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{'item': 'W102 2136078-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 28§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW102 2136078-1 SpruchW102 2136078-1/16E W102 2136077-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommtrömisch eins. Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt II. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben und XXXX

§§ 3Abs. 1 i

Vm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40

Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Der Erstbeschwerdeführer, welcher der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ist, stellte am 14.09.2015, für sich und den Zweitbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2015 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er in seiner Heimat Polizeioffizier gewesen sei. Er habe einen einflussreichen General und sieben Leute von diesem aufgegriffen und festgenommen. Da es sich um eine "Mafia" gehandelt habe, sei er von den Leuten des Generals mit dem Tod bedroht worden. Er sei attackiert worden. Auch die Kinder des Erstbeschwerdeführers seien bedroht worden. Sein Leben sei in Gefahr gewesen, deshalb sei er gezwungen gewesen zu flüchten. Er wisse auch nicht, ob es seiner Familie noch gut gehe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er den sicheren Tod. Sein Feind sei ein General und ein falscher Kommandant. Diese Leute hätten versucht sein Kind zu entführen. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 28.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dort gab er eingangs an, dass er der Volksgruppe der Sadat und der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehöre. Er sei in der Provinz Sanglakh in XXXX geboren. Zuletzt habe er in Kabul gelebt. Er habe als Polizeioffizier im Geheimdienst gearbeitet. Er sei verheiratet. Seine Gattin würde sich nicht mehr in Kabul befinden, da der Erstbeschwerdeführer in Kabul bedroht worden sei. Sie sei zuerst nach Maydan Wardag [wohl gemeint Maidan Wardak] und danach nach Bamian geflüchtet. Der Erstbeschwerdeführer habe drei Kinder. Der Schwiegervater des Erstbeschwerdeführers sei vor der Hochzeit des Erstbeschwerdeführers verstorben. Ein Jahr später sei seine Schwiegermutter verstorben. Sein Schwager sei damals drei oder vier Jahre alt gewesen. Sie hätten die Erziehung des Schwagers übernommen. Er lebe wie ein eigenes Kind bei ihnen.Der Erstbeschwerdeführer wurde am 28.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dort gab er eingangs an, dass er der Volksgruppe der Sadat und der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehöre. Er sei in der Provinz Sanglakh in römisch 40 geboren. Zuletzt habe er in Kabul gelebt. Er habe als Polizeioffizier im Geheimdienst gearbeitet. Er sei verheiratet. Seine Gattin würde sich nicht mehr in Kabul befinden, da der Erstbeschwerdeführer in Kabul bedroht worden sei. Sie sei zuerst nach Maydan Wardag [wohl gemeint Maidan Wardak] und danach nach Bamian geflüchtet. Der Erstbeschwerdeführer habe drei Kinder. Der Schwiegervater des Erstbeschwerdeführers sei vor der Hochzeit des Erstbeschwerdeführers verstorben. Ein Jahr später sei seine Schwiegermutter verstorben. Sein Schwager sei damals drei oder vier Jahre alt gewesen. Sie hätten die Erziehung des Schwagers übernommen. Er lebe wie ein eigenes Kind bei ihnen. Der Erstbeschwerdeführer habe Kontakt mit einem Freund, welcher auch Polizist gewesen sei. Dieser habe ihm die vorgelegten Unterlagen geschickt. Dieser Freund wisse, dass es der Familie des Erstbeschwerdeführers gut gehe. Der Erstbeschwerdeführer habe ihm aber gesagt, dass seine Familie in Pakistan sei. In der Gegend in Bamian, wo die Familie des Erstbeschwerdeführers lebe, gebe es kein Internet. Der Erstbeschwerdeführer könne keinen Kontakt zu seiner Familie aufnehmen aber seine Frau könne ihn direkt kontaktieren. Zu seiner Lebenssituation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er ein schönes Leben gehabt habe. Er habe ein Auto und Häuser gehabt. Am Land habe er eine Apfelplantage gehabt. Er habe einen schönen Beruf gehabt. Er habe auch ein "Internet Geschäft" gehabt. Die Plantage sei 200 Hektar groß. Diese werde jetzt von Hirten bewirtschaftet. Der Vater des Erstbeschwerdeführers kümmere sich darum und bekomme die Pacht. Ob sich sein Vater verstecken müsse wisse er nicht. Bis jetzt müsse er das nicht. Das Land sei in Maidan Wardak. Das Geschäft mit den "CD" habe er vor drei Jahren verkauft, dies habe sehr viel eingebracht. Die Geschwister des Erstbeschwerdeführers würden nicht auf der Plantage helfen. Ein Bruder sei Polizist in Kabul. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers sei Krankenschwester in einer Privatklinik in Kabul. Der zweite Bruder arbeite im Magistrat in Kabul, er sei ein einfacher Beamter. Mit ihm habe der Erstbeschwerdeführer keinen Kontakt. Ein Freund seines Vaters, welchen er als Onkel bezeichne, und dessen Sohn würden auch in Österreich leben. Zu seinem Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus er sei Polizist gewesen. Es sei klar, dass er Feind der Taliban, Al Kaida und Lasjangewie und einer Bewegung namens Haquani gewesen sei. Er sei deren Feind und diese seien seine Feinde. Er habe seit acht Jahren als Flüchtling in Kabul gelebt. Nach Maidan Wardak könne er nicht gehen. Im Jahr 1393 sei es ihre Aufgabe gewesen der Information ihres Agenten nachzugehen. Ein afghanischer General sei in einem Stadtteil in Kabul. Dieser habe zwei Söhne. Sie seien eine "Mafia Bande" und hätten mit der Volkspolizei und Volksarmee zusammengearbeitet. Diese hätten mit einem Polizeifahrzeug und Polizeiunform Leute überfallen und ausgeraubt. Weiters hätten sie Häuser ausgeraubt und Entführungen durchgeführt. In diesem Zusammenhang habe der Erstbeschwerdeführer sieben Personen festgenommen. Die Bande würde circa 41 Personen umfassen, darunter ein hochrangiger Armeeoffizier, ein hochrangiger Polizeioffizier und die Söhne des Generals sowie auch ehemalige Mudschaheddin Kommandanten. Diese hätten durch Spitzel in der Polizei Informationen über den Erstbeschwerdeführer bekommen. Sie hätten sich vorgenommen den Beschwerdeführer zu beseitigen und zu töten. Sie hätten großen Einfluss gehabt, sodass sie innerhalb von drei Tagen alles über den Erstbeschwerdeführer gewusst hätten. Als seine Kinder unterwegs zum Kindergarten gewesen seien habe er Schreie gehört. Sie hätten gerufen, dass sein Sohn entführt werde. Als er aus dem Haus gekommen sei, sei ein Motorrad an ihm vorbeigefahren. Sein Sohn sei circa 50 Meter entfernt in einem Kanal gewesen. Ein "Staatsdienst" Geheimdienstmitarbeiter habe verhindert, dass der Sohn des Erstbeschwerdeführers entführt wurde. Dieser habe geschossen, einer der Entführer, welcher als Beifahrer am Motorrad gesessen sei, sei an der rechten Schulter verletzt worden. Als er angeschossen worden sei, habe er den Sohn des Erstbeschwerdeführers fallen lassen und sei davongefahren. Vier oder fünf Tage später als der Erstbeschwerdeführer am Abend von der Arbeit nach Hause gekommen sei, sei als er bei der Tür gestanden sei von hinten in seine Richtung geschossen worden. Er sei auf das Dach geklettert und habe dann auch geschossen. Die Gasse sei sehr lang gewesen und die Angreifer seien die Gasse hinaufgelaufen, der Beschwerdeführer sei hinterher gelaufen. Er hätte schießen können, aber es seien Leute entgegengekommen. Die Polizisten, welche das Geschehnis aufgenommen hätten, hätten darüber Bescheid gewusst, dass der Beschwerdeführe bedroht werde. Die Abteilung des Beschwerdeführers habe ein Schriftstück an den Kabuler Polizeikommandanten geschickt, dass einer ihrer Polizeioffiziere in Gefahr sei. Der Polizeikommandant von Kabul habe an den Fremdenpolizei Kommandanten ein Schreiben geschickt, dass man sich um die Sicherheit des Erstbeschwerdeführers zu kümmern habe. Nachher sei ein offizieller Brief an die Bezirkspolizeikommandanten ergangen, dass man sich um die Sicherheit des Erstbeschwerdeführers kümmern sowie einen gemeinsamen Plan erstellen und über diese Ereignisse den Kabuler Polizeikommandanten informieren solle. Der Erstbeschwerdeführer führte weiters aus, dass diese "Bande" in der Polizei die "volle Macht" gehabt habe. Diese habe auch mit Al Kaida und den Taliban Kontakt im mittleren Niveau. Außerhalb von Kabul hätten sie absolute Macht gehabt ihn zu verhaften. Es habe ausreichend Gefährdung seiner Person gegeben weil dieser General einmal ein Mudschaheddin Kommandant und Parteimitlied von Arakat Islamie gewesen sei. Dieser habe sehr gute Beziehungen zu anderen Mudschaheddin Anführern gehabt. Die Regierung sei nicht in der Lage gewesen sich um seine Sicherheit zu kümmern. Dies sei sein Fluchtgrund gewesen. Zu seiner Heimatprovinz führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass dort fünf Gruppierungen aktiv seien. Diese seien alle Terroristen. Der Erstbeschwerdeführer habe Informationen bekommen und diese an den Leiter des Geheimdienstes weitergeleitet. Von diesen Informationen hätten alle NATO Mitglieder, die US Armee, US Special Force, afghanische Volkspolizei, Volksgeheimdienst und die Volksarmee Operationen durchgeführt. Diese fünf Gruppierungen hätten den Erstbeschwerdeführer gekannt und gewusst, dass dieser diese Informationen weitergebe. Deshalb könne er nicht in seiner Heimatprovinz leben. Acht Jahre lang habe er diese Provinz nicht besuchen können. Kabul sei vor diesem Vorfall relativ sicher gewesen, er habe normal leben können. Nach dem Vorfall sei er dort nicht mehr sicher gewesen. Er könne nirgends mehr in Afghanistan sicher leben. Kabul sei für den Erstbeschwerdeführer unsicher, da die restliche Gruppe noch frei sei und ihn aus Treue zu ihrem Chef beseitigen wolle. Der General wolle den Erstbeschwerdeführer beseitigen und töten. Der Name des Generals sei XXXX . Dieser sei im Gefängnis, der Erstbeschwerdeführer habe ihn persönlich verhaftet. Den Haftbefehl habe der Innenminister ausgestellt. Er habe sowohl hochrangige als auch einfache "Bandenmitglieder" festgenommen. Es seien drei hochrangige und fünf weitere "Bandenmitglieder" gewesen. Er habe also acht Personen festgenommen. Die beiden Söhne des Generals seien auf der Flucht. Die "Bande" sei nicht zerschlagen worden. Als er Kabul verlassen habe, habe sich danach keiner mehr gekümmert, die anderen hätten Angst gehabt. Danach befragt, warum die Frau des Erstbeschwerdeführers, nach dessen Flucht, zuerst in der Provinz Maydan Maidan Wardak gelebt habe, obwohl es dort so gefährlich sei und der Erstbeschwerdeführer dort mit den Leben bedroht werde, gab er an, dass seine Frau aus Dummheit dorthin gegangen sei. Als sie darauf gekommen seien, seien sie von dort weggegangen. Er habe seine Frau nicht mitgenommen, da diese schwanger gewesen sei. Sie sei bis Nimruz mitgekommen. Es habe die Gefahr bestanden, dass seine Frau auf diesem schwierigen Weg das Kind verlieren könnte. Es gebe auch jetzt noch Bedrohungen gegen seine Familie. Seine Frau sei in einem ganz abgelegen Tal wo sie keiner finden könne. Ein Verwandter, welchen der Erstbeschwerdeführer verhaftet habe, wisse über ihr "Familiensystem" bescheid. Die Frau des Erstbeschwerdeführers habe am Telefon gesagt, dass sie sie suchen würden. Wenn sie sie finden würden, würden sie sie töten. Dieser Verwandte stamme aus derselben Gegend. Er könne über andere Verwandte Informationen über den Erstbeschwerdeführer bekommen. In Österreich habe er keine Angst, hier werde man geschützt. Es gebe keinen anderen Ort in seiner Heimat an den er ziehen könnte um dem Problem zu entgehen. Er habe nach Mazar-e Sharif gewollt, aber er habe Informationen darüber erhalten, dass ein aktives "Bandenmitglied", welches festgenommen wurde, aus Mazar-e Sharif stamme. Im Falle einer Rückkehr befürchte er in Säure geschmissen zu werden. Die "Bande" werde hundertprozentig Rache üben. Im Falle einer Rückkehr habe er auch Angst vor den staatlichen Behörden. Da er vom Polizeidienst desertiert sei, werde er getötet.Zu seiner Heimatprovinz führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass dort fünf Gruppierungen aktiv seien. Diese seien alle Terroristen. Der Erstbeschwerdeführer habe Informationen bekommen und diese an den Leiter des Geheimdienstes weitergeleitet. Von diesen Informationen hätten alle NATO Mitglieder, die US Armee, US Special Force, afghanische Volkspolizei, Volksgeheimdienst und die Volksarmee Operationen durchgeführt. Diese fünf Gruppierungen hätten den Erstbeschwerdeführer gekannt und gewusst, dass dieser diese Informationen weitergebe. Deshalb könne er nicht in seiner Heimatprovinz leben. Acht Jahre lang habe er diese Provinz nicht besuchen können. Kabul sei vor diesem Vorfall relativ sicher gewesen, er habe normal leben können. Nach dem Vorfall sei er dort nicht mehr sicher gewesen. Er könne nirgends mehr in Afghanistan sicher leben. Kabul sei für den Erstbeschwerdeführer unsicher, da die restliche Gruppe noch frei sei und ihn aus Treue zu ihrem Chef beseitigen wolle. Der General wolle den Erstbeschwerdeführer beseitigen und töten. Der Name des Generals sei römisch 40 . Dieser sei im Gefängnis, der Erstbeschwerdeführer habe ihn persönlich verhaftet. Den Haftbefehl habe der Innenminister ausgestellt. Er habe sowohl hochrangige als auch einfache "Bandenmitglieder" festgenommen. Es seien drei hochrangige und fünf weitere "Bandenmitglieder" gewesen. Er habe also acht Personen festgenommen. Die beiden Söhne des Generals seien auf der Flucht. Die "Bande" sei nicht zerschlagen worden. Als er Kabul verlassen habe, habe sich danach keiner mehr gekümmert, die anderen hätten Angst gehabt. Danach befragt, warum die Frau des Erstbeschwerdeführers, nach dessen Flucht, zuerst in der Provinz Maydan Maidan Wardak gelebt habe, obwohl es dort so gefährlich sei und der Erstbeschwerdeführer dort mit den Leben bedroht werde, gab er an, dass seine Frau aus Dummheit dorthin gegangen sei. Als sie darauf gekommen seien, seien sie von dort weggegangen. Er habe seine Frau nicht mitgenommen, da diese schwanger gewesen sei. Sie sei bis Nimruz mitgekommen. Es habe die Gefahr bestanden, dass seine Frau auf diesem schwierigen Weg das Kind verlieren könnte. Es gebe auch jetzt noch Bedrohungen gegen seine Familie. Seine Frau sei in einem ganz abgelegen Tal wo sie keiner finden könne. Ein Verwandter, welchen der Erstbeschwerdeführer verhaftet habe, wisse über ihr "Familiensystem" bescheid. Die Frau des Erstbeschwerdeführers habe am Telefon gesagt, dass sie sie suchen würden. Wenn sie sie finden würden, würden sie sie töten. Dieser Verwandte stamme aus derselben Gegend. Er könne über andere Verwandte Informationen über den Erstbeschwerdeführer bekommen. In Österreich habe er keine Angst, hier werde man geschützt. Es gebe keinen anderen Ort in seiner Heimat an den er ziehen könnte um dem Problem zu entgehen. Er habe nach Mazar-e Sharif gewollt, aber er habe Informationen darüber erhalten, dass ein aktives "Bandenmitglied", welches festgenommen wurde, aus Mazar-e Sharif stamme. Im Falle einer Rückkehr befürchte er in Säure geschmissen zu werden. Die "Bande" werde hundertprozentig Rache üben. Im Falle einer Rückkehr habe er auch Angst vor den staatlichen Behörden. Da er vom Polizeidienst desertiert sei, werde er getötet. Der Erstbeschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Nationaler Führerschein -Strichaufzählung Ambulanzbrief Landesklinikum Wr. Neustadt vom 30.05.2016 -Strichaufzählung Rezept über verschiedene Medikamente vom 13.04.2016 -Strichaufzählung ärztlicher Kurzbrief vom 24.02.2016 -Strichaufzählung ärztlicher Befund vom 28.01.2016 -Strichaufzählung Kopie Dienstausweis der afghanischen Polizei -Strichaufzählung Kopie Dienstausweis DOI Department (Department of Public Information) -Strichaufzählung Acht Kopien über absolvierte Ausbildungsmodule bei der Polizei in Afghanistan -Strichaufzählung sechs DIN A4 Papierformate mit Fotos -Strichaufzählung Schulzeugnis in Kopie -Strichaufzählung Kopie der Geburtsurkunde der Tochter -Strichaufzählung Kopie von drei Tazkiras -Strichaufzählung Kopie eines Schreibens über die Leitung einer Dienststelle beim Geheimdienst -Strichaufzählung Kopie der Heiratsurkunde -Strichaufzählung Kopie eines Festnahmeprotokolls -Strichaufzählung Kopie über die Abgabe der Dienstwaffe inkl. Munition -Strichaufzählung Kopie eines Schreibens an das Ministerium für Inneres vom 07.03.2011 -Strichaufzählung Kopie eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft der Provinz Kabul Süd vom 15.10.2014 -Strichaufzählung Kopie eines Schreibens an die Kabuler Polizeidirektion vom 25.10.2014 -Strichaufzählung Kopie eines Schreibens an die Kabuler Bezirkspolizei vom 25.10.2014 Der Erstbeschwerdeführer wurde am 13.07.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dort gab er an, dass er um die Sicherheit seiner Frau und Kinder in Afghanistan besorgt sei, da deren Leben in Gefahr sei. Der Erstbeschwerdeführer nehme derzeit vier Medikamente ein, ein Herzmittel und drei Beruhigungsmittel. Er leide unter einer chronischen Herzphobie und einer depressiven Grunderkrankung. Er leide seit dem bewaffneten Angriff auf seine Person in Kabul unter dieser Krankheit. In Afghanistan habe er Beruhigungsmittel bekommen. Wegen der Herzphobie sei er nicht behandelt worden. Diese sei aber bereits in Afghanistan, im Polizeikrankenhaus in Kabul, festgestellt worden. In Österreich sei der Erstbeschwerdeführer in psychologischer Behandlung. Der Zweitbeschwerdeführer benötige keine ärztliche Behandlung. Er gehe in Österreich in die Schule.
  2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Erst- und Zweitbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen seien und solche auch nicht zu erwarten hätten. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in der Lage sein werde, sich wie bisher durch eine Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu sichern. Zudem sei er durch seine Plantagen wirtschaftlich genügend abgesichert und würde somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass bei den Beschwerdeführern die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass aus dem Privatleben der Beschwerdeführer keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Es wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Erst- und Zweitbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen seien und solche auch nicht zu erwarten hätten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt aus, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in der Lage sein werde, sich wie bisher durch eine Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu sichern. Zudem sei er durch seine Plantagen wirtschaftlich genügend abgesichert und würde somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass bei den Beschwerdeführern die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dargelegt, dass aus dem Privatleben der Beschwerdeführer keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Es wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2016 wurde den Beschwerdeführern der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt. 3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensanschriften angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht stimme, dass der Erstbeschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren nicht nachgekommen sei. Bei der Einvernahme am 28.06.2016 habe er sehr wohl seine Tazkira, sowie die Heiratsurkunde und die Tazkiras seiner Kinder im Original vorgelegt. Diese seien jedoch nur in Kopie zum Akt genommen worden. Die Originale seien dem Erstbeschwerdeführer gleich wieder ausgefolgt worden. Nur der Führerschein sei im Original einbehalten worden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich nach der Erstbefragung darum gekümmert, dass ihm seine Dokumente von einem Freund aus Afghanistan nachgeschickt würden. Er habe diese einen Tag vor der Einvernahme beim Bundesamt erhalten. Den Briefumschlag habe er leider nicht mehr, er habe diesen wegegeworfen, da er nicht gewusst habe, dass dieser wichtig sein könne. Bei seiner Einreise nach Österreich habe er überhaupt keine Dokumente bei sich gehabt. Warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Führerschein bereits bei der Einreise nach Österreich bei sich gehabt haben solle, sei nicht schlüssig. Die belangte Behörde bleibe die Erläuterung, wie sie zu diesem Schluss komme schuldig. Den Dienstausweis im Original habe der Kollege des Erstbeschwerdeführers nicht zusenden können, da es strafbar sei, Polizei-Dienstausweise ins Ausland zu schicken. Auf der Kopie des Polizei-Dienstausweises des Erstbeschwerdeführers sei eine Dienstnummer angeführt. Die belangte Behörde hätte diese Dienstnummer über Interpol überprüfen lassen können. Dies habe sie jedoch offensichtlich unterlassen. Im Rahmen der Offizialmaxime wäre die belangte Behörde jedoch verpflichtet gewesen solche Ermittlungen durchzuführen. Da sie dies unterlassen habe, sei das Verfahren grob mangelhaft. Zum Fluchtgrund des Erstbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er zwar zur Verhaftung einiger Personen beitragen habe können, jedoch sei ihm dabei die Verhaftung zweier wichtiger, einflussreicher Personen nicht gelungen. Dabei würde es sich um einen Oberst der Armee und einen der Logistik der Polizei Kabul handeln. Diese beiden hätten Beziehungen zu den ehemaligen Mudschaheddin und zur Regierung. Deren Netzwerk umfasse 41 Personen. Nach den Vorfällen im Oktober 2014 sei der Erstbeschwerde noch in Afghanistan geblieben, da er gedacht habe, dass es ihm vielleicht gelingen würde, diese zwei Personen auch noch verhaften zu können. Er habe dann durch Kollegen vom Geheimdienst erfahren, dass er in großer Gefahr sei, da diese planen würden ihn zu töten. Als sich die Informationen über die Bedrohung verdichtet hätten, habe er das Land verlassen. Dass in den neun bis elf Monaten vor der Ausreise nichts passiert sei, sei der eigenen Vorsicht des Erstbeschwerdeführers zu verdanken und nicht etwa dem staatlichen Schutz. Es wurde ein Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vorgelegt. Den Beschwerdeführern sei der Status von Asylberechtigten in eventu der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 30.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 15.11.2016 wurde die Vollmacht des MigrantInnenvern St. Marx bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 13.12.2016 wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bezüglich dem Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers vorgelegt. Nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 15.12.2016 neu zugewiesen. Mit Schreiben vom 28.02.2017 wurden zwei Dienstausweise des Erstbeschwerdeführers im Original vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich seine persönliche Situation nicht verändert habe. Im Jahr 1386 habe er mit seiner Arbeit für den Sicherheitsdienst der Polizei begonnen. Wegen seiner Arbeit habe er nicht in seine Heimatregion fahren können. Er habe bis 1394

(2015)in Kabul gelebt, in diesem Jahr habe er seine Heimat verlassen. Der Kontakt zu seiner Ehefrau sei nicht regelmäßig. Sie lebe in der Provinz Bamyan, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , im Unterdort XXXX . In dieser Region würden keine Mobiltelefone funktionieren, da es dort keine Antennen gebe. Alle ein bis zwei Monate fahre seine Frau in die Stadt Bamyan. Dann rufe sie ihn von dort über Facebook Messenger oder über Viber an. Das letzte Mal habe er vor circa 20 bis 25 Tagen mit ihr gesprochen. Seine Familie fühle sich in dem Dorf, in welchen sie leben würden, nicht sicher. Sein Sohn könne nicht zur Schule gehen. Die Lage sei schwierig. Der Grund für seine Flucht aus Afghanistan sei einerseits eine versuchte Entführung seines Sohnes. Bei jener Auseinandersetzung sei eine Person schwer verletzt worden. Ein weiterer Grund sei ein bewaffneter Angriff auf seine Person. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Der letzte Angriff welcher ihm gegolten habe sei in der Nacht vom 22. auf den 23.10.2014 gewesen. Auf Nachfragen warum der Erstbeschwerdeführer nach dem letzten Angriff noch monatelang mit der Ausreise aus Afghanistan gewartet habe, gab dieser an, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vergessen habe zu erwähnen, dass er nach dem Übergriff für einen Monat oder 40 Tage zur Behandlung nach Indien gegangen sei. Er könne seine Aussage mit Dokumenten belegen. Der Erstbeschwerdeführer legte eine Bestätigung über eine medizinische Behandlung in Indien vor. Nachdem er in Indien gewesen sei, habe er etwa noch fünf bis sechs Monate im Heimatland gelebt. Diese Monate habe er mit massiven Problemen und Ängsten verbracht. Er sei immer bewaffnet gewesen. Von der Polizei habe er nicht erwarten können ihm zu helfen oder ihm Schutz zu geben. Er habe gewusst, dass sie nicht in der Lage dazu gewesen sei. Er habe kaum noch Kontakt zur Außenwelt gepflegt. Er habe wie ein Gefangener zu Hause gelebt. Ihre Agenten hätten sowohl ihn als auch ihre Verwaltungszentrale darüber in Kenntnis gesetzt, dass er verfolgt und getötet werden solle. Circa zweieinhalb Monate bevor er in Österreich angekommen sei habe er sein Land verlassen. Zu jenem Zeitpunkt habe er auch mit seiner Arbeit bei der Polizei aufgehört. Jene Gruppe, welche er verhaftet habe, habe Verbindungen zu Dschihad Kommandanten, zu terroristischen Gruppierungen, wie zu den Taliban, die Waffenhandel betrieben und Entführungen geplant hätten. Ihre Aufgabe sei gewesen an Geld zu kommen. Sie hätten keine anderen Ziele gehabt. Er habe acht Personen dieser "Mafiagruppe" festgenommen. Weiter Mitglieder der "Bande" seien nach wie vor aktiv. Er habe Beweismittel darüber, dass manche von diesen derzeit für den Staat arbeiten würden. Die Aufgabenbereiche des Erstbeschwerdeführers bei der Polizei seien Kampf gegen Terrorismus, Schutz der Polizeibehörden vor Schaden durch Feinde, Bekämpfung der Korruption in staatlichen sowie nichtstaatlichen Behörden, Kontrolle und Beobachtung der Handlungen der Polizei, Hilfeleistung und Zusammenarbeit mit dem Personal der Sicherheitspolizei gewesen. Agenten hätten ihnen Informationen zukommen lassen, sie hätten diese überprüft. Wenn sie hilfreich gewesen seien, dann hätten sie andere Organe darüber in Kenntnis gesetzt und mit diesen zusammen an den Fällen gearbeitet. Als Sicherheitspolizisten seien sie selbstverständlich auch mit der normalen Polizeibehörde ständig in Kontakt gewesen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich seine persönliche Situation nicht verändert habe. Im Jahr 1386 habe er mit seiner Arbeit für den Sicherheitsdienst der Polizei begonnen. Wegen seiner Arbeit habe er nicht in seine Heimatregion fahren können. Er habe bis 1394
(2015)in Kabul gelebt, in diesem Jahr habe er seine Heimat verlassen. Der Kontakt zu seiner Ehefrau sei nicht regelmäßig. Sie lebe in der Provinz Bamyan, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , im Unterdort römisch 40 . In dieser Region würden keine Mobiltelefone funktionieren, da es dort keine Antennen gebe. Alle ein bis zwei Monate fahre seine Frau in die Stadt Bamyan. Dann rufe sie ihn von dort über Facebook Messenger oder über Viber an. Das letzte Mal habe er vor circa 20 bis 25 Tagen mit ihr gesprochen. Seine Familie fühle sich in dem Dorf, in welchen sie leben würden, nicht sicher. Sein Sohn könne nicht zur Schule gehen. Die Lage sei schwierig. Der Grund für seine Flucht aus Afghanistan sei einerseits eine versuchte Entführung seines Sohnes. Bei jener Auseinandersetzung sei eine Person schwer verletzt worden. Ein weiterer Grund sei ein bewaffneter Angriff auf seine Person. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Der letzte Angriff welcher ihm gegolten habe sei in der Nacht vom
  1. auf den 23.10.2014 gewesen. Auf Nachfragen warum der Erstbeschwerdeführer nach dem letzten Angriff noch monatelang mit der Ausreise aus Afghanistan gewartet habe, gab dieser an, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vergessen habe zu erwähnen, dass er nach dem Übergriff für einen Monat oder 40 Tage zur Behandlung nach Indien gegangen sei. Er könne seine Aussage mit Dokumenten belegen. Der Erstbeschwerdeführer legte eine Bestätigung über eine medizinische Behandlung in Indien vor. Nachdem er in Indien gewesen sei, habe er etwa noch fünf bis sechs Monate im Heimatland gelebt. Diese Monate habe er mit massiven Problemen und Ängsten verbracht. Er sei immer bewaffnet gewesen. Von der Polizei habe er nicht erwarten können ihm zu helfen oder ihm Schutz zu geben. Er habe gewusst, dass sie nicht in der Lage dazu gewesen sei. Er habe kaum noch Kontakt zur Außenwelt gepflegt. Er habe wie ein Gefangener zu Hause gelebt. Ihre Agenten hätten sowohl ihn als auch ihre Verwaltungszentrale darüber in Kenntnis gesetzt, dass er verfolgt und getötet werden solle. Circa zweieinhalb Monate bevor er in Österreich angekommen sei habe er sein Land verlassen. Zu jenem Zeitpunkt habe er auch mit seiner Arbeit bei der Polizei aufgehört. Jene Gruppe, welche er verhaftet habe, habe Verbindungen zu Dschihad Kommandanten, zu terroristischen Gruppierungen, wie zu den Taliban, die Waffenhandel betrieben und Entführungen geplant hätten. Ihre Aufgabe sei gewesen an Geld zu kommen. Sie hätten keine anderen Ziele gehabt. Er habe acht Personen dieser "Mafiagruppe" festgenommen. Weiter Mitglieder der "Bande" seien nach wie vor aktiv. Er habe Beweismittel darüber, dass manche von diesen derzeit für den Staat arbeiten würden. Die Aufgabenbereiche des Erstbeschwerdeführers bei der Polizei seien Kampf gegen Terrorismus, Schutz der Polizeibehörden vor Schaden durch Feinde, Bekämpfung der Korruption in staatlichen sowie nichtstaatlichen Behörden, Kontrolle und Beobachtung der Handlungen der Polizei, Hilfeleistung und Zusammenarbeit mit dem Personal der Sicherheitspolizei gewesen. Agenten hätten ihnen Informationen zukommen lassen, sie hätten diese überprüft. Wenn sie hilfreich gewesen seien, dann hätten sie andere Organe darüber in Kenntnis gesetzt und mit diesen zusammen an den Fällen gearbeitet. Als Sicherheitspolizisten seien sie selbstverständlich auch mit der normalen Polizeibehörde ständig in Kontakt gewesen. Eine Rückkehr nach Afghanistan komme für den Erstbeschwerdeführer aus verschiedenen Gründen nicht in Frage. In seiner Heimatregion seien die Taliban und andere terroristische Gruppierungen äußerst aktiv. Im Zuge seiner Arbeit für den Sicherheitsdienst habe er dem Innenministerium Informationen über die Taliban seiner Heimatregion zukommen lassen. Aus diesem Grund könne er niemals wieder in seine Heimatregion zurückkehren, da er einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Abgesehen davon wäre er wegen der Festnahme der Mitglieder der "Mafiabande" gefährdet. Diese Leute hätten sehr viel Einfluss, unter anderem auch im afghanischen Militär. Sie hätten Verbindungen zu den Taliban, mit welchen sie Waffenhandel betreiben würden, und auch zu anderen terroristischen Gruppierungen. Darüber hinaus würden sie von gefährlichen und mächtigen Leuten unterstütz werden. Abgesehen von den Familienmitgliedern der Festgenommen würde der Erstbeschwerdeführer auch von ihrem Kommandanten und von anderen Bandenmitgliedern vernichtet werden, unabhängig davon in welche Provinz er zurückkehren sollte. Er werde sowohl wegen der Festnahme der Verbrecher als auch wegen seiner Arbeit für den Geheimdienst von verschiedenen terroristischen Gruppen und "Mafiagruppen" verfolgt und im Falle einer Rückkehr getötet. Zu ihrem Leben in Österreich führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass der Zweitbeschwerdeführer sehr aktiv sei. Er bringe den Zweitbeschwerdeführer täglich nach dem Frühstück zur Schule und hole ihn wieder ab. Nach dem Essen helfe er ihm bei der Hausübung, danach würden sie gemeinsam Mathematik lernen. Dann würden sie in den Park gehen und danach zu Abend essen. Danach lege er ihn schlafen, da der Zweitbeschwerdeführer nicht alleine einschlafen könne. Seit dem Übergriff auf den Zweitbeschwerdeführer habe sich dieser verändert. Sein Verhalten sei aggressiv und er habe seither viele schlimme Sachen angestellt. Die Behörden hätten ihm den Zweitbeschwerdeführer für einen Monat weggenommen. Es sei ihnen beiden extrem schlecht gegangen. Ein Cousin väterlicherseits des Vaters des Erstbeschwerdeführers lebe in Österreich. Er sei der einzige Verwandte in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer habe selbst keine persönlichen Freundschaften geschlossen, aber der Zweitbeschwerdeführer habe sehr viele Freunde, mit deren Eltern der Erstbeschwerdeführer in Kontakt sei. Der Zweitbeschwerdeführer bekomme immer wieder Besuch von seinen Mitschülern und deren Eltern. So gesehen sei der Erstbeschwerdeführer mit vielen österreichischen Männern und Frauen in Kontakt. Mit Schreiben vom 21.09.2017 wurde eine Stellungnahme zur Situation in Afghanistan abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zu den Beschwerdeführern: Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören zur Volksgruppe der Sadat und sind schiitischen Glaubens. Am 14.09.2015 stellten sie Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Söhne und eine Tochter. Er stammt aus der Provinz Maidan Wardak und lebte die letzten Jahre vor seiner Ausreise in Kabul. Er ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes (Strafregisterauszug vom 01.02.2018). Der Erstbeschwerdeführer war in Kabul bei der Polizei tätig. Im Zuge seiner Tätigkeit hat er hochrangige Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, welche unter anderem auch Verbindungen zu den Taliban und anderen terroristischen Organisationen hat, verhaftet. Die daraus resultierende Verfolgung bezieht sich zudem auf den Erstbeschwerdeführer als Person und nicht bloß als Funktionsträger. Der Erstbeschwerdeführe wurde vor seinem Wohnhaus angriffen und es wurde versucht seinen Sohn zu entführen. Vor diesem Hintergrund verließ der Erstbeschwerdeführer mit seinem Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, Afghanistan. Hinsichtlich dieser Bedrohung besteht - unabhängig von der Frage der Schutzwilligkeit - keine hinreichende Schutzfähigkeit der Behörden. 1.
  4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Aktualisierung 25.09.2017): KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  5. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
  6. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017). High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
  7. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
  8. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  9. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  10. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  11. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
  12. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt - speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017). Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017). Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017 Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017). Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017). High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017). Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres
  13. Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017). Taliban Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017). Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  14. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  15. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  16. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  17. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
  18. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Wardak/ Maidan Wardak Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 606.077 geschätzt (CSO 2016). Die Hauptautobahn Kabul-Kandahar geht durch die Provinz Maidan Wardak und verbindet dadurch die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen mit der Hauptstadt Kabul (Khaama Press 6.5.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 28 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 277 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 33 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 21 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 0 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 359 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Wardak 359 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in der Provinz festgehalten - gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Talibanaufständische sind in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz aktiv (Khaama Press 3.7.2016). Aufständische werden durch die Sicherheitskräfte in der Provinz Wardak bekämpft (SIGAR 30.1.2017) und auch militärische Operationen werden durchgeführt (Khaama Press 25.9.2016; Khaama Press 28.10.2016; Khaama Press 17.8.2016; Khaama Press 21.7.2016; Khaama Press 1.6.2016). Rechtsschutz/Justizwesen Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, Verbindlichkeit von Rechten

internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016). Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016). Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016). Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016). Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD

  1. 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
  2. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force - AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit
  3. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016). Korruption Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2015 belegte Afghanistan von 168 Ländern den
  4. Platz (TI 12.2016; vgl. FH 27.1.2016). Dem Bericht von Asia Foundation zufolge, sind 90% der Afghan/innen im Alltag Korruption ausgesetzt; angegeben wurde hauptsächlich Bestechungsgelder an Polizei und Regierungsbeamte zu bezahlen (FH 27.1.2016).Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2015 belegte Afghanistan von 168 Ländern den
  5. Platz (TI 12.2016; vergleiche FH 27.1.2016). Dem Bericht von Asia Foundation zufolge, sind 90% der Afghan/innen im Alltag Korruption ausgesetzt; angegeben wurde hauptsächlich Bestechungsgelder an Polizei und Regierungsbeamte zu bezahlen (FH 27.1.2016). Zur Erkennung, Verfolgung und Verhinderung von Korruption existiert kein gesetzlicher Rahmen (TI 10.2016). Trotz umfangreicher Reformvorhaben und aufwendiger Konsultationsmechanismen - oft unter direkter Federführung des Staatspräsidenten oder von ihm beauftragter Gremien - bleiben Qualität und Transparenz der Regierungsführung und der demokratischen Prozesse weiterhin mangelhaft. Die RNE (Einheitsregierung) startete im Mai 2016 eine neue Initiative zur Bekämpfung der Korruption, deren integraler Bestandteil das Anti Corruption Justice Center (ACJC) sein soll. Das ACJC soll Fällen erheblicher Korruption insbesondere auch unter hochrangigen Funktionären der afghanischen Regierung nachgehen, harrt aber noch seines offiziellen Startes (AA 9.2016; vgl. auch TI 10.2016). Die Regierung verfolgte weiterhin Anti-Korruptionsziele - dies beinhaltet die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von großen Korruptionsfällen und die Stärkung des rechtlichen und behördlichen Rahmens (UN GASC 13.12.2016).Zur Erkennung, Verfolgung und Verhinderung von Korruption existiert kein gesetzlicher Rahmen (TI 10.2016). Trotz umfangreicher Reformvorhaben und aufwendiger Konsultationsmechanismen - oft unter direkter Federführung des Staatspräsidenten oder von ihm beauftragter Gremien - bleiben Qualität und Transparenz der Regierungsführung und der demokratischen Prozesse weiterhin mangelhaft. Die RNE (Einheitsregierung) startete im Mai 2016 eine neue Initiative zur Bekämpfung der Korruption, deren integraler Bestandteil das Anti Corruption Justice Center (ACJC) sein soll. Das ACJC soll Fällen erheblicher Korruption insbesondere auch unter hochrangigen Funktionären der afghanischen Regierung nachgehen, harrt aber noch seines offiziellen Startes (AA 9.2016; vergleiche auch TI 10.2016). Die Regierung verfolgte weiterhin Anti-Korruptionsziele - dies beinhaltet die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von großen Korruptionsfällen und die Stärkung des rechtlichen und behördlichen Rahmens (UN GASC 13.12.2016). Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um; einerseits wurde von öffentlich Bediensteten berichtet, die regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Andererseits gab es Korruptionsfälle, die erfolgreich vor Gericht gebracht wurden. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist - Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und des Drogenhandels verstärken das Problem (USDOS 13.4.2016). Die Einheitsregierung hat im Bereich der Korruptionsprävention einige Fortschritte gemacht: Der afghanische Präsident bekräftigte seine Transparenzverpflichtungen, veranlasste eine externe Kontrolle von Beschaffungsprozessen, sowie eine Umstrukturierung des Justizsektors. All dies sind wichtige Schritte des Präsidenten, welche die Bereitschaft signalisieren, Korruption in den Griff zu bekommen (IWA 11.2016). Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, Mohammad Farid Hamidi, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016). Manch hochrangiger Akteure wurde dennoch strafrechtlich verfolgt - mit wenig abschreckender Wirkung. Der ehemalige Chef der Kabul Bank - Khalil Ferozi - wurde im Jahr 2014 aufgrund schweren Betrugs zu 15 Jahren Haft verurteilt. Berichten zufolge, durfte er das Gefängnis bei Tag verlassen, um seinen geschäftlichen Tätigkeiten nachzugehen. Im November 2015 unterzeichnete er ein Übereinkommen, an einem 900 Millionen US Dollar schweren Projekt mitzuarbeiten. Das Übereinkommen wurde aufgrund des öffentlichen Aufschreis storniert (FH 27.1.2016). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016).
  6. Beweiswürdigung: Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die oben genannten Feststellungen zu Person, Volksgruppe, Religion, Herkunft und familiären Beziehung der Beschwerdeführer resultieren aus ihren dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sowie den diesbezüglich einheitlichen und glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer verheiratet ist und drei Kinder hat, beruht auf seinen glaubhaften Angaben und der vorgelegten Heiratsurkunde sowie den vorgelegten Kopien der Tazkiras seiner Kinder. Der Erstbeschwerdeführer hat durch zahlreiche Dienstausweise, Fotos und Bestätigungen über die Absolvierung von Ausbildungsmodulen seine Tätigkeit bei der Polizei glaubhaft belegt. Aufgrund dieser nachgewiesenen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers im Bereich des Sicherheitsdienstes der Polizei und den damit einhergehenden, vom Erstbeschwerdeführer durchgeführten, Verhaftungen hochrangiger Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, ist das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, er werde von den restlichen Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung verfolgt, naheliegend und plausibel. Die Verhaftung dieser Mitglieder ist glaubwürdig, zumal der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich einheitliche und gleichbleibende Angaben gemacht und auch Unterlagen, unter anderem ein Festnahmeprotokoll, vorgelegt hat. Sein Vorbringen deckt sich mit den oben angeführten Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Daher erweist sich sein Vorbringen, dass er (zunächst) aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in den Fokus dieser kriminellen Vereinigung geraten ist und sich diese Verfolgung auf seine Person (auch abseits der beruflichen Tätigkeit) erweitert hat, als glaubwürdig. Die grundsätzliche Schutzwilligkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden ist in der gegenständlichen Konstellation unstrittig. Allerdings ergibt sich aus den Berichten zur Situation in Afghanistan eine faktische Schutzunfähigkeit hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, der als Person (und nicht nur in Ausübung einer Funktion) in den Fokus einer kriminellen Vereinigung geraten ist. Dementsprechend würde auch eine Funktionsniederlegung oder ein Ausscheiden aus dem Sicherheitsapparat keine erkennbare Reduktion der Gefährdungslage bewirken.
  7. Rechtliche Beurteilung: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 100/2005; AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). In der verfahrensgegenständlichen individuellen Situation ist die wohlbegründete Furcht des Erstbeschwerdeführers vor dem realen Risiko einer Verfolgung seitens einer kriminellen Organisation, welche unter anderem Verbindungen zu den Taliban hat (in asylrelevanter Intensität) unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Afghanistan objektiv nachvollziehbar. Auch wenn die afghanischen Behörden im Falle des Erstbeschwerdeführers zweifellos schutzwillig waren und wären, ist aufgrund der Situation in Afghanistan davon auszugehen, dass sie im konkreten Fall nicht ausreichend schutzfähig sind. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Dies ist im ge

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