Obsah (22)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 9§ 5§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 53RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlG305 2177091-1 SpruchG305 2177091-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIE
§ 3Abs.
1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und § 57 AsylG iVm.und Paragraph 57, AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 28.08.2015, 09:00 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX, geb. XXXX, (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Polizeiinspektion
- Am 28.08.2015, 09:00 Uhr, stellte der im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 28.08.2015, wurde er ab 12:00 Uhr durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich der er zu seinen Fluchtgründen befragt, angab, dass er vor den Kämpfern des IS geflüchtet sei und sich in seiner Heimat fürchte. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Zu seiner Fluchtroute erteilte er eine detaillierte Auskunft.
- Am 28.08.2015, wurde er ab 12:00 Uhr durch ein Organ der Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich der er zu seinen Fluchtgründen befragt, angab, dass er vor den Kämpfern des IS geflüchtet sei und sich in seiner Heimat fürchte. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Zu seiner Fluchtroute erteilte er eine detaillierte Auskunft.
- Am 06.09.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass bewaffnete Männer in die Stadt gekommen seien. Als diese von der Polizei gesucht wurden, hätten sie ihn ersucht, es zuzulassen, dass sie ihre Waffen und auch sich in seinem Geschäft verstecken. Als er dies ablehnte, hätten sie ihm mit der Wegnahme des Geschäfts gedroht. Das sei im Kalenderjahr 2014 gewesen, als der IS gekommen sei. Diese Männer hätten mehr als vier bis fünfmal (erstmals am 17.11.2014) - wöchentlich - sein Geschäft aufgesucht und von ihm Geld gewollt. Nach dem vierten Mal hätten sie die Rollläden des Geschäfts beschriftet und am nächsten Tag auf sein Haus geschossen. Als auf das Haus geschossen wurde, seien er und sein Vater zu Hause gewesen. Nach dem Vorfall sei er zu seiner Tante gezogen und nicht mehr zur Arbeit gegangen. Sein Vater noch ca. 1,5 Monate in den drei Geschäften gearbeitet und diese dann geschlossen. Nach dem Schussattentat seien die Männer nicht mehr gekommen. Bei seiner Tante sei er nicht aufgesucht worden. Sein Vater sei einen Tag nach dem Schussattentat an einem Hirnschlag gestorben. Anlässlich seiner Befragung vor der belangten Behörde gab er zum IS befragt an, dass zu diesem weder Kontakt gehabt hätte, noch vom IS bedroht oder verfolgt worden sei.
- Mit Bescheid vom 18.10.2017, Zl. XXXX, dem BF am 25.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 28.08.2015
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen werde und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 18.10.2017, Zl. römisch 40 , dem BF am 25.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 28.08.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 15.11.2017 datierte, am selben Tag an die belangte Behörde per Fax im Wege seiner Rechtsvertretung übermittelte Beschwerde des BF, die er auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "unrichtige rechtliche Beurteilung" stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid abändern und seinem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G stattgeben, in eventu seinem Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat stattgeben, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG zuerkennen, eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG und die Feststellung der Abschiebung des BF in den Irak
§ 46
FPG ersatzlos aufheben, die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ersatzlos aufheben,
§ 28Abs. 3 Vw
GVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 15.11.2017 datierte, am selben Tag an die belangte Behörde per Fax im Wege seiner Rechtsvertretung übermittelte Beschwerde des BF, die er auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "unrichtige rechtliche Beurteilung" stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid abändern und seinem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG stattgeben, in eventu seinem Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat stattgeben, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG zuerkennen, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und die Feststellung der Abschiebung des BF in den Irak
Paragraph 46, FPG ersatzlos aufheben, die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ersatzlos aufheben,
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.
- Am 20.11.2017 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
- Am 12.01.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF durchgeführt.
- Am 05.02.2018 erstattete der BF eine Urkundenvorlage, mit der er weitere, darin näher bezeichnete (fremdsprachige) Urkunden samt einer amtlichen Übersetzung derselben in die deutsche Sprache zur Vorlage brachte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (römisch 40 ) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch. Er ist gesund und nimmt auch keine Medikamente mit bewusstseinsverändernder Wirkung. Allerdings raucht er ab und zu eine Marihuanazigarette, um sich zu entspannen. Er ist nicht verheiratet und hat weder leibliche, noch adoptierte Kinder. Er ist seit sechs Monaten mit einer österreichischen Staatsangehörigen befreundet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt leben würde bzw. mit ihr eine Lebensgemeinschaft eingegangen wäre. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er beabsichtigen würde, mit ihr die Ehe einzugehen. Im Herkunftsstaat besuchte er drei Jahre lang die Grundschule und brach diese in der Folge ab. Seit seinem
- Lebensjahr arbeitete er im Textilhandel für Frauenbekleidung. In Bagdad betrieb er von 2000 bis 2015 ein Geschäft im Stadtteil XXXX. Das Geschäft, das in der XXXX situiert war, umfasste eine Nutzfläche von 5,00 m x 6,50 m und betrug der von ihm erzielte monatliche Umsatz zwischen 300,00 US-$ und 400 US-$.Im Herkunftsstaat besuchte er drei Jahre lang die Grundschule und brach diese in der Folge ab. Seit seinem
- Lebensjahr arbeitete er im Textilhandel für Frauenbekleidung. In Bagdad betrieb er von 2000 bis 2015 ein Geschäft im Stadtteil römisch 40 . Das Geschäft, das in der römisch 40 situiert war, umfasste eine Nutzfläche von 5,00 m x 6,50 m und betrug der von ihm erzielte monatliche Umsatz zwischen 300,00 US-$ und 400 US-$. Den Lebensunterhalt verdiente er sich im Herkunftsstaat aus dem Betrieb seines Geschäftes. Mit den Einkünften aus seinem Geschäft versorgte er sich selbst und seine Eltern. Ab und zu kam sein Vater ins Geschäft, um ihm zu helfen. 1.
- Im Herkunftsstaat war er nicht liiert. Sein Vater, XXXX, ein Buchhalter, ist am XXXX in BAGDAD eines natürlichen Todes (Todesursache: multipler Hirnschlag mit Einblutung) gestorben. Die Behauptung des BF, dass sein Vater getötet worden sei (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2018, S. 8), widerspricht daher den Tatsachen. Die verwitwete Mutter des BF, XXXX, lebt nach wie vor in BAGDAD.Sein Vater, römisch 40 , ein Buchhalter, ist am römisch 40 in BAGDAD eines natürlichen Todes (Todesursache: multipler Hirnschlag mit Einblutung) gestorben. Die Behauptung des BF, dass sein Vater getötet worden sei (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2018, S. 8), widerspricht daher den Tatsachen. Die verwitwete Mutter des BF, römisch 40 , lebt nach wie vor in BAGDAD. Im Herkunftsstaat leben auch seine Geschwister, sechs Schwestern, namens XXXX, und vier Brüder, XXXX (AS 61). Die Schwestern des BF sind verheiratet und leben in verschiedenen Städten des Herkunftsstaates. Auch die Brüder des BF leben im Herkunftsstaat.Im Herkunftsstaat leben auch seine Geschwister, sechs Schwestern, namens römisch 40 , und vier Brüder, römisch 40 (AS 61). Die Schwestern des BF sind verheiratet und leben in verschiedenen Städten des Herkunftsstaates. Auch die Brüder des BF leben im Herkunftsstaat. Der BF hatte in BAGDAD ein Geschäft, das er von 2000 bis 2015 betrieben hatte. Sein verstorbener Vater besaß in BAGDAD ein Einfamilienhaus, in dem dieser, dessen Ehegattin und der BF wohnten. Beschwerdegegenständlich ist nicht hervorgekommen, dass sich dieses Haus seit dem Tod des Vaters nicht mehr im Familienbesitz befinden würde. 1.
- Der BF ist weder im Herkunftstaat, noch in einem anderen Land vorbestraft. Auch hatte er im Herkunftstaat keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden, den Gerichten oder der Polizei. Im Herkunftstaat war er (aktiv) politisch nie tätig und nahm auch nie (aktiv) an bewaffneten Auseinandersetzungen teil. Er war auch nie Mitglied in einer politischen Partei, einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung seines Herkunftstaates. Seinen eigenen Angaben zufolge hatte er auch nie eine Waffe getragen. Beschwerdegegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass er auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (er gehört als irakischer Araber der Mehrheitsbevölkerung an) oder seiner Religionszugehörigkeit (er ist Moslem sunnitischer Glaubensrichtung) im Herkunftsstaat Probleme gehabt hätte. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er bei seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat Probleme gehabt hätte. 1.
- Am 12.08.2015 verließ er den Herkunftstaat mit dem Flugzeug vom Flughafen XXXX (in der gleichnamigen Provinz) nach XXXX und hielt sich dort drei Tage lang auf. Schlepperunterstützt fuhr er in der Folge nach XXXX, von wo aus er in Begleitung von mehreren Personen mit einem Schlauchboot auf eine ihm unbekannte griechische Insel gelangte. Von dort aus gelangte er mit einer Fähre nach XXXX und anschließend mit dem Bus nach XXXX und überquerte dort fußläufig die Grenze nach Mazedonien. Von hier aus wurde er mit dem Bus zur mazedonisch-serbischen Grenze gebracht und überquerte sodann zu Fuß die Grenze, wo er - auf serbischem Hoheitsgebiet angelangt - von der serbischen Polizei aufgegriffen wurde. Anschließend ging die Fahrt mit dem Bus nach BELGRAD weiter, wo er sich einen Tag lang aufhielt. Von hier ging es mit einem Bus weiter zur serbisch-ungarischen Grenze, die er in Begleitung von mehreren Personen zu Fuß überquerte. Anschließend ging es weiter nach BUDAPEST, von wo aus er mit einem PKW bis kurz vor die österreichisch-ungarische Grenze fuhr. Auf österreichischem Territorium eingetroffen, wurde er von der Polizei aufgegriffen und stellte er am 28.08.2015, 09:00 Uhr, vor einem Organ der österreichischen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.1.
- Am 12.08.2015 verließ er den Herkunftstaat mit dem Flugzeug vom Flughafen römisch 40 (in der gleichnamigen Provinz) nach römisch 40 und hielt sich dort drei Tage lang auf. Schlepperunterstützt fuhr er in der Folge nach römisch 40 , von wo aus er in Begleitung von mehreren Personen mit einem Schlauchboot auf eine ihm unbekannte griechische Insel gelangte. Von dort aus gelangte er mit einer Fähre nach römisch 40 und anschließend mit dem Bus nach römisch 40 und überquerte dort fußläufig die Grenze nach Mazedonien. Von hier aus wurde er mit dem Bus zur mazedonisch-serbischen Grenze gebracht und überquerte sodann zu Fuß die Grenze, wo er - auf serbischem Hoheitsgebiet angelangt - von der serbischen Polizei aufgegriffen wurde. Anschließend ging die Fahrt mit dem Bus nach BELGRAD weiter, wo er sich einen Tag lang aufhielt. Von hier ging es mit einem Bus weiter zur serbisch-ungarischen Grenze, die er in Begleitung von mehreren Personen zu Fuß überquerte. Anschließend ging es weiter nach BUDAPEST, von wo aus er mit einem PKW bis kurz vor die österreichisch-ungarische Grenze fuhr. Auf österreichischem Territorium eingetroffen, wurde er von der Polizei aufgegriffen und stellte er am 28.08.2015, 09:00 Uhr, vor einem Organ der österreichischen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. 1.
- Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldung auf: von 09.09.2015 bis 29.02.2016 XXXX Hauptwohnsitzvon 09.09.2015 bis 29.02.2016 römisch 40 Hauptwohnsitz von 29.02.2016 bis 07.06.2016 XXXX Hauptwohnsitzvon 29.02.2016 bis 07.06.2016 römisch 40 Hauptwohnsitz von 07.06.2016 bis 11.07.2016 XXXX Hauptwohnsitzvon 07.06.2016 bis 11.07.2016 römisch 40 Hauptwohnsitz von 11.07.2016 bis 05.10.2016 XXXX Hauptwohnsitzvon 11.07.2016 bis 05.10.2016 römisch 40 Hauptwohnsitz von 05.10.2016 bis 03.01.2017 XXXX Hauptwohnsitzvon 05.10.2016 bis 03.01.2017 römisch 40 Hauptwohnsitz von 03.01.2017 bis 30.05.2017 XXXX Hauptwohnsitzvon 03.01.2017 bis 30.05.2017 römisch 40 Hauptwohnsitz von 30.05.2017 bis laufend XXXX Hauptwohnsitzvon 30.05.2017 bis laufend römisch 40 Hauptwohnsitz Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Es konnte gegenständlich nicht festgestellt werden, dass Verwandte des BF im Bundesgebiet leben würden. 1.
- Beschwerdegegenständlich steht fest, dass er mit dem IS, weswegen er
seiner Erstbefragung am 28.08.2015 aus dem Herkunftstaat geflüchtet sein will (AS 9), nie in Kontakt stand, noch von diesem bedroht oder verfolgt wurde (AS 67). Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Dezember des Jahres 2014, als der BF und seine Eltern fernsahen, vernahmen sie in den späten Abendstunden (zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr) Schusslärm. Während sein Vater die Mutter beruhigte, begab sich der BF zu einem mit einer Überwachungskamera verbundenen Monitor und stellte fest, dass sich vor seinem Elternhaus zwei vermummte Schützen befanden, die Schüsse abgaben. Vor dem Elternhaus stand ein Auto und stellte der BF zwei Schützen fest, deren Gesichter er nicht erkennen konnte, da diese verhüllt waren. Es konnte nicht festgestellt werden, wer die Schüsse abgegeben hatte und in welche Richtung diese abgegeben wurden. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass auf das Haus der Familie des BF geschossen worden wäre. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, wem die bei diesem Vorfall abgegebenen Schüsse galten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bei dem Vorfall vor dem Elternhaus des BF abgegebenen Schüsse diesem oder seinen ebenfalls in diesem Haus wohnhaften Eltern gegolten hätten. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er und seine Eltern die Flucht ergriffen hätten bzw. dass die Schützen ins Haus gekommen wären, um ihn, der unbewaffnet war, anzugreifen. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass hinter diesem Vorfall die Miliz ASA'IB AHL AL HAQQ gestanden wäre und es sich bei den Schützen bzw. beim Fahrzeuglenker um die Personen XXXX und XXXX gehandelt hätte.Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bei dem Vorfall vor dem Elternhaus des BF abgegebenen Schüsse diesem oder seinen ebenfalls in diesem Haus wohnhaften Eltern gegolten hätten. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er und seine Eltern die Flucht ergriffen hätten bzw. dass die Schützen ins Haus gekommen wären, um ihn, der unbewaffnet war, anzugreifen. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass hinter diesem Vorfall die Miliz ASA'IB AHL AL HAQQ gestanden wäre und es sich bei den Schützen bzw. beim Fahrzeuglenker um die Personen römisch 40 und römisch 40 gehandelt hätte. Fest steht, dass der BF diesen Vorfall am 26.12.2014 der Polizei des Herkunftstaates zur Anzeige brachte. Von diesem Vorfall abgesehen, gab es keine weiteren Vorfälle dieser Art mehr, in die der BF - in welcher Form immer - involviert gewesen wäre bzw. die allenfalls ihm gegolten hätten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Herkunftstaat von bewaffneten Männern oder von Milizen mit dem Umbringen bedroht worden wäre. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er von Milizangehörigen mit der Absicht aufgesucht worden wäre, ihn zu töten. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er von bewaffneten Männern darum ersucht worden wäre, es zuzulassen, dass sie ihre Waffen in seinem Geschäft verstecken konnten. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er aufgefordert worden wäre, sich den bewaffneten Männern oder einer Miliz anzuschließen und er für den Fall, dass er sich ihnen bzw. den Milizen nicht anschließt, mit dem Umbringen bedroht worden wäre. Bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftstaat hielt er sich bei seiner Tante in der Nähe von BAGDAD auf. Dort war er keiner Bedrohung durch Dritte ausgesetzt (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2018, S. 16). 1.
- Am Dienstag, den 10.06.2014, eroberten radikale Islamisten, organisiert unter dem Dach des ISIL - Islamic State of Iraq and Levante (später ISIS, dann IS) - die Millionenstadt Mossul (Ninive-Ebene), darunter das Regierungsgebäude, den Mossul International Airport und alle Polizei und Militärbasen. Kurz darauf fielen auch weite Teile der Ninive-Ebene unter die Kontrolle der Islamisten. In der südwestlich von Mossul gelegenen Provinz Anbar konnten die Islamisten schon seit Anfang des Jahres eine Operationsbasis errichten und den Vormarsch in den irakischen Norden planen. Ihr Ziel war es, einen islamischen Gottesstaat in weiten Teilen Syriens und des Irak zu errichten. In Mossul wurde eine historische Kirche in Brand gesetzt. Mit der Einnahme von Polizeistationen und Militärbasen konnten die Kämpfer des IS schwere Waffen und Munition beschlagnahmen. Nach ihrem Einmarsch in Mossul markierten Angehörige der IS-Truppen die Besitztümer von Minderheiten und fordern eine "Jihad-Steuer" von den wenigen verbliebenen Einwohnern. Dabei gerieten die christlichen Assyrer und Yeziden unter Druck und wurden zu Binnenflucht getrieben. In den Länderinformationen scheint nicht auf, dass muslimische Araber, darunter solche sunnitischer Glaubensrichtung, von den Angehörigen des IS unter Druck gesetzt oder gar vertrieben worden wären (https://zavd.de/wp-content/uploads/2015/12/ZAVD-Dokumentation-Ereignisse-Irak-2014.pdf). Auch ist anlassbezogen nicht hervorgekommen, dass der BF, der zudem über die IS-Hochburg AL RAQQA ausgereist ist, einer asylrelevanten Bedrohung durch den IS ausgesetzt gewesen wäre. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete. Anlassbezogen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der BF einer asylrelevanten Bedrohung durch die BAGDAD aktiven schiitischen Milizen ausgesetzt gewesen wäre. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es ihm - selbst bei Wahrunterstellung einer asylrelevanten Verfolgung - verwehrt gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen. 1.
- Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates, der Republik Irak, weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Der BF hat sich mehrere Monate vor dem Verlassen des Herkunftsstaates bei seiner Tante in der Umgebung von BAGDAD aufgehalten. Es konnte kein konkreter Anlass festgestellt werden, weshalb er den Herkunftstaat fluchtartig verließ, dies obwohl er angegeben hatte, keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, solange er sich bei ihr aufgehalten hatte (PV des BF in der Verhandlungsschrift vom 12.01.2018, S. 16). Beschwerdegegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise im Irak einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt gewesen wäre, oder im Falle seiner Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein könnte. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die daraus gezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung, den beigeschafften länderkundlichen Informationen und die amtswegig eingeholten Auskünfte.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die daraus gezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung, den beigeschafften länderkundlichen Informationen und die amtswegig eingeholten Auskünfte. 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie auf dessen Kenntnis und Verwendung der arabischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Irak. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die zur Ausreise aus dem Irak, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus seinen Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der Sicherheitsbehörden, des BFA und aus seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht, die im Wesentlichen unstrittig geblieben sind und der gegenständlichen Entscheidung daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. 2.
- Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat gründet einerseits auf seinen Angaben vor den Vernehmungsorganen der Sicherheitsbehörde und der belangten Behörde, sowie auf seinen Angaben in der Beschwerde und den vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Parteienvernehmung (in der Folge kurz: PV) gemachten Angaben. So hatte er anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ der Sicherheitsbehörden am 28.08.2015 zu seinen Fluchtgründen befragt, einsilbig angegeben, dass er vor der IS geflüchtet sei und sich in seiner Heimat fürchte (AS 9). Angaben zu einer etwaigen individuellen Bedrohungssituation wurden nicht gemacht. Anlässlich seiner am 06.09.2017 erfolgten niederschriftlichen Befragung durch ein Organ der belangten Behörde hatte er als (einzigen) Fluchtgrund angegeben, dass bewaffnete Männer, die in die Stadt gekommen waren, von ihm zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2014 (bevor der IS kam) gewollt hätten, zu dulden, dass sie ihre Waffen in seinem Geschäft verstecken. Als er dies ablehnte, habe er Probleme bekommen. In der Folge hätten sie ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, oder ihm das Geschäft weggenommen werden. Er konnte jedoch keine Angaben dazu machen, um welche Personen es sich dabei handelte, außer dass sie in Zivil waren und vier bis fünf Mal bei ihm im Geschäft gewesen seien (AS 63). Als sie das vierte Mal in seinem Geschäft auftauchten, hätten sie die Rollläden seines Geschäfts beschrieben und am nächsten Tag auf das Haus seiner Familie geschossen. Als auf das Haus geschossen wurde, hätten sich er und sein Vater zu Hause aufgehalten (AS 64). Zum IS befragt gab er gegenüber dem Organ der belangten Behörde an, dass er weder einen Kontakt zu diesem gehabt hätte, noch von diesem bedroht oder verfolgt worden wäre (AS 67). Im Herkunftstaat könne er nicht leben; seine dort lebenden Brüder würden von den Familien der Frauen beschützt (AS 69). Anlässlich seiner Einvernahme in der vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab er an, dass sein Vater getötet worden sei, was auch mit seiner (Flucht-)geschichte im Zusammenhang stehe (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2018, S. 8). Diese Angaben werden jedoch durch die Angaben in der mit der Urkundenvorlage vom 05.02.2018 zur Vorlage gebrachten Sterbeurkunde widerlegt. Daraus geht hervor, dass sein am 01.07.1945 geborener Vater am 26.01.2017, um 06:15 Uhr, im XXXX in BAGDAD an einem "multiplen Hirnschlag mit Einblutungen" (sohin an einer natürlichen Todesursache) verstorben ist; in der Bezug habenden Sterbeurkunde des oberwähnten Krankenhauses findet sich kein Hinweis einziger Hinweis, dass der Tod des Vaters durch eine Fremdeinwirkung herbeigeführt bzw. mitverursacht worden wäre, wie dies der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft machen suchte (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2018, S. 8). Wenn der BF anlässlich seiner PV im Zusammenhang mit der angeblichen Tötung seines Vaters angegeben hat, dass das auch mit seiner Geschichte zusammenhänge, können diese Angaben nicht nachvollzogen werden, zumal er nach eigenen Angaben zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im August des Jahres 2015 das Land verließ und sich dort nach seinen eigenen Angaben nie mehr aufhielt und darüber hinaus zwischen dem behaupteten Vorfall, der sich zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Dezember 2014 ereignet haben soll, und dem Tod seines Vaters mehr als zwei Jahre liegen.Anlässlich seiner Einvernahme in der vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab er an, dass sein Vater getötet worden sei, was auch mit seiner (Flucht-)geschichte im Zusammenhang stehe (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2018, S. 8). Diese Angaben werden jedoch durch die Angaben in der mit der Urkundenvorlage vom 05.02.2018 zur Vorlage gebrachten Sterbeurkunde widerlegt. Daraus geht hervor, dass sein am 01.07.1945 geborener Vater am 26.01.2017, um 06:15 Uhr, im römisch 40 in BAGDAD an einem "multiplen Hirnschlag mit Einblutungen" (sohin an einer natürlichen Todesursache) verstorben ist; in der Bezug habenden Sterbeurkunde des oberwähnten Krankenhauses findet sich kein Hinweis einziger Hinweis, dass der Tod des Vaters durch eine Fremdeinwirkung herbeigeführt bzw. mitverursacht worden wäre, wie dies der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft machen suchte (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2018, S. 8). Wenn der BF anlässlich seiner PV im Zusammenhang mit der angeblichen Tötung seines Vaters angegeben hat, dass das auch mit seiner Geschichte zusammenhänge, können diese Angaben nicht nachvollzogen werden, zumal er nach eigenen Angaben zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im August des Jahres 2015 das Land verließ und sich dort nach seinen eigenen Angaben nie mehr aufhielt und darüber hinaus zwischen dem behaupteten Vorfall, der sich zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Dezember 2014 ereignet haben soll, und dem Tod seines Vaters mehr als zwei Jahre liegen. In den Angaben des BF zu den Fluchtgründen ist nicht nur eine eklatante Steigerung seines bisherigen Vorbringens, sondern auch der Versuch zu erblicken, seiner (nachgeschobenen) Fluchtgeschichte eine besondere Dramatik dadurch zu verleihen, dass sein (urkundlich nachgewiesen) an einer natürlichen Todesursache verstorbener Vater einer Tötung (und damit wohl einer Ermordung) zum Opfer gefallen sei. Die nachgeschobene Fluchtgeschichte des BF ist auch nicht glaubwürdig. So zeigt schon der Vergleich der unterschiedlichen Einvernahmen des BF, dass er seine Fluchtgeschichte im Zuge seiner Befragungen nicht nur ausgetauscht, sondern diese immer weiter dramatisiert hat. So hatte er bei der am 28.08.2015 vor einem Organ der LPD XXXX stattgefundenen Erstbefragung den IS als einzigen Fluchtgrund angegeben. Wahrscheinlich vor dem Lichte des in seinem Herkunftstaat zurückgedrängten IS gab er anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde 06.09.2017 an, dass er weder einen Kontakt zum IS gehabt hätte, noch von diesem bedroht oder verfolgt worden wäre (AS 67). Erst anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde schob er die nunmehr verfahrensgegenständliche Fluchtgeschichte mit den Männern, die in seinem Geschäft gewesen sein sollen und ihn aufgefordert haben sollen, es zuzulassen, dass sie ihre Waffen in seinem Geschäft verstecken können. Da er dies ablehnte, soll er mit diesen Männern, die stets in Zivilkleidung auftraten und von denen er angab, sie nicht gekannt zu haben, Probleme bekommen haben; so sollen sie vierbis fünfmal in dem von ihm betriebenen Geschäft gewesen sein und ihn - erfolglos - aufgefordert haben, sich ihnen anzuschließen.Die nachgeschobene Fluchtgeschichte des BF ist auch nicht glaubwürdig. So zeigt schon der Vergleich der unterschiedlichen Einvernahmen des BF, dass er seine Fluchtgeschichte im Zuge seiner Befragungen nicht nur ausgetauscht, sondern diese immer weiter dramatisiert hat. So hatte er bei der am 28.08.2015 vor einem Organ der LPD römisch 40 stattgefundenen Erstbefragung den IS als einzigen Fluchtgrund angegeben. Wahrscheinlich vor dem Lichte des in seinem Herkunftstaat zurückgedrängten IS gab er anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde 06.09.2017 an, dass er weder einen Kontakt zum IS gehabt hätte, noch von diesem bedroht oder verfolgt worden wäre (AS 67). Erst anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde schob er die nunmehr verfahrensgegenständliche Fluchtgeschichte mit den Männern, die in seinem Geschäft gewesen sein sollen und ihn aufgefordert haben sollen, es zuzulassen, dass sie ihre Waffen in seinem Geschäft verstecken können. Da er dies ablehnte, soll er mit diesen Männern, die stets in Zivilkleidung auftraten und von denen er angab, sie nicht gekannt zu haben, Probleme bekommen haben; so sollen sie vierbis fünfmal in dem von ihm betriebenen Geschäft gewesen sein und ihn - erfolglos - aufgefordert haben, sich ihnen anzuschließen. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung kann nicht nachvollzogen werden, wie er in einem winzigen Geschäftslokal, das nach seinen eigenen Angaben eine Grundfläche von 6 m X 5 m, sohin 30 m², umfasst haben soll und in dem er einen Textilhandel mit Frauenkleidern betrieben haben will, verstecken hätte sollen (AS 63). Beim vierten Besuch hätten die dem BF unbekannten Männer die Rollläden seines Geschäfts beschrieben und am nächsten Tag auf sein Haus geschossen haben (AS 65).Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung kann nicht nachvollzogen werden, wie er in einem winzigen Geschäftslokal, das nach seinen eigenen Angaben eine Grundfläche von 6 m römisch zehn 5 m, sohin 30 m², umfasst haben soll und in dem er einen Textilhandel mit Frauenkleidern betrieben haben will, verstecken hätte sollen (AS 63). Beim vierten Besuch hätten die dem BF unbekannten Männer die Rollläden seines Geschäfts beschrieben und am nächsten Tag auf sein Haus geschossen haben (AS 65). Anlässlich seiner PV in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass er deshalb geflohen sei, weil er von Milizen bedroht worden sei, die ihn hätten ermorden wollen. Mehrmals hätten sie ihn aufgesucht, um ihn zu töten (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2018, S. 12). Da in der Einvernahme durch die belangte Behörde noch keine Rede von Milizen war, die ihn mehrmals aufgesucht hätten, um ihn zu töten, sind schon in den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere Anzeichen für ein gesteigertes, die Glaubwürdigkeit seiner Angaben untergrabendes Vorbringen zu erblicken. Die Tendenz zum gesteigerten Vorbringen lässt sich auch darin erblicken, dass der BF den natürlichen Tod seines Vaters in einen solchen mit Fremdeinwirkung umzudeuten versuchte. Das suchte er damit zu erreichen, dass er die Behauptung erhob, dass sein Vater getötet worden sei. Eine Tötung des Vaters ist durchaus geeignet, der eigenen Fluchtgeschichte und der damit verbundenen Behauptung von der angeblichen Bedrohung seines Lebens durch Milizen eine zusätzliche Dramatik zu verleihen. Das zeigt sich insbesondere in seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht: "Derjenige, der einen älteren Menschen, wie meinen Vater tötet, wird vor einem Jüngeren nicht halt machen." (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2018, S. 12). Die Frage, wer ihm nach dem Leben trachte, quittierte er mit der Nennung der Namen "XXXX" und "XXXX", von denen er zunächst angab, dass er deren Gesichter kenne. In der Folge setzte er sich zu seiner eigenen Aussage in Widerspruch, indem er angab, dass er diese Personen "nur vom Hörensagen" und "nicht persönlich" kenne, um in der Folge im Zusammenhang mit den Schüssen, die auf ihn gefallen sein sollen, nachzuschieben, dass sie sich jedesmal vermummen würden, wenn sie so etwas machen (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2018, S. 12). Auch wenn die Genannten einer Miliz angehören, vermochte der BF nicht glaubhaft zu machen, dass sie bzw. eine Miliz (hier nannte er in der PV erstmals die einen hohen Bekanntheitsgrad genießende Miliz mit der Bezeichnung ASA'IB AL AHL HAQQ) hinter den vor seinem Elternhaus abgegebenen Schüssen stecken würden. Es wird zwar nicht in Frage gestellt, dass vor dem Elternhaus des BF zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Dezember 2014 Schüsse fielen; dem BF ist es allerdings nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Schüsse ihm galten und die die beiden von ihm namentlich genannten Personen bzw. die Miliz ASA'IB AL AHL HAQQ hinter diesen Schüssen gestanden hätten. Anlässlich seiner PV hatte er noch angegeben, dass die Schützen vermummt waren und die Schießerei in den späten Nachtstunden (zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr) stattgefunden hätte. Wegen dieses tageszeitlichen Umstandes und weil die Gesichter der Schützen vermummt waren, konnte er diese nicht erkannt haben, selbst wenn er den Fahrer des PKW, der nach den unglaubwürdigen Aussagen des BF im Fahrzeug saß und sein Gesicht nicht verhüllt hatte, erkannt haben wollte und diesem einen Namen zuordnen können wollte. Doch bestehen gegründete Zweifel daran, dass er den Fahrer, der sein Antlitz nicht verhüllt haben soll, erkannt habe. Das Geschehen will der BF über den Monitor der Überwachungskamera gesehen haben. Die von ihm vorgelegten Screenshots belegen, dass die von der Überwachungskamera aufgezeichneten Bilder das Fahrzeug und die angeblichen Schützen, von denen kurzzeitig sogar drei Personen zu sehen sind, von schräg oben zeigen und nicht erkannt werden kann, ob im Fahrzeug überhaupt eine Person sitzt. Selbst wenn ein auf dem Bild erkennbarer Schatten als Person gedeutet werden kann, ist dieses derart unscharf, dass ein Antlitz, das eine Wiederkennung ermöglichen würde, nicht ausgemacht werden kann. Abgesehen davon widerspricht es den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass selbst ein unverhülltes, bei schlechten Sichtverhältnissen aufgenommenes Gesicht einer in einem Kraftfahrzeug sitzenden Person zweifelsfrei wiedererkannt werden kann. Aus den vom BF vorgelegten Screenshots von dem mit der Überwachungskamera verbundenen lässt sich nicht erkennen, dass vor dem Elternhaus allfällig abgefeuerte Schüsse auf dieses abgegeben worden wären und dass diese ihm oder einem seiner Familienangehörigen gegolten hätten. An den diesbezüglichen Behauptungen des BF hat das erkennende Bundesverwaltungsgericht auch erhebliche Zweifel, da sich diese mit dem Verhalten des BF bzw. seines Vaters und seiner Mutter nicht in Einklang bringen lassen, zumal sich sein Verhalten und das seiner Eltern nicht als situationsadäquat erweist. So hatte der BF angegeben, dass er gemeinsam mit seiner Mutter ferngesehen hätte, als sie die vor dem Haus abgefeuerten Schüsse hörten. Während der Vater die Mutter zu beruhigen versuchte, sei er zum Monitor gegangen und habe alles gesehen und die Polizei benachrichtigt. Auch habe er das Gesicht des Fahrers gesehen, jenes der Schützen nicht, da diese ihre Gesichter verhüllt gehabt hätten (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2018, S. 13). Bei Wahrunterstellung der Behauptungen des BF kommt es der Wahrheit näher, dass die Reaktion in einem Fluchtverhalten bzw. darin bestanden hätte, Deckung zu suchen. Derartiges hat der BF zu keinem Zeitpunkt behauptet. Im Gegenteil; er begab sich zum Monitor, um zu sehen, was sich vor dem Haus ereignet. Wenn der BF in der Beschwerdeschrift noch einmal hervorstreicht, sein Heimatland deshalb verlassen zu haben, weil er im Jahr 2014 und Anfang 2015 von der Miliz ASA'IB AHL AL-HAQQ mit dem Tode bedroht worden sei, da er sich geweigert hatte, sich von ihr rekrutieren zu lassen und Waffen im Geschäft seines Vaters zu lagern, so erscheint diese Angabe auch deshalb unglaubwürdig, da die genannte Miliz der schiitischen Glaubensrichtung nahesteht, während der BF angegeben hat, der sunnitischen Glaubensrichtung nahezustehen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Miliz die in ihrem Eigentum stehenden Waffen in einem Geschäft deponieren will, das im Besitz eines Angehörigen einer anderen Glaubensgemeinschaft angehört. Aus demselben Grund erscheinen auch seine Angaben unglaubwürdig, die oben genannte Miliz habe ihn rekrutieren wollen. Die Angaben des BF, mit denen er eine gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK glaubhaft machen suchte, sind insgesamt widersprüchlich und daher schon auf Grund des vom BF vermittelten persönlichen Eindrucks unglaubwürdig. Wenn die Namen der vom BF oben näher bezeichneten Personen in den Polizeicomputer eingegeben wurden, so ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Polizist die Namen der beiden oben genannten Personen in den PC eingegeben hat, die für sehr viele kriminelle Taten verantwortlich sein sollen (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2018, S. 12). Damit ist jedoch nicht erwiesen, dass der BF auch nur eine der an der nächtlichen Schießerei beteiligten Personen erkannt hat. Selbst wenn die beiden genannten Personen der Miliz ASA'IB AL AHL HAQQ angehören, ist damit die Urheberschaft dieser Miliz in die Schießerei vor dem Elternhaus des BF noch nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegte und die deutsche Sprache übersetzte fremdsprachige Urkunde vom 17.06.2015 mit dem darin bezeichneten Betreff "Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers Muntadar Fathy in der von ihm eingebrachten Beschwerde beim Polizeizentrum in der Sache Datum der Eintragung der Überwachungskameras" bezeichnet einen Anzeiger, dessen Identität mit der des BF nicht in Einklang steht. Auch geht aus dieser Urkunde nicht hervor, wer hinter der angezeigten, als Straftat bezeichneten "Feuereröffnung" steht. Da Angaben zu einem Haus, auf das die Straftat verübt wurde, fehlen, lässt sich ein Zusammenhang zwischen dem Aussagegehalt der Urkunde und den Schilderungen des BF nicht herstellen, wonach angeblich auf ihn geschossen worden sei. Schon aus diesem Grund erweisen sich seine Aussagen als unglaubwürdig. Der BF hat auch Lichtbilder eines Rollladentores vorgelegt, die mit einer arabischen Aufschrift besprüht sind. Da die Detailaufnahmen des abgebildeten Rollladentores jedoch keine Rückschlüsse auf die Umgebung zulassen, kann das Rollladentor mit der aufgesprühten Aufschrift dem Geschäft des BF nicht zugeordnet werden. Die den Vater des BF betreffende Sterbeurkunde vom 26.01.2017 erscheint echt; allerdings geht aus dieser keine auf eine Fremdeinwirkung zurückführbare, sondern lediglich eine natürliche Todesursache hervor, sodass davon auszugehen ist, dass der Vater des BF keiner Tötung zum Opfer gefallen ist, sondern eines natürlichen Todes verstorben ist. Aus der Sterbeurkunde lässt sich nicht entnehmen, dass die natürliche Todesursache durch eine Fremdeinwirkung mitverursacht worden sein könnte, weshalb die entsprechenden Angaben des BF als unglaubwürdig erscheinen (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2018, S. 8 f). Nach dem Vorfall vom Dezember 2014 will der BF zu seiner Tante gezogen sein und sich dort mehrere Monate bis zu seiner Ausreise aufgehalten haben. Bei seiner Tante war er keiner Verfolgung mehr ausgesetzt. Aus den angeführten Gründen waren die Konstatierungen zum Vorbringen des BF im Rahmen der dem Gericht zukommenden freien Beweiswürdigung zu treffen. Festzuhalten ist weiter, dass es dem BF nicht gelang, die von ihm behaupteten Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenarien glaubhaft darzulegen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 3.1.
- Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2017 erhobene Beschwerde wurde am 15.11.2017 bei dieser per Telefax eingebracht und langte sie nach erfolgter Vorlage am 20.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht. 3.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, der sich eignet, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht. Soweit der BF in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hat, sein Heimatland deshalb verlassen zu haben, weil er im Jahr 2014 und Anfang 2015 von der Miliz ASA'IB AHL AL-HAQQ mit dem Tode bedroht worden sei, weil er sich geweigert hätte, sich von ihr rekrutieren zu lassen und Waffen im Geschäft seines Vaters zu lagern, vermochte er damit keine asylrelevante Verfolgungshandlung aufzuzeigen. Ihm ist es nicht gelungen, einen entsprechenden Zusammenhang zwischen den von ihm vorgelegten Urkunden und seinen in sich widersprüchlichen, überwiegend auch den Denkgesetzen bzw. der Lebenserfahrung nicht entsprechenden Schilderungen herzustellen. Mit seinen vor der belangten Behörde gemachten Angaben und seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht, sowie den vorgelegten Unterlagen gelang es ihm nicht, eine gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgungshandlung im Sinne der obzitierten Bestimmungen aufzuzeigen, in die die Miliz ASA'IB AL AHL HAQQ involviert gewesen wäre. So vermochte er weder mit den Besuchen namentlich nicht näher bezeichneter Personen in dem von ihm in BAGDAD betriebenen Geschäft, noch mit der Schießerei vor dem Elternhaus ein konkret gegen ihn gerichtetes, asylrelevantes Bedrohungs- bzw. Verfolgungsszenario glaubhaft zu machen. Im Zusammenhang mit den Besuchen im Geschäft und den dabei ausgesprochenen Drohungen ist er stets vage und unbestimmt geblieben. Es ist gegenständlich nicht hervorgekommen, dass er die von den Besuchern seines Geschäfts ausgesprochenen Drohungen den örtlichen Sicherheitskräften zur Anzeige gebracht hätte. Dies ist im Fall des BF jedoch ausgeblieben. Wenn auch eine Schießerei zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Dezember 2014 vor dem Elternhaus des BF stattgefunden hatte, darf nicht übersehen werden, dass das hg. Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte dahin ergab, wohin allfällige Schüsse abgegeben wurden und wenn solche auf das Elternhaus des BF gerichtet waren, dass diese dem BF gegolten hätten. Wäre letzteres der Fall gewesen, hätten der BF und dessen Eltern nach der allgemeinen Lebenserfahrung versucht, sich einem etwaigen Angriff durch Flucht zu entziehen bzw. Deckung gesucht. Dass der Vater stattdessen versuchte, die Mutter des BF zu beruhigen und letzterer sich zu dem mit der Überwachungskamera verbundenen Monitor begab, um nachzuschauen, was passiert war und er überdies sofort die Polizei verständigte, wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur dann so gemacht, wenn auf das eigene Haus kein Angriff läuft. Mit seinem nachgeschobenen Vorbringen einer gegen ihn gerichteten Bedrohung bzw. von gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen durch die Miliz ASA'IB AL AHL HAQQ (das ursprüngliche Vorbringen, mit dem er eine Bedrohung durch den IS behauptete, hielt er ab der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde nicht mehr aufrecht), vermochte er kein individuelles Bedrohungsszenario aufzuzeigen, das geeignet wäre, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Der BF ist arabischer Moslem sunnitischer Glaubensrichtung. Wenn er in seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr behauptete, dass er deshalb bedroht worden sei, weil er sich geweigert habe, Waffen in seinen winzigen Geschäftsräumlichkeiten zu deponieren und sich überdies den Rekrutierungsversuchen der Miliz ASA'IB AL AHL HAQQ widersetzte, deren (schiitischer) Glaubensrichtung er als Sunnit nicht entsprach, lässt dies eine Verfolgung durch diese Miliz im konkreten Anlassfall völlig unglaubwürdig erscheinen. Selbst wenn vor seinem Elternhaus im Dezember 2014 eine Schießerei stattfand, ist beschwerdegegenständlich nicht hervorgekommen, wer die Schüsse abgegeben hat (die Schützen waren nach den Angaben des BF vermummt und deren Antlitze daher unkenntlich), wohin diese abgegeben wurden und selbst wenn Schüsse auf das Grundstück der Eltern des BF gelangt wären, ob diese dem BF galten. Wenn es in der Beschwerdeschrift heißt, dass der BF von der oben näher bezeichneten Miliz als Angehöriger einer religiösen Minderheit, sohin aus religiösen Motiven, verfolgt worden wäre, so vermochte er mit diesem Einwand keine asylrelevante Verfolgung aufzuzeigen, zumal er in keiner seiner Befragungen einen derartigen Vorhalt gemacht hat. Wenn er in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass auf der vorgelegten DVD der Überwachungskamera eindeutig der Beschuss des (sic!) "Geschäftes" des Vaters des BF zu erkennen sei und dass auch die auf dem Eingangstor aufgesprühten Warnungen an den BF und an seinen Vater eindeutig seien, so widersprechen diese Ausführungen dem hg. Ermittlungsergebnis; vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der BF angegeben, dass vor dem Elternhaus Schüsse gefallen seien. Dass vor dem Geschäft, von dem er im Übrigen behauptete, dass es seines sei, Schüsse gefallen wären, wurde weder im Rahmen der Erstbefragung vor der LPD XXXX, noch vor der belangten Behörde, noch im Rahmen der PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht behauptet. Dass die auf dem Eingangstor aufgesprühten Warnungen an den BF und an seinen Vater eindeutig wären, steht ebenfalls im Widerspruch zum Ermittlungsergebnis, zumal der BF stets davon sprach, dass es sich bei dem von ihm betriebenen Geschäft um seines und nicht um das seines Vaters gehandelt hätte (siehe dazu PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2018, S. 6). Die vorgelegten Lichtbilder zeigen lediglich mit einem Schriftzug besprühte Rollladentore, ohne auch die Umgebung mit anzuzeigen. Eine Zuordnung dieser Rollladentore zu der vom BF betriebenen Geschäftsräumlichkeit ist damit nicht möglich. Wenn der BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass die irakische Polizei in Kernbereichen nicht funktionsfähig und korrupt sei, wird schon durch die Einvernahme des BF im Rahmen seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht, die dahingehend keinerlei Anhaltspunkte ergab, widerlegt (vgl. PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2018, S. 12f).Wenn es in der Beschwerdeschrift heißt, dass der BF von der oben näher bezeichneten Miliz als Angehöriger einer religiösen Minderheit, sohin aus religiösen Motiven, verfolgt worden wäre, so vermochte er mit diesem Einwand keine asylrelevante Verfolgung aufzuzeigen, zumal er in keiner seiner Befragungen einen derartigen Vorhalt gemacht hat. Wenn er in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass auf der vorgelegten DVD der Überwachungskamera eindeutig der Beschuss des (sic!) "Geschäftes" des Vaters des BF zu erkennen sei und dass auch die auf dem Eingangstor aufgesprühten Warnungen an den BF und an seinen Vater eindeutig seien, so widersprechen diese Ausführungen dem hg. Ermittlungsergebnis; vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der BF angegeben, dass vor dem Elternhaus Schüsse gefallen seien. Dass vor dem Geschäft, von dem er im Übrigen behauptete, dass es seines sei, Schüsse gefallen wären, wurde weder im Rahmen der Erstbefragung vor der LPD römisch 40 , noch vor der belangten Behörde, noch im Rahmen der PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht behauptet. Dass die auf dem Eingangstor aufgesprühten Warnungen an den BF und an seinen Vater eindeutig wären, steht ebenfalls im Widerspruch zum Ermittlungsergebnis, zumal der BF stets davon sprach, dass es sich bei dem von ihm betriebenen Geschäft um seines und nicht um das seines Vaters gehandelt hätte (siehe dazu PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2018, S. 6). Die vorgelegten Lichtbilder zeigen lediglich mit einem Schriftzug besprühte Rollladentore, ohne auch die Umgebung mit anzuzeigen. Eine Zuordnung dieser Rollladentore zu der vom BF betriebenen Geschäftsräumlichkeit ist damit nicht möglich. Wenn der BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass die irakische Polizei in Kernbereichen nicht funktionsfähig und korrupt sei, wird schon durch die Einvernahme des BF im Rahmen seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht, die dahingehend keinerlei Anhaltspunkte ergab, widerlegt vergleiche PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 12.01.2018, S. 12f). Beschwerdegegenständlich ist nicht hervorgekommen, dass ihm bei einer Rückkehr - wie behauptet von der Miliz ASA'IB AL AHL HAQQ - Folter und unmenschliche Behandlung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK drohen würden. Gegen eine derartige Annahme spricht schon der Umstand, dass seine Kernfamilie (bis auf seinen am 26.01.2017, um 06:15 Uhr im Krankenhaus XXXX in BAGDAD an einer natürlichen Todesursache verstorbenen Vater) weiterhin im Herkunftsstaat wohnt und sich unbehelligt in verschiedenen Städten des Herkunftstaates aufhält.Beschwerdegegenständlich ist nicht hervorgekommen, dass ihm bei einer Rückkehr - wie behauptet von der Miliz ASA'IB AL AHL HAQQ - Folter und unmenschliche Behandlung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK drohen würden. Gegen eine derartige Annahme spricht schon der Umstand, dass seine Kernfamilie (bis auf seinen am 26.01.2017, um 06:15 Uhr im Krankenhaus römisch 40 in BAGDAD an einer natürlichen Todesursache verstorbenen Vater) weiterhin im Herkunftsstaat wohnt und sich unbehelligt in verschiedenen Städten des Herkunftstaates aufhält. 3.2.
- Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt I. gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.3.2.
- Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt römisch eins. gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G nicht gegeben sind.3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte weder im Rahmen des verwaltungsbehördlichen, noch im Rahmen des vor dem BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt werden. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine Schulausbildung und ist im Herkunftstaat einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Betreiber eines kleinen Geschäftes im Textilhandel nachgegangen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsstaat, dessen Sprache er vollkommen mächtig ist, grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, zumal er selbst angegeben hat, dass er sich und seine Eltern aus den aus diesem Geschäft erzielten Einkünften erhalten hat. Wenn der BF darauf verweist, dass er im Herkunftstaat niemanden habe und er damit hervorzuheben sucht, dass er keine innerstaatliche Fluchtalternative besitzt, so ist ihm zu entgegnen, dass sich seine Kernfamilie seit den behaupteten Vorfällen in BAGDAD und in anderen Städten des Herkunftsstaates aufhält. In der Nähe von BAGDAD hält sich auch seine Tante auf, bei der er nach eigenen Angaben mehrere Monate bis zu seiner Ausreise gewohnt hat. Es ist beschwerdegegenständlich nicht hervorgekommen, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftstaat nicht mehr bei ihr wohnen könnte. In BAGDAD finden ebenfalls keine offenen Kampfhandlungen mehr statt, wiewohl nicht verkannt wird, dass es hier immer wieder Anschläge kommt. In Bezug auf Bagdad ist den Länderinformationen und den jeweiligen Statistiken zufolge die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie der dabei getöteten Zivilisten im Zeitraum Jänner bis Juni 2017 stetig (weiter) gesunken, sodass hier von einer weiteren Stabilisierung der Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Zum anderen hat der BF selbst kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet. Auch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht erkannt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat er doch selbst kein entsprechendes Vorbringen dahin erstattet, dass im Falle seiner Rückführung in den Herkunftstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des Verbleibs seiner Familienmitglieder in Bagdad nicht erkennen, weshalb gerade er dort keine Existenzgrundlage vorfinden sollte.Es kann auch nicht erkannt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat er doch selbst kein entsprechendes Vorbringen dahin erstattet, dass im Falle seiner Rückführung in den Herkunftstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des Verbleibs seiner Familienmitglieder in Bagdad nicht erkennen, weshalb gerade er dort keine Existenzgrundlage vorfinden sollte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der BF den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit er konkret durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auch vermochte er eine Bedrohung durch die oben näher bezeichnete Miliz nicht glaubhaft zu machen. Auch ist nicht hervorgekommen, dass der BF ein Sicherheitsrisiko für seine Kernfamilie darstellen würde. 3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
- Gesetzliche Grundlagen:
§ 10Asyl
G 2005 wird Folgendes normiert:
Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: "§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
§ 58Asyl
G 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:
Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert: "§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fäl