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{'item': 'L518 2175299-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 27§ 31Art. 130§ 34§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlL518 2175299-1 SpruchL518 2175299-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Stei

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger Armeniens und brachte nach der Geburt in Österreich am 16.03.2017 bei der belangten Behörde (bB) über ihre gesetzliche Vertretung unter Vorlage der österreichischen Geburtsurkunde und eines Auszuges aus dem ZMR einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger Armeniens und brachte nach der Geburt in Österreich am 16.03.2017 bei der belangten Behörde (bB) über ihre gesetzliche Vertretung unter Vorlage der österreichischen Geburtsurkunde und eines Auszuges aus dem ZMR einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Über Anfrage durch die bB vom 03.10.2017 an den rechtsfreundlichen Vertreter der bP, ob dieser auch die bP und nicht nur ihre Eltern vertrete, übermittelte dieser eine Vertreterbekanntgabe. I.
  3. Die bP ist der minderjährige Sohn von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX und XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX . Seine Geschwister sind XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX und XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX . Diese stellten im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz, welche negativ entschieden wurde.römisch eins.
  4. Die bP ist der minderjährige Sohn von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 . Seine Geschwister sind römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 . Diese stellten im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz, welche negativ entschieden wurde. I.3.
  5. Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensherganges in Bezug auf die Asylverfahren der Familienmitglieder der bP wird auf die entsprechenden ho. Erk. vom 22.09.2017, 1.) L515 2111403-1/42E , 2.) L515 2111399-1/42E, 3.) L515 2111401-1/8E, 4.) L515 2122867-1/4E verwiesen.römisch eins.3.
  6. Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensherganges in Bezug auf die Asylverfahren der Familienmitglieder der bP wird auf die entsprechenden ho. Erk. vom 22.09.2017, 1.) L515 2111403-1/42E , 2.) L515 2111399-1/42E, 3.) L515 2111401-1/8E, 4.) L515 2122867-1/4E verwiesen. I.3.
  7. Die Mutter und Geschwister der bP beriefen sich auf die Fluchtgründe des Vaters bzw. den gemeinsamen Familienverband.römisch eins.3.
  8. Die Mutter und Geschwister der bP beriefen sich auf die Fluchtgründe des Vaters bzw. den gemeinsamen Familienverband. Seitens der bB wurden in Bezug auf bP1 und bP2 Sprachanalysen durch das Institut Sprakab eingeholt. In der Analyse wurde davon ausgegangen, dass der sprachliche Hintergrund der bP mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der seitens der bP behaupteten Herkunftsregion in Syrien, sondern mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liegt. Die Anträge der Familienmitglieder der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 01.07.2015

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Die Anträge der Familienmitglieder der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 01.07.2015

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die bB ging davon aus, dass der Herkunftsstaat der bP nicht die Arabische Republik Syrien, sondern die Republik Armenien ist. I.3.

  1. Die Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Bescheide wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Einholung von zwei weiteren Sprachanalysen über das Sprachinstitut Lin abgewiesen und stellte das BVwG fest, dass die Eltern und auch Geschwister der bP armenische Staatsangehörige sind.römisch eins.3.
  2. Die Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Bescheide wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Einholung von zwei weiteren Sprachanalysen über das Sprachinstitut Lin abgewiesen und stellte das BVwG fest, dass die Eltern und auch Geschwister der bP armenische Staatsangehörige sind. I.
  3. Aufgrund des beschriebenen Verfahrensherganges ist festzustellen, dass die Asylverfahren der Mitglieder der Kernfamilie der bP rechtskräftig negativ abgeschlossen sind.römisch eins.
  4. Aufgrund des beschriebenen Verfahrensherganges ist festzustellen, dass die Asylverfahren der Mitglieder der Kernfamilie der bP rechtskräftig negativ abgeschlossen sind. I.5.
  5. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.5.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.5.

  1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde Feststellungen.römisch eins.5.
  2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde Feststellungen. I.5.
  3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.römisch eins.5.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. Auch führte die bB aus, dass es sich um ein Familienverfahren handle. I.

  1. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  2. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): II.2.1.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.2.1.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. II. 2.2.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).römisch zwei. 2.2.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. II. 2.

  1. Beginnend mit dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurde zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.römisch zwei. 2.
  2. Beginnend mit dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurde zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt, dass die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt: "Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]"."Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]". II.2.
  3. Die Mutter der bP brachte schriftlich den Antrag ein, der bP

§ 34Abs. 1 Z 3 Asyl

G (zumindest) denselben Schutz wie ihren Eltern in deren Asylverfahren zu gewähren. Nähere Ausführungen zu etwaigen Fluchtgründen bzw. dem Nichtvorliegen von eigenen Fluchtgründen folgten nicht.römisch zwei.2.4. Die Mutter der bP brachte schriftlich den Antrag ein, der bP

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG (zumindest) denselben Schutz wie ihren Eltern in deren Asylverfahren zu gewähren. Nähere Ausführungen zu etwaigen Fluchtgründen bzw. dem Nichtvorliegen von eigenen Fluchtgründen folgten nicht. Entgegen der Meinung der Behörde kann auch die "Rückfrage beim Vertreter", welche sich lediglich auf das Vorliegen einer Vollmacht bezog, nicht als Stellungnahmemöglichkeit gesehen werden und wurde auch nur eine Vertreterbekanntgabe in Folge übermittelt. Das BFA führte in seiner Beweiswürdigung lapidar aus, dass weder in der "Stellungnahme" noch für die Geschwister der bP in deren Verfahren eigene Fluchtgründe vorgebracht worden wären, weshalb auf eine "ergänzende Einvernahme im gegenständlichen Verfahren" verzichtet werden könne. Die Staatsangehörigkeit sei von den Eltern abzuleiten, die bP leide an keinen Erkrankungen und könne keine Verfolgung festgestellt werden. Entsprechend den Verfahrensvorschriften ergeben sich zwar für in Österreich nachgeborene Kinder Verfahrenserleichterungen, wie etwa die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (§ 17 Abs. 3 AsylG), jedoch enthebt der Umstand der Minderjährigkeit das BFA nicht generell seiner Ermittlungspflichten. Aus § 34 Abs. 4 AsylG - Anträge jedes Familienmitgliedes sind gesondert zu prüfen - ist abzuleiten, dass das BFA den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens festzustellen hat. Einvernahmen können nur dann entfallen, wenn und soweit der Antragsteller nicht in der Lage ist, zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Wenn zumindest der gesetzliche Vertreter eines (nicht einvernahmefähigen/abwesenden) Minderjährigen verfügbar ist, muss dieser befragt werden. Im Falle eines nachgeborenen Kindes ist das Mittel der Wahl typischerweise die Einvernahme der Eltern. Ohne kurzer Einvernahme zumindest eines Elternteils kann im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden, wie das BFA zur Schlussfolgerung gelangen konnte, dass die bP gesund ist bzw. keine eigenen Fluchtgründe vorliegen (vgl. dazu auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar 2016, § 19 AsylG RZ K9).Entsprechend den Verfahrensvorschriften ergeben sich zwar für in Österreich nachgeborene Kinder Verfahrenserleichterungen, wie etwa die Möglichkeit, einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (Paragraph 17, Absatz 3, AsylG), jedoch enthebt der Umstand der Minderjährigkeit das BFA nicht generell seiner Ermittlungspflichten. Aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG - Anträge jedes Familienmitgliedes sind gesondert zu prüfen - ist abzuleiten, dass das BFA den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens festzustellen hat. Einvernahmen können nur dann entfallen, wenn und soweit der Antragsteller nicht in der Lage ist, zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Wenn zumindest der gesetzliche Vertreter eines (nicht einvernahmefähigen/abwesenden) Minderjährigen verfügbar ist, muss dieser befragt werden. Im Falle eines nachgeborenen Kindes ist das Mittel der Wahl typischerweise die Einvernahme der Eltern. Ohne kurzer Einvernahme zumindest eines Elternteils kann im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden, wie das BFA zur Schlussfolgerung gelangen konnte, dass die bP gesund ist bzw. keine eigenen Fluchtgründe vorliegen vergleiche dazu auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar 2016, Paragraph 19, AsylG RZ K9). Letztlich ist noch festzuhalten, dass

§ 34Abs. 4 Asyl

G das BFA Anträge von Familienangehörigen von Asylwerbern - wie bereits oben dargelegt - gesondert zu prüfen hat und jeder Asylwerber einen gesonderten Bescheid erhält. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch für (nachgeborene) Kinder aktuelle Länderfeststellungen zu treffen sind und Parteiengehör zu gewähren ist.Letztlich ist noch festzuhalten, dass

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG das BFA Anträge von Familienangehörigen von Asylwerbern - wie bereits oben dargelegt - gesondert zu prüfen hat und jeder Asylwerber einen gesonderten Bescheid erhält. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch für (nachgeborene) Kinder aktuelle Länderfeststellungen zu treffen sind und Parteiengehör zu gewähren ist. Die Bescheidbegründung des BFA erweist sich im Ergebnis mangels entsprechender Ermittlungen und letztlich auch Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt bzw. gar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. II.2.

  1. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine Einvernahme der Mutter oder des Vaters als gesetzlichen Vertreter durchzuführen haben und sich mit dem Vorbringen, dies vor allem unter Heranziehung zeitlich aktueller Feststellungen zur Lage in Armenien auseinanderzusetzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben, erst dann wird eine nachvollziehbare Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes möglich sein.römisch zwei.2.
  2. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine Einvernahme der Mutter oder des Vaters als gesetzlichen Vertreter durchzuführen haben und sich mit dem Vorbringen, dies vor allem unter Heranziehung zeitlich aktueller Feststellungen zur Lage in Armenien auseinanderzusetzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben, erst dann wird eine nachvollziehbare Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes möglich sein. Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbietet. Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich erstmalig mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich erstmalig mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. II.2.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.2.
  3. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L518.2175299.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.