RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlI406 2119032-1 SpruchI406 2119032-1 /11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EAST am 29.01.2013, durchgeführt mit Hilfe eines Dolmetschers für die englische Sprache, gab der Beschwerdeführer den im Spruch genannten Namen an, er sei am XXXX in Juba (damals Sudan) geboren, seine Muttersprache sei Englisch, weitere Sprachen spreche er nicht. Er sei ledig, römisch-katholisch und habe von 1997 bis 1999 im Geburtsort die Grundschule besucht. Als Wohnsitzadresse und Herkunftsland gab der Beschwerdeführer "Central Road, Juba, Sudan" an, zur Reiseroute, er habe im August 2012 "selbstständig den Sudan von Juba aus mit einem PKW" verlassen und sei ungefähr einen Tag bis Tripolis gefahren. Auf die Frage, in welches Land er ursprünglich habe reisen wollen, erklärte er "ich wollte nur weg vom Sudan....".Bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EAST am 29.01.2013, durchgeführt mit Hilfe eines Dolmetschers für die englische Sprache, gab der Beschwerdeführer den im Spruch genannten Namen an, er sei am römisch 40 in Juba (damals Sudan) geboren, seine Muttersprache sei Englisch, weitere Sprachen spreche er nicht. Er sei ledig, römisch-katholisch und habe von 1997 bis 1999 im Geburtsort die Grundschule besucht. Als Wohnsitzadresse und Herkunftsland gab der Beschwerdeführer "Central Road, Juba, Sudan" an, zur Reiseroute, er habe im August 2012 "selbstständig den Sudan von Juba aus mit einem PKW" verlassen und sei ungefähr einen Tag bis Tripolis gefahren. Auf die Frage, in welches Land er ursprünglich habe reisen wollen, erklärte er "ich wollte nur weg vom Sudan....". Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an "ich bin aus dem Sudan geflohen, weil die Moslems und die Christen sich bekriegen. Es ist sehr schwierig. Sie kämpfen immer wieder und zum Schluss entschied ich mich, das Land zu verlassen". Auf Nachfrage nach weiteren Fluchtgründen erklärte er, dies seien alle seine Fluchtgründe, auf die Frage nach Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Heimat, er habe Angst, im Bürgerkrieg zwischen den Christen und den Moslems getötet zu werden, die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er in diesem Fall mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte er. Weiters verneinte er die Frage nach Familienangehörigen im EU-Raum. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Altersangabe gemäß § 64 Abs. 5 AsylG ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Verfahren zur Seite gestellt.Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Altersangabe gemäß Paragraph 64, Absatz 5, AsylG ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Verfahren zur Seite gestellt. Der Beschwerdeführer erklärte befragt, seine Muttersprache sei Englisch, er sei damit einverstanden, dass die Einvernahme auf Englisch durchgeführt werde. Er sei sudanesischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Juba; einen Reisepass oder andere Dokumente habe er nie besessen. Zum Alter machte er widersprüchliche Angaben, in dem er vorerst erklärte, in zwei Monaten 18 Jahre alt zu sein, unmittelbar darauf jedoch, nicht zu wissen, wann er geboren worden sei, "ich benutze das Jahr 1995 als Geburtsdatum". In ihrem Gutachten vom 12.03.2013 hielt eine Fachärztin für Gerichtsmedizin für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren fest. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.04.2013, durchgeführt mit Hilfe eines Dolmetschers für die englische Sprache, trat der Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht entgegen. Das Bundesasylamt erließ die Verfahrensanordnung, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 01.01.1994 ausgebessert werde, dieser damit als volljährig gelte und nicht mehr vom gesetzlichen Vertreter vertreten werde. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.04.2013, durchgeführt mit Hilfe eines Dolmetschers für die englische Sprache, gab der Beschwerdeführer neuerlich an, der Volksgruppe der Juba anzugehören, auf die Frage nach Neuigkeiten aus seinem Heimatland "Sudan" gab der Beschwerdeführer an, es gebe keine solchen und verneinte die Fragen, ob er jemals politisch tätig gewesen sei, Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, oder jemals in Haft gewesen sei. Als Befürchtung bei Rückkehr in das Heimatland gab er an, "ich werde immer noch gejagt von den Leuten, die mich töten wollen", das seien Islamisten und Araber, er werde als Christ verfolgt, dies betreffe alle Christen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, immer angegeben zu haben, aus dem Südsudan zu stammen. Befragt nach Bundesstaaten des Südsudan gab er an, es gebe ungefähr zehn, unter diesen einen namens "Laka", weiters einen namens "Bor"; befragt nach Städten im Südsudan gab der Beschwerdeführer "Agwa" an, auf die Frage nach Flüssen im Südsudan erklärte er, es gebe "eine Menge kleiner Flüsse, in denen gefischt wird", konnte jedoch keine Namen angeben. Als Nachbarstaaten gab er Äthiopien und Kenia an, der Kongo und Somalia seien "auch nicht so weit weg". Befragt, aus welchem Grund er Englisch spreche, gab er an, seine Eltern und sonstigen Bezugspersonen hätten mit ihm ausschließlich Englisch gesprochen, mit den Arabern habe er keinen Kontakt gehabt. Dazu hielt die belangte Behörde fest, es sei unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer aus dem Südsudan stamme. Zur Reiseroute gab der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Ersteinvernahme an, die Fahrt vom Südsudan bis Libyen habe ungefähr eine Woche gedauert, weiters, sie seien über Äthiopien gefahren, und beharrte auch auf Nachfrage darauf. Befragt nach Währung, Flagge sowie aktuellem Präsidenten des Südsudan erstattete er zutreffende Angaben. Mit Bescheid vom 11.12.2015, Zl. 830114908-1301149 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.01.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG "in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Süd Sudan" (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass "Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Süd Sudan zulässig ist" (Spruchpunkt III.) und bestimmte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid vom 11.12.2015, Zl. 830114908-1301149 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.01.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG "in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Süd Sudan" (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass "Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Süd Sudan zulässig ist" (Spruchpunkt römisch drei.) und bestimmte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die belangte Behörde stellte fest, im Asylverfahren werde der Beschwerdeführer unter dem von ihm angegebenen Namen XXXX, geboren am XXXX im Süd Sudan, geführt. Er sei südsudanesischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Juba an, sei im Süd Sudan geboren und habe bis zum Verlassen seines Herkunftsstaates den Lebensmittelpunkt in der Stadt Juba gehabt.Die belangte Behörde stellte fest, im Asylverfahren werde der Beschwerdeführer unter dem von ihm angegebenen Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 im Süd Sudan, geführt. Er sei südsudanesischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Juba an, sei im Süd Sudan geboren und habe bis zum Verlassen seines Herkunftsstaates den Lebensmittelpunkt in der Stadt Juba gehabt. Diese Feststellungen beruhten auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren, die belangte Behörde führte insbesondere aus, sie schenke diesen Glauben, da der Beschwerdeführer über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Mit Verfahrensanordnung vom 11.12.2015 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG den Verein Menschrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.Mit Verfahrensanordnung vom 11.12.2015 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG den Verein Menschrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite. Mit Telefax vom 21.12.2015 übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater des Beschwerdeführers dessen vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. In dieser brachte der Beschwerdeführer erneut vor, aus dem Süd-Sudan zu stammen. Mit Dokumentenvorlage vom 09.03.2016 übermittelte der Rechtsberater des Beschwerdeführers Unterlagen zu dessen Integration. Mit Vorlage vom 26.08.2016 übermittelte der Rechtsberater des Beschwerdeführers dessen ÖSD-Zertifikat A
- Mit Dokumentenvorlage vom 27.01.2017 übermittelte der Rechtsberater des Beschwerdeführers eine Bestätigung, wonach dieser den Deutschkurs B1 erfolgreich absolviert habe. Am 27.01.2017 übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) - Zurückverweisung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S65 und S 73 f).Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S65 und S 73 f). Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst also dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weilEs liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst also dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
- die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
- die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
- die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
- konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
- ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Ermittlungstätigkeiten und -ergebnisse, die Feststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde vermögen das Verfahrensergebnis im angefochtenen Bescheid aufgrund der nachfolgend dargestellten Ermittlungsfehler bzw. -lücken und Widersprüche nicht zu tragen: Es können - wie unten näher ausgeführt - weder den vorliegenden Gerichts- noch Verwaltungsakten Hinweise entnommen werden, welche eine tragfähige Grundlage für eine Staatsangehörigkeit Südsudan böten. Grundsätzlich ist zur Beweiswürdigung der belangten Behörde festzuhalten: Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, demzufolge die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, muss auch die Begründung des Bescheides erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt - und gerader dieser - vorliegt (VwGH 26.6.1990, 89/09/0164; VwGH 3.9.2002, 2002/09/0055). Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wird diesen Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal im Ansatz gerecht: Der belangten Behörde kann nicht beigetreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid zu den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und Staatsbürgerschaft beweiswürdigend ausführt, diesen Angaben werde Glauben geschenkt, da der Beschwerdeführer über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Dem ist schon hinsichtlich der Lokalkenntnisse des Beschwerdeführers nicht beizupflichten: Schon seine mehrfache Angabe zur Fluchtroute, er habe vom Südsudan aus in Richtung Libyen äthiopisches Staatsgebiet durchquert, erschüttert die Glaubhaftigkeit seiner Angabe, er stamme aus dem Südsudan, stark, wie auch die belangte Behörde selbst in den Einvernahmen festgehalten hat. Noch unglaubhafter wird diese Herkunft, wenn der Beschwerdeführer auf die Frage nach Flüssen im Südsudan keinen Fluß namentlich nennen kann und er somit den Nil - einen der größten Flüsse Afrikas, der als Weißer und Blauer Nil durch den Südsudan fließt - nicht kennt, insbesondere spricht gegen seine Glaubhaftigkeit, wenn er den Weißen Nil nicht kennt, der seinen Geburtsort Juba, in dem er immer gelebt haben will, als durchaus stattlicher Fluß, etwa mit der Breite der Donau in Linz, durchfließt und der Beschwerdeführer befragt vielmehr lediglich von kleinen Flüssen spricht. Einzelne zutreffende Angaben zum Südsudan können durchaus auf eine Vorbereitung des Beschwerdeführers auf die Einvernahmen zurückzuführen sein. Keinesfalls jedoch beigetreten kann der Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer verfüge über die erforderlichen Sprachkenntnisse, wenn dieser im ganzen Verfahren gleichbleibend angibt, er spreche ausschließlich Englisch, und auch sonst im ganzen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer Arabisch oder eine andere im Südsudan gängige Sprache beherrscht; es ist nicht davon auszugehen, dass ein im - damals noch - Sudan geborene Person, aufgewachsen und sozialisiert im Sudan bzw. nach der diesbezüglichen Abspaltung im Südsudan, als Muttersprache und einzige Sprache Englisch beherrscht. Diese in sich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers klärte die belangte Behörde nicht auf. Es fehlen somit im angefochtenen Bescheid die für die Herkunft wesentlichen Erhebungen und Feststellungen zur Herkunft und Staatsbürgerschaft, unter anderem zu den Fragen, ob der Beschwerdeführer Englisch tatsächlich auf muttersprachlichem Niveau beherrscht und auf welche Herkunft die vom Beschwerdeführer gesprochene Variante des Englischen hindeutet. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers und den Ausführungen im angefochtenen Bescheid spricht - vor allem angesichts der vom Beschwerdeführer angegebenen und demonstrierten Sprachkenntnisse - sehr viel für einen anderen Herkunftsstaat, in dem tatsächlich annähernd alle Bewohner neben ihrer Muttersprache auch Englisch als lingua franca sprechen. Somit bestehen betreffend Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers Unklarheit. Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich jedoch zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren, die einer Prüfung der Asyl- und Non-Refoulementgründe vorgelagert ist (vgl. etwa VwGH 20.02.2009, 2007/19/0535). Da der Sachverhalt in diesem zentralen Punkt lückenhaft ermittelt wurde, kommt die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleich. Daher besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch Raum für die konkrete Annahme, die belangte Behörde habe mit ihrer "oberflächlichen Entscheidungsfindung" de facto den Versuch unternommen, die meritorische Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zu "delegieren". Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits zu konstatieren, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und günstiger durchgeführt werden können.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich jedoch zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren, die einer Prüfung der Asyl- und Non-Refoulementgründe vorgelagert ist vergleiche etwa VwGH 20.02.2009, 2007/19/0535). Da der Sachverhalt in diesem zentralen Punkt lückenhaft ermittelt wurde, kommt die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleich. Daher besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch Raum für die konkrete Annahme, die belangte Behörde habe mit ihrer "oberflächlichen Entscheidungsfindung" de facto den Versuch unternommen, die meritorische Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zu "delegieren". Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits zu konstatieren, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und günstiger durchgeführt werden können. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ansonsten durch die Nichtvornahme notwendiger Ermittlungen den Instanzenzug des Beschwerdeführers willkürlich verkürzen bzw. den entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben (vgl. BVwG, 12.1.2015, Zl. I403 2016772-1).Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben vergleiche BVwG, 12.1.2015, Zl. I403 2016772-1). Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen in concreto das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen in concreto das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortzusetzenden Verfahren zunächst die Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu klären haben, dabei unter anderem seine Muttersprache und welcher Herkunftsstaat sich aus der vom Beschwerdeführer gesprochenen Variante der englischen Sprache ergibt. Diese Fragen sind erforderlichenfalls mit Hilfe eines Gutachtens abzuklären. Darüberhinaus wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer in jedem Fall - unabhängig von den Ergebnissen der Ermittlungen zu seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit - erneut zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen zu haben. Zum Unterbleib der mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I406.2119032.1.00