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{'item': 'L515 2184627-1'}

Obsah (8)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlL515 2184627-1 SpruchL515 2184627-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 6 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.A) Der Antrag auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: auch beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte am 22.11.2017 die Ausstellung eines Behindertenpasses.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: auch beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte am 22.11.2017 die Ausstellung eines Behindertenpasses. I.
  3. Eine medizinische Stellungnahme einer ärztlichen Sachverständigen vom 24.08.2017 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H.römisch eins.
  4. Eine medizinische Stellungnahme einer ärztlichen Sachverständigen vom 24.08.2017 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. I.
  5. Ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten vom 20.12.2017 (Begutachtung am 15.12.2017) kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.römisch eins.
  6. Ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten vom 20.12.2017 (Begutachtung am 15.12.2017) kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. I.
  7. Mit Bescheid vom 04.01.2018 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.römisch eins.
  8. Mit Bescheid vom 04.01.2018 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. I.
  9. Mit Schreiben vom 25.01.2018 (per e-mail gesendet am selben Tag) erhob die bP Beschwerde gegen diesen Bescheid.römisch eins.
  10. Mit Schreiben vom 25.01.2018 (per e-mail gesendet am selben Tag) erhob die bP Beschwerde gegen diesen Bescheid. I.
  11. Mit Schreiben vom 31.01.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht; diese langte am selben Tag hier ein.römisch eins.
  12. Mit Schreiben vom 31.01.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht; diese langte am selben Tag hier ein. In der Beschwerde wurde nicht per se der festgestellte Grad der Behinderung, sondern die -seitens der bP bei der belangten Behörde nicht beantragte- unterlassene rückwirkende Feststellung des GdB moniert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  13. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  14. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt befindlichen XXXX Adresse wohnhaft.1.
  15. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt befindlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. 1.
  16. Die Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen vom 24.08.2017 lautet: Diabetes mellitus Typ 2, HbA1c 7,1 % ohne Angaben über laufende Medikation daher unterer Rahmensatz von 10 % Pos. Nr. 09.02.01 1.
  17. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Innere Medizin) vom 20.12.2017 lautet im hier relevanten Umfang: " Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Diabetes mellitus, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mell. Typ 2b (ED 1999). Der obere Rahmensatz wird aufgrund der Behandlung mit 4 verschiedenen Substanzen inkl. täglich appliziertem GLP1-Agonisten (Victoza) als Injektion gewählt. Pos. Nr. 09.02.01, GdB 30 % 2) Hochdruckleiden: mäßige Hypertonie. Die Blutdruckeinstellung ist stabil und wird mit 3 blutdrucksenkenden Substanzen durchgeführt. Es liegen keine evidenten Folgeschäden vor. Pos. Nr. 05.01.02, GdB 20 % Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. 1 ist die führende Position. Durch Lfd. Nr. 2 kommt es zu keiner additiven funktionellen Beeinträchtigung und zu keiner Anhebung im Gesamt-GdB. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Gallensteinleiden (leichte Koliken 2-3 x jährlich); Erhöhte Cholesterinwerte ohne medikamentöse Behandlung; Gelegentliche Durchfälle (medikamentös verursacht); Bauchspeicheldrüsenwerterhöhung (im Rahmen des Gallensteinleidens). Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das Vorgutachten wurde als Aktengutachten ohne Bewertung der medikamentösen Vierfach-Behandlung der Zuckerkrankheit durchgeführt. Die Einschätzung des Diabetes mellitus entspricht 30%. Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor. 1.
  18. In der Beschwerde moniert die bP , dass der Grad der Behinderung nicht rückwirkend festgestellt worden sei und verweist diesbezüglich auf das VwGH Erkenntnis Ra 2014/11/0109 vom 11.11.
  19. Dieser fehlende Hinweis auf die rückwirkende Gültigkeit des GdB verwehre ihr die Möglichkeit der Berücksichtigung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Wege des Jahresausgleichs beim Finanzamt für die letzten 5 Jahre. Sie beantrage die Bestätigung der rückwirkenden Gültigkeit des 30%igen GdB zumindest ab 1.1.2012 und regt eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt an. 2.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  22. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  23. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
  24. Rechtliche Beurteilung: 2.
  25. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl 51/1991 idgFAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 2.
  26. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 2.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden2.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aufgrund teleologischer Überlegungen aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung, zumal es sich um eine reine Zuständigkeitsentscheidung handelt.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 45, Absatz 3, BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut Paragraph 45, Absatz 3, BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aufgrund teleologischer Überlegungen aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung, zumal es sich um eine reine Zuständigkeitsentscheidung handelt. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 45, Absatz 3, BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. 2.

  1. Die bP beantragte im Beschwerdeverfahren die Feststellung des GdB rückwirkend bis 1.1.
  2. Mangels Vorliegens einer bescheidmäßigen administrativen Erledigung hierzu entzieht sich dieses (in der Beschwerde vorgebrachte) Begehren - den vorliegenden GdB rückwirkend festzustellen- der Kognitionsbefugnis durch das Bundesverwaltungsgericht; eine Zuständigkeit durch das ho. Gericht ist hier nicht gegeben. Eine Prüfungskompetenz des ho. Gerichts für diesen Sachverhalt liegt daher nicht vor und ist die bP insoweit mangels Zuständigkeit des BVwG an das Sozialministeriumservice zu verweisen (§ 6 AVG).2.
  3. Die bP beantragte im Beschwerdeverfahren die Feststellung des GdB rückwirkend bis 1.1.
  4. Mangels Vorliegens einer bescheidmäßigen administrativen Erledigung hierzu entzieht sich dieses (in der Beschwerde vorgebrachte) Begehren - den vorliegenden GdB rückwirkend festzustellen- der Kognitionsbefugnis durch das Bundesverwaltungsgericht; eine Zuständigkeit durch das ho. Gericht ist hier nicht gegeben. Eine Prüfungskompetenz des ho. Gerichts für diesen Sachverhalt liegt daher nicht vor und ist die bP insoweit mangels Zuständigkeit des BVwG an das Sozialministeriumservice zu verweisen (Paragraph 6, AVG). Das ho. Gericht weist an dieser Stelle darauf hin, dass durch die gegenständliche Zurückweisung in Bezug auf die rückwirkende Feststellung des GdB keine entschiedene Sache begründet wird. 2.4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).2.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal das ho. Gericht die auftretende Zuständigkeitsfrage im Lichte der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung löst.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal das ho. Gericht die auftretende Zuständigkeitsfrage im Lichte der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung löst. In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L515.2184627.1.00

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