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{'item': 'L510 2127009-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlL510 2127009-1 SpruchL510 2127009-1/338E Teilerkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid in Spruchpunkt
  2. festgestellt, dass die in der Anlage 2 zum Bescheid angeführten Dienstnehmer aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 lit. a AlVG unterliegen würden.
  3. Die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid in Spruchpunkt
  4. festgestellt, dass die in der Anlage 2 zum Bescheid angeführten Dienstnehmer aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die römisch 40 in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Litera a, AlVG unterliegen würden. In der Anlage 2 sind 41 Personen samt den entsprechenden Zeiträumen angeführt. Die im Spruch genannten Personen scheinen in der Anlage 2 wie folgt auf: XXXX , Vers.-Nr. XXXX , 01.06.2008 - 31.12.2010römisch 40 , Vers.-Nr. römisch 40 , 01.06.2008 - 31.12.2010 XXXX , Vers.-Nr. XXXX , 01.02.2010 - 31.08.2010römisch 40 , Vers.-Nr. römisch 40 , 01.02.2010 - 31.08.2010 Die GKK beurteilte unter weitgehenden Ausführungen, dass die in Anlage 2 angeführten Handelsvertreter in den dort genannten Zeiträumen als Dienstnehmer für die XXXX tätig waren.Die GKK beurteilte unter weitgehenden Ausführungen, dass die in Anlage 2 angeführten Handelsvertreter in den dort genannten Zeiträumen als Dienstnehmer für die römisch 40 tätig waren.
  5. Mit Schriftsatz der Vertretung der XXXX (beschwerdeführende Partei 1, folgend auch kurz: "bP1") vom 24.03.2016 wurde Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der GKK eingebracht. U. a. wurde Spruchpunkt
  6. zur Gänze inhaltlich angefochten. Im Wesentlichen wurde unter weitgehenden Ausführungen dargelegt, dass die in Anlage 2 angeführten Handelsvertreter auf selbständiger Basis für die bP1 tätig gewesen waren.
  7. Mit Schriftsatz der Vertretung der römisch 40 (beschwerdeführende Partei 1, folgend auch kurz: "bP1") vom 24.03.2016 wurde Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der GKK eingebracht. U. a. wurde Spruchpunkt
  8. zur Gänze inhaltlich angefochten. Im Wesentlichen wurde unter weitgehenden Ausführungen dargelegt, dass die in Anlage 2 angeführten Handelsvertreter auf selbständiger Basis für die bP1 tätig gewesen waren. Seitens Frau XXXX (beschwerdeführende Partei 2, folgend auch kurz: "bP2" od. Frau XXXX M.) wurde separat Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der GKK eingebracht. Im Wesentlichen legte die bP2 dar, dass sie auf selbständiger Basis für die bP1 tätig gewesen sei.Seitens Frau römisch 40 (beschwerdeführende Partei 2, folgend auch kurz: "bP2" od. Frau römisch 40 M.) wurde separat Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der GKK eingebracht. Im Wesentlichen legte die bP2 dar, dass sie auf selbständiger Basis für die bP1 tätig gewesen sei.
  9. Seitens des BVwG wurde festgestellt, dass in Bezug auf Frau XXXX
  10. Seitens des BVwG wurde festgestellt, dass in Bezug auf Frau römisch 40 M. keine österreichischen Meldeadressen laut ZMR-Auskunft aufscheinen. Am 31.08.2017 erschien Frau XXXX M. (VH-Protokoll, OZ 264) zur Verhandlung vor dem BVwG. Die Vertretungen der GKK und der bP1 waren ebenfalls geladen und anwesend. Frau M. bestätigte in der Verhandlung, dass sie durchgehend in Deutschland wohnhaft war. Zudem übte sie neben ihrer Tätigkeit bei der bP keine anderen Tätigkeiten aus.M. keine österreichischen Meldeadressen laut ZMR-Auskunft aufscheinen. Am 31.08.2017 erschien Frau römisch 40 M. (VH-Protokoll, OZ 264) zur Verhandlung vor dem BVwG. Die Vertretungen der GKK und der bP1 waren ebenfalls geladen und anwesend. Frau M. bestätigte in der Verhandlung, dass sie durchgehend in Deutschland wohnhaft war. Zudem übte sie neben ihrer Tätigkeit bei der bP keine anderen Tätigkeiten aus.
  11. Weiter wurde seitens des BVwG festgestellt, dass Herr XXXX (Herr XXXX S.) laut ZMR-Auskunft von 01.12.2005 bis 07.10.2008 in XXXX gemeldet war. Ab diesem Zeitpunkt konnte nur noch eine Adresse in Deutschland, XXXX , festgestellt werden. Herrn XXXX S. wurde seitens des BVwG mit Schriftsatz vom 07.11.2017 ein Fragenkatalog zur Beantwortung zugestellt (OZ 313). Dieser wurde bis dato nicht beantwortet.
  12. Weiter wurde seitens des BVwG festgestellt, dass Herr römisch 40 (Herr römisch 40 S.) laut ZMR-Auskunft von 01.12.2005 bis 07.10.2008 in römisch 40 gemeldet war. Ab diesem Zeitpunkt konnte nur noch eine Adresse in Deutschland, römisch 40 , festgestellt werden. Herrn römisch 40 S. wurde seitens des BVwG mit Schriftsatz vom 07.11.2017 ein Fragenkatalog zur Beantwortung zugestellt (OZ 313). Dieser wurde bis dato nicht beantwortet.
  13. Der bP1 und der GKK nahmen Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensunterlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Die GKK hat mit im Spruch angeführten Bescheid in Spruchpunkt
  15. festgestellt, dass die in der Anlage 2 zum Bescheid angeführten Dienstnehmer aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 lit. a AlVG unterliegen würden.Die GKK hat mit im Spruch angeführten Bescheid in Spruchpunkt
  16. festgestellt, dass die in der Anlage 2 zum Bescheid angeführten Dienstnehmer aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die römisch 40 in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Litera a, AlVG unterliegen würden. Die genannte Anlage 2 erfasst auch die verfahrensgegenständlichen zwei Handelsvertreter. In Bezug auf Frau XXXX M. (Zeitraum 01.02.2010 - 31.08.2010) ist festzustellen, dass diese im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur in Deutschland, XXXX , wohnhaft war. In Österreich war sie nie mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet und nie wohnhaft. Sie übte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben ihrer Tätigkeit für die bP1 keine weiteren Tätigkeiten aus. Vor ihrer Tätigkeit für die bP1 war in Österreich keine Gebietskrankenkasse für Frau M. zuständig.In Bezug auf Frau römisch 40 M. (Zeitraum 01.02.2010 - 31.08.2010) ist festzustellen, dass diese im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur in Deutschland, römisch 40 , wohnhaft war. In Österreich war sie nie mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet und nie wohnhaft. Sie übte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben ihrer Tätigkeit für die bP1 keine weiteren Tätigkeiten aus. Vor ihrer Tätigkeit für die bP1 war in Österreich keine Gebietskrankenkasse für Frau M. zuständig. In Bezug auf Herrn XXXX S. (Zeitraum 01.06.2008 - 31.12.2010) ist festzustellen, dass dieser von 01.12.2005 - 07.10.2008 in XXXX , wohnhaft war. Ab 08.10.2008 war dieser in Deutschland, XXXX , wohnhaft. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass Herr XXXX S. neben der Tätigkeit für die bP1 noch weitere Tätigkeiten ausübte. Vor seiner Tätigkeit für die bP1 war die XXXX GKK aufgrund eines Angestelltenverhältnisses von 07.02.2005 - 31.05.2008 zuständig.In Bezug auf Herrn römisch 40 S. (Zeitraum 01.06.2008 - 31.12.2010) ist festzustellen, dass dieser von 01.12.2005 - 07.10.2008 in römisch 40 , wohnhaft war. Ab 08.10.2008 war dieser in Deutschland, römisch 40 , wohnhaft. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass Herr römisch 40 S. neben der Tätigkeit für die bP1 noch weitere Tätigkeiten ausübte. Vor seiner Tätigkeit für die bP1 war die römisch 40 GKK aufgrund eines Angestelltenverhältnisses von 07.02.2005 - 31.05.2008 zuständig. Die Handelsvertreter der bP1 übten ihre Beschäftigung nicht von einer festen Arbeitsstätte aus, sondern abwechselnd an verschiedenen Orten, nämlich an den Adressen der potentiellen Kunden, wo sie Verkaufsveranstaltungen für die bP1 durchführten und orthopädische Schlafsysteme (Matratzen sowie entsprechendes Zubehör wie Alpenkräuter-Regenerationseinlagen, Kissen etc.) vorstellten und verkauften.
  17. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage. Sämtliche angesprochenen Unterlagen finden sich in den Akten. Die Feststellungen der Wohnorte ergeben sich aus Überprüfungen über das Zentrale Melderegister (im Akt aufliegend), sowie der Angabe von Frau XXXX M. in der Verhandlung vor dem BVwG.Die Feststellungen der Wohnorte ergeben sich aus Überprüfungen über das Zentrale Melderegister (im Akt aufliegend), sowie der Angabe von Frau römisch 40 M. in der Verhandlung vor dem BVwG. Dass Frau XXXX M. neben ihrer Tätigkeit für die bP1 keine weiteren Tätigkeiten ausübte, ergibt sich aus deren Angaben vor dem BVwG im Zuge der mündlichen Verhandlung und wurde dies im Verfahren nicht bestritten. Dass für diese vor ihrer Tätigkeit für die bP1 in Österreich keine Gebietskrankenkasse zuständig war, ergibt sich aus Abfragen beim Hauptverband (OZ 330).Dass Frau römisch 40 M. neben ihrer Tätigkeit für die bP1 keine weiteren Tätigkeiten ausübte, ergibt sich aus deren Angaben vor dem BVwG im Zuge der mündlichen Verhandlung und wurde dies im Verfahren nicht bestritten. Dass für diese vor ihrer Tätigkeit für die bP1 in Österreich keine Gebietskrankenkasse zuständig war, ergibt sich aus Abfragen beim Hauptverband (OZ 330). Herr XXXX S. beantwortete den an ihn zugestellten Fragenkatalog nicht. Es kam somit nicht hervor, dass dieser neben seiner Tätigkeit für die bP1 noch weitere Tätigkeiten ausübte. Derartiges wurde auch weder durch die GKK noch durch die bP1 dargelegt und ergibt sich derartiges auch nicht aus den Abfragen beim Hauptverband. Dass vor seiner Tätigkeit für die bP1 die XXXX GKK aufgrund eines Angestelltenverhältnisses von 07.02.2005 - 31.05.2008 zuständig war, ergibt sich aus Abfragen beim Hauptverband (OZ 330).Herr römisch 40 S. beantwortete den an ihn zugestellten Fragenkatalog nicht. Es kam somit nicht hervor, dass dieser neben seiner Tätigkeit für die bP1 noch weitere Tätigkeiten ausübte. Derartiges wurde auch weder durch die GKK noch durch die bP1 dargelegt und ergibt sich derartiges auch nicht aus den Abfragen beim Hauptverband. Dass vor seiner Tätigkeit für die bP1 die römisch 40 GKK aufgrund eines Angestelltenverhältnisses von 07.02.2005 - 31.05.2008 zuständig war, ergibt sich aus Abfragen beim Hauptverband (OZ 330). Dass die Handelsvertreter (Schlafberater) bei der bP1 nicht auf selbständiger Basis tätig waren, wurde mit heutigem Teilerkenntnis des BVwG festgestellt (GZ: L510 2127009-1/336E). Dass die Handelsvertreter von XXXX ihre Beschäftigung nicht von einer festen Arbeitsstätte aus, sondern abwechselnd an verschiedenen Orten, nämlich an den Adressen der potentiellen Kunden, ausübten, ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensakt (einschließlich Bescheid, Beschwerde) und aus den getroffenen Feststellungen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es wurde von den Parteien im Verfahren auch nichts Gegenteiliges behauptet, weshalb dies unbestritten ist.Dass die Handelsvertreter von römisch 40 ihre Beschäftigung nicht von einer festen Arbeitsstätte aus, sondern abwechselnd an verschiedenen Orten, nämlich an den Adressen der potentiellen Kunden, ausübten, ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensakt (einschließlich Bescheid, Beschwerde) und aus den getroffenen Feststellungen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es wurde von den Parteien im Verfahren auch nichts Gegenteiliges behauptet, weshalb dies unbestritten ist. Sämtliche gegenständlich getätigten Feststellungen wurden durch die Parteien und Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten.
  18. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Behebung der Bescheide Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist mit 1.5.2010 in Kraft getreten und gilt samt der dazu ergangenen Durchführungsverordnung VO 987/2009 ab diesem Zeitpunkt für Staatsangehörige der EU- Staaten im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten.Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist mit 1.5.2010 in Kraft getreten und gilt samt der dazu ergangenen Durchführungsverordnung VO 987 aus 2009, ab diesem Zeitpunkt für Staatsangehörige der EU- Staaten im Verhältnis zu den einzelnen EU-Staaten. Zuvor kam die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, zur Anwendung. Grundsatz der Territorialität Der Grundsatz der Territorialität erfließt sowohl aus der VO 1408/71 (Art. 13 Abs. 2) als auch aus der VO 883/2004 (Art. 11 Abs. 3a):Der Grundsatz der Territorialität erfließt sowohl aus der VO 1408/71 (Artikel 13, Absatz 2,) als auch aus der VO 883 aus 2004, (Artikel 11, Absatz 3 a,): Unabhängig davon, ob es sich um eine selbstständige oder unselbstständige Beschäftigung handelt, unterliegt eine Person grundsätzlich immer den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jenes Staates, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Beschäftigungslandprinzip). Auf den Wohnsitz des Beschäftigten, den Unternehmenssitz oder die Staatsangehörigkeit kommt es hier nicht an. Wohnort, Unternehmenssitz und Ausmaß der Tätigkeit spielen erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Tätigkeiten in mehreren Staaten ausgeführt werden, eine maßgebliche Rolle. Da sowohl durch Frau XXXX M. als auch durch Herrn XXXX S. gegenständlich bloß eine Beschäftigung und diese jeweils in Österreich ausgeübt wurde, gelten vor dem Hintergrund des Grundsatzes des Territorialprinzips für diese Personen die österreichischen Rechtsvorschriften und ist somit österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Der Wohnort der Personen ist dabei unerheblich.Da sowohl durch Frau römisch 40 M. als auch durch Herrn römisch 40 S. gegenständlich bloß eine Beschäftigung und diese jeweils in Österreich ausgeübt wurde, gelten vor dem Hintergrund des Grundsatzes des Territorialprinzips für diese Personen die österreichischen Rechtsvorschriften und ist somit österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Der Wohnort der Personen ist dabei unerheblich. § 30 ASVGParagraph 30, ASVG

(1)Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
(1)Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Absatz 3 bis 5, im Paragraph 11, Absatz 2 und im Paragraph 16, Absatz 5, nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
(2)Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt. [...] Die Definition des Beschäftigungsortes in Abs. 2 ist in Form einer Kaskade aufgebaut. Grundsätzlich ist der Beschäftigungsort jener Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Abs. 2 stellt somit auf die faktische Dienstleistungserbringung (Tätigkeitserbringung) ab und nicht auf den vertraglich bedungenen Arbeitsort (vgl. SozSi 1970, 319). Werden die versprochenen Dienstleistungen (Tätigkeiten) jeweils an unterschiedlichen Orten erbracht, jedoch von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt jene als Beschäftigungsort. Als feste Arbeitsstätte ist jener Ort anzusehen, von dem aus die Arbeitseinsätze unmittelbar geleitet werden, nicht der Verwaltungssitz (OLG 11 R 176, DRdA 1960, 87; Krej- ci, Sozialversicherungsverhältnis 11). In § 3 Abs. 3 werden beispielhaft Kanzleien und Büros als Arbeitsstätten angeführt. Auch wenn § 3 Abs. 3 nicht wie Abs. 1 auf § 30 Abs. 2 verweist, ist davon auszugehen, dass der Begriff der Arbeitsstätte in beiden Bestimmungen inhaltsgleich ist. Daraus ist abzuleiten, dass die Arbeitsstätte eine gewisse Infrastruktur und innere Organisation aufweisen muss (Höfle, ASoK 1997, 11 [13]). Die Ergänzung des Begriffs um das Adjektiv "fest" in § 30 Abs. 2 legt nahe, dass die Arbeitsstätte darüber hinaus für eine verhältnismäßig lange Dauer eingerichtet sein muss (SozSi 1960, 277). Werden jeweils Beschäftigungen an unterschiedlichen Orten erbracht, ohne dass eine feste Arbeitsstätte vorliegt und ist auch keine Eingliederung in ein ausländisches System der sozialen Sicherheit gegeben, ist der Wohnort der versicherten Person als Beschäftigungsort anzusehen (vgl VwGH 2007/08/ 0107, ARD 5938/12/2009) [Felten, in: Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm 2015, § 30 ASVG Rz 3].Die Definition des Beschäftigungsortes in Absatz 2, ist in Form einer Kaskade aufgebaut. Grundsätzlich ist der Beschäftigungsort jener Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Absatz 2, stellt somit auf die faktische Dienstleistungserbringung (Tätigkeitserbringung) ab und nicht auf den vertraglich bedungenen Arbeitsort vergleiche SozSi 1970, 319). Werden die versprochenen Dienstleistungen (Tätigkeiten) jeweils an unterschiedlichen Orten erbracht, jedoch von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt jene als Beschäftigungsort. Als feste Arbeitsstätte ist jener Ort anzusehen, von dem aus die Arbeitseinsätze unmittelbar geleitet werden, nicht der Verwaltungssitz (OLG 11 R 176, DRdA 1960, 87; Krej- ci, Sozialversicherungsverhältnis 11). In Paragraph 3, Absatz 3, werden beispielhaft Kanzleien und Büros als Arbeitsstätten angeführt. Auch wenn Paragraph 3, Absatz 3, nicht wie Absatz eins, auf Paragraph 30, Absatz 2, verweist, ist davon auszugehen, dass der Begriff der Arbeitsstätte in beiden Bestimmungen inhaltsgleich ist. Daraus ist abzuleiten, dass die Arbeitsstätte eine gewisse Infrastruktur und innere Organisation aufweisen muss (Höfle, ASoK 1997, 11 [13]). Die Ergänzung des Begriffs um das Adjektiv "fest" in Paragraph 30, Absatz 2, legt nahe, dass die Arbeitsstätte darüber hinaus für eine verhältnismäßig lange Dauer eingerichtet sein muss (SozSi 1960, 277). Werden jeweils Beschäftigungen an unterschiedlichen Orten erbracht, ohne dass eine feste Arbeitsstätte vorliegt und ist auch keine Eingliederung in ein ausländisches System der sozialen Sicherheit gegeben, ist der Wohnort der versicherten Person als Beschäftigungsort anzusehen vergleiche VwGH 2007/08/ 0107, ARD 5938/12/2009) [Felten, in: Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm 2015, Paragraph 30, ASVG Rz 3]. § 7 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz - SV-EGParagraph 7, Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz - SV-EG
(1)Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten nicht festgestellt werden, so ist örtlich zuständig:
  1. die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Versicherung in Österreich zuständig war (bei mehreren gleichzeitigen Versicherungsverhältnissen, die Gebietskrankenkasse mit der höchsten zum Zeitpunkt des Feststellungsbedarfes vorliegenden Beitragsgrundlage), oder
  2. wenn keine Versicherung in Österreich vorhanden war, die Gebietskrankenkasse, die für den letzten Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich zuständig war (bei mehreren Wohnsitzen die Gebietskrankenkasse, die für jenen Wohnsitz zuständig war, an dem die betreffende Person den überwiegenden Teil des Jahres verbracht hat), oder
  3. sofern unter Heranziehung der beim Hauptverband nach § 31 Abs. 4 Z 3 ASVG gespeicherten Daten ein Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich auch unter Heranziehung der nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, vorhandenen Daten (§ 360 Abs. 6 ASVG) nicht zu ermitteln ist, die XXXX Gebietskrankenkasse.
  4. sofern unter Heranziehung der beim Hauptverband nach Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG gespeicherten Daten ein Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich auch unter Heranziehung der nach dem Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, vorhandenen Daten (Paragraph 360, Absatz 6, ASVG) nicht zu ermitteln ist, die römisch 40 Gebietskrankenkasse. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Dass die Handelsvertreter bei der bP1 grundsätzlich nicht selbständig tätig waren, wurde mit heutigem Teilerkenntnis des BVwG festgestellt (GZ: L510 2127009-1/336E). Die Handelsvertreter bei XXXX und somit auch die zwei verfahrensgegenständlichen Handelsvertreter übten unbestrittener Weise ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten und auch nicht von einer festen Arbeitsstätte aus.Die Handelsvertreter bei römisch 40 und somit auch die zwei verfahrensgegenständlichen Handelsvertreter übten unbestrittener Weise ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten und auch nicht von einer festen Arbeitsstätte aus. Folglich ergibt sich gem. § 30 Abs. 2 ASVG, da die verfahrensgegenständlichen Handelsvertreter an unterschiedlichen Orten ihre Tätigkeit verrichtet haben, ohne dass eine feste Arbeitsstätte vorliegt und auch keine Eingliederung in ein ausländisches System der sozialen Sicherheit gegeben ist, dass der Wohnort dieser Handelsvertreter als Beschäftigungsort anzusehen ist.Folglich ergibt sich gem. Paragraph 30, Absatz 2, ASVG, da die verfahrensgegenständlichen Handelsvertreter an unterschiedlichen Orten ihre Tätigkeit verrichtet haben, ohne dass eine feste Arbeitsstätte vorliegt und auch keine Eingliederung in ein ausländisches System der sozialen Sicherheit gegeben ist, dass der Wohnort dieser Handelsvertreter als Beschäftigungsort anzusehen ist. Da Frau XXXX M. jedoch keinen Wohnort in Österreich hatte, kann somit die örtliche Zuständigkeit nach dieser Rechtsvorschrift nicht festgestellt werden. Demnach ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Z. 1 SV-EG zunächst eine Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Versicherung in Österreich zuständig war. Wenn keine Versicherung in Österreich vorhanden war, ergibt sich gem. § 7 Abs. 1 Z. 2 SV-EG eine Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse, die für den letzten Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich zuständig war. Sofern unter Heranziehung der beim Hauptverband nach § 31 Abs. 4 Z 3 ASVG gespeicherten Daten ein Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich auch unter Heranziehung der nach dem Meldegesetz 1991 vorhandenen Daten (§ 360 Abs. 6 ASVG) nicht zu ermitteln ist, ist gem. § 7 Abs. 1 Z. 3 SV-EG die XXXX Gebietskrankenkasse zuständig. Da in Bezug auf Frau XXXX M. keine Versicherung in Österreich vorhanden war und auch nie ein Haupt- oder Nebenwohnsitz vorgelegen hat und somit nicht zu ermitteln war, ist somit eine Zuständigkeit der XXXX GKK gegeben.Da Frau römisch 40 M. jedoch keinen Wohnort in Österreich hatte, kann somit die örtliche Zuständigkeit nach dieser Rechtsvorschrift nicht festgestellt werden. Demnach ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, SV-EG zunächst eine Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Versicherung in Österreich zuständig war. Wenn keine Versicherung in Österreich vorhanden war, ergibt sich gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, SV-EG eine Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse, die für den letzten Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich zuständig war. Sofern unter Heranziehung der beim Hauptverband nach Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG gespeicherten Daten ein Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich auch unter Heranziehung der nach dem Meldegesetz 1991 vorhandenen Daten (Paragraph 360, Absatz 6, ASVG) nicht zu ermitteln ist, ist gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, SV-EG die römisch 40 Gebietskrankenkasse zuständig. Da in Bezug auf Frau römisch 40 M. keine Versicherung in Österreich vorhanden war und auch nie ein Haupt- oder Nebenwohnsitz vorgelegen hat und somit nicht zu ermitteln war, ist somit eine Zuständigkeit der römisch 40 GKK gegeben. Im Falle einer Bescheiderlassung in Bezug auf Frau XXXX M. seitens der zuständigen Gebietskrankenkasse wird zu berücksichtigen sein, dass im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG am 31.08.2017 eine einvernehmliche Lösung des Vertragsverhältnisses zur bP1 mit 28.06.2010 vorgelegt wurde.Im Falle einer Bescheiderlassung in Bezug auf Frau römisch 40 M. seitens der zuständigen Gebietskrankenkasse wird zu berücksichtigen sein, dass im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG am 31.08.2017 eine einvernehmliche Lösung des Vertragsverhältnisses zur bP1 mit 28.06.2010 vorgelegt wurde. Für Herrn Herr XXXX S. (Zeitraum 01.06.2008 - 31.12.2010) ergibt sich folglich, dass gem. § 30 Abs. 2 ASVG bis 07.10.2008 eine Zuständigkeit der XXXX GKK gegeben ist, da dieser von 01.12.2005 - 07.10.2008 in XXXX wohnhaft war. Was den Zeitraum ab 08.10.2008 betrifft, in welchem keine Wohnadresse in Österreich mehr vorlag, ergibt sich die weitere Zuständigkeit nach § 7 Abs. 1 Z. 1 SV-EG, wonach mangels eines weiteren Wohnsitzes in Österreich die Gebietskrankenkasse zuständig ist, die hinsichtlich der letzten Versicherung in Österreich zuständig war, was wie ausgeführt die XXXX GKK gewesen ist. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch vor der Tätigkeit für die bP1 eine Zuständigkeit der XXXX GKK aufgrund eines Angestelltenverhältnisses von 07.02.2005 - 31.05.2008 gegeben war. Insgesamt ist somit für Herrn XXXX S. eine gänzliche Zuständigkeit der XXXX GKK gegeben.Für Herrn Herr römisch 40 S. (Zeitraum 01.06.2008 - 31.12.2010) ergibt sich folglich, dass gem. Paragraph 30, Absatz 2, ASVG bis 07.10.2008 eine Zuständigkeit der römisch 40 GKK gegeben ist, da dieser von 01.12.2005 - 07.10.2008 in römisch 40 wohnhaft war. Was den Zeitraum ab 08.10.2008 betrifft, in welchem keine Wohnadresse in Österreich mehr vorlag, ergibt sich die weitere Zuständigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, SV-EG, wonach mangels eines weiteren Wohnsitzes in Österreich die Gebietskrankenkasse zuständig ist, die hinsichtlich der letzten Versicherung in Österreich zuständig war, was wie ausgeführt die römisch 40 GKK gewesen ist. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch vor der Tätigkeit für die bP1 eine Zuständigkeit der römisch 40 GKK aufgrund eines Angestelltenverhältnisses von 07.02.2005 - 31.05.2008 gegeben war. Insgesamt ist somit für Herrn römisch 40 S. eine gänzliche Zuständigkeit der römisch 40 GKK gegeben. Es steht somit fest, dass für die verfahrensgegenständlichen Handelsvertreter keine örtliche Zuständigkeit der XXXX GKK vorliegt und somit auch keine inhaltliche Entscheidung durch das BVwG ergehen kann.Es steht somit fest, dass für die verfahrensgegenständlichen Handelsvertreter keine örtliche Zuständigkeit der römisch 40 GKK vorliegt und somit auch keine inhaltliche Entscheidung durch das BVwG ergehen kann. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2127009.1.04

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