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{'item': 'W136 2172519-1'}

Obsah (13)§ 28§ 3Art. 133§ 34§ 8§ 63§ 52§ 6§ 21§ 24§§ 4§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW136 2172519-1 SpruchW136 2172519-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABE

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsbürgerin, Araberin und Sunnitin, stellte nach illegaler Einreise am 16.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am folgenden Tag durchgeführten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie in einem Bezirk von Aleppo, in einem Gebiet gewohnt habe, das ständig bombardiert worden sei. Sie hätten also mitten im Kriegsgebiet gelebt und hätten sich sehr gefürchtet. Ihre Stadt würde es nicht mehr geben und auch kein Wasser und keinen Strom. Es seien alle geflüchtet, weil dort alles in Trümmern liegen würde. Sie würde wegen der erlebten Ereignisse immer noch unter Schock stehen. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen teilte sie mit, dass sie in Syrien nichts mehr und Angst hätte, im Krieg zu sterben. Sie hätten alles getan, um vor dem Tod zu flüchten, und würden alles tun, um nicht mehr dorthin zu müssen. Ergänzend berichtete sie, dass sich ihre Mutter in der Türkei, ihre beiden Brüder (22 und 17 Jahre) und vermutlich auch ihr Vater (50 Jahre) in Schweden und ihre beiden Schwestern (24 und 19 Jahre) in Deutschland aufhalten würden. Ihr ebenfalls im Bundesgebiet befindlicher Ehegatte sei auch Asylwerber. Sie habe kein Reisedokument gehabt und sei illegal aus Syrien ausgereist. Am 09.08.2017 wurde die minderjährige Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit ihres gesetzlichen Vertreters und im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Weiters gab sie an, dass ihre Mutter in der Türkei, ihr Vater und ihr Bruder XXXX (ca. 19 Jahre) in Schweden, und ihr Bruder XXXX (ca. 23 Jahre) sowie ihre Schwester XXXX in Deutschland aufhältig seien. Sie habe XXXX , geb. XXXX , am XXXX in Aleppo nach islamischem Recht geheiratet. Die Ehe sei aber nicht standesamtlich registriert und auch traditionell hätten sie keine Heiratsurkunde. Ihr Mann sei der leibliche Vater ihres im Bundesgebiet lebenden Sohnes XXXX , geb. am XXXX .Am 09.08.2017 wurde die minderjährige Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit ihres gesetzlichen Vertreters und im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Weiters gab sie an, dass ihre Mutter in der Türkei, ihr Vater und ihr Bruder römisch 40 (ca. 19 Jahre) in Schweden, und ihr Bruder römisch 40 (ca. 23 Jahre) sowie ihre Schwester römisch 40 in Deutschland aufhältig seien. Sie habe römisch 40 , geb. römisch 40 , am römisch 40 in Aleppo nach islamischem Recht geheiratet. Die Ehe sei aber nicht standesamtlich registriert und auch traditionell hätten sie keine Heiratsurkunde. Ihr Mann sei der leibliche Vater ihres im Bundesgebiet lebenden Sohnes römisch 40 , geb. am römisch 40 . Nach vorheriger Manuduktion stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn Anträge auf ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G. Da weder sie noch ihr Sohn eigene Fluchtgründe hätten, würden sich die Anträge auf das Verfahren ihres Ehegatten, Herrn XXXX , geb. XXXX , auf dessen Verfolgung in Syrien beziehen. Auf Nachfrage teilte sie mit, dass sie aus ihrer Heimat nicht ausreisen hätte müssen, wenn ihr Mann nicht Probleme gehabt hätte.Nach vorheriger Manuduktion stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn Anträge auf ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG. Da weder sie noch ihr Sohn eigene Fluchtgründe hätten, würden sich die Anträge auf das Verfahren ihres Ehegatten, Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , auf dessen Verfolgung in Syrien beziehen. Auf Nachfrage teilte sie mit, dass sie aus ihrer Heimat nicht ausreisen hätte müssen, wenn ihr Mann nicht Probleme gehabt hätte. Weiters führte sie aus, dass sie Syrien im XXXX illegal in Richtung Türkei verlassen habe. Zu ihren Ausreisegründen brachte sie zusammenfassend vor, dass sie ihre Heimat verlassen habe, weil in Syrien bzw. in Aleppo Bürgerkrieg herrschen würde und ihr Stadtteil ständig bombardiert worden sei. Sie habe die Schule abbrechen und zu Hause bleiben müssen. Außerdem seien sie vom IS (Islamischer Staat) überfallen worden, dessen Anhänger auch Leute umgebracht hätten. Nachdem sie ihren Wohnort geändert hätten, sei es wieder zu Bombardierungen und zur Zerstörung ihres Hauses gekommen. Danach seien sie nach Aleppo geflüchtet, sie habe geheiratet und sei mit ihrem Mann nach Österreich gekommen. Sie seien aus Syrien geflüchtet, weil ihr Mann seinen Militärdienst bei der syrischen Armee ableisten hätte müssen. Befragt, bestätigte sie, dass sie sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes beziehen würde und keine eigenen Gründe hätte. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass sie Angst um ihren Mann, ihr Kind und um sich hätte. Die Frage des gesetzlichen Vertreters, ob sie Syrien wegen der Wehrdienstpflicht ihres Mannes verlassen habe, bestätigte sie und erklärte, dass die Wehrpflicht ihres Mannes ein Grund, die Angst vor dem IS und die ständigen Bombardierungen ein weiterer Grund gewesen seien. Ferner bestätigte sie auf Frage des gesetzlichen Vertreters, dass ihr Mann als Wehrdienstverweigerer mit seiner sofortigen Einziehung und einem Einsatz an der Front rechnen müsste. Der IS würde sich aktuell in ihrer Heimatgemeinde befinden und gegenüber Kurden feindschaftlich eingestellt sein. In ihrem kurdischen Dorf seien viele Kurden umgebracht worden. Bei einer Rückkehr hätte sie in den von der Regierung kontrollierten Gebieten Angst vor weiteren Bombardierungen, in Gebieten des IS würde sie mitgenommen und sicher nicht am Leben gelassen werden.Weiters führte sie aus, dass sie Syrien im römisch 40 illegal in Richtung Türkei verlassen habe. Zu ihren Ausreisegründen brachte sie zusammenfassend vor, dass sie ihre Heimat verlassen habe, weil in Syrien bzw. in Aleppo Bürgerkrieg herrschen würde und ihr Stadtteil ständig bombardiert worden sei. Sie habe die Schule abbrechen und zu Hause bleiben müssen. Außerdem seien sie vom IS (Islamischer Staat) überfallen worden, dessen Anhänger auch Leute umgebracht hätten. Nachdem sie ihren Wohnort geändert hätten, sei es wieder zu Bombardierungen und zur Zerstörung ihres Hauses gekommen. Danach seien sie nach Aleppo geflüchtet, sie habe geheiratet und sei mit ihrem Mann nach Österreich gekommen. Sie seien aus Syrien geflüchtet, weil ihr Mann seinen Militärdienst bei der syrischen Armee ableisten hätte müssen. Befragt, bestätigte sie, dass sie sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes beziehen würde und keine eigenen Gründe hätte. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass sie Angst um ihren Mann, ihr Kind und um sich hätte. Die Frage des gesetzlichen Vertreters, ob sie Syrien wegen der Wehrdienstpflicht ihres Mannes verlassen habe, bestätigte sie und erklärte, dass die Wehrpflicht ihres Mannes ein Grund, die Angst vor dem IS und die ständigen Bombardierungen ein weiterer Grund gewesen seien. Ferner bestätigte sie auf Frage des gesetzlichen Vertreters, dass ihr Mann als Wehrdienstverweigerer mit seiner sofortigen Einziehung und einem Einsatz an der Front rechnen müsste. Der IS würde sich aktuell in ihrer Heimatgemeinde befinden und gegenüber Kurden feindschaftlich eingestellt sein. In ihrem kurdischen Dorf seien viele Kurden umgebracht worden. Bei einer Rückkehr hätte sie in den von der Regierung kontrollierten Gebieten Angst vor weiteren Bombardierungen, in Gebieten des IS würde sie mitgenommen und sicher nicht am Leben gelassen werden. Mit Schreiben vom 21.08.2017 wurde seitens des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Ländersituation übermittelt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation beweisen würden, dass die allgemeine Sicherheitslage in Syrien katastrophal sei. Das Regime habe über große Teile des Landes die Kontrolle verloren, sodass staatlicher Schutz vor Gewalt keineswegs gesichert sei. Die Zivilbevölkerung sei der Willkür aller Konfliktparteien ausgesetzt und die Lage für Frauen und Kinder sei besonders schlecht. Ferner würde es zur Einziehung bzw. Zwangsrekrutierung von Männern im wehrpflichtigen Alter kommen. Dazu wird auf eine auszugsweise angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (W214 2102877-1, vom 23.10.2015) verwiesen. Wehrdienstverweigerer müssten mit massiven Konsequenzen für sich und ihre Familie rechnen und Rückkehrer seien besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen oder Gewalt zu werden. Abgelehnte Asylwerber seien dabei besonders gefährdet. Aufgrund der absolut instabilen Situation und der völligen Willkür könnten sowohl Männer, Frauen und Kinder Opfer dieser Willkür und Gesetzlosigkeit werden. Dies würde auch die auszugsweise zitierte UNHCR-Richtlinie - Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik fliehen,

  1. Aktualisierte Fassung vom November 2015, belegen. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, der aktuellen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und des glaubhaften Vorbringens der Antragsteller, insbesondere der Ängste der Beschwerdeführerin vor allfälligen Konsequenzen bei einer Rückkehr bzw. ihres Ehegatten vor einer zwangsweisen Teilnahme an Kampfhandlungen, sei der gesamten Familie die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Sie hätten ihre Heimat XXXX wegen des Krieges, der möglichen Zwangsrekrutierung ihres Ehemannes und der massiven sowie andauernden Menschenrechtsverletzungen illegal verlassen. In ihrer Wohngegend sei es zu mehreren Überfällen und Bedrohungssituationen durch den IS gekommen und würden weiterhin schwere Kampfhandlungen stattfinden. Ferner sei ihr Mann aufgefordert worden, sich bei einem Rekrutierungsbüro zu melden und würde weiterhin die ständige Gefahr bestehen, dass er an Checkpoints rekrutiert wird. Abschließend wird mitgeteilt, dass die Vaterschaft des gemeinsamen Kindes von ihrem Ehegatten anerkannt worden sei und ein entsprechendes Dokument in der Folge nachgereicht wird.Mit Schreiben vom 21.08.2017 wurde seitens des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Ländersituation übermittelt. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation beweisen würden, dass die allgemeine Sicherheitslage in Syrien katastrophal sei. Das Regime habe über große Teile des Landes die Kontrolle verloren, sodass staatlicher Schutz vor Gewalt keineswegs gesichert sei. Die Zivilbevölkerung sei der Willkür aller Konfliktparteien ausgesetzt und die Lage für Frauen und Kinder sei besonders schlecht. Ferner würde es zur Einziehung bzw. Zwangsrekrutierung von Männern im wehrpflichtigen Alter kommen. Dazu wird auf eine auszugsweise angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (W214 2102877-1, vom 23.10.2015) verwiesen. Wehrdienstverweigerer müssten mit massiven Konsequenzen für sich und ihre Familie rechnen und Rückkehrer seien besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen oder Gewalt zu werden. Abgelehnte Asylwerber seien dabei besonders gefährdet. Aufgrund der absolut instabilen Situation und der völligen Willkür könnten sowohl Männer, Frauen und Kinder Opfer dieser Willkür und Gesetzlosigkeit werden. Dies würde auch die auszugsweise zitierte UNHCR-Richtlinie - Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik fliehen,
  2. Aktualisierte Fassung vom November 2015, belegen. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, der aktuellen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und des glaubhaften Vorbringens der Antragsteller, insbesondere der Ängste der Beschwerdeführerin vor allfälligen Konsequenzen bei einer Rückkehr bzw. ihres Ehegatten vor einer zwangsweisen Teilnahme an Kampfhandlungen, sei der gesamten Familie die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Sie hätten ihre Heimat römisch 40 wegen des Krieges, der möglichen Zwangsrekrutierung ihres Ehemannes und der massiven sowie andauernden Menschenrechtsverletzungen illegal verlassen. In ihrer Wohngegend sei es zu mehreren Überfällen und Bedrohungssituationen durch den IS gekommen und würden weiterhin schwere Kampfhandlungen stattfinden. Ferner sei ihr Mann aufgefordert worden, sich bei einem Rekrutierungsbüro zu melden und würde weiterhin die ständige Gefahr bestehen, dass er an Checkpoints rekrutiert wird. Abschließend wird mitgeteilt, dass die Vaterschaft des gemeinsamen Kindes von ihrem Ehegatten anerkannt worden sei und ein entsprechendes Dokument in der Folge nachgereicht wird. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017, dem gesetzlichen Vertreter am 07.09.2017 zugestellt, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.08.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017, dem gesetzlichen Vertreter am 07.09.2017 zugestellt, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.08.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nach österreichischem Recht nicht anerkannt und deshalb auch kein Familienverfahren geführt werden könnte, da sie zum Zeitpunkt der traditionellen Hochzeit ( XXXX ) noch minderjährig gewesen sei. Davon abgesehen habe sie keine sie persönlich betreffenden Verfolgungshandlungen in Syrien vorbringen können und seien Probleme hinsichtlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen. Vielmehr habe sie sämtliche Fragen nach allfälligen Ursachen für eine (asylrelevante) Verfolgung bzw. Probleme in ihrem Herkunftsstaat ausdrücklich verneint. Es werde ihr jedoch aufgrund der momentanen Lage in Syrien subsidiärer Schutz gewährt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nach österreichischem Recht nicht anerkannt und deshalb auch kein Familienverfahren geführt werden könnte, da sie zum Zeitpunkt der traditionellen Hochzeit ( römisch 40 ) noch minderjährig gewesen sei. Davon abgesehen habe sie keine sie persönlich betreffenden Verfolgungshandlungen in Syrien vorbringen können und seien Probleme hinsichtlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen. Vielmehr habe sie sämtliche Fragen nach allfälligen Ursachen für eine (asylrelevante) Verfolgung bzw. Probleme in ihrem Herkunftsstaat ausdrücklich verneint. Es werde ihr jedoch aufgrund der momentanen Lage in Syrien subsidiärer Schutz gewährt. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 30.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 30.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 03.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde - nach einer teilweisen Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens bzw. ihrer Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme vom 21.08.2017 - im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Ehegatte und ihr Sohn im Bundesgebiet bereits Asyl erhalten hätten. Der Beschwerdeführerin selbst sei dieser Status aber vorenthalten worden, weil die Behörde davon ausgeht, dass ihre Ehe in Österreich nicht gültig sei, womit von ihrem Ehemann auch kein Asyl abgeleitet werden könnte. Ferner würde ihr laut Behörde im Heimatland auch keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention drohen. Hinsichtlich ihrer Ehe wird darauf hingewiesen, dass sie am XXXX als Vierzehnjährige nach syrischem Recht und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Syrien ihren Ehemann mit der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (Ehevormund) und im Beisein eines Imams in Aleppo geheiratet habe. Die Ehe sei daher nach syrischem Personalstatut (insbesondere Art. 15 und 18 PSG) rechtsgültig zustande gekommen. Nach umfassender Erörterung der diesbezüglich anwendbaren nationalen und internationalen Bestimmungen wird zusammenfassend festgestellt, dass die Republik Österreich die Ehe als auch den Familienstatus der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG anzuerkennen und ihr

§ 34leg.

cit. denselben Schutzstatus wie ihrem Ehemann zu verleihen hätte. Weiters würde die Beschwerdeführerin sämtliche bisherigen Vorbringen, auch die ihres Mannes und die Stellungnahme vom 21.08.2017 zum Bestandteil ihrer Beschwerde erheben. Die Asylrelevanz würde sich im gegenständlichen Vorbringen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen ergeben, nämlich zu den Zivilisten, die sich nicht dem IS unterwerfen wollen, zu Frauen von Kriegsdienstverweigerern, alleinstehenden Frauen und Personen, denen eine regierungsfeindliche politische Gesinnung unterstellt wird. Bei richtiger rechtlicher Würdigung und ausreichender Ermittlungstätigkeit der Behörde, hätte der Beschwerdeführerin daher der Status der Asylberechtigten zugesprochen werden müssen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 03.10.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde - nach einer teilweisen Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens bzw. ihrer Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme vom 21.08.2017 - im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Ehegatte und ihr Sohn im Bundesgebiet bereits Asyl erhalten hätten. Der Beschwerdeführerin selbst sei dieser Status aber vorenthalten worden, weil die Behörde davon ausgeht, dass ihre Ehe in Österreich nicht gültig sei, womit von ihrem Ehemann auch kein Asyl abgeleitet werden könnte. Ferner würde ihr laut Behörde im Heimatland auch keine Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention drohen. Hinsichtlich ihrer Ehe wird darauf hingewiesen, dass sie am römisch 40 als Vierzehnjährige nach syrischem Recht und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Syrien ihren Ehemann mit der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (Ehevormund) und im Beisein eines Imams in Aleppo geheiratet habe. Die Ehe sei daher nach syrischem Personalstatut (insbesondere Artikel 15 und 18 PSG) rechtsgültig zustande gekommen. Nach umfassender Erörterung der diesbezüglich anwendbaren nationalen und internationalen Bestimmungen wird zusammenfassend festgestellt, dass die Republik Österreich die Ehe als auch den Familienstatus der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG anzuerkennen und ihr

Paragraph 34, leg. cit. denselben Schutzstatus wie ihrem Ehemann zu verleihen hätte. Weiters würde die Beschwerdeführerin sämtliche bisherigen Vorbringen, auch die ihres Mannes und die Stellungnahme vom 21.08.2017 zum Bestandteil ihrer Beschwerde erheben. Die Asylrelevanz würde sich im gegenständlichen Vorbringen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen ergeben, nämlich zu den Zivilisten, die sich nicht dem IS unterwerfen wollen, zu Frauen von Kriegsdienstverweigerern, alleinstehenden Frauen und Personen, denen eine regierungsfeindliche politische Gesinnung unterstellt wird. Bei richtiger rechtlicher Würdigung und ausreichender Ermittlungstätigkeit der Behörde, hätte der Beschwerdeführerin daher der Status der Asylberechtigten zugesprochen werden müssen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 05.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 16.02.2016, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  2. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Beschwerdeführerin hat Syrien vor zwei Wochen ( XXXX ) illegal von ihrem Heimatort aus in Richtung Türkei verlassen. Anschließend ist sie über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Slowenien schließlich nach Österreich gelangt, wo sie nach einem eintägigen Abstecher nach Deutschland am 16.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Die Beschwerdeführerin hat Syrien vor zwei Wochen ( römisch 40 ) illegal von ihrem Heimatort aus in Richtung Türkei verlassen. Anschließend ist sie über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Slowenien schließlich nach Österreich gelangt, wo sie nach einem eintägigen Abstecher nach Deutschland am 16.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Festgestellt wird zunächst, dass es den Länderberichten zufolge an der syrischen Grenze zu einer Befragung von erfolglosen Asylwerbern kommt, wobei die Rückkehrer im Rahmen dieser "Sicherheitsprüfung" über Gründe ihrer (illegalen) Ausreise, über den Aufenthaltszweck und u.U. auch nach politischen Aktivitäten im Ausland gefragt werden. Es wird überprüft, ob ein Rückkehrer Syrien gesetzeswidrig verlassen hat. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, sind dem Risiko einer längeren Haft und Folter ausgesetzt. Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig. Es ist daher schon aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihres langen Auslandsaufenthalts während eines staatlichen Ausnahmezustandes zusammen mit ihrer Asylantragstellung im Ausland davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde, wodurch ihr bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden und eine entsprechende Verfolgung drohen könnte. Festgestellt wird weiters, dass der bewaffnete Konflikt zunehmend konfessionell wird und sunnitische Zivilisten aktuell das Hauptziel der Regimetruppen und von Pro-Regime-Milizen sind. Die Beschwerdeführerin gehört der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen ist daher ebenfalls nicht völlig auszuschließen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien ist auch nicht damit zu rechnen, dass der syrische Staat - sollte von ihm selbst keine Verfolgungshandlung ausgehen - seine Bürger vor Bedrohungen und Übergriffen seitens bewaffneter Milizen oder sonstiger Gruppierungen ausreichend schützen kann. Die Beschwerdeführerin wäre allfälligen Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen von den anderen Kriegsparteien somit schutzlos ausgeliefert. Das Risiko der Beschwerdeführerin, in das Blickfeld der syrischen Behörden zu geraten bzw. entsprechend verfolgt zu werden, kann aber auch durch den Umstand, dass vor allem ihre wehrfähigen Brüder wegen ihrer bevorstehenden Einberufung zum Militärdienst ebenso ihre Heimat verlassen haben und auch ihr Ehegatte in Syrien asylrelevant verfolgt wurde, nochmals erhöht werden. Ihrem Ehegatten, XXXX , geb. XXXX (und dem gemeinsamen Sohn, XXXX , geb. XXXX ), wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aus diesem Grund zwischenzeitig auch der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Das Risiko der Beschwerdeführerin, in das Blickfeld der syrischen Behörden zu geraten bzw. entsprechend verfolgt zu werden, kann aber auch durch den Umstand, dass vor allem ihre wehrfähigen Brüder wegen ihrer bevorstehenden Einberufung zum Militärdienst ebenso ihre Heimat verlassen haben und auch ihr Ehegatte in Syrien asylrelevant verfolgt wurde, nochmals erhöht werden. Ihrem Ehegatten, römisch 40 , geb. römisch 40 (und dem gemeinsamen Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 ), wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aus diesem Grund zwischenzeitig auch der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Festgestellt wird, dass auch Familienangehörige von (mutmaßlichen) Regimegegnern mit Verhaftungen bzw. Konsequenzen zu rechnen haben. Berichten zufolge gehen die syrischen Sicherheitskräfte bei einer erfolglosen Fahndung nach (möglichen) Regierungsgegnern nämlich dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Es ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Familie der Beschwerdeführerin und damit auch sie selbst bereits dadurch in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist und als regimefeindlich angesehen wird. Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet, wobei die Beschwerdeführerin schon wegen ihrer illegalen Ausreise und ihres langen Auslandsaufenthalts während eines staatlichen Ausnahmezustandes zusammen mit ihrer Asylantragstellung im Ausland Gefahr läuft, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu ziehen und damit in deren Blickfeld zu geraten. Dadurch besteht aber vor allem auch die Gefahr, dass sie wegen ihrer im wehrfähigen Alter befindlichen Brüder bzw. ihres Ehegatten vom Regime verhaftet werden könnte, um so Druck auf diese bzw. auf ihn auszuüben, sich zu stellen. Da die Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe hat, konnte ein allfälliges Familienverfahren außer Betracht bleiben. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: "Folter und unmenschliche Behandlung Die weit verbreitete Anwendung von Folter in Syrien zeigt die Straflosigkeit, mit der die Konfliktparteien agieren. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016).Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016). Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016).Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016). Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (also solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten (FH 27.1.2016). Manche Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 13.4.2016). Des Weiteren begehen sie Massaker, Morde, Folter, Geiselnahmen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt und setzen Kinder in Kampfhandlungen ein (UKFCO 8.2016). Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (17.8.2016): "It breaks the human": Torture, disease and death in Syria's prisons [MDE 24/4508/2016], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF, Zugriff 2.12.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (18.8.2016): Schwere Folter in syrischen Gefängnissen, http://www.amnesty.de/2016/8/18/schwere-folter-syrischen-gefaengnissen, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung FH-Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/454885_en.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/318418/443598_en.html, Zugriff 18.11.2016 -Strichaufzählung UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015- Human Rights Priority Country update report: January to June 2016, http://www.ecoi.net/local_link/329304/470272_de.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2016): Report of the Independent International Commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1474461066_g1617860.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015-Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vergleiche FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016). Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016). In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016). Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016). Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 30.6.2016). Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps (USDOS 30.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (19.10.2016): The World Factbook: Syria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 2.12.2016 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016). Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016).Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016). Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016). Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015).Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015) [SYR105361.E], https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2016): Ergänzende aktuelle Länderinformationenen; Syrien: Militärdienst, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481012908_coi-military-recruitment-syria.pdf, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/328447/469225_de.html, Zugriff 27.10.2016 Wehrdienstverweigerung/Desertion Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vergleiche Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012). Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016). Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016). Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.02.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2012): Amnesty Journal Juni 2012 - Operation Freiheit, http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit, Zugriff 5.1.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung Reuters (20.7.2016): Seeing no future, deserters and draft-dodgers flee Syria, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-army-idUSKCN1001PY, Zugriff 27.10.2016 Rückkehr Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 22.11.2016). Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert (UK HOME 8.2016). Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen (IRB 19.1.2016). Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird (UK Home Office 8.2016). Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.11.2016): Syrien: Reisewarnung, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SyrienSicherheit_node.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015), https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung UK HOME - UK Home Office (8.2016): Country Information and Guidance Syria: the Syrian Civil War, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1472706544_cig-syria-security-and-humanitarian.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016 Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  4. aktualisierte Fassung aus November 2015) Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis

bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht. -Strichaufzählung Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. Risikogruppen In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom Oktober 2014 geht UNHCR u.a. von folgenden "Risikoprofilen" aus: • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen - darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer • Angehörige ethnischer Minderheiten (u.a. Kurden) • Mitglieder religiöser Gruppen (u.a. Sunniten)"

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen stützen sich auf das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 05.01.2017 sowie auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom November 2015 (
  3. Aktualisierte Fassung). All diese Dokumente sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt. 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Herkunft, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Ihre Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei. Die im Verfahren vorgelegten Dokumente (syrische Geburtsurkunde, Auszug aus syrischem Zivilregister) waren nämlich nicht geeignet, die Identität der Beschwerdeführerin zweifelsfrei nachzuweisen. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine maßgebliche Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation bzw. eine Verhaftung durch das syrische Regime droht, stützen sich maßgeblich auf die Länderfeststellungen. Aus diesen geht klar hervor, dass die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen kann (Gesetz Nr. 18, 2014). Bei der Sicherheitsprüfung an den Grenzübergangsstellen wird überprüft, ob ein Rückkehrer Syrien gesetzeswidrig verlassen hat. Personen werden bei ihrer Einreise untersucht, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, sind dem Risiko einer längeren Haft und Folter ausgesetzt. Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig und werden vor allem Personen einer oppositionellen Gesinnung bzw. einer Regimegegnerschaft verdächtigt, die während des staatlichen Ausnahmezustandes ihre Heimat verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Die Stellung eines Asylantrags gilt nämlich als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung (Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014). Weiters reicht allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Das Risiko, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden zu erwecken bzw. in deren Blickfeld zu geraten und einer regimekritischen Gesinnung verdächtigt zu werden, wird im konkreten Fall auch durch den Umstand, dass ihre im wehrpflichtigen Alter befindlichen Brüder und ihre Ehegatte trotz der prekären Situation ihr Heimatland verlassen habe, nochmals entsprechend erhöht. Den Quellen zufolge betrachtet die syrische Regierung die Wehrdienstverweigerung nämlich nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (UNHCR 02.2017). Präsident Al-Assad versucht den Druck in Bezug auf den Wehrdienst zu erhöhen, und es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst (Interview mit Lama Fakih, Beirut, 18.05.2017). Generell werden Regelungen nun strenger durchgesetzt (Interview mit Orion Wilcox, Amman, 16.05.2017), außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden (diplomatische Quelle, Amman, 16.05.2017). Jeder Mann im Alter zwischen 17 und 42 Jahren ist verpflichtet, einen zweijährigen Militärdienst abzuleisten. Diese gesetzliche Altersgrenze ist jedoch reine Theorie. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Seiten nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (diplomatische Quelle, Beirut, 18.05.2017). Die Ausreise ihrer gesamten Familie, welche insbesondere die Wehrdienstentziehung ihrer Brüder und ihres Ehegatten zur Folge hatte, ist daher durchaus geeignet, ihrer gesamten Familie und damit auch der Beschwerdeführerin eine regimekritische Gesinnung zu unterstellen und eine entsprechende Verfolgung auszulösen. Der Ansicht der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Fluchtgründe entnommen werden könnte, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat nicht zu folgen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im gegenständlichen Verfahren nämlich weder die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien, ihre Religionszugehörigkeit und allenfalls damit im Zusammenhang stehende Probleme bzw. Konsequenzen entsprechend berücksichtigt, noch ist es ausreichend darauf eingegangen, dass sich ihre im wehrfähigen Alter befindlichen Brüder durch ihre Ausreise einer möglichen Einziehung zum Militärdienst entzogen haben bzw. dass ihr Ehegatte wegen einer in seiner Heimat vorgelegenen asylrelevanten Verfolgung im Bundesgebiet bereits den Status eines Asylberechtigten erhalten hat. Das Bundesamt hat sich diesbezüglich im Wesentlichen mit den Feststellungen begnügt, dass die Beschwerdeführerin keine sie persönlich betreffenden Verfolgungshandlung in Syrien vorbringen habe können bzw. dass ihrem Vorbringen auch keine asylrelevanten Probleme zu entnehmen gewesen wären. Ferner sei sie im Zeitpunkt ihrer Eheschließung minderjährig gewesen, sodass die Ehe im Bundesgebiet keine Geltung hätte und ein Familienverfahren somit auszuschließen sei. Im konkreten Fall war aber auf die Gültigkeit der konkreten Ehe bzw. den Familienstand der Beschwerdeführerin und ein allfälliges Familienverfahren nicht mehr näher einzugehen, da sie ausreichend eigene Fluchtgründe hat, welche grundsätzlich vorrangig zu prüfen sind. Insoweit die belangte Behörde im vorliegenden Fall davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in Syrien keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten hätte, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob Verfolgungshandlungen bzw. eine behördliche Suche bereits vor der Ausreise stattgefunden haben oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was letztlich anhand der Situation im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Die Behörde hat dabei vor allem übersehen, dass die Beschwerdeführerin erst durch ihre illegale Ausreise einen Grund für eine mögliche Verfolgung gesetzt hat bzw. dass sie frühestens im Zuge einer Rückkehr aus dem Ausland einer entsprechenden "Sicherheitsprüfung" durch die Grenzbehörden ausgesetzt ist, wodurch das Risiko und die Wahrscheinlichkeit steigen, dass die untersuchenden Behörden mögliche Zusammenhänge (etwa ihren Ehestand) herstellen bzw. bestimmte Unterstellungen erst anstellen. Dabei ist es durchaus möglich, dass sie wegen ihrer Brüder bzw. wegen ihres Ehegatten ernsthafte Probleme bekommen könnte. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich nämlich, dass eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts der Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. So sind die Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt werden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure geworden, einschließlich Streitkräften der Regierung, ISIS und bewaffneter oppositioneller Gruppen. Laut übereinstimmenden Berichten sind ganze Gemeinden, denen eine bestimmte politische Meinung oder die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei unterstellt wird, von Luftangriffen, Beschießungen, Belagerungen, Selbstmordattentaten und Autobomben, willkürlichen Verhaftungen, Geiselnahmen, Folterungen, Vergewaltigungen und sonstigen Formen sexueller Gewalt und extralegalen Hinrichtungen betroffen. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Wie sich aus den bereits als notorisch anzusehenden Länderberichten weiters ergibt, besteht für Rückkehrer das Risiko einer Inhaftierung, weil Familienmitglieder von den Behörden etwa mangels Ableistung ihres Militärdienstes gesucht werden. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen werden willkürlich verhaftet, in Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt - misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen (vgl. UNHCR, Februar 2017). So müssen etwa auch die Familienangehörigen von (mutmaßlichen) Kritikern des Regimes mit Konsequenzen rechnen. Sie (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Regimegegner dazu zu bringen, sich zu stellen.Wie sich aus den bereits als notorisch anzusehenden Länderberichten weiters ergibt, besteht für Rückkehrer das Risiko einer Inhaftierung, weil Familienmitglieder von den Behörden etwa mangels Ableistung ihres Militärdienstes gesucht werden. Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen werden willkürlich verhaftet, in Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt - misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen vergleiche UNHCR, Februar 2017). So müssen etwa auch die Familienangehörigen von (mutmaßlichen) Kritikern des Regimes mit Konsequenzen rechnen. Sie (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Regimegegner dazu zu bringen, sich zu stellen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer illegalen Ausreise während eines staatlichen Ausnahmezustandes, ihres langen Auslandsaufenthalts und ihrer Asylantragstellung in einem anderen Land von den syrischen Behörden eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Den Länderberichten (Berichte des Schweizer Bundesamtes für Migration vom 18.03.2009 und vom 02.11.2009 sowie Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 17.10.2011) zufolge werden Rückkehrer im Rahmen einer "Identitätsprüfung" über die Gründe ihrer (illegalen) Ausreise, über den Aufenthaltszweck und u.U. auch nach politischen Aktivitäten im Ausland gefragt. Der syrische Staat verfügt nämlich über ein gutes Informantensystem im Ausland und kann sich dadurch sehr genau über die Aktivitäten seiner Bürger im Ausland informieren. Das syrische Regime interessiert sich für die exilpolitischen Tätigkeiten und Auslandssyrer werden regelmäßig gezielt beobachten. Daher können bereits niedrigschwellige exilpolitische Tätigkeiten zu politisch motivierten Konsequenzen führen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung der Beschwerdeführerin als (möglicher) Regimegegnerin in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden lassen" erfolgen wird. Schließlich bleibt zu befürchten, dass seitens des syrischen Staates aktuell kein ausreichender Schutz gegenüber möglichen Bedrohungen seitens bewaffneter Milizen geboten werden kann. Die Beschwerdeführerin wäre allfälligen Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen von bewaffneten Gruppierungen daher schutzlos ausgeliefert. Weiters ist es bereits notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. Daher wäre die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt. Bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien kommt es nämlich zu einer Befragung an der Grenze. Es kann daher angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin schon wegen ihrer illegalen Ausreise zusammen mit ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet und ihrer Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken bzw. als Regimegegnerin angesehen und entsprechend verfolgt werden könnte. Darüber hinaus kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie auch wegen ihrer Brüder verfolgt bzw. wegen ihres im Bundesgebiet aufhältigen, asylberechtigten Ehegatten, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Schwester bzw. als Ehegattin einer regimekritischen Haltung verdächtigt und damit als Regimegegnerin behandelt wird. Die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin stellen sich daher - vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen -als plausibel dar.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ergänzt um einige Länderfeststellungen, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt sind, unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen. 3.2. Zu A):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der EuGH hat mit Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache C-472/13, Shepherd, eine Auslegung der Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG dahingehend vorgenommen,Der EuGH hat mit Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache C-472/13, Shepherd, eine Auslegung der Bestimmungen von Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2004/83/EG dahingehend vorgenommen, -Strichaufzählung dass sie alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und unterstützenden Personals erfassen, [...] -Strichaufzählung dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen muss, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen, so dass der Umstand, dass er kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 ausschließt, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand.dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen muss, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen, so dass der Umstand, dass er kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Artikel 9, Absatz 2, Buchst. e der Richtlinie 2004/83 ausschließt, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand. Die dargestellte Judikatur des EuGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 9 Abs. 2 lit. e dadurch inhaltlich unverändert.Die dargestellte Judikatur des EuGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Artikel 9, Absatz 2, Litera e, dadurch inhaltlich unverändert. Es ist der Beschwerdeführerin gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen:Es ist der Beschwerdeführerin gelungen, eine drohende Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen: Bei einer Rückkehr nach Syrien würde die Beschwerdeführerin aufgrund mehrerer Faktoren ins Visier der syrischen Behörden bzw. regimetreuer Milizen geraten. Bei der Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, ist die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen. Es können hierbei auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).Bei einer Rückkehr nach Syrien würde die Beschwerdeführerin aufgrund mehrerer Faktoren ins Visier der syrischen Behörden bzw. regimetreuer Milizen geraten. Bei der Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, ist die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen. Es können hierbei auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vergleiche auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Bei einer Rückkehr ist mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den syrischen Grenzbehörden im Rahmen der Sicherheitsprüfung angehalten und zumindest näher überprüft wird. Dabei würden vor allem ihre illegale Ausreise aus Syrien, ihre Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft und vermutlich auch die Ausreise ihrer Familienangehörigen, insbesondere ihrer wehrfähigen Brüder, bzw. ihre Ehe mit einem Mann bekannt werden, der aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien bereits im Bundesgebiet Asyl bekommen hat. Es ist daher zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin als in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen, bzw. dass ihr eine solche Gesinnung zumindest unterstellt werden würde. Dabei reicht allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Für Rückkehrer besteht außerdem das Risiko einer Inhaftierung, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden. Schließlich basiert die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, da der Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführerin jedenfalls wesentlich in der ihr zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wäre sie (vor allem) wegen ihrer Brüder bzw. ihres im Bundesgebiet befindlichen, asylberechtigten Ehegatten unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", nämlich jener der "Familie", mit asylrelevanter Verfolgung bedroht (zur Familie als soziale Gruppe vgl. VwGH 14.01.2003, Z 2001/01/0508). Die drohende Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin wegen eines Familienangehörigen knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob der Familienangehörige selbst aus Konventionsgründen verfolgt wird.Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, da der Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführerin jedenfalls wesentlich in der ihr zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient vergleiche VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wäre sie (vor allem) wegen ihrer Brüder bzw. ihres im Bundesgebiet befindlichen, asylberechtigten Ehegatten unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", nämlich jener der "Familie", mit asylrelevanter Verfolgung bedroht (zur Familie als soziale Gruppe vergleiche VwGH 14.01.2003, Ziffer 2001 /, 01 /, 0508,). Die drohende Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin wegen eines Familienangehörigen knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob der Familienangehörige selbst aus Konventionsgründen verfolgt wird. Es haben sich im vorliegenden Fall daher ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von der syrischen Regierung aus und droht der Beschwerdeführerin zunächst wegen ihrer illegalen Ausreise zusammen mit ihrer Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam. Zum anderen wegen ihrer Brüder bzw. wegen ihres im Bundesgebiet aufhältigen, asylberechtigten Ehegatten und der damit einhergehenden Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin im Wege der "Sippenhaftung". Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Sanktionierung ihres Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern sie vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu ihrer extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund ihrer (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund ihrer (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 16.02.2016 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 16.02.2016 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt die Beschwerdeführerin nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt die Beschwerdeführerin nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2172519.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.