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{'item': 'I419 1258315-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlI419 1258315-2 SpruchI419 1258315-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS ü

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ein und stellte unter Angabe des falschen Geburtsjahrs 1987 am 19.03.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.04.2004 wurde er wegen einer zwei Tage vorher begangenen Sachbeschädigung angezeigt. Aus der Haft vorgeführt erklärte er am 07.05.2004, Österreich verlassen zu wollen. Er habe wegen Hungers in einem Einkaufszentrum Kleidungsstücke gestohlen, deshalb sei er eingesperrt worden. Er werde nach Italien oder nach Frankreich zurückkehren, wo man nicht so behandelt werde. In Frankreich gehe man, wenn man nichts zu essen habe, zur Caritas und bekomme zu essen und € 15,-- pro Tag. Seit er in Österreich sei, leider er unter Hunger. Er sei 1994 oder 1996 von Algerien nach Frankreich gekommen. Anschließend sei er zwischen Italien, Frankreich und Spanien gereist, wobei er keine Reisedokumente gehabt, aber Suchtgift geschmuggelt habe. Er habe sich in den drei Staaten abwechselnd aufgehalten Schließlich sei er mit einem Auto nach Wien gekommen, wo ihm Algerier zum Asylantrag geraten hätten. In Algerien gebe es "allgemein betrachtet keine Freiheit" sowie politische und religiöse Probleme. Er wäre dadurch betroffen, dass man keine freie Meinungsäußerung habe und keine Drogen konsumieren dürfe. Drogensüchtig sei er nicht, er trinke Alkohol. Persönlich habe er dort keine Probleme gehabt, ihm habe nur "die Freiheit" gefehlt. Außerdem hätte er dort beten müssen und keine Drogen konsumieren können, worunter er Alkohol verstehe, Alkoholkonsum sei "ärger als Drogen". Am 23.12.2004 ergänzte er, neuerlich vorgeführt, er sei an dem im Spruch genannten Tag 1981 geboren und am 01.03.2004 aus Italien mit dem Zug eingereist, um hier um Asyl anzusuchen. Seine Verfolgungsgründe habe er ausführlich dargelegt.
  2. Am 14.02.2005 wies das BAA den Asylantrag ab und den Beschwerdeführer aus. Die Berufung dagegen hat - nach mehreren Einstellungen des Verfahrens - der Asylgerichtshof am 28.09.2012 ab- und den Beschwerdeführer nach Algerien ausgewiesen. In der Folge blieb der Beschwerdeführer jedoch im Bundesgebiet und reiste nicht in den Herkunftsstaat zurück, zumal die Beschaffung eines Heimreisezertifikats scheiterte, und beging weitere Straftaten. Zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung nahm er am 14.04.2017 dahingehend Stellung, dass er 2004 eingereist sei, um ein neues Leben aufzubauen. Er habe in Österreich eine Lebensgefährtin und einen Sohn von zwei Jahren und neun Monaten.
  3. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer einen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 Asylgesetz 2005" nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I) sowie die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).
  4. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer einen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005" nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins) sowie die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Zugleich verhängte das BFA mit Spruchpunkt III ein fünf Jahre währendes Einreiseverbot und stellte fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt (Spruchpunkt IV).Zugleich verhängte das BFA mit Spruchpunkt römisch drei ein fünf Jahre währendes Einreiseverbot und stellte fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt (Spruchpunkt römisch vier). In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht einvernommen und daher im Recht auf Gehör verletzt worden. Er habe mit seiner Lebensgefährtin ein 2014 geborenes Kind, welches bei der Mutter in Wien lebe. Dieses hätte ein Recht auf persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer, wogegen das Einreiseverbot die Aufrechterhaltung dieses Kontaktes ausschließen und verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer habe zudem keine soziale Unterstützung zu erwarten und keinerlei Anknüpfungspunkte zu Marokko. Somit würden ihm Obdach- und Mittellosigkeit drohen. Das BFA habe es verabsäumt, zu prüfen, ob in einem anderen Schengen-Staat ein Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers bestehe, und dennoch ein Einreiseverbot erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Araber marokkanischer Staatsangehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er ist ledig und 36 Jahre alt. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht arabisch, französisch und italienisch. Nach dem Besuch der Grundschule hat er einen Lehrberuf erlernt. Er hat keinen Militärdienst geleistet. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Marokko kann er sich im dortigen Arbeitsmarkt wieder integrieren. Er kann seinen Lebensunterhalt dort bestreiten. Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Nachkommen hat. Er hat keine Unterhaltspflichten. Zuletzt war er als Reinigungskraft tätig und bezog anschließend bis 15.09.2017 Arbeitslosengeld. Er hält sich seit 2004 in Österreich auf, Anmeldungen im ZMR finden sich allerdings bis 2012 nur für Justizanstalten und Polizeidienststellen. Danach scheinen als Unterkunftgeber auch viermal die vom Beschwerdeführer als Lebensgefährtin angegebene mongolische Staatsangehörige auf, zuletzt bis 08.05.2017, sowie fünfmal eine Drogentherapie-Einrichtung, wobei er an deren Sitz zuletzt bis 06.09.2017 eine "Obdachlosenadresse" hatte. Von 08.05.2017 bis 21.07.2017 hat er in einer dezentralen Immobilie der Therapieeinrichtung gewohnt. Der Beschwerdeführer hat eine Drogentherapie begonnen und an dieser ab März 2017 in ambulanter Form teilgenommen. Er ist ansonsten gesund und daher arbeitsfähig. Die Verwandten des Beschwerdeführers leben in Marokko. Er gehört in Österreich und keinen Vereinen oder Organisationen an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Familienangehörige oder Verwandte in Österreich hat. Er lebt seit 09.05.2017 von seiner Lebensgefährtin getrennt. Er weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht auf. Aufgrund seines überwiegenden Aufenthaltes in Strafhaft kann nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer wurde wie folgt strafgerichtlich verurteilt:

(1)Vom LG XXXX am 22.06.2004 wegen der Vergehen der Sachbeschädigung und des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, davon 8 bedingt nachgesehen,
(1)Vom LG römisch 40 am 22.06.2004 wegen der Vergehen der Sachbeschädigung und des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, davon 8 bedingt nachgesehen,
(2)am 16.07.2004 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu 2 Monaten Freiheitsstrafe und
(3)am 19.04.2005 wegen der Vergehen des Einbruchsdiebstahls und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten,
(4)vom LG XXXX am 03.02.2006 wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und nach § 27 Abs. 2 SMG in der Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit zu 15 Monaten Freiheitsstrafe,
(4)vom LG römisch 40 am 03.02.2006 wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG in der Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit zu 15 Monaten Freiheitsstrafe,
(5)am 23.11.2007 wegen des zuletzt genannten Vergehens in Versuchs- und in vollendeter Form zu 8 Monaten Freiheitsstrafe,
(6)am 06.11.2008 wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu 9 Monaten Freiheitsstrafe,
(7)am 15.04.2010 wegen der Vergehen der schweren Sachbeschädigung, des versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Besitzes von Waffen oder Munition trotz Verbotes zu 12 Monaten Freiheitsstrafe,
(8)am 22.07.2011 wegen der Vergehen der Nötigung, der Körperverletzung, des Diebstahls und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu 8 Monaten Freiheitsstrafe,
(9)am 27.08.2012 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Zusatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe,
(10)am 31.01.2013 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Körperverletzung und des Besitzes von Waffen oder Munition trotz Verbotes zu 9 Monaten Freiheitsstrafe sowie
(11)am 11.06.2013 wegen der Vergehen des versuchten unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen, des versuchten Diebstahls, des versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Besitzes von Waffen oder Munition trotz Verbotes zu 18 Monaten Freiheitsstrafe,
(12)vom BG XXXX am 24.08.2015 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu 4 Monaten Freiheitsstrafe sowie
(12)vom BG römisch 40 am 24.08.2015 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu 4 Monaten Freiheitsstrafe sowie
(13)vom LG XXXX am 18.10.2017 wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls, der gefährlichen Drohung und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe.
(13)vom LG römisch 40 am 18.10.2017 wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls, der gefährlichen Drohung und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe. Infolgedessen verbrachte er folgende Zeiten in Haft: 26.03.2005 bis 26.07.2005, 12.10.2005 bis 11.10.2007, 27.10.2007 bis 26.06.2008, 10.10.2008 bis 07.08.2009, 17.09.2009 bis 29.10.2009, 21.02.2010 bis 07.01.2011, 25.05.2011 bis 24.01.2012, 23.04.2013 bis 16.07.2013, 10.07.2015 bis 17.02.2017 und seit 06.09.2017 bis dato. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko auf dem Stand von 19.10.2016 zitiert. Diesem gegenüber weisen die aktuellen Länderinformationen mit Stand 07.07.2017 keine fallbezogen relevanten Verschlechterungen auf. Im Beschwerdeverfahren sind auch keine Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Wehrdienst und Rekrutierungen Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst ist 20 Jahre. Es gibt keine Wehrpflicht, die Mindestverpflichtungsdauer für freiwilligen Militärdienst ist 18 Monate (CIA 15.6.2017). Die allgemeine Wehrpflicht ist seit dem 31.8.2006 ausgesetzt (AA 10.3.2017). Frauen haben Zugang zu den Streitkräften, aber nicht zu allen Truppengattungen. Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt. Rund die Hälfte der marokkanischen Streitkräfte befindet sich dauerhaft auf dem Gebiet der Westsahara. Fahnenflucht wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren bestraft. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt geworden (AA 10.3.2017). 1.2.2 Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. In den Medien finden sich regelmäßig Berichte über wenig motiviertes Personal insbesondere in den öffentlichen Krankenhäusern, das unter schwierigen Arbeitsbedingungen und schlechter Bezahlung leidet. Eine Behandlung kann oft nur mit einem Eigenanteil sichergestellt werden. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 10.3.2017). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 10.3.2017). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 10.3.2017). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015). 1.2.3 Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 10.3.2017). Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015). 1.3 Zum Vorbringen: Marokko ist nach § 1 Z. 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf und auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko verwiesen, aus dessen aktueller Version soeben unter 1.2 zitiert wurde. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie zu den seinen erhebt.Marokko ist nach Paragraph eins, Ziffer 9, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf und auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko verwiesen, aus dessen aktueller Version soeben unter 1.2 zitiert wurde. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie zu den seinen erhebt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
  1. Beweiswürdigung: 2.1 Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den allgemeinen Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen der belangten Behörde, die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen auf die unbestrittenen Feststellungen im Administrativverfahren sowie auf die Strafurteile. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf die Bestätigung der Therapieeinrichtung (AS 180) seine Haftfähigkeit, die Feststellungen des jüngsten Strafurteils (AS 310) und das Fehlen gegenteiliger Behauptungen in der Beschwerde. Daraus und aus dem Alter ergibt sich die Arbeitsfähigkeit. Die letzte Beschäftigung und der Arbeitslosengeldbezug ergeben sich aus der Bestätigung des AMS (AS 179) und den Angaben des Beschwerdeführers (AS 128, 177), wobei es entbehrlich war, eine Feststellung zu treffen, ob der Beschwerdeführer auch die angegebene Beschäftigung als Security am Donauinselfest ausgeübt hat. Das Alter des Beschwerdeführers hat bereits der Asylgerichtshof so festgestellt, wie es nun das Gericht tut. Das Geburtsdatum aus dem Jahr 1981 hatte der Beschwerdeführer bereits am 03.09.2004 der BPD Graz gegenüber angegeben. Beim Facharzt hat er anlässlich der Begutachtung 2010 angegeben, seit zwölf Jahren Drogen zu konsumieren, und anfangs 17 gewesen zu sein (AS 439), woraus sich rechnerisch auch 1981 ergibt. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch der handschriftlich ausgefüllte Verfahrenshilfeantrag geben als Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers Marokko an. Die Beschwerde führt zudem aus, er habe "in Marokko keinerlei Anknüpfungspunkte mehr"(!), bereits als Minderjähriger sein Heimatland (!) verlassen und keinerlei Kontakte in Marokko, welche ihm "bei einer Rückkehr" (!) helfen könnten (S. 8 der Beschwerde, AS 323). Laut eigenen Angaben hat sich der Beschwerdeführer ehemals bereits mit einem Aliasnamen und als marokkanischer Staatsangehöriger ausgegeben (AS 83, 105). Letztlich reicht das hin, um auch ohne weitere Beweismittel festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Marokkaner handelt. In seiner Eingabe vom 14.04.2017 gibt er an, Einzelhandelskaufmann gelernt zu haben (AS 177), wogegen das Datenblatt der Justizanstalt vom 19.11.2015 als erlernten Beruf "Koch" ausweist. Eine genauere Feststellung zur Ausbildung war daher - mangels Urkunden oder anderer Beweismittel - nicht möglich. Die Trennung des Beschwerdeführers von der Lebensgefährtin ergibt sich aus der Abmeldung von deren und der Anmeldung in der Unterkunft der Therapieeinrichtung. Die behauptete Wiederaufnahme in der gemeinsamen Wohnung (AS 245) ohne ZMR-Anmeldung erscheint angesichts der sieben Tage später erfolgten "Obdachlosenmeldung" als unglaubwürdig und erklärt sich besser durch die in Aussicht gestellte Verhängung der Schubhaft. Spätestens mit dieser "Obdachlosenmeldung" ist jedenfalls dokumentiert, dass eine Wiederherstellung der Wohngemeinschaft nicht erfolgte, selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nach dem Hinauswurf aus der Wohnung der Einrichtung (AS 177) vorübergehend wieder in der vorigen Wohnung Aufnahme fand. Er äußerte daneben selbst die Vermutung, dass er nach Rückkehr der Therapeutin wiederum in der Einrichtung wohnen werden können, also nicht bei der Lebensgefährtin. Die getrennten Wohnsitze haben also entgegen der Andeutung in der Beschwerde (S. 4, AS 319) nicht erst mit der aktuellen Strafhaft des Beschwerdeführers begonnen. Die Negativfeststellung betreffend die Vaterschaft ergibt sich aus dem Fehlen von - sei es auch nur angebotenen - Beweisen dazu. Wie das BFA unbestritten feststellt, scheint der Beschwerdeführer standesamtlich nicht als Vater auf (AS 265). Von einem Fremden in der Lage des Beschwerdeführers wäre aller Erfahrung nach zu erwarten, dass er - wenn seine Angaben zum Kind und zu seiner Beziehung zu dessen um fünf Jahre älteren Mutter der Wahrheit entsprechen - seine Vaterschaft unter Beweis stellt, und zwar gleichermaßen im Verfahren über die Duldung (AS 152) und im vorliegenden Verfahren. Weitere Zweifel ergeben sich daraus, dass er den Geburtstag des Kindes am 19.05.2016 mit XXXX angibt (AS 75), dagegen legt er ihn am 13.02.2017 auf den XXXX. Beim Geburtstag seines angeblich eigenen Kindes erstaunt selbst dieser Unterschied von nur einem Tag.Weitere Zweifel ergeben sich daraus, dass er den Geburtstag des Kindes am 19.05.2016 mit römisch 40 angibt (AS 75), dagegen legt er ihn am 13.02.2017 auf den römisch 40 . Beim Geburtstag seines angeblich eigenen Kindes erstaunt selbst dieser Unterschied von nur einem Tag. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet auch daran, dass er am 19.05.2016 angab, vor seiner Einreise nach Österreich in Mailand gewesen zu seim (AS 75), während er am 13.02.2017 vorbringt, zu diesem Zeitpunkt in Turin gelebt zu haben (AS 128), das bei der Aufzählung immerhin acht besuchter europäischer Städte beim ersten Termin nicht einmal Erwähnung fand. Im Asylverfahren hatte er noch angegeben, mit einem PKW von Marseille nach Wien gekommen zu sein (S 77 des Asylaktes). 2.3 Zur Lage im Herkunftsland Die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen, Stand 07.07.2017, zeigen keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko gegenüber jenen vom 19.10.2016, welche der Entscheidung des BFA zu Grunde lagen und im Bescheid zitiert wurden. Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat aus-gewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sach-verhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vor-schriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine ein-seitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogene und aktuelle. Der Beschwerdeführer ist ihnen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Daher konnte eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Marokko verneint werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) (Abweisung der Beschwerde): 3.
  3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I)3.
  4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins) 3.1.1 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels Im ersten Satz des Spruchpunkts I im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im ersten Satz des Spruchpunkts römisch eins im angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. 3.1.2 Rückkehrentscheidung Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaats-angehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaats-angehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Das BFA hat zu Recht keine Anlass gesehen, Nachforschungen über eventuelle private oder familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Schengen-Raum anzustellen, weil dafür keinerlei Anlass vorlag. Selbst in der Beschwerde (S. 10, AS 325) wird lediglich kritisiert, dass eine diesbezügliche Prüfung unterblieb, ohne auch nur zu behaupten, dass diese ein positives Ergebnis gezeitigt hätte. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich, zumal seine Vaterschaft nicht festgestellt werden konnte, und wohnte auch vor seiner Strafhaft nicht mehr mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens über den Umgang mit Mithäftlingen und Justizpersonal hinaus kaum ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer von den oben erwähnten Personen abgesehen kein Privatleben vorbringt und sich in den vergangenen 36 Monaten insgesamt rund 24 Monate in Haft befand. Der Beschwerdeführer war in rund vierzehn Jahren seit seiner Antragstellung bisher etwa acht Jahre in Haft. Von der bei seiner
  5. Verurteilung verhängten 20-monatigen Freiheitsstrafe ist noch über ein Jahr offen, sodass dann rund zwei Tage Haft auf drei Aufenthaltstage entfallen werden. Sein Aufenthalt beruht ursprünglich außerdem auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwiesen hat und im Anschluss an eine illegale Einreise gestellt wurde. Anschließend hat der Beschwerdeführer jahrelang die Ausreiseverpflichtung missachtet. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass er in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, dies insbesondere, da er keinerlei Vereins- und sonstige Mitgliedschaften oder andere Integrationsschritte vorgebracht hat, abgesehen von der Dauer seines Aufenthaltes. Die Dauer seines Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, der seine Unterkünfte nicht meldete und sich so dem Verfahren entzog. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich aus Gründen seiner Drogentherapie und zum Zweck des Kontakts mit der Lebensgefährtin stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- oder Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und einen unzulässigen Asylantrag erzwungen hat und nun in der Strafhaft fortsetzt. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Im Fall des Beschwerdeführers kommt neben dem mangelnden Vorweis von Integrations-schritten in Österreich hinzu, dass er bereits im Jahr nach seiner Einreise und auch an-schließend noch vielfach durch die begangenen Straftaten ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der rechtlich in Österreich - und insgesamt in der Union - geschützten Werte zeigt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Demnach war die Beschwerde betreffend den Spruchpunkt I - von der Richtigstellung im ersten Satz abgesehen - abzuweisen.Demnach war die Beschwerde betreffend den Spruchpunkt römisch eins - von der Richtigstellung im ersten Satz abgesehen - abzuweisen. 3.2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II):3.2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei): Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Dies gilt, weil der Beschwerdeführer arbeits- und selbsterhaltungsfähig ist, entgegen den Ausführungen der Beschwerde (S. 12, As 327), wonach ihm mangels sozialen Netzwerks Obdach- und Mittellosigkeit drohen würden. 3.3 Zum Einreiseverbot(Spruchpunkt III):3.3 Zum Einreiseverbot(Spruchpunkt römisch drei): Das BFA hat das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt, wonach - unbeschadet dessen Abs. 3 - ein solches für bis zu fünf Jahre verhängt werden kann, wobei näher genannte Umstände zu berücksichtigen sind, die das BFA auf S. 34 f des Bescheids (AS 294 f) zitiert. Die Frage, ob das Einreiseverbot unter diesen Kriterien rechtens ist, kann ungeprüft bleiben, weil tatsächlich die Tatbestandsmerkmale von § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt sind.Das BFA hat das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt, wonach - unbeschadet dessen Absatz 3, - ein solches für bis zu fünf Jahre verhängt werden kann, wobei näher genannte Umstände zu berücksichtigen sind, die das BFA auf S. 34 f des Bescheids (AS 294 f) zitiert. Die Frage, ob das Einreiseverbot unter diesen Kriterien rechtens ist, kann ungeprüft bleiben, weil tatsächlich die Tatbestandsmerkmale von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sind. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens (im Bescheidzeitpunkt noch: mehr als) sechs Monaten, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens (im Bescheidzeitpunkt noch: mehr als) drei Monaten, aber auch seine mehrfache Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Ziffer eins, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens (im Bescheidzeitpunkt noch: mehr als) sechs Monaten, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens (im Bescheidzeitpunkt noch: mehr als) drei Monaten, aber auch seine mehrfache Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Der Beschwerdeführer wurde in bisher 13 strafgerichtlichen Urteilen wegen Vorsatzdelikten zu insgesamt 10 Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, meist wegen mehrerer Delikte. Wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen wurde er dabei zehnfach verurteilt, wegen Drogendelikten fünffach, wegen strafbarer Handlungen gegen die Freiheit dreifach sowie jeweils zweifach wegen strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt und nach dem Waffengesetz. Insgesamt 11 der 13 Verurteilungen erfüllen die angeführten Voraussetzungen der Mindestdauer der verhängten Freiheitsstrafen. Der Großteil der Verurteilungen erfüllt wie angeführt auch das Kriterium der Mehrfachverurteilung wegen Delikten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Aus der Vielfalt der beeinträchtigten Rechtsgüter lässt sich zudem ablesen, dass der Beschwerdeführer auch über die Drogendelinquenz und die - mitunter der Geldbeschaffung dienenden - Vermögensdelikte hinaus die rechtlich geschützten Werte nicht ausreichend verinnerlicht hat, woraus sozial inadäquates Verhalten folgte. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität, speziell von Eigentums- und Drogendelikten ausgeht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der des Beschwerdeführers erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider. Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung von fünf Jahren nahelegen würden. Von der Festlegung einer längeren Dauer war angesichts der Art und Schwere der Vergehen trotz deren Häufigkeit abzusehen, weil im einzelnen Fall keine der Strafen ihrer Höhe nach darauf hindeutet, dass vom Beschwerdeführer eine besonders gravierende Gefahr ausginge, wobei bei den späteren Verurteilungen zu berücksichtigen ist, dass wegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs. 1 StGB bereits höhere Strafrahmen anzuwenden waren.Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung von fünf Jahren nahelegen würden. Von der Festlegung einer längeren Dauer war angesichts der Art und Schwere der Vergehen trotz deren Häufigkeit abzusehen, weil im einzelnen Fall keine der Strafen ihrer Höhe nach darauf hindeutet, dass vom Beschwerdeführer eine besonders gravierende Gefahr ausginge, wobei bei den späteren Verurteilungen zu berücksichtigen ist, dass wegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB bereits höhere Strafrahmen anzuwenden waren. Insofern erscheint der Sachverhalt ähnlich jenem, der dem VwGH 2015 vorlag, wobei es um einen Fall "einer erheblichen Delinquenz über einen längeren Zeitraum" ging, "gegen fremdes Vermögen und gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen", der Fremde sich zwölf Jahre hier aufhielt und sogar Ehegatte (und nicht nur Lebensgefährte) einer georgischen Staatsbürgerin, die in Österreich befristetet aufenthaltsberechtigt war, was ein Rückkehrverbot von sechs Jahren nicht ausschloss (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298). Unter den Aspekten, dass der Beschwerdeführer sich noch länger im Inland aufgehalten hat, und, obzwar unverheiratet, eine private Beziehung zu einer aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und deren Kind unterhält, ist die Dauer des vom BFA - wenn auch bezogen auf eine andere Gesetzesstelle - verhängten Einreiseverbots weder zu lang noch zu kurz, zumal dieses ja erst nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers beginnen kann (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 31.03.2000, 99/18/0419). Sie lässt es diesem auch offen, nach fristgerechter Ausreise im Fall geänderter (Privat- oder Familien-) Verhältnisse in absehbarer Zeit das BFA wegen einer zeitigeren Wiedereinreise zu befassen (§ 60 Abs. 2 FPG).Unter den Aspekten, dass der Beschwerdeführer sich noch länger im Inland aufgehalten hat, und, obzwar unverheiratet, eine private Beziehung zu einer aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und deren Kind unterhält, ist die Dauer des vom BFA - wenn auch bezogen auf eine andere Gesetzesstelle - verhängten Einreiseverbots weder zu lang noch zu kurz, zumal dieses ja erst nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers beginnen kann vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 31.03.2000, 99/18/0419). Sie lässt es diesem auch offen, nach fristgerechter Ausreise im Fall geänderter (Privat- oder Familien-) Verhältnisse in absehbarer Zeit das BFA wegen einer zeitigeren Wiedereinreise zu befassen (Paragraph 60, Absatz 2, FPG). Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt III abzuweisen, der allerdings auf die Anführung der zutreffenden Vorschrift des FPG zu korrigieren war.Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt römisch drei abzuweisen, der allerdings auf die Anführung der zutreffenden Vorschrift des FPG zu korrigieren war. 3.4 Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt IV):3.4 Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt römisch vier): Das BFA hat die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt, wobei es sich auf § 55 Abs. 1 bis 3 FPG bezog. Dieser Bestimmung - konkret Abs. 2 - ist zu entnehmen, dass diese Frist grundsätzlich 14 Tage beträgt, soweit nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine längere Frist gebieten (Abs. 2 f) oder nach Abs. 1a keine solche besteht. Da keiner der Ausnahmefälle behauptet wurde oder vorlag, hat das BFA die Frist korrekt festgestellt, womit die Beschwerde auch für diesen Spruchpunkt abzuweisen war.Das BFA hat die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt, wobei es sich auf Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bezog. Dieser Bestimmung - konkret Absatz 2, - ist zu entnehmen, dass diese Frist grundsätzlich 14 Tage beträgt, soweit nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine längere Frist gebieten (Absatz 2, f) oder nach Absatz eins a, keine solche besteht. Da keiner der Ausnahmefälle behauptet wurde oder vorlag, hat das BFA die Frist korrekt festgestellt, womit die Beschwerde auch für diesen Spruchpunkt abzuweisen war. 3.5 Zum Verfahrenshilfeantrag Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG ausschließlich im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Dazu ist festzuhalten, dass die Eingabegebühr nicht entrichtet wurde.Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG ausschließlich im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Dazu ist festzuhalten, dass die Eingabegebühr nicht entrichtet wurde. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs. 1 ZPO unter anderem voraus, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als solcher ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO unter anderem voraus, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als solcher ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Da der Beschwerdeführer und Antragsteller sich derzeit in Haft befindet, ist eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht zu erwarten. Er hat weder Angaben zu seinen Einkünften noch zu Vermögen oder Schulden gemacht. Er hat selbst keine Unterhaltspflichten. Die Eingabegebühr beträgt € 30,--. Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Einkommen aus Arbeit in Form der Arbeitsvergütung nach §§ 51 ff StVG zu erzielen. Dazu kommt, dass die Eingabe selbst und deren inhaltliche Behandlung nicht von der Entrichtung der Gebühr abhängig sind. Es wird dem Beschwerdeführer also gelingen, in der verbleibenden Strafhaft für die Begleichung der Gebührenschuld zu sorgen.Die Eingabegebühr beträgt € 30,--. Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Einkommen aus Arbeit in Form der Arbeitsvergütung nach Paragraphen 51, ff StVG zu erzielen. Dazu kommt, dass die Eingabe selbst und deren inhaltliche Behandlung nicht von der Entrichtung der Gebühr abhängig sind. Es wird dem Beschwerdeführer also gelingen, in der verbleibenden Strafhaft für die Begleichung der Gebührenschuld zu sorgen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Rückkehrentscheidung und der Einreiseverbote betreffend straffällige Drittstaatsangehörige, auch nicht mit Inlandsanknüpfungen im Privat- oder Familienleben, und auch nicht an einer solchen betreffend die Verfahrenshilfe bezogen auf Eingabegebühr.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Rückkehrentscheidung und der Einreiseverbote betreffend straffällige Drittstaatsangehörige, auch nicht mit Inlandsanknüpfungen im Privat- oder Familienleben, und auch nicht an einer solchen betreffend die Verfahrenshilfe bezogen auf Eingabegebühr. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I419.1258315.2.00

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