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{'item': 'W113 2161147-1'}

Obsah (4)§ 28Art. 130§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW113 2161147-1 SpruchW113 2161147-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als

einem Schreiben der AMA vom 21.12.2017 teilte die Behörde mit, dass der Übertragung im Jahr 2014 wieder vollständig stattgegeben werden konnte und übermittelte zum Beleg dafür den Änderungsbescheid EBP 2014 vom 31.10.2017, GZ II/4-EBP/14-

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt, wie im Verfahrensgang dargelegt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von keiner Partei bestritten. Die Entscheidung betreffend die Übertragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2014 zwischen dem Übergeber XXXX und dem Beschwerdeführer als Übernehmer ist entscheidend für die Sachlage betreffend die Antragsjahre 2015 und 2016.Die Entscheidung betreffend die Übertragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2014 zwischen dem Übergeber römisch 40 und dem Beschwerdeführer als Übernehmer ist entscheidend für die Sachlage betreffend die Antragsjahre 2015 und
  3. Rechtliche Beurteilung: 2.
  4. Anwendbare Rechtsvorschriften:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG).

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 2.

  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Die Herabsetzung der vorhandenen Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid hat ihre Ursache ausschließlich in einer fehlgeschlagenen Übertragung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr. Aufgrund eines rückwirkenden Verfalls dieser Zahlungsansprüche beim Übergeber in Zusammenhang mit einer manuellen Beantragung waren diese bei Übertragung z.T. bereits in die nationale Reserve verfallen und konnten deshalb im Jahr 2014 nicht übertragen werden. Zwischenzeitlich wurde der Übertragung im Antragsjahr 2014 wieder vollständig stattgegeben und verändert sich dadurch maßgeblich die Sachlage für die Antragsjahre 2015 und
  2. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Die AMA wird unter Berücksichtigung der aktuellen Sachlage (Stattgabe der Übertragung im Rahmen der EBP 2014) eine Neuberechnung der zuzuweisenden Zahlungsansprüche 2015 und in der Folge auch für 2016 vorzunehmen haben. 2.
  3. Zu Spruchteil B: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W113.2161147.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.