RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlL510 2127009-1 SpruchL510 2127009-1/337E Teilerkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid in Spruchpunkt
- festgestellt, dass die in der Anlage 2 zum Bescheid angeführten Dienstnehmer aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 lit. a AlVG unterliegen würden.
- Die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid in Spruchpunkt
- festgestellt, dass die in der Anlage 2 zum Bescheid angeführten Dienstnehmer aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die römisch 40 in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Litera a, AlVG unterliegen würden. In der Anlage 2 sind 41 Personen samt den entsprechenden Zeiträumen angeführt. Die im Spruch genannten Personen scheinen in der Anlage 2 wie folgt auf: XXXX , Vers.-Nr. XXXX , 01.07.2007 - 31.08.2008römisch 40 , Vers.-Nr. römisch 40 , 01.07.2007 - 31.08.2008 XXXX , Vers.-Nr. XXXX , 01.07.2008 - 31.12.2010römisch 40 , Vers.-Nr. römisch 40 , 01.07.2008 - 31.12.2010 XXXX , Vers.-Nr. XXXX , 01.02.2007 - 31.12.2010römisch 40 , Vers.-Nr. römisch 40 , 01.02.2007 - 31.12.2010 XXXX , Vers.-Nr. XXXX , 01.06.2008 - 31.12.2014römisch 40 , Vers.-Nr. römisch 40 , 01.06.2008 - 31.12.2014 XXXX , Vers.-Nr. XXXX , 01.01.2007 - 31.12.2014römisch 40 , Vers.-Nr. römisch 40 , 01.01.2007 - 31.12.2014 XXXX , Vers.-Nr. XXXX , 01.01.2007 - 31.10.2011römisch 40 , Vers.-Nr. römisch 40 , 01.01.2007 - 31.10.2011 XXXX , Vers.-Nr. XXXX , 01.05.2010 - 31.03.2012römisch 40 , Vers.-Nr. römisch 40 , 01.05.2010 - 31.03.2012 XXXX , Vers.-Nr. XXXX , 01.01.2007 - 30.09.2011römisch 40 , Vers.-Nr. römisch 40 , 01.01.2007 - 30.09.2011 XXXX , Vers.-Nr. XXXX , 01.01.2007 - 31.12.2014römisch 40 , Vers.-Nr. römisch 40 , 01.01.2007 - 31.12.2014 XXXX , Vers.-Nr. XXXX , 01.01.2007 - 31.03.2007 u. 28.01.2013 - 20.03.2013römisch 40 , Vers.-Nr. römisch 40 , 01.01.2007 - 31.03.2007 u. 28.01.2013 - 20.03.2013 Die GKK beurteilte unter weitgehenden Ausführungen, dass die in Anlage 2 angeführten Handelsvertreter in den dort genannten Zeiträumen als Dienstnehmer für die XXXX tätig waren.Die GKK beurteilte unter weitgehenden Ausführungen, dass die in Anlage 2 angeführten Handelsvertreter in den dort genannten Zeiträumen als Dienstnehmer für die römisch 40 tätig waren.
- Mit Schriftsatz der Vertretung der XXXX (beschwerdeführende Partei 1, folgend auch kurz: "bP1") vom 24.03.2016 wurde Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der GKK eingebracht. U. a. wurde Spruchpunkt
- zur Gänze inhaltlich angefochten. Im Wesentlichen wurde unter weitgehenden Ausführungen dargelegt, dass die in Anlage 2 angeführten Handelsvertreter auf selbständiger Basis für die bP1 tätig seien bzw. tätig gewesen waren.
- Mit Schriftsatz der Vertretung der römisch 40 (beschwerdeführende Partei 1, folgend auch kurz: "bP1") vom 24.03.2016 wurde Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der GKK eingebracht. U. a. wurde Spruchpunkt
- zur Gänze inhaltlich angefochten. Im Wesentlichen wurde unter weitgehenden Ausführungen dargelegt, dass die in Anlage 2 angeführten Handelsvertreter auf selbständiger Basis für die bP1 tätig seien bzw. tätig gewesen waren. Seitens XXXX (beschwerdeführende Partei 2, folgend auch kurz: "bP2")und XXXX (beschwerdeführende Partei 3, folgend auch kurz: "bP3") wurden separat Beschwerden gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der GKK eingebracht. Im Wesentlichen legten die bP2 und die bP3 dar, dass sie auf selbständiger Basis für die bP1 tätig gewesen seien.Seitens römisch 40 (beschwerdeführende Partei 2, folgend auch kurz: "bP2")und römisch 40 (beschwerdeführende Partei 3, folgend auch kurz: "bP3") wurden separat Beschwerden gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der GKK eingebracht. Im Wesentlichen legten die bP2 und die bP3 dar, dass sie auf selbständiger Basis für die bP1 tätig gewesen seien.
- Mit Äußerung der Vertretung der GKK vom 15.07.2016 (OZ 6) wurde mitgeteilt, dass nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides hinsichtlich einzelner von diesem Bescheid umfasster Personen Sachverhaltselemente erkannt worden seien, welche eine Neubeurteilung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der GKK erforderlich machen würden. Konkret wurden diesbezüglich sieben Handelsvertreter ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX) zu den dort ersichtlichen Zeiten namhaft gemacht. Für Herrn XXXX bestehe eine Zuständigkeit der XXXX GKK, für die übrigen Personen eine örtliche Zuständigkeit der XXXX GKK. Daraus folge, dass die "Anlage 2" entsprechend zu adaptieren sei. Gleichzeitig wurde eine überarbeitete Fassung der "Anlage 2" als "Anlage 2 neu" vorgelegt (Beilage ./2). Es wurde beantragt, das BVwG möge den entsprechenden Beschwerden teilweise Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass aus der "Anlage 2" die sieben genannten Personen gestrichen werden, sodass anstelle der in der "Anlage 2" des angefochtenen Bescheides vom 25.02.2016 nunmehr die in der vorgelegten "Anlage 2 neu" genannten Personen genannt werden.
- Mit Äußerung der Vertretung der GKK vom 15.07.2016 (OZ 6) wurde mitgeteilt, dass nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides hinsichtlich einzelner von diesem Bescheid umfasster Personen Sachverhaltselemente erkannt worden seien, welche eine Neubeurteilung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der GKK erforderlich machen würden. Konkret wurden diesbezüglich sieben Handelsvertreter ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) zu den dort ersichtlichen Zeiten namhaft gemacht. Für Herrn römisch 40 bestehe eine Zuständigkeit der römisch 40 GKK, für die übrigen Personen eine örtliche Zuständigkeit der römisch 40 GKK. Daraus folge, dass die "Anlage 2" entsprechend zu adaptieren sei. Gleichzeitig wurde eine überarbeitete Fassung der "Anlage 2" als "Anlage 2 neu" vorgelegt (Beilage ./2). Es wurde beantragt, das BVwG möge den entsprechenden Beschwerden teilweise Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass aus der "Anlage 2" die sieben genannten Personen gestrichen werden, sodass anstelle der in der "Anlage 2" des angefochtenen Bescheides vom 25.02.2016 nunmehr die in der vorgelegten "Anlage 2 neu" genannten Personen genannt werden.
- Mit schriftlicher Stellungnahme der Vertretung der bP1 zum gewährten Parteiengehör an das BVwG vom 14.09.2016 teilte diese mit, dass die bP1 die Berichtigungen durch die GKK in der Äußerung vom 15.07.2016 nur zur Kenntnis nehmen könne. Es wurden keine Einwendungen erhoben.
- Jeweils mit Schreiben des BVwG vom 19.12.2016 wurde den verfahrensgegenständlichen sieben Handelsvertretern das Parteiengehör zu den Ausführungen der GKK gewährt und erhielten diese die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Zustellung schriftlich dazu Stellung zu nehmen, dass sich örtlich andere Zuständigkeiten ergeben. Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
- Nach diesbezüglichem Hinweis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde durch die Vertretung der GKK mit Äußerung vom 27.01.2017 (OZ 60) die Neubeurteilung der örtlichen Zuständigkeit der angesprochenen Handelsvertreter rechtlich unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen insofern begründet, als dass die Handelsvertreter ihre Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt hätten und auch nicht von einer festen Arbeitsstätte aus beschäftigt gewesen seien, weshalb als Beschäftigungsort der jeweilige Wohnsitz anzunehmen sei. Das Wesen dieser Schlafberatungstätigkeit schließe auch das Vorliegen einer Leistungserbringung von einer festen Arbeitsstätte iS eines Büros oder einer Kanzlei aus. Weiter wurde dargelegt, dass Herr XXXX nicht der XXXX GKK, sondern der XXXX GKK zuzurechnen sei. Zur besseren Verdeutlichung erstellte die GKK eine Tabelle mit den Namen der verfahrensgegenständlichen 7 Handelsvertreter, der Versicherungszeit, den Wohnsitzen während der gegenständlichen Versicherungszeiten und der zuständigen Gebietskrankenkasse.
- Nach diesbezüglichem Hinweis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde durch die Vertretung der GKK mit Äußerung vom 27.01.2017 (OZ 60) die Neubeurteilung der örtlichen Zuständigkeit der angesprochenen Handelsvertreter rechtlich unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen insofern begründet, als dass die Handelsvertreter ihre Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt hätten und auch nicht von einer festen Arbeitsstätte aus beschäftigt gewesen seien, weshalb als Beschäftigungsort der jeweilige Wohnsitz anzunehmen sei. Das Wesen dieser Schlafberatungstätigkeit schließe auch das Vorliegen einer Leistungserbringung von einer festen Arbeitsstätte iS eines Büros oder einer Kanzlei aus. Weiter wurde dargelegt, dass Herr römisch 40 nicht der römisch 40 GKK, sondern der römisch 40 GKK zuzurechnen sei. Zur besseren Verdeutlichung erstellte die GKK eine Tabelle mit den Namen der verfahrensgegenständlichen 7 Handelsvertreter, der Versicherungszeit, den Wohnsitzen während der gegenständlichen Versicherungszeiten und der zuständigen Gebietskrankenkasse.
- In der Verhandlung vom 06.02.2017, zu welcher auch die sieben verfahrensgegenständlichen Handelsvertreter geladen waren, wurden den anwesenden Parteien und somit der Vertretung der bP1 die schriftlichen Äußerungen der Vertretung der GKK vom 27.01.2017 mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben ausgefolgt. Es wurden dazu keine Stellungnahme mehr abgegeben.
- Seitens des BVwG wurde unabhängig der Angaben der Vertretung der GKK festgestellt, dass auch in Bezug auf die Personen XXXX , XXXX und XXXX keine örtliche Zuständigkeit der GKK gegeben ist.
- Seitens des BVwG wurde unabhängig der Angaben der Vertretung der GKK festgestellt, dass auch in Bezug auf die Personen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 keine örtliche Zuständigkeit der GKK gegeben ist.
- Mit der Vertretung der bP1 und der Vertretung der GKK wurden diese Feststellungen in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2017 erörtert und schlossen sich diese Verfahrensparteien den Feststelllungen des BVwG an (VH-Protokoll v. 13.06.2017, OZ 160).
- Jeweils mit Schreiben des BVwG vom 29.08.2017 (OZ 251) wurde diesen 3 Parteien die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die GKK hat mit im Spruch angeführten Bescheid in Spruchpunkt
- festgestellt, dass die in der Anlage 2 zum Bescheid angeführten Dienstnehmer aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 lit. a AlVG unterliegen würden.Die GKK hat mit im Spruch angeführten Bescheid in Spruchpunkt
- festgestellt, dass die in der Anlage 2 zum Bescheid angeführten Dienstnehmer aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die römisch 40 in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Litera a, AlVG unterliegen würden. Die genannte Anlage 2 erfasst auch die verfahrensgegenständlichen zehn Handelsvertreter. In weiterer Folge teilte die GKK ihre örtliche Unzuständigkeit in Bezug auf die sieben o. a. Handelsvertreter mit. Seitens des BVwG wurde festgestellt, dass die weiteren 3 o. a. Handelsvertreter von der örtlichen Zuständigkeit der GKK ausgenommen sind. Die genannten Handelsvertreter übten ihre Beschäftigung nicht von einer festen Arbeitsstätte aus, sondern abwechselnd an verschiedenen Orten, nämlich an den Adressen der potentiellen Kunden, wo sie Verkaufsveranstaltungen für die bP1 durchführten und orthopädische Schlafsysteme (Matratzen sowie entsprechendes Zubehör wie Alpenkräuter-Regenerationseinlagen, Kissen etc.) vorstellten und verkauften. Die Wohnorte der verfahrensgegenständlichen zehn Handelsvertreter befanden sich in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der GKK.
- Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei. Sämtliche angesprochenen Unterlagen finden sich in den Akten. Dass die Handelsvertreter von XXXX ihre Beschäftigung nicht von einer festen Arbeitsstätte aus, sondern abwechselnd an verschiedenen Orten, nämlich an den Adressen der potentiellen Kunden, ausübten, ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensakt (einschließlich Bescheid, Beschwerde) und aus den getroffenen Feststellungen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es wurde von den Parteien im Verfahren auch nichts Gegenteiliges behauptet, weshalb dies unbestritten ist.Dass die Handelsvertreter von römisch 40 ihre Beschäftigung nicht von einer festen Arbeitsstätte aus, sondern abwechselnd an verschiedenen Orten, nämlich an den Adressen der potentiellen Kunden, ausübten, ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensakt (einschließlich Bescheid, Beschwerde) und aus den getroffenen Feststellungen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es wurde von den Parteien im Verfahren auch nichts Gegenteiliges behauptet, weshalb dies unbestritten ist. Die Feststellung der Wohnorte ergibt sich aus Überprüfungen über das Zentrale Melderegister (im Akt aufliegend). Auch diese Feststellungen wurden durch die Parteien und Beschwerdeführer nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Behebung der Bescheide Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 30 ASVGParagraph 30, ASVG
(1)Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
(1)Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Absatz 3 bis 5, im Paragraph 11, Absatz 2 und im Paragraph 16, Absatz 5, nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
(2)Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt. [...] Die Definition des Beschäftigungsortes in Abs. 2 ist in Form einer Kaskade aufgebaut. Grundsätzlich ist der Beschäftigungsort jener Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Abs. 2 stellt somit auf die faktische Dienstleistungserbringung (Tätigkeitserbringung) ab und nicht auf den vertraglich bedungenen Arbeitsort (vgl. SozSi 1970, 319). Werden die versprochenen Dienstleistungen (Tätigkeiten) jeweils an unterschiedlichen Orten erbracht, jedoch von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt jene als Beschäftigungsort. Als feste Arbeitsstätte ist jener Ort anzusehen, von dem aus die Arbeitseinsätze unmittelbar geleitet werden, nicht der Verwaltungssitz (OLG 11 R 176, DRdA 1960, 87; Krej- ci, Sozialversicherungsverhältnis 11). In § 3 Abs. 3 werden beispielhaft Kanzleien und Büros als Arbeitsstätten angeführt. Auch wenn § 3 Abs. 3 nicht wie Abs. 1 auf § 30 Abs. 2 verweist, ist davon auszugehen, dass der Begriff der Arbeitsstätte in beiden Bestimmungen inhaltsgleich ist. Daraus ist abzuleiten, dass die Arbeitsstätte eine gewisse Infrastruktur und innere Organisation aufweisen muss (Höfle, ASoK 1997, 11 [13]). Die Ergänzung des Begriffs um das Adjektiv "fest" in § 30 Abs. 2 legt nahe, dass die Arbeitsstätte darüber hinaus für eine verhältnismäßig lange Dauer eingerichtet sein muss (SozSi 1960, 277). Werden jeweils Beschäftigungen an unterschiedlichen Orten erbracht, ohne dass eine feste Arbeitsstätte vorliegt und ist auch keine Eingliederung in ein ausländisches System der sozialen Sicherheit gegeben, ist der Wohnort der versicherten Person als Beschäftigungsort anzusehen (vgl VwGH 2007/08/ 0107, ARD 5938/12/2009) [Felten, in: Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm 2015, § 30 ASVG Rz 3].Die Definition des Beschäftigungsortes in Absatz 2, ist in Form einer Kaskade aufgebaut. Grundsätzlich ist der Beschäftigungsort jener Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Absatz 2, stellt somit auf die faktische Dienstleistungserbringung (Tätigkeitserbringung) ab und nicht auf den vertraglich bedungenen Arbeitsort vergleiche SozSi 1970, 319). Werden die versprochenen Dienstleistungen (Tätigkeiten) jeweils an unterschiedlichen Orten erbracht, jedoch von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt jene als Beschäftigungsort. Als feste Arbeitsstätte ist jener Ort anzusehen, von dem aus die Arbeitseinsätze unmittelbar geleitet werden, nicht der Verwaltungssitz (OLG 11 R 176, DRdA 1960, 87; Krej- ci, Sozialversicherungsverhältnis 11). In Paragraph 3, Absatz 3, werden beispielhaft Kanzleien und Büros als Arbeitsstätten angeführt. Auch wenn Paragraph 3, Absatz 3, nicht wie Absatz eins, auf Paragraph 30, Absatz 2, verweist, ist davon auszugehen, dass der Begriff der Arbeitsstätte in beiden Bestimmungen inhaltsgleich ist. Daraus ist abzuleiten, dass die Arbeitsstätte eine gewisse Infrastruktur und innere Organisation aufweisen muss (Höfle, ASoK 1997, 11 [13]). Die Ergänzung des Begriffs um das Adjektiv "fest" in Paragraph 30, Absatz 2, legt nahe, dass die Arbeitsstätte darüber hinaus für eine verhältnismäßig lange Dauer eingerichtet sein muss (SozSi 1960, 277). Werden jeweils Beschäftigungen an unterschiedlichen Orten erbracht, ohne dass eine feste Arbeitsstätte vorliegt und ist auch keine Eingliederung in ein ausländisches System der sozialen Sicherheit gegeben, ist der Wohnort der versicherten Person als Beschäftigungsort anzusehen vergleiche VwGH 2007/08/ 0107, ARD 5938/12/2009) [Felten, in: Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm 2015, Paragraph 30, ASVG Rz 3]. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Dass die Handelsvertreter bei der bP1 nicht selbständig tätig waren, wurde mit heutigem Teilerkenntnis des BVwG festgestellt (GZ: L510 2127009-1/336E). Die Handelsvertreter bei XXXX und somit auch die zehn verfahrensgegenständlichen Handelsvertreter übten unbestrittener Weise ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten und auch nicht von einer festen Arbeitsstätte aus.Die Handelsvertreter bei römisch 40 und somit auch die zehn verfahrensgegenständlichen Handelsvertreter übten unbestrittener Weise ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten und auch nicht von einer festen Arbeitsstätte aus. Folglich ergibt sich gem. § 30 Abs. 2 ASVG, da die verfahrensgegenständlichen Handelsvertreter an unterschiedlichen Orten ihre Tätigkeit verrichtet haben, ohne dass eine feste Arbeitsstätte vorlag und auch keine Eingliederung in ein ausländisches System der sozialen Sicherheit gegeben war, dass der Wohnort dieser Handelsvertreter als Beschäftigungsort anzusehen war.Folglich ergibt sich gem. Paragraph 30, Absatz 2, ASVG, da die verfahrensgegenständlichen Handelsvertreter an unterschiedlichen Orten ihre Tätigkeit verrichtet haben, ohne dass eine feste Arbeitsstätte vorlag und auch keine Eingliederung in ein ausländisches System der sozialen Sicherheit gegeben war, dass der Wohnort dieser Handelsvertreter als Beschäftigungsort anzusehen war. Die jeweiligen Wohnorte wurden entsprechend der Anfragen im Zentralen Melderegister ermittelt und wurde im Verfahren auch nichts Gegenteiliges behauptet. Für die Parteien XXXX , XXXX und XXXX ist eine Zuständigkeit der XXXX GKK gegeben. Die örtlichen Zuständigkeiten der weitern sieben Handelsvertreter sind mit Ausnahme des Herrn XXXX so wie von der GKK in der Tabelle dargelegt gegeben (Zuständigkeit bei XXXX für XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , Zuständigkeit bei XXXX für XXXX und XXXX ). Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für Herrn XXXX ergibt sich, dass bis 04.08.2008 eine Zuständigkeit der XXXX GKK gegeben ist und ab 05.08.2008 eine Zuständigkeit der XXXX GKK vorliegt.Für die Parteien römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ist eine Zuständigkeit der römisch 40 GKK gegeben. Die örtlichen Zuständigkeiten der weitern sieben Handelsvertreter sind mit Ausnahme des Herrn römisch 40 so wie von der GKK in der Tabelle dargelegt gegeben (Zuständigkeit bei römisch 40 für römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , Zuständigkeit bei römisch 40 für römisch 40 und römisch 40 ). Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für Herrn römisch 40 ergibt sich, dass bis 04.08.2008 eine Zuständigkeit der römisch 40 GKK gegeben ist und ab 05.08.2008 eine Zuständigkeit der römisch 40 GKK vorliegt. Unabhängig davon steht jedenfalls fest, dass für die verfahrensgegenständlichen zehn Handelsvertreter keine örtliche Zuständigkeit der XXXX GKK vorlag, weshalb auch das BVwG keine inhaltliche Entscheidung diese Personen betreffend treffen konnte.Unabhängig davon steht jedenfalls fest, dass für die verfahrensgegenständlichen zehn Handelsvertreter keine örtliche Zuständigkeit der römisch 40 GKK vorlag, weshalb auch das BVwG keine inhaltliche Entscheidung diese Personen betreffend treffen konnte. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2127009.1.05