RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlG312 2179868-1 SpruchG312 2179868-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.10.2017 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 25.09.2017 bis 05.11.2017 des XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.10.2017 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 25.09.2017 bis 05.11.2017 des XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 10, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dem BF am 18.09.2017 eine Beschäftigung als Elektriker bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn 25.09.2017 zugewiesen worden sei. Der BF habe jedoch durch sein Bewerbungsschreiben eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt, Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dem BF am 18.09.2017 eine Beschäftigung als Elektriker bei der Firma römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn 25.09.2017 zugewiesen worden sei. Der BF habe jedoch durch sein Bewerbungsschreiben eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt, Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.10.2017 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihm vorgeworfen werde, dass er seine gesundheitliche Situation wie auch die Tatsache, dass er sich sein Auto nicht mehr leisten kann, der Firma gegenüber offen gelegt habe. Aus seiner Sicht arbeite jedoch die belangte Behörde mit Nötigung, wobei deren Mitarbeiter bloße Opfer einer Maschinerie seien. Das System vereitelt das natürliche Leben, daher sei es unsinnig, dem gequälten Individuum Schuld aufzuerlegen.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 11.12.2017, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 11.12.2017, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass sich der BF in arbeitsunwilliger Weise beim potentiellen Dienstgeber beworben habe und daher die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe.
- Der gegenständliche Vorlageantrag vom 15.12.2017 wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 15.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF stand wieder seit 06.07.2017 im Bezug von Arbeitslosengeld, zuletzt in der Höhe von € 32,34 täglich. Der BF verfügt über eine Lehre als Elektrikerinstallationstechniker (ohne LAP) und konnte sich bereits langjährige Berufserfahrung in diesem Bereich aneignen. Er verfügt über einen Führerschein B, EDV und Englisch-Grundkenntnisse sowie einen eigenen PKW. 1.
- Am 18.09.2017 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle als Elektriker bzw. Elektrikerhelfer beim bei der Firma XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung, kostenloser Unterkunft und Verpflegung vor Ort, mit möglichem Arbeitsbeginn 25.09.2017 zugewiesen.1.
- Am 18.09.2017 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle als Elektriker bzw. Elektrikerhelfer beim bei der Firma römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung, kostenloser Unterkunft und Verpflegung vor Ort, mit möglichem Arbeitsbeginn 25.09.2017 zugewiesen. Der BF hat sich wie folgt beworben: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich mich um die Stelle als Elektroinstallateurhelfer bewerben. Ich war zuvor lange Zeit in einem Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt. Zuletzt war ich bei der Firma XXXX, im Bereich Service/Wartung von Heizungsanlagen tätig. Leider musste ich den Job krankheitsbedingt aufgeben, weshalb ich mich in Behandlung befand. Daher möchte ich die Probezeit auch gerne als diese verwenden und niemanden enttäuschen, falls ich es psychisch nicht schaffe. Im Grund bin ich stets pünktlich und bemüht, jedoch führte mich dies auch schon in Belastungsstörungen, Depression und Burn outs, weshalb ein Vertrag mit verpflichtenden Überstunden auch nicht mehr in Frage kommt. Leider wurde mir oft eine unselbständige Arbeitsweise nachgesagt. Mein Wunsch ist es eigentlich in der Unterhaltung tätig zu werden, weshalb ich ihnen gerne mein erstes Werk (Gespräch mit einem Zwerg) vorstellen möchte, welches mein satirischer Beitrag zur Gesellschaft ist (siehe Anhang).hiermit möchte ich mich um die Stelle als Elektroinstallateurhelfer bewerben. Ich war zuvor lange Zeit in einem Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt. Zuletzt war ich bei der Firma römisch 40 , im Bereich Service/Wartung von Heizungsanlagen tätig. Leider musste ich den Job krankheitsbedingt aufgeben, weshalb ich mich in Behandlung befand. Daher möchte ich die Probezeit auch gerne als diese verwenden und niemanden enttäuschen, falls ich es psychisch nicht schaffe. Im Grund bin ich stets pünktlich und bemüht, jedoch führte mich dies auch schon in Belastungsstörungen, Depression und Burn outs, weshalb ein Vertrag mit verpflichtenden Überstunden auch nicht mehr in Frage kommt. Leider wurde mir oft eine unselbständige Arbeitsweise nachgesagt. Mein Wunsch ist es eigentlich in der Unterhaltung tätig zu werden, weshalb ich ihnen gerne mein erstes Werk (Gespräch mit einem Zwerg) vorstellen möchte, welches mein satirischer Beitrag zur Gesellschaft ist (siehe Anhang). Wünsche mir dass diese Kriterien berücksichtigt werden, im Fall eines Arbeitsvertrages. Gegebenenfalls würde ich mich über ein persönliches Gespräch sehr freuen. Der potentielle Dienstgeber hat aufgrund dieser "Negativbewerbung" von einer Einstellung des BF abgesehen. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung bei der Firma XXXX stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar.Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung bei der Firma römisch 40 stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. Der BF hat am 04.12.2017 eine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende nachhaltige Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Bei der niederschriftlichen Befragung zu den Gründen für die "Negativbewerbung" erklärte der BF, dass er die Rückmeldung des Dienstgebers nicht verstehe, da er die Wahrheit geschrieben habe. Die belangte Behörde monierte, dass sich der BF in einer Art und Weise beworben habe (Negativbewerbung), dass der Dienstgeber von einer Einstellung abgehalten wurde. Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Elektriker bzw. Elektrikerhelfer bei der Firma XXXX ergeben aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 18.09.2017).Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Elektriker bzw. Elektrikerhelfer bei der Firma römisch 40 ergeben aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 18.09.2017). Die Feststellung über die "Negativbewerbung" auf diese Beschäftigung resultiert aus dem Akteninhalt (Email vom 25.09.2017, sowie aus der niederschriftlichen Angabe des BF vom 03.10.2017)
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob der BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. 3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist gemäß Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. 3.1.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Strittig ist, ob sich der BF in einer Art und Weise bei der Firma XXXX beworben hat, die geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten.Strittig ist, ob sich der BF in einer Art und Weise bei der Firma römisch 40 beworben hat, die geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten. Der BF äußerte mehrmals, dass er lediglich seinen satirischen Beitrag zur Gesellschaft offen gelegt habe, wie auch, dass bei ihm eine Depression und eine Belastungsstörung diagnostiziert worden seien. Er habe seine Motivation dazu auch der Firma nochmals übermittelt, die zwar manche Ansichten teile, jedoch der falsche Ansprechpartner sei. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht eindeutig dem Gesamtkalkül aus der medizinischen Begutachtung. Dem BF ist entgegen zu halten, wenn er moniert, dass er nur einen satirischen Beitrag zur Gesellschaft übermittelt habe, dass dies kein geeigneter Rahmen ist, einen solchen Beitrag zu übermitteln. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2002/08/0193).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2002/08/0193). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
- Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
- September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
- Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
- September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251). Die Übermittlung eines satirischen Beitrages an einen potentiellen Dienstgeber ist zweifelsfrei geeignet, diesen von einer Einstellung abzuhalten, vor allem, da der Dienstgeber davon ausgehen muss, dass diese Person eher andere Interessen hat, als an der angebotenen Beschäftigung. Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass seine Bewerbung nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma XXXX zustande kommt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Firma von einer Einstellung Abstand nimmt, wenn sie in der vorliegenden Art und Weise einerseits auf die "Defizite" des BF hingewiesen wird. Zudem ist eine satirische Abhandlung über gesellschaftliche Themen nicht geeignet, sich bei einem potentiellen Dienstgeber um eine Stelle als Elektriker zu bewerben, sondern lässt darauf schließen dass gerade diese Übermittlung dazu dienen soll, die Firma von einer Einstellung abzuhalten. Der potentielle Dienstgeber kann davon ausgehen, dass dem Übermittler eher am Schreiben einer Satire gelegen ist, als an einer Einstellung als Elektriker. Es ist damit auch (bedingter) Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben.Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass seine Bewerbung nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis mit der Firma römisch 40 zustande kommt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Firma von einer Einstellung Abstand nimmt, wenn sie in der vorliegenden Art und Weise einerseits auf die "Defizite" des BF hingewiesen wird. Zudem ist eine satirische Abhandlung über gesellschaftliche Themen nicht geeignet, sich bei einem potentiellen Dienstgeber um eine Stelle als Elektriker zu bewerben, sondern lässt darauf schließen dass gerade diese Übermittlung dazu dienen soll, die Firma von einer Einstellung abzuhalten. Der potentielle Dienstgeber kann davon ausgehen, dass dem Übermittler eher am Schreiben einer Satire gelegen ist, als an einer Einstellung als Elektriker. Es ist damit auch (bedingter) Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). 3.1.
- Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.3.1.
- Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Auf den gegenständlich konkret angebotenen Arbeitsplatz als Elektriker bei der Firma XXXX hat sich der BF nicht als arbeitswillig gezeigt, da er aufgrund einer Negativbewertung den potentiellen Dienstgeber von seiner Einstellung als Elektriker abhalten wollte.Auf den gegenständlich konkret angebotenen Arbeitsplatz als Elektriker bei der Firma römisch 40 hat sich der BF nicht als arbeitswillig gezeigt, da er aufgrund einer Negativbewertung den potentiellen Dienstgeber von seiner Einstellung als Elektriker abhalten wollte. Somit gilt es als erwiesen, dass der BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Da die vorgebrachten Gründe des BF nicht geeignet sind, die Vereitelung der Beschäftigung durch ihn zu rechtfertigen. Der BF hat zwar eine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung am 04.12.2017 aufgenommen, dies jedoch annähernd drei Monate nach der möglichen Arbeitsaufnahme mit 25.09.2017, daher kann diese Arbeitsaufnahme aufgrund des Gesamtverhaltens des BF zu keiner Nachsicht gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG führen.Da die vorgebrachten Gründe des BF nicht geeignet sind, die Vereitelung der Beschäftigung durch ihn zu rechtfertigen. Der BF hat zwar eine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung am 04.12.2017 aufgenommen, dies jedoch annähernd drei Monate nach der möglichen Arbeitsaufnahme mit 25.09.2017, daher kann diese Arbeitsaufnahme aufgrund des Gesamtverhaltens des BF zu keiner Nachsicht gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG führen. Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Elektriker bei der Firma XXXX zu Recht von einer temporären Arbeitsunwilligkeit ausgegangen, der Ausschluss des Arbeitslosengeldes für den gegenständlichen Zeitraum erfolgte zu Recht.Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Elektriker bei der Firma römisch 40 zu Recht von einer temporären Arbeitsunwilligkeit ausgegangen, der Ausschluss des Arbeitslosengeldes für den gegenständlichen Zeitraum erfolgte zu Recht. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2179868.1.00