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{'item': 'G311 2129036-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlG311 2129036-2 SpruchG311 2129036-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren amXXXX, Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.11.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren amXXXX, Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.11.2017 zu Recht: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG aufgehoben.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG aufgehoben. In Entsprechung des Antrages vom 22.07.2017 wird das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016, Zahl: G307 2129036-1/13E, verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG behoben.In Entsprechung des Antrages vom 22.07.2017 wird das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016, Zahl: G307 2129036-1/13E, verhängte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2016 , Zahl G307 2129036-1/13E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wurde folgende Sachverhalt festgestellt: "1.

  1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsbürger, führt mit XXXX eine Lebens- jedoch nicht Wohngemeinschaft, ist ledig und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn. Der BF lernte seine Lebensgefährtin in XXXX kennen und führt mit dieser seit März 2013 eine Beziehung. Die bis dato getrennten Wohnsitze liegen in der Absicht des BF und seiner Lebensgefährtin (im Folgenden: LGF) begründet, abzuwarten, wie sich die Beziehung entwickeln werde. In Österreich hält der BF seit seiner Haftentlassung auch Kontakt zum Umfeld seiner LGF, nämlich zu XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX. Der BF ist seit 10.07.2013 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet."1.
  2. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsbürger, führt mit römisch 40 eine Lebens- jedoch nicht Wohngemeinschaft, ist ledig und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn. Der BF lernte seine Lebensgefährtin in römisch 40 kennen und führt mit dieser seit März 2013 eine Beziehung. Die bis dato getrennten Wohnsitze liegen in der Absicht des BF und seiner Lebensgefährtin (im Folgenden: LGF) begründet, abzuwarten, wie sich die Beziehung entwickeln werde. In Österreich hält der BF seit seiner Haftentlassung auch Kontakt zum Umfeld seiner LGF, nämlich zu römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Der BF ist seit 10.07.2013 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
  3. Die LGF des BF befindet sich derzeit in Karenz und bezieht staatliche Unterstützungen in der Höhe von etwa € 1.200,
  4. Darin enthalten sind € 100,00, welche von ihrem Vater monatlich zur Verfügung gestellt werden. 1.
  5. Der Sohn des BF und der LGF leidet unter einem Wasserkopf. 1.
  6. Der BF ist aktuell beschäftigungslos, jedoch um die Erlangung einer Arbeit bemüht und absolvierte bereits einen Probearbeitstag bei der österreichischen Post AG in XXXX. Er war in Österreich zwischen 30.08.2013 und 20.10.2015 bei insgesamt 10 Arbeitgebern als Arbeiter und Angestellter beschäftigt. Bis zum Beginn seiner nunmehrigen Tätigkeit bei der XXXX Gesellschaft mbH inXXXX mit 17.08.2016 bezog der BF Arbeitslosengeld in der Höhe von € 24,07 täglich. Ferner ist er seit 19.08.2016 im geringfügigen Ausmaß als Taxilenker bei der XXXX AG tätig.1.
  7. Der BF ist aktuell beschäftigungslos, jedoch um die Erlangung einer Arbeit bemüht und absolvierte bereits einen Probearbeitstag bei der österreichischen Post AG in römisch 40 . Er war in Österreich zwischen 30.08.2013 und 20.10.2015 bei insgesamt 10 Arbeitgebern als Arbeiter und Angestellter beschäftigt. Bis zum Beginn seiner nunmehrigen Tätigkeit bei der römisch 40 Gesellschaft mbH inXXXX mit 17.08.2016 bezog der BF Arbeitslosengeld in der Höhe von € 24,07 täglich. Ferner ist er seit 19.08.2016 im geringfügigen Ausmaß als Taxilenker bei der römisch 40 AG tätig. 1.
  8. In Deutschland absolvierte der BF die 4jährige Grundschule, die 5jährige qualifizierte Hauptschule. In deren Zuge legte er auch die mittlere Reife ab. Danach war der BF zwischen 2006 und 2008 im Verkauf tätig, es folgte 2009 die Bundeswehr, sodann war der BF zwischen 2010 und 2012 als Verkäufer in einer XXXX-Tankstelle tätig. Seine letzte Beschäftigung in Deutschland bezog sich auf das Aufbereiten und die Zustellung von Fahrzeugen der XXXXAutovermietung zwischen Mitte 2012 und April
  9. Der BF wurde am 27.10.2015 von der XXXX Gesellschaft mbH wegen seiner Straffälligkeit fristlos entlassen.Der BF wurde am 27.10.2015 von der römisch 40 Gesellschaft mbH wegen seiner Straffälligkeit fristlos entlassen. 1.
  10. Der BF ist zudem Vater einer rund 3 1/2jährigen Tochter in Deutschland, zu der er ebenso keinen Kontakt pflegt wie zu deren Mutter und anderen in Deutschland lebenden Personen. 1.
  11. Der BF wurde in Deutschland jeweils im Jahr 2012 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und wegen Betruges zu einer Geldstrafe von € 3.200,00 verurteilt. Der BF wurde vom LG XXXX zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen, schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148,
  12. Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Ferner wurde der BF vom selben Gericht zu Zahl XXXX wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 3, 148
  13. Fall StGB, 15 StGB, 223 Abs. 1 und 2 StGB, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2016, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Der BF wurde vom LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen, schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, 2, Fall, 15 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Ferner wurde der BF vom selben Gericht zu Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 3, 148,
  14. Fall StGB, 15 StGB, 223 Absatz eins und 2 StGB, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2016, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, im Zeitraum zwischen XXXX.11.2013 und XXXX.10.2015 in insgesamt 36 Fällen durch Vorspiegelung, zahlungsfähiger und -williger Kunde und Vertragspartner gewesen zu sein, teils unter Verwendung falscher oder verfälschter Daten die Opfer zu Handlungen verleitet zu haben oder versucht zu haben, zu verleiten, welche diese dadurch an ihrem Vermögen in einem Gesamtausmaß von €Im Zuge der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, im Zeitraum zwischen römisch 40 .11.2013 und römisch 40 .10.2015 in insgesamt 36 Fällen durch Vorspiegelung, zahlungsfähiger und -williger Kunde und Vertragspartner gewesen zu sein, teils unter Verwendung falscher oder verfälschter Daten die Opfer zu Handlungen verleitet zu haben oder versucht zu haben, zu verleiten, welche diese dadurch an ihrem Vermögen in einem Gesamtausmaß von € 69.965,33 schädigten. Milderungs- und Erschwerungsgründe wurden im Urteil nicht angeführt. Festgestellt wird, dass der BF die im zuletzt genannten Urteil angeführten Taten begangen hat. Der BF beginnt am 22.08.2016 in der forensischen Ambulanz in XXXX eine Psychotherapie zur Aufarbeitung seines bisherigen strafbaren Verhaltens.Festgestellt wird, dass der BF die im zuletzt genannten Urteil angeführten Taten begangen hat. Der BF beginnt am 22.08.2016 in der forensischen Ambulanz in römisch 40 eine Psychotherapie zur Aufarbeitung seines bisherigen strafbaren Verhaltens. 1.
  15. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführesr auf Aufhebung bzw. Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 vorgeschrieben. Zur Abweisung des Antrages wurde in der Begründung ausgeführt, die im Antrag zur Aufhebung angeführten Gründen seien bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt und gewürdigt worden. Weiter wurde wörtlich wie folgt ausgeführt: "Neu ist, dass dass leider ihr Taufpate, der Herr Pfarrer, schwer erkrankt ist. Dieser hatte jedoch bereits zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit ihnen keinen gemeinsamen Wohnsitz und es war kein Abhängigkeitsverhältnis der Aktenlage zu entnehmen. Das BFA geht davon aus, dass dem Herrn Pfarrer durch seine Ordensbrüder bzw. Schwestern eine umfangreiche Pflege zu teil werden wird." Neu sei ebenfalls, dass hinsichtlich der beiden in Deutschland anhängigen Strafverfahren nichts mehr aushafte. Das Aufenthaltsverbot sei jedoch aufgrund der in Österreich begangenen Straftaten ausgesprochen worden. Es sei auch die Bereitschaft zur Psychotherapie sowie die Beschäftigung berücksichtig worden. Unter Berücksichtigung der Ersatzfreiheitsstrafen habe der Beschwerdeführer sich erst etwas mehr ein halbes Jahr wohlverhalten, dies sei in Hinblick auf die 36 Angriffe und hohe Schadenssumme zu kurz. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach Deutschland ausgereist und habe dort eine Beschäftigung aufgenommen, diese könne er auch im Falle einer Rückkehr nach Deutschland fortsetzen. Er habe die Strafen in Deutschland beglichen. Der Beschwerdeführer wurde nach 9 Monaten bedingt aus der Haft entlassen. Das Kind des Beschwerdeführers leide an einer 50%igen Behinderung, die letzte Operation sei am 11.09.2017 erfolgt. Aufgrund der Erkrankung des Kindes können die Lebensgefährtin und das Kind nicht ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen. Es werde die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und die Kostenbefreiung hinsichtlich der vorgeschriebenen Euro 6,50 beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsberater teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. Der Beschwerdeführer legte die Bewilligung zur Einreise in das Bundesgebiet vom 08.11.2017 bis 10.11.2017 vor. Die Rechtsberaterin legte Verdienstnachweise des Beschwerdeführers der XXXX Personaldienste GmbH beginnend ab April 2017 bis September 2017 vor. In die Unterlagen wurde Einsicht genommen und wurden diese dem Beschwerdeführer wieder ausgefolgt.Die Rechtsberaterin legte Verdienstnachweise des Beschwerdeführers der römisch 40 Personaldienste GmbH beginnend ab April 2017 bis September 2017 vor. In die Unterlagen wurde Einsicht genommen und wurden diese dem Beschwerdeführer wieder ausgefolgt. Der Beschwerdführer gab zu Protokoll: VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt? BF: Ja. BF gibt weiter an: Ich wurde am XXXX Juli 2016 aus der Haft entlassen. Ich habe dann in einer betreuten Wohngemeinschaft auf Weisung des Gerichtes in XXXXUnterkunft genommen. Diese Wohngemeinschaft wird von der CARITAS betreut.Ich wurde am römisch 40 Juli 2016 aus der Haft entlassen. Ich habe dann in einer betreuten Wohngemeinschaft auf Weisung des Gerichtes in XXXXUnterkunft genommen. Diese Wohngemeinschaft wird von der CARITAS betreut. Ich wurde am 16.09.2016 nach Deutschland abgeschoben. Die Weisungen des LG XXXXruhen für die Zeit, in der ich mich nicht in Österreich aufhalte. Neben der Weisung der Unterkunftnahme habe ich eine Weisung zur Durchführung einer Therapie erhalten. Die Weisungen leben wieder auf, wenn ich mich in Österreich dauerhaft aufhalte. Die therapeutische Behandlung zielt auf die Aufarbeitung meiner Probleme und auf eine Rückfallprävention ab. Die Aufarbeitung betrifft meine strafbaren Handlungen. Man geht davon aus, dass mein strafrechtlich relevatnes Verhalten sich durch die Probleme in meiner Kindheit ergeben hat. Ich müsste in Deutschland die Therapie selbst bezahlten, daher kann ich dort jetzt keine Therapie machen. Ich wohne in XXXXin einer Mietwohnung. Ich arbeite als CC-Fräser. Ich arbeite bei einer Firma, die Großformatwerbedrucke herstellt. Die Firma ist direkt in XXXX. Ich arbeite seit 21.11.2016.Die therapeutische Behandlung zielt auf die Aufarbeitung meiner Probleme und auf eine Rückfallprävention ab. Die Aufarbeitung betrifft meine strafbaren Handlungen. Man geht davon aus, dass mein strafrechtlich relevatnes Verhalten sich durch die Probleme in meiner Kindheit ergeben hat. Ich müsste in Deutschland die Therapie selbst bezahlten, daher kann ich dort jetzt keine Therapie machen. Ich wohne in XXXXin einer Mietwohnung. Ich arbeite als CC-Fräser. Ich arbeite bei einer Firma, die Großformatwerbedrucke herstellt. Die Firma ist direkt in römisch 40 . Ich arbeite seit 21.11.
  16. Ich habe eine vierjährige Tochter. Sie lebt in Deutschland bei der Kindesmutter. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Tochter. Sie wohnt in Thüringen. Mein Vater und meine Geschwister leben in Deutschland. Zu diesen ist der Kontakt vor 2013 bereits abgebrochen. Ich kann aktuelle Befunde zur Erkrankung meines Sohnes vorlegen. Er ist 2 1/2 Jahre alt. Vorgelegt wird: -Strichaufzählung Ambulanzbefund Entwicklungsdiagnostik Neo des XXXX Universitätsklinikum in XXXX vom 11.05.2017Ambulanzbefund Entwicklungsdiagnostik Neo des römisch 40 Universitätsklinikum in römisch 40 vom 11.05.2017 -Strichaufzählung Sachverständigengutachten nach der Einschätzverordnung vom 26.11.2015 -Strichaufzählung Kurzarztbrief des XXXX Universitätsklinikums vom 11.09.2017Kurzarztbrief des römisch 40 Universitätsklinikums vom 11.09.2017 Ich lebe mit der Kindesmutter meines Kindes in einer Beziehung. Für die Zeit meiner Einreisebewilligung lebe ich bei ihr und meinen Sohn. Er hat anfangs gefremdelt. Nach einer gewissen Zeit hat er sich wieder sehr an mich gewohnt und wollte von mir gar nicht weg. Ich habe mit den beiden Kontakt via Videotelefonie. Meine Freundin kann mich leider nur sehr selten in XXXX besuchen. Sie sollte jetzt wieder beginnen zu arbeiten. Ihre Mutter hat nicht immer Zeit, sie zu unterstützen. Für drei Tage die Woche ist mein Sohn bei einer Tagesmutter. Die Unterbringung meines Sohnes für drei Tage pro Woche bei der Tagesmutter ist kein Problem. Meine Freundin ist dabei, sich eine Arbeit zu suchen, da mein Sohn ab Herbst in eine Kinderbetreuung (Krabbelstube oder Tagesmutter) gehen kann.Ich habe mit den beiden Kontakt via Videotelefonie. Meine Freundin kann mich leider nur sehr selten in römisch 40 besuchen. Sie sollte jetzt wieder beginnen zu arbeiten. Ihre Mutter hat nicht immer Zeit, sie zu unterstützen. Für drei Tage die Woche ist mein Sohn bei einer Tagesmutter. Die Unterbringung meines Sohnes für drei Tage pro Woche bei der Tagesmutter ist kein Problem. Meine Freundin ist dabei, sich eine Arbeit zu suchen, da mein Sohn ab Herbst in eine Kinderbetreuung (Krabbelstube oder Tagesmutter) gehen kann. Mein Sohn ist in der Motorik drei Monate in seiner Entwicklung verzögert. In der Sprache ist er der altersgemäßen Entwicklung voraus. Alles, was die Motorik betrifft, zB Laufen oder Greifen, ist er entwicklungsverzögert. Mein Sohn muss ca. alle 3 bis 6 Monate auf die Uni Klinik zur Untersuchung. Das sind Kontrolluntersuchung zur Entwicklungsdiagnostik. Die Operation im Jahr 2015 diente der Flüssigkeitsableitung aus dem Gehirn. Die Untersuchungen zielen auch darauf ab, zu kontrollieren, ob diese Ableitung nach wie vor funktioniert. Es ist zu erwarten, dass weitere Operationen notwendig sind, um eine Anpassung an seine körperliche Entwicklung vorzunehmen. Die Mutter meiner Freundin kann diese kaum bei der Betreuung meines Sohnes unterstützen. Die Betreuungszeiten bei der Tagesmutter sind von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr , in dieser Zeit kann meine Gattin arbeiten. Sie hat bisher als Reinigungskraft ausgeholfen. Ich habe eine Bestätigung der WEGE CARITAS in XXXX, dass ich bei einer Rückkehr nach Österreich wieder in der betreuten Wohnungseinrichtung wohnen könnte.Ich habe eine Bestätigung der WEGE CARITAS in römisch 40 , dass ich bei einer Rückkehr nach Österreich wieder in der betreuten Wohnungseinrichtung wohnen könnte. Die Bestätigung stammt vom 08.11.
  17. Die Bestätigung wird vorgelegt (in diese wird Einsicht genommen und dem BF wieder ausgefolgt). Ich habe Schulden in der Höhe einer halben Monatsmiete. Die Zahlung wurde mir aufgeschoben, bis ich Neueres weiß. Ich lege folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Anwesenheitsbestätigungen der Forensischen Ambulanz in XXXXvom 31.10.2017, demnach wurden am 22.08., 29.08, 07.
  18. und 14.09.2016 Therapieeinheiten absolviert -Strichaufzählung Bericht des Vereines XXXXvom 24.03.2016 an das Landesgericht XXXX: daraus ergibt sich, dass der BF den Kontakt verlässlich eingehalten hat und er sich um eine Arbeit bemüht zeigt -Strichaufzählung Bericht des Vereines XXXX vom 31.05.2016 an das LG XXXX: daraus ergibt sich, dass der BF aus eigenem Antrieb die Durchführung einer Psychotherapie beantragt hatBericht des Vereines römisch 40 vom 31.05.2016 an das LG XXXX: daraus ergibt sich, dass der BF aus eigenem Antrieb die Durchführung einer Psychotherapie beantragt hat Nach Schluss der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage vor. Mit Schriftsatz vom 06.02.2018 wurde eine neuerliche Einstellungszusage vorgelegt.Seine Lebensgefährtin teilte schriftlich mit, dass er übers Wochenende und im Urlaub bei ihr wohnen könne. Es würde sie sehr freuen, wenn er dann auch für sein Kind da sein könnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen (Sachverhalt): Ergänzend zu den im Erkenntnis Zahl G307 2129036-1/13E getroffenen und im Verfahrensgang wieder gegegebenen Feststellungen, die der gegenständlich Entscheidung auch zugrunde gelegt werden, werden folgende Feststellungen getroffen: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2015, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt verurteilt. Er hat durch die Vorspiegelung zahlungsfähiger und -williger Kunde die Geschädigten in einem Gesamtausmaß von Euro 55.152,31 in ihrem Vermögen geschädigt, indem er in 21 Angriffen in der Zeit von 02.07.2013 bis 06.08.2014 Mobilfunkanbieter zum Abschluss von Mobiltelefonie-Verträgen und Übergabe von Mobiltelefonen verleitet bzw. zu verleiten versuchte. Weiters hat er mit einem Mittäter unter Verwendung selbst angefertigter Lohnzettel eine Firma zur Auszahlung eines Kredites in der Höhe von zumindest Euro 50.000,-- zu verleiten versucht. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von 13.11.2014 bis 18.11.2014 Bargeld in der Höhe von Euro 20.539,-- gestohlen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2015, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt verurteilt. Er hat durch die Vorspiegelung zahlungsfähiger und -williger Kunde die Geschädigten in einem Gesamtausmaß von Euro 55.152,31 in ihrem Vermögen geschädigt, indem er in 21 Angriffen in der Zeit von 02.07.2013 bis 06.08.2014 Mobilfunkanbieter zum Abschluss von Mobiltelefonie-Verträgen und Übergabe von Mobiltelefonen verleitet bzw. zu verleiten versuchte. Weiters hat er mit einem Mittäter unter Verwendung selbst angefertigter Lohnzettel eine Firma zur Auszahlung eines Kredites in der Höhe von zumindest Euro 50.000,-- zu verleiten versucht. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von 13.11.2014 bis 18.11.2014 Bargeld in der Höhe von Euro 20.539,-- gestohlen. Der Vater und die Geschwister des Beschwerdeführers leben in Deutschland, er hat zu diesen keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer hat sich von 28.10.2015 bis 29.07.2016 in Haft befunden. Für den Fall einer Rückkehr nach Österreich könnte der Beschwerdeführer in einer Einrichtung für betreutes Wohnen der Cartias in XXXXleben, die Wochenende würde er mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Sohn verbringen. Das Kind leidet an einem Hydrocephalus (Wasserkopf). Laut Sachverständigengutachten nach der Einschätzverordnung liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert vor. Laut Ambulanzbefund des XXXX-Universitätsklinikums XXXX Entwicklungsdiagnostik Neo wurde ihm ein VP-Shunt (Ventrikelkatheder) zur Ableitung der Gehirnflüssigkeit gesetzt. Er leidet an einer Entwicklungsstörung der Motorik . Zuletzt wurde er am 11.09.2017 wegen einer Flüssigkeitsansammlung im Hodensack (Hydrozele) operiert. Der postoperative Verlauf war laut Kurzarztbrief komplikationslos und wurde das Kind in gutem Allgemeinzustand entlassen. Das Kind ist drei Tage pro Woche vormittags bei einer Tagesmutter, im Übrigen wird es von der Kindesmutter betreut, welche als Reinigungskraft arbeitet, sofern es die Betreuung des Kindes zulässt.Das Kind leidet an einem Hydrocephalus (Wasserkopf). Laut Sachverständigengutachten nach der Einschätzverordnung liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert vor. Laut Ambulanzbefund des XXXX-Universitätsklinikums römisch 40 Entwicklungsdiagnostik Neo wurde ihm ein VP-Shunt (Ventrikelkatheder) zur Ableitung der Gehirnflüssigkeit gesetzt. Er leidet an einer Entwicklungsstörung der Motorik . Zuletzt wurde er am 11.09.2017 wegen einer Flüssigkeitsansammlung im Hodensack (Hydrozele) operiert. Der postoperative Verlauf war laut Kurzarztbrief komplikationslos und wurde das Kind in gutem Allgemeinzustand entlassen. Das Kind ist drei Tage pro Woche vormittags bei einer Tagesmutter, im Übrigen wird es von der Kindesmutter betreut, welche als Reinigungskraft arbeitet, sofern es die Betreuung des Kindes zulässt. Der Beschwerdeführer selbst lebt in XXXXund geht dort einer Beschäftigung nach. Die Freundin und das gemeinsame Kind können den Beschwerdeführer aufgrund der Erkrankung des Kindes nur selten besuchen. Der Kontakt wird zur Zeit über Videotelefonie aufrecht erhalten.
  20. Beweiswürdigung: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegister-, Strafregister-, und Zentralfremdenregisterauszug ein. Die genannten strafgerichtlichen Urteil ist aktenkundig. Die medizinischen Unterlagen bezüglich des Sohnes des Beschwerdeführers wurden in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt. Die übrigen Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Er wirkte im unmittelbaren Eindruck glaubwürdig .
  21. Rechtliche Beurteilung: § 67 Abs. 1 und 2 FPG lautet:Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden vergleiche zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN). Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.Bei der Beurteilung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Bei einer Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FNG 2014 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 legcit stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).Bei einer Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG 2005 in der Fassung FNG 2014 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 69, Absatz 2, legcit stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050). Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E
  1. Jänner 2013, 2012/18/0185; E
  2. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Eine Änderung in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist insofern eingetreten, als bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers lediglich festgestellt wurde, dass er an einem Wasserkopf leide. Mittlerweile wurde im ein VP-Shunt implantiert um die Gehirnflüssigkeit abzuleiten, die Entwicklungsstörung in der Motorik wurde ebenso nicht festgestellt. Dazu kommt weiters, dass der Sohn des Beschwerdeführers zuletzt wegen einer Hydrozele (Wasseransammlung im Hodensack) operiert wurde. Dass ein Vergleich mit anderen Kindern dieses Alters aufgrund der genannten Erkrankungen erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist, steht außer Zweifel. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zutreffend auf die aus den begangenen Straftaten ergebende hohe krimineller Energie des Beschwerdeführers geschlossen, die sich insbesondere durch die Häufigkeit der Angriffe und die Schadenssummen zeigt. Der Beschwerdeführer wurde zunächst zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt sowie in weiterer Folge zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unbedingt verurteilt, er befand sich von XXXX.10.2015 bis XXXX.07.2016 in Haft. Die Strafgerichte haben daher zunächst mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden. Aus der sodann verhängten unbedingten Freiheitsstrafe wurde er nach Verbüßung der Hälfe der Freiheitsstrafe entlassen. Seit der Haftentlassung hat er sich wohlverhalten.Der Beschwerdeführer wurde zunächst zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt sowie in weiterer Folge zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unbedingt verurteilt, er befand sich von römisch 40 .10.2015 bis römisch 40 .07.2016 in Haft. Die Strafgerichte haben daher zunächst mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden. Aus der sodann verhängten unbedingten Freiheitsstrafe wurde er nach Verbüßung der Hälfe der Freiheitsstrafe entlassen. Seit der Haftentlassung hat er sich wohlverhalten. Vor diesem Hintergrund ist bezüglich der Gegenwärtigkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung eine erhebliche Minderung anzunehmen. Aufgrund dieser spezifischen Faktenlage, die sich vor allem durch die schwerde gesundheitliche Beeinträchtigung des Sohnes des Beschwerdeführers ergibt, war in Hinblick auf die Weiterentwicklung des Kindes, die in einem intakten familiären Umfeld ohne Zweifel problemloser von statten geht, sowie die massive Belastung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers von einem Überwiegen der familiären Interessen des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes auszugehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wird abschließend eindringlichst darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten - insbesondere im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung - jederzeit und auch bei Vorliegen eines aufrechten Familienlebens wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G311.2129036.2.00

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