RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlG311 2168244-1 SpruchG311 2168244-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2017 wurde der Antrag der XXXX GmbH (Beschwerdeführerin) vom 11.04.2017 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX (A.K.), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kroatien, für die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer (Betriebsleitung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG abgelehnt. Laut Firmenbuchauszug sei A.K. seit 13.04.2016 als Geschäftsführer tätig. Für diese liege keine Beschäftigungsbewilligung vor.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2017 wurde der Antrag der römisch 40 GmbH (Beschwerdeführerin) vom 11.04.2017 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 (A.K.), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kroatien, für die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer (Betriebsleitung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG abgelehnt. Laut Firmenbuchauszug sei A.K. seit 13.04.2016 als Geschäftsführer tätig. Für diese liege keine Beschäftigungsbewilligung vor. Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.07.2017 entschieden, indem der Antrag abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, A.K. besitze laut Firmenbuchauszug keine Geschäftsanteile der XXXXGmbH, er führe nicht als sogenannter Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschäfte der GmbH. Im Umkehrschluss gelte für ihn, die widerlegbare Vermutung, dass er für seine Tätigkeit als Geschäftsführer dem AuslBG unterliege. Die Behauptung A.K. sei bislang nur formal als Geschäftsführer bestellt worden müsse als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, da gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden dürfe, wenn die Beschäftigung nicht bereits begonnen wurde.Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.07.2017 entschieden, indem der Antrag abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, A.K. besitze laut Firmenbuchauszug keine Geschäftsanteile der XXXXGmbH, er führe nicht als sogenannter Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschäfte der GmbH. Im Umkehrschluss gelte für ihn, die widerlegbare Vermutung, dass er für seine Tätigkeit als Geschäftsführer dem AuslBG unterliege. Die Behauptung A.K. sei bislang nur formal als Geschäftsführer bestellt worden müsse als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, da gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden dürfe, wenn die Beschäftigung nicht bereits begonnen wurde. Dagegen richtet sich der vorliegende Vorlageantrag. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, aus den aktenkundigen Firmenbuchauszügen sei ersichtlich, dass Gesellschafter der XXXX GmbH mit Sitz in XXXX mit 25 % Anteilen und dieXXXX mit Sitz in Kroatien mit 75 % Anteilen seien. A.K. sei nicht nur Geschäftsführer, sondern eben Alleingesellschafter der 75%-Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin.Dagegen richtet sich der vorliegende Vorlageantrag. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, aus den aktenkundigen Firmenbuchauszügen sei ersichtlich, dass Gesellschafter der römisch 40 GmbH mit Sitz in römisch 40 mit 25 % Anteilen und dieXXXX mit Sitz in Kroatien mit 75 % Anteilen seien. A.K. sei nicht nur Geschäftsführer, sondern eben Alleingesellschafter der 75%-Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Die XXXX für Bau, Handel und Dienstleistungen) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz in XXXX, ZAGREB, KROATIEN. Alleiniger Gesellschafter der XXXX. istXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: KROATIEN. Die XXXX GmbH hat ihren Sitz in XXXX. Als handelsrechtliche Geschäftsführer sind seit 13.04.2016 A.K. und XXXX im Firmenbuch eingetragen, beide vertreten diese selbständig. Gesellschafter dieser GmbH sind zu 75% die XXXXund zu 25% XXXX.Die römisch 40 für Bau, Handel und Dienstleistungen) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz in römisch 40 , ZAGREB, KROATIEN. Alleiniger Gesellschafter der römisch 40 . istXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: KROATIEN. Die römisch 40 GmbH hat ihren Sitz in römisch 40 . Als handelsrechtliche Geschäftsführer sind seit 13.04.2016 A.K. und römisch 40 im Firmenbuch eingetragen, beide vertreten diese selbständig. Gesellschafter dieser GmbH sind zu 75% die XXXXund zu 25% römisch 40 . 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezu¿glich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Beho¿rde, der Beschwerde und dem Vorlageantrag sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): § 2 Abs. 1 bis 4 AuslBG lauten:Paragraph 2, Absatz eins bis 4 AuslBG lauten: "
(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2)Als Beschäftigung gilt die Verwendung
- a)in einem Arbeitsverhältnis,
- b)in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
- c)in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
- c)in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5,,
- d)nach den Bestimmungen des § 18 oderd) nach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder
- e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.
- e)überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, und des Paragraph 5 a, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287.
(3)Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind
- a)in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Abs. 2 lit.
- b)der Vertragspartner,
- a)in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Absatz 2, Litera b,) der Vertragspartner,
- b)in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,
- b)in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht Litera d, gilt, oder der Veranstalter,
- c)in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des § 5a Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984,
- c)in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des Paragraph 5 a, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes 1984,
- d)der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 auszustellen ist undd) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 12, auszustellen ist und
- e)der Inhaber der Niederlassung, die einen unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 13) beschäftigt.
- e)der Inhaber der Niederlassung, die einen unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer (Paragraph 2, Absatz 13,) beschäftigt.
(4)Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn
(4)Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, liegt insbesondere auch dann vor, wenn
- ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder
- ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25% Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag binnen drei Monaten fest, dass ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die bereits begonnene Tätigkeit umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zu beenden." Im Zusammenhalt mit dem Gebot, nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern auf seinen wahren Gehalt zu sehen (§ 2 Abs. 4 erster Satz leg. cit.), bringt das Erfordernis einer "tatsächlichen" Ausübung von Gesellschafterbefugnissen nur die Voraussetzung zum Ausdruck, dass die beabsichtigte Tätigkeit nicht nur nach den formellen rechtlichen Gegebenheiten des (vielleicht nur vorgeschobenen) Gesellschaftsvertrages, sondern nach der wahren Absicht der Parteien wirklich als Ausfluss der Gesellschafterstellung in Verbindung mit der hiefür typischen Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung ausgeübt werden soll. Da diese Voraussetzung nur dann zu prüfen ist, wenn es sich um beabsichtigte Arbeitsleistungen handelt, die "typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden" - weshalb etwa bloße Geschäftsführungstätigkeiten nicht darunter fallen - zieht diese Bestimmung nur jene Grenze nach, die für die Unterscheidung von Gesellschafts- und Arbeitsverhältnis auch sonst maßgebend ist (VwGH 17.04.2002, 98/09/0175 mwN).Im Zusammenhalt mit dem Gebot, nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern auf seinen wahren Gehalt zu sehen (Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz leg. cit.), bringt das Erfordernis einer "tatsächlichen" Ausübung von Gesellschafterbefugnissen nur die Voraussetzung zum Ausdruck, dass die beabsichtigte Tätigkeit nicht nur nach den formellen rechtlichen Gegebenheiten des (vielleicht nur vorgeschobenen) Gesellschaftsvertrages, sondern nach der wahren Absicht der Parteien wirklich als Ausfluss der Gesellschafterstellung in Verbindung mit der hiefür typischen Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung ausgeübt werden soll. Da diese Voraussetzung nur dann zu prüfen ist, wenn es sich um beabsichtigte Arbeitsleistungen handelt, die "typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden" - weshalb etwa bloße Geschäftsführungstätigkeiten nicht darunter fallen - zieht diese Bestimmung nur jene Grenze nach, die für die Unterscheidung von Gesellschafts- und Arbeitsverhältnis auch sonst maßgebend ist (VwGH 17.04.2002, 98/09/0175 mwN). Auf der Grundlage der aktenkundigen Firmenbuchauszüge ergibt sich durch die Tatsache, dass A.K. alleiniger Gesellschafter der XXXX und diese wiederum 75% der Anteile an der Beschwerdeführerin, hält ein wesentlicher Einfluss des A.K. auf die Geschäftsführung der Beschwerdefüherin (vgl dazu auch VwGH 18.01.2007, 2006/09/0041). Auch die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass A.K. für die Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführer diese nach außen vertritt. Er ist im übrigen auch zur alleinigen Vertretung der Beschwerdeführerin nach außen berechtigt, daraus ergibt sich, dass er tatsächlich Gesellschafterbefugnisse ausübt und aus seiner Gesellschafterstellung eine typische Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin erfließt. Die Tätigkeit des A.K. für die Beschwerdeführerin ist daher nicht als Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG zu qualifizieren. Für die Tätigkeit des A.K. in Österreich als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist somit keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich, eine solche war in Hinblick auf seinen maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsführung auch nicht zu erteilen, weshalb die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen hat.Auf der Grundlage der aktenkundigen Firmenbuchauszüge ergibt sich durch die Tatsache, dass A.K. alleiniger Gesellschafter der römisch 40 und diese wiederum 75% der Anteile an der Beschwerdeführerin, hält ein wesentlicher Einfluss des A.K. auf die Geschäftsführung der Beschwerdefüherin vergleiche dazu auch VwGH 18.01.2007, 2006/09/0041). Auch die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass A.K. für die Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführer diese nach außen vertritt. Er ist im übrigen auch zur alleinigen Vertretung der Beschwerdeführerin nach außen berechtigt, daraus ergibt sich, dass er tatsächlich Gesellschafterbefugnisse ausübt und aus seiner Gesellschafterstellung eine typische Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin erfließt. Die Tätigkeit des A.K. für die Beschwerdeführerin ist daher nicht als Beschäftigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG zu qualifizieren. Für die Tätigkeit des A.K. in Österreich als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist somit keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich, eine solche war in Hinblick auf seinen maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsführung auch nicht zu erteilen, weshalb die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen hat. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G311.2168244.1.00