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{'item': 'I408 2185549-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlI408 2185549-1 SpruchI408 2185549-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 02.11.2013 gab er an, dass er als Kind mit seiner Mutter den Sudan verlassen habe und danach in Libyen gelebt habe. Libyen habe er vor einem Monat verlassen. Er sei in Tripolis die letzten 5 Jahre bei einem Araber namens Joe als Hausarbeiter angestellt gewesen. Als er diesen vor einem Monat nach seinem Lohn fragte, habe er ihm geantwortet, dass er ihm helfen werde nach Italien zu kommen. Er habe ihn dann zu einem Schiff gebracht. Am 27.02.2017 erfolgte eine Einvernahme bei der belangten Behörde. Dabei gab er auszugsweise an, dass er Englisch und ein paar Worte arabisch spreche. Er sei Staatsbürger des Südsudan und gehöre der Volksgruppe der Sudanesen an. Er sei christlichen Glaubens, ledig und habe in Libyen 2 Söhne. Sein Vater stamme aus dem Südsudan und seine Mutter komme aus Niger. Seine Mutter, sein Bruder, eine Tante und ein Onkel leben ebenfalls in Libyen. Er habe Libyen wegen Alije verlassen. Die Überfahrt habe Musa bezahlt. Die Bedingungen in Europa sein besser als in Afrika. Im Sudan passe keiner auf ihn auf. In Europa gebe es die Caritas. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in den Sudan als zulässig erklärt. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde stützte sich dabei ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführers, erkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ab, weil er keine Verfolgungsgründe den Sudan betreffend vorgebracht habe und verhängte über ihn - unter Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG - ein 5-jähriges Einreiseverbot.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in den Sudan als zulässig erklärt. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde stützte sich dabei ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführers, erkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ab, weil er keine Verfolgungsgründe den Sudan betreffend vorgebracht habe und verhängte über ihn - unter Bezugnahme auf Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG - ein 5-jähriges Einreiseverbot. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 29.01.2018 bekämpfte der Beschwerdeführer diese Entscheidung in allen Punkten und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Der Beschwerde samt Akt der belangten Behörde langte am 09.02.2018 beim zuständigen Richter ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm 11, S 153). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11, S 153). Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weilAusführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
  3. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
  4. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
  5. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
  6. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
  7. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Zu Spruchpunkt A 1.
  8. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft: Obwohl der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde angibt, er sei Staatsbürger von Südsudan und gehöre der Volksgruppe der Sudanesen, wird ungeprüft, davon ausgegangen, dass er aus dem Sudan stamme. Es wurde nicht einmal ansatzweise versucht, die Herkunft des Beschwerdeführers zu hinterfragen bzw. zu plausibilisieren. Trotz zum Teil gravierender Widersprüche in seinen Angaben vor der belangten Behörde, werden seine Angaben ungeprüft als Glaubhaft angesehen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die für eine Zuordnung des Herkunftsstaats wesentlichen Ermittlungsschritte (Aufklären von Widersprüchen, Befragung zu vorhandenen Anknüpfungspunkten, etc.) wurden damit offenkundig unterlassen. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde vor allem mit der Frage des (tatsächlichen) Herkunftsstaates auseinanderzusetzen haben. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung eines schon für die Entscheidung der belangen Behörde maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3
  9. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  10. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes innerhalb der 7 Tages-Frist nach § 18 BFA-VG ergangen ist, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes innerhalb der 7 Tages-Frist nach Paragraph 18, BFA-VG ergangen ist, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen. 1.2 Aufgrund der behebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen Wochenfrist ist ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I408.2185549.1.00

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