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{'item': 'W134 2118366-1'}

Obsah (16)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 34Artikel 28Artikel 7Artikel 11Art. 35§ 3Art. 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW134 2118366-1 SpruchW134 2118366-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Grub

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Zusammen mit dem Vordruck zum Mehrfachantrag-Flächen (MFA) 2013 übermittelte die Agrarmarkt Austria (AMA) dem Beschwerdeführer zu Zwecken einer allfälligen manuellen Reihung seiner flächenbezogenen Zahlungsansprüche (ZA) im Rahmen der Antragstellung ein Formular "Information über Zahlungsansprüche für die Einheitliche Betriebsprämie". Demnach standen dem Beschwerdeführer - entsprechend dem Wert für das Antragsjahr 2013 - für die Antragstellung im Antragsjahr 2013 folgende Zahlungsanspruchsnummern (ZA-Nr.) mit folgender Anzahl an Zahlungsansprüchen zur Verfügung: Zahlungsanspruchs-Nr. 14203188: 1,62 Zahlungsanspruchs-Nr. 15013778: 3,05 Zahlungsanspruchs-Nr. 14203177: 27 Zahlungsanspruchs-Nr. 14203155: 1,43 2. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 25.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen und nahm unter Verwendung des o.a. Formulars eine manuelle Beantragung der Zahlungsansprüche vor. Im Zuge der Beantragung reduzierte der Beschwerdeführer die ZA-Nr. 14203177 von 27,00 auf 20,90. Die übrigen Zahlungsansprüche beantragte er

den im Vordruck enthaltenen Werten. In Summe beantragte der Beschwerdeführer 27 von 33,1 vorhandenen Zahlungsansprüchen. 3. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120719254, wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 3.028,25 gewährt. Der Antrag auf manuelle Beantragung von Zahlungsansprüchen wurde positiv beurteilt. Der Prämienberechnung wurden dabei 33,1 vorhandene Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von 113,12, 27 ausbezahlte Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche von 29,05 ha und ermittelte Fläche von 28,80 ha zu Grunde gelegt. Die Zahlungsansprüche wurden

dem Antrag des Beschwerdeführers gewertet, der nicht genutzte Anteil der ZA-Nr. 14203177 im Ausmaß von 6,10 bekam eine neue ZA-Nummer 15299678. 4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387202, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 797,25 gewährt und eine Rückforderung von EUR 2.231,- vorgenommen. Der Antrag auf manuelle Beantragung von Zahlungsansprüchen wurde positiv beurteilt. Der Prämienberechnung wurden dabei 36,35 vorhandene Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von 113,08, sowie nunmehr 7,05 ausbezahlte Zahlungsansprüche und eine beantragte/ermittelte Fläche von unverändert 28,80 ha zu Grunde gelegt. Die ZA-Nr. 15419112 (3,81) wurde als verfallen erklärt. Außerdem war die im Rahmen der manuellen Beantragung angegebene ZA-Nr. 1513778 nicht mehr gültig. Die als verfallen erklärten Zahlungsansprüche wurden der nationalen Reserve zugeschlagen. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.05.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.05.214, Beschwerde (vormals Berufung) und beantragte: 1. den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass

  1. a)die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt
  2. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, 2. auszusprechen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Antragstellung vollkommen korrekt gewesen sei. Die Nummernkreise seien von der AMA nachträglich abgeändert worden, worin ein gravierender Verfahrensfehler liege. Es hätte ihm die neue Zusammensetzung der Zahlungsansprüche mitgeteilt werden müssen, damit er die Möglichkeit gehabt hätte mittels Korrektur oder Storno auf diese Änderung zu reagieren. 6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 11.12.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer verfügte im Jahr 2013 über 33,1 Zahlungsansprüche (ZA), darunter die ZA-Nr. 14203177 mit einer Anzahl von 27 ZA. Im Jahr 2013 beantragte der Beschwerdeführer die ZA-Nr. 14203177

(27)manuell mit lediglich einem Anteil von 20,90, sodass der nicht genutzte Anteil von 6,10 eine neue ZA-Nr. 15299678 erhielt. Mit MFA 2013 vom 25.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer für das Jahr 2013 die Einheitliche Betriebsprämie für eine Fläche im Ausmaß von 29,05 ha. Aufgrund der vorhandenen Fläche im Ausmaß von 28,80 ha beantragte der Beschwerdeführer lediglich insgesamt 27 der im Jahr 2013 vorhandenen 33,1 Zahlungsansprüche. Dem Beschwerdeführer wurde die EBP 2013 zunächst unter Zugrundelegung der von ihm manuell beantragten Zahlungsansprüche gewährt und 27 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von 113,12 ausbezahlt. Im Zuge einer durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 stellte die AMA Flächenabweichungen fest. Aufgrund dieser Flächenabweichungen wurden die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers von der AMA rückwirkend neu berechnet und automatisch abgeändert, in der Weise, als die ZA-Nr. 14203155 (1,43) nun die Anzahl 10,36, die ZA-Nr. 14203177
(27)nun die Anzahl 4 und die ZA-Nr. 14203188 (1,62) nun die Anzahl 10,56 hat. ZA-Nr. 14203166 (1,62), ZA-Nr. 15419112 (3,81) und ZA-Nr. 15479387
(6)sind neu entstanden. ZA-Nr. 15013778 (3,05) ist nicht mehr vorhanden. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2013 bei gleichbleibender beantragter/ermittelter Fläche auf Grund der Änderung der Zahlungsansprüche in bloß verringertem Ausmaß gewährt und eine Rückforderung vorgenommen. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet: 3.2. Anwendbare Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1, 33 bis 35, 37 und 42 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, 33 bis 35, 37 und 42 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [...]." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 42 Nicht genutzte Zahlungsansprüche Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht

Artikel 34

aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

Titel III

der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009 lautet auszugsweise:Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120 aus 2009, lautet auszugsweise: "Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1)Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum

Artikel 28Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

(1)Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum

Artikel 28Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, endet. Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums

Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, beziehen, gelten als genutzt. Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:

  1. a)Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.
  2. b)Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw. [...]." Art. 11, 12, 14, 20, 21, 23, 56 Abs. 1 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009,Artikel 11, 12, 14, 20, 21, 23, 56, Absatz eins und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, 65 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:65 - im Folgenden: VO (EG) 1122 aus 2009, - lauten auszugsweise: "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...]." "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 14 Änderungen des Sammelantrags

(1)Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. [...].
(2)Unbeschadet der von Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am
  1. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens am
  2. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten für die Mitteilung von Änderungen einen früheren Termin festlegen. Dieser Termin sollte jedoch frühestens 15 Kalendertage nach dem

Artikel 11Absatz 2 festgesetzten Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags liegen.

(3)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig." "Artikel 20 Vereinfachung der Verfahren
(1)Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen zwischen den Betriebsinhabern und den Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung elektronisch übermittelt werden. Dabei ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass insbesondere
(1)Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen zwischen den Betriebsinhabern und den Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung elektronisch übermittelt werden. Dabei ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass insbesondere
  1. a)der Betriebsinhaber eindeutig identifiziert wird;
  2. b)der Betriebsinhaber alle Anforderungen der betreffenden Beihilferegelung erfüllt;
  3. c)die übermittelten Daten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Beihilferegelung zuverlässig sind; [...].
(2)Ferner können die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Absatz 1 vereinfachte Verfahren für die Einreichung der Beihilfeanträge vorsehen, soweit die benötigten Daten bereits den Behörden vorliegen, insbesondere wenn gegenüber dem letzten Antrag für die betreffende Beihilferegelung keine Änderungen eingetreten sind. [...]." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 23 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt. [...]. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
(2)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]." "Artikel 56 Allgemeine Grundsätze
(1)Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:
  1. a)für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;
  2. b)Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung

Titel V

Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009;b) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung

Titel römisch fünf Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,;

  1. c)eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt;
  2. d)Flächen, die unter der Rubrik "Sonstige Nutzung" ausgewiesen sind. Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, lautet:Paragraph 5, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, lautet: "Stichtag der Nutzung § 5. Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber

Art. 35der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt."Paragraph 5, Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber

Artikel 35, der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt."

§ 3Abs.

7 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche

Art. 12Abs.

1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).

Paragraph 3, Absatz 7, INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, ist die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche

Artikel 12, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung). Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19 a VO [EU] 640/20149, gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (

  1. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  2. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  3. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19, a VO [EU] 640/20149, gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
  4. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  5. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  6. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). 3.
  7. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. In Österreich bedarf es - abweichend von Art. 12 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 - jedoch grundsätzlich keiner Beantragung der einzelnen Zahlungsansprüche im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen. Vor dem Hintergrund des Art. 20 VO (EG) 1122/2009 ("vereinfachtes Verfahren") erscheint dies legitim.In Österreich bedarf es - abweichend von Artikel 12, Absatz eins, Litera c, VO (EG) 1122 aus 2009, - jedoch grundsätzlich keiner Beantragung der einzelnen Zahlungsansprüche im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen. Vor dem Hintergrund des Artikel 20, VO (EG) 1122 aus 2009, ("vereinfachtes Verfahren") erscheint dies legitim. Auf EU-rechtlicher Ebene gibt Art. 15 VO Abs. 1 VO (EG) 1120/2009 lediglich eine Reihung nach dem Wert der Zahlungsansprüche vor. Seitens der belangten Behörde wurde diese automatische Reihung im Sinn der Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren um den Aspekt der Nutzung der Zahlungsansprüche erweitert. Möchte ein Antragsteller von dieser Reihung abweichen, hat er die Möglichkeit, eine "manuelle Beantragung" der Zahlungsansprüche

§ 3Abs.

7 INVEKOS-CC-V 2010 vorzunehmen.Auf EU-rechtlicher Ebene gibt Artikel 15, VO Absatz eins, VO (EG) 1120 aus 2009, lediglich eine Reihung nach dem Wert der Zahlungsansprüche vor. Seitens der belangten Behörde wurde diese automatische Reihung im Sinn der Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren um den Aspekt der Nutzung der Zahlungsansprüche erweitert. Möchte ein Antragsteller von dieser Reihung abweichen, hat er die Möglichkeit, eine "manuelle Beantragung" der Zahlungsansprüche

Paragraph 3, Absatz 7, INVEKOS-CC-V 2010 vorzunehmen. Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2013 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für eine Fläche im Ausmaß von 29,05 ha. Da dem Beschwerdeführer mehr Zahlungsansprüche als beihilfefähige Fläche zur Verfügung standen, beantragte dieser seine Zahlungsansprüche manuell mittels Formblatt der belangten Behörde, um einem Verfall zu Gunsten der nationalen Reserve entgegen zu wirken. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2013 auch zunächst auf Grundlage der vorgenommenen manuellen Beantragung gewährt. Das Ergebnis einer durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 führte jedoch nachträglich, aufgrund der festgestellten verringerten Fläche zur Änderung der Zahlungsansprüche. Aufgrund dieses Ergebnisses erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.04.2014, welchem sie 7,05 Zahlungsansprüche zu Grunde legte. Macht der Antragsteller nämlich von der Möglichkeit der manuellen Beantragung der beantragten Zahlungsansprüche Gebrauch, darf nur das Minimum aus beantragter und neu berechneter Anzahl ZA herangezogen werden. Es konnte daher seitens der AMA nicht eingegriffen werden und die neu entstanden ZA Nummern blieben ebenfalls unberücksichtigt. Die belangte Behörde legte der Prämienberechnung der EBP 2013 somit zu Recht 7,05 Zahlungsansprüche zu Grunde. Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihm die aufgrund der nachträglich durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle geänderten Voraussetzungen für die Beantragung der EBP 2013 zum Zeitpunkt der Beantragung nicht bekannt waren, ist darauf hinzuweisen, dass eine manuelle Beantragung grundsätzlich das Risiko birgt, dass sich die Beantragungsgrundlagen nachträglich ändern können. Daran wird der Antragsteller sowohl im Rahmen des Merkblattes Mehrfachantrag-Flächen als auch auf dem Formular für die manuelle Beantragung hingewiesen, welche den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass nachträglich neu berechnete Zahlungsansprüche als nicht beantragt gelten. Der Verfall des Zahlungsanspruchs mit der Nummer 15419112 basiert auf Art. 42 VO (EG) 73/2009 sowie Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 1120/2009 und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.Der Verfall des Zahlungsanspruchs mit der Nummer 15419112 basiert auf Artikel 42, VO (EG) 73 aus 2009, sowie Artikel 15, Absatz eins, VO (EG) 1120 aus 2009, und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Rückforderung der Prämien für das Antragsjahr 2013 basiert auf Art. 80 VO (EG) 1122/2009, wonach der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet ist. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung sind nicht ersichtlich.Die Rückforderung der Prämien für das Antragsjahr 2013 basiert auf Artikel 80, VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet ist. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung der AMA entspricht somit den rechtlichen Vorgaben und erfolgte zu Recht. 3.4. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Insbesondere liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach Handlungen eines Almbewirtschafters den Auftreibern zuzurechnen sind (VwGH 17. 6. 2009, 2008/17/0224) und waren die anzuwendenden Rechtsvorschriften klar und eindeutig. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Insbesondere liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach Handlungen eines Almbewirtschafters den Auftreibern zuzurechnen sind (VwGH 17. 6. 2009, 2008/17/0224) und waren die anzuwendenden Rechtsvorschriften klar und eindeutig. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W134.2118366.1.00

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