Obsah (22)
Art 133§ 67§ 70§ 18§ 76§ 389§ 38§ 19a§ 20§ 26§ 28a§§ 51§ 54§ 8§ 53a§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlG308 2173132-1 SpruchG308 2173132-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2017, dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 25.09.2017 persönlich zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer
§ 67Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine familiären oder privaten Bezüge, er sei nicht erwerbstätig und verfüge weder über eine Anmeldebescheinigung noch eine Wohnsitzmeldung. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundegebiet eingereist sei. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Lebensumstände habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden und daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei darüber hinaus zu erwarten, dass der festgesetzte Zeitraum erforderlich sei, um beim Beschwerdeführer einen positiven Gesinnungswandel hinsichtlich seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Aus denselben Gründen stelle der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die eine sofortigen Umsetzung des Aufenthaltsverbotes nötig mache, sodass dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt habe werden können. Darüber hinaus sei die sofortige Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 18 Abs. 3 BFA-VG erforderlich, da der Beschwerdeführer lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist sei und dadurch seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtslage habe erkennen lassen. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei auch zum Entscheidungszeitpunkt aktuell, sodass der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine familiären oder privaten Bezüge, er sei nicht erwerbstätig und verfüge weder über eine Anmeldebescheinigung noch eine Wohnsitzmeldung. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundegebiet eingereist sei. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Lebensumstände habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden und daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei darüber hinaus zu erwarten, dass der festgesetzte Zeitraum erforderlich sei, um beim Beschwerdeführer einen positiven Gesinnungswandel hinsichtlich seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Aus denselben Gründen stelle der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die eine sofortigen Umsetzung des Aufenthaltsverbotes nötig mache, sodass dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt habe werden können. Darüber hinaus sei die sofortige Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG erforderlich, da der Beschwerdeführer lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist sei und dadurch seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtslage habe erkennen lassen. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei auch zum Entscheidungszeitpunkt aktuell, sodass der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. 2. Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per Fax am 06.10.2017 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und damit das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot aufheben; in eventu die Befristung des Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren angemessen herabzusetzen; allenfalls
§ 18Abs.
5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; allenfalls Spruchpunkt II. zu beheben sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die (strengeren) Voraussetzungen des § 67 FPG zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren erscheine angesichts der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer nur eine äußerst geringe Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt worden sei und es sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung gehandelt habe, unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über viele Freunde, die ihn auch finanziell unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer könne weiters eine Einstellungszusage vorlegen. Es könne daher nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine gegenwärtige Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstelle, da er über eine wirtschaftliche Absicherung verfüge, was die belangte Behörde nie festgehalten und gewürdigt habe. Aus diesem Grund werde die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu ein Absehen "von der Unbefristetheit des Einreiseverbotes" [gemeint offenbar die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes, Anm.], beantragt. Schon unter dem Aspekt der "Gefährdungsprognose" fehle es an einer tauglichen Bescheidbegründung. Weiters seien auch keine Erwägungen im Sinne des § 9 BFA-VG angestellt worden.2. Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per Fax am 06.10.2017 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und damit das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot aufheben; in eventu die Befristung des Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren angemessen herabzusetzen; allenfalls
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; allenfalls Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die (strengeren) Voraussetzungen des Paragraph 67, FPG zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren erscheine angesichts der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer nur eine äußerst geringe Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt worden sei und es sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung gehandelt habe, unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über viele Freunde, die ihn auch finanziell unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer könne weiters eine Einstellungszusage vorlegen. Es könne daher nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine gegenwärtige Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstelle, da er über eine wirtschaftliche Absicherung verfüge, was die belangte Behörde nie festgehalten und gewürdigt habe. Aus diesem Grund werde die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu ein Absehen "von der Unbefristetheit des Einreiseverbotes" [gemeint offenbar die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes, Anm.], beantragt. Schon unter dem Aspekt der "Gefährdungsprognose" fehle es an einer tauglichen Bescheidbegründung. Weiters seien auch keine Erwägungen im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG angestellt worden. Mit Beschwerde wurden unter einem die nachfolgenden Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Meldezettel über die Meldung eines Nebenwohnsitzes in Österreich vom 19.01.2017 -Strichaufzählung Einstellungszusage vom 19.01.2017 als Gartenhelfer nach Enthaftung und erfolgreicher Entzugstherapie; -Strichaufzählung Polnische Geburtsurkunde -Strichaufzählung Einzahlungsbeleg über die Entrichtung der Eingabegebühr; 3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 12.10.2017 ein. 4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 22.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft
§ 76
FPG verhängt und der Beschwerdeführer in der Folge nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 22.12.2017 unmittelbar in Schubhaft genommen. Am 12.01.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Polen abgeschoben.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 22.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft
Paragraph 76, FPG verhängt und der Beschwerdeführer in der Folge nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 22.12.2017 unmittelbar in Schubhaft genommen. Am 12.01.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Polen abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Polen. Infolge der Ausstellung des Heimreisezertifikates durch den Staat Polen steht auch die Identität des Beschwerdeführers nunmehr fest. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, erging über den Beschwerdeführer (D.A.B) und seine Mittäter folgender Schuldspruch [Fehler in der Nummerierung im Original, Anm.]:1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2017, erging über den Beschwerdeführer (D.A.B) und seine Mittäter folgender Schuldspruch [Fehler in der Nummerierung im Original, Anm.]: "D.A.B., A.K., N.G.M. und D.H. sind schuldig, es haben bzw. hat A) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Pico alias Pervitin, alias Chrystal Meth, enthaltend Methamphetamin, und teilweise andere Suchtgifte I) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, alsrömisch eins) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung (außer A.K.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) überwiegend in K. teilweise aber auch in B. aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt, indem sie das Suchtgift überwiegend mit dem Pkw nach Österreich transportierten, und zwarMitglieder einer kriminellen Vereinigung (außer A.K.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) überwiegend in K. teilweise aber auch in B. aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt, indem sie das Suchtgift überwiegend mit dem Pkw nach Österreich transportierten, und zwar [...] II) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (außer A.K.) anderen überlassen, und zwarrömisch zwei) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (außer A.K.) anderen überlassen, und zwar 1) die abgesondert verfolgten R.K. und M.P. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihnen selbst und weiteren Beschuldigten von Anfang 2016 bis Oktober 2016 in W. und an anderen Orten eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge, indem sie in zahlreichen Angriffen insgesamt 3.700 Gramm Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 2.220 Gramm Methamphetamin, gewinnbringend um zumindest EUR 40,-- pro Gramm an zahlreiche Abnehmer verkauften, und zwar an H.S., D.A.B., P.M., B.H.E., K.B., A.I., P.K. und weitere unbekannt gebliebene Abnehmer;1) die abgesondert verfolgten R.K. und M.P. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihnen selbst und weiteren Beschuldigten von Anfang 2016 bis Oktober 2016 in W. und an anderen Orten eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge, indem sie in zahlreichen Angriffen insgesamt 3.700 Gramm Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 2.220 Gramm Methamphetamin, gewinnbringend um zumindest EUR 40,-- pro Gramm an zahlreiche Abnehmer verkauften, und zwar an H.S., D.A.B., P.M., B.H.E., K.B., A.I., P.K. und weitere unbekannt gebliebene Abnehmer; 4) D.A.B. von Anfang 2015 bis Oktober 2016 an den slowakischen Staatsangehörigen K.S. zumindest 24 Gramm Pico (30 ccm²), enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 14,4 Gramm Methamphetamin, durch gewinnbringenden Verkauf; 5) A.K. [...] III) anderen überlassen, und zwarrömisch drei) anderen überlassen, und zwar 1) D.H. in W. im Sommer 2016 im Auftrag von M.P. an R.K. acht Gramm und im Frühjahr 2016 im Auftrag von D.A.B. an R.K. zwei Gramm Pico; 2) N.G.M. [...] IV) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwarrömisch vier) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar 3) D.A.B. ab Juli 2013 bis 24.10.2016 in zahlreichen Angriffen in W. und an anderen Orten jeweils geringe Mengen Pico, teilweise als Entgelt für die Leistungen [F)]; 4) [...] F) D.A.B. zu den unter A) II) 1) genannten Taten beigetragen, indemF) D.A.B. zu den unter A) römisch zwei) 1) genannten Taten beigetragen, indem er als Begleitung, als Dolmetscher sowie Laufbursche bzw. Kurier von M.P. und R.K. fungierte, wobei er so an der Überlassung von zumindest 500 Gramm Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 300 Gramm Methamphetamin, beteiligt war; G) [...] Es haben hierdurch D.A.B. zu A) II) 4) und F) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und 12 dritter Fall StGB;zu A) römisch zwei) 4) und F) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 12 dritter Fall StGB; zu A) IV) 3) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG;zu A) römisch vier) 3) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG; [...] begangen und werden hierfür D.A.B. unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einerD.A.B. unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten, [...] sowie sämtliche Angeklagte
§ 389Abs 1 St
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie sämtliche Angeklagte
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
§ 38Abs. 1 Z 1 St
GB werden die erlittenen Vorhaften bei D.A.B. vom 24.10.2016, 20.30 Uhr, bis 9.8.2017, 13.53 Uhr, [...] auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB werden die erlittenen Vorhaften bei D.A.B. vom 24.10.2016, 20.30 Uhr, bis 9.8.2017, 13.53 Uhr, [...] auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet.
§ 19aAbs 1 St
GB wird die Konfiskation der von den Angeklagten bei den Taten verwendeten und in deren Eigentum stehenden Gegenständen, nämlichGemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB wird die Konfiskation der von den Angeklagten bei den Taten verwendeten und in deren Eigentum stehenden Gegenständen, nämlich hinsichtlich D.A.B. - Mobiltelefon Marke Samsung, [...] angeordnet.
§ 20Abs 1 und 3 St
GB werdenGemäß Paragraph 20, Absatz eins und 3 StGB werden hinsichtlich D.A.B. ein Betrag von EUR 1.000,-- [...] für verfallen erklärt.
§ 26Abs 1 St
GB iVm § 34 SMG werden die beiden Angeklagten sichergestellten Suchtgifte eingezogen."
Paragraph 26, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 34, SMG werden die beiden Angeklagten sichergestellten Suchtgifte eingezogen." In den Entscheidungsgründen des Landesgerichtes XXXX wurde sodann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (Drittangeklagte) polnischer Staatsangehöriger und ledig sei. Er sei weiters ohne Beschäftigung und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 300,-- durch Gelegenheitsarbeiten. Er habe keine Sorgepflichten, kein Vermögen, keine Schulden und sei in Österreich strafgerichtlich bislang unbescholten. Der Beschwerdeführer sowie seine Mitangeklagten und auch gesondert verfolgte Mittäter hätten sich zu einem nicht näher feststehenden Zeitpunkt Anfang 2016 entschlossen, sich zu einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel zusammenzuschließen, über mindestens ein Jahr hinweg Suchtgift, gegenständlich Pico (so der Name von Chrystal Meth alias Pervitin in der Slowakei), teilweise aus der Slowakei nach Österreich zu importieren, teilweise in Österreich anzukaufen und in Österreich wieder gewinnbringend zu verkaufen. Sämtliche Angeklagte hätten dabei selbst regelmäßig Suchtgift, dabei überwiegend Pico, konsumiert, die Taten aber mit Ausnahme des Beschwerdeführers (Drittangeklagter) und der Siebtangeklagten überwiegend deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift zu verschaffen. Sämtliches Pico habe einen Reinheitsgehalt von durchschnittlich 60 % aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe dabei von Anfang 2015 bis Oktober 2016 einem slowakischen Staatsangehörigen zumindest 24 Gramm Pico überlassen. Weiters habe er als Begleitung, Dolmetscher sowie als Laufbursche bzw. Kurier abgesondert verfolgter Mittäter fungiert und sei dadurch an der Überlassung von mindestens 500 Gramm Pico beteiligt gewesen. Er habe weiters im Zeitraum Juli 2013 bis XXXX.10.2016 in zahlreichen Angriffen geringe Mengen Pico, teilweise auch als Entgelt für seine Leistungen, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Das Pico des Beschwerdeführers, welches er für seine Leistungen erhalten habe, habe zumindest einen Wert von EUR 1.000,-- gehabt. Das sichergestellte Mobiltelefon des Beschwerdeführers stehe in seinem Eigentum und sei von ihm im Zuge der Suchtmittelgeschäfte verwendet worden. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass seine Handlungen betreffend das Suchtgift vorschriftswidrig gewesen seien. Er habe bei jeder Überlassung oder Beteiligung an der Überlassung in Kauf genommen, dass die von ihm überlassene Suchtgiftmenge mit Fortschreiten seiner Tätigkeit immer weiter vermehren werde (Additionsvorsatz), sodass die Menge eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge erreicht habe. Ihm seien auch die hohe Reinheit des Suchtgiftes sowie der Umstand bekannt gewesen, sich an einer kriminellen Vereinigung zu beteiligen.In den Entscheidungsgründen des Landesgerichtes römisch 40 wurde sodann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (Drittangeklagte) polnischer Staatsangehöriger und ledig sei. Er sei weiters ohne Beschäftigung und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 300,-- durch Gelegenheitsarbeiten. Er habe keine Sorgepflichten, kein Vermögen, keine Schulden und sei in Österreich strafgerichtlich bislang unbescholten. Der Beschwerdeführer sowie seine Mitangeklagten und auch gesondert verfolgte Mittäter hätten sich zu einem nicht näher feststehenden Zeitpunkt Anfang 2016 entschlossen, sich zu einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel zusammenzuschließen, über mindestens ein Jahr hinweg Suchtgift, gegenständlich Pico (so der Name von Chrystal Meth alias Pervitin in der Slowakei), teilweise aus der Slowakei nach Österreich zu importieren, teilweise in Österreich anzukaufen und in Österreich wieder gewinnbringend zu verkaufen. Sämtliche Angeklagte hätten dabei selbst regelmäßig Suchtgift, dabei überwiegend Pico, konsumiert, die Taten aber mit Ausnahme des Beschwerdeführers (Drittangeklagter) und der Siebtangeklagten überwiegend deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift zu verschaffen. Sämtliches Pico habe einen Reinheitsgehalt von durchschnittlich 60 % aufgewiesen. Der Beschwerdeführer habe dabei von Anfang 2015 bis Oktober 2016 einem slowakischen Staatsangehörigen zumindest 24 Gramm Pico überlassen. Weiters habe er als Begleitung, Dolmetscher sowie als Laufbursche bzw. Kurier abgesondert verfolgter Mittäter fungiert und sei dadurch an der Überlassung von mindestens 500 Gramm Pico beteiligt gewesen. Er habe weiters im Zeitraum Juli 2013 bis römisch 40 .10.2016 in zahlreichen Angriffen geringe Mengen Pico, teilweise auch als Entgelt für seine Leistungen, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Das Pico des Beschwerdeführers, welches er für seine Leistungen erhalten habe, habe zumindest einen Wert von EUR 1.000,-- gehabt. Das sichergestellte Mobiltelefon des Beschwerdeführers stehe in seinem Eigentum und sei von ihm im Zuge der Suchtmittelgeschäfte verwendet worden. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass seine Handlungen betreffend das Suchtgift vorschriftswidrig gewesen seien. Er habe bei jeder Überlassung oder Beteiligung an der Überlassung in Kauf genommen, dass die von ihm überlassene Suchtgiftmenge mit Fortschreiten seiner Tätigkeit immer weiter vermehren werde (Additionsvorsatz), sodass die Menge eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge erreicht habe. Ihm seien auch die hohe Reinheit des Suchtgiftes sowie der Umstand bekannt gewesen, sich an einer kriminellen Vereinigung zu beteiligen. Bei der Strafzumessung sei beim Beschwerdeführer
§ 28aAbs.
4 SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Beim Beschwerdeführer (Drittangeklagten) seien dabei erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das volle und reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Konfiskation zu berücksichtigten gewesen. Die verhängte Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten sei schuld- und tatangemessen. Aufgrund der Gefährlichkeit der Suchtgiftdelikte im Allgemeinen und Methamphetamin im Speziellen sei bei allen Angeklagten bis auf einen die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe unumgänglich gewesen. Die bei der Tatbegehung verwendeten Gegenstände (konkret das Mobiltelefon des Beschwerdeführers) seien
§ 19aAbs. 1 St
GB zu konfiszieren gewesen und stehe diese Konfiskation in Anbetracht der konkreten Tatumstände auch nicht außer Verhältnis. Weiters seien
§ 20Abs. 1 St
GB die durch die jeweiligen Taten erlangten Vermögenswerte für verfallen zu erklären gewesen. Das sichergestellte Suchtgift sei
§ 26Abs. 1 St
GB iVm. § 34 SMG einzuziehen gewesen.Bei der Strafzumessung sei beim Beschwerdeführer
Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Beim Beschwerdeführer (Drittangeklagten) seien dabei erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das volle und reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Konfiskation zu berücksichtigten gewesen. Die verhängte Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten sei schuld- und tatangemessen. Aufgrund der Gefährlichkeit der Suchtgiftdelikte im Allgemeinen und Methamphetamin im Speziellen sei bei allen Angeklagten bis auf einen die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe unumgänglich gewesen. Die bei der Tatbegehung verwendeten Gegenstände (konkret das Mobiltelefon des Beschwerdeführers) seien
Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB zu konfiszieren gewesen und stehe diese Konfiskation in Anbetracht der konkreten Tatumstände auch nicht außer Verhältnis. Weiters seien
Paragraph 20, Absatz eins, StGB die durch die jeweiligen Taten erlangten Vermögenswerte für verfallen zu erklären gewesen. Das sichergestellte Suchtgift sei
Paragraph 26, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 34, SMG einzuziehen gewesen. Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.3. Am 22.12.2017 wurde der Beschwerdeführer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 22.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft
§ 76
FPG verhängt und der Beschwerdeführer nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 22.12.2017 unmittelbar in Schubhaft genommen. Am 12.01.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Polen abgeschoben.1.3. Am 22.12.2017 wurde der Beschwerdeführer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 22.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft
Paragraph 76, FPG verhängt und der Beschwerdeführer nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 22.12.2017 unmittelbar in Schubhaft genommen. Am 12.01.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Polen abgeschoben. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer erstmals in das Bundesgebiet einreiste. Der Beschwerdeführer hat jedoch entsprechend dem festgestellten Sachverhalt im strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX beginnend mit Juli 2013 im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift zum eigenen Gebraucht erworben und besessen, sodass entsprechend festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit Juli 2013 immer wieder, allenfalls mit Unterbrechungen, im Bundesgebiet aufgehalten hat.1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer erstmals in das Bundesgebiet einreiste. Der Beschwerdeführer hat jedoch entsprechend dem festgestellten Sachverhalt im strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 beginnend mit Juli 2013 im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift zum eigenen Gebraucht erworben und besessen, sodass entsprechend festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit Juli 2013 immer wieder, allenfalls mit Unterbrechungen, im Bundesgebiet aufgehalten hat. 1.
- Im zentralen Melderegister weist der Beschwerdeführer Hauptwohnsitzmeldungen lediglich im Zusammenhang mit seinen Aufenthalten in Justizanstalten und im Polizeianhaltezentrum auf. So war er von 25.10.2016 bis 15.05.2017 in der Justizanstalt XXXX, von 15.05.2017 bis 22.12.2017 in der Justizanstalt XXXX sowie von 22.12.2017 bis 14.01.2018 im Polizeianhaltezentrum XXXX jeweils mit Hauptwohnsitzen gemeldet. Seit 19.01.2017 bis zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer weiters über eine Meldung eines Nebenwohnsitzes in XXXX.1.
- Im zentralen Melderegister weist der Beschwerdeführer Hauptwohnsitzmeldungen lediglich im Zusammenhang mit seinen Aufenthalten in Justizanstalten und im Polizeianhaltezentrum auf. So war er von 25.10.2016 bis 15.05.2017 in der Justizanstalt römisch 40 , von 15.05.2017 bis 22.12.2017 in der Justizanstalt römisch 40 sowie von 22.12.2017 bis 14.01.2018 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 jeweils mit Hauptwohnsitzen gemeldet. Seit 19.01.2017 bis zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer weiters über eine Meldung eines Nebenwohnsitzes in römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet weder über familiäre noch nennenswerte private Bindungen. Der Beschwerdeführer verfügte bisher über keine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet und ging in Österreich auch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Er ist ledig, ohne Sorgepflichten, ohne Vermögen und ohne Schulden. Er hat seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet in Höhe von netto EUR 300,-- monatlich durch "Gelegenheitsarbeiten", daher offenbar unter Umgehung der Sozialversicherungspflicht, sowie durch die Begehung seiner Straftaten erwirtschaftet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie seiner Geburtsurkunde ist nicht lesbar. Infolge der Ausstellung des Heimreisezertifikates durch den Staat Polen steht nunmehr jedoch die Identität des Beschwerdeführers fest. 2.
- Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit diesbezüglich andere Angaben gemacht oder das Vorliegen dieser Verurteilungen bestritten. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters einen Sozialversicherungsdatenauszug, einen Strafregisterauszug, einen Auszug aus dem Fremdenregister sowie einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein. 2.
- Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhen - neben seinen diesbezüglichen Angaben im Verwaltungsverfahren - auch auf den Meldedaten und insbesondere aus dem vom Landesgericht XXXX im Strafurteil des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhaltes.2.
- Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhen - neben seinen diesbezüglichen Angaben im Verwaltungsverfahren - auch auf den Meldedaten und insbesondere aus dem vom Landesgericht römisch 40 im Strafurteil des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhaltes. 2.
- Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt und dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Er verfügt eigenen Angaben nach über einige Freunde in Österreich und konnte eine mit 19.01.2017 datierte, jedoch mit dem Einstellungserfordernis der Absolvierung einer erfolgreichen Entzugstherapie aufschiebend bedingte, Einstellungszusage vorlegen. Konkretere Angaben zum Privatleben des Beschwerdeführers, insbesondere um welche Freunde es sich handelt und inwieweit diese den Beschwerdeführer tatsächlich finanziell unterstützen (könnten), wurden nicht erstattet. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglichen Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2017, welche dem gegenständlichen Erkenntnis ebenfalls zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus erfolgte seitens des Beschwerdeführers auch diesbezüglich keine Bestreitung.2.
- Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt und dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Er verfügt eigenen Angaben nach über einige Freunde in Österreich und konnte eine mit 19.01.2017 datierte, jedoch mit dem Einstellungserfordernis der Absolvierung einer erfolgreichen Entzugstherapie aufschiebend bedingte, Einstellungszusage vorlegen. Konkretere Angaben zum Privatleben des Beschwerdeführers, insbesondere um welche Freunde es sich handelt und inwieweit diese den Beschwerdeführer tatsächlich finanziell unterstützen (könnten), wurden nicht erstattet. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglichen Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017, welche dem gegenständlichen Erkenntnis ebenfalls zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus erfolgte seitens des Beschwerdeführers auch diesbezüglich keine Bestreitung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:3.
- Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet: "§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen." Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet: "§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen."§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
- nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
- nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
- Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
- Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
- nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
- nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen." Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: "§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger
§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
§ 51Abs.
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern
§ 51Abs.
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger
§ 51Abs.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat." Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG in der mit 19.10.2017 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (Fremdenrechts-Änderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017) lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG in der mit 19.10.2017 in Kraft getretenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (Fremdenrechts-Änderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017) lautet: "§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
§§ 51Abs.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." 3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer ohne Anmeldebescheinigung und ohne eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, offenbar seit Juli 2013 immer wieder mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufgehalten. Zum Entscheidungszeitpunkt lag daher kein mehr als fünfjähriger, rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer hat kein Recht auf Daueraufenthalt
§ 53a
NAG erworben.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer ohne Anmeldebescheinigung und ohne eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, offenbar seit Juli 2013 immer wieder mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufgehalten. Zum Entscheidungszeitpunkt lag daher kein mehr als fünfjähriger, rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer hat kein Recht auf Daueraufenthalt
Paragraph 53 a, NAG erworben. 3.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG in der geltenden Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I. Nr. 145/2017, lautet:3.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG in der geltenden Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 145 aus 2017,, lautet: "§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
§ 70Abs.
1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.
- Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, wie bereits ausgeführt die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung.3.
- Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, wie bereits ausgeführt die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG zur Anwendung. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat - und Familienleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat - und Familienleben des Betroffenen. Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, nach rund vierzehn Monaten (unter Anrechnung der Vorhaft) aber bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen. Er hat in Zusammenarbeit mit mehreren Mittätern im Rahmen einer von ihnen gemeinsam gebildeten kriminellen Vereinigung zwischen Anfang des Jahres 2015 bis Oktober 2016 Suchtgift, gegenständlich Pico mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 60 %, in einer Menge von mindestens 500 Gramm zu einem durchschnittlichen Verkaufspreis von EUR 40,-- pro Gramm überlassen, indem er als Begleitung, Dolmetscher sowie als Laufbursche bzw. Kurier abgesondert verfolgter Mittäter fungierte und sich damit als Beitragstäter schuldig machte. Er hat weiters im selben Zeitraum einem slowakischen Staatsangehörigen auch selbst als unmittelbarer Täter zumindest 24 Gramm Pico überlassen und im Zeitraum Juli 2013 bis XXXX.10.2016 in zahlreichen Angriffen geringe Mengen Pico, teilweise auch als Entgelt für seine Leistungen, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Das Pico des Beschwerdeführers, welches er für seine Leistungen erhalten hat, hatte zumindest einen Wert von EUR 1.000,--. Der Beschwerdeführer hat daher das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften begangen.Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, nach rund vierzehn Monaten (unter Anrechnung der Vorhaft) aber bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen. Er hat in Zusammenarbeit mit mehreren Mittätern im Rahmen einer von ihnen gemeinsam gebildeten kriminellen Vereinigung zwischen Anfang des Jahres 2015 bis Oktober 2016 Suchtgift, gegenständlich Pico mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 60 %, in einer Menge von mindestens 500 Gramm zu einem durchschnittlichen Verkaufspreis von EUR 40,-- pro Gramm überlassen, indem er als Begleitung, Dolmetscher sowie als Laufbursche bzw. Kurier abgesondert verfolgter Mittäter fungierte und sich damit als Beitragstäter schuldig machte. Er hat weiters im selben Zeitraum einem slowakischen Staatsangehörigen auch selbst als unmittelbarer Täter zumindest 24 Gramm Pico überlassen und im Zeitraum Juli 2013 bis römisch 40 .10.2016 in zahlreichen Angriffen geringe Mengen Pico, teilweise auch als Entgelt für seine Leistungen, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Das Pico des Beschwerdeführers, welches er für seine Leistungen erhalten hat, hatte zumindest einen Wert von EUR 1.000,--. Der Beschwerdeführer hat daher das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften begangen. Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (VwGH vom 27.03.2007, Zl. 2006/21/0033; VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0499). Die Suchtgiftdelinquenz stellt - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse. Angesichts dessen ist es nicht rechtswidrig, in diesen Fällen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 (nunmehr § 67 Abs. 1 FPG anzunehmen (VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053 mwN).Die Suchtgiftdelinquenz stellt - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse. Angesichts dessen ist es nicht rechtswidrig, in diesen Fällen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 (nunmehr Paragraph 67, Absatz eins, FPG anzunehmen (VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053 mwN). Im gegenständlichen Fall fällt besonders auf, dass eine speziell gefährliche Art von Suchtgift, nämlich Methamphetamin ("Chrystal Meth" alias "Pico" in der Slowakei), in einem verhältnismäßig langen Zeitraum und einer nicht unerheblichen Menge (gesamt eine Beteiligung an dem Überlassen von 500 Gramm Pico bei einem durchschnittlichen Verkaufswert von EUR 40,-- pro Gramm entspricht einem Gesamtwert von EUR 20.000,-- sowie dem Verkauf von 24 Gramm à 40,-- mit einem Gesamtwert von EUR 960,--, ohne Hinzurechnung der Mengen für den Eigengebrauch) an Suchtgift Gegenstand der Delikte waren. Der Beschwerdeführer hat dabei aber keine führende Rolle eingenommen. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, auch wenn seitens des Landesgerichtes als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das volle und reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Konfiskation, gewertet wurden, zeigt, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht, dies insbesondere aufgrund der erheblichen Menge an Suchtgift sowie der von Methamphetamin spezifisch ausgehenden besonderen Gefahr, zumal das Landesgericht aus diesen Gründen auch die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe als unumgänglich erachtete. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Der Beschwerdeführer wurde erst am 22.12.2017 aus der Haft entlassen, unmittelbar in Schubhaft genommen und am 12.01.2018 nach Polen abgeschoben.Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Der Beschwerdeführer wurde erst am 22.12.2017 aus der Haft entlassen, unmittelbar in Schubhaft genommen und am 12.01.2018 nach Polen abgeschoben. Aufgrund des kurzen Zeitraumes nach der Haftentlassung ist von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung nicht auszugehen, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Suchtgiftdelikten gegeben ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den Fall der Entlassung aus der Strafhaft sowie erfolgreichen Absolvierung einer Entzugstherapie vorgelegt hat, zumal diese Einstellungszusage bereits vor über einem Jahr ausgestellt wurde, der Beschwerdeführer bisher nicht vorgebracht hätte eine Therapie zu absolvieren oder absolviert zu haben und der Beschwerdeführer auch bisher keiner (legalen) Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist. Vielmehr hat er offenbar von den Einkünften aus gelegentlicher Schwarzarbeit sowie von seinen aus den Drogendelikten erwirtschaften Einkünfte seinen Unterhalt bestritten. Gerade weil der Beschwerdeführer aber bisher keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, eine solche auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegt, der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt und selbst über Jahre Suchtmittel konsumiert hat, ist eine Wiederholungsgefahr sehr wahrscheinlich. Angesichts dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Angesichts dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag bisher in Polen, wo er offenbar zumindest bis Juli 2013 lebte und dorthin zwischenzeitlich jedenfalls immer wieder zurückkehrte. Im Hinblick auf die nicht vorhandenen familiären sowie nur rudimentär vorhandenen privaten Bezüge im Bundesgebiet ist mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes auch kein wesentlicher unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit zur Einreise in das Bundesgebiet steht die aus seiner Straftat resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Ihm liegt somit ein im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Gesundheit anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten sei und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung nicht als rechtswidrig angesehen werden (vgl. etwa VwGH vom 31.03.2008, 2007/18/0483).Den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit zur Einreise in das Bundesgebiet steht die aus seiner Straftat resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Ihm liegt somit ein im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Gesundheit anderer, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten sei und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung nicht als rechtswidrig angesehen werden vergleiche etwa VwGH vom 31.03.2008, 2007/18/0483). Im vorliegenden Fall bedarf es in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. In Hinblick auf die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, den - die Erschwerungsgründe überwiegenden - Milderungsgründen, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich überwiegend der Beitragstäterschaft schuldig gemacht hat und das Landesgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten das Auslangen gefunden hat, erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren - auch im Hinblick auf eine diesbezüglich fehlende konkrete Begründung der Notwendigkeit - als unverhältnismäßig. Das Aufenthaltsverbot wurde daher mit drei
(3)Jahren befristet. 3.
- Zur Nichtzuerkennung des Durchsetzungsaufschubes: Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bisher keine Anstrengungen unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren und über mehrere Jahre hinweg Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift und schließlich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung auch das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen hat und sich mit den daraus offenbar entstandenen Einkünften seinen Lebensunterhalt finanziert hat. Er sah sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst, sein Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen. Der Beschwerdeführer stellte sein strafbares Verhalten erst aufgrund der Festnahme in Untersuchungshaft ein. Diese Vorgangsweise zeigt, dass der Beschwerdeführer doch mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten war. 3.
- Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass sich weder aufgrund der vom Beschwerdeführer beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde noch nach amtswegiger Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht Hinweise dahingehend ergeben haben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Ungarn eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.
- Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass sich weder aufgrund der vom Beschwerdeführer beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde noch nach amtswegiger Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht Hinweise dahingehend ergeben haben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Ungarn eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit begangen wurden. Vielmehr wurden die Straftaten überlegt, geplant und über einen längeren Zeitraum verübt. Die sofortige Ausreise war daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls zu Recht erfolgt ist.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltenden Bestimmungen unverändert übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltenden Bestimmungen unverändert übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G308.2173132.1.00