dann von dort aus vor ca. drei Monaten nach Europa gereist sei. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die Transportfirma in Afghanistan von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Diese hätten sogar bei seiner Familie in Jalalabad nach dem Beschwerdeführer gesucht. Deshalb habe er dann Afghanistan verlassen. In Peshawar habe er aber auch nicht weiter leben können, da dort die Polizei Afghanen ohne Dokumente belästige. Über Befragen, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab er an, dass er Angst vor den Taliban hätte. Außerdem sei die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 20.2.2017 vor dem Bundesasylamt, Regionaldirektion Steiermark, niederschriftlich einvernommen und gab hierbei ergänzend an, dass er zu seinem Vater seit acht Jahren keinen Kontakt mehr habe. Er sei entgegen seiner Angaben in der Erstbefragung ledig und habe keine Kinder. Andere Afghanen hätten ihm gesagt, es wäre dann leichter, "jemanden" (sic!) nachholen zu können. Er sei 2011 aufgrund der wirtschaftlich schlechten Lage seiner Familie zurück nach Afghanistan gegangen und habe anfangs in Kabul einen Job als Koch angenommen und viel Geld verdient. Seine eigene Verwandtschaft sei neidisch auf ihn gewesen und habe ihn verraten. Die Taliban hätten ihn dann bedroht. Er bezeichnete sich als "glücklich, war reich" und gab an, er habe "viel Geld verdient". Die Ausreise habe er mit Ersparnissen iHv US-D 11.000,-- finanziert. Zu dieser Zeit sei seine Mutter mit seinen Geschwistern in Jalalabad gewesen und hätte ihm mitgeteilt, dass die Taliban dort nach ihm suchen würden. Sie hätten zu ihr gesagt, dass, wenn sie den Beschwerdeführer nicht finden würden, würden sie seinen kleinen Bruder nehmen. Der Beschwerdeführer sei dann für ein paar Tage nach Jalalabad zu seiner Familie auf Besuch gefahren. Weil es zu gefährlich gewesen sei, habe seine Mutter ihn gebeten wieder zurück nach Kabul zu fahren. Sie habe ihn daraufhin wieder verständigt, dass die Taliban noch immer nach ihm suchen würden. Die Frage ob er persönlich bedroht worden wäre von den Taliban bejahte er nicht, sondern antwortete ausweichend "ich hatte schon das Gefühl, dass sie mich suchen, aber sie hatten mich Gott sei Dank nicht bekommen". Er sei dann auf Anraten seines Schwagers nach der zweiten oder dritten Bedrohung mit seiner Familie wieder nach Peshawar zurückgekehrt. Nach ca einer Woche sei er wieder zurück nach Kabul gegangen, da er sich in Jalalabad nicht frei bewegen habe können und er immer Angst vor den Taliban gehabt hätte. Dann habe er sich dazu entschlossen Afghanistan zu verlassen. Seine Familie habe bis vor einem Jahr noch in Afghanistan gelebt und sei inzwischen in Amerika und stehe mit ihm in telefonischem Kontakt. Sein Schwager wohne mit seiner Schwester nach wie vor in Jalalabad und sei dort Taxifahrer. Er habe noch viele weitere Verwandte, zu denen er aber keinen Kontakt habe. Über Befragen, warum er von den Taliban bedroht werden sollte, gab der Beschwerdeführer an, dass er denke, dass sein Vater mit den Taliban zusammen arbeite. Auf Befragen, wie er glaube, dass die Taliban erfahren haben, wer er sei, gab er an: "Ich glaube, dass mein Vater etwas zu tun hatte". Diese suchen immer wieder Leute, die mit der Regierung oder ausländischen Firmen zusammen arbeiten und er sei einer davon gewesen, so der BF. Die Frage, ob er bei seinen Transporten jemals persönlich angehalten oder bedroht wurde, verneinte er. Er gab aber zusätzlich an, dass es gefährlich gewesen sei. Sein Vater habe früher in Jalalabad gelebt und wohne inzwischen in ihrem Dorf. Durch ihn würden die Taliban über den Beschwerdeführer Bescheid wissen. Die Frage ob es für ihn möglich gewesen wäre, innerhalb Afghanistans den Wohnsitz zu wechseln, verneinte er und begründete dies mit "das ist wegen der Taliban nicht gegangen. Mein Vater hätte mich auch überall finden können. Außerdem könnte man ohne Job nicht dort leben." Der Beschwerdeführer gibt überdies noch an, dass er sich in Österreich sehr wohl fühle, er wolle Deutsch lernen und hier arbeiten. Im Rahmen der Einvernahme legte er diverse Deutschkursbestätigungen und Empfehlungsschreiben vor. Er habe beim XXXX 2016 mitgewirkt. Diesbezüglich legt er eine Teilnahmebestätigung vor, worin auch eine Empfehlung für den Beschwerdeführer abgegeben wird. Weiters legt er seine Tazkira, seine afghanische Wahlkarte und diverse Schriftstücke vor, welche belegen sollten, dass er für die Transportfirma XXXX gearbeitet habe.Im Rahmen der Einvernahme legte er diverse Deutschkursbestätigungen und Empfehlungsschreiben vor. Er habe beim römisch 40 2016 mitgewirkt. Diesbezüglich legt er eine Teilnahmebestätigung vor, worin auch eine Empfehlung für den Beschwerdeführer abgegeben wird. Weiters legt er seine Tazkira, seine afghanische Wahlkarte und diverse Schriftstücke vor, welche belegen sollten, dass er für die Transportfirma römisch 40 gearbeitet habe.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.2.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.5.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass er eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können. Nach seinen Angaben sei er nie persönlich aufgesucht oder bedroht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm seitens der Taliban asylrelevante Gefahr drohe, da er lediglich einen Anruf bei seiner Mutter behauptet habe und erst auf Nachfrage angab, dass diese auch aufgesucht worden wäre. Seine Tätigkeit beim Transportunternehmen habe er äußerst oberflächlich damit beschrieben, Transporte von Kabul nach Baghlan oder Torkham organisiert zu haben. Er habe nicht einmal angeben können, was er transportiert habe. Unlogisch erscheine, dass er nicht einmal nachgefragt hätte, was der Inhalt der Transportfrachtware sei, insbesondere da er diese Tätigkeit offenbar mehrere Jahre verrichtet habe. Die von ihm vorgelegten Bestätigungen stellen keinen Nachweis dar, da diese auch ohne Schwierigkeit mit dem Computer selbst erstellt werden können und er auch seine Identität zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens nachwiesen habe können. Selbst wenn er aber diesen Job tatsächlich ausgeübt hätte, würde er keinesfalls unter die Gruppe der sogenannten High-Profile-Personen fallen, die aufgrund wichtiger, einflussreicher Positionen in größerer Gefahr wären, seitens der Taliban bedroht zu werden. Da sein Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft eingestuft worden sei, ergebe sich auch im Falle einer Rückkehr keine Bedrohungssituation. Die allgemeine Situation für Rückkehrer sei in Afghanistan, jedoch seien keine Umstände bekannt, dass in seinem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der nach Afghanistan zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Er könne von seinen Angehörigen in Jalalabad (Schwester und Schwager) unterstützt werden. Der Beschwerdeführer habe auch schon ca drei Jahre in Kabul gelebt und in dieser Zeit auch für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Er könne sich daher gegebenenfalls entweder in Jalalabad oder in Kabul eine neue Existenz aufbauen. In Kabul sei die allgemeine Lage vergleichsweise sicher und stabil, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen komme. Für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten reiche es nicht aus, sich bloß auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen. Betroffene müssen auch individuelle Umstände glaubhaft machen, die im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.Seine Tätigkeit beim Transportunternehmen habe er äußerst oberflächlich damit beschrieben, Transporte von Kabul nach Baghlan oder Torkham organisiert zu haben. Er habe nicht einmal angeben können, was er transportiert habe. Unlogisch erscheine, dass er nicht einmal nachgefragt hätte, was der Inhalt der Transportfrachtware sei, insbesondere da er diese Tätigkeit offenbar mehrere Jahre verrichtet habe. Die von ihm vorgelegten Bestätigungen stellen keinen Nachweis dar, da diese auch ohne Schwierigkeit mit dem Computer selbst erstellt werden können und er auch seine Identität zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens nachwiesen habe können. Selbst wenn er aber diesen Job tatsächlich ausgeübt hätte, würde er keinesfalls unter die Gruppe der sogenannten High-Profile-Personen fallen, die aufgrund wichtiger, einflussreicher Positionen in größerer Gefahr wären, seitens der Taliban bedroht zu werden. Da sein Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft eingestuft worden sei, ergebe sich auch im Falle einer Rückkehr keine Bedrohungssituation. Die allgemeine Situation für Rückkehrer sei in Afghanistan, jedoch seien keine Umstände bekannt, dass in seinem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der nach Afghanistan zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Er könne von seinen Angehörigen in Jalalabad (Schwester und Schwager) unterstützt werden. Der Beschwerdeführer habe auch schon ca drei Jahre in Kabul gelebt und in dieser Zeit auch für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Er könne sich daher gegebenenfalls entweder in Jalalabad oder in Kabul eine neue Existenz aufbauen. In Kabul sei die allgemeine Lage vergleichsweise sicher und stabil, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen komme. Für eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten reiche es nicht aus, sich bloß auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen. Betroffene müssen auch individuelle Umstände glaubhaft machen, die im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
  4. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die am 15.3.2017 verfasste und bei der Behörde am 16.3.2017 einlangende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften anficht. Darin regte er die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim VfGH durch das BVwG an, weil er die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG hinsichtlich der zweiwöchigen Beschwerdefrist für verfassungswidrig halte. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren mit mangelhaften Länderfeststellungen geführt habe. Sie habe ihre Feststellungen auf unvollständige und teilweise nicht mehr aktuelle Länderberichte gestützt. Neun Monate alte Länderberichte können bereits als veraltet angesehen werden. Zur aktuellen Situation und Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul, zur Rückkehr afghanischer Asylsuchender sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf zahlreiche Berichte der unterschiedlichen Organisationen. Der Beschwerdeführer rügt unrichtige Feststellungen aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung. Zum Vorwurf die Identität des Beschwerdeführers habe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, sei auszuführen, dass er eine Tazkira vorgelegt habe und dies in Afghanistan ein absolut übliches und anerkanntes personenbezogenes Dokument darstelle. Zur Ansicht der Behörde der Beschwerdeführer müsse genau wissen, was er bei der Firma XXXX transportierte, damit festgestellt werden könne, dass er dort auch gearbeitet habe, sei zu sagen, dass er bei dieser Firma zuerst als Koch angestellt worden sei. Da er aber so gut rechnen, schreiben und mit dem Computer umgehen habe können, sei er befördert worden und in mehreren Bereichen eingesetzt worden und zwar immer dort, wo man ihn gerade gebraucht habe. Die Container habe der Beschwerdeführer nicht öffnen dürfen. Wenn er dies getan hätte, wäre ihm das sehr teuer zu stehen gekommen und er hätte seinen Job verloren. Zum Beweis, dass er dort gearbeitet habe, könne er noch alte Arbeitsaufträge über seine damalige Mailadresse abrufen. Der vorgelegt Arbeitsvertrag stelle ebenso ein solches Beweismittel dar. Dem Beschwerdeführer werde von den Taliban eine gegen sie gerichtete politische Gesinnung unterstellt, da er für eine ausländische Firma gearbeitet habe und er werde deswegen von ihnen verfolgt. Auch seine Mutter und seine Geschwister seien geflüchtet. Lediglich seine Schwester und sein Schwager leben noch in Afghanistan, die ihn jedoch nicht unterstützen können. Es sei abschließend noch zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer äußerst um seine Integration in Österreich bemühe. Er engagiere sich freiwillig in zwei Schulen und habe auch bereits beim "XXXX", Roten Kreuz und österreichischen Bundesheer ehrenamtlich mitgearbeitet. Er bemühe sich stet um neue Kontakte und habe bereits viele Freundschaften geknüpft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde zum Schluss komme, dass beim Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung sowie kein Fluchtgrund nach der GFK vorliegen. Aus den zitierten Erkenntnisquellen als auch der Judikatur ergebe sich zudem, dass ein reales Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung sowie einer individuellen Verfolgung im Fall einer Rückkehr bestehe. Es bestehe anders als von der Behörde angenommen keine innerstaatliche Fluchtalternative. Gerade bei einer Verfolgung durch die Taliban sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Verfolger im gesamten afghanischen Staatsgebiet ausfindig gemacht werden könne. Zudem sei - wie aktuelle Länderberichte belegen - die gesamte Sicherheitslage in Afghanistan derart prekär, dass das Leben des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr jedenfalls in Gefahr wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG sei zudem nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die diesfalls vorzunehmende Interessenabwägung falle aber zugunsten des Beschwerdeführers aus, so sei er strafrechtlich unbescholten, sein Aufenthalt gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Er sei auch sehr um seine Integration in Österreich bemüht und habe hier bereits ein schützenswertes Privatleben aufgebaut. Die Behörde habe die dementsprechend bestätigenden und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen gänzlich außer Acht gelassen. Es werden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, allenfalls den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur nochmaligen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen bzw. für den Fall der Abweisung der Beschwerde, festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zukomme, sowie festzustellen, dass die erlassen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) oder Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen und eine solche von Amts wegen zu erteilen sei.
  5. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die am 15.3.2017 verfasste und bei der Behörde am 16.3.2017 einlangende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften anficht. Darin regte er die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim VfGH durch das BVwG an, weil er die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG hinsichtlich der zweiwöchigen Beschwerdefrist für verfassungswidrig halte. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren mit mangelhaften Länderfeststellungen geführt habe. Sie habe ihre Feststellungen auf unvollständige und teilweise nicht mehr aktuelle Länderberichte gestützt. Neun Monate alte Länderberichte können bereits als veraltet angesehen werden. Zur aktuellen Situation und Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul, zur Rückkehr afghanischer Asylsuchender sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf zahlreiche Berichte der unterschiedlichen Organisationen. Der Beschwerdeführer rügt unrichtige Feststellungen aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung. Zum Vorwurf die Identität des Beschwerdeführers habe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, sei auszuführen, dass er eine Tazkira vorgelegt habe und dies in Afghanistan ein absolut übliches und anerkanntes personenbezogenes Dokument darstelle. Zur Ansicht der Behörde der Beschwerdeführer müsse genau wissen, was er bei der Firma römisch 40 transportierte, damit festgestellt werden könne, dass er dort auch gearbeitet habe, sei zu sagen, dass er bei dieser Firma zuerst als Koch angestellt worden sei. Da er aber so gut rechnen, schreiben und mit dem Computer umgehen habe können, sei er befördert worden und in mehreren Bereichen eingesetzt worden und zwar immer dort, wo man ihn gerade gebraucht habe. Die Container habe der Beschwerdeführer nicht öffnen dürfen. Wenn er dies getan hätte, wäre ihm das sehr teuer zu stehen gekommen und er hätte seinen Job verloren. Zum Beweis, dass er dort gearbeitet habe, könne er noch alte Arbeitsaufträge über seine damalige Mailadresse abrufen. Der vorgelegt Arbeitsvertrag stelle ebenso ein solches Beweismittel dar. Dem Beschwerdeführer werde von den Taliban eine gegen sie gerichtete politische Gesinnung unterstellt, da er für eine ausländische Firma gearbeitet habe und er werde deswegen von ihnen verfolgt. Auch seine Mutter und seine Geschwister seien geflüchtet. Lediglich seine Schwester und sein Schwager leben noch in Afghanistan, die ihn jedoch nicht unterstützen können. Es sei abschließend noch zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer äußerst um seine Integration in Österreich bemühe. Er engagiere sich freiwillig in zwei Schulen und habe auch bereits beim "XXXX", Roten Kreuz und österreichischen Bundesheer ehrenamtlich mitgearbeitet. Er bemühe sich stet um neue Kontakte und habe bereits viele Freundschaften geknüpft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde zum Schluss komme, dass beim Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung sowie kein Fluchtgrund nach der GFK vorliegen. Aus den zitierten Erkenntnisquellen als auch der Judikatur ergebe sich zudem, dass ein reales Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung sowie einer individuellen Verfolgung im Fall einer Rückkehr bestehe. Es bestehe anders als von der Behörde angenommen keine innerstaatliche Fluchtalternative. Gerade bei einer Verfolgung durch die Taliban sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Verfolger im gesamten afghanischen Staatsgebiet ausfindig gemacht werden könne. Zudem sei - wie aktuelle Länderberichte belegen - die gesamte Sicherheitslage in Afghanistan derart prekär, dass das Leben des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr jedenfalls in Gefahr wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG sei zudem nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die diesfalls vorzunehmende Interessenabwägung falle aber zugunsten des Beschwerdeführers aus, so sei er strafrechtlich unbescholten, sein Aufenthalt gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Er sei auch sehr um seine Integration in Österreich bemüht und habe hier bereits ein schützenswertes Privatleben aufgebaut. Die Behörde habe die dementsprechend bestätigenden und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen gänzlich außer Acht gelassen. Es werden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, allenfalls den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur nochmaligen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen bzw. für den Fall der Abweisung der Beschwerde, festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zukomme, sowie festzustellen, dass die erlassen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) oder Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen und eine solche von Amts wegen zu erteilen sei.
  6. Mit Schreiben vom 6.3.2017 erklärte der BF schriftlich im Rahmen eines "Einspruchs" Näheres zu seiner Tätigkeit bei XXXX und zur Person seines Vaters, seiner Großfamilie. Er habe von seinem Vater meist gewusst, wo sich dieser aufhielt "durch meine ältere Schwester die verheiratet ist und manchmal Kontakt mit meinem Vater hat" und sei aus Angst vor seinem Vater und der dahinter stehenden Großfamilie auch die Mutter des BF mit den jüngeren Geschwistern geflüchtet.
  7. Mit Schreiben vom 6.3.2017 erklärte der BF schriftlich im Rahmen eines "Einspruchs" Näheres zu seiner Tätigkeit bei römisch 40 und zur Person seines Vaters, seiner Großfamilie. Er habe von seinem Vater meist gewusst, wo sich dieser aufhielt "durch meine ältere Schwester die verheiratet ist und manchmal Kontakt mit meinem Vater hat" und sei aus Angst vor seinem Vater und der dahinter stehenden Großfamilie auch die Mutter des BF mit den jüngeren Geschwistern geflüchtet. In diesem Schriftsatz führt der BF auch zum Fremdenrecht Pakistans aus und berichtet, sie hätten "immer wieder Afghan Citizenshipcards beantragt,...".
  8. Im Akt liegen ein Empfehlungsschreiben der Frau XXXX vom 20.2.2017, wonach sich der BF im Verein "XXXX" engagiert, an der Grenze Spielfeld zur vollsten Zufriedenheit des Roten Kreuzes und der Polizei über zwei Monate als ehrenamtlicher Übersetzer tätig war und Teilnehmer einer Studierendengruppe an der FH XXXX ist, ein. Es liegt weiters eine Bestätigung über einen Deutschkurs im Pfarrhaus
  9. Im Akt liegen ein Empfehlungsschreiben der Frau römisch 40 vom 20.2.2017, wonach sich der BF im Verein "XXXX" engagiert, an der Grenze Spielfeld zur vollsten Zufriedenheit des Roten Kreuzes und der Polizei über zwei Monate als ehrenamtlicher Übersetzer tätig war und Teilnehmer einer Studierendengruppe an der FH römisch 40 ist, ein. Es liegt weiters eine Bestätigung über einen Deutschkurs im Pfarrhaus XXXX bei Frau XXXX, ein Medikamentenverordnungsblatt Dris. XXXX:römisch 40 bei Frau römisch 40 , ein Medikamentenverordnungsblatt Dris. XXXX: "keine Dauermedikation" vom 17.2.2017, ÖSD-Zertifikat A2 "bestanden" vom 23.6.2016, ÖSD-Zertifikat B1 "nicht bestanden" vom 9.1.2017, Stellungnahme der Schulleitung der NMS XXXX über unentgeltliche Mitarbeit im Rahmen der Integration ausländischer Schüler, XXXX der FH XXXX vom 28.1.2017, Teilnahmebestätigung XXXX vom 20.12.2016,"keine Dauermedikation" vom 17.2.2017, ÖSD-Zertifikat A2 "bestanden" vom 23.6.2016, ÖSD-Zertifikat B1 "nicht bestanden" vom 9.1.2017, Stellungnahme der Schulleitung der NMS römisch 40 über unentgeltliche Mitarbeit im Rahmen der Integration ausländischer Schüler, römisch 40 der FH römisch 40 vom 28.1.2017, Teilnahmebestätigung römisch 40 vom 20.12.2016, Zeugnis FH XXXX vom 17.2.2017: B1 (Gut); Austria - People und Culture: (Befriedigend), Zeugnis FH XXXX vom 10.10.2016: A2 (Sehr gut); Teilnahmebestätigung FH XXXX vom 28.9.2016: A2/2 (Sehr gut);Zeugnis FH römisch 40 vom 17.2.2017: B1 (Gut); Austria - People und Culture: (Befriedigend), Zeugnis FH römisch 40 vom 10.10.2016: A2 (Sehr gut); Teilnahmebestätigung FH römisch 40 vom 28.9.2016: A2/2 (Sehr gut); Teilnahmebestätigung FH XXXX vom 23.6.2016: Hörverstehen und Sprechtraining (Gut), Teilnahmebestätigung FH XXXX vom 28.6.2016:Teilnahmebestätigung FH römisch 40 vom 23.6.2016: Hörverstehen und Sprechtraining (Gut), Teilnahmebestätigung FH römisch 40 vom 28.6.2016: Lese- und Schreibtraining (Gut); Teilnahmebestätigung FH XXXX vom 19.7.2016: A2/1 (Befriedigend) ein. Diese Dokumente wurden dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung vorgelegt und in Kopie der Verhandlungsschrift angeschlossen.Lese- und Schreibtraining (Gut); Teilnahmebestätigung FH römisch 40 vom 19.7.2016: A2/1 (Befriedigend) ein. Diese Dokumente wurden dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung vorgelegt und in Kopie der Verhandlungsschrift angeschlossen.
  10. Mit Eingabe vom 10.4.2017 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines afghanischen Passes zum Nachweis der Identität und des Alters vor.
  11. Der bezughabende Fremdakt wurde Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 22.9.2017 fand die öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der BF bei seinem Fluchtvorbringen verblieb. Er gab an ein Paschtune vom Stamm XXXX zu sein. Er brachte in freier Erzählung vor, dass er das Land habe verlassen müssen, da sein Leben und das seiner Familie in Gefahr gewesen sei. Er habe von November 2012 bis Dezember 2012 in Kabul bei XXXX gearbeitet. 2013 habe er seine Familie von Pakistan (Peshawar) nach Afghanistan gebracht. Er selbst habe in Kabul gearbeitet und seine Familie in Jalalabad sei mehrmals bedroht worden, dass er ein Abtrünniger geworden sei. Ca. dreimal wöchentlich habe er mit seiner Mutter gesprochen. Diese habe erzählt, dass seine Familie mehrmals bedroht worden sei, er habe das nicht zu ernst genommen. Er habe auch nicht daran geglaubt, dass so etwas auch passieren könne.
  12. Der bezughabende Fremdakt wurde Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 22.9.2017 fand die öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der BF bei seinem Fluchtvorbringen verblieb. Er gab an ein Paschtune vom Stamm römisch 40 zu sein. Er brachte in freier Erzählung vor, dass er das Land habe verlassen müssen, da sein Leben und das seiner Familie in Gefahr gewesen sei. Er habe von November 2012 bis Dezember 2012 in Kabul bei römisch 40 gearbeitet. 2013 habe er seine Familie von Pakistan (Peshawar) nach Afghanistan gebracht. Er selbst habe in Kabul gearbeitet und seine Familie in Jalalabad sei mehrmals bedroht worden, dass er ein Abtrünniger geworden sei. Ca. dreimal wöchentlich habe er mit seiner Mutter gesprochen. Diese habe erzählt, dass seine Familie mehrmals bedroht worden sei, er habe das nicht zu ernst genommen. Er habe auch nicht daran geglaubt, dass so etwas auch passieren könne. Nach ca. ein, zwei Monaten habe ihn seine Mutter wieder kontaktiert und gesagt, die Drohungen haben sich wiederholt. "Du darfst nicht nach Hause kommen." Er schilderte, seine Familie sei so bedroht worden: "Die sind zu Uns gekommen und haben gesagt, falls sie mich nicht erwischen würden sie Meinen Bruder mitnehmen, entführen. Die Leute sind zur Mittagszeit zu uns gekommen und zum Mittag ist es dort sehr heiß, kaum Leute sind da unterwegs, sehr wenige." Er sei sehr besorgt gewesen und nach langem überlegen trotzdem nach Hause gegangen und ca. 2,3 Nächte dort gewesen. Er sei sehr besorgt gewesen und als er nach Kabul gekommen sei, habe er zu Hause angerufen und mit dem Ehemann seiner Schwester (Schwager) gesprochen und ersucht, dass dieser die Familie zurück nach Pakistan bringe. Sowohl er als auch die Familie sein daraufhin in Pakistan sehr schlecht behandelt worden, Schmiergeld sei gefordert worden. Er sei zurück nach Kabul gefahren um weiter zu arbeiten und sei dort für acht Monate verblieben. Daraufhin schilderte der BF, dass die Afghanen von der pakistanischen Polizei zu diesem Zeitpunkt sehr schlecht behandelt wurden, die Mutter habe einen Unfall gehabt und habe seine Mutter gesagt, er solle kündigen, das Land verlassen und nach Europa gehen. Seine Familie habe es im November 2015 geschafft, Pakistan zu verlassen und befinde sich nun in den USA, seine Schwester - deren Man bei der Nationalarmee gewesen sei und jetzt Taxi fahre - sei in Jalalabad und müsse immer wieder die Wohnung in Jalalabad wechseln. Auf Befragen ob er jetzt alle Gründe für das Weggehen vorgebracht habe, antwortete der BF: "Der Grund war, was ich gesagt habe." Der BF erklärte daraufhin seine Tätigkeiten bei XXXX. Zunächst habe er als Koch angefangen und als entdeckt wurde, dass er ein gebildeter Mensch sei, habe er später als Field Representative für XXXX gearbeitet. Dazu verwies er auf das Dokument Supreme Contrator ID Application Form, welches in Kopie der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde. Im Jänner oder Februar 2013 habe er einen Ausweis von XXXX bekommen und die Bedrohungen hätten im Juni 2013 stattgefunden.Der BF erklärte daraufhin seine Tätigkeiten bei römisch 40 . Zunächst habe er als Koch angefangen und als entdeckt wurde, dass er ein gebildeter Mensch sei, habe er später als Field Representative für römisch 40 gearbeitet. Dazu verwies er auf das Dokument Supreme Contrator ID Application Form, welches in Kopie der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde. Im Jänner oder Februar 2013 habe er einen Ausweis von römisch 40 bekommen und die Bedrohungen hätten im Juni 2013 stattgefunden. Der BF übergab dem Gericht unter anderem Kopien von Farbfotos und führte aus, wer die darauf abgebildeten Personen seien. Auf den Farbfotos sind Personen und Fahrzeuge ohne Firmenschriftzüge oder amtliche Kennzeichen sichtbar. Auf den Farbfotos sind Personen in Fahrzeugen bzw bei Fahrzeugen und Personen in Räumlichkeiten abgebildet und ist zu diesen Räumlichkeiten und Fahrzeugen festzuhalten, dass aus den Fotos nicht hervor kommt, wo diese aufgenommen wurden. Auf den Farbfotos sind Dokumente von XXXX abgelichtet: Payment Requisistion SLIP aus Juli 2014 in favour of (zugunsten) Mr XXXX, Requisition aus Juni
  13. Es handle sich dabei um Frachtpapiere über die von ihm organisierten Transporte, so der BF.Der BF übergab dem Gericht unter anderem Kopien von Farbfotos und führte aus, wer die darauf abgebildeten Personen seien. Auf den Farbfotos sind Personen und Fahrzeuge ohne Firmenschriftzüge oder amtliche Kennzeichen sichtbar. Auf den Farbfotos sind Personen in Fahrzeugen bzw bei Fahrzeugen und Personen in Räumlichkeiten abgebildet und ist zu diesen Räumlichkeiten und Fahrzeugen festzuhalten, dass aus den Fotos nicht hervor kommt, wo diese aufgenommen wurden. Auf den Farbfotos sind Dokumente von römisch 40 abgelichtet: Payment Requisistion SLIP aus Juli 2014 in favour of (zugunsten) Mr römisch 40 , Requisition aus Juni
  14. Es handle sich dabei um Frachtpapiere über die von ihm organisierten Transporte, so der BF. Auf die Frage ob er seinem Schwager vertraue, gab er an: "zu dieser Zeit kann man niemandem trauen" und auf die Frage ob er ihm getraut habe, als er zu Hause war gab er an: "Ja, teilweise schon." Er gab an, jeden zweiten Monat seinen Namen auf Facebook wechseln zu müssen, er wolle nicht, dass seine Verwandten wissen, wo er sei. Seit er in Österreich ist, habe er ca. viermal bis fünfmal den Facebook Namen geändert. Seit Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater und Gabe an, dass er bei den Transporten für XXXX bloß Beifahrer war.Seit Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater und Gabe an, dass er bei den Transporten für römisch 40 bloß Beifahrer war. Auf die Frage der erkennenden Richterin "Als Ihnen Ihre Mutter erzählte, dass sie bedroht wird, die Familie, hat die Mutter erzählt, wer die Familie bedroht hat und wie - durch Briefe, Telefon, vorbeikommen?" gab er als Antwort: "Die Leute sind zu uns gekommen, kulturell ist das so, dass die Frauen nicht hinausgehen. Meine Mutter war drinnen und die waren draußen und so haben sie gesprochen und ihn zu gefährlichen Situationen kann man die Türe nicht aufmachen." Erst aufgetragen, was die zu seiner Mutter gesagt hätten, gab er an, die Mutter habe gesagt, dass Leute da waren und nach ihm gefragt hätten und gesagt hätten, dass er für die Amerikaner arbeite und ein Abtrünniger wäre und sie ihn haben wollen und nach ihm suchten. Auf Befragen nach der Häufigkeit des Vorbeikommens gab er an: "Zweimal, eine dritte Chance nicht gegeben". Er schilderte weiters die Fluchtroute und gab an, dass er einen Reisepass gehabt habe und dieser in der Türkei von einem Kurden zerrissen und angezündet worden wäre. Den Reisepass, von welchem er in der Verhandlung zwei je einseitig bedruckte A4-Seiten mit je einer Farbkopie aus einem Reisepass (Doppelseite) als Beilage zu Verhandlungsschrift gab gebracht und von dort an seine E-Mail-Adresse gesendet(Beilage ./D), habe er "damals als er in Afghanistan war auf seiner Speicherkarte Memory Card ‚kopiert'. Befragt nach der Speicherkarte gab er an: " diese befindet sich in Afghanistan, unterwegs wurde mir mein Handy auch weggenommen." Auf Befragen wann er den Ausdruck aus der Beilage ./D erstellt habe, gab er an: "Gestern" (Anm: 21.9.2017). Auf Befragen wie er dies gemacht habe, gab er an: "Gestern war ich bei Herrn XXXX (Anm: anwesende Vertrauensperson) und dort haben wir Kopierer. Auf die Frage wie er diese "Hardcopies" der Beilage ./D bekommen habe, gab er an: "Aus meinem Handy". Die Bilder habe er von seiner Schwester über Facebook bekommen, die Schwester habe diese Daten aus der Speicherkarte Memory Card, weil diese Speicherkarte bei der Schwester befindlich sei.Befragt nach der Speicherkarte gab er an: " diese befindet sich in Afghanistan, unterwegs wurde mir mein Handy auch weggenommen." Auf Befragen wann er den Ausdruck aus der Beilage ./D erstellt habe, gab er an: "Gestern" Anmerkung, 21.9.2017). Auf Befragen wie er dies gemacht habe, gab er an: "Gestern war ich bei Herrn römisch 40 Anmerkung, anwesende Vertrauensperson) und dort haben wir Kopierer. Auf die Frage wie er diese "Hardcopies" der Beilage ./D bekommen habe, gab er an: "Aus meinem Handy". Die Bilder habe er von seiner Schwester über Facebook bekommen, die Schwester habe diese Daten aus der Speicherkarte Memory Card, weil diese Speicherkarte bei der Schwester befindlich sei. Die Unterlagen aus der Beilage ./C ( Unterlagen der Firma XXXX) habe er von einem Freund namens XXXX per Facebook beschickt bekommen, dieser sei Chauffeur bei XXXX. Diese Fotos habe er dann auf einer Speicherkarte zu einem Internetcafe gesendet.Die Unterlagen aus der Beilage ./C ( Unterlagen der Firma römisch 40 ) habe er von einem Freund namens römisch 40 per Facebook beschickt bekommen, dieser sei Chauffeur bei römisch 40 . Diese Fotos habe er dann auf einer Speicherkarte zu einem Internetcafe gesendet. Am Ende der Verhandlung wurde der BF nochmals zu den in der Beilage ./C abgebildeten Personen befragt und dazu, wann er das letzte Mal dem Chauffeur Kontakt gehabt habe. Dazu gab er an: " der Chauffeur wohnt entweder noch in Afghanistan oder Pakistan. Zu keiner Person, welche auf dem Foto Id dem Schneemann auf Beilage ./C abgebildet ist, habe ich Kontakt. Auch auf dem nachfolgenden Foto mit dem Schneemann ist der Chauffeur abgebildet und habe ich auch zu diesem keinen Kontakt mehr." Die Richterin befragte ihn "Wann haben Sie das letzte Mal mit dem Chauffeur Kontakt gehabt?" dazu gab er als Antwort: " als wir noch in der Arbeit waren." Auf das Nachhaken der Richterin " seit sie in Österreich sind, seit sie geflohen sind?" gab er an: " vor acht Monaten ca., habe ich mit XXXX gesprochen. Er war die einzige Person mit der ich noch in Kontakt war über Facebook".Am Ende der Verhandlung wurde der BF nochmals zu den in der Beilage ./C abgebildeten Personen befragt und dazu, wann er das letzte Mal dem Chauffeur Kontakt gehabt habe. Dazu gab er an: " der Chauffeur wohnt entweder noch in Afghanistan oder Pakistan. Zu keiner Person, welche auf dem Foto römisch eins d dem Schneemann auf Beilage ./C abgebildet ist, habe ich Kontakt. Auch auf dem nachfolgenden Foto mit dem Schneemann ist der Chauffeur abgebildet und habe ich auch zu diesem keinen Kontakt mehr." Die Richterin befragte ihn "Wann haben Sie das letzte Mal mit dem Chauffeur Kontakt gehabt?" dazu gab er als Antwort: " als wir noch in der Arbeit waren." Auf das Nachhaken der Richterin " seit sie in Österreich sind, seit sie geflohen sind?" gab er an: " vor acht Monaten ca., habe ich mit römisch 40 gesprochen. Er war die einzige Person mit der ich noch in Kontakt war über Facebook". Er bejahte die Frage ober er alle seine Gründe genannt habe, weshalb er Afghanistan verlassen musste und ergänzte "ja, mein Leben war dort in Gefahr". Er verneinte, einmal verfolgt worden zu sein aufgrund dessen, dass er ein Paschtune sei. Ebenso sei er nicht wegen der Religion verfolgt worden und habe ja auch nicht Probleme mit der Polizei, den Behörden oder Gerichten in Afghanistan gehabt. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden und verwies er als Beweis auf ein Foto (Beilage ./F der Verhandlungsschrift). Hier handle es sich um den Leichnam eines Cousins seines Schwagers, so der BF. Dieser sei von den Taliban im Dorf XXXX im Distrikt Sorkhrod in der Provinz Nangarhar (eine halbe Autostunde von Jalalabad) umgebracht worden.Für den Fall einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden und verwies er als Beweis auf ein Foto (Beilage ./F der Verhandlungsschrift). Hier handle es sich um den Leichnam eines Cousins seines Schwagers, so der BF. Dieser sei von den Taliban im Dorf römisch 40 im Distrikt Sorkhrod in der Provinz Nangarhar (eine halbe Autostunde von Jalalabad) umgebracht worden. Er habe kein Eigentum in Afghanistan. Er sei mit dem Geld, dass er in Afghanistan verdient habe, zufrieden gewesen und habe zwischen USD 800,-- und USD 1.000,-- verdient. Auf Befragen gab er noch einmal an, keine Frau und keine Kinder zu haben. In deutscher Sprache schilderte der BF sehr gut verständlich und in flüssiger Sprache, was er in Österreich tue und berichtete er von seiner Tätigkeit als Saisonier. Daheim zu bleiben sei "langweilig und faul", er arbeite gerne und wolle gerne Becker oder Koch sein. Er habe kein Diplom, aber möchte gerne in diesem Beruf arbeiten und möchte das sowohl er als auch die anderen zufrieden seien. Auf die Frage, ob er zu dem Länderbericht etwas sagen wolle, gab er an: "Sie wissen selber, dass die Situation dort schlecht ist". Für die Abgabe einer Stellungnahme wurde dem Vertreter eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Weiters legte der BG ein Unterstützungsschreiben der XXXX, BEd, vom 22.9.2017 vor, die Vollmacht des nunmehrigen Vertreters und einen Bescheid des AMS vom 13.9.2017 über seine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer in der Zeit vom 18.9.2017 bis 29.10.2017.Weiters legte der BG ein Unterstützungsschreiben der römisch 40 , BEd, vom 22.9.2017 vor, die Vollmacht des nunmehrigen Vertreters und einen Bescheid des AMS vom 13.9.2017 über seine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer in der Zeit vom 18.9.2017 bis 29.10.
  15. Mit Schriftsatz vom 5.10.2017 langte die Stellungnahme zum Länderbericht beim Bundesverwaltungsgericht ein sowie Bestätigungen von XXXX zur Arbeitstätigkeit des BF. Darin werde auf die katastrophale Sicherheitslage in Afghanistan unter Hinweis auf einen Artikel auf www.efe.com sowie die fehlende Existenzmöglichkeit des BF im Falle einer Rückkehr hingewiesen und überdies auf die UNHCR Richtlinie. Der BF sei aufgrund der von ihm dargestellten Verfolgungshandlungen in Gefahr, weil die afghanischen Behörden weder in der Lage noch willig seien, ihm Schutz vor Asyl relevante Verfolgung zu gewährleisten. Unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH 2011/23/0064 führt die Stellungnahme aus, dass auch wenn kein Staat jeden Übergriff eines Dritten verhindern kann, die Frage zu beantworten sei, ob im gegenständlichen Fall eine Verfolgung entsprechender Intensität aufgrund von Konventionsgründen durch Dritte mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
  16. Mit Schriftsatz vom 5.10.2017 langte die Stellungnahme zum Länderbericht beim Bundesverwaltungsgericht ein sowie Bestätigungen von römisch 40 zur Arbeitstätigkeit des BF. Darin werde auf die katastrophale Sicherheitslage in Afghanistan unter Hinweis auf einen Artikel auf www.efe.com sowie die fehlende Existenzmöglichkeit des BF im Falle einer Rückkehr hingewiesen und überdies auf die UNHCR Richtlinie. Der BF sei aufgrund der von ihm dargestellten Verfolgungshandlungen in Gefahr, weil die afghanischen Behörden weder in der Lage noch willig seien, ihm Schutz vor Asyl relevante Verfolgung zu gewährleisten. Unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH 2011/23/0064 führt die Stellungnahme aus, dass auch wenn kein Staat jeden Übergriff eines Dritten verhindern kann, die Frage zu beantworten sei, ob im gegenständlichen Fall eine Verfolgung entsprechender Intensität aufgrund von Konventionsgründen durch Dritte mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Der BF verfüge über keinerlei adäquates soziales oder familiäres auf Fangnetz in seiner Heimat, er habe keinen familiären Rückhalt und stamme aus einer ausgesprochen gefährlichen Provinz, er sei seiner Heimat entwurzelt und sei im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde. Es sei in den Jahren 2016 und 2017 zu einer steten Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle gekommen und wurde auf ein Update zur Situation in Afghanistan der schweizerischen Flüchtlingshilfe hingewiesen sowie auf den EASO Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan und die UNHCR Anfragebeantwortung zu Sicherheitslage in Afghanistan von Dezember
  17. Für den Fall der Abschiebung des BF bestehe die reale Gefahr Menschen rechtswidriger Behandlung aufgrund der ausgesprochen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und da er über kein familiäres Netz verfüge, dass ihm bei einer Reintegration behilflich wäre. Dazu wurde auch auf einen Artikel aus www.spiegel.de hingewiesen, auf einen Bericht von Amnesty International betreffend die Binnenflüchtlinge. Der BF bemühe sich seit seiner Zeit in Österreich intensiv um eine Integration, er habe die deutsche Sprache bereits in beeindruckende Ausmaß erlernt und soziale Kontakte geknüpft, er sei arbeitsfähig und arbeitswillig und unbescholten und wäre im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung keinesfalls eine Belastung für die Gebietskörperschaft. Es werde daher sucht, in die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. allenfalls subsidiären Schutz oder eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Vorgelegt wurde die Kopie eines Schreibens vom 6.9.2014, auf welchem als Briefkopf "XXXX Group of Companies XXXX Afghanistan (PVT.) LTD."Vorgelegt wurde die Kopie eines Schreibens vom 6.9.2014, auf welchem als Briefkopf "XXXX Group of Companies römisch 40 Afghanistan (PVT.) LTD." aufscheint. Gefertigt ist dieses von XXXX, HR & Finance Manager) und geht daraus hervor, dass Mr. XXXX als Koch bei XXXX Afghanistan in der Zeit von 20.11.2010 bis 31.8.2014 beschäftigt gewesen sei. Abschließend wird festgehalten, dass der BF ein hervorragendes Verhalten bei seiner Arbeit und gegenüber "co-workers" (Kollegen) an den Tag legte. In dem die Beschäftigung als Koch bestätigendem Schreiben steht, dass er während seiner Beschäftigung bei XXXX Afghanistan ein hervorragendes Verhalten bei seiner Arbeit und gegenüber "co-workers" (Kollegen) an den Tag legte und seine Küche zum Vorbild für andere Küchen gemacht habe und ein exzellenter Trainer für seine Mitarbeiter gewesen sei.aufscheint. Gefertigt ist dieses von römisch 40 , HR & Finance Manager) und geht daraus hervor, dass Mr. römisch 40 als Koch bei römisch 40 Afghanistan in der Zeit von 20.11.2010 bis 31.8.2014 beschäftigt gewesen sei. Abschließend wird festgehalten, dass der BF ein hervorragendes Verhalten bei seiner Arbeit und gegenüber "co-workers" (Kollegen) an den Tag legte. In dem die Beschäftigung als Koch bestätigendem Schreiben steht, dass er während seiner Beschäftigung bei römisch 40 Afghanistan ein hervorragendes Verhalten bei seiner Arbeit und gegenüber "co-workers" (Kollegen) an den Tag legte und seine Küche zum Vorbild für andere Küchen gemacht habe und ein exzellenter Trainer für seine Mitarbeiter gewesen sei. Ebenso in Vorlage gebracht wurde die Kopie eines Schreibens vom 6.9.2014, auf welchem als Briefkopf "XXXX Group of Companies XXXX Afghanistan (PVT.) LTD." aufscheint. Gefertigt ist dieses von XXXX, HR & Finance Manager) und geht daraus hervor, dass Mr. XXXX als Field Representiative bei XXXX Afghanistan in der Zeit von 20.11.2010 bis 31.8.2014 beschäftigt gewesen sei.Ebenso in Vorlage gebracht wurde die Kopie eines Schreibens vom 6.9.2014, auf welchem als Briefkopf "XXXX Group of Companies römisch 40 Afghanistan (PVT.) LTD." aufscheint. Gefertigt ist dieses von römisch 40 , HR & Finance Manager) und geht daraus hervor, dass Mr. römisch 40 als Field Representiative bei römisch 40 Afghanistan in der Zeit von 20.11.2010 bis 31.8.2014 beschäftigt gewesen sei.
  18. Mit Telefax seines Vertreters brachte der BF dem Gericht die Schulbesuchsbestätigung des Ausbildungszentrums für Sozialberufe der Caritas der Diözese XXXX vom 17.1.2018 zur Kenntnis, wonach der BF im Schuljahr 2017/18 die Übergangsstufe an diesem Ausbildungszentrum in der Zeit von Montag bis Freitag besucht.
  19. Mit Telefax seines Vertreters brachte der BF dem Gericht die Schulbesuchsbestätigung des Ausbildungszentrums für Sozialberufe der Caritas der Diözese römisch 40 vom 17.1.2018 zur Kenntnis, wonach der BF im Schuljahr 2017/18 die Übergangsstufe an diesem Ausbildungszentrum in der Zeit von Montag bis Freitag besucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen (Sachverhalt): Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem und die Stellungnahme vom 5.10.2017 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  21. Zur Person des BF wird festgestellt: Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX in Afghanistan. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, stammt aus der Provinz Nangarhar und ist der Volksgruppe der Paschtunen aus dem Stamm XXXX zugehörig. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF ist ein junger Mann von 27 Jahren, er ist ledig, ohne Sorgepflichten und gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Afghanistan. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, stammt aus der Provinz Nangarhar und ist der Volksgruppe der Paschtunen aus dem Stamm römisch 40 zugehörig. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF ist ein junger Mann von 27 Jahren, er ist ledig, ohne Sorgepflichten und gesund. Der BF ist in Nangarhar aufgewachsen und hernach hat er in Pakistan gelebt. Der BF hat in Pakistan eine Schulbildung im Ausmaß von 12 Jahren genossen. Der BF hat in Afghanistan Angehörige, zu welchen er Kontakt hält: seine Schwester samt Schwager in Jalalabad. Der BF hat ca vier Jahre in der Stadt Kabul gewohnt und als Koch und als Field Representative gearbeitet. Der BF spricht auch Englisch und Deutsch. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Seine Familie lebt in den USA, die älteste Schwester lebt in Jalalabad. Der BF hat laut seinen Angaben kein Vermögen in Afghanistan. Er konnte aber mit seiner Erwerbstätigkeit in Kabul bis zu seiner Ausreise laut seinen Angaben viel Geld verdienen und US-D 11.000,-- ersparen, mit welcher Summe er die Flucht finanziert habe und ist daher davon auszugehen, dass es dem BF wie bei seiner Rückkehr von Pakistan nach Kabul wieder gelingen wird, eine solche Anstellung zu finden oder mit seinem Eifer und seinen Qualifikationen eine Erwerbstätigkeit - allenfalls mit Kontakten aus seinem Stamm - zu finden, welche ihm eine Existenz ermöglicht. Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden, der Polizei oder den Gerichten. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er besucht im Ausbildungszentrum für Sozialberufe der Caritas der Diözese XXXX im Schuljahr 2017/18 die Übergangsstufe.Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er besucht im Ausbildungszentrum für Sozialberufe der Caritas der Diözese römisch 40 im Schuljahr 2017/18 die Übergangsstufe. 1.
  22. Zu den Fluchtgründen des BF wird festgestellt: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan von den Taliban bedroht oder verfolgt worden wäre, da er sein dahingehendes Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, infolge dessen, dass sich sein Fluchtvorbringen bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und plausibel erwiesen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei dem Unternehmen XXXX eine high-level-Position bekleidet hätte.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei dem Unternehmen römisch 40 eine high-level-Position bekleidet hätte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die auf der Kopie des Farbfotos in der Beilage./F dargestellte Person der Cousin des Schwagers des BF ist und durch die Hand von Taliban-Mitgliedern getötet worden wäre. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist. 1.
  23. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat wird festgestellt: Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Betreffend seine Heimatprovinz Nangarhar ist zu sagen, dass laut aktuellem Länderbericht vom 30.1.2018 diese Provinz im Westen an die Hauptstadt Kabul angrenzt und deren Provinzhauptstadt Jalalabad 120 Kilometer von Kabul entfernt ist. In dieser Provinz ist der IS aktiv. Einem im aktuellen Länderbericht (nicht namentlich) erwähnten hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten. Seit dem Auftreten des islamischen Staates kommt es nämlich zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen. Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt, nämlich insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte. In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt und mittels militärischen Operationen ist man gewillt, bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten. Somit besteht betreffend den BF eine allgemeine Gefährdungslage bezüglich Heimatsprovinz Nangarhar und steht ihm in diesem Falle eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative in "Kabul" zur Verfügung. Der 27jährige BF ist erst seit Mai 2015 in Österreich. Er pflegt Kontakt mit österreichischen StaatsbürgerInnen, er besucht fleißig Kurse, engagiert sich freiwillig als Dolmetsch für Schulkinder, engagierte sich an der Grenze Spielfeld als Übersetzer, war bei der Kulturreihe XXXX aktiv und nahm bereits als Erntehelfer aktiv am österreichischen Arbeitsmarkt teil. Der BF ist Teilnehmer einer Studierendengruppe an der Fachhochschule XXXX. Der BF spricht flüssig und bereits gut deutsch.Der 27jährige BF ist erst seit Mai 2015 in Österreich. Er pflegt Kontakt mit österreichischen StaatsbürgerInnen, er besucht fleißig Kurse, engagiert sich freiwillig als Dolmetsch für Schulkinder, engagierte sich an der Grenze Spielfeld als Übersetzer, war bei der Kulturreihe römisch 40 aktiv und nahm bereits als Erntehelfer aktiv am österreichischen Arbeitsmarkt teil. Der BF ist Teilnehmer einer Studierendengruppe an der Fachhochschule römisch 40 . Der BF spricht flüssig und bereits gut deutsch. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF mit seinem Eifer und seiner in Kabul in qualifizierten Tätigkeiten (Koch, Field Representative) erworbenen vierjährigen Berufserfahrung in Afghanistan in Kabul eine Berufstätigkeit aufnehmen wird können. Der BF wird mit Hilfe seines Schwagers und aufgrund dessen, dass er als Paschtune zur Mehrheitsethnie gehört, soziale Anknüpfungspunkte für das Erlangen eines Arbeitsplatzes nutzen können. Der 27jährige BF ist erst seit Mai 2015 in einem westlichen Land aufhaltig und verbrachte die überwiegende Lebenszeit in Afghanistan und Pakistan und ist seine Muttersprache eine der in Afghanistan gängigen Sprachen, sodass er mit im Kulturkreis dieser Staaten sozialisiert wurde und mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Unterstützung hiebei kann ihm von seiner Schwester und deren Ehemann, allenfalls von anderen Paschtunen aus dem vom Stamm XXXX und / oder von den vor Ort ansässigen Hilfsorganisationen und etwa den Programmen des IOM geleistet werden. Überdies kann unter Hinweis auf den Inhalt der vorgelegten Kopien der Schreiben mit dem Briefkopf des Unternehmens XXXX Group of Companies XXXX Afghanistan (PVT.) LTD., wo sehr positiv berichtet wird, davon ausgegangen werden, dass der BF auch bei XXXX Group of Companies XXXX Afghanistan (PVT.) LTD. behufs Anstellung vorstellig werden kann.Der 27jährige BF ist erst seit Mai 2015 in einem westlichen Land aufhaltig und verbrachte die überwiegende Lebenszeit in Afghanistan und Pakistan und ist seine Muttersprache eine der in Afghanistan gängigen Sprachen, sodass er mit im Kulturkreis dieser Staaten sozialisiert wurde und mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Unterstützung hiebei kann ihm von seiner Schwester und deren Ehemann, allenfalls von anderen Paschtunen aus dem vom Stamm römisch 40 und / oder von den vor Ort ansässigen Hilfsorganisationen und etwa den Programmen des IOM geleistet werden. Überdies kann unter Hinweis auf den Inhalt der vorgelegten Kopien der Schreiben mit dem Briefkopf des Unternehmens römisch 40 Group of Companies römisch 40 Afghanistan (PVT.) LTD., wo sehr positiv berichtet wird, davon ausgegangen werden, dass der BF auch bei römisch 40 Group of Companies römisch 40 Afghanistan (PVT.) LTD. behufs Anstellung vorstellig werden kann. Der BF verfügt über Ortskenntnisse in Kabul, da er dort bereits gelebt und gearbeitet hat. Der BF kann Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug (Flughafen Kabul) erreichen. 1.
  24. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan (aus dem Länderbericht 30.1.2018): KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  25. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  26. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  27. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  28. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  29. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  30. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
  31. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Nangarhar Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.545.448 geschätzt (CSO 2016) Gewalt gegen Einzelpersonen 127 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 1.049 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 199 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 460 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 55 Andere Vorfälle 11 Insgesamt 1.901 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Nangarhar 1.901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vgl. auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017).Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen (Xinhua 18.2.2017; vergleiche auch: Xinhua 10.2.2017). Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt (Tolonews 19.2.2017). Berichten zufolge sind dies insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar (Khaama Press 22.1.2017). In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vgl. auch:In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 21.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; ICT 7.2.2017; Global Times 28.1.2017; Khaama Press 29.12.2016). Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: Khaama Press 16.2.2017; Khaama Press 14.2.2017; Xinhua 10.2.2017; Xinhua 14.1.2017; Pajhwok 26.7.2016); getötet wurden dabei hochrangige Führer des IS (Khaama Press 16.2.2017; Xinhua 10.2.2017; vergleiche auch: Shanghai Daily 4.2.2017), aber auch Anführer der Taliban (Khaama Press 29.12.2017). In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert (Pajhwok 19.9.2016). Einem hochrangigen Beamten zufolge, werden die afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin Druck auf Sympathisanten des IS in Ostafghanistan ausüben, um zu verhindern, dass diese sich in den Distrikten Nangarhars oder anderen Provinzen ausweiten (Khaama Press 24.1.2017). Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Paschtunen: Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
  32. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. Auszug aus dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016), S. 13 - 17, S. 30 - 60: Die Paschtunen sind die einzige ethnische Gruppe in Afghanistan, welche über eine so stark ausgeprägte Stammesstruktur mit einer allumfassenden genealogischen urologischen Tradition verfügt, in der theoretisch jedes heute lebende Mitglied seine Herkunft von einem legendären Ahnen aller Paschtunen herleiten und die entsprechenden Verbindungsglieder benennen kann. Vergleichbare Stammesstrukturen sind auch bei anderen ethnischen Gruppen vorhanden, aber sie weisen nicht die genealogischen Tiefe der paschtunischen Stammesstruktur auf. Große paschtunische Stammesverbände in Afghanistan sind etwa die Yusufzai mit den Untergruppen der XXXX, Afridi, Shinwari, Waziri, Safi, Mangal ua.Die Paschtunen sind die einzige ethnische Gruppe in Afghanistan, welche über eine so stark ausgeprägte Stammesstruktur mit einer allumfassenden genealogischen urologischen Tradition verfügt, in der theoretisch jedes heute lebende Mitglied seine Herkunft von einem legendären Ahnen aller Paschtunen herleiten und die entsprechenden Verbindungsglieder benennen kann. Vergleichbare Stammesstrukturen sind auch bei anderen ethnischen Gruppen vorhanden, aber sie weisen nicht die genealogischen Tiefe der paschtunischen Stammesstruktur auf. Große paschtunische Stammesverbände in Afghanistan sind etwa die Yusufzai mit den Untergruppen der römisch 40 , Afridi, Shinwari, Waziri, Safi, Mangal ua. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte. Wenn zwei Paschtunen auf irgendeiner Ebene gemeinsame Vorfahren entdecken, kann es sein, dass aus einer Zufallsbekanntschaft schnell eine Beziehung mit weitreichenden Verpflichtungen und Hilfsangeboten wird. Das Paschtunwali ist ein gesellschaftlicher, kultureller und gesetzesähnliche Kodex, der die Lebensführung, den Charakter und die Ordnung der Paschtunen Größtenteils regelt, leitet und ausgleicht. Als Paschtunwali wird das Gewohnheitsrecht bezeichnet, dass die geistige Lebenseinstellung, die allen Paschtunen gemeinsam ist, widerspiegelt und für die Paschtunen schon seit grauer Vorzeit gilt. Auch wenn das Paschtunwali nicht das staatliche Recht darstellt, behandelt es alle Sitten, Traditionen, das gesamte Erbe, Gewohnheitsrecht, Brauchtum und die gesellschaftlichen Beziehungen und bildet so das System der sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Beziehungen des Stammes vollständig ab. Somit ist es im täglichen Leben allen immer präsent. Das Paschtunwali gilt für jeden, der in einem Siedlungsgebiet der Paschtunen lebt. Ein wesentlicher Kodex des Paschtunwali ist Melmastiya (Gastfreundschaft): Gastfreundschaft ist ein wesentlicher Aspekt des Paschtunwali. Melmastiya Bedeutet allen Besuchern Gastfreundschaft und tief empfundenen Respekt entgegenzubringen, unabhängig von Rasse, Religion, nationaler Zugehörigkeit und wirtschaftlichem Status und ohne Erwartung einer Belohnung oder von Vorteilen. Melmastiya verlangt auch, dass dem Gast Sicherheit gewährt wird. (nachfolgend wieder Auszüge aus dem aktuellen Länderbericht): Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen Pakistan Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017). Zahl der Afghan/innen, die von Pakistan in den Jahren 2009 - 2016 zurückgekehrt sind Iran Seit
  33. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Staatliches Pensionssystem Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016). Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeit

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