RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlI403 2144288-1 SpruchI403 2144288-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 20.02.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2005, Zl. 02 04.862-BAG abgewiesen wurde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone wurde für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer war vom 12.12.2014 bis zum 11.12.2015 und vom 14.12.2015 bis zum 13.12.2016 geduldet. Am 23.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz". Mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom 05.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom 16.12.2016 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, sich seit 2002 durchgehend im Bundesgebiet aufzuhalten und seit drei Jahren geduldet zu sein. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 23.11.2016 gemäß § 57 AsylG abgewiesen und dies mit dem Fehlen eines Identitätsnachweises und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt worden war, begründet.Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 23.11.2016 gemäß Paragraph 57, AsylG abgewiesen und dies mit dem Fehlen eines Identitätsnachweises und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt worden war, begründet. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.12.2016 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2017 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin am 02.10.2017 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2005, Zl. 02 04.862-BAG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung war nicht Gegenstand des Bescheides. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.11.2003, Zl. XXXXwegen § 28 Abs. 2 U 3 (
- Fall) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.01.2008, Zl. XXXX wegen §§ 28 Abs. 2 (
- Fall), 28 Abs. 3 (
- Fall), 27 Abs. 1 (
- und
- Fall) SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.11.2003, Zl. XXXXwegen Paragraph 28, Absatz 2, U 3 (
- Fall) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.01.2008, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 28, Absatz 2, (
- Fall), 28 Absatz 3, (
- Fall), 27 Absatz eins, (
- und
- Fall) SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Bescheid aus dem vorangegangenen Asylverfahren.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Bescheid aus dem vorangegangenen Asylverfahren.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides Das BFA hatte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen und zu Recht darauf verwiesen, dass gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 FPG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nur zu erteilen ist, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.Das BFA hatte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen und zu Recht darauf verwiesen, dass gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nur zu erteilen ist, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Verbrechen sind nach § 17 StGB vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 2 SMG verurteilt. Damit liegt ein Erteilungshindernis vor, und es war kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen.Verbrechen sind nach Paragraph 17, StGB vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28, Absatz 2, SMG verurteilt. Damit liegt ein Erteilungshindernis vor, und es war kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen. § 52 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 3, FPG lautet: "Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.""Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird." Im angefochtenen Bescheid wurde zwar zu Recht darauf verwiesen, dass eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung (im Sinne des § 75 Abs. 23 AsylG 2005) aus dem Vorverfahren vorliegt. Nachdem diese aber nicht mit einem Einreiseverbot verbunden war, ist § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz nicht anzuwenden und bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung.Im angefochtenen Bescheid wurde zwar zu Recht darauf verwiesen, dass eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung (im Sinne des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005) aus dem Vorverfahren vorliegt. Nachdem diese aber nicht mit einem Einreiseverbot verbunden war, ist Paragraph 59, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz nicht anzuwenden und bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung. § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz sieht nämlich vor, dass, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich der Norm (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).Paragraph 59, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz sieht nämlich vor, dass, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich der Norm (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Da das BFA die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben, um den Weg für die Erlassung eines neuen, der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Bescheides freizumachen.Da das BFA die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu beheben, um den Weg für die Erlassung eines neuen, der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Bescheides freizumachen. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2144288.1.00