4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Zusammen mit dem Vordruck zum Mehrfachantrag-Flächen (MFA) 2013 übermittelte die Agrarmarkt Austria (AMA) dem Beschwerdeführer zu Zwecken einer allfälligen manuellen Reihung seiner flächenbezogenen Zahlungsansprüche (ZA) im Rahmen der Antragstellung ein Formular "Information über Zahlungsansprüche für die Einheitliche Betriebsprämie". Demnach standen dem Beschwerdeführer - entsprechend dem Wert für das Antragsjahr 2013 - für die Antragstellung im Antragsjahr 2013 folgende Zahlungsanspruchsnummern (ZA-Nr.) mit folgender Anzahl an Zahlungsansprüchen zur Verfügung: Zahlungsanspruchs-Nr. 14203188: 1,62 Zahlungsanspruchs-Nr. 15013778: 3,05 Zahlungsanspruchs-Nr. 14203177: 27 Zahlungsanspruchs-Nr. 14203155: 1,43 2. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 25.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen und nahm unter Verwendung des o.a. Formulars eine manuelle Beantragung der Zahlungsansprüche vor. Im Zuge der Beantragung reduzierte der Beschwerdeführer die ZA-Nr. 14203177 von 27,00 auf 20,90. Die übrigen Zahlungsansprüche beantragte er
den im Vordruck enthaltenen Werten. In Summe beantragte der Beschwerdeführer 27 von 33,1 vorhandenen Zahlungsansprüchen. 3. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120719254, wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 3.028,25 gewährt. Der Antrag auf manuelle Beantragung von Zahlungsansprüchen wurde positiv beurteilt. Der Prämienberechnung wurden dabei 33,1 vorhandene Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von 113,12, 27 ausbezahlte Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche von 29,05 ha und ermittelte Fläche von 28,80 ha zu Grunde gelegt. Die Zahlungsansprüche wurden
dem Antrag des Beschwerdeführers gewertet, der nicht genutzte Anteil der ZA-Nr. 14203177 im Ausmaß von 6,10 bekam eine neue ZA-Nummer 15299678. 4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387202, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 797,25 gewährt und eine Rückforderung von EUR 2.231,- vorgenommen. Der Antrag auf manuelle Beantragung von Zahlungsansprüchen wurde positiv beurteilt. Der Prämienberechnung wurden dabei 36,35 vorhandene Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von 113,08, sowie nunmehr 7,05 ausbezahlte Zahlungsansprüche und eine beantragte/ermittelte Fläche von unverändert 28,80 ha zu Grunde gelegt. Die ZA-Nr. 15419112 (3,81) wurde als verfallen erklärt. Außerdem war die im Rahmen der manuellen Beantragung angegebene ZA-Nr. 1513778 nicht mehr gültig. Die als verfallen erklärten Zahlungsansprüche wurden der nationalen Reserve zugeschlagen. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.05.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.05.214, Beschwerde (vormals Berufung) und beantragte: 1. den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet: 3.2. Anwendbare Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1, 33 bis 35, 37 und 42 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, 33 bis 35, 37 und 42 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009 lautet auszugsweise:Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120 aus 2009, lautet auszugsweise: "Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
73 aus 2009, endet. Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums
Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, beziehen, gelten als genutzt. Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009,Artikel 11, 12, 14, 20, 21, 23, 56, Absatz eins und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, 65 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:65 - im Folgenden: VO (EG) 1122 aus 2009, - lauten auszugsweise: "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
73/2009;b) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung
Titel römisch fünf Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,;
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, lautet:Paragraph 5, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, lautet: "Stichtag der Nutzung § 5. Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber
73/2009 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt."Paragraph 5, Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber
73 aus 2009, zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt."
7 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche
1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).
Paragraph 3, Absatz 7, INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, ist die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche
1122 aus 2009, nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung). Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19 a VO [EU] 640/20149, gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
7 INVEKOS-CC-V 2010 vorzunehmen.Auf EU-rechtlicher Ebene gibt Artikel 15, VO Absatz eins, VO (EG) 1120 aus 2009, lediglich eine Reihung nach dem Wert der Zahlungsansprüche vor. Seitens der belangten Behörde wurde diese automatische Reihung im Sinn der Bestimmungen zum vereinfachten Verfahren um den Aspekt der Nutzung der Zahlungsansprüche erweitert. Möchte ein Antragsteller von dieser Reihung abweichen, hat er die Möglichkeit, eine "manuelle Beantragung" der Zahlungsansprüche
Paragraph 3, Absatz 7, INVEKOS-CC-V 2010 vorzunehmen. Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2013 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für eine Fläche im Ausmaß von 29,05 ha. Da dem Beschwerdeführer mehr Zahlungsansprüche als beihilfefähige Fläche zur Verfügung standen, beantragte dieser seine Zahlungsansprüche manuell mittels Formblatt der belangten Behörde, um einem Verfall zu Gunsten der nationalen Reserve entgegen zu wirken. Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2013 auch zunächst auf Grundlage der vorgenommenen manuellen Beantragung gewährt. Das Ergebnis einer durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 führte jedoch nachträglich, aufgrund der festgestellten verringerten Fläche zur Änderung der Zahlungsansprüche. Aufgrund dieses Ergebnisses erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.04.2014, welchem sie 7,05 Zahlungsansprüche zu Grunde legte. Macht der Antragsteller nämlich von der Möglichkeit der manuellen Beantragung der beantragten Zahlungsansprüche Gebrauch, darf nur das Minimum aus beantragter und neu berechneter Anzahl ZA herangezogen werden. Es konnte daher seitens der AMA nicht eingegriffen werden und die neu entstanden ZA Nummern blieben ebenfalls unberücksichtigt. Die belangte Behörde legte der Prämienberechnung der EBP 2013 somit zu Recht 7,05 Zahlungsansprüche zu Grunde. Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihm die aufgrund der nachträglich durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle geänderten Voraussetzungen für die Beantragung der EBP 2013 zum Zeitpunkt der Beantragung nicht bekannt waren, ist darauf hinzuweisen, dass eine manuelle Beantragung grundsätzlich das Risiko birgt, dass sich die Beantragungsgrundlagen nachträglich ändern können. Daran wird der Antragsteller sowohl im Rahmen des Merkblattes Mehrfachantrag-Flächen als auch auf dem Formular für die manuelle Beantragung hingewiesen, welche den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass nachträglich neu berechnete Zahlungsansprüche als nicht beantragt gelten. Der Verfall des Zahlungsanspruchs mit der Nummer 15419112 basiert auf Art. 42 VO (EG) 73/2009 sowie Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 1120/2009 und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.Der Verfall des Zahlungsanspruchs mit der Nummer 15419112 basiert auf Artikel 42, VO (EG) 73 aus 2009, sowie Artikel 15, Absatz eins, VO (EG) 1120 aus 2009, und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Rückforderung der Prämien für das Antragsjahr 2013 basiert auf Art. 80 VO (EG) 1122/2009, wonach der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet ist. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung sind nicht ersichtlich.Die Rückforderung der Prämien für das Antragsjahr 2013 basiert auf Artikel 80, VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet ist. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung der AMA entspricht somit den rechtlichen Vorgaben und erfolgte zu Recht. 3.4. Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Insbesondere liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach Handlungen eines Almbewirtschafters den Auftreibern zuzurechnen sind (VwGH 17. 6. 2009, 2008/17/0224) und waren die anzuwendenden Rechtsvorschriften klar und eindeutig. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Insbesondere liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach Handlungen eines Almbewirtschafters den Auftreibern zuzurechnen sind (VwGH 17. 6. 2009, 2008/17/0224) und waren die anzuwendenden Rechtsvorschriften klar und eindeutig. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W134.2118366.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.