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{'item': 'W153 1247522-3'}

Obsah (11)Art 133§ 7§ 8§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW153 1247522-3 SpruchW153 1247522-3/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KORO

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.11.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, dass er aus dem Senegal stamme. Bei der niederschriftlichen Befragung am 02.07.2003 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Senegal in der XXXX gelebt habe und im Oktober 2002 seinen Heimatstaat illegal mit dem Schiff in Richtung Europa verlassen habe. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass Rebellen seinen Vater im Oktober 2002 eines Tages in der Früh auf dem Weg zum Morgengebet in die Moschee getötet hätten. Daher sei er davongelaufen.Bei der niederschriftlichen Befragung am 02.07.2003 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Senegal in der römisch 40 gelebt habe und im Oktober 2002 seinen Heimatstaat illegal mit dem Schiff in Richtung Europa verlassen habe. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass Rebellen seinen Vater im Oktober 2002 eines Tages in der Früh auf dem Weg zum Morgengebet in die Moschee getötet hätten. Daher sei er davongelaufen. Am 24.01.2003 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und wurde nach Österreich zurückgewiesen. Am 27.01.2003 reiste er dann illegal nach Deutschland ein und wurde ebenfalls wieder nach Österreich zurückgewiesen. Am 23.01.2004 wurde der Asylantrag

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Senegal

§ 8Asyl

G 1997 für zulässig erklärt.Am 23.01.2004 wurde der Asylantrag

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Senegal

Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Am 27.02.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer von einer Polizeidirektion ein Aufenthaltsverbot verhängt. Am 22.02.2006 langte nach Anfrage einer Bundespolizeidirektion ein Schreiben der Botschaft der Republik Senegal (Berlin) ein, wo mitgeteilt wurde, dass er in keinen (senegalesischen) Datenbanken aufscheinen. Am 18.05.2006 gab der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme durch eine Polizeidirektion an, dass sein richtiger Name XXXX sei und er am XXXX geboren worden sei. Er habe bezüglich seines Geburtsdatums gelogen, weil seine damalige Freundin damals 42 Jahre alt gewesen sei und es "leichter zu heiraten sei, wenn der Altersunterschied nicht zu groß ist".Am 18.05.2006 gab der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme durch eine Polizeidirektion an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei und er am römisch 40 geboren worden sei. Er habe bezüglich seines Geburtsdatums gelogen, weil seine damalige Freundin damals 42 Jahre alt gewesen sei und es "leichter zu heiraten sei, wenn der Altersunterschied nicht zu groß ist". Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2012 unter der Zahl GZ: XXXX wurde der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2012 unter der Zahl GZ: römisch 40 wurde der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Bei der Einvernahme am 19.12.2012 vor dem Bundesasylamt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aus dem Senegal stamme. Er legte eine Kopie einer Geburtsbestätigung vor, die sich jedoch aufgrund offensichtlicher Fehler als falsch bzw. gefälscht herausstellte. Als Fluchtgrund gab er nunmehr an, den afrikanischen Kontinent aufgrund wirtschaftlicher Problem verlassen habe. Am 09.11.2012 wurde bzgl. der Klärung der Herkunft des Beschwerdeführers eine Herkunftsfeststellung bzw. Sprachabtestung durch den Gutachter Dr. XXXX durchgeführt, welche ergab, dass seine Hauptsozialisierung im Senegal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei von Ihrer Hauptsozialisierung in Gambia auszugehen.Am 09.11.2012 wurde bzgl. der Klärung der Herkunft des Beschwerdeführers eine Herkunftsfeststellung bzw. Sprachabtestung durch den Gutachter Dr. römisch 40 durchgeführt, welche ergab, dass seine Hauptsozialisierung im Senegal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei von Ihrer Hauptsozialisierung in Gambia auszugehen. Am 20.12.2012 wurde vom Bundesasylamt der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und es wurde die Ausweisung in den Senegal verfügt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2015, Zl.: XXXX wurde der Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch 40 wurde der Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Am 19.06.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Zurückverweisung durch das BFA neuerlich einvernommen und gab Folgendes an: "... F. Wie geht es Ihnen gesundheitlich, befinden Sie sich in Therapie, Behandlung oder leiden Sie an einer chronischen Krankheit. A.: Ich habe Asthma. Mein Arzt ist in der XXXX . Mein letzter Termin war im Jänner und heute nach dieser Einvernahme habe ich auch einen Termin. Der Arzt hat mir gesagt, dass es um 85 % besser geworden ist.A.: Ich habe Asthma. Mein Arzt ist in der römisch 40 . Mein letzter Termin war im Jänner und heute nach dieser Einvernahme habe ich auch einen Termin. Der Arzt hat mir gesagt, dass es um 85 % besser geworden ist. F.: Müssen Sie Medikamente nehmen. A.: Ich habe einen Asthmaspray und ich inhaliere zwei Mal am Tag. ... F. Haben Sie heute neue Dokumente aus ihrem Heimatstaat vorzulegen? A.: Nein F.: Warum haben Sie sich nicht um Dokumente bemüht in der langen Zeit seitdem Sie in Österreich sind? A.: Ich hatte eine Geburtsurkunde aus dem Senegal und einen Führerschein aus Gambia. Die Dokumente gingen im Volkshilfeheim verloren. Nachgefragt gebe ich an, dass das im Jahr 2009 war. F.: Danach waren Sie nie wieder bei einer Botschaft und haben sich um Dokumente bemüht. A.: Nein F.: Können sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben sie absolviert, welchen Beruf haben sie ausgeübt etc.? A: Ich wurde XXXX im Senegal geboren. Ich habe nur eine Koranschule besucht. Der Bruder meiner Mutter hatte keinen eigenen Sohn, als lebte ich ab ca. 10 Jahren bei ihm in Gambia.A: Ich wurde römisch 40 im Senegal geboren. Ich habe nur eine Koranschule besucht. Der Bruder meiner Mutter hatte keinen eigenen Sohn, als lebte ich ab ca. 10 Jahren bei ihm in Gambia. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dann als Fahrer eines Baggers gearbeitet, bei Straßenbau. F.: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie? A.: Senegal F.: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an. A.: Ich bin ein Mandinga und Moslem. F.: Welche Verwandten leben noch in Ihrem Herkunftsstaat. A.: Meine Mutter lebt im Senegal. Ihr Name ist XXXX .A.: Meine Mutter lebt im Senegal. Ihr Name ist römisch 40 . F.: Wie alt ist Ihre Mutter. A.: Ich weiß es nicht. Ich habe ein Foto meiner Mutter. Herr XXXX zeigt ein Foto am Handy. Auf Nachfrage gibt er an, dass das Foto ca. eine Woche alt ist und seine Mutter zeigt, die zu dieser Zeit nach Gambia ging um den Koran zu lesen.Herr römisch 40 zeigt ein Foto am Handy. Auf Nachfrage gibt er an, dass das Foto ca. eine Woche alt ist und seine Mutter zeigt, die zu dieser Zeit nach Gambia ging um den Koran zu lesen. F.: Welche Verwandten leben noch in Gambia. Mein Onkel, XXXX , er ist ca. 64 oder 65 Jahre alt. Er lebt in XXXX . Ich habe machmal telefonischen Kontakt zu ihm.Mein Onkel, römisch 40 , er ist ca. 64 oder 65 Jahre alt. Er lebt in römisch 40 . Ich habe machmal telefonischen Kontakt zu ihm. F.: Wovon lebte die Familie? A.: Meine Mutter lebt nach dem Tod des Vaters im Senegal, sie hat eine Farm. Mein Onkel hat ebenfalls eine Farm. Sie unterstützen sich. F.: Haben sie noch Verwandte in Europa? A.: Nein Beantworten Sie die Fragen mit ja oder nein, wenn relevant, können Sie später selbst oder über Nachfragen dazu etwas Näheres angeben. F.: Sind Sie vorbestraft oder waren sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in Gambia. A.: Nein F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc. A.: Nein F.: Sind oder waren Sie politisch tätig. A.: Nein F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. A.: Nein F.: Hatten Sie in Gambia aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. A.: Ja, auf Grund meiner Religionszugehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit hatte ich dort Probleme. F.: Wie äußerten sich die Probleme. Was haben Sie gemacht? A.: Diese Leute nennen sich Rebellen, sie haben immer Probleme gemacht mit anderen. Nachgefragt gebe ich an, dass sich diese Rebellen immer im Busch mit Ihren Gewehren und Messern aufhalten. Ich kenne Ihren Namen nicht. F.: Welche Probleme haben Sie ihnen bereitet. A.: Wenn Sie mich finden, dann können Sie mich ins Gefängnis werfen oder mich schlagen. F.: Ist Ihnen das passiert A.: Ja im Jahr 1999. Sie wollten mich gefangen nehmen, aber ich bin weggelaufen. F.: Ihr Onkel ist auch Moslem Mandinga, warum wird er nicht verfolgt? A.: Ich weiß es nicht, aber diese Leute sind hinter den Moslems und den Mandinga her. F.: Sie haben gesagt, dass Ihre Mutter vor einer Woche nach Gambia ging um den Koran zu lesen. Warum passiert ihr das nicht, A.: ich weiß es nicht. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil. A.: Nein F.: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen und wie haben sie das geplant? A.: Ich habe 2002 Gamiba verlassen. F.: Sie haben angegeben, dass Sie 1999 von den Rebellen geflüchtet sind. Was haben Sie in den drei Jahren gemacht. A.: 1999 ging ich in den Senegal und in Anschluss nach Libyen. Dann bin ich hierher gekommen. F.: Wie ging die Flucht vor sich? A.: 1999 ging ich in den Senegal, von dort ging ich gleich nach Libyen. In Libyen haben sie einen Mann getroffen, der mir einen Platz auf einem Schiff besorgte. Ich bin dann 2002 in Spanien gelandet und jemand hat mich dann von Spanien nach Österreich gefahren. F.: Wie viel hat Sie die Überfahrt und die Fahrt von Spanien nach Österreich gekostet. A.: Nichts, ich habe Ihnen mein Problem erklärt und sich haben keine Geld für die Überfahrt und den Transport genommen. F.: Sind das alle Gründe, warum Sie Gambia verlassen haben, oder gibt es andere Gründe. A.: Ich habe Gambia wegen der Rebellen verlassen. F.: Wo ist Ihr Vater. A.: Mein Vater ist bereits lange tot, nachgefragt gebe ich an, dass er starb, als ich drei oder vier Jahre alt war. F.: Wie ist ihr Vater verstorben. A.: Das weiß ich nicht. F. Wie sehen Ihre sozialen Kontakte/Aktivitäten in Österreich aus. A.: wie ich nach Österreich gekommen bin war ich zunächst bei der XXXX und habe diverse Zeitschriften unter anderen die " XXXX " verkauft. Derzeit arbeite ich bei der Fa. XXXX in XXXX .A.: wie ich nach Österreich gekommen bin war ich zunächst bei der römisch 40 und habe diverse Zeitschriften unter anderen die " römisch 40 " verkauft. Derzeit arbeite ich bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 . F.: Das war die Arbeit, was machen Sie sonst noch. A.: Nach der Arbeit komme ich nach Hause, jetzt im Moment ist Ramadan, dann koche ich mir etwas. F.: Sie sie Mitglied in einem Verein oder Sportklub. A.: Nein. Wenn ich frei habe, verbringe ich meine Zeit mit meiner Freundin. F.: Wie lange kennen Sie ihre Freundin schon A.: Ca. 1 Monat, nachgefragt gebe ich an, dass ich keinen gemeinsamen Wohnsitz mit ihr habe. F.: Haben Sie Kinder? A.: nein F.: Haben Sie sonst in Österreich eine Ausbildung gemacht? A.: Bei der Firma XXXX habe ich gelernt mit Eisen umzugehen und habe Installation gelernt.A.: Bei der Firma römisch 40 habe ich gelernt mit Eisen umzugehen und habe Installation gelernt. F.: Sie waren im Gefängnis. Haben Sie während Ihrer Zeit in der Haftanstalt gearbeitet? A.: Ja, Ich habe als Maler, Elektriker und Tischer gearbeitet, immer ca. 2 bis 3 Monate. F.: Wieviel verdienen Sie derzeit? A.: Derzeit werde ich über das AMS bezahlt, die Firma XXXX bezahlt an das AMS. Ich bekommen ca. € 900 - 960,--. Nach den drei Monaten bekomme ich die Bezahlung direkt über die Fa. XXXX . Dann bekomme ich ca. € 1.700,--.A.: Derzeit werde ich über das AMS bezahlt, die Firma römisch 40 bezahlt an das AMS. Ich bekommen ca. € 900 - 960,--. Nach den drei Monaten bekomme ich die Bezahlung direkt über die Fa. römisch 40 . Dann bekomme ich ca. € 1.700,--. F.: Sie haben eine falsche Geburtsurkunde vorgelegt. Ein Sprachgutachten ergab, dass Sie aus Gambia stammen. Wollen Sie dazu etwas sagen? A.: Ja das ist richtig. Ich bin Staatsbürger des Senegal. F.: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? A.: Ich möchte hierbleiben und arbeiten. F.: Sie sind bereits vier Mal, zuletzt 2012 rechtskräftig verurteilt worden. Ihre Straftaten begingen Sie schon kurz nachdem Sie in Österreich angekommen sind. Was haben Sie dazu zu sagen? A.: Ja das ist richtig. Aber 2006 war ich nicht schuldig, ich hatte Geld mit, es war aber kein Drogengeld, sondern das Geld was ich beim XXXX verkaufen verdiente.A.: Ja das ist richtig. Aber 2006 war ich nicht schuldig, ich hatte Geld mit, es war aber kein Drogengeld, sondern das Geld was ich beim römisch 40 verkaufen verdiente. Meine Letzte Straftat war 2011, da habe ich mir jemanden gekämpft, der sagte ich hätte Marihuana verkauft. LA: Die Behörde beabsichtigt, sollte Ihr Antrag auf Asyl negativ entschieden werden, gegen Sie ein Einreiseverbot auf Grund Ihrer strafbaren Handlungen zu erlassen. ..." In einer weiteren Einvernahme am 24.07.2017 wurde auszugsweise Folgendes protokolliert: "... V.: Sie verfügen über ein Sprachdiplom A2 und sind 15 Jahre in Österreich. Warum sprechen Sie nicht gut Deutsch, sodass wir heute einen Dolmetscher benötigen.römisch fünf.: Sie verfügen über ein Sprachdiplom A2 und sind 15 Jahre in Österreich. Warum sprechen Sie nicht gut Deutsch, sodass wir heute einen Dolmetscher benötigen. A.: Ich spreche Deutsch, aber einen Dolmetscher benötige ich schon. F.: Wie sprechen Sie mit Ihren Arbeitskollegen. A.: Ich spreche mit Ihnen in Deutsch, alles was sie mit sagen verstehe ich. F.: Welche Medikamente nehmen Sie. A.: Ich nehme einen Asthmaspray, Symbicort Turbohaler 160 mg/4,5 mg pro Dosis. F.: Wie oft nehmen Sie den Spray A.: Zwei Mal am Tag, einmal in der Früh und einmal am Abend. ... F.: Welche Staatsbürgerschaft besitzt Ihre Mutter? A.: Sie besitzt die Staatsbürgerschaft von Gambia und mein Vater vom Senegal. F.: Wo wohnte Ihr Vater zuletzt. A.: Sein letzter Wohnort war im Senegal, in XXXXA.: Sein letzter Wohnort war im Senegal, in römisch 40 F.: Wann starb Ihr Vater? A.: Er starb vor langer Zeit, ich sagte Ihnen bereits, dass ich drei oder vier Jahre alt war. F.: Wie starb Ihr Vater? A.: Ich weiß es nicht. F.: Sie haben im Straßenbau gearbeitet. In welcher Stadt zuletzt. A.: In XXXXA.: In römisch 40 F.: Wie hieß die Firma. A.: Die Firma heißt XXXX .A.: Die Firma heißt römisch 40 . F.: Sie haben einen Bruder? A.: Ich hatte einen Bruder, XXXX , er ist bereits verstorben.A.: Ich hatte einen Bruder, römisch 40 , er ist bereits verstorben. F.: Wie lange arbeiten Sie jetzt bereits. A.: Ich habe von Mitte Jänner 2016 bis Mitte Jänner 2o17 bei der Firma XXXX über das AMS gearbeitet. Seit 13.06.2017 bin ich bei der Fa. XXXX in XXXX fix angestellt.A.: Ich habe von Mitte Jänner 2016 bis Mitte Jänner 2o17 bei der Firma römisch 40 über das AMS gearbeitet. Seit 13.06.2017 bin ich bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 fix angestellt. Anmerkung: es wird ein Arbeitsvertrag vorgelegt. F.: Warum sind Sie 13 oder 14 Jahre in Österreich keiner Tätigkeit nachgegangen. A.: Ich habe die XXXX verkauft und war Zeitungsausträger für XXXX und XXXX . Das habe ich fast 5 Jahre gemacht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht angemeldet war. Ich habe mit Ägyptern zusammengearbeitet und die haben mir das Geld gegeben.A.: Ich habe die römisch 40 verkauft und war Zeitungsausträger für römisch 40 und römisch 40 . Das habe ich fast 5 Jahre gemacht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht angemeldet war. Ich habe mit Ägyptern zusammengearbeitet und die haben mir das Geld gegeben. F.: Wo ist heute Frau XXXX ?F.: Wo ist heute Frau römisch 40 ? A.: Sie konnte mich heute nicht begleiten. F.: Wie heißen Ihre Kinder und wie alt sind sie? A.: Der Junge heißt XXXX , das Mädchen heißt XXXX , nachgefragt gebe ich an, dass der Junge 6 und das Mädchen 5 Jahre alt ist, der Junge beginnt im September die Schule.A.: Der Junge heißt römisch 40 , das Mädchen heißt römisch 40 , nachgefragt gebe ich an, dass der Junge 6 und das Mädchen 5 Jahre alt ist, der Junge beginnt im September die Schule. F.: Einen gemeinsamen Wohnsitz haben Sie aber nicht. A.: Vielleicht später aber nicht jetzt. F.: Außer Ihren Arbeitskollegen, haben Sie Freunde und Bekannte in Österreich. A.: Nein, wenn ich von der Arbeit komme, gehe ich nach Hause. Ich weiß dass es andere gibt, die danach Alkohol trinken und in die Disco gehen, das tu ich nicht. F.: Wem gehört die Wohnung, wer bezahlt die Wohnung. A.: Es handelt sich um eine private Unterkunft. Ich zahle die Miete monatlich bar. F.: Was spricht gegen eine Rückkehr nach Gambia? A.: Ich möchte nicht nach Gambia gehen, ich möchte hierbleiben. Nachgefragt gebe ich an, dass es der einzige Grund ist. F: Möchte von den Begleitpersonen noch jemand etwas hinzufügen Herr XXXX : Ich habe im Laufe der Jahre über 300 Personen betreut. Eine der wenige Ausnahmen war Herr XXXX , der jeden Tag zur Arbeit kam. Er ist sich für nichts zu Schade. Ich sehe eine sehr positive Zukunft. Ich hoffe er kann in Österreich bleiben.Herr römisch 40 : Ich habe im Laufe der Jahre über 300 Personen betreut. Eine der wenige Ausnahmen war Herr römisch 40 , der jeden Tag zur Arbeit kam. Er ist sich für nichts zu Schade. Ich sehe eine sehr positive Zukunft. Ich hoffe er kann in Österreich bleiben. Frau XXXX : Eine Rücksprache mit Herrn XXXX von der Fa. XXXX ergab, dass Herr XXXX ein wertvoller Arbeiter ist und wenn man sich die Zeit nimmt, funktioniert das mit der Sprache sehr gut.Frau römisch 40 : Eine Rücksprache mit Herrn römisch 40 von der Fa. römisch 40 ergab, dass Herr römisch 40 ein wertvoller Arbeiter ist und wenn man sich die Zeit nimmt, funktioniert das mit der Sprache sehr gut. Anmerkung: Frau XXXX legt eine Kopie des Arbeitsvertrages vor."Anmerkung: Frau römisch 40 legt eine Kopie des Arbeitsvertrages vor." Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen: "... Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität. Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Religionszugehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit bzw. Herkunftsstaat wird auf das Sprachgutachten verwiesen. Dass Sie nicht Staatsbürger des Senegal sind, ergibt sich aus den Schreiben der senegalesischen Botschaft. Dass Sie zuletzt langjährig in Gambia lebten und dort sozialisiert wurden, ergibt sich aus dem Sprachgutachten und wird von Ihnen auch nicht bestritten. Dafür spricht auch, dass im Zuge einer Telefonüberwachung im Suchtgiftstrafverfahren festgestellt wurde, dass Sie nicht mit dem Senegal sondern in signifikanter Zahl mit Teilnehmern aus Gambia telefonierten. Hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes wurden die Feststellungen auf Grund Ihrer Angaben und der Vorlage von Arztbriefen getätigt. Ihre Asthmaerkrankung ist in Gambia behandelbar und es gibt die für Sie notwendigen Medikamente, was sich aus der aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2017 ergibt. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und Ihren eigenen widerspruchsfreien Angaben. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Soweit Sie vorbringen aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben durch unbekannte private Personen nicht mehr nach Gambia zurückkehren zu können, ist auszuführen, dass Sie diese Furcht nicht plausibel machen konnten. Vielmehr erweckten Sie während der Einvernahme den Eindruck, dass Sie eine konstruierte Verfolgungsgeschichte aufbauen wollten. Ihre Unglaubwürdigkeit ergibt sich aus mehreren Gründen: Zum Fluchtweg: Bei Ihrer Einvernahme 2003 gaben Sie an, dass Sie im Oktober 2002, nachdem Ihr Vater auf dem Weg zur Moschee von Rebellen getötet wurde, im Hafen von XXXX (Stadt im Westen des Senegals) einen Kapitän angesprochen haben der Sie in den Hafen eines europäischen Landes (in welches wussten Sie damals nicht) mitnahm. Im europäischen Hafen haben Sie einen LKW bestiegen, der Sie nach XXXX fuhr.Bei Ihrer Einvernahme 2003 gaben Sie an, dass Sie im Oktober 2002, nachdem Ihr Vater auf dem Weg zur Moschee von Rebellen getötet wurde, im Hafen von römisch 40 (Stadt im Westen des Senegals) einen Kapitän angesprochen haben der Sie in den Hafen eines europäischen Landes (in welches wussten Sie damals nicht) mitnahm. Im europäischen Hafen haben Sie einen LKW bestiegen, der Sie nach römisch 40 fuhr. Bei Ihrer Einvernahme am 19.06.2017 gaben Sie an: ..." 1999 ging ich in den Senegal, von dort ging ich gleich nach Libyen. In Libyen haben ich einen Mann getroffen, der mir einen Platz auf einem Schiff besorgte. Ich bin dann 2002 in Spanien gelandet und jemand hat mich dann von Spanien nach Österreich gefahren."... Auch ist es wenig glaubhaft, dass Sie für Ihre Überfahrt nicht bezahlen mussten. Zur Tötung des Vaters: Bei Ihrer Einvernahme 2003 gaben Sie an: "Weil die Rebellen meinen Vater getötet haben, das ist der Grund warum ich davongelaufen bin. Er war auf dem Weg in die Moschee, um dort gegen 04.00 Uhr oder 05.00 Uhr zu beten. Sie töteten ihn auf dem Weg zur Moschee. Sie töteten ihn im Oktober

  1. Die Rebellen haben meinen Vater in XXXX (Stadt in Mitten Gambias) getötet,Die Rebellen haben meinen Vater in römisch 40 (Stadt in Mitten Gambias) getötet, Bei Ihrer Einvernahme 19.12.2012 gaben Sie an: Mein Vater verstarb 2002 oder 2001 im Senegal in XXXX (Stadt im Westen des Senegals). Meine Mutter lebt bei meinem Onkel in XXXX .Mein Vater verstarb 2002 oder 2001 im Senegal in römisch 40 (Stadt im Westen des Senegals). Meine Mutter lebt bei meinem Onkel in römisch 40 . Sie waren also 37 Jahre alt, auch wenn man nach Ihrem falsch angegeben Geburtsdatum XXXX rechnet, waren Sie 17 Jahre alt, als Ihr Vater in Gambia oder im Senegal getötet wurde.Sie waren also 37 Jahre alt, auch wenn man nach Ihrem falsch angegeben Geburtsdatum römisch 40 rechnet, waren Sie 17 Jahre alt, als Ihr Vater in Gambia oder im Senegal getötet wurde. Bei Ihrer Einvernahme am 19.06.2017 gaben Sie auf die Frage: ..."Wo ist Ihr Vater an: A.: Mein Vater ist bereits lange tot, nachgefragt gebe ich an, dass er starb, als ich drei oder vier Jahre alt war. F.: Wie ist ihr Vater verstorben. A.: Das weiß ich nicht." Das Bundesamt verkennt nicht, dass auf Grund der bereits langen verstrichenen Zeit in der Chronologie und Erinnerung eine gewisse Unschärfe auftreten kann. Dass aber bei so einschneidenden Erlebnissen, wie: wo habe ich meinen Kontinent - Senegal oder Libyen - verlassen und wann bzw. wie starb mein Vater - als Sie 37 Jahre alt waren, getötet durch Rebellen oder als Sie ein Kleinkind waren, Todesursache ist unbekannt - die Tatsachen aber so weit auseinanderklaffen kann nur daran liegen, dass die Geschichte konstruiert ist. Ebenso zu den Vorfällen mit den Rebellen: Bei Ihren früheren Einvernahmen gaben Sie an, dass die Rebellen, die Ihren Vater getötet haben und zu denen Sie keine näheren Angaben machen konnten, außer, dass sie irgendjemanden wahllos töten, auch sie töten könnten. Deshalb sind Sie geflüchtet. Bei Ihrer Einvernahme am 19.06.2017 gaben Sie an: ..."F.: Wie äußerten sich die Probleme. Was haben Sie gemacht? A.: Diese Leute nennen sich Rebellen, sie haben immer Probleme gemacht mit anderen. Nachgefragt gebe ich an, dass sich diese Rebellen immer im Busch mit Ihren Gewehren und Messern aufhalten. Ich kenne Ihren Namen nicht. F.: Welche Probleme haben Sie ihnen bereitet. A.: Wenn Sie mich finden, dann können Sie mich ins Gefängnis werfen oder mich schlagen. F.: Ist Ihnen das passiert A.: Ja im Jahr
  2. Sie wollten mich gefangen nehmen, aber ich bin weggelaufen."... Also ist die Verfolgung durch die Rebellen nicht wie in Ihren früheren Einvernahmen Ihren Vater passiert, der in der jetzigen Einvernahme bereits lange tot war und Sie nicht wissen, wie er verstorben ist, sondern Ihnen. Auch konnten Sie trotz Nachfrage nicht plausibel darlegen, warum ausgerechnet nur Ihnen Verfolgung durch die Rebellen widerfuhr bzw. widerfahren könnte und nicht Ihrer Mutter und Ihrem Onkel, ebenfalls Mandinga und Moslems, die über viele Jahre ortsansässig (Farm) leben. Viel eher wird zutreffen, dass Sie wie in der Einvernahme am 19.12.2012 gaben, dass Sie Afrika aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Dass sie ursprünglich wegen Ihres Geburtsdatums falsche Angaben machten und im Zuge des Verfahrens eine gefälschte Geburtsurkunde vorlegten, rundet das Bild der Unglaubwürdigkeit ab. Bei der Einvernahme vor Beamten der Bundespolizeidirektion am 18.05.2006 gaben Sie an:..."Ich möchte nun die Wahrheit sagen"... und legten einen gefälschten Auszug aus dem Geburtenregister vor. Auch dass Sie in allen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angaben, dass Sie keine Dokumente ihre Person betreffend besitzen und bei Ihrer letzten Einvernahme angaben, Sie wären im Besitz eines Führerscheines aus Gambia gewesen, den Sie 2009 verloren hätten. Bei einer Einvernahme am 19.01.2002 (BPD XXXX , Zl.: XXXX ) zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gaben Sie auf die konkrete Frage, ob Sie im Besitz eines Führerscheines sind, an, dass Sie keinen besitzen.Bei einer Einvernahme am 19.01.2002 (BPD römisch 40 , Zl.: römisch 40 ) zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gaben Sie auf die konkrete Frage, ob Sie im Besitz eines Führerscheines sind, an, dass Sie keinen besitzen. Aus Ihrem Vorbringen, Sie seien von unbekannten Privatpersonen verfolgt worden, war keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen. Darüber hinaus haben sich aus den nachfolgenden Gründen Ihr Vorbringen als gänzlich unglaubhaft und die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen. Im konkreten Fall vermochten Sie die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht annähernd zu erfüllen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich - ..." Diese Leute nennen sich Rebellen, sie haben immer Probleme gemacht mit anderen. Nachgefragt gebe ich an, dass sich diese Rebellen immer im Busch mit Ihren Gewehren und Messern aufhalten. Ich kenne Ihren Namen nicht."...- und daher in Folge - unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung- als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Insbesondere widerspricht die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation in Hinblick auf die sonstigen Lebensumstände - Ihre Mutter und Ihr Onkel, ebenfalls Mandinga und Moslems leben und lebten völlig unbehelligt - jeglicher Realität. Des Weiteren wird auf Ihre niederschriftlichen Angaben verwiesen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie haben keine Bedrohung durch den Staat Gambia oder seiner Behörden vorgebracht, woraus die Feststellung resultiert, dass Sie bei einer Rückkehr auch keiner Gefährdung durch den Staat oder seiner Organe dieses ausgesetzt wären. Auf ausdrückliche Nachfrage bei der Einvernahme am 24.07.2017 , ob einer Rückkehr nach Gambia etwas im Wege stehe, gaben Sie nur an, Ihr Wunsch in Österreich zu verbleiben. Da sich Ihre Gründe zur Ausreise als gänzlich unglaubhaft erwiesen haben, kann auch nicht festgestellt werden, dass Sie einer Bedrohung durch private Personen ausgesetzt wären. Dass Sie in Gambia familiäre Anknüpfungspunkte haben, Mutter und Onkel leben dort und haben beide eine Farm, ergibt sich aus Ihrer Einvernahme. Auch dass Sie regelmäßig telefonischen Kontakt haben. Daher und aufgrund dessen, das Sie ein gesunder, arbeitsfähiger Mann sind, der bereits in Gambia Arbeitserfahrung gesammelt hat, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen eine Rückkehr durchaus zumutbar und möglich ist. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus Ihren eigenen Angaben sowie dem Akteninhalt, sowie Einsichtnahme in das ZMR, EKIS und Sozialversicherungsauszug. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: ... Ihnen wurde bei der Einvernahme am 19.06.2017 Länderinformationen über Gambia ausgefolgt. Weiters wurden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Sie innerhalb von 2 Wochen zu den Feststellungen Stellung nehmen können. Sie haben von der eingeräumten Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderinformationen der Staatendokumentation keinen Gebrauch gemacht. ..." Rechtlich folgert das BFA daraus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht habe. Bezgl. der Asthmaerkrankung des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass die medizinische Behandlung und Medikamente in Gambia grundsätzlich kostenlos seien. Lungenuntersuchungen, wenn auch nur röntgenmäßig, können in XXXX durchgeführt werden, es gebe den vom Beschwerdeführer benötigten Asthmaspray. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde.Rechtlich folgert das BFA daraus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht habe. Bezgl. der Asthmaerkrankung des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass die medizinische Behandlung und Medikamente in Gambia grundsätzlich kostenlos seien. Lungenuntersuchungen, wenn auch nur röntgenmäßig, können in römisch 40 durchgeführt werden, es gebe den vom Beschwerdeführer benötigten Asthmaspray. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Das BFA begründet seine Rückkehrentscheidung weiters im Wesentlichen damit, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vorliege. Er habe seinen langen Aufenthalt in Österreich nicht genutzt, um sich in irgendeiner Form zu integrieren, weder familiär, noch beruflich, noch privat. Stattdessen sei er im Bereich der Drogenkriminalität straffällig geworden. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. In der Beschwerde vom 25.09.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Mandinga sowie aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zum Islam in Gambia verfolgt werde. Zudem habe er konkrete Verfolgungshandlungen durch die Rebellen geschildert. Eine Rückkehr nach Gambia sei ihm auch nicht möglich, da er schon seit mindestens 15 Jahren nicht dort gewesen sei und mit den Gegebenheiten vorort nicht mehr vertraut sei. Außerdem verwies der Beschwerdeführer noch auf seine Asthmaerkrankung und die mangelhafte medizinische Versorgung in seinem Heimatstaat. Bezüglich seines Privat-und Familienlebens gab er an, dass er nunmehr ein fixes Arbeitsverhältnis habe und eine Lebensgefährtin habe. Mit ihr und deren Kindern verbringe er regelmäßig seine Wochenenden. Er unterstütze sie dabei auch bei der Kinderbetreuung. Der Beschwerdeführer sei zudem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr und daher hätte man von einem Einreiseverbot absehen können bzw. dieses in eventu wesentlich kürzer aussprechen können. Der Beschwerde wurden ein Bericht des Flüchtlingsrates Baden-Württemberg "Ist Gambia sicher?" sowie Unterstützungsschreiben bezüglich der Integration des Beschwerdeführers beigelegt. Am 18.12.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung, in Anwesenheit eines Rechtsvertreters, durchgeführt. Darin wurde im Wesentlichen Folgendes angegeben: "... Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen: R: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit. BF: Ich heiße XXXX , bin am XXXX geboren in XXXX /Senegal.BF: Ich heiße römisch 40 , bin am römisch 40 geboren in römisch 40 /Senegal. BF schreibt seinen Namen, geb. Datum und Geburtsort auf einen Zettel. Dieser kommt als Beilage A zum Akt. R: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? BF: Senegal. Vorhalt: Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit bzw. Herkunftsstaat wird auf das Sprachgutachten verwiesen. Darin wird festgestellt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Probanden in Gambia auszugehen sei (AS 763). Dass Sie nicht Staatsbürger des Senegal sind, ergibt sich aus den Schreiben der senegalesischen Botschaft vom 22.02.2006 (AS 875). R: Was sagen Sie dazu? BF: Ich bin im Senegal geboren und habe in Gambia gewohnt. Das habe ich immer so gesagt. R: Zum Schreiben vom 22.02.2006, damals teilte die sengelesische Botschaft mit, dass Herr XXXX nicht bei der Botschaft eingetragen sei.R: Zum Schreiben vom 22.02.2006, damals teilte die sengelesische Botschaft mit, dass Herr römisch 40 nicht bei der Botschaft eingetragen sei. R: Warum haben Sie keinerlei Identitätsnachweise vorgelegt? BF: Ich hatte eine senegalesische Geburtsurkunde und einen gambischen Führerschein. Diese Dokumente sind während meiner Haft verloren gegangen. R: Sie haben der Behörde nie eine Originalgeburtsurkunde vorgelegt. BF: Die Geburtsurkunde und der Führerschein waren Originaldokumente, aber es ist richtig, dass ich diese nie im Original vorgelegt habe. R stellt fest, dass er aufgrund der Unterlagen davon ausgeht, dass der BF aus Gambia stammt. R: Welche nahen Angehörigen haben Sie in Gambia und wo leben diese? BF: XXXX , ein Cousin. Dann habe ich noch Kontakt zu XXXX , er ist Lehrer. Ich habe mit beiden telefonischen Kontakt. (Siehe Beilage A)BF: römisch 40 , ein Cousin. Dann habe ich noch Kontakt zu römisch 40 , er ist Lehrer. Ich habe mit beiden telefonischen Kontakt. (Siehe Beilage A) R: Was arbeitet XXXX ?R: Was arbeitet römisch 40 ? BF: Er hat glaube ich keine Arbeit. R: Was ist mit Ihren Eltern? BF: Meine Mutter lebt im Senegal, in XXXX . Mein Vater ist schon lange tot, ich war damals drei oder vier Jahre.BF: Meine Mutter lebt im Senegal, in römisch 40 . Mein Vater ist schon lange tot, ich war damals drei oder vier Jahre. R: Sie haben beim BFA einen Onkel erwähnt, was ist mit Ihrem Onkel? BF: Mein Onkel heißt XXXX , er lebt in Gambia.BF: Mein Onkel heißt römisch 40 , er lebt in Gambia. R: Warum haben Sie Ihren Onkel vorhin nicht erwähnt? BF: Mit meinem Onkel habe ich keinen Kontakt. R: Sind Sie bei diesem Onkel aufgewachsen? BF: Ja. R: Was arbeitet Ihr Onkel? BF: Früher hat er in einer Tischlerei gearbeitet R: Was haben Sie in Gambia gelernt bzw gearbeitet? BF: Ich habe auch in der Tischlerei gearbeitet und dann war ich im Straßenbau als Baggerfahrer eingesetzt. R: Haben Sie eine Schule besucht? BF: Ich habe nur eine Koranschule besucht. R: Sind Sie gläubig? BF: Ja ich bin Moslem. Ich halte die Gebete zur Moschee und halte auch den Ramadan ein. R: In welche Moschee gehen Sie regelmäßig? BF: Ich gehe in die türkische Moschee in XXXX in der XXXX .BF: Ich gehe in die türkische Moschee in römisch 40 in der römisch 40 . R: Was sind die fünf Säulen des Islam? BF: Wenn man ein echter Moslem sein will, muss man beten, fasten und darf keine bösen Dinge machen. R: Haben Sie eine Freundin in Österreich? BF: Ja. R: Hat diese auch einen glauben? BF: Ja, sie ist Katholikin. R: Haben Sie ein Problem damit? BF: Nein ich habe kein Problem damit. R: Was halten Sie von der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau? BF: Dem stimme ich zu. Ich möchte auch mit meiner Freundin zusammen bleiben, sie ist gerade schwanger von mir. R: Wie stehen Sie zu homosexuellen Menschen? BF: Das mag ich nicht, das ist nicht meines. R: Lehnen Sie diese Menschen ab? BF: Nein aber man sagt das ist nicht gutes, aber ich weiß nicht. R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? BF: Mandinka. Zum Fluchtgrund: R: Beschreiben Sie bitte genau Ihren Fluchtgrund? BF: Das Problem war, solange der Präsident war, war das für meinen Stamm nicht gut. Ich meine damit den, der vorher im Amt war. Das war Präsident Jammeh. Deswegen bin ich aus Gambia geflohen. Früher gab es auch Rebellen, deswegen bin ich geflohen. Vorhalt: Bei der EV am 02.07.2002 gaben Sie als Fluchtgrund an, dass Ihr Vater 2002 auf dem Weg zur Moschee getötet worden sei. Bei der EV am 19.12.2012 gaben Sie an, Afrika aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Bei der EV am 16.06.2017 waren die Fluchtgründe dann, dass Sie in Gambia als Moslem und Mandinka Probleme hätten. 1999 seien Sie bereits geflohen, da man sie gefangen nehmen wollte. R: Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen? BF: Das ist schon so lange her, dass ich meine erste Einvernahme 2002 hatte. Und weil das schon so lange her ist, habe ich das vergessen. Zur Integration: R stellt die Fragen auf Deutsch, sie werden teilweise auf Deutsch beantwortet. R: Haben Sie gesundheitliche Probleme? Haben Sie Befunde? BF: Ich habe Asthma. Ich habe immer meinen Inhalator dabei. Einen aktuellen Befund habe ich nicht. Meine letzte Untersuchung war im Juli, die nächste Kontrolle ist nächstes Jahr. Der Arzt sagte, dass sich mein Gesundheitszustand um 85 Prozent verbessert hat. R: Sind nunmehr mehr seit 2002 in Österreich. Welche Integrationsmaßnahmen haben Sie gesetzt? Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)? BF: Ich habe einen Deutschkurs gemacht, ich habe auch die A2 Prüfung absolviert. Im Gefängnis habe ich auch ein Zertifikat gemacht. Ich habe mit Ägyptern zusammen als Zeitungszusteller gearbeitet. Und vier Jahre habe ich auch eine Straßenzeitung verteilt. Zuerst hat mit der Verein XXXX eine Arbeit für drei Monate gegeben. Nunmehr seit sieben Monaten habe ich eine fixe Arbeit. Ich arbeite an einer Schneidemaschine und helfe dem Mechaniker und putze in der Firma.BF: Ich habe einen Deutschkurs gemacht, ich habe auch die A2 Prüfung absolviert. Im Gefängnis habe ich auch ein Zertifikat gemacht. Ich habe mit Ägyptern zusammen als Zeitungszusteller gearbeitet. Und vier Jahre habe ich auch eine Straßenzeitung verteilt. Zuerst hat mit der Verein römisch 40 eine Arbeit für drei Monate gegeben. Nunmehr seit sieben Monaten habe ich eine fixe Arbeit. Ich arbeite an einer Schneidemaschine und helfe dem Mechaniker und putze in der Firma. R: Wo wohnen Sie? BF: Ich wohne in Leonding. Ich wohne alleine. R: Wer bezahlt die Wohnung? BF: Ich selber. Es sind 320 Euro pro Monat kalt. R: Wovon leben Sie? BF: Ich verdiene rund 1700 Euro. R: Haben Sie Freunde, die in Österreich aufgewachsen sind bzw. schon lange hier leben? BF: Nein ich habe nur eine österreichische Freundin bei der ich immer zum Wochenende bin. R: Leben Sie in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft? Haben Sie Kinder in Österreich? BF: Derzeit nicht, aber meine Freundin ist schwanger und wenn sie das Kind zur Welt bringt, möchten wir heiraten. BF legt diesbezüglich den Mutter-Kind Pass vor. Kopie kommt als Beilage B zum Akt. R: Wie lange sind Sie mit Ihrer Freundin befreundet? BF: Seit sieben oder acht Monaten. R: Wo haben Sie sie kennen gelernt? BF: Ein Mann aus Gambia gab meiner Freundin die Telefonnummer von mir und sie hat mich dann angerufen. BF legt ein persönliches Schreiben der Freundin vor, es kommt als Beilage C zum Akt. R: Es ist eine sehr ungewöhnliche Anbahnung einer Beziehung. BF: Der Ex Freund meiner Freundin hat sie zwei Kinder verlassen. Mein Freund, das ist nicht der Ex Freund, hat ihr dann die Nummer von mir gegeben. Ich habe sie dann an einem Freitag mit den Kindern am Spielplatz getroffen. Vor fast sieben Monaten habe ich dann eines Samstages bei ihr übernachtet. R: Jetzt sind Sie regelmäßig zum Wochenende bei ihr? BF: Ja von Freitag bis Sonntag. R: Wo wohnt Ihre Freundin? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wie alt ist Ihre Freundin? BF: Ich glaube 27 Jahre, sie sagt 29 Jahre. R: Was arbeitet Ihre Freundin? BF: Früher hat sie in einem Lokal gearbeitet, momentan arbeitet sie nichts. R: Ist Ihre Freundin österreichische Staatsbürgerin? BF: Ja, sie ist Österreicherin. R: Mit wem war Sie vorhin verheiratet? BF: Ihr Ex Freund ist aus XXXX . Ich glaube, sie war nicht verheiratet, hat nur zwei Kinder mit ihm.BF: Ihr Ex Freund ist aus römisch 40 . Ich glaube, sie war nicht verheiratet, hat nur zwei Kinder mit ihm. Festgehalten wird, dass die Befragung des Beschwerdeführers in deutscher Sprache nur erschwert möglich war. R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? BF: Ich möchte den Richter bitten mir dahingehend zu helfen, dass ich hier in Österreich bleiben darf. Ich habe jetzt eine fixe Arbeit und habe mich total verändert. Ich führe jetzt ein ganz anderes Leben als früher. Ich weiß, dass ich in der Vergangenheit Fehler gemacht habe, aber dass wir nicht wieder vorkommen. Ich arbeite jetzt den ganzen Tag. ... R: Warum glauben Sie, dass Sie in Gambia nicht leben können? BF: Ich möchte hier bleiben und arbeiten. Ich habe mein Leben geändert. ... R fragt BFV, ob er noch etwas vorbringen will. Dieser verweist auf sein Wohlverhalten seit der Strafentlassung, die massive Steigerung seiner Integration und dadurch ein Wegfall bezüglich seiner Gefährlichkeit wegen seiner Straftaten gegeben ist. Auch möchte ich darauf hinweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof am 20.09.2017 Ra 2017/19-0163 erkannte, dass bei der Beurteilung der Auswirkung auf die wechselseitige Beziehung eines Elternteils und eines Kindes auch auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklung Bedacht zu nehmen ist." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in Gambia hauptsozialisiert. Eine Sozialisierung im Senegal ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Mandinka und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er ist ledig und lebte seit dem Kindesalter in Gambia, besuchte eine Koranschule und arbeitete als Tischler und Baggerfahrer. Spätestens 2002 verließ er seinen Heimatstaat und gelangte über Libyen nach Europa. In seinem Heimatstaat leben zumindest ein Onkel, ein Cousin sowie ein Freund, zu denen Kontakt besteht. Seine Mutter lebt im Senegal. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Europa und stellte am 12.11.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat wegen seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit bedroht oder verfolgt wird. Konkrete Verfolgungshandlungen wurden nicht einmal behauptet. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt: Im konkreten Fall können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Er hat zumindest Verwandte und Bekannte, die ihn unterstützen können. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrung in Gambia. Der Beschwerdeführer leidet an Asthma und er benutzt regelmäßig einen Asthmaspray. Eine diesbezügliche medizinische Versorgung ist in Gambia gegeben. Es bestehen jedenfalls keine lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Abschiebung nach Gambia entgegenstehen. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt: Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in seinem Heimatstaat. In Gambia leben ein Onkel und ein Cousin. Seine Mutter hält sich nunmehr im Senegal auf. Er ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Verwandten. Seit November 2002 hält sich der Beschwerdeführer nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse und hat ein A2-Sprachzerifikat. Seine Deutschkenntnisse sind jedoch mangelhaft. Er hat als Zeitungszusteller gearbeitet und vier Jahre eine Straßenzeitung verteilt. Nach seiner Haftentlassung 2015 wurde er vom Verein XXXX betreut und er hat seither über das AMS mehrere Beschäftigungen erhalten. Seit Juli 2017 ist er nunmehr als Hilfsarbeiter beschäftigt. Für diese Ganztagsbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von € 1.769,47 brutto hat er bis 12.04.2017 eine Beschäftigungsbewilligung erhalten.Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse und hat ein A2-Sprachzerifikat. Seine Deutschkenntnisse sind jedoch mangelhaft. Er hat als Zeitungszusteller gearbeitet und vier Jahre eine Straßenzeitung verteilt. Nach seiner Haftentlassung 2015 wurde er vom Verein römisch 40 betreut und er hat seither über das AMS mehrere Beschäftigungen erhalten. Seit Juli 2017 ist er nunmehr als Hilfsarbeiter beschäftigt. Für diese Ganztagsbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von € 1.769,47 brutto hat er bis 12.04.2017 eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Der Beschwerdeführer hat seit einigen Monaten eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Diese ist vom Beschwerdeführer schwanger und der errechnete Geburtstermin ist der XXXX . Eine Lebensgemeinschaft besteht jedoch nicht. Der Beschwerdeführer besucht seine Freundin regelmäßig zu den Wochenenden. Die Freundin ist derzeit beschäftigungslos und hat zwei minderjährige Kinder von einem Staatsangehörigen aus XXXX .Der Beschwerdeführer hat seit einigen Monaten eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Diese ist vom Beschwerdeführer schwanger und der errechnete Geburtstermin ist der römisch 40 . Eine Lebensgemeinschaft besteht jedoch nicht. Der Beschwerdeführer besucht seine Freundin regelmäßig zu den Wochenenden. Die Freundin ist derzeit beschäftigungslos und hat zwei minderjährige Kinder von einem Staatsangehörigen aus römisch 40 . In der Strafregisterauskunft scheinen beim Beschwerdeführer folgende Verurteilungen auf: 01) Vom Landesgericht XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX (rk.:01) Vom Landesgericht römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 (rk.: XXXX unter der Zahl: XXXX wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz nach § 28 Abs. 2
  4. Fall und Abs. 3
  5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Am XXXX wurde er aus der Haft entlassen.römisch 40 unter der Zahl: römisch 40 wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz nach Paragraph 28, Absatz 2,
  6. Fall und Absatz 3,
  7. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Am römisch 40 wurde er aus der Haft entlassen. 02) Vom Bezirksgericht XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX (rk.: XXXX ) unter der Zahl: XXXX wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt und am XXXX aus der Haft entlassen.02) Vom Bezirksgericht römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 (rk.: römisch 40 ) unter der Zahl: römisch 40 wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt und am römisch 40 aus der Haft entlassen. 03) Vom Landesgericht XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX (rk.: XXXX ) unter der Zahl XXXX wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1
  8. Fall, 27 Abs. 1 Z 103) Vom Landesgericht römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 (rk.: römisch 40 ) unter der Zahl römisch 40 wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins
  10. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  11. Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1
  12. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  13. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt und am XXXX aus der Haft entlassen.
  14. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  15. Fall, 27 Absatz 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  16. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  17. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt und am römisch 40 aus der Haft entlassen. 04) Vom Landesgericht XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX (rk.: XXXX ) unter der Zahl XXXX wegen Körperverletzung und Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz nach den §§ 83 Abs. 1 StGB und 27 Abs. 1 Z 1
  18. u.
  19. Fall, 27 Abs. 2, 28a Abs. 1
  20. Fall und 28a Abs. 2 Z 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Am XXXX wurde er aus der Haft entlassen.04) Vom Landesgericht römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 (rk.: römisch 40 ) unter der Zahl römisch 40 wegen Körperverletzung und Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz nach den Paragraphen 83, Absatz eins, StGB und 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  21. u.
  22. Fall, 27 Absatz 2, 28 a, Absatz eins,
  23. Fall und 28a Absatz 2, Ziffer eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Am römisch 40 wurde er aus der Haft entlassen. Nicht festgestellt wird das Vorliegen einer ausgeprägten und verfestigten entscheidungserheblichen individuellen Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Zur Situation in Gambia werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.07.2017 zitiert: "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 25.7.2017: Änderungen seit Barrows Amtsantritt (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/politische Lage und Abschnitt 10/Allgemeine Menschenrechtslage) Im Dezember 2016 wurde Adama Barrow zum neuen Präsidenten Gambias gewählt. Nach 22 Jahren der Diktatur feierten viele Gambier den Sieg des Oppositionspolitikers (DW 18.7.2017). Zunächst kündigte der amtierende Präsident Jammeh an, die Niederlage zu akzeptieren - zur Verblüffung der Opposition und internationaler Beobachter. Eine Woche später änderte er seine Meinung. Wahlsieger Barrow floh in den Senegal, wo er als Präsident vereidigt wurde. Die westafrikanische Staatengemeinschaft ECOWAS schickte Truppen, um Jammeh zum Aufgeben zu bewegen. Ende Jänner gab er schließlich dem Druck nach und ging ins Exil nach Äquatorialguinea. Zuvor aber plünderte er die ohnehin schon leere Staatskasse (DW 18.7.2017). Jammeh wurde angeklagt, dem Staat mehr als 50 Millionen US-Dollar gestohlen zu haben, bevor er Anfang dieses Jahres ins Exil flüchtete. Präsident Adama Barrow hat eine Kommission eingerichtet, um das Vermögen des ehemaligen Staatsmannes Yahya Jammeh zu überprüfen (BBC News 14.7.2017). Am 18.2.2017 wurde Barrow unter hohen Sicherheitsvorkehrungen in Banjul erneut vereidigt. Die erste Vereidigung war im Jänner im Senegal erfolgt (BAMF 20.2.2017). Gambia feierte das Ende der Herrschaft des autoritären Langzeitpräsidenten Jammeh und der Aufbruch des Landes in eine bessere Zukunft. Doch die Stimmung ist abgekühlt, aus Euphorie ist Ernüchterung geworden. Barrow versprach den Gambiern Freiheit, Demokratie, Fortschritt und Wohlstand. Doch viel hat sich bisher noch nicht getan - das von ihm versprochene "neue Gambia" liegt noch in weiter Ferne. Allerdings werden erstmals seit seinem Amtsantritt demokratische Grundsätze geachtet, wie Presse- und Meinungsfreiheit (DW 18.7.2017). In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (AI 27.4.2017). Laut Gambias Justizminister haben Ermittlungsbeamte Dutzende zusätzliche Besitztümer, Bankkonten und Unternehmen des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh untersucht. Diese Enthüllungen kamen eine Woche nachdem Präsident Adama Barrow angekündigte, eine Kommission zu bilden, um Jammehs Vermögenswerte zu untersuchen. Im Mai beschlagnahmte die Regierung etwa 50 Millionen Dollar an Vermögenswerten und ließ 131 Besitztümer und mehr als 80 Bankkonten einfrieren. Barrow sagte, dass die Kommission auch die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, die Misswirtschaft der öffentlichen Gelder und die Verletzung der Verfassung untersuchen wird (TWP 14.7.2017). Die ersten sechs Monate haben kaum Veränderungen gebracht. Barrows größte Herausforderung ist es, aus Gambia einem Rechtsstaat zu machen und eine starke Wirtschaftsführung zu etablieren, um Regierungs- und Wirtschaftsinstitutionen im Land wiederherzustellen. Die Gambier sind geteilter Meinung. Manche meinen, die Regierung würde dringend notwendige Reformen nicht schnell genug auf den Weg bringen. Andere sagen, es brauche Zeit und Ressourcen, um 22 Jahre Missmanagement und Veruntreuung durch seinen Amtsvorgänger Jammeh und dessen Regierung aufzuarbeiten (DW 18.7.2017). Während nun die Regierung versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (DW 18.7.2017). Am 6.4.2017 fand in Gambia die Wahl des neuen Parlaments statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 42 % hat die Vereinigte Demokratische Partei (UDP) des seit Dezember 2016 gewählten Oppositionspolitikers Präsidenten Barrow 31 von 53 Sitzen im Parlament gewonnen. Zur Wahl standen 238 Kandidaten aus neun Parteien (BAMF 10.4.2017). Gambias neue Regierung bemüht sich, ihre Souveränität in einigen gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh noch loyalen Regionen geltend zu machen. Zusammenstöße zwischen Pro-Jammeh Protestierenden und der vom Senegal geführten Koalition westafrikanischer Kräfte, welche einen friedlichen Übergang der Macht gewährleisten sollen, führten Anfang Juni zu mehrere Verletzten und einem Toten. Einiger Einwohner erhoben Anschuldigungen wegen Missbrauchs durch senegalesische Truppen (AJ 17.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (27.4.2017): Gambia: Progress in first 100 days of Barrow government requires major reform to break with brutal past, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/04/gambia-progress-in-first-100-days-of-barrow-government-requires-major-reform-to-break-with-brutal-past/, Zugriff 25.7.2017] ? AJ - Al Jazeera (17.7.2017): Ex-leader's supporters resist transition of power in Gambia, http://www.aljazeera.com/video/news/2017/07/ex-leaders-supporters-resist-transition-power-gambia-170717145017420.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (10.4.2017): Briefing Notes -Strichaufzählung BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (20.2.2017): Briefing Notes -Strichaufzählung BBC News (14.7.2017): Gambia investigate ex-president accused of stealing $50m, http://www.bbc.com/news/live/world-africa-40384376, Zugriff 17.7.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (18.7.2017): Gambia: Das Ende der Euphorie, http://www.dw.com/de/gambia-das-ende-der-euphorie/a-39742114?maca=de-newsletter_de_International_do-2351-html-newsletter, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TWP -The Washington Post (14.7.2017): Gambia sets up commission to investigate ex-leader's assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-sets-up-commission-to-investigate-ex-leaders-assets/2017/07/14/6720c9e4-685a-11e7-94ab-5b1f0ff459df_story.html?utm_term=.df56b06b8de3, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TWP -The Washington Post (21.7.2017): Gambia investigators find dozens more Jammeh-linked assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-investigators-find-dozens-more-jammeh-linked-assets/2017/07/21/97e5a90e-6e05-11e7-abbc-a53480672286_story.html?utm_term=.cb053e00100d, Zugriff 24.7.2017 ... Politische Lage Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 9.2015). Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (CIA 29.7.2016). ... Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 22.8.2016 ... Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig, ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Befugnis des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 9.2015). Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015).Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015). Das Justizsystem erkennt auch das Gewohnheitsrecht und die Scharia [Anm.: islamisches Recht] an (USDOS 13.4.2015). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 ... Religionsfreiheit Schätzungsweise sind 90 Prozent der rund 1,9 Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, welche sich hauptsächlich im Westen und Süden des Landes befindet, macht neun Prozent der Bevölkerung aus. Rund ein Prozent der Bevölkerung praktiziert indigene animistische Glaubensrichtungen, obwohl viele Muslime und Christen einige traditionelle Praktiken aufrechterhalten (USDOS 10.8.2016). Zu anderen Gruppen gehören die Bahai, eine kleine Hindu-Gemeinschaft unter südasiatischen Einwanderern und Geschäftsleuten, und eine kleine Gemeinschaft von Eckankar Mitgliedern (USDOS 10.8.2016). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vgl. FH 21.1.2016).Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vergleiche FH 21.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): Report on International Religious Freedom - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/328322/469101_de.html, Zugriff 19.8.2016 Ethnische Minderheiten Der Volkszählung aus dem Jahr 2015 zufolge hat Gambia 1.967.709 Einwohner. 33,8 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,1 Prozent den Fula/Fulbe, 12,2 Prozent den Wolof, 10,9 Prozent den Jola/Diola, 7 Prozent den Serahuli, 3,2 Prozent den Serer, 2,1 Prozent der Manjago, 1 Prozent der Bambara u.a. (CIA 29.7.2016). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 9.2015). Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (USDOS 13.4.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014; vgl. FH 27.1.2016).Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014; vergleiche FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016 ... Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung Jammeh üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 9.2015).Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Artikel 59,) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung Jammeh üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 9.2015). Quellen: ? ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia ? USDOS - U.S. Department of State (12.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016 Grundversorgung/Wirtschaft Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  24. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vgl. CIA 29.7.2016).Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  25. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vergleiche CIA 29.7.2016). Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Nach dem Wachstumseinbruch in Folge der 2011er Dürre konnte sich die Wirtschaft 2012 und 2013 erholen. Für 2015 sollte die Wirtschaft ein Wachstum von 5 Prozent einfahren. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen (ÖB 9.2015). Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vgl. IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016).Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vergleiche IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016). Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015).Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015). Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016)Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016) Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung IFAD - International Fund for Agricultural Development (3.2016): Investing in rural people in The Gambia; https://www.ifad.org/documents/10180/e12761e1-8d18-4ab2-82df-5ddf5cacb305, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016 ... Medizinische Versorgung Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 9.2015). Die medizinische Versorgung ist generell eingeschränkt und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 12.8.2016). Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose- und Malaria-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 9.2015). Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 9.2015). Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzu kommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 9.2015). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte

(2008)und 1,1 Krankenhausbetten
(2011)(CIA 29.7.2016). Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.8.2014): Gambia: Behandlung von Diabetes, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1408718325_gambia-behandlung-von-diabetes.pdf, Zugriff 12.8.2016 Behandlung nach Rückkehr Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 9.2015). Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung (sh. oben), Verbreitung von Falschinformationen, usw... In solchen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass die jeweiligen Personen bei einer Wiedereinreise in Gewahrsam genommen und durch die zuständigen Sicherheitsbehörden vernommen werden (ÖB 9.2015). Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia" Berücksichtigung fanden weiters eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezüglich der medizinischen Versorgung von Asthmaerkrankten in Gambia und der Erhältlichkeit bestimmter Asthmasprays in Gambia (vgl. AS 853) sowie eine Analyse über Gambia (aktualisierter Stand 07.06.2017) des Flüchtlingsrates Baden-Württemberg.Berücksichtigung fanden weiters eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezüglich der medizinischen Versorgung von Asthmaerkrankten in Gambia und der Erhältlichkeit bestimmter Asthmasprays in Gambia vergleiche AS 853) sowie eine Analyse über Gambia (aktualisierter Stand 07.06.2017) des Flüchtlingsrates Baden-Württemberg. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere den Niederschriften, und aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass ist beim Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung in seinem Heimatland vorliegt. Seine Vorbringen waren einerseits falsch, da sie sich ursprünglich auf den Senegal bezogen haben. Dazu befragt gab der Beschwerdeführer auch nunmehr an, sich an seine damaligen Ausführungen gar nicht mehr erinnern zu können (vgl. oben S 14). Jedenfalls sei sein Vater nicht von Rebellen getötet worden, sondern er sei bereits verstorben, als er noch im Kleinkindalter gewesen sei. Seine nunmehr dargelegten Verfolgungsgründe, er habe Gambia wegen Rebellen verlassen und er sei wegen seiner Religion und seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden, sind in keiner Weise plausibel. Es wurden auch keine substantiierten Verfolgungshandlungen vorgebracht. Ein weiterer möglicher Fluchtgrund, er sei vor Präsident Jammeh geflohen, hat sich dahingehend erübrigt, als dieser Präsident Anfang 2017 sein Amt abgeben musste und das Land verlassen hat.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass ist beim Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung in seinem Heimatland vorliegt. Seine Vorbringen waren einerseits falsch, da sie sich ursprünglich auf den Senegal bezogen haben. Dazu befragt gab der Beschwerdeführer auch nunmehr an, sich an seine damaligen Ausführungen gar nicht mehr erinnern zu können vergleiche oben S 14). Jedenfalls sei sein Vater nicht von Rebellen getötet worden, sondern er sei bereits verstorben, als er noch im Kleinkindalter gewesen sei. Seine nunmehr dargelegten Verfolgungsgründe, er habe Gambia wegen Rebellen verlassen und er sei wegen seiner Religion und seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden, sind in keiner Weise plausibel. Es wurden auch keine substantiierten Verfolgungshandlungen vorgebracht. Ein weiterer möglicher Fluchtgrund, er sei vor Präsident Jammeh geflohen, hat sich dahingehend erübrigt, als dieser Präsident Anfang 2017 sein Amt abgeben musste und das Land verlassen hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer wissentlich falsche Angaben über seine Identität, insbesondere über sein Alter und seine Staatsangehörigkeit gemacht. Er legte eine offensichtlich gefälschte Kopie aus einem Geburtenregister vor und es musste eine Herkunftsfeststellung bzw. Sprachabtestung (vgl. AS 663) eingeholt werden. Der Gutachter stellte dann fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Senegal sondern in Gambia sozialisiert wurde. Darüber hinaus ergab die Korrespondenz mit der Botschaft der Republik Senegal, dass diese den Beschwerdeführer nicht identifizieren könne und er in keiner (senegalesischen) Datenbank aufscheine. Bezüglich seines Geburtsdatums machte der Beschwerdeführer verschiedenste Angaben ( XXXX zum Zeitpunkt des Asylantrages, vgl. AS 1; XXXX bei der Einvernahme am 02.07.2003, vgl. AS 111; dann XXXX und XXXX , vgl. AS 291 und XXXX bei der mündlichen Verhandlung), wobei die Altersangaben bis zu 20 Jahre divergieren. Dass er sich um 20 Jahre älter ausgab, begründete der Beschwerdeführer damit, um leichter heiraten zu können. Damals habe er eine 42 Jahre alte Freundin gehabt (vgl. AS 879).Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer wissentlich falsche Angaben über seine Identität, insbesondere über sein Alter und seine Staatsangehörigkeit gemacht. Er legte eine offensichtlich gefälschte Kopie aus einem Geburtenregister vor und es musste eine Herkunftsfeststellung bzw. Sprachabtestung vergleiche AS 663) eingeholt werden. Der Gutachter stellte dann fest, dass der Beschwerdeführer nicht im Senegal sondern in Gambia sozialisiert wurde. Darüber hinaus ergab die Korrespondenz mit der Botschaft der Republik Senegal, dass diese den Beschwerdeführer nicht identifizieren könne und er in keiner (senegalesischen) Datenbank aufscheine. Bezüglich seines Geburtsdatums machte der Beschwerdeführer verschiedenste Angaben ( römisch 40 zum Zeitpunkt des Asylantrages, vergleiche AS 1; römisch 40 bei der Einvernahme am 02.07.2003, vergleiche AS 111; dann römisch 40 und römisch 40 , vergleiche AS 291 und römisch 40 bei der mündlichen Verhandlung), wobei die Altersangaben bis zu 20 Jahre divergieren. Dass er sich um 20 Jahre älter ausgab, begründete der Beschwerdeführer damit, um leichter heiraten zu können. Damals habe er eine 42 Jahre alte Freundin gehabt vergleiche AS 879). Die Schilderungen des Beschwerdeführers können also letztlich nicht einmal ansatzweise als detailliert, plausibel und konsistent qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage. Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung bezüglich der medizinischen Versorgung von Asthmakranken in Gambia schriftlich Erkundigungen von der Staatendokumentation des BFA eingeholt (AS 853). Die Anfragebeantwortung hat ergeben, dass die medizinische Behandlung und Medikamente in Gambia grundsätzlich kostenlos sind. Lungenuntersuchungen, wenn auch nur röntgenmäßig können in Banjul durchgeführt werden und es gibt Asthmasprays. Aufgrund des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom Juli 2017, aber auch aufgrund der Analyse über Gambia (aktualisierter Stand 07.06.2017) des Flüchtlingsrates Baden-Württemberg (Verein), die der Beschwerdeführer vorgelegt hat, liegen grundsätzlich keinerlei Umstände vor, welche eine Abschiebung nach Gambia als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat objektiv keine extreme Gefahrenlage zu befürchten ist. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Madinka, deren Siedlungsraum sich sowohl in Gambia als auch im Senegal befindet. Für das Bundesverwaltungsgericht sind auch die sozialen Kontakte in seine Heimat für eine Rückkehr jedenfalls ausreichend und es ist davon auszugehen, dass er von seiner Familie und Freunden die nötige Unterstützung erhält. Bezüglich seiner Integration hat der Beschwerdeführer Unterlagen vom AMS, Unterstützungserklärungen sowie Deutsch-Prüfungszertifikate vorgelegt. Die Unterstützungserklärungen stammen von einem Vorgesetzten im Rahmen des AMS- Programmes, einer Sozialarbeiterin und dem Produktionsleiter seines derzeitigen Arbeitgebers. In der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass die Deutsch-Kenntnisse des Beschwerdeführers mangelhaft sind. Eine Befragung in deutscher Sprache war nur schwer bzw. kaum möglich. Er hat nach seiner Haftentlassung an mehreren Schulungs- und Arbeitsprogrammen teilgenommen. Seine derzeitige Beschäftigung als Hilfsarbeiter ist durch einen Arbeitsvertrag belegt. Aus dem Beschäftigungsbewilligungsbescheid geht hervor, dass er bis XXXX eine Ausnahmebewilligung

dem Ausländerbeschäftigungsgesetzes hat (vgl. AS 1013). Nach Angaben des Beschwerdeführers war er seit seinem Asylantrag immer wieder beschäftigt. So arbeitete er zeitweise für einen Dritten als Zeitungsausträger oder er verkaufte eine Straßenzeitung. Es handelte sich dabei jedoch entweder um keine legalen oder nur um geringfügige Beschäftigungen.Bezüglich seiner Integration hat der Beschwerdeführer Unterlagen vom AMS, Unterstützungserklärungen sowie Deutsch-Prüfungszertifikate vorgelegt. Die Unterstützungserklärungen stammen von einem Vorgesetzten im Rahmen des AMS- Programmes, einer Sozialarbeiterin und dem Produktionsleiter seines derzeitigen Arbeitgebers. In der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass die Deutsch-Kenntnisse des Beschwerdeführers mangelhaft sind. Eine Befragung in deutscher Sprache war nur schwer bzw. kaum möglich. Er hat nach seiner Haftentlassung an mehreren Schulungs- und Arbeitsprogrammen teilgenommen. Seine derzeitige Beschäftigung als Hilfsarbeiter ist durch einen Arbeitsvertrag belegt. Aus dem Beschäftigungsbewilligungsbescheid geht hervor, dass er bis römisch 40 eine Ausnahmebewilligung

dem Ausländerbeschäftigungsgesetzes hat vergleiche AS 1013). Nach Angaben des Beschwerdeführers war er seit seinem Asylantrag immer wieder beschäftigt. So arbeitete er zeitweise für einen Dritten als Zeitungsausträger oder er verkaufte eine Straßenzeitung. Es handelte sich dabei jedoch entweder um keine legalen oder nur um geringfügige Beschäftigungen. Bezüglich seines Privat- und Familienlebens wurden ein handschriftliches Schreiben seiner Freundin sowie eine Kopie eines Mutter-Kind-Passes vorgelegt. Seine Freundin ist schwanger und der errechnete Geburtstermin soll der XXXX sein.Bezüglich seines Privat- und Familienlebens wurden ein handschriftliches Schreiben seiner Freundin sowie eine Kopie eines Mutter-Kind-Passes vorgelegt. Seine Freundin ist schwanger und der errechnete Geburtstermin soll der römisch 40 sein. Der Beschwerdeführer hat zur Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin im Wesentlichen ausgeführt, dass er diese erst seit einigen Monaten kenne. Ein Freund, ebenfalls Gambier, habe dieser die Telefonnummer von ihm gegeben. Ihr Ex-Freund aus XXXX habe sie mit zwei minderjährigen Kindern zuvor verlassen. Nunmehr sei er jedes Wochenende bei ihr und den Kindern. Eine Lebensgemeinschaft bestehe derzeit nicht, seine Freundin sei aber schwanger und, wenn das Kind auf der Welt gekommen sei, wollen sie heiraten. Befragt nach der Beschäftigung der Freundin gab der Beschwerdeführer an, dass diese in einem Lokal gearbeitet habe, momentan aber nichts arbeite.Der Beschwerdeführer hat zur Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin im Wesentlichen ausgeführt, dass er diese erst seit einigen Monaten kenne. Ein Freund, ebenfalls Gambier, habe dieser die Telefonnummer von ihm gegeben. Ihr Ex-Freund aus römisch 40 habe sie mit zwei minderjährigen Kindern zuvor verlassen. Nunmehr sei er jedes Wochenende bei ihr und den Kindern. Eine Lebensgemeinschaft bestehe derzeit nicht, seine Freundin sei aber schwanger und, wenn das Kind auf der Welt gekommen sei, wollen sie heiraten. Befragt nach der Beschäftigung der Freundin gab der Beschwerdeführer an, dass diese in einem Lokal gearbeitet habe, momentan aber nichts arbeite. In der aktuellen Strafregisterauskunft scheinen beim Beschwerdeführer vier rechtskräftige Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz auf. Zuletzt erhielt er wegen Körperverletzung und Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Er wurde am XXXX aus der Haft entlassen. Von seinem mehr als 15-jährigen Aufenthalt verbrachte er somit beinahe 5 Jahre in Haft. Erst seither hat er die Bewährungsauflagen befolgt, wobei er durch den Verein XXXX und das AMS intensiv betreut wird. Auch die nunmehrige Ganztagsbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von € 1.769,47 brutto, die vorerst bis XXXX befristet ist, erhielt er im Zuge dieser Resozialisierungsmaßnahmen.In der aktuellen Strafregisterauskunft scheinen beim Beschwerdeführer vier rechtskräftige Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz auf. Zuletzt erhielt er wegen Körperverletzung und Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Er wurde am römisch 40 aus der Haft entlassen. Von seinem mehr als 15-jährigen Aufenthalt verbrachte er somit beinahe 5 Jahre in Haft. Erst seither hat er die Bewährungsauflagen befolgt, wobei er durch den Verein römisch 40 und das AMS intensiv betreut wird. Auch die nunmehrige Ganztagsbeschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von € 1.769,47 brutto, die vorerst bis römisch 40 befristet ist, erhielt er im Zuge dieser Resozialisierungsmaßnahmen. Eine Gesamtsicht des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ergibt, dass keine Umstände einer ausgeprägten und verfestigten entscheidungserheblichen individuellen Integration in Österreich vorliegen. Trotz seiner derzeitigen Vollbeschäftigung und seinem Wohlverhalten seit der Haftentlastung 2015 kann von einer Aufenthaltsverfestigung schon aufgrund seiner schweren strafrechtlichen Verfehlungen nicht ausgegangen werden. Aufgrund seines bisherigen Lebenswandels, seiner mangelhaften Sprachkenntnisse, seines Freundeskreises, der kaum aus Österreichern besteht (vgl. oben S 14), ist davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin nicht in die österreichische Gesellschaft integrieren wird.Eine Gesamtsicht des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ergibt, dass keine Umstände einer ausgeprägten und verfestigten entscheidungserheblichen individuellen Integration in Österreich vorliegen. Trotz seiner derzeitigen Vollbeschäftigung und seinem Wohlverhalten seit der Haftentlastung 2015 kann von einer Aufenthaltsverfestigung schon aufgrund seiner schweren strafrechtlichen Verfehlungen nicht ausgegangen werden. Aufgrund seines bisherigen Lebenswandels, seiner mangelhaften Sprachkenntnisse, seines Freundeskreises, der kaum aus Österreichern besteht vergleiche oben S 14), ist davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin nicht in die österreichische Gesellschaft integrieren wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

§ 3Abs 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich). Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen. Seine im Laufe des Asylverfahrens vorgebrachten Fluchtgründe waren in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig zu beurteilen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des VwGHes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie 23.09.2009, 2007/01/0515, jeweils mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des VwGHes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie 23.09.2009, 2007/01/0515, jeweils mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl etwa EGMR 28.11.2011, Nr 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, RNr 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr 25904/07, NA/Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (EGMR 28.11.2011, Nr 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, RNr. 217). In diesem Zusammenhang fasst Thurin, in: Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung

(2012), 203 die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Nr 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, RNr 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr 25904/07, NA/Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer

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