GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Die Anträge der Familienmitglieder der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 01.07.2015
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die bB ging davon aus, dass der Herkunftsstaat der bP nicht die Arabische Republik Syrien, sondern die Republik Armenien ist. I.3.
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.5.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.5.
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.römisch eins.5.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. Auch führte die bB aus, dass es sich um ein Familienverfahren handle. I.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.2.1.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. II. 2.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).römisch zwei. 2.2.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. II. 2.
G (zumindest) denselben Schutz wie ihren Eltern in deren Asylverfahren zu gewähren. Nähere Ausführungen zu etwaigen Fluchtgründen bzw. dem Nichtvorliegen von eigenen Fluchtgründen folgten nicht.römisch zwei.2.4. Die Mutter der bP brachte schriftlich den Antrag ein, der bP
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG (zumindest) denselben Schutz wie ihren Eltern in deren Asylverfahren zu gewähren. Nähere Ausführungen zu etwaigen Fluchtgründen bzw. dem Nichtvorliegen von eigenen Fluchtgründen folgten nicht. Entgegen der Meinung der Behörde kann auch die "Rückfrage beim Vertreter", welche sich lediglich auf das Vorliegen einer Vollmacht bezog, nicht als Stellungnahmemöglichkeit gesehen werden und wurde auch nur eine Vertreterbekanntgabe in Folge übermittelt. Das BFA führte in seiner Beweiswürdigung lapidar aus, dass weder in der "Stellungnahme" noch für die Geschwister der bP in deren Verfahren eigene Fluchtgründe vorgebracht worden wären, weshalb auf eine "ergänzende Einvernahme im gegenständlichen Verfahren" verzichtet werden könne. Die Staatsangehörigkeit sei von den Eltern abzuleiten, die bP leide an keinen Erkrankungen und könne keine Verfolgung festgestellt werden. Entsprechend den Verfahrensvorschriften ergeben sich zwar für in Österreich nachgeborene Kinder Verfahrenserleichterungen, wie etwa die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (§ 17 Abs. 3 AsylG), jedoch enthebt der Umstand der Minderjährigkeit das BFA nicht generell seiner Ermittlungspflichten. Aus § 34 Abs. 4 AsylG - Anträge jedes Familienmitgliedes sind gesondert zu prüfen - ist abzuleiten, dass das BFA den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens festzustellen hat. Einvernahmen können nur dann entfallen, wenn und soweit der Antragsteller nicht in der Lage ist, zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Wenn zumindest der gesetzliche Vertreter eines (nicht einvernahmefähigen/abwesenden) Minderjährigen verfügbar ist, muss dieser befragt werden. Im Falle eines nachgeborenen Kindes ist das Mittel der Wahl typischerweise die Einvernahme der Eltern. Ohne kurzer Einvernahme zumindest eines Elternteils kann im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden, wie das BFA zur Schlussfolgerung gelangen konnte, dass die bP gesund ist bzw. keine eigenen Fluchtgründe vorliegen (vgl. dazu auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar 2016, § 19 AsylG RZ K9).Entsprechend den Verfahrensvorschriften ergeben sich zwar für in Österreich nachgeborene Kinder Verfahrenserleichterungen, wie etwa die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (Paragraph 17, Absatz 3, AsylG), jedoch enthebt der Umstand der Minderjährigkeit das BFA nicht generell seiner Ermittlungspflichten. Aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG - Anträge jedes Familienmitgliedes sind gesondert zu prüfen - ist abzuleiten, dass das BFA den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens festzustellen hat. Einvernahmen können nur dann entfallen, wenn und soweit der Antragsteller nicht in der Lage ist, zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Wenn zumindest der gesetzliche Vertreter eines (nicht einvernahmefähigen/abwesenden) Minderjährigen verfügbar ist, muss dieser befragt werden. Im Falle eines nachgeborenen Kindes ist das Mittel der Wahl typischerweise die Einvernahme der Eltern. Ohne kurzer Einvernahme zumindest eines Elternteils kann im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden, wie das BFA zur Schlussfolgerung gelangen konnte, dass die bP gesund ist bzw. keine eigenen Fluchtgründe vorliegen vergleiche dazu auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar 2016, Paragraph 19, AsylG RZ K9). Letztlich ist noch festzuhalten, dass
G das BFA Anträge von Familienangehörigen von Asylwerbern - wie bereits oben dargelegt - gesondert zu prüfen hat und jeder Asylwerber einen gesonderten Bescheid erhält. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch für (nachgeborene) Kinder aktuelle Länderfeststellungen zu treffen sind und Parteiengehör zu gewähren ist.Letztlich ist noch festzuhalten, dass
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG das BFA Anträge von Familienangehörigen von Asylwerbern - wie bereits oben dargelegt - gesondert zu prüfen hat und jeder Asylwerber einen gesonderten Bescheid erhält. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch für (nachgeborene) Kinder aktuelle Länderfeststellungen zu treffen sind und Parteiengehör zu gewähren ist. Die Bescheidbegründung des BFA erweist sich im Ergebnis mangels entsprechender Ermittlungen und letztlich auch Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt bzw. gar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. II.2.
GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3,
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L518.2175299.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.