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{'item': 'W113 2184087-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW113 2184087-1 SpruchW113 2184087-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6933919010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2017, Zahl 17385/1/1/1/Ho betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6933919010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2017, Zahl 17385/1/1/1/Ho betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 05.01.2017 wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Jahr 2016 gewährt. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, II/4-DZ/16-6933919010, wurde der CC-Abzug rückgängig gemacht und eine Direktzahlung gewährt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2017 als verspätet zurückgewiesen wurde. Der angefochtene Bescheid ist mit 12.05.2017 datiert und sei, nach den Angaben der belangten Behörde am 16.05.2017 versendet worden. Die AMA gehe auf Grund der Zustellvermutung des §26 Abs. 2 ZustG davon aus, dass dieser am 19.05.2017 zugestellt worden sei. Die Beschwerde selber ist mit 20.08.2017 datiert und langte nach den Angaben der belangten Behörde am gleichen Tag, somit verspätet, bei ihr ein.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die von der Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2017 als verspätet zurückgewiesen wurde. Der angefochtene Bescheid ist mit 12.05.2017 datiert und sei, nach den Angaben der belangten Behörde am 16.05.2017 versendet worden. Die AMA gehe auf Grund der Zustellvermutung des §26 Absatz 2, ZustG davon aus, dass dieser am 19.05.2017 zugestellt worden sei. Die Beschwerde selber ist mit 20.08.2017 datiert und langte nach den Angaben der belangten Behörde am gleichen Tag, somit verspätet, bei ihr ein. Dagegen brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein, in dem er die der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde gelegten Tatsachen nicht bestritt, sondern ersuchte, "obwohl die Alm-/Weidemeldung nicht zeitgerecht eingereicht wurde, von diesen Kürzungen abzusehen [...]". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Abänderungsbescheid vom 12.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer Direktzahlungen gewährt und der Abzug wegen Cross Compliance-Verstößen aufgehoben. Das Versanddatum des Bescheides war laut AMA der 16.05.
  2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht, welche wegen Verspätung von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde datiert mit 20.08.
  3. Die AMA hat dem Beschwerdeführer die Verspätung mit Schreiben vom 08.11.2017 vorgehalten. Der Beschwerdeführer teilte mit, er wisse, dass er die Alm-/Weidemeldung verspätet abgegeben habe, er bitte aber darum, dass die Strafe nochmals überdacht werde.
  4. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Anwendbare Rechtsvorschriften: Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG). Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).Bei der Berechnung von nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden diese mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG). Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz).Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz). 3.
  7. Zur Verspätung: Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Zustellung ist laut Angaben der AMA auf Grund der Zustellvermutung des § 26 Abs. 2 ZustG am 19.05.2017 erfolgt.Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Zustellung ist laut Angaben der AMA auf Grund der Zustellvermutung des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG am 19.05.2017 erfolgt. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist nach den oben angeführten Rechtsvorschriften eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 19.11.2015, 2015/11/0094). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid hat am 19.05.2017 begonnen und nach vier Wochen - im vorliegenden Fall somit am 16.06.2017 - geendet und die Beschwerde hätte an diesem Tag bei der Behörde einlangen bzw. bei der Post aufgegeben werden müssen. Die Bescheidbeschwerde langte nach den Angaben der belangten Behörde am 20.08.2017, somit verspätet, bei ihr ein. Dem Beschwerdeführer wurde die Verspätung durch die belangte Behörde vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist dem Grund nach unbestritten geblieben.Dem Beschwerdeführer wurde die Verspätung durch die belangte Behörde vorgehalten vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist dem Grund nach unbestritten geblieben. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237). Da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  8. Zu Spruchteil B: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.
  9. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.
  10. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W113.2184087.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.