RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlL510 2104487-1 SpruchL510 2104487-1/276E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerden der XXXX , vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer RAe, betreffend den Anträgen auf Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) betreffend Herrn XXXX , Frau XXXX , Frau XXXX, Fr. XXXX, und Herrn XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerden der römisch 40 , vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer RAe, betreffend den Anträgen auf Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) betreffend Herrn römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Fr. römisch 40 , und Herrn römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) Frau XXXX , Herr XXXX und Frau XXXX unterliegen von 29.08.2014 bis laufend aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.Frau römisch 40 , Herr römisch 40 und Frau römisch 40 unterliegen von 29.08.2014 bis laufend aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. Frau XXXX unterlag von 03.09.2014 bis 31.12.2015 aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.Frau römisch 40 unterlag von 03.09.2014 bis 31.12.2015 aufgrund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. Herr XXXX unterliegt von 08.09.2014 bis laufend aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.Herr römisch 40 unterliegt von 08.09.2014 bis laufend aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die XXXX , vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer RAe, stellte während laufender GPLA Feststellungsanträge in Bezug auf die im Spruch bezeichneten Personen dahingehend, dass diese ihm Rahmen ihrer Tätigkeit als Handelsvertreter (XXXX) für die XXXX nicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG der Sozialversicherung unterliegen würden.
- Die römisch 40 , vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer RAe, stellte während laufender GPLA Feststellungsanträge in Bezug auf die im Spruch bezeichneten Personen dahingehend, dass diese ihm Rahmen ihrer Tätigkeit als Handelsvertreter (römisch 40 ) für die römisch 40 nicht gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der Sozialversicherung unterliegen würden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die XXXX auch für Herrn XXXX , einen Feststellungsantrag stellte. Herr XXXX ist jedoch Busschlafberater und wird seine Tätigkeit in einem separaten Erkenntnis beurteilt. Desgleichen wurde in Bezug auf Frau XXXX , ein Feststellungsantrag gestellt. Mangels örtlicher Zuständigkeit von Österreich wurde über Frau XXXX bereits mit Beschluss des BVwG vom 21.06.2017, GZ: L510 2104487-1/194E, entschieden. Ebenso wurde in Bezug auf Herrn XXXX ein Feststellungsantrag gestellt, mangels österreichischer Zuständigkeit wurde über Herrn XXXX mit Beschluss des BVwG vom 11.01.2018, GZ: 2104487-1/272E, separat entschieden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die römisch 40 auch für Herrn römisch 40 , einen Feststellungsantrag stellte. Herr römisch 40 ist jedoch Busschlafberater und wird seine Tätigkeit in einem separaten Erkenntnis beurteilt. Desgleichen wurde in Bezug auf Frau römisch 40 , ein Feststellungsantrag gestellt. Mangels örtlicher Zuständigkeit von Österreich wurde über Frau römisch 40 bereits mit Beschluss des BVwG vom 21.06.2017, GZ: L510 2104487-1/194E, entschieden. Ebenso wurde in Bezug auf Herrn römisch 40 ein Feststellungsantrag gestellt, mangels österreichischer Zuständigkeit wurde über Herrn römisch 40 mit Beschluss des BVwG vom 11.01.2018, GZ: 2104487-1/272E, separat entschieden.
- Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK" oder "belangte Behörde") wurde säumig und legte mit Schreiben vom 19.03.2015 die fristgerecht eingebrachten Säumnisbeschwerden von XXXX (im Folgenden auch als "beschwerdeführende Partei" bzw. kurz als "bP" oder " XXXX " bezeichnet) betreffend die Feststellungsanträge der im Spruch bezeichneten Personen vor.
- Die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK" oder "belangte Behörde") wurde säumig und legte mit Schreiben vom 19.03.2015 die fristgerecht eingebrachten Säumnisbeschwerden von römisch 40 (im Folgenden auch als "beschwerdeführende Partei" bzw. kurz als "bP" oder " römisch 40 " bezeichnet) betreffend die Feststellungsanträge der im Spruch bezeichneten Personen vor.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.06.2015, GZ: L510 2104487-1/8E, wurden die Beschwerden der bP wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.06.2015, GZ: L510 2104487-1/8E, wurden die Beschwerden der bP wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des VwGH v. 25.11.2015, Zl. Ra 2015/08/0102, wurde das durch die bP bekämpfte Erkenntnis des BVwG aufgehoben und festgestellt, dass das BVwG im fortzusetzenden Verfahren aufgrund der der Behörde anzulastenden Säumnis über die Feststellungsanträge zu entscheiden habe.
- Mit Erkenntnis des VwGH v. 28.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0064-6, wurde der Beschluss des BVwG v. 04.03.2016, L510 2104487-1/28E, betreffend Einstellung des Verfahrens, aufgehoben. Darin sprach der VwGH aus, dass das BVwG im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien eine allfällige Einschränkung oder Änderung der Feststellungsanträge zu erörtern habe, weshalb diesbezüglich am 28.11.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde. Es wurde mit den Rechtsvertretungen der bP und der GKK geklärt, dass die Anträge so wie gestellt jeweils ab diesem Datum zu prüfen sind.
- Nach abgeschlossener GPLA erließ die GKK am 25.02.2016 einen Bescheid, GZ.: XXXX , in welchem sie u. a. über die Tätigkeit einer großen Anzahl von Handelsvertreter im Außendienst, sogenannte XXXX, absprach.
- Nach abgeschlossener GPLA erließ die GKK am 25.02.2016 einen Bescheid, GZ.: römisch 40 , in welchem sie u. a. über die Tätigkeit einer großen Anzahl von Handelsvertreter im Außendienst, sogenannte römisch 40 , absprach. Dieser Bescheid ist im gegenständlichen Verfahren insoweit relevant, als die GKK darin erstmals Feststellungen zur Tätigkeit der XXXX und zur Unternehmensorganisation bzw. Struktur der bP nach langjährigen Prüfungen tätigte und dieses beim BVwG in Beschwerde bei der Gerichtsabteilung L510 anhängige Verfahren mit den verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und somit zur gemeinsamen Beweisaufnahme und Beweiswürdigung verbunden wurde.Dieser Bescheid ist im gegenständlichen Verfahren insoweit relevant, als die GKK darin erstmals Feststellungen zur Tätigkeit der römisch 40 und zur Unternehmensorganisation bzw. Struktur der bP nach langjährigen Prüfungen tätigte und dieses beim BVwG in Beschwerde bei der Gerichtsabteilung L510 anhängige Verfahren mit den verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und somit zur gemeinsamen Beweisaufnahme und Beweiswürdigung verbunden wurde. In Spruchpunkt
- Dieses Bescheides sprach die GKK aus, dass die in der Anlage 2 zum gegenständlichen Bescheid angeführten Dienstnehmer aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die bP in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlegen seien und hat sie in Spruchpunkt
- dieses Bescheides festgestellt, dass die in der Anlage 3 zum gegenständlichen Bescheid angeführten Dienstnehmer aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlegen seien.In Spruchpunkt
- Dieses Bescheides sprach die GKK aus, dass die in der Anlage 2 zum gegenständlichen Bescheid angeführten Dienstnehmer aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die bP in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlegen seien und hat sie in Spruchpunkt
- dieses Bescheides festgestellt, dass die in der Anlage 3 zum gegenständlichen Bescheid angeführten Dienstnehmer aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die römisch 40 in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlegen seien. Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Z 2, § 7 Z 3 lit. a, 10 Abs. 1, 11, 33, 35 Abs. 1, 41a, 42 Abs. 3, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. d AlVG.Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 5 Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,, 10 Absatz eins, 11, 33, 35, Absatz eins, 41 a, 42, Absatz 3, 43, 44, 49, 410 und 539 a ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera d, AlVG. Die Anlage 2 in Bezug auf Spruchpunkt
- zum o. a. Bescheid der GKK lautet wie folgt: NAME Vers.-Nr. Zeitraum XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Die Anlage 3 in Bezug auf Spruchpunkt
- zum o. a. Bescheid der GKK lautet wie folgt: NAME Vers.-Nr. Zeitraum XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Begründend führte die GKK zusammengefasst aus, dass gegenständlich im Zuge der gemäß § 41a ASVG abgeschlossenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für die Prüfungszeiträume 2007 - 2010 und 2011 - 2014 im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend der im Spruch bzw. in den Anlagen zum Spruch genannten Personen zu den dort genannten Zeiträumen festgestellt worden seien. Im Zuge des Verfahrens seien Rechtsgutachten und Stellungnahmen Dritter vorgelegt worden (Ordner VIII.). Aufgrund von Erhebungen betreffend Frau XXXX (in der Folge kurz: "Frau XXXX R.") für den Zeitraum 2004 - 2009 habe die zuständige niederösterreichische Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 01.06.2011 festgestellt, dass Frau XXXX R. als Handelsvertreterin für den Zeitraum 12.08.2004 bis 31.05.2009 als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Versicherungspflicht unterlegen sei. Diese Rechtsansicht sei vom Landeshauptmann von Niederösterreich bestätigt worden. Festgestellt worden sei insbesondere, dass persönliche Arbeitspflicht bestanden habe, Tagesberichte zu verfassen gewesen seien, Kontrollen durch die Gebietsleiter erfolgt seien und Pflichtmeetings stattgefunden hätten. Dagegen habe die bP Berufung erhoben, das Verfahren sei inzwischen beim BVwG anhängig. Begründend führte die GKK zusammengefasst aus, dass gegenständlich im Zuge der gemäß Paragraph 41 a, ASVG abgeschlossenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für die Prüfungszeiträume 2007 - 2010 und 2011 - 2014 im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend der im Spruch bzw. in den Anlagen zum Spruch genannten Personen zu den dort genannten Zeiträumen festgestellt worden seien. Im Zuge des Verfahrens seien Rechtsgutachten und Stellungnahmen Dritter vorgelegt worden (Ordner römisch acht.). Aufgrund von Erhebungen betreffend Frau römisch 40 (in der Folge kurz: "Frau römisch 40 R.") für den Zeitraum 2004 - 2009 habe die zuständige niederösterreichische Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 01.06.2011 festgestellt, dass Frau römisch 40 R. als Handelsvertreterin für den Zeitraum 12.08.2004 bis 31.05.2009 als Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der Versicherungspflicht unterlegen sei. Diese Rechtsansicht sei vom Landeshauptmann von Niederösterreich bestätigt worden. Festgestellt worden sei insbesondere, dass persönliche Arbeitspflicht bestanden habe, Tagesberichte zu verfassen gewesen seien, Kontrollen durch die Gebietsleiter erfolgt seien und Pflichtmeetings stattgefunden hätten. Dagegen habe die bP Berufung erhoben, das Verfahren sei inzwischen beim BVwG anhängig. Am 22.03.2010 habe das zuständige Finanzamt die GPLA Prüfung begonnen und 2013 die GKK hinzugezogen. Es sei ein Prüfer zum Zwecke der sogenannten "Teamprüfung" mit Bescheid bestellt worden (Ordner IX.b., Prüfaufträge 22.03.2010, 19.08.2010, 07.05.2014). Betreffend den Prüfzeitraum 2007-2010 wurde auf eine Stellungnahme des Fachbereichs Lohnsteuer verwiesen, welcher zum Ergebnis gelangt sei, dass die Handelsvertreterverträge Kriterien der Weisungsgebundenheit und organisatorischen Eingliederung aufweisen würden. Dass die Vereinbarungen auch so gelebt worden seien, gehe zweifelsfrei aus den niederschriftlichen Aussagen hervor (Ordner IX.b., Stellungnahme, 07.09.2015). Betreffend den Prüfzeitraum 2011-2014 führte die belangte Behörde aus, dass sich zwar die Verträge, nicht jedoch die faktischen Verhältnisse geändert hätten.Am 22.03.2010 habe das zuständige Finanzamt die GPLA Prüfung begonnen und 2013 die GKK hinzugezogen. Es sei ein Prüfer zum Zwecke der sogenannten "Teamprüfung" mit Bescheid bestellt worden (Ordner römisch neun.b., Prüfaufträge 22.03.2010, 19.08.2010, 07.05.2014). Betreffend den Prüfzeitraum 2007-2010 wurde auf eine Stellungnahme des Fachbereichs Lohnsteuer verwiesen, welcher zum Ergebnis gelangt sei, dass die Handelsvertreterverträge Kriterien der Weisungsgebundenheit und organisatorischen Eingliederung aufweisen würden. Dass die Vereinbarungen auch so gelebt worden seien, gehe zweifelsfrei aus den niederschriftlichen Aussagen hervor (Ordner römisch neun.b., Stellungnahme, 07.09.2015). Betreffend den Prüfzeitraum 2011-2014 führte die belangte Behörde aus, dass sich zwar die Verträge, nicht jedoch die faktischen Verhältnisse geändert hätten. Während der laufenden GPLA seien Feststellungsanträge folgende Personen betreffend gestellt worden. • XXXX• römisch 40 • XXXX,• römisch 40 , • XXXX,• römisch 40 , • XXXX,• römisch 40 , • XXXX,• römisch 40 , • XXXX,• römisch 40 , • XXXX,• römisch 40 , • XXXX• römisch 40 Auch am 12.06.2015 sei ein Feststellungsantrag betreffend XXXX eingelangt, sowie am 18.12.2015 diesbezüglich Säumnisbeschwerde. Im Jänner und Februar 2016 habe die bP weitere Feststellungsanträge gestellt (Ordner IX.a, Spruchpunkt 11, siehe oben Anlage 3), die diesbezüglichen Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht seien gem. § 39 Abs. 2 ASVG verbunden worden.Auch am 12.06.2015 sei ein Feststellungsantrag betreffend römisch 40 eingelangt, sowie am 18.12.2015 diesbezüglich Säumnisbeschwerde. Im Jänner und Februar 2016 habe die bP weitere Feststellungsanträge gestellt (Ordner römisch neun.a, Spruchpunkt 11, siehe oben Anlage 3), die diesbezüglichen Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht seien gem. Paragraph 39, Absatz 2, ASVG verbunden worden. XXXXrömisch 40 XXXX preise auf ihrer Homepage ihre qualitätsgeprüften Produkte sowie eine professionelle "Schlafberatung" durch Experten an (Ordner Vl.a., ON 6, Homepage). Die XXXX würden das orthopädische Schlafsystem von XXXX sowie entsprechendes Zubehör wie z.B. Matratzen, Alpenkräuter-Regenerationseinlagen, Oberbetten, Kissen etc. im Direktvertrieb verkaufen (Näheres Ordner IV.a. ON 1, XXXX ). Die Beratungen würden beim Kunden zu Hause stattfinden.römisch 40 preise auf ihrer Homepage ihre qualitätsgeprüften Produkte sowie eine professionelle "Schlafberatung" durch Experten an (Ordner römisch fünf l.a., ON 6, Homepage). Die römisch 40 würden das orthopädische Schlafsystem von römisch 40 sowie entsprechendes Zubehör wie z.B. Matratzen, Alpenkräuter-Regenerationseinlagen, Oberbetten, Kissen etc. im Direktvertrieb verkaufen (Näheres Ordner römisch vier.a. ON 1, römisch 40 ). Die Beratungen würden beim Kunden zu Hause stattfinden. XXXX sei ein international agierendes Unternehmen mit Sitz an der XXXX (Ordner ll.c., Foto XXXX ). In XXXX seien Verkaufsniederlassungen eingerichtet (vgl Ordner II.a., ON 8, NS FArömisch 40 sei ein international agierendes Unternehmen mit Sitz an der römisch 40 (Ordner ll.c., Foto römisch 40 ). In römisch 40 seien Verkaufsniederlassungen eingerichtet vergleiche Ordner römisch zwei.a., ON 8, NS FA XXXX , S 3; Ordner IV.a., ON 1, XXXX ). Die Gesellschaft sei im Firmenbuch des Landesgerichts XXXX eingetragen. Geschäftsführerin der XXXX . Im Bescheid wurde eine Grafik über die Unternehmensstruktur angeführt.römisch 40 , S 3; Ordner römisch vier.a., ON 1, römisch 40 ). Die Gesellschaft sei im Firmenbuch des Landesgerichts römisch 40 eingetragen. Geschäftsführerin der römisch 40 . Im Bescheid wurde eine Grafik über die Unternehmensstruktur angeführt. Mit der XXXX habe XXXX ein professionelles Team zur Terminvereinbarung. Die Telefonnummern, welche von den Telefonistinnen zur Kundenakquise benutzt würden, würden von XXXX im Namen und auf Rechnung der XXXX von Adressanbietern unter bestimmten Voraussetzungen gekauft. Diese "Listen" würden in der Folge in das EDV-System eingespielt und demnach von den Telefonistinnen "abtelefoniert" (Ordner VI.b., ON 1, Rechnungen Opt-In Adressen; Ordner ll.a., ON 2, NS XXXX , Frage 3). Darüber hinaus würden Adressen bzw. Telefonnummern auch durch "Teilnahmescheine" gewonnen, welche bei den Verkaufsveranstaltungen an alle Teilnehmer ausgeteilt würden (Ordner ll.e., ON 6, Schreiben XXXX an BMASK, 31.01.2012; Ordner ll c.. ON 1, NS XXXX , S 2).Mit der römisch 40 habe römisch 40 ein professionelles Team zur Terminvereinbarung. Die Telefonnummern, welche von den Telefonistinnen zur Kundenakquise benutzt würden, würden von römisch 40 im Namen und auf Rechnung der römisch 40 von Adressanbietern unter bestimmten Voraussetzungen gekauft. Diese "Listen" würden in der Folge in das EDV-System eingespielt und demnach von den Telefonistinnen "abtelefoniert" (Ordner römisch sechs.b., ON 1, Rechnungen Opt-In Adressen; Ordner ll.a., ON 2, NS römisch 40 , Frage 3). Darüber hinaus würden Adressen bzw. Telefonnummern auch durch "Teilnahmescheine" gewonnen, welche bei den Verkaufsveranstaltungen an alle Teilnehmer ausgeteilt würden (Ordner ll.e., ON 6, Schreiben römisch 40 an BMASK, 31.01.2012; Ordner ll c.. ON 1, NS römisch 40 , S 2). XXXX trage dafür Sorge, dass die Terminplanung, also das Einspielen der Rufnummernlisten und das Anrufen funktioniere. Zudem sei er für die Personaleinstellung im Callcenter verantwortlich (Ordner ll.a., ON 5, NS XXXX , Frage 6).Die im Prüfzeitraum durchschnittlich 67 angestellten Telefonistinnen (Voll- und Teilzeitkräfte) würden Termine mit potentiellen Kunden vereinbaren (Ordner IX.c., ON 3, Konvolut Anmeldungen). Für erfolgreiche Terminvereinbarungen würden sie Prämien erhalten (Ordner ll.a., ON 5, NS XXXX , Ordner VI.a., ON 3, Homepage, Karriereplattform, Telefonistin).römisch 40 trage dafür Sorge, dass die Terminplanung, also das Einspielen der Rufnummernlisten und das Anrufen funktioniere. Zudem sei er für die Personaleinstellung im Callcenter verantwortlich (Ordner ll.a., ON 5, NS römisch 40 , Frage 6).Die im Prüfzeitraum durchschnittlich 67 angestellten Telefonistinnen (Voll- und Teilzeitkräfte) würden Termine mit potentiellen Kunden vereinbaren (Ordner römisch neun.c., ON 3, Konvolut Anmeldungen). Für erfolgreiche Terminvereinbarungen würden sie Prämien erhalten (Ordner ll.a., ON 5, NS römisch 40 , Ordner römisch sechs.a., ON 3, Homepage, Karriereplattform, Telefonistin). Die XXXX leite den Termin an die XXXX , Abteilung Organisation, weiter. Anlässlich der Terminbestätigung sende die XXXX dem Kunden bzw. Gastgeber vorgedruckte Einladungskarten der XXXX zu, womit dieser weitere potentielle Kunden aus seinem Freundeskreis zur Schlafberatung einladen könne. Überdies werde dem Gastgeber eine Imagebroschüre zugesendet (Ordner VI.b., ON 7, Ordner ll.e. ON 6, Stellungnahme XXXX , 31.01.2012, S 16; Ordner VI.b., ON 6 Rechnungen; Ordner VI.e., ON 6, XXXX ). Im Zuge der Terminvereinbarung werde dem Gastgeber für diese Mühewaltung von der XXXX ein Gastgebergeschenk, z.B. Kopfkissen, Ganzjahresoberbett, Besteck, Tees usw. zugesagt (Ordner II.b., ON 6, NS XXXX , Frage 34, 52; ON 7, XXXX , Frage 33).Die römisch 40 leite den Termin an die römisch 40 , Abteilung Organisation, weiter. Anlässlich der Terminbestätigung sende die römisch 40 dem Kunden bzw. Gastgeber vorgedruckte Einladungskarten der römisch 40 zu, womit dieser weitere potentielle Kunden aus seinem Freundeskreis zur Schlafberatung einladen könne. Überdies werde dem Gastgeber eine Imagebroschüre zugesendet (Ordner römisch sechs.b., ON 7, Ordner ll.e. ON 6, Stellungnahme römisch 40 , 31.01.2012, S 16; Ordner römisch sechs.b., ON 6 Rechnungen; Ordner römisch sechs.e., ON 6, römisch 40 ). Im Zuge der Terminvereinbarung werde dem Gastgeber für diese Mühewaltung von der römisch 40 ein Gastgebergeschenk, z.B. Kopfkissen, Ganzjahresoberbett, Besteck, Tees usw. zugesagt (Ordner römisch zwei.b., ON 6, NS römisch 40 , Frage 34, 52; ON 7, römisch 40 , Frage 33). Seit Oktober 2013 lasse die XXXX auch durch die XXXX , aktueller Sitz an der XXXX , Termine vereinbaren bzw. ebenso durch die XXXX (Ordner VI.c., ON 2, Rechnungen; Ordner VI.e., ON 1, Aufwandskonten).Seit Oktober 2013 lasse die römisch 40 auch durch die römisch 40 , aktueller Sitz an der römisch 40 , Termine vereinbaren bzw. ebenso durch die römisch 40 (Ordner römisch sechs.c., ON 2, Rechnungen; Ordner römisch sechs.e., ON 1, Aufwandskonten). Im ersten Quartal 2014 seien z.B. monatlich durchschnittlich 1492 Termine vereinbart worden. Dies entspreche täglich ca. 50 Terminen, wenn man davon ausgehe, dass sogar sonntags Schlafberatungen stattfinden würden; anderenfalls erhöhe sich die Zahl auf täglich ca. 57 Schlafberatungen. Für die Terminvereinbarungen würden die im Bescheid genannten Summen für eine Einzelberatung und für eine "Schlafberatungsparty" verrechnet (Ordner VI.e., ON 2, Rechnungen).Im ersten Quartal 2014 seien z.B. monatlich durchschnittlich 1492 Termine vereinbart worden. Dies entspreche täglich ca. 50 Terminen, wenn man davon ausgehe, dass sogar sonntags Schlafberatungen stattfinden würden; anderenfalls erhöhe sich die Zahl auf täglich ca. 57 Schlafberatungen. Für die Terminvereinbarungen würden die im Bescheid genannten Summen für eine Einzelberatung und für eine "Schlafberatungsparty" verrechnet (Ordner römisch sechs.e., ON 2, Rechnungen). Die Kosten für den Datenzukauf sowie für die Terminvereinbarung hätten sich in den Jahren 2011 - 2014 auf die im Bescheid genannte Summe durchschnittlich pro Jahr belaufen (vgl. Ordner VI.e., ON 1, Konten 7553, 7663, 7664).Die Kosten für den Datenzukauf sowie für die Terminvereinbarung hätten sich in den Jahren 2011 - 2014 auf die im Bescheid genannte Summe durchschnittlich pro Jahr belaufen vergleiche Ordner römisch sechs.e., ON 1, Konten 7553, 7663, 7664). Organisation Zum Organisationsaufbau wurde seitens der GKK ein Organigramm erstellt. Geschäftsführung XXXX lenke als alleinige Geschäftsführerin der bP die Geschicke des Unternehmens und treffe alle maßgeblichen Entscheidungen eigenverantwortlich. Hinsichtlich der operativen Betriebsführung erteile sie Weisungen an XXXX . Bis 2012 sei XXXX kaufmännischer Leiter und Prokurist der Gesellschaft gewesen. Er habe gemäß der Anweisung von XXXX die "Handelsvertreterverträge" unterzeichnet (Ordner ll.a., ON 5, NS XXXX , Frage 5). Seit 2013 habe XXXX XXXX diese Position inne und sei für die gesamten Finanzen im Unternehmen zuständig. Er handle ebenso entsprechend den Weisungen der Geschäftsführerin. In ihrer Abwesenheit unterzeichne er die Verträge (Ordner ll.a. ON 4, NS XXXX XXXX , Frage 3 - 4).römisch 40 lenke als alleinige Geschäftsführerin der bP die Geschicke des Unternehmens und treffe alle maßgeblichen Entscheidungen eigenverantwortlich. Hinsichtlich der operativen Betriebsführung erteile sie Weisungen an römisch 40 . Bis 2012 sei römisch 40 kaufmännischer Leiter und Prokurist der Gesellschaft gewesen. Er habe gemäß der Anweisung von römisch 40 die "Handelsvertreterverträge" unterzeichnet (Ordner ll.a., ON 5, NS römisch 40 , Frage 5). Seit 2013 habe römisch 40 römisch 40 diese Position inne und sei für die gesamten Finanzen im Unternehmen zuständig. Er handle ebenso entsprechend den Weisungen der Geschäftsführerin. In ihrer Abwesenheit unterzeichne er die Verträge (Ordner ll.a. ON 4, NS römisch 40 römisch 40 , Frage 3 - 4). XXXX sei seit 2007 für die bP als "selbstständiger Unternehmensberater" tätig. Er habe sukzessive mehr Führungsaufgaben übernommen (Ordner ll.a., ON 3 XXXX; ON 9, NS XXXX , Frage 10). Seit ca. 2011 sei er für die Abteilungen Auftragswesen, Organisation, IT, Facility Management usw. zuständig (Ordner ll.a. ON 4, NS XXXX , Frage 5; ON 5, NS XXXX , Frage 16; ON 1, NS XXXX Frage 6). Er handle auf Weisung seiner Mutter und setze deren Entscheidungen im Unternehmen um (Ordner ll.a. ON 9, NS XXXX , Frage 10, ON 3, NS XXXX , Frage 4). XXXX arbeite mit dem Prokuristen zusammen und erteile diesem direkte Weisungen (NS XXXX XXXX , Frage 4). Gemeinsam mitrömisch 40 sei seit 2007 für die bP als "selbstständiger Unternehmensberater" tätig. Er habe sukzessive mehr Führungsaufgaben übernommen (Ordner ll.a., ON 3 römisch 40 ; ON 9, NS römisch 40 , Frage 10). Seit ca. 2011 sei er für die Abteilungen Auftragswesen, Organisation, IT, Facility Management usw. zuständig (Ordner ll.a. ON 4, NS römisch 40 , Frage 5; ON 5, NS römisch 40 , Frage 16; ON 1, NS römisch 40 Frage 6). Er handle auf Weisung seiner Mutter und setze deren Entscheidungen im Unternehmen um (Ordner ll.a. ON 9, NS römisch 40 , Frage 10, ON 3, NS römisch 40 , Frage 4). römisch 40 arbeite mit dem Prokuristen zusammen und erteile diesem direkte Weisungen (NS römisch 40 römisch 40 , Frage 4). Gemeinsam mit XXXX gebe er z.B. Rechnungen in besonderen Fällen frei (NS XXXX , Frage 7).römisch 40 gebe er z.B. Rechnungen in besonderen Fällen frei (NS römisch 40 , Frage 7). Zu seinen Hauptaufgaben würden zudem seit Beginn seiner Tätigkeit die Adressgewinnung für das Telefonmarketing ( XXXX ) zählen. Er analysiere u.a. auch Prämiensysteme beim Telemarketing. In diesem Zusammenhang erteile er Weisungen an XXXX , angestellte Dienstnehmerin der Abteilung Organisation der bP, hinsichtlich der Zuteilung von Terminen an die Gebietsleiter und kontrolliere er XXXX (NS XXXX , Frage 6).Zu seinen Hauptaufgaben würden zudem seit Beginn seiner Tätigkeit die Adressgewinnung für das Telefonmarketing ( römisch 40 ) zählen. Er analysiere u.a. auch Prämiensysteme beim Telemarketing. In diesem Zusammenhang erteile er Weisungen an römisch 40 , angestellte Dienstnehmerin der Abteilung Organisation der bP, hinsichtlich der Zuteilung von Terminen an die Gebietsleiter und kontrolliere er römisch 40 (NS römisch 40 , Frage 6). Der Vertrieb rapportiere an XXXX . Er sei daher auch Ansprechpartner für XXXX , wenn es z.B. um Produktmängel wie stinkende Matratzen oder Kundenwünsche hinsichtlich der Produktpalette gehe (NS XXXX , Frage 5, 9; NS XXXX , Frage 11). XXXX bespreche mit XXXX überdies Incentives zur Vertriebsmotivation und erteile mit diesem zusammen den Auftrag an die Abteilung Finanzen, zusätzliche Provisionen auszuzahlen (NS XXXX , Frage 15).Der Vertrieb rapportiere an römisch 40 . Er sei daher auch Ansprechpartner für römisch 40 , wenn es z.B. um Produktmängel wie stinkende Matratzen oder Kundenwünsche hinsichtlich der Produktpalette gehe (NS römisch 40 , Frage 5, 9; NS römisch 40 , Frage 11). römisch 40 bespreche mit römisch 40 überdies Incentives zur Vertriebsmotivation und erteile mit diesem zusammen den Auftrag an die Abteilung Finanzen, zusätzliche Provisionen auszuzahlen (NS römisch 40 , Frage 15). Weiter sei XXXX für rechtliche Belange, wie z.B. für die Richtigkeit der Produktkennzeichnung, zuständig. Er bespreche außerdem Kaufvertragsänderungen mit XXXX , welcher diese Änderungen wiederum mit den XXXX kommuniziere (NS XXXX , Frage 11).Weiter sei römisch 40 für rechtliche Belange, wie z.B. für die Richtigkeit der Produktkennzeichnung, zuständig. Er bespreche außerdem Kaufvertragsänderungen mit römisch 40 , welcher diese Änderungen wiederum mit den römisch 40 kommuniziere (NS römisch 40 , Frage 11). XXXX sei zudem Geschäftsführer der deutschen und italienischen "römisch 40 sei zudem Geschäftsführer der deutschen und italienischen " XXXX " Gesellschaften. Mangels eigener Organisation der ausländischen Firmen, würden deren administrativen Agenden auch am Stammsitz der bP abgewickelt (Ordner ll.a., ON 3, NS XXXX , Frage 5; Handelsregisterauszug XXXX , XXXX ).römisch 40 " Gesellschaften. Mangels eigener Organisation der ausländischen Firmen, würden deren administrativen Agenden auch am Stammsitz der bP abgewickelt (Ordner ll.a., ON 3, NS römisch 40 , Frage 5; Handelsregisterauszug römisch 40 , römisch 40 ). Auf Grund der nach Prüfungsabschluss vorgelegten A1-Bescheinigung XXXX betreffend, sei Österreich zur Durchführung der Pflichtversicherung allerdings nicht zuständig (Ordner ll.a., ON 3).Auf Grund der nach Prüfungsabschluss vorgelegten A1-Bescheinigung römisch 40 betreffend, sei Österreich zur Durchführung der Pflichtversicherung allerdings nicht zuständig (Ordner ll.a., ON 3). Vergabe der Schlafberatungstermine Die vom Callcenter vereinbarten Kundentermine würden von sogenannten "Nachrufern" (ca. sechs Angestellte der bP) zwei bis drei Tage vorher mit dem Gastgeber nochmals abgestimmt, insbesondere ob der Termin seitens des Gastgebers aufrecht bleibe. Die Nachrufer seien XXXX unterstellt. Die bestätigten Termine würden sodann an die Abteilung "Organisation", XXXX , übergeben (Ordner ll.a., ON 5, NS XXXX , Frage 6; ON 15, NS GKK XXXX , Frage 7).Die vom Callcenter vereinbarten Kundentermine würden von sogenannten "Nachrufern" (ca. sechs Angestellte der bP) zwei bis drei Tage vorher mit dem Gastgeber nochmals abgestimmt, insbesondere ob der Termin seitens des Gastgebers aufrecht bleibe. Die Nachrufer seien römisch 40 unterstellt. Die bestätigten Termine würden sodann an die Abteilung "Organisation", römisch 40 , übergeben (Ordner ll.a., ON 5, NS römisch 40 , Frage 6; ON 15, NS GKK römisch 40 , Frage 7). XXXX , Angestellte der XXXX , sei für die Weiterleitung der bestätigten Termine in ganz Österreich zuständig. Ihr würden täglich die Schlafberatungstermine (Einzelberatung und Schlafparty) für den laufenden Tag, am Freitagmorgen für das Wochenende vorliegen, welche von ihr nach Postleitzahlen vorsortiert würden. Die geographisch sortierten Termine versende sie über das Programm "LOKI" an die Gebietsleiter. Diese Voreinteilung erledige sie zwischen 08:30h und 09:00h. In diesem Programm habe sie einen Überblick über sämtliche in Österreich mit Kunden vereinbarten Beratungstermine. Die Gebietsleiter hätten ebenfalls einen Zugang zum "LOKI" und würden ihrerseits über das Programm die Termine an die XXXX ihres Gebietes verteilen. Die XXXX würden durch die Terminzuteilung im "LOKI" eine Benachrichtigung per SMS erhalten, dass ein Termin vorliege und würden sich vormittags in das Programm "LOKI" ( XXXX ) einloggen um den Termin bis mittags zu bestätigen oder im Verhinderungsfall (z.B. Krankheit) abzusagen. Sofern sie dies nicht tun, würden sie von XXXX nach ihrer Mittagspause kontaktiert. Könne diese den XXXX nicht erreichen, wende sie sich an den Gebietsleiter, damit dieser sich darum kümmere, dass ein anderer XXXX den Termin wahrnehme (Ordner ll.a., ON 6, NS XXXX , Frage 2, 4; Ordner ll.c., ON 12, NS XXXX ). Der Gebietsleiter teile erforderlichenfalls den Termin einem anderenrömisch 40 , Angestellte der römisch 40 , sei für die Weiterleitung der bestätigten Termine in ganz Österreich zuständig. Ihr würden täglich die Schlafberatungstermine (Einzelberatung und Schlafparty) für den laufenden Tag, am Freitagmorgen für das Wochenende vorliegen, welche von ihr nach Postleitzahlen vorsortiert würden. Die geographisch sortierten Termine versende sie über das Programm "LOKI" an die Gebietsleiter. Diese Voreinteilung erledige sie zwischen 08:30h und 09:00h. In diesem Programm habe sie einen Überblick über sämtliche in Österreich mit Kunden vereinbarten Beratungstermine. Die Gebietsleiter hätten ebenfalls einen Zugang zum "LOKI" und würden ihrerseits über das Programm die Termine an die römisch 40 ihres Gebietes verteilen. Die römisch 40 würden durch die Terminzuteilung im "LOKI" eine Benachrichtigung per SMS erhalten, dass ein Termin vorliege und würden sich vormittags in das Programm "LOKI" ( römisch 40 ) einloggen um den Termin bis mittags zu bestätigen oder im Verhinderungsfall (z.B. Krankheit) abzusagen. Sofern sie dies nicht tun, würden sie von römisch 40 nach ihrer Mittagspause kontaktiert. Könne diese den römisch 40 nicht erreichen, wende sie sich an den Gebietsleiter, damit dieser sich darum kümmere, dass ein anderer römisch 40 den Termin wahrnehme (Ordner ll.a., ON 6, NS römisch 40 , Frage 2, 4; Ordner ll.c., ON 12, NS römisch 40 ). Der Gebietsleiter teile erforderlichenfalls den Termin einem anderen XXXX aus seinem Pool an XXXXn zu. Nur ca. 5% der XXXX würden das "LOKI" nicht verwenden und täglich telefonisch die Termine anfragen. Vor Einführung des Programmes wäre die Vergabe per Fax oder E-Mail erfolgt.römisch 40 aus seinem Pool an römisch 40 n zu. Nur ca. 5% der römisch 40 würden das "LOKI" nicht verwenden und täglich telefonisch die Termine anfragen. Vor Einführung des Programmes wäre die Vergabe per Fax oder E-Mail erfolgt. Abwicklung der Bestellungen Die Abteilung Organisation sei zudem für die Abwicklung der Bestellung zuständig. Hier würden die Kaufverträge der XXXX einlangen und in der ERP-Software (Enterprise Resource Planning) erfasst. Die Bestellung werde von dieser Abteilung an die Abteilung Auftragswesen weitergeleitet (Ordner ll.a., ON 9, NS XXXX , Frage 4; ON 8, NS XXXX , Frage 4). Intern werde die Bestellung und Rechnungslegung automatisiert über die ERP-Software abgewickelt (Ordner ll.a., ON 4, NS XXXX , Frage 20; NS XXXX , Frage 16).Die Abteilung Organisation sei zudem für die Abwicklung der Bestellung zuständig. Hier würden die Kaufverträge der römisch 40 einlangen und in der ERP-Software (Enterprise Resource Planning) erfasst. Die Bestellung werde von dieser Abteilung an die Abteilung Auftragswesen weitergeleitet (Ordner ll.a., ON 9, NS römisch 40 , Frage 4; ON 8, NS römisch 40 , Frage 4). Intern werde die Bestellung und Rechnungslegung automatisiert über die ERP-Software abgewickelt (Ordner ll.a., ON 4, NS römisch 40 , Frage 20; NS römisch 40 , Frage 16). Über eine seitens der Kunden gewünschte Ratenzahlung entscheide die bP, nicht der XXXX (Ordner ll.b. ON 6, NS XXXX , Frage 47; ON 8, NS XXXX , Frage 47). Ebenso würden Reklamationen ausschließlich durch die bP behandelt (Ordner ll.b., ON 6, NS XXXX , Frage 48; Ordner ll.b. ON 7 XXXX , Frage 50).Über eine seitens der Kunden gewünschte Ratenzahlung entscheide die bP, nicht der römisch 40 (Ordner ll.b. ON 6, NS römisch 40 , Frage 47; ON 8, NS römisch 40 , Frage 47). Ebenso würden Reklamationen ausschließlich durch die bP behandelt (Ordner ll.b., ON 6, NS römisch 40 , Frage 48; Ordner ll.b. ON 7 römisch 40 , Frage 50). Provisionsabrechnungen Die Buchhaltung, Unterabteilung Finanzen, erstelle die Provisionsabrechnung auf Basis des ausgelieferten Warenwerts aus. Die Rechnungen würden idR nicht vom Provisionsempfänger selbst ausgestellt. Die Abrechnung erfolge bis zum
- des Folgemonats. Die Buchhaltung habe zu diesem Zweck für jeden Provisionsbezieher ein PrvVisionskonto angelegt. Die XXXX würden einmal monatlich eine Provisionsaufstellung erhalten. Im April 2014 sei auf ein Gutschriftsverfahren umgestellt worden, d.h. dass die Abrechnungslast von der bP getragen werde. (Ordner ll.a., ON 5, NS XXXX , Frage 11; Ordner II.b., ON 7, XXXX , Frage 54, Ordner ll.a., ON 18, NS XXXX , Frage 13-14).Die Buchhaltung, Unterabteilung Finanzen, erstelle die Provisionsabrechnung auf Basis des ausgelieferten Warenwerts aus. Die Rechnungen würden idR nicht vom Provisionsempfänger selbst ausgestellt. Die Abrechnung erfolge bis zum
- des Folgemonats. Die Buchhaltung habe zu diesem Zweck für jeden Provisionsbezieher ein PrvVisionskonto angelegt. Die römisch 40 würden einmal monatlich eine Provisionsaufstellung erhalten. Im April 2014 sei auf ein Gutschriftsverfahren umgestellt worden, d.h. dass die Abrechnungslast von der bP getragen werde. (Ordner ll.a., ON 5, NS römisch 40 , Frage 11; Ordner römisch zwei.b., ON 7, römisch 40 , Frage 54, Ordner ll.a., ON 18, NS römisch 40 , Frage 13-14). Auftragsabwicklung Die bP verfüge über eine Abteilung "Auftragswesen", welche von XXXX geleitet werde. Die Aufträge würden in dieser Abteilung nicht nur erfasst, sondern erfolge auch die Tourenplanung inklusive Terminaviso bezüglich der Lieferung an die Kunden, der Tourenabschluss sowie die Fakturierung (vgl Ordner ll.a., ON 4, Anhang zur NS XXXX , Organigramm der bP). Die bP beschäftige Sachbearbeiter, die die Kaufverträge/Bestellscheine der XXXX erfassen und bearbeiten würden. Der gesamte Bestellvorgang werde von den Sachbearbeitern abgewickelt und sodann abgelegt (Ordner Vl.a., ON 3, Personalanzeige Sachbearbeiter Auftragsbearbeitung, 22.04.2015).Die bP verfüge über eine Abteilung "Auftragswesen", welche von römisch 40 geleitet werde. Die Aufträge würden in dieser Abteilung nicht nur erfasst, sondern erfolge auch die Tourenplanung inklusive Terminaviso bezüglich der Lieferung an die Kunden, der Tourenabschluss sowie die Fakturierung vergleiche Ordner ll.a., ON 4, Anhang zur NS römisch 40 , Organigramm der bP). Die bP beschäftige Sachbearbeiter, die die Kaufverträge/Bestellscheine der römisch 40 erfassen und bearbeiten würden. Der gesamte Bestellvorgang werde von den Sachbearbeitern abgewickelt und sodann abgelegt (Ordner römisch fünf l.a., ON 3, Personalanzeige Sachbearbeiter Auftragsbearbeitung, 22.04.2015). Vertrieb Die bP vertreibe ihre Produkte im Direktvertrieb, d.h. direkt vom Unternehmen an den Endkunden ohne Zwischenhändler. Die Hierarchie spiegle sich letztlich auch in der Höhe der Provisionen bzw. SubProvisionen wieder. Die Provisionen würden sich von oben nach unten (Organigramm) wie folgt verteilen: . XXXX. römisch 40 . XXXX. römisch 40 . XXXX. römisch 40 . XXXX. römisch 40 . XXXX. römisch 40 . XXXX. römisch 40 . XXXX. römisch 40 (Ordner ll.a., ON 4, NS XXXX , Frage 7; ON 9, NS XXXX , Frage 6; ON 5, NS XXXX ).(Ordner ll.a., ON 4, NS römisch 40 , Frage 7; ON 9, NS römisch 40 , Frage 6; ON 5, NS römisch 40 ). Der Vertrieb werde von den Verkaufsdirektoren geleitet. Zur Umsetzung der Vertriebsstrategie würden sie sich der Gebiets- und der Schulungsleiter bedienen. Den Gebietsleitern unterstellt seien die XXXX, die beim Kunden zu Hause die XXXX -Produkte verkaufen würden. Die bP vertreibe ihre Produkte auch "ab Werk" direkt am Sitz des Unternehmens. Dazu führe sie eine eigene Abteilung, die " XXXX ", welche Busreisen zur bP organisiere und die Kunden würden vor Ort einkaufen können.Der Vertrieb werde von den Verkaufsdirektoren geleitet. Zur Umsetzung der Vertriebsstrategie würden sie sich der Gebiets- und der Schulungsleiter bedienen. Den Gebietsleitern unterstellt seien die römisch 40 , die beim Kunden zu Hause die römisch 40 -Produkte verkaufen würden. Die bP vertreibe ihre Produkte auch "ab Werk" direkt am Sitz des Unternehmens. Dazu führe sie eine eigene Abteilung, die " römisch 40 ", welche Busreisen zur bP organisiere und die Kunden würden vor Ort einkaufen können. Verkaufsdirektoren An der Spitze des Vertriebs stehe XXXX und habe XXXX (ausgeschieden Ende 2014) gestanden. Sie würden sich als Verkaufsdirektoren oder Vertriebsleitung bezeichnen. XXXX habe die Aufgaben von dem 2008 ausgeschiedenen XXXX übernommen. Die XXXX vergebe an die im Vertrieb tätigen Personen verzinste Darlehen. Auf Grund ihrer übergeordneten Position würden die Vertriebsdirektoren die Vergabe dieser Darlehen an die untergeordneten Vertriebsebenen genehmigen, welche vom Prokuristen gegengezeichnet würden (Ordner ll.a., ON 9, "Akonto-Zahlungsbeleg", 24.07.2012; ON
- "Akonto-Zahlungsbeleg", 21.02.2013, Ordner li.b., ON 1 - ON 4, ON 5 - ON 8, Kreditorenkonten; Ordner VI.e., ON 8 Zinserträge, XXXX ).An der Spitze des Vertriebs stehe römisch 40 und habe römisch 40 (ausgeschieden Ende 2014) gestanden. Sie würden sich als Verkaufsdirektoren oder Vertriebsleitung bezeichnen. römisch 40 habe die Aufgaben von dem 2008 ausgeschiedenen römisch 40 übernommen. Die römisch 40 vergebe an die im Vertrieb tätigen Personen verzinste Darlehen. Auf Grund ihrer übergeordneten Position würden die Vertriebsdirektoren die Vergabe dieser Darlehen an die untergeordneten Vertriebsebenen genehmigen, welche vom Prokuristen gegengezeichnet würden (Ordner ll.a., ON 9, "Akonto-Zahlungsbeleg", 24.07.2012; ON
- "Akonto-Zahlungsbeleg", 21.02.2013, Ordner li.b., ON 1 - ON 4, ON 5 - ON 8, Kreditorenkonten; Ordner römisch sechs.e., ON 8 Zinserträge, römisch 40 ). XXXX und XXXX hätten einen Zugang zum "LOKI" zur Kontrolle der Umsätze der einzelnen Handelsvertreter, zum Vergleich und zur Durchführung des internen Wettbewerbs, gehabt. Die Umsatzkontrolle sei auf Grund des Anspruchs auf eine SubProvision auch im eigenen Interesse erfolgt (Ordner ll.a., ON 9, NS XXXX , Frage 8).römisch 40 und römisch 40 hätten einen Zugang zum "LOKI" zur Kontrolle der Umsätze der einzelnen Handelsvertreter, zum Vergleich und zur Durchführung des internen Wettbewerbs, gehabt. Die Umsatzkontrolle sei auf Grund des Anspruchs auf eine SubProvision auch im eigenen Interesse erfolgt (Ordner ll.a., ON 9, NS römisch 40 , Frage 8). Zum Ankurbeln des Umsatzes hätten die Verkaufsdirektoren Wettbewerbe unter den einzelnen Gebieten und unter den XXXX initiiert. Ausgelobt seien z.B. für das Gebietsranking im
- Quartal 2011 Rabattscheine für die ersten drei Plätze worden. Voraussetzung seien zumindest 200 persönlich besuchte Kunden im ersten Quartal gewesen. In der Mitarbeiterzeitschrift XXXX (Druckausgabe 2014 eingestellt) hätten XXXX und XXXX gemeinsam die Verkaufsrankings bekannt gegeben. Umsatzerfolge einzelner XXXX seien in dem Druckwerk von ihnen besonders hervorgehoben worden ( XXXX ). Ebenso hätten die Verkaufsleiter regelmäßig die Gebietsrankings (Ordner IV.a. ON 1, XXXX ) veröffentlicht. Aktuelle Bewertungen seien im XXXX unter XXXX einsehbar.Zum Ankurbeln des Umsatzes hätten die Verkaufsdirektoren Wettbewerbe unter den einzelnen Gebieten und unter den römisch 40 initiiert. Ausgelobt seien z.B. für das Gebietsranking im
- Quartal 2011 Rabattscheine für die ersten drei Plätze worden. Voraussetzung seien zumindest 200 persönlich besuchte Kunden im ersten Quartal gewesen. In der Mitarbeiterzeitschrift römisch 40 (Druckausgabe 2014 eingestellt) hätten römisch 40 und römisch 40 gemeinsam die Verkaufsrankings bekannt gegeben. Umsatzerfolge einzelner römisch 40 seien in dem Druckwerk von ihnen besonders hervorgehoben worden ( römisch 40 ). Ebenso hätten die Verkaufsleiter regelmäßig die Gebietsrankings (Ordner römisch vier.a. ON 1, römisch 40 ) veröffentlicht. Aktuelle Bewertungen seien im römisch 40 unter römisch 40 einsehbar. Die Verkaufsleitung habe nicht nur genau die Umsätze, sondern auch die Stornos bzw. die "Stornoverbesserung" analysiert. Das Publizieren der Umsätze und das Veranstalten der Wettbewerbe habe als Instrument, die Verkaufserfolge zu steigern und die Stornoanzahl zu reduzieren, gedient (Ordner IV.a. ON 1, XXXX , Ordner ll.c., ON 12, NS XXXX ). Die Verkaufsdirektoren würden bzw. hätten einen bestimmten Prozentsatz vom in Österreich ausgelieferten Nettoumsatz erhalten. Zu den Aufgaben der Verkaufsdirektoren würden zudem organisatorische Angelegenheiten des Vertriebs gehören. So sei z.B. in einem Rundschreiben darauf hingewiesen worden, dass Vorführware maximal zweimal pro Monat abverkauft werden dürfe (Ordner ll.a., ON 9, Rundschreiben, 13.03.2007).Die Verkaufsleitung habe nicht nur genau die Umsätze, sondern auch die Stornos bzw. die "Stornoverbesserung" analysiert. Das Publizieren der Umsätze und das Veranstalten der Wettbewerbe habe als Instrument, die Verkaufserfolge zu steigern und die Stornoanzahl zu reduzieren, gedient (Ordner römisch vier.a. ON 1, römisch 40 , Ordner ll.c., ON 12, NS römisch 40 ). Die Verkaufsdirektoren würden bzw. hätten einen bestimmten Prozentsatz vom in Österreich ausgelieferten Nettoumsatz erhalten. Zu den Aufgaben der Verkaufsdirektoren würden zudem organisatorische Angelegenheiten des Vertriebs gehören. So sei z.B. in einem Rundschreiben darauf hingewiesen worden, dass Vorführware maximal zweimal pro Monat abverkauft werden dürfe (Ordner ll.a., ON 9, Rundschreiben, 13.03.2007). Ein Teil der Tätigkeit der Verkaufsdirektoren würde in der Organisation bzw. Durchführung der Aus- und Weiterbildung der XXXX bestehen. Workshops der Verkaufsdirektoren würden in XXXX sowie in den Verkaufsniederlassungen stattfinden (Ordner ll.a., ON 9, NS XXXX , Frage 3, 7).Ein Teil der Tätigkeit der Verkaufsdirektoren würde in der Organisation bzw. Durchführung der Aus- und Weiterbildung der römisch 40 bestehen. Workshops der Verkaufsdirektoren würden in römisch 40 sowie in den Verkaufsniederlassungen stattfinden (Ordner ll.a., ON 9, NS römisch 40 , Frage 3, 7). Schulungsleiter Die Verkaufsstrategie der Vertriebsleitung werde umgesetzt, in dem die XXXX zu Verkaufsprofis geschult würden. Zu diesem Zweck habe die bP neben dem Firmensitz ein Ausbildungszentrum eingerichtet und mit vier Schulungsleitern besetzt. Die bP werbe auf ihrer Homepage mit professioneller Beratung: " XXXX ". Demnach würden die XXXX auf individuelle Schlafprobleme und ihre Folgen wie Durchblutungsstörungen, Kopfschmerzen, Verspannungen, Bandscheibenschäden, Rücken- und Gelenkschmerzen eingehen. Auch deshalb sorge die bP für eine entsprechende Ausbildung zum XXXX. " XXXX ": Der XXXX werde im Zuge der Schulung befähigt, die Lösung für die Schlafprobleme anzubieten (Ordner VI.a., ON 5, Homepage).Die Verkaufsstrategie der Vertriebsleitung werde umgesetzt, in dem die römisch 40 zu Verkaufsprofis geschult würden. Zu diesem Zweck habe die bP neben dem Firmensitz ein Ausbildungszentrum eingerichtet und mit vier Schulungsleitern besetzt. Die bP werbe auf ihrer Homepage mit professioneller Beratung: " römisch 40 ". Demnach würden die römisch 40 auf individuelle Schlafprobleme und ihre Folgen wie Durchblutungsstörungen, Kopfschmerzen, Verspannungen, Bandscheibenschäden, Rücken- und Gelenkschmerzen eingehen. Auch deshalb sorge die bP für eine entsprechende Ausbildung zum römisch 40 . " römisch 40 ": Der römisch 40 werde im Zuge der Schulung befähigt, die Lösung für die Schlafprobleme anzubieten (Ordner römisch sechs.a., ON 5, Homepage). Vermittelt werde zum einen eine tiefgehende Produktkenntnis (Ordner VII, Produktunterlagen). Zum anderen jedoch auch Wissen um die Produktpräsentation, Gesprächsverlauf, Verkaufstaktik, wie z.B. man Kundeneinwänden entgegne. Zu diesem Zweck habe die bP einen Gesprächsleitfaden mit konkreten Handlungsanweisungen entwickelt, welcher im Grundsatz einzuhalten sei (Ordner l.a" Schreiben vom 29.01.2015; Ordner ll.c., NS FA XXXX , S 2; NS FA XXXX , S 2; ON 4, NS FA XXXX , S 2; XXXX , NS NÖGKK, Frage 8, 9; ON 9, NS FA XXXX , S 2; ON 12 NS, S 3, FA XXXX ; ON 13, NS NÖGKK, XXXX , Frage, Drop-out 8, 9; Ordner ll.e.; ON 4, ON 5 Gesprächsleitfaden, ON 6, Stellungnahme XXXX , 31.01.2012, S 27).Vermittelt werde zum einen eine tiefgehende Produktkenntnis (Ordner römisch sieben, Produktunterlagen). Zum anderen jedoch auch Wissen um die Produktpräsentation, Gesprächsverlauf, Verkaufstaktik, wie z.B. man Kundeneinwänden entgegne. Zu diesem Zweck habe die bP einen Gesprächsleitfaden mit konkreten Handlungsanweisungen entwickelt, welcher im Grundsatz einzuhalten sei (Ordner l.a" Schreiben vom 29.01.2015; Ordner ll.c., NS FA römisch 40 , S 2; NS FA römisch 40 , S 2; ON 4, NS FA römisch 40 , S 2; römisch 40 , NS NÖGKK, Frage 8, 9; ON 9, NS FA römisch 40 , S 2; ON 12 NS, S 3, FA römisch 40 ; ON 13, NS NÖGKK, römisch 40 , Frage, Drop-out 8, 9; Ordner ll.e.; ON 4, ON 5 Gesprächsleitfaden, ON 6, Stellungnahme römisch 40 , 31.01.2012, S 27). Nach erfolgreicher Absolvierung der Einschulung samt Prüfungsgespräch, würden die Teilnehmer eine Bestätigung (Ordner ll.c., ON 1, NS FA XXXX , S 2; ON 2, NS FA XXXX , S 2; ON 4, NS FA XXXX , S 2; ON 7, NS XXXX , Frage 8; Ordner ll.e. ON 6, Stellungnahme XXXX , 31.01.2012, S 27) erhalten. Diese Auszeichnung qualifiziere sie zum Verkauf der XXXX Produkte. Seitens der XXXX wolle man durch die Einschulung überprüfen, ob der Bewerber zum einen persönlich für die Tätigkeit geeignet sei; zum anderen seine fachliche Qualifikation. Es gebe eine Ausfallsquote von ca. 30% - 40% (Ordner IX.b., Stellungnahme XXXX , 16.12.2015; Ordner La., Schreiben XXXX 29.01.2015).Nach erfolgreicher Absolvierung der Einschulung samt Prüfungsgespräch, würden die Teilnehmer eine Bestätigung (Ordner ll.c., ON 1, NS FA römisch 40 , S 2; ON 2, NS FA römisch 40 , S 2; ON 4, NS FA römisch 40 , S 2; ON 7, NS römisch 40 , Frage 8; Ordner ll.e. ON 6, Stellungnahme römisch 40 , 31.01.2012, S 27) erhalten. Diese Auszeichnung qualifiziere sie zum Verkauf der römisch 40 Produkte. Seitens der römisch 40 wolle man durch die Einschulung überprüfen, ob der Bewerber zum einen persönlich für die Tätigkeit geeignet sei; zum anderen seine fachliche Qualifikation. Es gebe eine Ausfallsquote von ca. 30% - 40% (Ordner römisch neun.b., Stellungnahme römisch 40 , 16.12.2015; Ordner La., Schreiben römisch 40 29.01.2015). Um immer wieder benötigte XXXX anzulocken, übernehme die bP für die Interessenten die Hotelkosten samt Frühstück (Ordner I.a., Foto, 12.01.2015; Schreiben XXXX , 29.01.2015). Die bP stelle den Schulungsleitern die gesamte Infrastruktur zur Verfügung, sowie die Schulungsunterlagen. Die jährlichen Schulungskosten beliefen sich im Prüfzeitraum auf die im Bescheid genannte durchschnittliche Summe (Ordner Vl.a., ON 1, XXXX , Ausgabe Mai 2007, S 7; Ordner ll.a., ON 9, NS XXXX , Frage 6, 9; Ordner VI.b., ON 3 Hotelrechnungen).Um immer wieder benötigte römisch 40 anzulocken, übernehme die bP für die Interessenten die Hotelkosten samt Frühstück (Ordner römisch eins.a., Foto, 12.01.2015; Schreiben römisch 40 , 29.01.2015). Die bP stelle den Schulungsleitern die gesamte Infrastruktur zur Verfügung, sowie die Schulungsunterlagen. Die jährlichen Schulungskosten beliefen sich im Prüfzeitraum auf die im Bescheid genannte durchschnittliche Summe (Ordner römisch fünf l.a., ON 1, römisch 40 , Ausgabe Mai 2007, S 7; Ordner ll.a., ON 9, NS römisch 40 , Frage 6, 9; Ordner römisch sechs.b., ON 3 Hotelrechnungen). Die Schulungsleiter würden wiederum durch eine SubProvision von den Verkäufen der XXXX profitieren.Die Schulungsleiter würden wiederum durch eine SubProvision von den Verkäufen der römisch 40 profitieren. Gebietsleiter Die Gebietsleiter seien das Bindeglied zwischen der Vertriebsleitung und den XXXX. Ihre Aufgabe sei es die Verkaufsstrategien mit den in ihrem Gebiet zugeteilten XXXX umzusetzen. Sie würden mit "ihren" XXXX am internen Gebietswettbewerb teilnehmen.Die Gebietsleiter seien das Bindeglied zwischen der Vertriebsleitung und den römisch 40 . Ihre Aufgabe sei es die Verkaufsstrategien mit den in ihrem Gebiet zugeteilten römisch 40 umzusetzen. Sie würden mit "ihren" römisch 40 am internen Gebietswettbewerb teilnehmen. Österreich sei in drei Vertriebsgebiete aufgeteilt. Diese würden von XXXX, XXXX XXXX XXXX) und XXXX (XXXX) geleitet. Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit sei im Bescheid nur XXXX erfasst.Österreich sei in drei Vertriebsgebiete aufgeteilt. Diese würden von römisch 40 , römisch 40 römisch 40 römisch 40 ) und römisch 40 (römisch 40 ) geleitet. Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit sei im Bescheid nur römisch 40 erfasst. Die Gebietsleiter würden "ihre" XXXX" organisieren und betreuen. Sie würden das Bindeglied zwischen der Vertriebsspitze und den XXXXn darstellen. Zu diesem Zweck würden sie z.B. Schulungen, in denen z. B. XXXX vortrage, sowie Einzelgespräche und Meetings organisieren (Ordner ll.a., ON 9, NS XXXX , Frage 7). In der Zentrale und den Niederlassungen würden die XXXX zu bestimmten Zeiten auch Material wie z.B. Werbegeschenke für die Kunden ausfassen können(Ordner ll.a., ON 13, NS XXXX , Frage 12; ON 15 NS GKK XXXX , Frage 14; Ordner ll.e., ON 3, Ladung Gesamtmeeting, 17.11.2005). Die Gebietsleiter würden sich selbst als den XXXX übergeordnete "Handelsvertreter" bezeichnen (Ordner ll.a., ON 13, NS XXXX , Frage 30).Die Gebietsleiter würden "ihre" XXXX" organisieren und betreuen. Sie würden das Bindeglied zwischen der Vertriebsspitze und den römisch 40 n darstellen. Zu diesem Zweck würden sie z.B. Schulungen, in denen z. B. römisch 40 vortrage, sowie Einzelgespräche und Meetings organisieren (Ordner ll.a., ON 9, NS römisch 40 , Frage 7). In der Zentrale und den Niederlassungen würden die römisch 40 zu bestimmten Zeiten auch Material wie z.B. Werbegeschenke für die Kunden ausfassen können(Ordner ll.a., ON 13, NS römisch 40 , Frage 12; ON 15 NS GKK römisch 40 , Frage 14; Ordner ll.e., ON 3, Ladung Gesamtmeeting, 17.11.2005). Die Gebietsleiter würden sich selbst als den römisch 40 übergeordnete "Handelsvertreter" bezeichnen (Ordner ll.a., ON 13, NS römisch 40 , Frage 30). Zur Organisation der XXXX zähle in erster Linie die Terminvergabe. Jedem Gebietsleiter würden ca. 30 XXXX zur Verfügung stehen. Diese würden die Termine, welche sie von XXXX (angestellte Dienstnehmerin) erhalten würden, via "LOKI" zuordnen (Ordner ll.a., ON 13, NS XXXX , Frage 6; ON 15 NS GKK XXXX , Frage 5; ON 9, NS XXXX , Einladung zum Jahreseröffnungsmeeting 12.01.2009). Sollte der ursprünglich eingeteilte XXXX den Termin ausnahmsweise nicht wahrnehmen können, würde der Gebietsleiter den Termin einem anderen XXXX aus dem Pool der XXXX zuteilen. Zur Einteilung sei es erforderlich, dass die XXXX Termine, die sie selbst mit dem Kunden vereinbart hätten (ca. 5%), dem Gebietsleiter bzw. via "LOKI" mitteilen. Ebenso seien Krankenstände und Urlaube zum Zweck der Terminplanung zu melden (Ordner ll.e., ON 6, Stellungnahme XXXX , 31.01.2012, S 25; ON 3, Anforderungsformular, Krankmeldung 11.12.2008, ON 2, XXXX , 19.10.2004; Urlaubsschein, 14.02.2007; ll.a. ON 6, NS XXXX , Frage 2; Ordner II.c., ON 1 NS FA XXXX , S 2; ON 2 XXXX , Frage 24; ON 9 XXXX , S 3). Insbesondere an jenen Tagen, an denen nicht ausreichend Termine für alle XXXX vorhanden seien, würden jene XXXX mit guten Umsätzen bevorzugt eingeteilt (Ordner II.c., ON 12, NS FA XXXX , S 2).Zur Organisation der römisch 40 zähle in erster Linie die Terminvergabe. Jedem Gebietsleiter würden ca. 30 römisch 40 zur Verfügung stehen. Diese würden die Termine, welche sie von römisch 40 (angestellte Dienstnehmerin) erhalten würden, via "LOKI" zuordnen (Ordner ll.a., ON 13, NS römisch 40 , Frage 6; ON 15 NS GKK römisch 40 , Frage 5; ON 9, NS römisch 40 , Einladung zum Jahreseröffnungsmeeting 12.01.2009). Sollte der ursprünglich eingeteilte römisch 40 den Termin ausnahmsweise nicht wahrnehmen können, würde der Gebietsleiter den Termin einem anderen römisch 40 aus dem Pool der römisch 40 zuteilen. Zur Einteilung sei es erforderlich, dass die römisch 40 Termine, die sie selbst mit dem Kunden vereinbart hätten (ca. 5%), dem Gebietsleiter bzw. via "LOKI" mitteilen. Ebenso seien Krankenstände und Urlaube zum Zweck der Terminplanung zu melden (Ordner ll.e., ON 6, Stellungnahme römisch 40 , 31.01.2012, S 25; ON 3, Anforderungsformular, Krankmeldung 11.12.2008, ON 2, römisch 40 , 19.10.2004; Urlaubsschein, 14.02.2007; ll.a. ON 6, NS römisch 40 , Frage 2; Ordner römisch zwei.c., ON 1 NS FA römisch 40 , S 2; ON 2 römisch 40 , Frage 24; ON 9 römisch 40 , S 3). Insbesondere an jenen Tagen, an denen nicht ausreichend Termine für alle römisch 40 vorhanden seien, würden jene römisch 40 mit guten Umsätzen bevorzugt eingeteilt (Ordner römisch zwei.c., ON 12, NS FA römisch 40 , S 2). Eine weitere Aufgabe der Gebietsleiter sei die Überwachung der Umsätze "ihrer" XXXX (Ordner ll.a., ON 15, NS FA XXXX , S 2). Zum einem geschehe dies im Zuge der Rankings (vgl Punkt 4.1.). Zum anderen würden die XXXX bei schlechten Umsätzen zum Gespräch zitiert. Folge man der Einladung nicht, würden vorläufig keine Termine mehr zugeteilt bzw. das Ende der Geschäftsbeziehung in Aussicht gestellt (Ordner II.c., ON 1, NS FA XXXX , S 2; ON 12, NS FA XXXX , S 2; ON 13, NS NÖGKK, XXXX , Frage 17, Schlechter Umsatz; ON 9, NS FA XXXX , S 3). Die Gebietsleiter würden selbst ebenfalls unter Umsatzdruck (Ordner ll.c., ON 12, NS FA XXXX , S 2) stehen.Eine weitere Aufgabe der Gebietsleiter sei die Überwachung der Umsätze "ihrer" römisch 40 (Ordner ll.a., ON 15, NS FA römisch 40 , S 2). Zum einem geschehe dies im Zuge der Rankings vergleiche Punkt 4.1.). Zum anderen würden die römisch 40 bei schlechten Umsätzen zum Gespräch zitiert. Folge man der Einladung nicht, würden vorläufig keine Termine mehr zugeteilt bzw. das Ende der Geschäftsbeziehung in Aussicht gestellt (Ordner römisch zwei.c., ON 1, NS FA römisch 40 , S 2; ON 12, NS FA römisch 40 , S 2; ON 13, NS NÖGKK, römisch 40 , Frage 17, Schlechter Umsatz; ON 9, NS FA römisch 40 , S 3). Die Gebietsleiter würden selbst ebenfalls unter Umsatzdruck (Ordner ll.c., ON 12, NS FA römisch 40 , S 2) stehen. Die Gebietsleiter würden zudem kontrollieren, ob die Abhaltung der Schlafberatungen den Vorgaben der bP entspreche (Ordner ll.c., ON 1, NS FA XXXX , S 2; ON 4, NS FA XXXX , S 2; ON 9, NS FA XXXX , S 3, ON 7, NS XXXX , Frage 10). Es erfolge auch eine allgemeine Mitarbeiterbewertung (Ordner ll.c., ON 13, NS NÖGKK, XXXX , Frage 16; ON 12, Beilagen zur NS FA XXXX ).Die Gebietsleiter würden zudem kontrollieren, ob die Abhaltung der Schlafberatungen den Vorgaben der bP entspreche (Ordner ll.c., ON 1, NS FA römisch 40 , S 2; ON 4, NS FA römisch 40 , S 2; ON 9, NS FA römisch 40 , S 3, ON 7, NS römisch 40 , Frage 10). Es erfolge auch eine allgemeine Mitarbeiterbewertung (Ordner ll.c., ON 13, NS NÖGKK, römisch 40 , Frage 16; ON 12, Beilagen zur NS FA römisch 40 ). Die Gebietsleiter würden ihre XXXX teilweise direkt rekrutieren oder sie sich an die Abteilung Organisation wenden, XXXX , welche ein Inserat in einer Tageszeitung veranlasse, um neue XXXX anzuwerben. Einstellungsgespräche würden von den Gebietsleitern geführt (Ordner ll.a., ON 9, NS XXXX , Frage 18; ON 15, NS FA XXXX , S 2). Text, Layout und Verrechnung erfolgte über die bP (Ordner ll.a., ON 8, NS XXXX , Frage 4). Die Anzeigen in den Printmedien "Stellenausschreibung für Berater" seien trotz Aufforderung von XXXX nicht vorgelegt worden (Ordner VI.b., ON 4, Anzeigenrechnungen; Ordner ll.c., Schreiben 04.11.2015).Die Gebietsleiter würden ihre römisch 40 teilweise direkt rekrutieren oder sie sich an die Abteilung Organisation wenden, römisch 40 , welche ein Inserat in einer Tageszeitung veranlasse, um neue römisch 40 anzuwerben. Einstellungsgespräche würden von den Gebietsleitern geführt (Ordner ll.a., ON 9, NS römisch 40 , Frage 18; ON 15, NS FA römisch 40 , S 2). Text, Layout und Verrechnung erfolgte über die bP (Ordner ll.a., ON 8, NS römisch 40 , Frage 4). Die Anzeigen in den Printmedien "Stellenausschreibung für Berater" seien trotz Aufforderung von römisch 40 nicht vorgelegt worden (Ordner römisch sechs.b., ON 4, Anzeigenrechnungen; Ordner ll.c., Schreiben 04.11.2015). Die Bewerbungsgespräche würden von den Gebietsleitern durchgeführt. Sodann würden die Gebietsleiter die potentiellen XXXX zur Einschulung schicken (Ordner ll.a., ON 9, NS XXXX , Frage 7; Ordner II.b., ON 1, NS SGKK XXXX , Frage 6; ON 2, NS SGKK XXXX , Frage 7; Ordner ll.c., ON 8, NS TGKK, XXXX , Frage 4).Die Bewerbungsgespräche würden von den Gebietsleitern durchgeführt. Sodann würden die Gebietsleiter die potentiellen römisch 40 zur Einschulung schicken (Ordner ll.a., ON 9, NS römisch 40 , Frage 7; Ordner römisch zwei.b., ON 1, NS SGKK römisch 40 , Frage 6; ON 2, NS SGKK römisch 40 , Frage 7; Ordner ll.c., ON 8, NS TGKK, römisch 40 , Frage 4). Die Gebietsleiter würden eine SubProvision "ihrer" XXXX in einer bestimmten Prozenthöhe des ausgelieferten Nettoumsatzes erhalten. Bis März 2014 sei die Leistung auf den monatlichen Rechnungen als "Betreuung Ihrer Außendienstmitarbeiter" bezeichnet, seit April 2014 würden die Rechnungen auf das Protokoll vom April 2014 verweisen.Die Gebietsleiter würden eine SubProvision "ihrer" römisch 40 in einer bestimmten Prozenthöhe des ausgelieferten Nettoumsatzes erhalten. Bis März 2014 sei die Leistung auf den monatlichen Rechnungen als "Betreuung Ihrer Außendienstmitarbeiter" bezeichnet, seit April 2014 würden die Rechnungen auf das Protokoll vom April 2014 verweisen. XXXXrömisch 40 Die GKK verglich die Handelsvertreterverträge aF (alte Fassung) mit den Handelsvertreterverträgen nF (neue Fassung), welche ab Februar 2011 von den Handelsvertretern (XXXX) unterfertigt wurden.Die GKK verglich die Handelsvertreterverträge aF (alte Fassung) mit den Handelsvertreterverträgen nF (neue Fassung), welche ab Februar 2011 von den Handelsvertretern (römisch 40 ) unterfertigt wurden. Die XXXX seien nicht nur mit der Vermittlung sondern auch mit dem Abschluss der Geschäfte im Namen und auf Rechnung der bP beauftragt. Obgleich der neue Handelsvertretervertrag (HV-Vertrag neu) die selbständige Tätigkeit der XXXX herauszustreichen versuche, habe sich jedoch in der Praxis durch diesen Vertrag an der Tätigkeit der XXXX nichts Wesentliches geändert.Die römisch 40 seien nicht nur mit der Vermittlung sondern auch mit dem Abschluss der Geschäfte im Namen und auf Rechnung der bP beauftragt. Obgleich der neue Handelsvertretervertrag (HV-Vertrag neu) die selbständige Tätigkeit der römisch 40 herauszustreichen versuche, habe sich jedoch in der Praxis durch diesen Vertrag an der Tätigkeit der römisch 40 nichts Wesentliches geändert. Die bP werbe auf ihrer Homepage potentielle XXXX mit " XXXX" an, worunter organisierte Kundentermine, professionell aufbereitete Verkaufsunterlagen und Einschulung sowie Nachschulungen zu verstehen seien. Hingewiesen werde auf eine 14-tägige lntensivausbildung zum XXXX . Dem Interessenten stehe ein Online-Bewerbungsformular zur Verfügung (Ordner VI. a., ON 3, Online Anzeigen 27.10.2011, 07.03.2012, 21.12.2012, 03.04.2013). Der Anzeigentext sei in den letzten Jahren mehrfach modifiziert worden, indem z.B. der Verkaufsberater zum "selbstständigen Handelsvertreter" umbenannt worden seien.Die bP werbe auf ihrer Homepage potentielle römisch 40 mit " XXXX" an, worunter organisierte Kundentermine, professionell aufbereitete Verkaufsunterlagen und Einschulung sowie Nachschulungen zu verstehen seien. Hingewiesen werde auf eine 14-tägige lntensivausbildung zum römisch 40 . Dem Interessenten stehe ein Online-Bewerbungsformular zur Verfügung (Ordner römisch sechs. a., ON 3, Online Anzeigen 27.10.2011, 07.03.2012, 21.12.2012, 03.04.2013). Der Anzeigentext sei in den letzten Jahren mehrfach modifiziert worden, indem z.B. der Verkaufsberater zum "selbstständigen Handelsvertreter" umbenannt worden seien. Die Terminakquise für die Schlafberatungen mit potenziellen Kunden erfolge durch ein professionelles Telemarketing-Team. Die Kundentermine würden Wochen im Vorhinein feststehen und würden wenige Tage vor dem vereinbarten Schlafberatungstermin nochmals durch die bP vom Kunden bestätigt bzw. frage die bP ihrerseits nach, ob es bei dem Beratungstermin bleibe. Wochentags würden die Termine in der Regel um 19:00 Uhr stattfinden, am Wochenende um 14:00 oder 19:00 Uhr. Der XXXX habe auf die Terminvereinbarungen keinen Einfluss. Er erhalte am Vormittag durch seinen Gebietsleiter einen Schlafberatungstermin für den Abend, am Freitag erhalte er auch die Wochenendtermine. Die zugewiesenen Termine seien grundsätzlich im Intranet ("LOKI") oder auf anderem Wege bis spätestens mittags zu bestätigen und könnten ohne triftigen Grund nicht abgesagt werden. Könne ein XXXX einen ihm zugeteilten Termin nicht wahrnehmen, werde der Termin schließlich durch die Gebietsleiter einem anderen XXXX zugeteilt. Eine Vertretung erfolge sohin aus dem Pool der XXXX.Die Terminakquise für die Schlafberatungen mit potenziellen Kunden erfolge durch ein professionelles Telemarketing-Team. Die Kundentermine würden Wochen im Vorhinein feststehen und würden wenige Tage vor dem vereinbarten Schlafberatungstermin nochmals durch die bP vom Kunden bestätigt bzw. frage die bP ihrerseits nach, ob es bei dem Beratungstermin bleibe. Wochentags würden die Termine in der Regel um 19:00 Uhr stattfinden, am Wochenende um 14:00 oder 19:00 Uhr. Der römisch 40 habe auf die Terminvereinbarungen keinen Einfluss. Er erhalte am Vormittag durch seinen Gebietsleiter einen Schlafberatungstermin für den Abend, am Freitag erhalte er auch die Wochenendtermine. Die zugewiesenen Termine seien grundsätzlich im Intranet ("LOKI") oder auf anderem Wege bis spätestens mittags zu bestätigen und könnten ohne triftigen Grund nicht abgesagt werden. Könne ein römisch 40 einen ihm zugeteilten Termin nicht wahrnehmen, werde der Termin schließlich durch die Gebietsleiter einem anderen römisch 40 zugeteilt. Eine Vertretung erfolge sohin aus dem Pool der römisch 40 . Im Krankheitsfall seien die XXXX verpflichtet, sobald wie möglich den Gebietsleiter darüber zu informieren. Ebenso sei Urlaub im Vorhinein bekannt zu geben. Termine, welche von den XXXX direkt mit den Kunden vereinbart werden würden, so genannte Eigenbuchertermine, müssten in das System eingepflegt werden. Dieser Termin erhalte von der bP eine Veranstaltungsnummer und dem Gastgeber würden Einladungskarten sowie die Imagebroschüre zugesendet werden.Im Krankheitsfall seien die römisch 40 verpflichtet, sobald wie möglich den Gebietsleiter darüber zu informieren. Ebenso sei Urlaub im Vorhinein bekannt zu geben. Termine, welche von den römisch 40 direkt mit den Kunden vereinbart werden würden, so genannte Eigenbuchertermine, müssten in das System eingepflegt werden. Dieser Termin erhalte von der bP eine Veranstaltungsnummer und dem Gastgeber würden Einladungskarten sowie die Imagebroschüre zugesendet werden. Der Verkauf der Produkte der bP durch die XXXX erfolge grundsätzlich im Haushalt des Gastgebers. Andere Verkaufswege wie z.B. über eBay seien untersagt. Der Arbeitsort ergebe sich sohin im Zuge der Terminvereinbarung durch die bP. Für die XXXX bestehe kein Gebietsschutz, sie würden im jeweiligen Gebiet untereinander konkurrieren.Der Verkauf der Produkte der bP durch die römisch 40 erfolge grundsätzlich im Haushalt des Gastgebers. Andere Verkaufswege wie z.B. über eBay seien untersagt. Der Arbeitsort ergebe sich sohin im Zuge der Terminvereinbarung durch die bP. Für die römisch 40 bestehe kein Gebietsschutz, sie würden im jeweiligen Gebiet untereinander konkurrieren. Die XXXX seien verpflichtet, an einer zweiwöchigen Einschulung teilzunehmen. Neben den Produktinformationen würden die XXXX einen Gesprächsleitfaden für die Schlafberatung erhalten, welcher grundsätzlich verbindlich sei. Nach ca. einem Monat gebe es eine Nachschulung. Zudem gebe es auch regelmäßig Schulungen anlässlich der Einführung neuer Produkte. Die Teilnahme sei hier ebenfalls unerlässlich, weil man sonst keine neuen Termine bekomme. Außerdem würde es weitere Schulungen und regelmäßig verpflichtende Meetings geben. Darüber hinaus würden Meetings auch immer monatlich vom jeweiligen Gebietsleiter abgehalten werden, welche bei schlechten Umsätzen der XXXX für diese verpflichtend seien. Im Zuge dieser Meetings könne es beispielsweise zu einem "Donnerwetter" und einer "Kopfwäsche" durch den Gebietsleiter XXXX kommen. Im Rahmen der Einschulung werde ein Gesprächsleitfaden ausgeteilt, der anzuwenden sei. Dieser Gesprächsleitfaden enthalte ganz konkrete Anweisungen wie die Schlafberatung abzulaufen habe. Weiter würde auch auf ein gepflegtes Äußeres Wert gelegt werden. Es gebe schließlich eine Weisung an den XXXX, nach Erhalt des Termins durch den Gebietsleiter den Kunden anzurufen, um den abendlichen Termin bzw. den Wochenendtermin zu bestätigen. Weiters seien die XXXX verpflichtet, sich von den Gästen Teilnahmescheine mit Adressen ausfüllen zu lassen, damit die bP weitere Adressen für das Telemarketing gewinnen könne (vgl. Punkt 2.3., Ordner II. b., ON 2, NS XXXX , Frage 57; Ordner II. c., ON 1, NS FA XXXX . S 3; Ordner VI. e., Werbematerial allgemein, XXXX ).Die römisch 40 seien verpflichtet, an einer zweiwöchigen Einschulung teilzunehmen. Neben den Produktinformationen würden die römisch 40 einen Gesprächsleitfaden für die Schlafberatung erhalten, welcher grundsätzlich verbindlich sei. Nach ca. einem Monat gebe es eine Nachschulung. Zudem gebe es auch regelmäßig Schulungen anlässlich der Einführung neuer Produkte. Die Teilnahme sei hier ebenfalls unerlässlich, weil man sonst keine neuen Termine bekomme. Außerdem würde es weitere Schulungen und regelmäßig verpflichtende Meetings geben. Darüber hinaus würden Meetings auch immer monatlich vom jeweiligen Gebietsleiter abgehalten werden, welche bei schlechten Umsätzen der römisch 40 für diese verpflichtend seien. Im Zuge dieser Meetings könne es beispielsweise zu einem "Donnerwetter" und einer "Kopfwäsche" durch den Gebietsleiter römisch 40 kommen. Im Rahmen der Einschulung werde ein Gesprächsleitfaden ausgeteilt, der anzuwenden sei. Dieser Gesprächsleitfaden enthalte ganz konkrete Anweisungen wie die Schlafberatung abzulaufen habe. Weiter würde auch auf ein gepflegtes Äußeres Wert gelegt werden. Es gebe schließlich eine Weisung an den römisch 40 , nach Erhalt des Termins durch den Gebietsleiter den Kunden anzurufen, um den abendlichen Termin bzw. den Wochenendtermin zu bestätigen. Weiters seien die römisch 40 verpflichtet, sich von den Gästen Teilnahmescheine mit Adressen ausfüllen zu lassen, damit die bP weitere Adressen für das Telemarketing gewinnen könne vergleiche Punkt 2.3., Ordner römisch zwei. b., ON 2, NS römisch 40 , Frage 57; Ordner römisch zwei. c., ON 1, NS FA römisch 40 . S 3; Ordner römisch sechs. e., Werbematerial allgemein, römisch 40 ). Die Preise der Schlafsysteme wären von der bP durch Preislisten vorgegeben. Würde ein XXXX einen höheren Rabatt als 15 % gewähren, so würde ihm die Differenz von der Provision abgezogen werden. Bei Missachtung der Gewährung des Vorteilspreises werde in Aussicht gestellt, dass die bP auf die weitere Zusammenarbeit keinen Wert lege (Ordner II. e. ON 3, XXXX , 06.07.2004). Ebenso habe die Vorführware nur mit dem dafür vorgesehenen Rabatt verkauft werden können.Die Preise der Schlafsysteme wären von der bP durch Preislisten vorgegeben. Würde ein römisch 40 einen höheren Rabatt als 15 % gewähren, so würde ihm die Differenz von der Provision abgezogen werden. Bei Missachtung der Gewährung des Vorteilspreises werde in Aussicht gestellt, dass die bP auf die weitere Zusammenarbeit keinen Wert lege (Ordner römisch zwei. e. ON 3, römisch 40 , 06.07.2004). Ebenso habe die Vorführware nur mit dem dafür vorgesehenen Rabatt verkauft werden können. Die XXXX würden XXXX Provision vom umgesetzten und ausgelieferten Nettoumsatz erzielen.Die römisch 40 würden römisch 40 Provision vom umgesetzten und ausgelieferten Nettoumsatz erzielen. Die XXXX würden von den Gebietsleitern kontrolliert, in dem diese den Schlafberatungen beiwohnen und diese anschließend beurteilen würden. Darüber hinaus erfolge eine "Mitarbeiter Bewertung". Analysiert würden dabei die Anzahl der Veranstaltungen, die Anzahl und die Quote der "Nuller Veranstaltungsanzahl", die Anzahl der Eigenbucher, die durchschnittliche Besucheranzahl, die durchschnittliche Anzahl der Ehepaare sowie der erzielte Jahresumsatz mit und ohne Storno. Die Entwicklung werde im Jahresverlauf grafisch dargestellt. Anlässlich der Meetings mit dem Gebietsleiter würden die XXXX die Jahresziele ausfüllen (Ordner II. c., ON 13, NS NÖGKK XXXX , Frage 16; ON 12, Beilagen zur NS FA XXXX "Mitarbeiter Bewertung", "mein Ziel im Monat"; Ordner ll.e., ON 3, XXXX , Jahresplanung; ON 6, Stellungnahme, S 17). Zudem würden die Beratungstermine bzw. die XXXX selbst durch die Kunden mittels Fragebögen bewertet werden. Gefragt werde, ob die Schlafberatung den Erwartungen entsprochen habe, welchen Eindruck der XXXX hinterlassen habe und auch wie lange die Beratung gedauert habe. Diese Fragebögen würden die Kunden direkt an die bP retournieren (Ordner ll.e., ON 12, Unterlagen zur NS XXXX " XXXX ", 20.04.2009; Ordner VI.e., ON 6, Werbematerial, XXXX ).Die römisch 40 würden von den Gebietsleitern kontrolliert, in dem diese den Schlafberatungen beiwohnen und diese anschließend beurteilen würden. Darüber hinaus erfolge eine "Mitarbeiter Bewertung". Analysiert würden dabei die Anzahl der Veranstaltungen, die Anzahl und die Quote der "Nuller Veranstaltungsanzahl", die Anzahl der Eigenbucher, die durchschnittliche Besucheranzahl, die durchschnittliche Anzahl der Ehepaare sowie der erzielte Jahresumsatz mit und ohne Storno. Die Entwicklung werde im Jahresverlauf grafisch dargestellt. Anlässlich der Meetings mit dem Gebietsleiter würden die römisch 40 die Jahresziele ausfüllen (Ordner römisch zwei. c., ON 13, NS NÖGKK römisch 40 , Frage 16; ON 12, Beilagen zur NS FA römisch 40 "Mitarbeiter Bewertung", "mein Ziel im Monat"; Ordner ll.e., ON 3, römisch 40 , Jahresplanung; ON 6, Stellungnahme, S 17). Zudem würden die Beratungstermine bzw. die römisch 40 selbst durch die Kunden mittels Fragebögen bewertet werden. Gefragt werde, ob die Schlafberatung den Erwartungen entsprochen habe, welchen Eindruck der römisch 40 hinterlassen habe und auch wie lange die Beratung gedauert habe. Diese Fragebögen würden die Kunden direkt an die bP retournieren (Ordner ll.e., ON 12, Unterlagen zur NS römisch 40 " römisch 40 ", 20.04.2009; Ordner römisch sechs.e., ON 6, Werbematerial, römisch 40 ). Im Anschluss an Schlafberatungen hätten die XXXX Tagesberichte bzw. Kurzübersichten ins "LOKI" einzugeben. Die Kurzübersicht enthalte Informationen über den Termin, das Gastgebergeschenk, die Anzahl der Teilnahmescheine, Anzahl der Personen sowie Anzahl der Paare. Die Originalkaufverträge seien postalisch oder persönlich an die bP zu übermitteln. Die XXXX seien angehalten, die Schlafberatung am besten gleich nach der Veranstaltung jedoch spätestens bis 8:00 Uhr des Folgetages zu dokumentieren. Vor der Einführung von XXXX hätten die XXXX bis 06:00h des Folgetages berichten müssen (Ordner ll.a., ON 15, NS FA XXXX , S 2; Ordner II.d., ON 2, NS XXXX , Frage 28-29;Im Anschluss an Schlafberatungen hätten die römisch 40 Tagesberichte bzw. Kurzübersichten ins "LOKI" einzugeben. Die Kurzübersicht enthalte Informationen über den Termin, das Gastgebergeschenk, die Anzahl der Teilnahmescheine, Anzahl der Personen sowie Anzahl der Paare. Die Originalkaufverträge seien postalisch oder persönlich an die bP zu übermitteln. Die römisch 40 seien angehalten, die Schlafberatung am besten gleich nach der Veranstaltung jedoch spätestens bis 8:00 Uhr des Folgetages zu dokumentieren. Vor der Einführung von römisch 40 hätten die römisch 40 bis 06:00h des Folgetages berichten müssen (Ordner ll.a., ON 15, NS FA römisch 40 , S 2; Ordner römisch zwei.d., ON 2, NS römisch 40 , Frage 28-29; Ordner ll.c., ON 7, NS NÖGKK XXXX , Frage 6, 26; ON 13, NS NÖGKK XXXX , Frage 4; ON 1, NS FA, XXXX , S 3; ON 3, NS FA, XXXX , S 3;Ordner ll.c., ON 7, NS NÖGKK römisch 40 , Frage 6, 26; ON 13, NS NÖGKK römisch 40 , Frage 4; ON 1, NS FA, römisch 40 , S 3; ON 3, NS FA, römisch 40 , S 3; Ordner II.e., ON 6, S 20; ON 3, XXXX , Punkt 7., 19.10.2004; Ordner ll.a., ON 13, Meeting 30.09.2008, Thema Einführung XXXX ).Ordner römisch zwei.e., ON 6, S 20; ON 3, römisch 40 , Punkt 7., 19.10.2004; Ordner ll.a., ON 13, Meeting 30.09.2008, Thema Einführung römisch 40 ). Der Umsatz der XXXX werde kontrolliert und Wettbewerbe initiiert. Durch Einsicht in das "LOKI" könnten die Umsätze der XXXX eingesehen werden. Die XXXX hätten bestimmte Mindestumsätze zu erreichen, sonst werde mit Kündigung gedroht. Bei schlechten Umsätzen würde man in die Zentrale bzw. zum Gebietsleiter zitiert. Anhaltend schwache Umsätze könnten einen Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses darstellen bzw. würde den XXXX schlichtweg kein Termin mehr zugeteilt.Der Umsatz der römisch 40 werde kontrolliert und Wettbewerbe initiiert. Durch Einsicht in das "LOKI" könnten die Umsätze der römisch 40 eingesehen werden. Die römisch 40 hätten bestimmte Mindestumsätze zu erreichen, sonst werde mit Kündigung gedroht. Bei schlechten Umsätzen würde man in die Zentrale bzw. zum Gebietsleiter zitiert. Anhaltend schwache Umsätze könnten einen Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses darstellen bzw. würde den römisch 40 schlichtweg kein Termin mehr zugeteilt. Eine Tätigkeit für andere Unternehmen wäre den XXXX unter Bekanntgabe der Firmen grundsätzlich möglich. Allerdings sei eine anderweitige Tätigkeit nur eingeschränkt praktikabel, da die Terminvergabe für den Abend erst am Vormittag erfolge. Vor diesem Hintergrund würde die überwiegende Zahl der XXXX ihre Tätigkeit nur für die bP ausüben.Eine Tätigkeit für andere Unternehmen wäre den römisch 40 unter Bekanntgabe der Firmen grundsätzlich möglich. Allerdings sei eine anderweitige Tätigkeit nur eingeschränkt praktikabel, da die Terminvergabe für den Abend erst am Vormittag erfolge. Vor diesem Hintergrund würde die überwiegende Zahl der römisch 40 ihre Tätigkeit nur für die bP ausüben. Die bP suche ausdrücklich "Handelsvertreter" mit dem Anreiz " XXXX ", also begrenztem unternehmerischem Risiko, (Ordner VI.a., ON 3, XXXX , 18.11.2014). Die Gesellschaft wende jährlich durchschnittlich die im Bescheid bezifferte Summe für Datenzukauf und Terminvereinbarung sowie durchschnittlich jährlich rund die im Bescheid bezifferte Summe für Schulungen und Coaching der Telefonistinnen auf. Diese Mittel würden seitens der bP den XXXX zur Kundenakquisition bzw. zur anschließenden Abarbeitung der Kundentermine zur Verfügung gestellt. Die bP stelle Schreibmaterial, Bestellkarten, Preislisten, Formulare sowie das Programm "LOKI" zur Eigenverwaltung der Termine und Umsätze zur Verfügung. Der Kunde erhalte von der bP Terminbestätigungen und Werbebroschüren direkt übermittelt. Kissen, Polster, Stofftiere und Tees würden den XXXX als Werbegeschenke zur Verfügung gestellt werden. Außerdem würden die XXXX Visitenkarten mit der Bezeichnung "XXXX" (Ordner ll.c.. ON 11, NS XXXX , Visitenkarte; Ordner VI. b., ON 5, Rechnungen Online-Visitenkarten), sowie Ausweise der bP erhalten. Für das Vorführ-Schlafsystem sei von den XXXX monatlich eine Leihgebühr zu entrichten.Die bP suche ausdrücklich "Handelsvertreter" mit dem Anreiz " römisch 40 ", also begrenztem unternehmerischem Risiko, (Ordner römisch sechs.a., ON 3, römisch 40 , 18.11.2014). Die Gesellschaft wende jährlich durchschnittlich die im Bescheid bezifferte Summe für Datenzukauf und Terminvereinbarung sowie durchschnittlich jährlich rund die im Bescheid bezifferte Summe für Schulungen und Coaching der Telefonistinnen auf. Diese Mittel würden seitens der bP den römisch 40 zur Kundenakquisition bzw. zur anschließenden Abarbeitung der Kundentermine zur Verfügung gestellt. Die bP stelle Schreibmaterial, Bestellkarten, Preislisten, Formulare sowie das Programm "LOKI" zur Eigenverwaltung der Termine und Umsätze zur Verfügung. Der Kunde erhalte von der bP Terminbestätigungen und Werbebroschüren direkt übermittelt. Kissen, Polster, Stofftiere und Tees würden den römisch 40 als Werbegeschenke zur Verfügung gestellt werden. Außerdem würden die römisch 40 Visitenkarten mit der Bezeichnung "XXXX" (Ordner ll.c.. ON 11, NS römisch 40 , Visitenkarte; Ordner römisch sechs. b., ON 5, Rechnungen Online-Visitenkarten), sowie Ausweise der bP erhalten. Für das Vorführ-Schlafsystem sei von den römisch 40 monatlich eine Leihgebühr zu entrichten.
- Gegen diesen Bescheid hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde darin auf sämtliche Argumente im Bescheid der GKK eingegangen und behauptete die bP ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Gewährung von Parteiengehör seitens der GKK. Seitens der bP wird zunächst vorgebracht, dass nur 9 Personen einvernommen worden seien. Zum Teil würden sich die Angaben nur auf die Aussagen von 5 Personen stützen. Es würden Aussagen weiterer 25 Handelsvertreter vorliegen, welche nicht berücksichtigt worden seien. Es sei unerlässlich, jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Es könne nicht von wenigen Einvernahmen auf andere Personen geschlossen werden. Die Stellungnahme des Bundesweiten Fachbereiches Lohnsteuer vom 07.09.2015 könne diese eklatante Mangelhaftigkeit nicht beheben, weil es sich dabei um kein Beweismittel iSd §§ 45 ff AVG handle und darin nur subjektive Rechtsmeinungen geäußert würden, die noch dazu falsch und nicht haltbar seien.Seitens der bP wird zunächst vorgebracht, dass nur 9 Personen einvernommen worden seien. Zum Teil würden sich die Angaben nur auf die Aussagen von 5 Personen stützen. Es würden Aussagen weiterer 25 Handelsvertreter vorliegen, welche nicht berücksichtigt worden seien. Es sei unerlässlich, jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Es könne nicht von wenigen Einvernahmen auf andere Personen geschlossen werden. Die Stellungnahme des Bundesweiten Fachbereiches Lohnsteuer vom 07.09.2015 könne diese eklatante Mangelhaftigkeit nicht beheben, weil es sich dabei um kein Beweismittel iSd Paragraphen 45, ff AVG handle und darin nur subjektive Rechtsmeinungen geäußert würden, die noch dazu falsch und nicht haltbar seien. Weiter wird auszugsweise vorgebracht, dass schon immer - entgegen dem Wortlaut des "alten" Handelsvertretervertrages - das Handelsvertreterverhältnis im Sinne des "neuen" Handelsvertretervertrages gelebt worden sei. Beim "alten" Handelsvertretervertrag handle es sich um ein völlig veraltetes, vor etwa 20 Jahren erstelltes und niemals praktiziertes Vertragsmuster, das niemals den tatsächlichen Gegebenheiten und faktischen Verhältnissen entsprochen habe. Die Diktion "Terminzuteilung" sei nicht richtig, da es sich um angebotene Termine gehandelt habe. Ebenso sei unrichtig, dass Handelsvertreter die einen Termin nicht bestätigen oder absagen würden von XXXX nach ihrer Mittagspause kontaktiert würden. Handelsvertreter hätten Angebote von Terminen annehmen oder nicht annehmen oder darauf überhaupt nicht reagieren können. Es sei der bP unbenommen geblieben, bei einem Handelsvertreter nachzufragen.Weiter wird auszugsweise vorgebracht, dass schon immer - entgegen dem Wortlaut des "alten" Handelsvertretervertrages - das Handelsvertreterverhältnis im Sinne des "neuen" Handelsvertretervertrages gelebt worden sei. Beim "alten" Handelsvertretervertrag handle es sich um ein völlig veraltetes, vor etwa 20 Jahren erstelltes und niemals praktiziertes Vertragsmuster, das niemals den tatsächlichen Gegebenheiten und faktischen Verhältnissen entsprochen habe. Die Diktion "Terminzuteilung" sei nicht richtig, da es sich um angebotene Termine gehandelt habe. Ebenso sei unrichtig, dass Handelsvertreter die einen Termin nicht bestätigen oder absagen würden von römisch 40 nach ihrer Mittagspause kontaktiert würden. Handelsvertreter hätten Angebote von Terminen annehmen oder nicht annehmen oder darauf überhaupt nicht reagieren können. Es sei der bP unbenommen geblieben, bei einem Handelsvertreter nachzufragen. Dass ein Handelsvertreter nicht über Ratenvereinbarungen entscheide, entspreche den Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes, eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit könne daraus keinesfalls abgeleitet werden. Ebenso wenig könne der Umstand, dass Reklamationen vom Unternehmer behandelt würden, eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit begründen. Es liege in der Natur der Sache, dass nur der Unternehmer über die technischen Möglichkeiten einer Reparatur oder die Möglichkeit einer Ersatzlieferung verfüge. Es sei selbstverständlich, dass Handelsvertreter über die von ihnen zu vertretenden Produkte Bescheid wissen müssten, um Konsumenten richtig und gewissenhaft beraten zu können. Aus diesem Grund würden Handelsvertreter in erster Linie aus Eigeninteresse an solchen "Produktschulungen" teilnehmen, um Produktinformationen zu erhalten. Die Teilnahme sei freiwillig und das Fernbleiben sanktionslos. Aber selbst eine verpflichtende Teilnahme würde im Einklang mit der in § 5 HVertrG normierten Interessenwahrungspflicht eines Handelsvertreters stehen, weil dieser die Produkte des Unternehmens kennen und soweit geschult sein müsse, um gegenüber Konsumenten keine unrichtigen oder irreführenden Angaben zu machen, für die das Unternehmen womöglich einstehen müsse. Dass die bP den Handelsvertretern "Schulungsunterlagen" (sind nichts anderes als "Produktinformationen") zur Verfügung stellen müsse, ergebe sich schon aus § 6 HVertrG.Dass ein Handelsvertreter nicht über Ratenvereinbarungen entscheide, entspreche den Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes, eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit könne daraus keinesfalls abgeleitet werden. Ebenso wenig könne der Umstand, dass Reklamationen vom Unternehmer behandelt würden, eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit begründen. Es liege in der Natur der Sache, dass nur der Unternehmer über die technischen Möglichkeiten einer Reparatur oder die Möglichkeit einer Ersatzlieferung verfüge. Es sei selbstverständlich, dass Handelsvertreter über die von ihnen zu vertretenden Produkte Bescheid wissen müssten, um Konsumenten richtig und gewissenhaft beraten zu können. Aus diesem Grund würden Handelsvertreter in erster Linie aus Eigeninteresse an solchen "Produktschulungen" teilnehmen, um Produktinformationen zu erhalten. Die Teilnahme sei freiwillig und das Fernbleiben sanktionslos. Aber selbst eine verpflichtende Teilnahme würde im Einklang mit der in Paragraph 5, HVertrG normierten Interessenwahrungspflicht eines Handelsvertreters stehen, weil dieser die Produkte des Unternehmens kennen und soweit geschult sein müsse, um gegenüber Konsumenten keine unrichtigen oder irreführenden Angaben zu machen, für die das Unternehmen womöglich einstehen müsse. Dass die bP den Handelsvertretern "Schulungsunterlagen" (sind nichts anderes als "Produktinformationen") zur Verfügung stellen müsse, ergebe sich schon aus Paragraph 6, HVertrG. Mögliche Termine bei potentiellen Kunden seien angeboten worden, hätten von den Handelsvertretern beliebig nicht angenommen, verschoben und abgesagt werden können, was völlig sanktionslos habe geschehen können. Seitens der bP wurde als Beweismittel eine Liste (Beilage./I) vorgelegt, in welcher die von der GKK "bevorzugten" Handelsvertreter ( XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX ), sowie XXXX, XXXX sowie XXXX genannt sind, in der rot jene angebotenen Termine eingezeichnet seien, die vom betreffenden Handelsvertreter angenommen, aber dann aus irgendeinem Grund tatsächlich nicht durchgeführt worden seien, und schwarz jene Termine, die dem betreffenden Handelsvertreter angeboten worden seien und die er dann auch tatsächlich durchgeführt habe. Aus den in dieser Liste aufscheinenden Daten ergebe sich ganz klar, dass die Handelsvertreter, auch wenn sie einen Termin nicht durchgeführt hätten, kurzfristigst danach einen (anderen) Termin durchgeführt hätten.Seitens der bP wurde als Beweismittel eine Liste (Beilage./I) vorgelegt, in welcher die von der GKK "bevorzugten" Handelsvertreter ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ), sowie römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 genannt sind, in der rot jene angebotenen Termine eingezeichnet seien, die vom betreffenden Handelsvertreter angenommen, aber dann aus irgendeinem Grund tatsächlich nicht durchgeführt worden seien, und schwarz jene Termine, die dem betreffenden Handelsvertreter angeboten worden seien und die er dann auch tatsächlich durchgeführt habe. Aus den in dieser Liste aufscheinenden Daten ergebe sich ganz klar, dass die Handelsvertreter, auch wenn sie einen Termin nicht durchgeführt hätten, kurzfristigst danach einen (anderen) Termin durchgeführt hätten. Auch die Annahmen der GKK seien krass unrichtig und geradezu schon wider besseres Wissens, wenn sie darlegt, dass "Krankenstände und Urlaube zum Zweck der Terminplanung zu melden" seien und es "zur Einteilung erforderlich" sei, dass "die XXXX Termine, die sie selbst mit Kunden vereinbart hätten (ca. 5%), dem Gebietsleiter bzw. via ,LOKI' mitzuteilen" hätten. Eine bloße Koordinierung mit den Erfordernissen des Vertragspartners bedeute noch keine Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen Sinn, ebenso wenig Absprachen bezüglich der Arbeitszeit (oder der Anwesenheit im Büro), wenn diese von der Art der Tätigkeit her notwendig seien (VwGH 17.11.2004, 2001/08/0158).Auch die Annahmen der GKK seien krass unrichtig und geradezu schon wider besseres Wissens, wenn sie darlegt, dass "Krankenstände und Urlaube zum Zweck der Terminplanung zu melden" seien und es "zur Einteilung erforderlich" sei, dass "die römisch 40 Termine, die sie selbst mit Kunden vereinbart hätten (ca. 5%), dem Gebietsleiter bzw. via ,LOKI' mitzuteilen" hätten. Eine bloße Koordinierung mit den Erfordernissen des Vertragspartners bedeute noch keine Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen Sinn, ebenso wenig Absprachen bezüglich der Arbeitszeit (oder der Anwesenheit im Büro), wenn diese von der Art der Tätigkeit her notwendig seien (VwGH 17.11.2004, 2001/08/0158). Angaben der GKK wie, dass eine "weitere Aufgabe der Gebietsleiter die Überwachung der Umsätze ,ihrer' XXXX" sei, dies "zum einen im Zuge der Rankings" geschehe, die XXXX "zum anderen bei schlechten Umsätzen zum Gespräch zitiert" würden, "vorläufig keine Termine mehr zugeteilt" würden bzw. "das Ende der Geschäftsbeziehung in Aussicht gestellt" würde, die Gebietsleiter "selbst ebenfalls unter Umsatzdruck" stünden, die Gebietsleiter "zudem kontrollieren" würden, "ob die Abhaltung der Schlafberatungen den Vorgaben der XXXX " entspreche, eine "allgemeine Mitarbeiterbewertung" erfolgen würde, stünden in krassen Widerspruch zu einer Vielzahl von Aussagen.Angaben der GKK wie, dass eine "weitere Aufgabe der Gebietsleiter die Überwachung der Umsätze ,ihrer' XXXX" sei, dies "zum einen im Zuge der Rankings" geschehe, die römisch 40 "zum anderen bei schlechten Umsätzen zum Gespräch zitiert" würden, "vorläufig keine Termine mehr zugeteilt" würden bzw. "das Ende der Geschäftsbeziehung in Aussicht gestellt" würde, die Gebietsleiter "selbst ebenfalls unter Umsatzdruck" stünden, die Gebietsleiter "zudem kontrollieren" würden, "ob die Abhaltung der Schlafberatungen den Vorgaben der römisch 40 " entspreche, eine "allgemeine Mitarbeiterbewertung" erfolgen würde, stünden in krassen Widerspruch zu einer Vielzahl von Aussagen. Die GKK liege einem juristischen Irrtum auf, wenn sie meine, dass die XXXX nicht nur mit der Vermittlung sondern mit dem Abschluss der Geschäfte im Namen und auf Rechnung der bP beauftragt seien. Die Handelsvertreter würden nur Bestellungen von Kunden entgegen nehmen, welche Angebote auf einen Kaufabschluss darstellen würden, die erst durch die Annahme von der bP zustande kommen würden.Die GKK liege einem juristischen Irrtum auf, wenn sie meine, dass die römisch 40 nicht nur mit der Vermittlung sondern mit dem Abschluss der Geschäfte im Namen und auf Rechnung der bP beauftragt seien. Die Handelsvertreter würden nur Bestellungen von Kunden entgegen nehmen, welche Angebote auf einen Kaufabschluss darstellen würden, die erst durch die Annahme von der bP zustande kommen würden. Es sei weiter selbstverständlich, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter einen bestimmten Preis seiner Produkte vorgeben könne/müsse, und der Handelsvertreter diesen Preis nicht frei bestimmen könne. Die bP habe - wie jedes Unternehmen - eine Preisliste. Der Handelsvertreter könne auf diese Preise nach seinem Ermessen Rabatte bis zu 15 % einräumen. Dem Handelsvertreter stehe es aber auch frei, einen höheren Rabatt zu gewähren. Solche höheren Rabatte würden dem Handelsvertreter dann allerdings von seinem Provisionsanspruch abgezogen. Dies sei eine weitere Bestätigung für das eigene unternehmerische Risiko des Handelsvertreters. Völlig irrelevant sei, was auf der "Homepage" der bP stehe, weil diese in erster Linie der Kundenwerbung diene, für die " XXXX " jedenfalls vorteilhaft seien, und nicht einmal feststehe, ob Handelsvertreter die Homepage überhaupt gelesen hätten.Völlig irrelevant sei, was auf der "Homepage" der bP stehe, weil diese in erster Linie der Kundenwerbung diene, für die " römisch 40 " jedenfalls vorteilhaft seien, und nicht einmal feststehe, ob Handelsvertreter die Homepage überhaupt gelesen hätten. Sämtliche Handelsvertreter hätten keinen Arbeitsplatz im Betrieb der bP gehabt. Sie hätten überhaupt keinen bestimmten Arbeitsort, weil sie selbst frei wählen könnten, wo sie tätig werden würden, wenn sie ein Terminangebot annehmen bzw. aufgrund eines selbst vereinbarten Termins ("Eigenbucher") tätig werden würden. Gleiches gelte für die Arbeitszeit. Völlig unrichtig sei die Annahme, der Arbeitsort ergebe sich "im Zuge der Terminvereinbarung durch die bP". Vielmehr habe die Wahl eines sogenannten "Arbeitsortes" den Handelsvertretern völlig frei gestanden, indem sie die von der bP vorgeschlagenen Termine wählen könnten oder auch nicht und mit Kunden selbst Zeit und Ort eines Beratungsgespräches frei vereinbaren könnten. Selbst wenn ein Beratungsgespräch am Wohnort des Kunden stattfinde, werde dieser Ort keinesfalls von der bP vorgegeben, sondern entspreche allenfalls dem Wunsch eines Kunden. Dass ein selbständiger Handelsvertreter dem Wunsch des Kunden entspreche und oft auch - wenn von diesem eben gewünscht - den Wohnort des Kunden aufsuche, liege in der Natur der Sache und entspreche dem Wesen der Tätigkeit jedes Handelsvertreters. Bei bestimmten Tätigkeiten seien gewisse Vorgaben von Zeit und Ort der Tätigkeit Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, Termine zwischen verschiedenen Teilnehmern zu koordinieren, und würden sich demnach aus der Natur der Tätigkeit ergeben. Diese zeitlichen und örtlichen Vorgaben würden aber keine einschränkende persönliche Bestimmungsfreiheit hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens darstellen. Angesichts der Vielzahl der gegenteiligen Aussagen würden Annahmen der GKK, wie, die Handelsvertreter seien "verpflichtet an einer zweiwöchigen Einschulung teilzunehmen, ohne die sie die Tätigkeit als XXXX nicht aufnehmen" könnten, die Handelsvertreter würden "einen Gesprächsleitfaden für die Schlafberatung" erhalten, der "grundsätzlich verbindlich" sei, "nach ca. einem Monat" gäbe es "eine Nachschulung", zudem gäbe "es auch regelmäßig Schulungen anlässlich der Einführung neuer Produkte"; die Teilnahme sei "hier ebenfalls unerlässlich, weil man sonst keine neuen Termine" bekäme, monatliche Meetings seien bei schlechten Umsätzen verpflichtend, eine Weisung sei, sich von Gästen Teilnahmescheine ausfüllen zu lassen, geradezu willkürlich erscheinen.Angesichts der Vielzahl der gegenteiligen Aussagen würden Annahmen der GKK, wie, die Handelsvertreter seien "verpflichtet an einer zweiwöchigen Einschulung teilzunehmen, ohne die sie die Tätigkeit als römisch 40 nicht aufnehmen" könnten, die Handelsvertreter würden "einen Gesprächsleitfaden für die Schlafberatung" erhalten, der "grundsätzlich verbindlich" sei, "nach ca. einem Monat" gäbe es "eine Nachschulung", zudem gäbe "es auch regelmäßig Schulungen anlässlich der Einführung neuer Produkte"; die Teilnahme sei "hier ebenfalls unerlässlich, weil man sonst keine neuen Termine" bekäme, monatliche Meetings seien bei schlechten Umsätzen verpflichtend, eine Weisung sei, sich von Gästen Teilnahmescheine ausfüllen zu lassen, geradezu willkürlich erscheinen. Feststehe, dass Handelsvertreter bei der Gestaltung der Verkaufspreise frei seien und Rabatte in beliebigem Ausmaß würden gewähren können, wobei über 15 % hinausgehende Rabatte aufgrund des eigenen unternehmerischen Risikos der Handelsvertreter von ihrem Provisionsanspruch abgezogen werden würden. Es verstehe sich für einen Handelsvertreter von selbst, dass er das Unternehmen darüber informieren müsse, welche Mengen welcher Waren er verkauft habe, dies sei für das Unternehmen unabdingbar, um die (letztlich auch termingerechte) Belieferung der Kunden mit den entsprechenden Produkten sicherstellen zu können. Dies entspreche auch der in § 5 HVertrG normierten Pflicht eines Handelsvertreters, dem Unternehmer die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn abgeschlossen habe.Es verstehe sich für einen Handelsvertreter von selbst, dass er das Unternehmen darüber informieren müsse, welche Mengen welcher Waren er verkauft habe, dies sei für das Unternehmen unabdingbar, um die (letztlich auch termingerechte) Belieferung der Kunden mit den entsprechenden Produkten sicherstellen zu können. Dies entspreche auch der in Paragraph 5, HVertrG normierten Pflicht eines Handelsvertreters, dem Unternehmer die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn abgeschlossen habe. Der Grund, dass Werbegeschenke festgehalten werden würden, die der Handelsvertreter an Kunden verteilt habe, liege ausschließlich darin, dass die bP gegenüber der Abgabenbehörde dafür einen Nachweis benötige. Die Annahmen, dass die Handelsvertreter kontrolliert würden, Wettbewerbe initiiert würden und Mindestumsätze hätten erreicht werden müssen, würden sich mit den Aussagen unzähliger Handelsvertreter in keiner Weise vereinbaren lassen. Die belangte Behörde räume ein, dass "eine Tätigkeit für andere Unternehmen den XXXX unter Bekanntgabe der Firmen grundsätzlich möglich" sei. Die bP werde eine Aufstellung vorlegen, in der - soweit der bP bekannt - bei Handelsvertretern angegeben sei, welche andere Tätigkeit diese parallel ausgeübt hätten. Auch ein selbständiger Handelsvertreter sei gemäß § 5 HVertrG verpflichtet, bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse des Unternehmens mit ordentlicher Sorgfalt wahrzunehmen. Es wäre daher sogar zulässig, den Handelsvertreter vertraglich allein an ein Unternehmen zu binden, sodass selbst die Untersagung einer Nebentätigkeit nicht den Schluss auf einen Arbeitnehmerstatus zulasse. Ebenso wäre ein Wettbewerbsverbot kein Indiz für oder gegen die Selbständigkeit.Die belangte Behörde räume ein, dass "eine Tätigkeit für andere Unternehmen den römisch 40 unter Bekanntgabe der Firmen grundsätzlich möglich" sei. Die bP werde eine Aufstellung vorlegen, in der - soweit der bP bekannt - bei Handelsvertretern angegeben sei, welche andere Tätigkeit diese parallel ausgeübt hätten. Auch ein selbständiger Handelsvertreter sei gemäß Paragraph 5, HVertrG verpflichtet, bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse des Unternehmens mit ordentlicher Sorgfalt wahrzunehmen. Es wäre daher sogar zulässig, den Handelsvertreter vertraglich allein an ein Unternehmen zu binden, sodass selbst die Untersagung einer Nebentätigkeit nicht den Schluss auf einen Arbeitnehmerstatus zulasse. Ebenso wäre ein Wettbewerbsverbot kein Indiz für oder gegen die Selbständigkeit. Zu den Betriebsmitteln wurde ausgeführt, dass auffällig sei, dass kein Wort über die wesentlichen Betriebsmittel, wie etwa Büro, Schreibtisch, Computer, Scanner, Drucker, Faxgerät, Telefon, Handy, PKW u. ä. verloren werde, die allesamt von den Handelsvertretern selbst stammen bzw. angeschafft werden würden. Die Handelsvertreter hätten teilweise auch selbst Angestellte, die von ihnen bezahlt werden würden. Dass ein Unternehmen seinem Handelsvertreter das jeweilige Produkt, das nämlich das Objekt des Verkaufs darstelle und die dieses betreffenden Unterlagen zur Verfügung stellen müsse, liege auf der Hand und stelle keinesfalls auch nur im Entferntesten ein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft dar. Dazu komme noch, dass für Vorführprodukte sogar eine "Leihgebühr" bezahlt werden müsse. Visitenkarten und Ausweise der bP gebe es nicht. Es sei auch nicht "absolut lebensfremd", dass Handelsvertreter nach ihrem freien Ermessen angebotene Termine würden annehmen und ablehnen können. Denn es gebe stets ein "Mehr an terminwilligen Handelsvertretern" als Termine. Richtig sei zwar, dass die bP ein Interesse daran habe, dass ein einmal vereinbarter Termin auch wahrgenommen werde, zumal dafür auch Kosten auflaufen würden. Der bP sei es aber vollkommen gleichgültig, welcher Handelsvertreter aus dem Pool das Terminangebot annehme. Insofern wäre es auch völlig sinnwidrig, einen Handelsvertreter dazu zu zwingen, ein Terminangebot anzunehmen, wo doch ein anderer für den Termin motivierter Handelsvertreter vorhanden sei. Nach Angabe der bP würden pro Tag maximal 20 - 25 Schlafberatungstermine stattfinden und es sei folglich nicht möglich, jedem Handelsvertreter ein Angebot für einen Termin zu machen. Wenn die belangte Behörde aufgrund unzutreffend gewürdigter Rechnungen auf 50 - 57 Termine pro Tag komme, so addiere sie zunächst Einzelberatungen, die untertags stattfinden würden und Schlafberatungen, die am Abend stattfinden würden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass Arbeitszeit- und Arbeitsort idR durch die Terminvereinbarung der bP mit dem Gastgeber vorbestimmt sei. Der belangten Behörde sei aber Existenz und Bedeutung der Eigenbuchertermine bekannt. Außerdem würden die Handelsvertreter ein ihnen gemachtes Terminangebot ablehnen (und auch verschieben) können. Essentiell, aber von der belangten Behörde völlig unberücksichtigt sei außerdem, dass die Person, mit der ein Termin vereinbart werde, nicht der Kunde sei bzw. sein müsse. Die bP vereinbare also in einem Großteil der Fälle gerade nicht den Termin mit dem späteren Kunden, sondern lade der/die Gastgeber/in weitere Interessenten ein. Der bP seien potentielle Kunden ebenso wenig wie dem Handelsvertreter bekannt. Die Handelsvertreter würden natürlich zunächst auch Kundenbestandsdaten insbesondere im Hinblick auf ihre Eigenbucher haben. Warum dieser Umstand von der belangten Behörde einfach unter den Tisch fallen gelassen werde, sei unerklärlich. Es wurde daher der Antrag gestellt, festzustellen, dass die in der Anlage 2 und Anlage 3 des Bescheides der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.02.2016 angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen nicht gemäß § 4
(1)und
(2)ASVG iVm § 1
(1)lit.a) AIVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterlagen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und anschließend die neuerliche Entscheidung aufzutragen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Es wurde daher der Antrag gestellt, festzustellen, dass die in der Anlage 2 und Anlage 3 des Bescheides der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.02.2016 angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen nicht gemäß Paragraph 4,
(1)und
(2)ASVG in Verbindung mit Paragraph eins,
(1)Litera a,) AIVG der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterlagen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und anschließend die neuerliche Entscheidung aufzutragen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und teilte gleichzeitig mit, dass sie sich durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wilhelm-Spazier-Straße 2a, 5020 Salzburg, vertreten lassen werde. Eine Beschwerdebeantwortung erfolge durch die anwaltliche Vertretung. Mit Schreiben gleichen Datums wurde durch die Vertretung der GKK, die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, beim BVwG eine Beschwerdebeantwortung samt Vollmachtbekanntgabe eingebracht. Darin wurden eingangs im Wesentlichen die Feststellungen der GKK in ihrem Bescheid wiederholt. Sodann wurde zu den Ausführungen in der Beschwerde zusammengefasst dargelegt, dass es nicht ausreichend sei, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der Mängel dazulegen, was die bP schuldig geblieben sei. Die GKK habe ein umfassendes Ermittlungsverfahren gepflogen. Der Vorwurf des mangelnden Parteiengehörs sei ebenfalls nicht haltbar, selbst für den Fall, dass man das Vorliegen der Verkürzung des Parteiengehörs bejahte, gelte ein solcher Fehler durch die Gewährung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren als geheilt. Es sei auch nicht erkennbar, dass der belangten Behörde bei der Beweiswürdigung gravierende Fehler unterlaufen wären. Es wurden die Anträge gestellt, das BVwG möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen. Es erging die Anregung, die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit mit der des Verfahrens über die Feststellungsanträge XXXX, XXXX XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX XXXX .Es wurden die Anträge gestellt, das BVwG möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen. Es erging die Anregung, die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit mit der des Verfahrens über die Feststellungsanträge römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 römisch 40 .
- Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 14.09.2016 erfolgte eine Stellungnahme zur Beschwerdebeantwortung der GKK vom 31.05.
- Über weite Strecken wurde bereits Vorgebrachtes wiederholt und wurde darauf hingewiesen, welche Personen im Verfahren nicht vernommen worden seien. Jeder Fall sei einzeln zu prüfen. Die GKK beschränke sich auf Angaben nur weniger Personen. Das Verfahren über die Feststellungsverfahren sei seit mehr als zwei Jahren nicht entschieden, verfahrensgegenständlich gehe es um den Prüfungszeitraum 2007 - 2014, aktenkundig sei, dass die GKK erst im Jahr 2014 mit einigen wenigen Ermittlungen begonnen habe. Mittlerweile seien für das Jahr 2015 Personen vernommen bzw. nochmals vernommen worden. Deren Niederschriften wurden vorgelegt (Beilagen ./4 bis ./69), [Ordner 1 BVwG zu OZ 13, Niederschriften mit HV neu]. Das BVwG werde diese Personen zu vernehmen haben. Die aufgezeigten Verfahrensmängel der GKK würden auf der Hand liegen. Es seien nur neun von fünfzig Personen einvernommen worden. Es seien viele Aussagen ignoriert worden. Es gebe ein Handelsvertretergesetz, wonach ein Unternehmen, noch dazu in der Größenordnung der bP, verantwortungsvoll organisiert sein müsse. Schon danach ergäben sich bestimmte Rechten und Pflichten. Der Unternehmer habe den HV gem. § 6 HVertrG zu unterstützen, wozu auch die Chance gehöre, bei ihnen angebotenen Terminen Provisionen ins Verdienen zu bringen, vom selbständigen Handelsvertreter vermittelte/abgeschlossene Geschäfte schon im Interesse der Verbraucher ordnungsgemäß abgewickelt werden müssten, Grundlagen für die Provisionsansprüche der selbständigen Handelsvertreter erfasst werden müssten und dies alles, mittlerweile seit Jahrzehnten, unter Zuhilfenahme einer geeigneten und nach dem jeweiligen Stand weiterzuentwickelnden EDV geschehe (widrigenfalls dem Unternehmer ja letzten Endes eine schuldhaft fahrlässige Geschäftsführung vorgeworfen werden könnte).
- Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 14.09.2016 erfolgte eine Stellungnahme zur Beschwerdebeantwortung der GKK vom 31.05.
- Über weite Strecken wurde bereits Vorgebrachtes wiederholt und wurde darauf hingewiesen, welche Personen im Verfahren nicht vernommen worden seien. Jeder Fall sei einzeln zu prüfen. Die GKK beschränke sich auf Angaben nur weniger Personen. Das Verfahren über die Feststellungsverfahren sei seit mehr als zwei Jahren nicht entschieden, verfahrensgegenständlich gehe es um den Prüfungszeitraum 2007 - 2014, aktenkundig sei, dass die GKK erst im Jahr 2014 mit einigen wenigen Ermittlungen begonnen habe. Mittlerweile seien für das Jahr 2015 Personen vernommen bzw. nochmals vernommen worden. Deren Niederschriften wurden vorgelegt (Beilagen ./4 bis ./69), [Ordner 1 BVwG zu OZ 13, Niederschriften mit HV neu]. Das BVwG werde diese Personen zu vernehmen haben. Die aufgezeigten Verfahrensmängel der GKK würden auf der Hand liegen. Es seien nur neun von fünfzig Personen einvernommen worden. Es seien viele Aussagen ignoriert worden. Es gebe ein Handelsvertretergesetz, wonach ein Unternehmen, noch dazu in der Größenordnung der bP, verantwortungsvoll organisiert sein müsse. Schon danach ergäben sich bestimmte Rechten und Pflichten. Der Unternehmer habe den HV gem. Paragraph 6, HVertrG zu unterstützen, wozu auch die Chance gehöre, bei ihnen angebotenen Terminen Provisionen ins Verdienen zu bringen, vom selbständigen Handelsvertreter vermittelte/abgeschlossene Geschäfte schon im Interesse der Verbraucher ordnungsgemäß abgewickelt werden müssten, Grundlagen für die Provisionsansprüche der selbständigen Handelsvertreter erfasst werden müssten und dies alles, mittlerweile seit Jahrzehnten, unter Zuhilfenahme einer geeigneten und nach dem jeweiligen Stand weiterzuentwickelnden EDV geschehe (widrigenfalls dem Unternehmer ja letzten Endes eine schuldhaft fahrlässige Geschäftsführung vorgeworfen werden könnte). Es sei ein fundamentales Recht und letztlich auch eine Verpflichtung gegenüber dem Unternehmen, dass sich der Unternehmer davon überzeuge, ob eine Person geeignet und in der Lage sei, die Tätigkeit des Handelsvertreters iSd § 1
(1)HVertrG selbständig und gewerbsmäßig auszuüben und die sie nach den Handelsvertretergesetz treffenden Pflichten verlässlich zu erfüllen. Einem Unternehmer sei es nicht zuzumuten, von vornherein ungeeignete Personen als selbständige Handelsvertreter agieren zu lassen.Es sei ein fundamentales Recht und letztlich auch eine Verpflichtung gegenüber dem Unternehmen, dass sich der Unternehmer davon überzeuge, ob eine Person geeignet und in der Lage sei, die Tätigkeit des Handelsvertreters iSd Paragraph eins,
(1)HVertrG selbständig und gewerbsmäßig auszuüben und die sie nach den Handelsvertretergesetz treffenden Pflichten verlässlich zu erfüllen. Einem Unternehmer sei es nicht zuzumuten, von vornherein ungeeignete Personen als selbständige Handelsvertreter agieren zu lassen. Es sei eine schon aus § 6 HVertrG resultierende fundamentale Pflicht des Unternehmers, einen selbständigen Handelsvertreter über Produkte, deren weitere Entwicklung und Funktion sowie über deren Vorteile zu informieren; umgekehrt müsse sich der selbständige Handelsvertreter schon gemäß § 5 HVertrG in diesem Sinn über Produkte informieren, vor allem, wenn er Provisionen ins Verdienen bringen wolle.Es sei eine schon aus Paragraph 6, HVertrG resultierende fundamentale Pflicht des Unternehmers, einen selbständigen Handelsvertreter über Produkte, deren weitere Entwicklung und Funktion sowie über deren Vorteile zu informieren; umgekehrt müsse sich der selbständige Handelsvertreter schon gemäß Paragraph 5, HVertrG in diesem Sinn über Produkte informieren, vor allem, wenn er Provisionen ins Verdienen bringen wolle. In diesem Sinn und zu diesem Zweck würden mehr oder weniger formlose sogenannte "Meetings" stattfinden, bei denen eben Produktinformationen gegeben würden und ein Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen selbständigen Handelsvertretern stattfinden könne. Es bestehe keine Verpflichtung, an solchen "Meetings" teilzunehmen; ein guter Teil der selbständigen Handelsvertreter nehme auch gar nicht an solchen "Meetings" teil. Es stehe im alleinigen Belieben des Handelsvertreters, ob er Terminangebote annehmen wolle oder nicht. Er vereinbare auch "Eigenbucher". Die HV seien an Arbeitszeit- und Arbeitsort nicht gebunden und zu keiner persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Eine Vielzahl von HV würden sich auch tatsächlich vertreten lassen. Es stehe im alleinigen Belieben des Handelsvertreters, wann er Freizeit nehmen oder Urlaub machen und daher in dieser Zeit nicht als Handelsvertreter tätig sein wolle. Gleiches gelte für den Fall der Krankheit. Die HV seien an keine Weisungen gebunden und würden über wesentliche Betriebsmittel verfügen. Sie erhielten keinen Spesenersatz. Sie könnten auf eigene Kosten werben und Werbematerialien anfertigen lassen. Berichtspflichten würden sich aus § 5 HVertrG ergeben.Die HV seien an keine Weisungen gebunden und würden über wesentliche Betriebsmittel verfügen. Sie erhielten keinen Spesenersatz. Sie könnten auf eigene Kosten werben und Werbematerialien anfertigen lassen. Berichtspflichten würden sich aus Paragraph 5, HVertrG ergeben. Die Geschäfte müssten von XXXX gegenüber dem Kunden raschest ausgeführt werden, indem die bestellten Waren ausgeliefert würden. Zu diesem Zweck müsse der Handelsvertreter schon gemäß § 5 HVertrG XXXX "unverzüglich von jedem Geschäft in Kenntnis setzen, das er für ihn geschlossen habe. Diese "Unverzüglichkeit" werde dadurch gewährleistet, dass die entsprechenden Daten in das EDV-System LOKI eingegeben und die Kaufverträge auch mit der Post an XXXX geschickt würden (was tatsächlich meist erst am nächsten oder übernächsten Tag geschehe). Es sei dann Aufgabe von XXXX , die Waren eben raschest an den Kunden auszuliefern, um damit (nach gleichzeitiger Bezahlung durch den Kunden) auch den Provisionsanspruch des Handelsvertreters entstehen zu lassen.Die Geschäfte müssten von römisch 40 gegenüber dem Kunden raschest ausgeführt werden, indem die bestellten Waren ausgeliefert würden. Zu diesem Zweck müsse der Handelsvertreter schon gemäß Paragraph 5, HVertrG römisch 40 "unverzüglich von jedem Geschäft in Kenntnis setzen, das er für ihn geschlossen habe. Diese "Unverzüglichkeit" werde dadurch gewährleistet, dass die entsprechenden Daten in das EDV-System LOKI eingegeben und die Kaufverträge auch mit der Post an römisch 40 geschickt würden (was tatsächlich meist erst am nächsten oder übernächsten Tag geschehe). Es sei dann Aufgabe von römisch 40 , die Waren eben raschest an den Kunden auszuliefern, um damit (nach gleichzeitiger Bezahlung durch den Kunden) auch den Provisionsanspruch des Handelsvertreters entstehen zu lassen. Der Handelsvertreter sei - ebenfalls selbstverständlich - gemäß § 5 HVertrG (Interessenwahrungspflicht) und gemäß §§ 122 ff StGB zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von XXXX verpflichtet. Der HV müsse über eine Gewerbeberechtigung verfügen und sei nach GSVG versichert. Er erhalte eine erfolgsabhängige Provision, erkläre diese zur Einkommenssteuer und besitze eine UID-Nummer und führe Umsatzsteuer ab.Der Handelsvertreter sei - ebenfalls selbstverständlich - gemäß Paragraph 5, HVertrG (Interessenwahrungspflicht) und gemäß Paragraphen 122, ff StGB zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von römisch 40 verpflichtet. Der HV müsse über eine Gewerbeberechtigung verfügen und sei nach GSVG versichert. Er erhalte eine erfolgsabhängige Provision, erkläre diese zur Einkommenssteuer und besitze eine UID-Nummer und führe Umsatzsteuer ab. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (OZ 12, 13, zu GZ: 2127009). 10. Mit Schriftsatz der GKK vom 11.11.2016 zur gegenständlichen Verfahrenszahl (OZ 58) gab diese ihre Vertretung in diesem Verfahren durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wilhelm-Spazier-Straße 2a, 5020 Salzburg, bekannt. In Bezug auf die nicht mehr verfahrensgegenständliche Frau XXXX , wie eingangs erwähnt, wurden die entsprechenden Entsendebescheinigungen vorgelegt. Es wurden noch weitere niederschriftliche Einvernahmen von nicht verfahrensgegenständlichen Personen beigelegt. Zusammenfassend hielt die Vertretung der GKK fest, dass eine Einflussnahme beim Ausfüllen der Fragebögen durch die XXXX erfolgt sei, was sich aus den vorgelegten Niederschriften ergeben. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und beantragt festzustellen, dass die verfahrensgegenständlichen XXXX Dienstnehmer seien.10. Mit Schriftsatz der GKK vom 11.11.2016 zur gegenständlichen Verfah