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{'item': 'L521 2137454-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlL521 2137454-1 SpruchL521 2137454-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, sowie MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016, Zl. 1075286002-150744177, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, sowie MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016, Zl. 1075286002-150744177, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 26.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schwechat am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Mossul geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Er habe im Irak zuletzt studiert und sei ledig.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Schwechat am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in Mossul geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Er habe im Irak zuletzt studiert und sei ledig. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak im Mai 2015 illegal von Mossul ausgehend mit einem Personenkraftwagen in die Türkei verlassen zu haben. In der Folge sei er schlepperunterstützt von Istanbul mit dem Bus nach Izmir gefahren und anschließend am Seeweg nach Griechenland gelangt, wo er von der dortigen Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Nach Erhalt eines Landesverweises habe er sich nach Athen begeben, von wo er ebenfalls schlepperunterstützt nach Österreich gelangt sei. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, die Milizen des Islamischen Staates wären in Mossul einmarschiert und hätten grundlos die Häuser von Zivilisten gestürmt. Er habe Angst vor den Milizen des Islamischen Staates und deren Grausamkeiten verspürt und sein Studium nicht fortsetzen können, deshalb habe er den Irak verlassen. Seine Familie befinde sich jedoch nach wie vor in Mossul.
  2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 26.04.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin sowie seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, den im Spruch angegebenen Namen zu führen und sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung zu bekennen. Er könne sich mit seinem jeweils im Original vorgewiesenen Personalausweis sowie seinem Staatsbürgerschaftsnachweis ausweisen und ferner einen vom Islamischen Staat empfangenen Drohbrief in Kopie in Vorlage bringen. Sein Vater sei im Jahr 2004 verstorben, seine Mutter und seine Schwester XXXX würden sich derzeit in der Stadt XXXX (in der Niederschrift " XXXX ") aufhalten und er stehe mit diesen in Kontakt. Eine weitere Schwester lebe in der Türkei. Er selbst habe zuletzt als Angestellter des Magistrats von Ninawa gearbeitet.Zur Person befragt führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, den im Spruch angegebenen Namen zu führen und sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung zu bekennen. Er könne sich mit seinem jeweils im Original vorgewiesenen Personalausweis sowie seinem Staatsbürgerschaftsnachweis ausweisen und ferner einen vom Islamischen Staat empfangenen Drohbrief in Kopie in Vorlage bringen. Sein Vater sei im Jahr 2004 verstorben, seine Mutter und seine Schwester römisch 40 würden sich derzeit in der Stadt römisch 40 (in der Niederschrift " römisch 40 ") aufhalten und er stehe mit diesen in Kontakt. Eine weitere Schwester lebe in der Türkei. Er selbst habe zuletzt als Angestellter des Magistrats von Ninawa gearbeitet. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe von den Milizen des Islamischen Staates am 12.05.2014 einen Drohbrief erhalten, diesen jedoch zunächst nicht ernstgenommen. Am 06.06.2014 wären die Milizen des Islamischen Staates in Mossul einmarschiert und einen Tag darauf habe seine Vorgesetzt Mossul verlassen. Er habe diese begleitet und sich mit ihr nach XXXX begeben. Dort habe er sechs Monate in einem Motel gelebt und sich dann zunächst nach Erbil, nach Kirkuk und dann nach as-Sulaimaniyya begeben und sei von dort aus legal im Luftweg in die Türkei gereist.Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe von den Milizen des Islamischen Staates am 12.05.2014 einen Drohbrief erhalten, diesen jedoch zunächst nicht ernstgenommen. Am 06.06.2014 wären die Milizen des Islamischen Staates in Mossul einmarschiert und einen Tag darauf habe seine Vorgesetzt Mossul verlassen. Er habe diese begleitet und sich mit ihr nach römisch 40 begeben. Dort habe er sechs Monate in einem Motel gelebt und sich dann zunächst nach Erbil, nach Kirkuk und dann nach as-Sulaimaniyya begeben und sei von dort aus legal im Luftweg in die Türkei gereist.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder einer solchen derzeit ausgesetzt wäre. Eine Rückkehr in den Irak sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar. Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen gegenüber der Erstbefragung modifiziert und auch hinsichtlich seiner Ausreise und des Reiseweges widersprüchliche Angeben getätigt. Ferner sie nicht glaubhaft, dass er als Personenschützer gearbeitet habe und deshalb auch keine diesbezügliche Bedrohung seitens des Islamischen Staates gegeben. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.
  5. Mit Verfahrensanordnung vom 30.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  6. Mit Verfahrensanordnung vom 30.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  7. Gegen den dem Beschwerdeführer am 04.10.2016 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen begehrt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe bei seiner Einvernahme die fluchtauslösenden Ereignisse ausführlich dargelegt und vorgebracht, dass er aufgrund der Ablehnung der Ideologie des Islamischen Staates mit dem Tod bedroht sei. Als sunnitischer Araber könne er ferner in der autonomen Region Kurdistan nicht dauerhaft leben und könne der irakische Staat keinen hinreichenden Schutz vor Übergriffen des Islamischen Staates gewähren. Die ausschließliche Verwertung von Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme bei der belangten Behörde erweise sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ferner als nicht zulässig. Ihm sei aufgrund der schlechten Lage im Irak sowie des fehlenden familiären Auffangnetzes zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
  8. Die Beschwerdevorlage langte am 17.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  9. Am 08.06.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert, welche dem Beschwerdeführer ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurden Unterlagen und Lichtbilder betreffend seine Integration in Österreich sowie länderkundliche Informationen zu Übergriffen irakischer Truppen in den Kämpfen um die Stadt Mossul auf Zivilpersonen und weitere Ablichtungen von Urkunden in arabischer Sprache in Vorlage gebracht. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschienen. Auf eine Vertagung der Verhandlung zur Ladung der ihm zugewiesenen Rechtsberatung verzichtete der Beschwerdeführer nach vorangehender Information über die Rechtslage.
  10. Mit E-Mail vom 28.06.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihm ausgefolgten Länderdokumentationsunterlagen.
  11. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2017 wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte länderkundliche Informationen zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt. Die diesbezügliche Stellungnahme seiner rechtsfreundlichen Vertretung langte am 25.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  12. Am 04.12.2017 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache fortgesetzt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer einerseits neuerlich ausführlich zu seinen Rückkehrbefürchtungen befraget und die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert, welche dem Beschwerdeführer neuerlich ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurden Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich sowie ein zwischenzeitlich ergangener Haftbefehl in Ablichtung in Vorlage gebracht. Die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zu den ihm ausgefolgten Länderdokumentationsunterlagen langte am 20.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am 24.04.1993 in Mossul geboren und lebte dort zuletzt im Bezirk XXXX im Ostteil Mossuls in einem Haus im Eigentum der Familie. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung, er ist ledig und hat keine Kinder.1.
  15. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am 24.04.1993 in Mossul geboren und lebte dort zuletzt im Bezirk römisch 40 im Ostteil Mossuls in einem Haus im Eigentum der Familie. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung, er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer besuchte im Irak insgesamt zwölf Jahre die Schule und erlangte die Matura. Im Anschluss an den Schulbesuch studierte der Beschwerdeführer an der Universität Mossul zwei Jahre lang Nachrichtentechnik, ohne das Studium abzuschließen. Ab dem Jahr 2013 war der Beschwerdeführer beim Magistrat des Gouvernements Ninawa in der Administration tätig. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb im Jahr
  16. Seine Mutter und eine Schwester halten sich derzeit in der autonomen Region Kurdistan im Gouvernement XXXX auf und leben dort in einem Lager für Binnenvertriebene mit dem Namen XXXX . Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter in Kontakt. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrem Ehemann in der Türkei. Ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in der autonomen Region Kurdistan, zwei weitere Onkel in Flüchtlingslagern im Gouvernement Ninava und ein weiterer Onkel - der mit der damaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, XXXX , ein Mitglied des Rates des Gouvernements Ninava, verheiratet ist - lebt mit dieser in der StadtDer Vater des Beschwerdeführers verstarb im Jahr
  17. Seine Mutter und eine Schwester halten sich derzeit in der autonomen Region Kurdistan im Gouvernement römisch 40 auf und leben dort in einem Lager für Binnenvertriebene mit dem Namen römisch 40 . Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter in Kontakt. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrem Ehemann in der Türkei. Ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in der autonomen Region Kurdistan, zwei weitere Onkel in Flüchtlingslagern im Gouvernement Ninava und ein weiterer Onkel - der mit der damaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, römisch 40 , ein Mitglied des Rates des Gouvernements Ninava, verheiratet ist - lebt mit dieser in der Stadt XXXX .römisch 40 . Am 03.06.2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal von Kirkuk ausgehend über von as-Sulaimaniyya und Amman im Luftweg in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 26.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte. 1.
  18. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Drohungen oder Übergriffen seitens der Milizen des Islamischen Staates ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer verließ die Stadt Mossul am 07.06.2014 angesichts des Vorrückens der Milizen des Islamischen Staates gemeinsam mit seiner damaligen Vorgesetzten auf deren Anordnung hin, ohne mit diesen in Kontakt gekommen zu sein und gelangte mit dieser in die Stadt XXXX in der autonomen Region Kurdistan. Nach einem Aufenthalt in XXXX in der Dauer von sechs Monaten lebte der Beschwerdeführer vom Beginn des Jahres 2015 an bis zur Ausreise in Kirkuk in einer Wohngemeinschaft.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Drohungen oder Übergriffen seitens der Milizen des Islamischen Staates ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer verließ die Stadt Mossul am 07.06.2014 angesichts des Vorrückens der Milizen des Islamischen Staates gemeinsam mit seiner damaligen Vorgesetzten auf deren Anordnung hin, ohne mit diesen in Kontakt gekommen zu sein und gelangte mit dieser in die Stadt römisch 40 in der autonomen Region Kurdistan. Nach einem Aufenthalt in römisch 40 in der Dauer von sechs Monaten lebte der Beschwerdeführer vom Beginn des Jahres 2015 an bis zur Ausreise in Kirkuk in einer Wohngemeinschaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer sonstigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Insbesondere ist der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit psychischer und/oder physischer Gewalt seitens verbliebener Anhänger des Islamischen Staates und/oder schiitischer Milizen ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Strafverfolgungsbehörden mit Haftbefehl gesucht wird bzw. ihm im Fall einer Rückkehr in den Irak Strafverfolgung drohen würde. Ferner wird dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des Islamischen Staates oder ein sonstiges Naheverhältnis zum Islamischen Staat vor der Ausreise unterstellt werden. 1.
  19. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschlichen Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit sehr guter Schulbildung und einem begonnenen Universitätsstudium sowie Berufserfahrung als Verwaltungsangestellter. Der Beschwerdeführer verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat und über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in der autonomen Region Kurdistan. Dem Beschwerdeführer ist ferner die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu Sicherstellung des eigenen Auskommens möglich und zumutbar. Die autonome Region Kurdistan kann vom Beschwerdeführer direkt im Luftweg über den Flughafen Bagdad erreicht werden. Arabern wird im Gouvernement XXXX in der Regel eine verlängerbare Aufenthaltsberechtigung von einem Monat ausgestellt, wenn sie eine Person mit ständigem Wohnsitz im Gouvernement XXXX als Sponsor vorweisen können. Personen, die ohne Sponsor oder Aufenthaltsdokumente im Gouvernement XXXX aufhältig sind, haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Beschäftigung und werden im Betretungsfall in das von UNHCR betriebene Lager für Binnenvertriebene Garmawa im Distrikt Tilkaif des Gouvernements Ninava gebracht. Der Beschwerdeführer verfügt im Gouvernement XXXX über Familienmitglieder, die als Sponsor fungieren können. Die autonome Region Kurdistan ist im Luftweg (über den Flughafen Bagdad) direkt erreichbar.Der Beschwerdeführer verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat und über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in der autonomen Region Kurdistan. Dem Beschwerdeführer ist ferner die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu Sicherstellung des eigenen Auskommens möglich und zumutbar. Die autonome Region Kurdistan kann vom Beschwerdeführer direkt im Luftweg über den Flughafen Bagdad erreicht werden. Arabern wird im Gouvernement römisch 40 in der Regel eine verlängerbare Aufenthaltsberechtigung von einem Monat ausgestellt, wenn sie eine Person mit ständigem Wohnsitz im Gouvernement römisch 40 als Sponsor vorweisen können. Personen, die ohne Sponsor oder Aufenthaltsdokumente im Gouvernement römisch 40 aufhältig sind, haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Beschäftigung und werden im Betretungsfall in das von UNHCR betriebene Lager für Binnenvertriebene Garmawa im Distrikt Tilkaif des Gouvernements Ninava gebracht. Der Beschwerdeführer verfügt im Gouvernement römisch 40 über Familienmitglieder, die als Sponsor fungieren können. Die autonome Region Kurdistan ist im Luftweg (über den Flughafen Bagdad) direkt erreichbar. Dem Beschwerdeführer ist außerdem eine Rückkehr in das Gouvernement Ninava und dort in eines der geöffneten Lager für Binnenvertriebene möglich und zumutbar. Dem Beschwerdeführer stehen etwa die Lager für Binnenvertriebene Hamam Al Alil 2 (betrieben von UNHCR und der irakischen Regierung) und Nargizlia 1 & 2 (betrieben von der irakischen Regierung) zur Verfügung. In sämtlichen angeführten Lagern für Binnenvertriebene (Garmawa, Hamam Al Alil 2 und Nargizlia 1 & 2) besteht ausreichend Zugang zu Nahrungsmitteln und Trinkwasser, Unterkunft und medizinischer Versorgung im Wege der dort tätigen Hilfsorganisationen und der irakischen Behörden und somit ebenfalls eine gesicherten Existenzgrundlage. Der Beschwerdeführer verfügt über ein irakisches Ausweisdokument im Originial (Reisepass). 1.
  20. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 26.06.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein, ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig und alleinstehend. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bewohnte zunächst verschiedene Unterkünfte für Asylwerber in XXXX . Im Anschluss begab sich der Beschwerdeführer nach Wien und bewohnt dort seit 14.10.2016 eine private Unterkunft in einer Wohngemeinschaft und wird von der Caritas finanziell unterstützt.Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bewohnte zunächst verschiedene Unterkünfte für Asylwerber in römisch 40 . Im Anschluss begab sich der Beschwerdeführer nach Wien und bewohnt dort seit 14.10.2016 eine private Unterkunft in einer Wohngemeinschaft und wird von der Caritas finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer ist nicht legal erwerbstätig, verrichtete jedoch gemeinnützige Tätigkeiten beim Roten Kreuz und bei der Diakonie, wo er unter anderem als Dolmetscher fungierte. Eine konkrete Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt hat der Beschwerdeführer nicht in Aussicht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte. Während der Beschwerdeführer in XXXX vorwiegend mit österreichischen Staatsbürgern verkehrte und er auch an Integrationsaktivitäten teilnahm, besteht sein Freundeskreis seit seinem Aufenthalt in Wien vorwiegend aus Personen aus dem arabischen Kulturkreis. In Wien besucht der Beschwerdeführer einen Fitnessklub und begleitet Personen aus dem arabischen Kulturkreis zu Ämtern und Behörden, um zu dolmetschen.Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte. Während der Beschwerdeführer in römisch 40 vorwiegend mit österreichischen Staatsbürgern verkehrte und er auch an Integrationsaktivitäten teilnahm, besteht sein Freundeskreis seit seinem Aufenthalt in Wien vorwiegend aus Personen aus dem arabischen Kulturkreis. In Wien besucht der Beschwerdeführer einen Fitnessklub und begleitet Personen aus dem arabischen Kulturkreis zu Ämtern und Behörden, um zu dolmetschen. XXXXrömisch 40 Der Beschwerdeführer hat an sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache teilgenommen und am 18.06.2016 die Prüfung auf dem Niveau A1 und am 27.08.2016 die Prüfung auf dem Niveau A2 des Referenzniveau des Europarates. Er verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Seit dem 06.11.2017 besucht er einen Deutschkurs auf dem Niveau B
  21. Er hat ferner am 05.12.2017 an einem Wertekurs teilgenommen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  22. Zur Lage in der autonomen Region Kurdistan werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen: Informationen zu Menschenrechtsverletzungen, die allgemein Kurden sunnitischen Glaubens betreffen sowie Informationen zur Frage, ob Rückkehrer aus dem Ausland behördlichen Schikanen oder anderen Diskriminierungen ausgesetzt sind, sind nicht auffindbar. In einer Grundsatzerklärung des Außenamtes der Kurdischen Regionalregierung zu internationalen Beziehungen vom Mai 2017 wird erwähnt, dass die Regierung der Region Kurdistan die Kurden, die im Ausland leben und zu einer Rückkehr bereit seien, zu dieser Rückkehr ermuntern würde, um sich am Wiederaufbau der Region zu beteiligen. Es sei bekannt, dass viele der Kurden, die nach Europa gegangen seien, alles verloren hätten, um ein neues Leben zu beginnen. Es handle sich nach Auffassung der Kurdischen Regionalregierung um eine humanitäre Angelegenheit, weshalb sie die Aufnahmeländer darum bitte, das Leiden der Kurden in Betracht zu ziehen, bevor man zu politische Richtlinien übergehe, die sich auf das Leben von Asylsuchenden auswirken könnten. Die Bewohner der Region Kurdistan seien jedoch unabhängig der Interessen der Länder, die Kurden aufgenommen hätten und deren Entscheidungen im Hinblick auf Einwanderungsgesetze, dazu bereit, alles zu geben, um Personen, deren Rückkehr in die Region Kurdistan erzwungen worden sei, zu helfen. (Außenamt der Kurdischen Regionalregierung,
  23. Mai 2017). Das US-amerikanische Außenministerium schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom März 2017 (Berichtszeitraum 2016), dass das Höchstkomitee der Kurdischen Regionalregierung zur Evaluierung und Beantwortung internationaler Berichte sich mit den gegen die Peschmerga gerichteten Vorwürfen von Misshandlungen vor allem von Binnenflüchtlingen befasst und die Peschmerga daraufhin in öffentlichen Berichten und Stellungnahmen entlastet habe. Regierungsangestellte, Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Peschmerga sowie Milizen hätten faktisch straffrei handeln können. In einigen Haftanstalten der Region Kurdistan seien Berichten zufolge unter bestimmten Voraussetzungen missbräuchliche Verhörmethoden angewandt worden. Darunter seien Haftanstalten der für die innere Sicherheit verantwortlichen Asayish-Kräfte und der Geheimdienste der beiden größten politischen Parteien, dem zur KDP [Demokratische Partei Kurdistans] gehörenden Parastin und dem Zanyari der PUK [Patriotische Union Kurdistans]. Laut Berichten der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak hätten 70 Häftlinge während Besuchen in Haftanstalten vom Jänner 2015 bis Juni 2016 angegeben, während ihrer Verhöre Folter bzw. anderen Misshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Laut Angaben örtlicher NGOs und dem Leiter des parlamentarischen Menschenrechtskomitees der Autonomen Region Kurdistan (ARK) seien manche Personen in Haftanstalten der Asayish mehr als 6 Monate ohne Anklage festgehalten worden. Laut NGO- und Presseberichten hätten die Polizei und interne Sicherheitskräfte der ARK Demonstranten und Aktivisten, die der kurdischen Regionalregierung gegenüber kritisch gewesen seien, festgenommen und mehrere Tage lang festgehalten. Im Dezember 2016 seien beispielsweise 13 Lehrer in Sulaimaniya im Vorfeld einer Demonstration wegen nicht ausbezahlten Löhnen im öffentlichen Sektor verhaftet worden. Örtliche NGOs hätten über ein Gefühl der Straffreiheit unter Mitgliedern der kurdischen Sicherheitskräfte berichtet, so habe es örtlichen Menschenrechtsbeobachtern zufolge Vorwürfe von Vergewaltigung und Totschlag gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte gegeben. Amnesty International erwähnt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Irak vom Februar 2017 (Berichtszeitraum 2016), dass Journalisten, Aktivisten und Politiker, die der regierenden Demokratischen Partei Kurdistans kritisch gegenüberstanden, schikaniert und bedroht wurden, und einige von ihnen wurden aus der Provinz Erbil vertrieben. Fälle von getöteten Journalisten und Kritikern oder Gegnern der kurdischen Behörden aus den vergangenen Jahren waren immer noch nicht untersucht worden. Der Sicherheitsdienst Asayish und andere kurdische Sicherheitskräfte nahmen Tausende Menschen wegen Terrorverdachts fest, vor allem sunnitische arabische Männer und Jugendliche. Die Behörden verstießen in mehrfacher Weise gegen deren Recht auf ein faires Verfahren, u. a. indem sie die Überstellung der Inhaftierten an die Justizbehörden extrem verschleppten und ihnen über lange Zeiträume keinen Zugang zu ihren Familienangehörigen gewährten. Im Oktober 2016 gaben die Behörden der Regionalregierung bekannt, dass der allgemeine Sicherheitsdienst Asayish Ghishti und die Asayish-Abteilung in Erbil seit Anfang des Jahres 2801 Terrorverdächtige festgenommen hätten. Gerichte in der teilautonomen Region Kurdistan verhängten weiterhin Todesurteile für terroristische Straftaten. 2016 gab es jedoch keine Hinrichtungen Ekurd Daily, ein in den USA ansässiges Nachrichtenportal mit Fokus auf Angelegenheiten der Kurden, berichtet im Dezember 2016, dass die Unabhängige Menschenrechtskommission in der Autonomen Region Kurdistan ihre Statistiken zu Menschenrechtsverletzungen, Morden und Selbstmorden für den Monat November

(2016)veröffentlicht habe. Der Statistik zufolge habe es acht Fälle von Menschenrechtsverletzungen gegeben, darunter einen Angriff auf einen Journalisten, Entführung von Kindern, Folter von Kindern, sowie Brandanschläge auf Aktivisten und ein Politbüro der KDP. Die Zahlen seien im Vergleich zum vorigen Monat zurückgegangen. Quelle: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Menschenrechtslage in der Autonomen Region Kurdistan: Lage von Kurden sunnitischen Glaubens; behördliche Schikanen oder andere Diskriminierungen für Rückkehrer aus dem Ausland vom 10.05.2017 Das in der Autonomen Region Kurdistan ansässige kurdische Mediennetzwerk Rudaw berichtet im September 2016, dass mehr als ein Zehntel der Bevölkerung der Region Kurdistan unter der Armutsgrenze leben würde. Bis zu 680.000 Personen der geschätzten 5,5 Millionen Bewohner der Region würden von weniger als 87 US-Dollar [etwa 80 Euro] pro Monat leben, die nach Weltbank-Standard als Armutsgrenze für den Irak und die Region Kurdistan festgelegt worden seien. Die Arbeitslosigkeit habe sich seit 2010 beinah verdreifacht und sei von 4,8 auf 13,3 Prozent angestiegen. Laut Angaben des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten sei die reale Arbeitslosigkeit jedoch wahrscheinlich wesentlich größer. Laut Angaben des Statistikamtes in Erbil sei der dramatische Anstieg der Armut und der Arbeitslosigkeit zum Teil durch den Zustrom von 1,8 Millionen Flüchtlingen in die Region Kurdistan sowie durch die Finanzkrise bedingt, von der die Wirtschaft der Region seit dem Fall der Ölpreise und dem Krieg gegen die Gruppe Islamischer Staat (IS) bestimmt sei. Rudaw erwähnt in einem weiteren Artikel vom September 2016, dass die Arbeitslosigkeit 14 Prozent erreicht habe und unter Frauen und jungen Leuten noch höher liege. Die kurdische Regionalregierung habe Hilfe internationaler wirtschaftlicher Institutionen angefordert, um einen Reformplan zur Stärkung von Jobs im privaten Sektor umzusetzen. Das Planungsministerium der kurdischen Regionalregierung habe im Mai 2016 in Partnerschaft mit der Weltbank einen Dreijahresplan angekündigt, um die Wirtschaft anzukurbeln und die Finanzkrise zu überwinden, die die Region bereits seit mehr als zwei Jahren im Griff halte. Laut Angaben des Ministers für Arbeit und soziale Angelegenheiten, Mohammed Hawdyani, würden mehr als 53 Prozent der Einwohner Kurdistans ihren Lebensunterhalt aus dem staatlichen Sektor beziehen. Laut Hawdyani würden Statistiken aufzeigen, dass Sozialversicherungsgesetze in der ARK nicht erfolgreich gewesen seien. Der Reformplan der kurdischen Regionalregierung, der bis 2020 laufe, sehe vor, mehr Arbeitsplätze zu schaffen und einen Pensions- und Sozialversicherungsfonds für in der Privatwirtschaft Beschäftigte zu etablieren. Die Arbeitslosenrate sei höher unter Frauen und jungen Leuten. Bei Frauen liege sie bei 29,4 Prozent gegenüber 9,7 Prozent bei Männern. 24 Prozent der jungen kurdischen Männer zwischen 15 und 24 Jahren seien arbeitslos, gegenüber einem Anteil von 69 Prozent bei kurdischen Frauen im gleichen Alter. Al-Monitor, eine auf Berichterstattung zum Nahen Osten spezialisierte Medienplattform, schreibt im Oktober 2016, dass tausende Staatsbedienstete, darunter insbesondere Lehrer und Universitätsprofessoren, am
  1. September gegen die von der kurdischen Regionalregierung vorgenommenen Lohnkürzungen demonstriert hätten. Die Regierung habe bereits im September 2015 beschlossen, das Einkommen von Staatsbediensteten um 50 Prozent zu kürzen. Außerdem seien seit Juli 2016 keine Löhne mehr ausgezahlt worden. Manche Staatsbedienstete würden sich in einer sehr schwierigen Situation befinden. Laut Beobachtungen von Al-Monitor würden Wohnbauprojekte stillstehen. Kurdische Bürger würden keine Einkaufszentren mehr besuchen beziehungsweise seien diese bereits geschlossen. Es scheine, dass die schlechte Wirtschaftslage die kurdischen Bürger dazu bringe, nach alternativen Einkommensmöglichkeiten zu suchen. Dabei würden sie sich besonders auf Handel und Tourismus mit Arabern konzentrieren, die aus Bagdad und anderen Provinzen des Irak nach Kurdistan kommen würden. Die von einem in Serbien ansässigen Softwareentwickler betriebene Website Numbeo gibt mithilfe von nutzergenerierten Daten die Durchschnittspreise für Konsumgüter, Wohnkosten und weitere Lebenskosten in ausgewählten Städten an. Nutzer, die über Informationen zum Preisniveau verschiedener Güter in einer bestimmten Stadt verfügen, können diese über Numbeo eintragen. Aus den verschiedenen Preisangaben der Nutzer werden dann Durchschnittspreise für die einzelnen Güter angegeben. Solche Preisprofile existieren auch für die in der ARK gelegenen Städte Erbil und Sulaimaniya. Was die Angaben zu Erbil anlangt, so wird auf der Seite erklärt, dass die Angaben von 47 verschiedenen Nutzern stammen und innerhalb der letzten 18 Monate erfolgten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche Daten genau wann eingegeben wurden, und aus wie vielen einzelnen Beiträgen die angegebenen Durchschnittspreise errechnet wurden. Die Monatsmiete einer Einzimmerwohnung im Zentrum von Erbil wird mit dem Durchschnittspreis von 493 Euro angegeben (Preisspektrum: 320 - 660 Euro), für die Miete einer Einzimmerwohnung außerhalb des Zentrums wurde ein Durchschnittspreis von 328 Euro (Preisspektrum: 228 - 457 Euro) errechnet. Weiters finden sich auch Angaben zu einer Dreizimmerwohnung. (Numbeo, Stand: März 2017) Zum Preisprofil zur Stadt Sulaimaniya haben nach Angaben von Numbeo 21 Nutzer in den letzten 18 Monaten Daten beigetragen. Hier ist ebenfalls nicht ersichtlich, welche Daten genau wann eingegeben wurden, und aus wie vielen einzelnen Beiträgen die angegebenen Durchschnittspreise errechnet wurden. Für die Monatsmiete einer Einzimmerwohnung im Zentrum von Sulaimaniya ist ein Durchschnittspreis von 388 Euro angegeben (Preisspektrum: 274-594 Euro), für die Miete einer Einzimmerwohnung außerhalb des Zentrums wurde ein Durchschnittspreis von 259 Euro (Preisspektrum: 183-366 Euro) errechnet. Weiters finden sich auch Angaben zu einer Dreizimmerwohnung. (Numbeo, Stand: Mai 2017) Die Internationale Organisation für Migration (IOM) gibt in ihrem im Jänner 2017 erschienenen Handbuch zum Wiederaufbau im Irak einen Überblick über Projekte in mehreren Orten verschiedener irakischer Provinzen. Darunter findet sich auch eine Aufstellung der Projekte in Azady (Azadi), einem ländlichen Ort in der Provinz XXXX . Für diesen Ort werden durchschnittliche Mietkosten von 200-400 US-Dollar monatlich (etwa 183-366 Euro) angegeben.Die Internationale Organisation für Migration (IOM) gibt in ihrem im Jänner 2017 erschienenen Handbuch zum Wiederaufbau im Irak einen Überblick über Projekte in mehreren Orten verschiedener irakischer Provinzen. Darunter findet sich auch eine Aufstellung der Projekte in Azady (Azadi), einem ländlichen Ort in der Provinz römisch 40 . Für diesen Ort werden durchschnittliche Mietkosten von 200-400 US-Dollar monatlich (etwa 183-366 Euro) angegeben. Niqash, eine auf Englisch, Arabisch und Kurdisch publizierende Informationswebseite zum Irak, die Beiträge zu Politik, Medien und Kultur in der Region veröffentlicht und die von der Medienorganisation Media in Cooperation and Transition mit Sitz in Berlin betrieben wird, erwähnt in einem älteren Artikel vom Mai 2014 zur Rückkehr von Kurden in die ARK eine Einrichtung mit dem Namen "Verwaltungsbehörde für die Gemeinschaft der RückkehrerInnen aus Europa nach Kurdistan (al-hay'a al-idariya li-jamciya al-muhajirin al-ca'idiyn min uruba ila iqlim kurdistan). Ein Mitglied dieser Behörde, Delshad Aziz habe gegenüber Niqash erwähnt, dass in den letzten zwei Jahren mehr als 6.000 Kurden aus dem Ausland zurückgekehrt seien, davon besonders in die Provinz XXXX . (Niqash,
  2. Mai 2014).Niqash, eine auf Englisch, Arabisch und Kurdisch publizierende Informationswebseite zum Irak, die Beiträge zu Politik, Medien und Kultur in der Region veröffentlicht und die von der Medienorganisation Media in Cooperation and Transition mit Sitz in Berlin betrieben wird, erwähnt in einem älteren Artikel vom Mai 2014 zur Rückkehr von Kurden in die ARK eine Einrichtung mit dem Namen "Verwaltungsbehörde für die Gemeinschaft der RückkehrerInnen aus Europa nach Kurdistan (al-hay'a al-idariya li-jamciya al-muhajirin al-ca'idiyn min uruba ila iqlim kurdistan). Ein Mitglied dieser Behörde, Delshad Aziz habe gegenüber Niqash erwähnt, dass in den letzten zwei Jahren mehr als 6.000 Kurden aus dem Ausland zurückgekehrt seien, davon besonders in die Provinz römisch 40 . (Niqash,
  3. Mai 2014). Ein im März 2016 veröffentlichter Bericht von Oxfam International, einem internationalen Verbund verschiedener Hilfs- und Entwicklungsorganisationen enthält Informationen zum im ganzen Irak geltenden Lebensmittelverteilungssystem PDS (Public Distribution System). Das PDS sei ein Subventionssystem der Regierung, über das seit 1991 lokal produzierte Nahrungsmittel sowie Importe verteilt würden. Es werde vom Handelsministerium verwaltet und stelle dem Großteil der irakischen Bevölkerung über Lebensmittelkarten subventionierte Nahrungsmittel zur Verfügung. Dabei schließe das PDS nicht nur die ärmsten Haushalte ein, sondern jeder, der im Irak ansässig sei, habe ein Anrecht auf monatliche Rationen. Theoretisch sehe die Lebensmittelkarte monatliche Nahrungsmittelrationen pro Person von 9kg Weizen, 3kg Reis, 2kg Zucker, einem Liter pflanzlichem Öl und drei Packungen
(450g)Milchpulver vor. Das PDS, so Oxfam, sei seit einigen Jahren in Schwierigkeiten, da es sehr teuer und von schlechter Organisation und mangelnder Transparenz entlang der Versorgungswege gekennzeichnet sei. In den letzten Jahren habe die Regierung versucht das PDS zu verbessern, indem sie Staatsbedienstete mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 1.286 US-Dollar vom Programm ausgeschlossen habe. Versuche, das PDS ab 2012-2013 mit einem Geldtransfer-System zu ersetzen, hätten bis jetzt aufgrund von mangelndem politischen Willen und großflächigen öffentlichen Protesten keinen Erfolg gezeigt. Die Weltbank arbeite mit der irakischen Regierung daran, das PDS in ein auf Vulnerabilität basierendes Sozialsystem umzuwandeln. Derzeit gebe es große Verzögerungen bei der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln. Im Jänner 2016 seien Reis mit einer Verzögerung von drei Monaten und Öl mit einer Verzögerung von sieben Monaten ausgegeben worden. Zucker und Milchpulver seien seit mindestens sechs Monaten nicht mehr verteilt worden. Theoretisch habe ein Haushalt, der seine PDS-Rationen seit mindestens drei Monaten nicht mehr erhalten habe, ein Anrecht darauf, mit Bargeld kompensiert zu werden. Allein in der Provinz XXXX gebe es 1.400 Lebensmittelausgabestellen. Das World Food Programme (WFP) unterstütze das PDS in der Region Kurdistan seit 1996. Derzeit würden Hilfsorganisationen daran arbeiten, die Versorgungslücken des PDS zu füllen, um die Bevölkerung zu versorgen. Dabei wolle man auch versuchen, die gegenwärtige humanitäre Hilfe und das Regierungsgesteuerte System zu vernetzen. Derzeit würden PDS-Lebensmittelkörbe nicht in regelmäßigen Abständen verteilt, noch seien diese immer komplett. Trotz der Verzögerungen bei der Ausgabe einiger Lebensmittelkörbe funktioniere das PDS-System jedoch relativ gut in XXXX und XXXX .Ein im März 2016 veröffentlichter Bericht von Oxfam International, einem internationalen Verbund verschiedener Hilfs- und Entwicklungsorganisationen enthält Informationen zum im ganzen Irak geltenden Lebensmittelverteilungssystem PDS (Public Distribution System). Das PDS sei ein Subventionssystem der Regierung, über das seit 1991 lokal produzierte Nahrungsmittel sowie Importe verteilt würden. Es werde vom Handelsministerium verwaltet und stelle dem Großteil der irakischen Bevölkerung über Lebensmittelkarten subventionierte Nahrungsmittel zur Verfügung. Dabei schließe das PDS nicht nur die ärmsten Haushalte ein, sondern jeder, der im Irak ansässig sei, habe ein Anrecht auf monatliche Rationen. Theoretisch sehe die Lebensmittelkarte monatliche Nahrungsmittelrationen pro Person von 9kg Weizen, 3kg Reis, 2kg Zucker, einem Liter pflanzlichem Öl und drei Packungen
(450g)Milchpulver vor. Das PDS, so Oxfam, sei seit einigen Jahren in Schwierigkeiten, da es sehr teuer und von schlechter Organisation und mangelnder Transparenz entlang der Versorgungswege gekennzeichnet sei. In den letzten Jahren habe die Regierung versucht das PDS zu verbessern, indem sie Staatsbedienstete mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 1.286 US-Dollar vom Programm ausgeschlossen habe. Versuche, das PDS ab 2012-2013 mit einem Geldtransfer-System zu ersetzen, hätten bis jetzt aufgrund von mangelndem politischen Willen und großflächigen öffentlichen Protesten keinen Erfolg gezeigt. Die Weltbank arbeite mit der irakischen Regierung daran, das PDS in ein auf Vulnerabilität basierendes Sozialsystem umzuwandeln. Derzeit gebe es große Verzögerungen bei der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln. Im Jänner 2016 seien Reis mit einer Verzögerung von drei Monaten und Öl mit einer Verzögerung von sieben Monaten ausgegeben worden. Zucker und Milchpulver seien seit mindestens sechs Monaten nicht mehr verteilt worden. Theoretisch habe ein Haushalt, der seine PDS-Rationen seit mindestens drei Monaten nicht mehr erhalten habe, ein Anrecht darauf, mit Bargeld kompensiert zu werden. Allein in der Provinz römisch 40 gebe es 1.400 Lebensmittelausgabestellen. Das World Food Programme (WFP) unterstütze das PDS in der Region Kurdistan seit
  1. Derzeit würden Hilfsorganisationen daran arbeiten, die Versorgungslücken des PDS zu füllen, um die Bevölkerung zu versorgen. Dabei wolle man auch versuchen, die gegenwärtige humanitäre Hilfe und das Regierungsgesteuerte System zu vernetzen. Derzeit würden PDS-Lebensmittelkörbe nicht in regelmäßigen Abständen verteilt, noch seien diese immer komplett. Trotz der Verzögerungen bei der Ausgabe einiger Lebensmittelkörbe funktioniere das PDS-System jedoch relativ gut in römisch 40 und römisch 40 . Quelle: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für RückkehrerInnen vom 10.05.2017 (http://www.ecoi.net/local_link/340485/483858_de.html) Iraq Body Count ist eine Datenbank, die von der in London ansässigen Firma Conflict Casualties Monitor betrieben wird und die auf Basis von Berichten verschiedener Quellen zu Vorfällen und Opfern des Konflikts im Irak Statistiken zu den einzelnen Provinzen erstellt. Die Datenbank für zivile Tote wurde für das Jahr 2016 und 2017 nach den drei Provinzen der Autonomen Region Kurdistan, XXXX , Erbil und Sulaimaniya durchsucht.Iraq Body Count ist eine Datenbank, die von der in London ansässigen Firma Conflict Casualties Monitor betrieben wird und die auf Basis von Berichten verschiedener Quellen zu Vorfällen und Opfern des Konflikts im Irak Statistiken zu den einzelnen Provinzen erstellt. Die Datenbank für zivile Tote wurde für das Jahr 2016 und 2017 nach den drei Provinzen der Autonomen Region Kurdistan, römisch 40 , Erbil und Sulaimaniya durchsucht. In der Provinz XXXX wurden im Jahr 2016 fünf tote ZivilistInnen gezählt, 2017 wurden noch keine toten ZivilistInnen verzeichnet. Für das Jahr 2016 hat Iraq Body Count in der Provinz XXXX vier sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Die Vorfälle ereigneten sich jeweils im März, April, August und Dezember
  2. Für das Jahr 2017 wurden noch keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert.In der Provinz römisch 40 wurden im Jahr 2016 fünf tote ZivilistInnen gezählt, 2017 wurden noch keine toten ZivilistInnen verzeichnet. Für das Jahr 2016 hat Iraq Body Count in der Provinz römisch 40 vier sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Die Vorfälle ereigneten sich jeweils im März, April, August und Dezember
  3. Für das Jahr 2017 wurden noch keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. In der Provinz Erbil wurden 95 tote ZivilistInnen im Jahr 2016 verzeichnet, im Jahr 2017 wurden noch keine toten ZivilistInnen registriert. Laut Iraq Body Count gab es in der Provinz Erbil im Jahr 2016 zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit mindestens einem Toten, 2017 wurden noch keine derartigen Vorfälle verzeichnet. Für die Provinz Sulaimaniya gibt Iraq Body Count die Anzahl toter ZivilistInnen für das Jahr 2016 mit fünf Personen an. Für das Jahr 2017 ist bis dato ein toter Zivilist registriert worden. Was die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Toten anlangt, so gibt Iraq Body Count für das Jahr 2016 drei solche Vorfälle in der Provinz Sulaimaniya an, ein weiterer Vorfall ist im Jahr 2017 registriert worden. Das US-amerikanische Institute for the Study of War (ISW), das sich selbst als überparteiliche Forschungsorganisation im Bereich Militärangelegenheiten bezeichnet, erstellt in circa wöchentlichen Abständen den sogenannten Iraq Situation Report, für den wichtige sicherheitsrelevante Ereignisse und Konfliktentwicklungen auf einer Karte des Irak verzeichnet werden. Für den Zeitraum vom
  4. April 2016 bis zum 20 April 2017 wurden 37 solcher Karten erstellt. Innerhalb des genannten Zeitraums wird ein sicherheitsrelevanter Vorfall in der Autonomen Region Kurdistan erwähnt. Das ISW berichtet im Dezember 2016, dass unbekannte Bewaffnete am
  5. Dezember 2016 kurdische Sicherheitskräfte in der Provinz Sulaimaniya im Ort Bunkala angegriffen hätten. Zwei der Angreifer hätten Berichten zufolge Sprengstoffwesten gezündet, es habe jedoch keine Angaben zu etwaigen Opfern gegeben. Der Einsatz von Sprengstoffwesten habe nicht unabhängig bestätigt werden können. Bei einem weiteren Angriff unbekannter Bewaffneter auf kurdische Sicherheitskräfte seien am
  6. Dezember zwei ZivilistInnen getötet worden. Die irakische Nachrichtenwebsite Shafaq News meldet im Jänner 2016, dass laut der Assyrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte die türkische Luftwaffe einen Angriff auf das christlich-chaldäische Dorf Scharanisch im Distrikt XXXX geflogen habe. Während des Angriffs, der sich über mehr als drei Stunden hingezogen habe, seien die 50 christlichen Familien, die im Ort leben würden, in die Stadt XXXX geflohen. Der Angriff habe materielle Schäden, jedoch keine menschlichen Opfer verursacht. Die Assyrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte habe den Angriff verurteilt und die türkische Regierung dazu aufgefordert, keine ZivilistInnen in ihren Krieg gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) einzubeziehen. (Shafaq News,
  7. Jänner 2016)Die irakische Nachrichtenwebsite Shafaq News meldet im Jänner 2016, dass laut der Assyrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte die türkische Luftwaffe einen Angriff auf das christlich-chaldäische Dorf Scharanisch im Distrikt römisch 40 geflogen habe. Während des Angriffs, der sich über mehr als drei Stunden hingezogen habe, seien die 50 christlichen Familien, die im Ort leben würden, in die Stadt römisch 40 geflohen. Der Angriff habe materielle Schäden, jedoch keine menschlichen Opfer verursacht. Die Assyrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte habe den Angriff verurteilt und die türkische Regierung dazu aufgefordert, keine ZivilistInnen in ihren Krieg gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) einzubeziehen. (Shafaq News,
  8. Jänner 2016) Die auf die Autonome Region Kurdistan fokussierte Nachrichtenwebsite Dwarosh berichtet im April 2017, dass die türkische Artillerie am
  9. April Gegenden in der Provinz XXXX beschossen habe. Ein Bewohner der Gegend Derkar im Distrikt XXXX habe angegeben, dass die türkische Artillerie Gegenden im Distrikt XXXX bombardiert habe, wobei sie auf Stellungen der PKK abgezielt habe. Die Bombardements seien bis in die Stadt XXXX zu hören gewesen. (Dwarozh,
  10. April 2017)Die auf die Autonome Region Kurdistan fokussierte Nachrichtenwebsite Dwarosh berichtet im April 2017, dass die türkische Artillerie am
  11. April Gegenden in der Provinz römisch 40 beschossen habe. Ein Bewohner der Gegend Derkar im Distrikt römisch 40 habe angegeben, dass die türkische Artillerie Gegenden im Distrikt römisch 40 bombardiert habe, wobei sie auf Stellungen der PKK abgezielt habe. Die Bombardements seien bis in die Stadt römisch 40 zu hören gewesen. (Dwarozh,
  12. April 2017) Nalia Radio and Television (NRT), ein laut eigenen Angaben unabhängiges und vom Bauunternehmen Nalia finanziertes Mediennetzwerk in der Autonomen Region Kurdistan, berichtet im April 2017, dass ein türkisches Militärflugzeug am
  13. April beim Ort Kane in der Nähe von Amediye [Provinz XXXX ] einen Luftangriff durchgeführt habe. Eine Person sei dabei leicht verletzt worden. Eine weitere Person sei am
  14. April verwundet worden, nachdem die türkische Artillerie im Distrikt Shiladze Ziele bombardiert habe. Die Türkei habe die Bombardierung von PKK-Stellungen in der Region Kurdistan im Juli 2015 wieder aufgenommen, nachdem ein zweijähriger Waffenstillstand ausgelaufen sei.Nalia Radio and Television (NRT), ein laut eigenen Angaben unabhängiges und vom Bauunternehmen Nalia finanziertes Mediennetzwerk in der Autonomen Region Kurdistan, berichtet im April 2017, dass ein türkisches Militärflugzeug am
  15. April beim Ort Kane in der Nähe von Amediye [Provinz römisch 40 ] einen Luftangriff durchgeführt habe. Eine Person sei dabei leicht verletzt worden. Eine weitere Person sei am
  16. April verwundet worden, nachdem die türkische Artillerie im Distrikt Shiladze Ziele bombardiert habe. Die Türkei habe die Bombardierung von PKK-Stellungen in der Region Kurdistan im Juli 2015 wieder aufgenommen, nachdem ein zweijähriger Waffenstillstand ausgelaufen sei. Das in der Autonomen Region Kurdistan (Irak) ansässige kurdische Mediennetzwerk Rudaw schreibt in einem Artikel vom Februar 2017, dass sich im Februar 2017 vier sicherheitsrelevante Vorfälle im Zusammenhang mit der Gruppe Islamischer Staat (IS) in der Nähe der Stadt Erbil ereignet hätten. Am
  17. Februar habe die Koalition [gegen den IS] einen Luftschlag gegen Lastfahrzeuge des IS in 20 Kilometer Entfernung von Erbil ausgeführt. Am
  18. Februar habe ein weiterer Luftangriff in 30 Kilometer Entfernung von Erbil ein vom IS gehaltenes Gebäude und Waffenversteck zerstört. Anfang Februar habe der Sicherheitsrat der Region Kurdistan (Kurdistan Region Security Council, KRSC) über die Festnahme von fünf Kurden berichtet, die vorgehabt hätten, sich dem IS in Hawidscha anzuschließen. Die Festnahmen seien im Distrikt Makhmur [Provinz Erbil] 50 Kilometer von der Stadt Erbil erfolgt. In dieser Woche seien zwei Personen vor einem Einkaufszentrum in Erbil festgenommen worden. Ihnen werde eine IS-Mitgliedschaft vorgeworfen. Mitte Jänner hätten Sicherheitskräfte in Sulaimaniya angegeben, 60 IS-Kämpfer festgenommen und 14 weitere getötet zu haben. Viele IS-Kämpfer seien von Mossul aus in die Provinz Sulaimaniya eingedrungen. Man erwarte, dass der IS rebellenartige Attacken ausweiten werde, da er in den bevölkerungsstarken Gebieten besiegt sei. Dwarozh berichtet in einem weiteren Artikel vom April 2017, dass IS-Kämpfer irakische Truppen an der Grenze zum Distrikt Makhmur [Provinz Erbil] in der Nähe von Al-Qayyara angegriffen hätten. Laut Angaben eines führenden irakischen Militärs sei der Anschlag vereitelt und neun IS-Kämpfer seien getötet worden. (Dwarozh, April 2017) Die UN-Unterstützungsmission für den Iraq (UNAMI) erwähnt in ihrem Bericht zur Lage von ZivilstInnen vom Dezember 2016 Kampfhandlungen des IS im Distrikt Makhmur der Provinz Erbil im Zeitraum März bis April
  19. Am
  20. März habe IS-Granatfeuer den Garten eines Hauses im östlichen Makhmur-Distrikt getroffen und dabei sechs ZivilistInnen verletzt, drei davon seien ihren Verletzungen erlegen. Am
  21. April sei ein Peschmerga-Soldat vermutlich an den Folgen eines am Tag zuvor verübten IS-Raketenangriffs im östlichen Makhmur-Distrikt gestorben. Am
  22. März habe eine Person ein mit Sprengsätzen beladenes Fahrzeug vor einer Polizeistation im Makhmur-Distrikt zur Explosion gebracht. Drei Polizisten seien getötet und fünf weitere verletzt worden. Quelle: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan-Irak: Kampfhandlungen, Anschläge und Zielgruppen vom 10.05.2017 (http://www.ecoi.net/local_link/340483/470890_de.html) 1.
  23. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen, die gekürzt angeführten Quellen wurden dem Beschwerdeführer gegenüber offengelegt:
  24. Politische Lage Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vgl. Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr Anhänger gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida - durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arabisch Daesh] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017).Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vergleiche Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr Anhänger gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida - durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arabisch Daesh] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017). Das politische Geschehen ist trotz großer Erfolge bei der Rückeroberung von IS weiterhin vom Kampf gegen den IS geprägt (ÖB 12.2016). Seit Ende 2015 wird der IS mit einem Bündnis auf Zeit aus irakischem Militär, kurdischen Peschmerga, schiitischen Milizen und Luftschlägen der internationalen US-geführten Anti-IS-Koalition bekämpft (AA 7.2.2017). Nach dem Referendum über die Lossagung Irakisch-Kurdistans vom Irak am 25.9.2017 erklärte der Kurdenführer Mas?ud Barzani am Tag darauf (noch vor der offiziellen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses), dass die Mehrheit der Kurden, die ihre Stimme abgaben, die Unabhängigkeit unterstützen würden. Die Beteiligung lag in etwa bei 72 Prozent (Al-Jazeera 27.9.2017). Wahlberechtigt waren ca. fünf Millionen Einwohner, darunter mehrheitlich Kurden verschiedenen Glaubens, aber auch Christen und die meist sunnitischen Araber und Turkmenen der Region (Tagesspiegel 25.9.2017). Nach vorläufigen Zahlen von Barzanis KDP (Kurdische Demokratische Partei) stimmten beim Referendum knapp 92 Prozent für die Unabhängigkeit. Trotz internationaler Kritik und Warnungen hatte die kurdische Autonomieregierung die Bürger am Montag abstimmen lassen (Standard 27.9.2017). Die Zentralregierung hält das Referendum für verfassungswidrig. Auch die Türkei und der Iran sind strikt gegen einen unabhängigen Kurdenstaat. Bereits kurz nach der Abstimmung hatten die türkische und die irakische Armee ein gemeinsames Militärmanöver begonnen. Laut dem irakischen Generalstabschef Uthman al-Ghanami finde die Übung in der Gegend des Grenzübergangs Habur statt, des Übergangs zwischen der Türkei und der Kurdenregion im Nordirak. Die türkische Armee hatte das Manöver bereits eine Woche zuvor begonnen (Standard 27.9.2017). Die Türkei reagierte auch mit der Ankündigung von wirtschaftlichen Sanktionen. Präsident Recep Tayyip Erdogan erklärte am Folgetag des Referendums, dass die "irakischen Kurden hungern würden, wenn sein Land keine Lastwagen mehr in die Region ließe." Er drohte darüber zudem mit einem Stopp des kurdischen Ölexports und einer militärischen Intervention im Nordirak nach dem Vorbild des türkischen Einmarschs in Syrien. Das Referendum nannte er "null und nichtig" (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Der Nachbarstaat Iran schloss als Reaktion auf das Referendum nach dem Luftraum laut offiziellen Angaben auch die Landgrenze zu den Kurdengebieten. Allerdings gab es unterschiedliche Berichte darüber, ob ein Grenzübergang weiterhin geöffnet blieb. Parlamentspräsident Ali Larijani kündigte am Dienstag zudem an, dass das Parlament "alles, was zu einer Desintegration der Region führen könnte", nicht anerkennen werde. Medienangaben zufolge gab es wegen des Referendums am Montag spontane Straßenfeiern in mehreren kurdischen Städten im Iran (Standard 26.9.2017). Der Iran und die von ihm finanzierten schiitischen Milizen im Irak. sehen die Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden als Bedrohung einer iranisch dominierten Neuordnung der Region, die über den Irak und Syrien bis in den Libanon reicht. Dazu braucht die iranische Führung einen Irak in seinen jetzigen Grenzen und mit seinen Ölquellen in Kirkuk. Iranische Militärs und Revolutionsgardisten mahnten zunächst in eher blumigen Worten, inzwischen melden sie das Recht auf militärische Aktionen auf kurdischem Territorium an, sollte Erbil die Unabhängigkeit vorantreiben. Sie wittern hinter dem Referendum auch eine amerikanisch-israelische Strategie zur Unterminierung iranischer Interessen. Was in diesem Fall nur zur Hälfte stimmt. Israel ist in der Tat der einzige Staat im Nahen Osten, der das Referendum befürwortet, Kurden und Israelis haben eine lange Geschichte gegenseitiger Unterstützung (Zeit 24.9.2017). Die Türkei und der Iran befürchten darüber hinaus Auswirkungen auf die Autonomiebestrebungen ihrer eigenen kurdischen Minderheiten. Die USA als wichtiger Verbündeter der Kurden hatten sich ebenfalls gegen das Referendum ausgesprochen, weil sie den Kampf gegen den IS gefährdet sehen (Standard 26.9.2017).Nach dem Referendum über die Lossagung Irakisch-Kurdistans vom Irak am 25.9.2017 erklärte der Kurdenführer Mas?ud Barzani am Tag darauf (noch vor der offiziellen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses), dass die Mehrheit der Kurden, die ihre Stimme abgaben, die Unabhängigkeit unterstützen würden. Die Beteiligung lag in etwa bei 72 Prozent (Al-Jazeera 27.9.2017). Wahlberechtigt waren ca. fünf Millionen Einwohner, darunter mehrheitlich Kurden verschiedenen Glaubens, aber auch Christen und die meist sunnitischen Araber und Turkmenen der Region (Tagesspiegel 25.9.2017). Nach vorläufigen Zahlen von Barzanis KDP (Kurdische Demokratische Partei) stimmten beim Referendum knapp 92 Prozent für die Unabhängigkeit. Trotz internationaler Kritik und Warnungen hatte die kurdische Autonomieregierung die Bürger am Montag abstimmen lassen (Standard 27.9.2017). Die Zentralregierung hält das Referendum für verfassungswidrig. Auch die Türkei und der Iran sind strikt gegen einen unabhängigen Kurdenstaat. Bereits kurz nach der Abstimmung hatten die türkische und die irakische Armee ein gemeinsames Militärmanöver begonnen. Laut dem irakischen Generalstabschef Uthman al-Ghanami finde die Übung in der Gegend des Grenzübergangs Habur statt, des Übergangs zwischen der Türkei und der Kurdenregion im Nordirak. Die türkische Armee hatte das Manöver bereits eine Woche zuvor begonnen (Standard 27.9.2017). Die Türkei reagierte auch mit der Ankündigung von wirtschaftlichen Sanktionen. Präsident Recep Tayyip Erdogan erklärte am Folgetag des Referendums, dass die "irakischen Kurden hungern würden, wenn sein Land keine Lastwagen mehr in die Region ließe." Er drohte darüber zudem mit einem Stopp des kurdischen Ölexports und einer militärischen Intervention im Nordirak nach dem Vorbild des türkischen Einmarschs in Syrien. Das Referendum nannte er "null und nichtig" (Al-Jazeera 27.9.2017; vergleiche Standard 26.9.2017). Der Nachbarstaat Iran schloss als Reaktion auf das Referendum nach dem Luftraum laut offiziellen Angaben auch die Landgrenze zu den Kurdengebieten. Allerdings gab es unterschiedliche Berichte darüber, ob ein Grenzübergang weiterhin geöffnet blieb. Parlamentspräsident Ali Larijani kündigte am Dienstag zudem an, dass das Parlament "alles, was zu einer Desintegration der Region führen könnte", nicht anerkennen werde. Medienangaben zufolge gab es wegen des Referendums am Montag spontane Straßenfeiern in mehreren kurdischen Städten im Iran (Standard 26.9.2017). Der Iran und die von ihm finanzierten schiitischen Milizen im Irak. sehen die Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden als Bedrohung einer iranisch dominierten Neuordnung der Region, die über den Irak und Syrien bis in den Libanon reicht. Dazu braucht die iranische Führung einen Irak in seinen jetzigen Grenzen und mit seinen Ölquellen in Kirkuk. Iranische Militärs und Revolutionsgardisten mahnten zunächst in eher blumigen Worten, inzwischen melden sie das Recht auf militärische Aktionen auf kurdischem Territorium an, sollte Erbil die Unabhängigkeit vorantreiben. Sie wittern hinter dem Referendum auch eine amerikanisch-israelische Strategie zur Unterminierung iranischer Interessen. Was in diesem Fall nur zur Hälfte stimmt. Israel ist in der Tat der einzige Staat im Nahen Osten, der das Referendum befürwortet, Kurden und Israelis haben eine lange Geschichte gegenseitiger Unterstützung (Zeit 24.9.2017). Die Türkei und der Iran befürchten darüber hinaus Auswirkungen auf die Autonomiebestrebungen ihrer eigenen kurdischen Minderheiten. Die USA als wichtiger Verbündeter der Kurden hatten sich ebenfalls gegen das Referendum ausgesprochen, weil sie den Kampf gegen den IS gefährdet sehen (Standard 26.9.2017). Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017).Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vergleiche Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (Al-Jazeera 27.9.2017) Der Armeeeinsatz in den umstrittenen Gebieten, insbesondere in Kirkuk und Umgebung, führte zum Zusammenbruch der irakisch-kurdischen Peschmerga unter dem gemeinsamen Druck von Irak und Iran kurz nach dem Referendum über die Unabhängigkeit der Kurden am
  25. September 2017 und könnte den Nordirak letztlich eher destabilisieren. Die Peshmerga zogen sich am
  26. und
  27. Oktober 2017 aus den umkämpften Gebieten im Nordirak im Wesentlichen zurück (siehe hiezu die untenstehende Karte). Details dazu siehe Punkte 1.
  28. und 2.
  29. Staatsform & Parteien Der Irak ist formal-konstitutionell eine republikanische, demokratische, föderal organisierte und parlamentarische Republik. So sieht es die gültige Verfassung von 2005 vor. Sitz von Regierung und Parlament ist Bagdad. Staatspräsident ist seit dem 24.07.2014 der Kurde Fuad Massum, Angehöriger der irakisch-kurdischen Partei Patriotic Union of Kurdistan - PUK. Ein Teil des föderalen Staates ist auch das kurdische Autonomiegebiet, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Diese Föderale Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung, sowie gesonderte Militäreinheiten, die Peschmerga (LIP 6.2015). Im Irak gibt es eine Vielzahl von Parteien (zu einer Anerkennung genügen laut Parteiengesetz 500 Unterschriften). Sie haben sich vor und nach den Wahlen zu Bündnissen zusammengeschlossen (AA 7.2.2017). Wahlen & Premierminister Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, hatte zwar abermals der zuvor amtierende Premierminister Nouri al-Maliki gewonnen, da es jedoch auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen ihn gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Maliki wird unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitenfeindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen, wie dem IS, beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015; vgl. auch Abschnitt "Sicherheitslage"). Infolge dessen wurde die schiitisch dominierte Regierung des Premierministers Nuri al-Maliki von einer nationalen Einheitsregierung mit Beteiligung von Sunniten und Kurden unter dem gemäßigteren Premierminister Haidar al-Abadi abgelöst (HRW 29.1.2015). Abadi ist ebenfalls Schiite und ein Parteikollege Malikis in der Da'wa-Partei. Er ist mit dem Versprechen angetreten, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015), und zunächst konnten durch seine Ernennung zum irakischen Premierminister tatsächlich einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen ist jedoch nichts zu bemerken (ÖB 12.2016). Die Besetzung aller politischen Führungspositionen, so auch der Kabinettsposten, folgt seit Jahren einem Kalkül ethnisch/religiöser Balance. Die sunnitischen Regierungs- und Parlamentsmitglieder stehen unter Druck, da ihre Kooperation in Bagdad bislang kaum dazu beitrug, ihre Klientel zu schützen (ÖB 12.2016). Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014).Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, hatte zwar abermals der zuvor amtierende Premierminister Nouri al-Maliki gewonnen, da es jedoch auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen ihn gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Maliki wird unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitenfeindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen, wie dem IS, beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015; vergleiche auch Abschnitt "Sicherheitslage"). Infolge dessen wurde die schiitisch dominierte Regierung des Premierministers Nuri al-Maliki von einer nationalen Einheitsregierung mit Beteiligung von Sunniten und Kurden unter dem gemäßigteren Premierminister Haidar al-Abadi abgelöst (HRW 29.1.2015). Abadi ist ebenfalls Schiite und ein Parteikollege Malikis in der Da'wa-Partei. Er ist mit dem Versprechen angetreten, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015), und zunächst konnten durch seine Ernennung zum irakischen Premierminister tatsächlich einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen ist jedoch nichts zu bemerken (ÖB 12.2016). Die Besetzung aller politischen Führungspositionen, so auch der Kabinettsposten, folgt seit Jahren einem Kalkül ethnisch/religiöser Balance. Die sunnitischen Regierungs- und Parlamentsmitglieder stehen unter Druck, da ihre Kooperation in Bagdad bislang kaum dazu beitrug, ihre Klientel zu schützen (ÖB 12.2016). Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014). Abadis Reformen sind bislang nur oberflächlicher Natur oder harren noch ihrer Umsetzung. Unterstützt werden die Reformpläne der Regierung bislang immerhin durch die höchste geistliche Autorität der Schiiten, Großajatollah Al-Sistani (AA 7.2.2017). Insgesamt ist die Zentralregierung aber schwach, Premierminister Abadi kann gegen die internen Rivalitäten der schiitischen Parteien nicht viel ausrichten. Er ist von zahlreichen Herausforderern umgeben: Dem Ex-Premierminister Nouri al-Maliki, dem Oppositionsführer und populärer Priester Muqtada al-Sadr, sowie den anderen Anführern schiitischer Milizen (Stansfield 26.4.2017). Das irakische Parlament hat am 29.01.2017 die neuen Minister für Verteidigung und Inneres bestätigt. Der Armeegeneral Erfan al-Hiyali von der sunnitischen Minderheit im Land wird künftig das Verteidigungsministerium führen. Kasim al-Aradschi von der schiitischen Badr-Organisation leitet das Ressort Inneres. Ministerpräsident Haider al-Abadi lobte die Entscheidung des Parlaments als "guten Fortschritt zu einer entscheidenden Zeit". Beide Posten waren monatelang unbesetzt (ORF, 30.01.2017). Schiitische Milizen, Rolle des Ex-Premierminister Maliki und Einfluss des Iran Abadi hat mit dem Iran-freundlichen Ex-Premierminister Maliki (nunmehr Vize-Premierminister und Vorsitzender der State of Law Coalition, sowie Da'wa-Parteiführer) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen - einerseits unverzichtbar für Abadi im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.11.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz aber von der sunnitischen Bevölkerung als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte Zentralregierung bleibt weiterhin minimal. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von Sunniten meist abgelehnt, sie fürchten ein ruchloses Vorgehen der Milizen und dulden daher oft die sunnitischen Extremisten in ihren Gebieten. Berichte zu Übergriffen der schiitischen Milizen konterkarieren die Versuche von Premierminister Haidar al-Abadi, den arabischen Sunniten wieder Vertrauen in den irakischen Staat einzuflößen (ÖB 12.2016). Bezüglich der schiitischen Milizen spielt auch der schiitisch dominierte Iran eine große Rolle, der insgesamt einen großen Einfluss auf den Irak ausübt. An den Schalthebeln der Macht in Bagdad werden selbst hochrangige irakische Kabinettsmitglieder von der iranischen Führung abgesegnet oder "hinauskomplementiert". Dadurch kommt es auch dazu, dass Gesetze verabschiedet werden, wie z. B. jenes vom November 2016, das die schiitischen Milizen effektiv zu einem permanenten Fixum der irakischen Sicherheitskräfte macht (NYTimes 15.7.2017), und sie im Rahmen der Dachorganisation PMF (auch PMU, Popular Mobilisation Forces/Units, Volksmobilisierung, arabisch Al-Hashd al-Shaabi) der irakischen Armee gleichstellt (Harrer 9.12.2016). Diese Integration der schiitischen Milizen in die Regierungskräfte, die von vielen sunnitischen Politikern bekämpft wurde (HRW 16.2.2017), ist mehr formeller Natur, um den äußeren Schein zu wahren. In der Realität gibt es im Irak keine offizielle Instanz (auch nicht die Regierung), die die Fähigkeit hat, die Milizen zu kontrollieren (Hiltermann 26.4.2017). Die Eingliederung der Milizen in die irakische Sicherheitsstruktur sichert ihnen einerseits eine Finanzierung durch den Irak, während die [effektive] Kontrolle über einige der mächtigsten Einheiten weiterhin dem Iran obliegt. Dem Iran geht es dabei nicht nur um die weitere Ausbreitung der Kontrolle über irakisches Gebiet, sondern auch darum, einen Korridor zu den Stellvertreterkräften in Syrien und im Libanon zu bilden. Was im März 2017 passierte, nämlich, dass Iran-gestützte schiitische Milizen zum ersten Mal den gesamten Weg westwärts bis zur syrisch-irakischen Grenze vorstoßen konnten, quer durch irakisches, vorwiegend sunnitisches Gebiet, veranschaulicht dieses Vorhaben (ICG 31.5.2017; vgl. NY Times 15.7.2017). Der ehemalige Premierminister Maliki, der sich bereits zu seiner Amtszeit stark in Richtung Iran gelehnt hatte, und der nach Ende seiner Amtszeit weiterhin massiv von der Zusammenarbeit mit dem Iran profitierte, spielt heute auf politischer Ebene in Bezug auf die PMF eine zentrale Rolle. Unter anderem aufgrund der Schwäche des Irakischen Staates, der Dominanz des Irans, sowie ganz besonders aufgrund der Hilfe, die der reguläre irakische Sicherheitsapparat für das Zurückschlagen des IS benötigt(e), blieb Abadi keine andere Wahl, als den PMF-Milizen zu noch weiterem Einfluss zu verhelfen - in Fortsetzung der bezüglich der Milizen vorangetriebenen Legitimierungspolitik Malikis. Die PMF sind somit einerseits eine vom Staat mittlerweile legitimierte und der Armee gleichgestellte Dachorganisation von - fast ausschließlich - schiitischen Milizen, gleichzeitig werden sie aber von nicht-staatlichen Anführern befehligt (Carnegie 28.4.2017). Maliki versucht, an die Spitze der irakischen Politik zurückzukehren, und hat als Verbündete dabei den Iran und "seine" neue Hausmacht, die schiitischen Milizen (Harrer 13.2.2017). Gegen dieses Vorhaben regt sich insbesondere auch im Süden verstärkter Widerstand: Die Anhänger der Sadr-Bewegung [Muqtada al-Sadr: Führer der Sadr-Bewegung, einer politischen Partei, sowie Führer der Saraya al-Salam] wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein innerschiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.1.2017). Zu solchen Auseinandersetzungen war es zwischen diesen beiden Lagern im Jahr 2008 in Basra gekommen (BBC 12.7.2017).Abadi hat mit dem Iran-freundlichen Ex-Premierminister Maliki (nunmehr Vize-Premierminister und Vorsitzender der State of Law Coalition, sowie Da'wa-Parteiführer) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen - einerseits unverzichtbar für Abadi im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.11.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz aber von der sunnitischen Bevölkerung als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte Zentralregierung bleibt weiterhin minimal. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von Sunniten meist abgelehnt, sie fürchten ein ruchloses Vorgehen der Milizen und dulden daher oft die sunnitischen Extremisten in ihren Gebieten. Berichte zu Übergriffen der schiitischen Milizen konterkarieren die Versuche von Premierminister Haidar al-Abadi, den arabischen Sunniten wieder Vertrauen in den irakischen Staat einzuflößen (ÖB 12.2016). Bezüglich der schiitischen Milizen spielt auch der schiitisch dominierte Iran eine große Rolle, der insgesamt einen großen Einfluss auf den Irak ausübt. An den Schalthebeln der Macht in Bagdad werden selbst hochrangige irakische Kabinettsmitglieder von der iranischen Führung abgesegnet oder "hinauskomplementiert". Dadurch kommt es auch dazu, dass Gesetze verabschiedet werden, wie z. B. jenes vom November 2016, das die schiitischen Milizen effektiv zu einem permanenten Fixum der irakischen Sicherheitskräfte macht (NYTimes 15.7.2017), und sie im Rahmen der Dachorganisation PMF (auch PMU, Popular Mobilisation Forces/Units, Volksmobilisierung, arabisch Al-Hashd al-Shaabi) der irakischen Armee gleichstellt (Harrer 9.12.2016). Diese Integration der schiitischen Milizen in die Regierungskräfte, die von vielen sunnitischen Politikern bekämpft wurde (HRW 16.2.2017), ist mehr formeller Natur, um den äußeren Schein zu wahren. In der Realität gibt es im Irak keine offizielle Instanz (auch nicht die Regierung), die die Fähigkeit hat, die Milizen zu kontrollieren (Hiltermann 26.4.2017). Die Eingliederung der Milizen in die irakische Sicherheitsstruktur sichert ihnen einerseits eine Finanzierung durch den Irak, während die [effektive] Kontrolle über einige der mächtigsten Einheiten weiterhin dem Iran obliegt. Dem Iran geht es dabei nicht nur um die weitere Ausbreitung der Kontrolle über irakisches Gebiet, sondern auch darum, einen Korridor zu den Stellvertreterkräften in Syrien und im Libanon zu bilden. Was im März 2017 passierte, nämlich, dass Iran-gestützte schiitische Milizen zum ersten Mal den gesamten Weg westwärts bis zur syrisch-irakischen Grenze vorstoßen konnten, quer durch irakisches, vorwiegend sunnitisches Gebiet, veranschaulicht dieses Vorhaben (ICG 31.5.2017; vergleiche NY Times 15.7.2017). Der ehemalige Premierminister Maliki, der sich bereits zu seiner Amtszeit stark in Richtung Iran gelehnt hatte, und der nach Ende seiner Amtszeit weiterhin massiv von der Zusammenarbeit mit dem Iran profitierte, spielt heute auf politischer Ebene in Bezug auf die PMF eine zentrale Rolle. Unter anderem aufgrund der Schwäche des Irakischen Staates, der Dominanz des Irans, sowie ganz besonders aufgrund der Hilfe, die der reguläre irakische Sicherheitsapparat für das Zurückschlagen des IS benötigt(e), blieb Abadi keine andere Wahl, als den PMF-Milizen zu noch weiterem Einfluss zu verhelfen - in Fortsetzung der bezüglich der Milizen vorangetriebenen Legitimierungspolitik Malikis. Die PMF sind somit einerseits eine vom Staat mittlerweile legitimierte und der Armee gleichgestellte Dachorganisation von - fast ausschließlich - schiitischen Milizen, gleichzeitig werden sie aber von nicht-staatlichen Anführern befehligt (Carnegie 28.4.2017). Maliki versucht, an die Spitze der irakischen Politik zurückzukehren, und hat als Verbündete dabei den Iran und "seine" neue Hausmacht, die schiitischen Milizen (Harrer 13.2.2017). Gegen dieses Vorhaben regt sich insbesondere auch im Süden verstärkter Widerstand: Die Anhänger der Sadr-Bewegung [Muqtada al-Sadr: Führer der Sadr-Bewegung, einer politischen Partei, sowie Führer der Saraya al-Salam] wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein innerschiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.1.2017). Zu solchen Auseinandersetzungen war es zwischen diesen beiden Lagern im Jahr 2008 in Basra gekommen (BBC 12.7.2017). Die Sadr-Bewegung ist aber auch gegenüber Abadis Regierung kritisch eingestellt. Muqtada al-Sadr stilisiert sich als irakischer Nationalist, der gegen den konfessionell-ethnischen Proporz in der irakischen Politik ankämpft, der jedoch andererseits Abadis Reformen zum Teil sogar blockiert, wie z.B. Abadis Versuch, eine Technokratenregierung aufzustellen. Darüber hinaus führt die Sadr-Bewegung regierungskritische Demonstrationen durch, die - trotz Aufrufs Sadrs, friedlich zu protestieren - außer Kontrolle geraten können und zuletzt im Februar 2017 in Bagdad zur wiederholten Erstürmung der Grünen Zone führten. Die Proteste der Sadr-Bewegung spielen Maliki in die Hände und schwächen Abadi zusätzlich, der in der Schusslinie zwischen Sadr und Maliki steht (Harrer 13.2.2017). In Hinblick auf die Parlamentswahl im Jahr 2018 und einen möglichen Erfolg des pro-iranischen Maliki, näherte sich Premierminister Abadi einer Koalition einflussreicher schiitischer religiöser und politischer Führer (darunter auch besagter Muqtada al-Sadr) an, mit dem Ziel Maliki zu isolieren (IFK 9.6.2017). Der gemeinsame Gegner IS schweißte 2014 das Land und teilweise auch die Bevölkerung etwas zusammen, doch die Bruchlinien bleiben insbesondere mit zunehmenden Erfolgen gegen den IS akut: Nicht nur zwischen Schiiten und Sunniten oder innerhalb der schiitischen Kräfte, sondern auch zwischen der KRI (Kurdische Region im Irak) und der Zentralregierung, innerhalb der kurdischen Gruppierungen sowie zwischen de facto allen Mehrheitsbevölkerungen und Religionen und den Minderheiten in ihrem Bereich. Mit zunehmenden Erfolgen gegen den IS gehen auch ein verstärkter Terrorismus, neue humanitäre Herausforderungen und wiederaufflammende Spannungen einher. Eine ethnisch-religiöse Aussöhnung hat nicht stattgefunden. Die Gefahr eines weiteren Zerfalls des Staates, samt bewaffneten Auseinandersetzungen ist nach wie vor nicht gebannt (ÖB 12.2016). Insbesondere ist auch unklar, ob die vom IS zurückeroberten sunnitischen Gebiete auf eine Weise verwaltet werden, die nicht erneuten Unfrieden und eine erneute Rebellion (unter dem Banner des IS oder einer anderen Organisation) provozieren wird (OA/EASO 2.2017). Die Islamisten genießen im Irak in der Bevölkerung nach wie vor Unterstützung, da sie sich als Beschützer der sunnitischen Gemeinschaft präsentieren. Der IS ist ja ursprünglich vorrangig eine irakische Organisation mit starken lokalen Wurzeln (Stansfield 26.4.2017), und selbst das Zurückschlagen des IS in Mossul vermag es nicht, die schiitisch-sunnitischen Spannungen zu lösen, die das Ergebnis einer mangelnden politischen Übereinkunft sind (USCIRF 26.4.2017). Die Gewalt, der die Sunniten seit der US-geführten Invasion im Irak von Seiten Iran-gestützter Regierungen und Milizen ausgesetzt waren [und sind], hat in der sunnitisch-arabischen Bevölkerung ein tiefgreifendes und gefährliches Gefühl der Viktimisierung bewirkt, das Rekrutierungsbemühungen von Jihadisten in die Hände spielt (ICG 22.3.2017). Die Rolle der internationalen Koalition gegen den IS ist zwiespältig. Während diese sich selbst als unparteiischen Akteur sehen mag (abgesehen vom Kampf gegen den IS), sehen das die irakischen Akteure anders, die die Koalition alleine schon auf Grund der Wahl ihrer Verbündeten als völlig parteiisch ansehen (ICG 31.5.2017). 1.
  30. Kurdische Autonomieregion (Kurdistan Region-Iraq: KRI) Hintergrund Die Region Kurdistan-Irak (KRI), die hauptsächlich aus den Provinzen XXXX , Erbil und Sulaimaniya besteht, ist seit der Verabschiedung einer neuen irakischen Verfassung infolge der US-geführten Invasion von 2003 rechtlich gesehen ein Bundesstaat. Faktisch ist sie schon lange eigenständig. Unter dem Schutz der Alliierten des Golfkriegs von 1991 hatten die Kurden im Mai 1992 Parlamentswahlen abgehalten und eine Regionalregierung gebildet. Die Region verfügt über eigene Verteidigungskräfte, die Peschmerga, betreibt eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst - hierzu gehört auch die, von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa. Das im September 2013 zuletzt gewählte Parlament [das jedoch seit 2015 nicht mehr tagt, s.u.] hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Das derzeitige Kabinett ist eine Koalition aus den einflussreichsten Parteien: Demokratische Partei Kurdistan (KDP, gegründet 1946) und Patriotische Union Kurdistan (PUK, gegründet 1975), ferner die Bewegung Goran (auch Gorran, englisch "Change", 2009 von der PUK abgespalten), die Islamische Union in Kurdistan-Irak (IUKI, gegründet 1994) und die Islamische Gruppe in Kurdistan-Irak (IGKI, gegründet 2001). Präsident der Region ist Mas?ud Barzani. Von 1992 bis 2003 hatten KDP und PUK in der Kurdistan-Region alleine regiert. Die neue Regierung repräsentiert einen Kompromiss zwischen Gruppen, die auf eine lange Geschichte gewaltsamer Konflikte untereinander blicken. Zu nennen ist hier etwa der Bürgerkrieg zwischen KDP und PUK Mitte der 1990er Jahren. Bis heute ist die Region faktisch zwischen KDP und PUK aufgeteilt - wobei die PUK in den letzten Jahren Einfluss an Goran abgeben musste (Savelsberg 8.2017). Innerhalb der autonomen Kurdenregion gibt es immer wieder Konflikte zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien KDP, Goran und PUK. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Mas?ud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist (s.u.). Die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden haben zudem den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen weiter erhöhen. KDP und PUK sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Mas'ud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government - die Regionalregierung in der KRI) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (ICG 12.5.2015).Die Region Kurdistan-Irak (KRI), die hauptsächlich aus den Provinzen römisch 40 , Erbil und Sulaimaniya besteht, ist seit der Verabschiedung einer neuen irakischen Verfassung infolge der US-geführten Invasion von 2003 rechtlich gesehen ein Bundesstaat. Faktisch ist sie schon lange eigenständig. Unter dem Schutz der Alliierten des Golfkriegs von 1991 hatten die Kurden im Mai 1992 Parlamentswahlen abgehalten und eine Regionalregierung gebildet. Die Region verfügt über eigene Verteidigungskräfte, die Peschmerga, betreibt eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst - hierzu gehört auch die, von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa. Das im September 2013 zuletzt gewählte Parlament [das jedoch seit 2015 nicht mehr tagt, s.u.] hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Das derzeitige Kabinett ist eine Koalition aus den einflussreichsten Parteien: Demokratische Partei Kurdistan (KDP, gegründet 1946) und Patriotische Union Kurdistan (PUK, gegründet 1975), ferner die Bewegung Goran (auch Gorran, englisch "Change", 2009 von der PUK abgespalten), die Islamische Union in Kurdistan-Irak (IUKI, gegründet 1994) und die Islamische Gruppe in Kurdistan-Irak (IGKI, gegründet 2001). Präsident der Region ist Mas?ud Barzani. Von 1992 bis 2003 hatten KDP und PUK in der Kurdistan-Region alleine regiert. Die neue Regierung repräsentiert einen Kompromiss zwischen Gruppen, die auf eine lange Geschichte gewaltsamer Konflikte untereinander blicken. Zu nennen ist hier etwa der Bürgerkrieg zwischen KDP und PUK Mitte der 1990er Jahren. Bis heute ist die Region faktisch zwischen KDP und PUK aufgeteilt - wobei die PUK in den letzten Jahren Einfluss an Goran abgeben musste (Savelsberg 8.2017). Innerhalb der autonomen Kurdenregion gibt es immer wieder Konflikte zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien KDP, Goran und PUK. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Mas?ud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist (s.u.). Die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden haben zudem den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen weiter erhöhen. KDP und PUK sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Mas'ud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government - die Regionalregierung in der KRI) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (ICG 12.5.2015). Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 in der kurdischen Regionalregierung vertreten ist, und die mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie aufgrund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP - politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015). Nach dem Tod des Goran-Parteigründers Nawshirwan Mustafa im Mai 2017 heißt der nunmehrige Parteichef Omar Ali (Rudaw 25.7.2017). Im August 2015 kam es zum Zerfall der Allparteienkoalition (AA 7.2.2017). Mas?ud Barzani hat seit Ablauf seiner bereits außertourlich verlängerten Amtszeit im Oktober 2015 das Amt nicht verlassen und das Parlament ausgesetzt (Ekurd 18.7.2017; vgl. Ekurd 16.1.2017). In Folge dieses Konflikts kam es zu gewalttätigen Zusammenstößen. Büros der KDP wurden in Brand gesteckt. Fünf Demonstranten wurden nach Angaben von Human Rights Watch getötet. Der unabhängige Nachrichtensender NRT und der Sender der Goran-Bewegung mussten ihre Büros in Erbil vorübergehend schließen. Parlamentspräsident Muhammed Yussuf, selbst Mitglied von Goran, wurde im Oktober 2015 an einem Checkpoint an der Weiterfahrt nach Erbil gehindert, die fünf Goran-Minister mussten die Regierung verlassen. Seit dem
  31. Oktober 2015 hat das Parlament nicht mehr getagt. Während Barzani sein Festhalten an der Präsidentschaft mit dem Urteil eines Schiedsgerichts legitimiert, demzufolge er bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt bleibe, sprach Goran von einem "Putsch" (Savelsberg 8.2017).Im August 2015 kam es zum Zerfall der Allparteienkoalition (AA 7.2.2017). Mas?ud Barzani hat seit Ablauf seiner bereits außertourlich verlängerten Amtszeit im Oktober 2015 das Amt nicht verlassen und das Parlament ausgesetzt (Ekurd 18.7.2017; vergleiche Ekurd 16.1.2017). In Folge dieses Konflikts kam es zu gewalttätigen Zusammenstößen. Büros der KDP wurden in Brand gesteckt. Fünf Demonstranten wurden nach Angaben von Human Rights Watch getötet. Der unabhängige Nachrichtensender NRT und der Sender der Goran-Bewegung mussten ihre Büros in Erbil vorübergehend schließen. Parlamentspräsident Muhammed Yussuf, selbst Mitglied von Goran, wurde im Oktober 2015 an einem Checkpoint an der Weiterfahrt nach Erbil gehindert, die fünf Goran-Minister mussten die Regierung verlassen. Seit dem
  32. Oktober 2015 hat das Parlament nicht mehr getagt. Während Barzani sein Festhalten an der Präsidentschaft mit dem Urteil eines Schiedsgerichts legitimiert, demzufolge er bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt bleibe, sprach Goran von einem "Putsch" (Savelsberg 8.2017). Aktuelle politische Lage Die politischen Spannungen in der KRI bleiben weiterhin bestehen: Das kurdische Parlament tagt nach wie vor nicht (ÖB 12.2016) und Präsident Barzani, weigert sich weiterhin trotz Ablaufs seiner Amtszeit das Amt zu verlassen (Ekurd 18.7.2017; vgl. Stansfield 26.4.2017). Die Zusammenarbeit zwischen der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) beruht lediglich auf praktischen Notwendigkeiten, insbesondere im Kampf gegen den IS (ÖB 12.2016). Kurdistan konnte im Zuge des Vorstoßes des IS und dessen Bekämpfung seine politischen Interessen vorantreiben. Auch wenn die Truppen der KRG, die Peschmerga, dabei Verluste erlitten, so war es Iraks Kurden nun möglich, mit einer neuen Motivation um ihre Unabhängigkeit zu kämpfen. Es wurden bereits mehrere Unabhängigkeitsreferenden angekündigt und wieder abgesagt (Stansfield 26.4.2017). Gleichzeitig war jedoch der Drang der irakischen Kurden nach staatlicher Eigenständigkeit gedämpft aufgrund der sozioökonomischen Probleme, des Stroms von Vertriebenen, der niedrigen Ölpreise und des tiefen wirtschaftlichen und mittlerweile finanziellen Loches, in das die KRI stürzte. Dies schien zu einer realistischeren Betrachtung der Chancen und v.a. der Risiken einer möglichen Unabhängigkeit beizutragen (ÖB 12.2016). Nichts desto trotz kündigte KRG-Präsident Barzani für den
  33. September 2017 abermals ein Referendum über die Unabhängigkeit von Kurdistan-Irak an. Ein solches Referendum wird (insbesondere zum gegenwärtigen Zeitpunkt) von verschiedenen Seiten sehr kritisch wahrgenommen, nicht zuletzt auf Grund der regionalen Rivalitäten, die sich auf ihrem Höhepunkt befinden, sowie der Tatsache, dass sich jene Staaten, die die kurdische Autonomieregion umgeben (Türkei, Iran, Syrien, auch Irak) alle eisern gegen ein unabhängiges Kurdistan stellen (Al-Monitor 7.7.2017; vgl. Al-Jazeera 6.7.2017). Auch die USA und die Vereinten Nationen unterstützen das Referendum nicht (Standard 14.7.2017; IFK 25.7.2017). UN-Sonderbeauftragter Jan Kubis gab bezüglich des Referendums zu bedenken, dass sich in der gegenwärtigen Situation der Interessenskonflikt in einen "Konflikt der anderen Art" verwandeln könnte, sollte es keinen "ernsthaften politischen Dialog" geben (Standard 17.7.2017). Barzani (KDP) bemüht sich, das mit dem Referendum in Verbindung stehende Risiko herunterzuspielen (Al-Jazeera (6.7.2017), selbst wenn sich sogar der Sprecher des kurdischen Parlaments Yusuf Mohammed Sadiq gemeinsam mit der zweitgrößten Partei Goran vorsichtig kritisch gegenüber diesem Referendum ausspricht, und darauf hinweist, dass eine Unabhängigkeit nicht "ausgerufen" werden kann, sondern mit langsamen Schritten erarbeitet werden muss (Ekurd 16.1.2017). Barzani selbst geht bezüglich des Ergebnisses des Referendums von einem "Ja" aus, und ergänzt, dass in diesem Falle der Zeitplan für die Umsetzung der Unabhängigkeit zwar "flexibel ist, aber nicht open-end" (Reuters 6.7.2017). Was die Gefahr eines Eskalierens in dieser Region und eines erneuten Bürgerkrieges verschärft, ist, dass Barzani das Referendum auch in den umstrittenen Gebieten des Irak durchführen will. Besonders problematisch ist dabei das ölreiche Kirkuk (ICG 31.5.2017). Es wird zum Teil auch gemutmaßt, dass es den kurdischen Behörden bei diesem Referendum in Wahrheit darum geht, große Teile des irakischen Territoriums (seit langem umstrittenes Territorium und ölreich), die sie im Zuge der Kämpfe gegen den IS militärisch bereits unter ihre Kontrolle gebracht haben, nun auch formell in das Kurdengebiet einzugliedern (Al-Jazeera 6.7.2017; vgl. Stansfield 26.4.2017). Viele Kurden bleiben weiterhin misstrauisch bezüglich der sunnitischen Araber - also bezüglich ihrer ehemaligen Feinde [unter der Regentschaft Saddam Husseins], und setzen sie pauschal mit dem IS gleich. Gleichzeitig nutzen sie deren derzeitiges unglückliches Schicksal auch aus, um in zukünftigen ethnischen Auseinandersetzungen im Vorteil zu sein, und riskieren damit, den Nährboden für zukünftige Konflikte zu schaffen (ICG 22.9.2016). Umgekehrt zeigen auch die Iran-nahen schiitisch-arabischen PMF-Milizen vermehrte Präsenz in jenen umstrittenen Territorien, die nach Ansicht der Kurden Teil ihres Staatsgebiets sein werden, sollten sie die Unabhängigkeit ausrufen. Der Widerstand gegen das geplante Referendum zeigt sich auf unterschiedlichste Art. Einige schiitische radikale Prediger rufen zu nichts weniger als Krieg auf. Nach dem Sieg über den IS steigt im Irak laut Nahost-Expertin Gudrun Harrer die Gefahr eines Konflikts zwischen den Siegern (Harrer 10.8.2017).Das kurdische Parlament tagt nach wie vor nicht (ÖB 12.2016) und Präsident Barzani, weigert sich weiterhin trotz Ablaufs seiner Amtszeit das Amt zu verlassen (Ekurd 18.7.2017; vergleiche Stansfield 26.4.2017). Die Zusammenarbeit zwischen der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) beruht lediglich auf praktischen Notwendigkeiten, insbesondere im Kampf gegen den IS (ÖB 12.2016). Kurdistan konnte im Zuge des Vorstoßes des IS und dessen Bekämpfung seine politischen Interessen vorantreiben. Auch wenn die Truppen der KRG, die Peschmerga, dabei Verluste erlitten, so war es Iraks Kurden nun möglich, mit einer neuen Motivation um ihre Unabhängigkeit zu kämpfen. Es wurden bereits mehrere Unabhängigkeitsreferenden angekündigt und wieder abgesagt (Stansfield 26.4.2017). Gleichzeitig war jedoch der Drang der irakischen Kurden nach staatlicher Eigenständigkeit gedämpft aufgrund der sozioökonomischen Probleme, des Stroms von Vertriebenen, der niedrigen Ölpreise und des tiefen wirtschaftlichen und mittlerweile finanziellen Loches, in das die KRI stürzte. Dies schien zu einer realistischeren Betrachtung der Chancen und v.a. der Risiken einer möglichen Unabhängigkeit beizutragen (ÖB 12.2016). Nichts desto trotz kündigte KRG-Präsident Barzani für den
  34. September 2017 abermals ein Referendum über die Unabhängigkeit von Kurdistan-Irak an. Ein solches Referendum wird (insbesondere zum gegenwärtigen Zeitpunkt) von verschiedenen Seiten sehr kritisch wahrgenommen, nicht zuletzt auf Grund der regionalen Rivalitäten, die sich auf ihrem Höhepunkt befinden, sowie der Tatsache, dass sich jene Staaten, die die kurdische Autonomieregion umgeben (Türkei, Iran, Syrien, auch Irak) alle eisern gegen ein unabhängiges Kurdistan stellen (Al-Monitor 7.7.2017; vergleiche Al-Jazeera 6.7.2017). Auch die USA und die Vereinten Nationen unterstützen das Referendum nicht (Standard 14.7.2017; IFK 25.7.2017). UN-Sonderbeauftragter Jan Kubis gab bezüglich des Referendums zu bedenken, dass sich in der gegenwärtigen Situation der Interessenskonflikt in einen "Konflikt der anderen Art" verwandeln könnte, sollte es keinen "ernsthaften politischen Dialog" geben (Standard 17.7.2017). Barzani (KDP) bemüht sich, das mit dem Referendum in Verbindung stehende Risiko herunterzuspielen (Al-Jazeera (6.7.2017), selbst wenn sich sogar der Sprecher des kurdischen Parlaments Yusuf Mohammed Sadiq gemeinsam mit der zweitgrößten Partei Goran vorsichtig kritisch gegenüber diesem Referendum ausspricht, und darauf hinweist, dass eine Unabhängigkeit nicht "ausgerufen" werden kann, sondern mit langsamen Schritten erarbeitet werden muss (Ekurd 16.1.2017). Barzani selbst geht bezüglich des Ergebnisses des Referendums von einem "Ja" aus, und ergänzt, dass in diesem Falle der Zeitplan für die Umsetzung der Unabhängigkeit zwar "flexibel ist, aber nicht open-end" (Reuters 6.7.2017). Was die Gefahr eines Eskalierens in dieser Region und eines erneuten Bürgerkrieges verschärft, ist, dass Barzani das Referendum auch in den umstrittenen Gebieten des Irak durchführen will. Besonders problematisch ist dabei das ölreiche Kirkuk (ICG 31.5.2017). Es wird zum Teil auch gemutmaßt, dass es den kurdischen Behörden bei diesem Referendum in Wahrheit darum geht, große Teile des irakischen Territoriums (seit langem umstrittenes Territorium und ölreich), die sie im Zuge der Kämpfe gegen den IS militärisch bereits unter ihre Kontrolle gebracht haben, nun auch formell in das Kurdengebiet einzugliedern (Al-Jazeera 6.7.2017; vergleiche Stansfield 26.4.2017). Viele Kurden bleiben weiterhin misstrauisch bezüglich der sunnitischen Araber - also bezüglich ihrer ehemaligen Feinde [unter der Regentschaft Saddam Husseins], und setzen sie pauschal mit dem IS gleich. Gleichzeitig nutzen sie deren derzeitiges unglückliches Schicksal auch aus, um in zukünftigen ethnischen Auseinandersetzungen im Vorteil zu sein, und riskieren damit, den Nährboden für zukünftige Konflikte zu schaffen (ICG 22.9.2016). Umgekehrt zeigen auch die Iran-nahen schiitisch-arabischen PMF-Milizen vermehrte Präsenz in jenen umstrittenen Territorien, die nach Ansicht der Kurden Teil ihres Staatsgebiets sein werden, sollten sie die Unabhängigkeit ausrufen. Der Widerstand gegen das geplante Referendum zeigt sich auf unterschiedlichste "Art". Einige schiitische radikale Prediger rufen zu nichts weniger als Krieg auf. Nach dem Sieg über den IS steigt im Irak laut Nahost-Expertin Gudrun Harrer die Gefahr eines Konflikts zwischen den Siegern (Harrer 10.8.2017). Immer wieder wird berichtet, dass Barzani vorhat, das Parlament wieder zu öffnen, was von den anderen Parteien (Goran, PUK, IUKI und IGKI) insbesondere im Zuge der Vorbereitungen des Referendums gefordert wird (Ekurd 10.5.2017; MEM 31.7.2017). Der hauptsächliche Konflikt innerhalb der KRG dreht sich nach wie vor um die beiden Parteien KDP und PUK, die beide beachtlichen Einfluss auf die bewaffneten Kräfte Kurdistans haben. Dies führt laut dem Sprecher des kurdischen Parlamentes dazu, dass die beiden Parteien ihre jeweiligen Streit-/Sicherheitskräfte nutzen, um gegen politische Opponenten oder Konkurrenten vorzugehen. Laut dem Sprecher des kurdischen Parlaments könne diese Problematik auch [wie in den 1990iger Jahren] zu einem bewaffneten Kampf führen (Ekurd 16.1.2017). KDP und PUK haben aktuell nach wie vor sehr unterschiedliche Interessen: für die KDP ist Sinjar von besonderer Bedeutung, für die PUK dagegen Kirkuk, nicht zuletzt wegen der dortigen Ölvorkommen. Die Peschmerga sind nach wie vor gespalten zwischen den beiden Parteien (KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga - s. auch Abschnitt Sicherheitslage) - auch wenn es mittlerweile eine etwa 30.000 Mann starke gemischte KDP-PUK-Streitkraft gibt (Stansfield 26.4.2017). Auch geographisch sind die beiden Parteien gespalten, effektiv gibt es in der Kurdenregion Iraks zwei Administrationen, eine in Erbil (KDP) und eine in Sulaymaniyah (PUK). Die Spannungen zwischen den beiden Parteien werden auch durch die Anwesenheit der PKK im Nordirak auf die Probe gestellt, sowie durch deren Bekämpfung durch die Türkei auf kurdisch-irakischem Boden (vgl. Niqash 14.3.2017). Die kurdischen Peschmerga-Milizen (von KDP und PUK) sind sich im Umgang mit der türkisch-kurdischen PKK uneins. Dem mit der Türkei [bzw. Erdogan] verbündeten Barzani und seiner vom Westen unterstützten Peschmerga-Fraktion ist die PKK im Qandil-Gebirge [und nunmehr im Sinjar-Gebirge] ein Dorn im Auge. Andererseits bekämpfen beide, Peschmerga und PKK, den IS (TP 23.9.2016; vgl. Zeit 25.4.2017). Die KDP hat gedroht, die PKK wenn nötig mit Gewalt aus Sinjar zu vertreiben, PUK und Goran dagegen unterstützen bzw. tolerieren die PKK (Natali 3.1.2017).Immer wieder wird berichtet, dass Barzani vorhat, das Parlament wieder zu öffnen, was von den anderen Parteien (Goran, PUK, IUKI und IGKI) insbesondere im Zuge der Vorbereitungen des Referendums gefordert wird (Ekurd 10.5.2017; MEM 31.7.2017). Der hauptsächliche Konflikt innerhalb der KRG dreht sich nach wie vor um die beiden Parteien KDP und PUK, die beide beachtlichen Einfluss auf die bewaffneten Kräfte Kurdistans haben. Dies führt laut dem Sprecher des kurdischen Parlamentes dazu, dass die beiden Parteien ihre jeweiligen Streit-/Sicherheitskräfte nutzen, um gegen politische Opponenten oder Konkurrenten vorzugehen. Laut dem Sprecher des kurdischen Parlaments könne diese Problematik auch [wie in den 1990iger Jahren] zu einem bewaffneten Kampf führen (Ekurd 16.1.2017). KDP und PUK haben aktuell nach wie vor sehr unterschiedliche Interessen: für die KDP ist Sinjar von besonderer Bedeutung, für die PUK dagegen Kirkuk, nicht zuletzt wegen der dortigen Ölvorkommen. Die Peschmerga sind nach wie vor gespalten zwischen den beiden Parteien (KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga - s. auch Abschnitt Sicherheitslage) - auch wenn es mittlerweile eine etwa 30.000 Mann starke gemischte KDP-PUK-Streitkraft gibt (Stansfield 26.4.2017). Auch geographisch sind die beiden Parteien gespalten, effektiv gibt es in der Kurdenregion Iraks zwei Administrationen, eine in Erbil (KDP) und eine in Sulaymaniyah (PUK). Die Spannungen zwischen den beiden Parteien werden auch durch die Anwesenheit der PKK im Nordirak auf die Probe gestellt, sowie durch deren Bekämpfung durch die Türkei auf kurdisch-irakischem Boden vergleiche Niqash 14.3.2017). Die kurdischen Peschmerga-Milizen (von KDP und PUK) sind sich im Umgang mit der türkisch-kurdischen PKK uneins. Dem mit der Türkei [bzw. Erdogan] verbündeten Barzani und seiner vom Westen unterstützten Peschmerga-Fraktion ist die PKK im Qandil-Gebirge [und nunmehr im Sinjar-Gebirge] ein Dorn im Auge. Andererseits bekämpfen beide, Peschmerga und PKK, den IS (TP 23.9.2016; vergleiche Zeit 25.4.2017). Die KDP hat gedroht, die PKK wenn nötig mit Gewalt aus Sinjar zu vertreiben, PUK und Goran dagegen unterstützen bzw. tolerieren die PKK (Natali 3.1.2017). Diese Vorfälle und Konflikte ereignen sich während wiederholter Demonstrationen von Zivilbeamten gegen das Nicht-Ausbezahlen der Gehälter, sowie während fortgesetzter Flüchtlingsströme in die Region (Natali 3.1.2017). Daneben spielen auch der Streit zwischen Erbil und Bagdad eine Rolle, der stetig gewachsen ist, ohne dass Lösungsmechanismen in Sicht wären. Der Konflikt mit Bagdad verläuft vor allem entlang zweier wesentlicher Aspekte: Der erste betrifft die sogenannten "umstrittenen Gebiete", das heißt diejenigen Territorien, deren Regierung sowohl die KRG als auch die irakische Regierung für sich reklamieren. Zentral ist hier der Konflikt um das erdölreiche Kirkuk - laut irakischer Verfassung sollte ein Referendum entscheiden, ob die Region zukünftig von Bagdad oder der KRG verwaltetet wird. Das Referendum wurde nie durchgeführt - doch der Krieg gegen den IS verschaffte den kurdischen Peschmerga unerwartet die Möglichkeit, das Gebiet einzunehmen, nachdem die irakische Armee im Juni 2014 vor den aus Syrien einfallenden Islamisten geflohen war. Eng mit diesen territorialen Konflikten verflochten ist auch der fortwährende Streit über die Beteiligung der kurdischen Region an den irakischen Öleinnahmen (Savelsberg 8.2017). Nach der Gebietsverlusten insbesondere im Gouvernement Kirkuk erklärte Präsident Barzani am 29.10.2017 seinen Rücktritt per 01.11.
  35. Nachdem das kurdische Regionalparlament den Rücktritt angenommen hatte, versuchten dessen Anhänger, das Parlamentsgebäude zu stürmen, vor allem die Abgeordneten der oppositionellen Gorran-Partei verschanzten sich aus Furcht in ihren Büros. Vor dem Haus rang die Polizei um Ruhe, dabei fielen auch Schüsse. Die oppositionelle Gorran-Bewegung, die das Parlament lange Zeit boykottiert hatte, verlangte, dass alle Befugnisse des Präsidenten uneingeschränkt vom Parlamentspräsidenten übernommen werden. Die Bewegung hatte im Vorfeld angekündigt, allenfalls mit einem Generalstreik durchzusetzen, dass auch die von Nechirvan Barzani geführte Regionalregierung abgesetzt wird. Sie solle durch eine Regierung der nationalen Rettung abgelöst werden (Standard, 29.10.2017). Betreffend die nächsten Parlamentswahlen auf nationaler Ebene hat die irakische Wahlkommission den
  36. Mai 2018 als Wahltermin festgelegt, der Termin muss noch vom irakischen Parlament bestätigt werden (Rudaw 22.10.2017). 1.
  37. "Islamischer Staat" Die Organisation "Islamischer Staat" scheint sich mittlerweile auf sein Weiterleben als Organisation nach dem erlittenen bzw. erwartbaren Verlust seiner Hochburgen im Irak und Syrien vorzubereiten. So intensivierte er im Laufe des Fastenmonats Ramadan im Jahr 2017 seine Terror- und Guerilla-Taktikten in Provinzen außerhalb seines Machtzentrums. Damit demonstriert er, dass er trotz territorialer Verluste weiterhin hohe operative Fähigkeiten bes

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