← Österreich

{'item': 'W156 2170041-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW156 2170041-1 SpruchW156 2170041-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Kr

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF stellte am 19.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag stellte auch A XXXX Z XXXX , geb. XXXX und A
  2. Der BF stellte am 19.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag stellte auch A römisch 40 Z römisch 40 , geb. römisch 40 und A XXXX M XXXX , geb. XXXX , einen Antrag für sich und ihre minderjährige Tochter auf internationalen Schutz. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans.römisch 40 M römisch 40 , geb. römisch 40 , einen Antrag für sich und ihre minderjährige Tochter auf internationalen Schutz. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans.
  3. Bei selben Tag fand bei der LPD Oberösterreich vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftlich Erstbefragung statt, bei der der BF befragt zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung im Wesentlichen Folgendes angab: Den Grund, weshalb er Afghanistan verlassen haben, wüsste er nicht mehr, weil er noch ein Kind gewesen sei. Der Grund, weshalb er den Iran verlassen habe, wäre, dass seine Frau mit einem anderen Mann verheiratet gewesen wäre, welcher sie jedoch misshandelte. Aufgrund dessen hätte sie ihren damaligen Mann verlassen und wäre zu ihm nach TXXXX gekommen. Er hätte sich von seiner damaligen Frau scheiden lassen und seine jetzige Frau geheiratet. Für die Scheidung des Ex-Mannes seiner Frau hätte er diesem Geld versprochen, was er ihm jedoch nie gegeben hätte. Aus Angst, dass er von ihm und seiner Familie getötet werden würden, hätte er den Iran verlassen. Bei einer Rückkehr hätte er Angst, dass er umgebracht werde.
  4. Am 25.07.2017 fand vor dem BFA eine niederschriftlichen Einvernahme statt und gab der BF im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: "F: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben? A: Nein. Angaben zur Person und Lebensumständen Name: AXXXX AXXXX Geboren: XXXXGeboren: römisch 40 Der AW gibt an, dass er am XXXX (XXXX) geboren wurde.Der AW gibt an, dass er am römisch 40 (römisch 40 ) geboren wurde. Geburtsort: Kabul, Afghanistan Familienstand: verheiratet Kinder: Meine Frau hat eine Tochter von Ihrem Ex-Mann. Ich selberhabe keine. Finanzielle Situation: mittelmäßig Adresse im Iran: SXXXX, WXXXX, TXXXX, Iran Wohnsituation: Ich habe in WXXXX zuerst mit meinen Eltern in einem kleinen Haus gelebt. Dann habe ich geheiratet. Mit meiner Ex-Frau habe ich auch in diesem Ort gelebt. Nach der Scheidung habe ich mit meiner jetzigen Frau nur 2 Monate dort gelebt. Es war ein Miethaus. Familie im Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat Vater: AXXXX AXXXX, ca. 65 bis 70 Jahre alt Brüder: AXXXX MXXXX, ca. 30 Jahre alt AXXXX GXXXX, ca. 24 Jahre alt Schwester: AXXXX NXXXX, ca. 26 Jahre alt AXXXX FXXXX, ca. 19 Jahre alt Der AW gibt an, dass all diese Personen im Iran leben. F: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrer Familie? A: Gut. Bezugspersonen in Österreich bzw. im EU-Raum: Ehefrau: AXXXX ZXXXX, geb. XXXXEhefrau: AXXXX ZXXXX, geb. römisch 40 Tochter der Ehefrau: AXXXX MXXXX, geb. XXXXTochter der Ehefrau: AXXXX MXXXX, geb. römisch 40 Integration Deutschkurs: siehe Bestätigungen Mitgliedschaft Verein: nein Beruf: keiner/AW Situation im Herkunftsstaat F: Haben Sie jemals in Afghanistan gelebt? A: Bis zu meinem fünften Lebensjahr lebte ich dort. F: Waren Sie öfters in Afghanistan? A: Nein. Ich war nie mehr dort. F: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? A: Nein. F: Wieso hat Ihre Familie damals Afghanistan verlassen? A: Vor 35 Jahren hat mein Vater mit seinen Cousins Streitigkeiten wegen Grundstücken. Mein Vater war ein Einzelkind. Seine Cousins waren 7 Personen. Sie waren alle Anhänger einer Partei oder einer Gruppe. Manchmal Taliban, manchmal Mudschaheddin. Mein Vater war alleine. Er konnte sich nicht verteidigen und hat Afghanistan verlassen. Situation im Iran F: Beschreiben Sie bitte ein wenig Ihr Leben im Iran? Wie sah das aus? A: Ich bin ungefähr mit 7 oder 8 in den Iran zur Schule gegangen. Eine afghanische Schule. Ich war 4 Jahre dort. Ungefähr mit 15 oder 16 habe ich angefangen eine Lehre bei einem Schneider zu machen. In der Zwischenzeit habe ich auch für ein paar Monate bei einem Metzger gearbeitet. Es war in MXXXX. Mit 17 oder 18 bin ich nach TXXXX gegangen. Die Metzgerarbeit war in TXXXX. Danach habe ich angefangen als Schneider zu arbeiten. Ein Jahr und zwei oder drei Monate habe ich die Lehre gemacht. Dann habe ich eine Nähmaschine gekauft und zu Hause selber gearbeitet. Mit 25 habe ich geheiratet. Wir haben zwei Jahre gemeinsam gelebt. Sie ist im Irak aufgewachsen. Es hat nicht gepasst. Wir haben uns scheiden lassen. Dann habe ich weiter gearbeitet bis ich noch einmal geheiratet habe. F: Hatten Sie im Iran viel mit Afghanen zu tun? A: Ja. F: Haben Sie Ihr Leben nach iranischer oder afghanischer Tradition gestaltet? A: Gemischt. Manche afghanische Traditionen habe ich befolgt, aber auch viele iranische. Finanzielle Situation F: Aus welchen Mitteln haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? A: Ich habe als Schneider gearbeitet. F: Gab es noch weitere Einnahmequellen? A: Nein. Reiseweg F: Was war das Ziel Ihrer Reise, als Sie den Iran verlassen haben? A: Wir wollten überhaupt nicht nach Europa. Wir wollten kurz in der Türkei bleiben bis die Lage sich beruhigt und dann wieder in den Iran zurückkehren. F: Wieso sind Sie dennoch nach Österreich gekommen? A: Wegen unseres Problems konnten wir nicht mehr in den Iran zurück. Nach den 6 Monaten waren wir in der Türkei auch nicht sicher. Deswegen sind wir nach Europa weitergereist. Wir haben Österreich vorher selber nicht ausgewählt. Nachher in der Türkei habe ich einen Schlepper gefunden. Ich konnte mit seiner Hilfe nach Europa kommen. Als ich mit anderen Flüchtlingen in Österreich angekommen bin, habe ich gesehen, dass wir hier sehr gut behandelt werden. Wir waren ungefähr 2000 Flüchtlinge gewesen. Es war am Wochenende. Wir mussten über das Wochenende bleiben, bis wir nach Deutschland weiterreisen hätten können. Dann sind wir aber in Österreich geblieben. Ich wollte nicht mehr weiterreisen. Ich hatte keine Lust mehr. F: Wie viel mussten Sie für die Verbringung nach Österreich insgesamt bezahlen? A: Es waren 10.000 - 11.000 US-Dollar für alle zusammen. F: Woher hatten Sie das Geld? A: Wie ich gesagt habe, habe ich gearbeitet und gut verdient. Es war mein Geld. Als ich in der Türkei war und erfahren habe, dass ich nicht mehr zurückkehren kann, hat mein Bruder mir etwa 800 US-Dollar geschickt. ... Grund des Verlassens des Iran F: Schildern Sie kurz, wieso Sie den Iran verlassen haben? A: Ich habe meine derzeitige Frau in meiner Kindheit kennengelernt. Wir haben uns geliebt und wollten heiraten. Unsere Familien waren aber nicht damit einverstanden. Deshalb ist meine Familie damals von MXXXX nach TXXXX gegangen. Nach 6,7 Jahren war ich nochmal in MXXXX. Dann habe ich meine Frau getroffen. Dann habe ich erfahren, dass der Ex-Mann meiner Frau ein drogenabhängiger Iraner ist. Meine Frau hätte arbeiten sollen und für ihren Ehemann sorgen sollen. Ich bin nach TXXXX zurückgegangen. Nach einer Weile hat sie mich angerufen und mir gesagt, dass sie hier ist. Ich soll sie abholen. Sie hatte mir erzählt, dass viel Geduld mit ihrem Ex-Mann hat, aber er wollte das Kind verkaufen. Sie konnte das nicht mehr aushalten. Deswegen ist sie von MXXXX nach TXXXX geflohen. Wir waren zwei Monate in WXXXX. Sie wollte für ihr Kind Kleider kaufen. Als wir zurückkamen, haben wir gesehen, dass die Polizei bei uns zu Hause war. Wir waren im Taxi, als wir die Polizei vor unserer Türe gesehen haben. Der Ex-Mann meiner Frau hat Anzeige erstattet und die Polizei wollte mich festnehmen. Dann sind wir mit diesem Taxi umgekehrt und direkt nach TXXXX zu einem Bekannten gegangen. Wir waren 2 Tage dort. Dann haben wir einen Schlepper gefunden, der uns in die Türkei bringt. Situation bei Rückkehr F: Wären Sie bereit, freiwillig nach Afghanistan zu gehen? A: Nein. F: Warum nicht? A: Mein Vater hatte schon vorher mit seinen Cousins Probleme gehabt. Diese Probleme könnten uns noch immer treffen, weil es eine Familienstreitigkeit war. Mein Vater war damals in Gefahr. Außerdem sind wir Hazara und Schiiten. Überall in Afghanistan ist es für Hazara sehr gefährlich. Sie werden überall getötet. Es gibt die Taliban in Afghanistan. Der IS ist dazu gekommen. Ich bin seit meinem fünften Lebensjahr im Iran gewesen. Ich kenne mich mit Afghanistan nicht aus."
  5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.08.2017 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab und wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zuerkannt.
  6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.08.2017 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab und wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) zuerkannt. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der BF als Grund, weshalb seine Eltern damals aus Afghanistan ausgereist seien, angegeben habe, dass sein Vater Grundstückstreitigkeiten mit seinen Cousins gehabt hätte. Dies sei einerseits über 30 Jahre her und andererseits habe dieses Problem auch nur seinen Vater betroffen. Dass der BF, aufgrund dessen Probleme in Afghanistan haben sollte, sei nicht glaubhaft. Sein Vater habe samt Familie das Land verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Es sei wohl davon auszugehen, dass es somit keinerlei Probleme aufgrund dieser Grundstücke mit den Cousins seines Vaters gebe.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der BF als Grund, weshalb seine Eltern damals aus Afghanistan ausgereist seien, angegeben habe, dass sein Vater Grundstückstreitigkeiten mit seinen Cousins gehabt hätte. Dies sei einerseits über 30 Jahre her und andererseits habe dieses Problem auch nur seinen Vater betroffen. Dass der BF, aufgrund dessen Probleme in Afghanistan haben sollte, sei nicht glaubhaft. Sein Vater habe samt Familie das Land verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Es sei wohl davon auszugehen, dass es somit keinerlei Probleme aufgrund dieser Grundstücke mit den Cousins seines Vaters gebe. Da der Grund für die Ausreise seiner Eltern die damals herrschenden Grundstückstreitigkeiten mit den Cousins seines Vaters in Afghanistan gewesen seien, und der BF als Kind in den Iran gereist sei, werde festgestellt, dass er in seinem Herkunftsstaat Afghanistan keine persönliche Verfolgung zu befürchten habe.
  7. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 14.08.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
  8. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 14.08.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
  9. Derr BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der BF als Mitglied der Volksgruppe der Hazara und als Schiite zu den schutzbedürftigen Personen zähle und Problem, wie sie sein Vater gehabt hätte, in der afghanischen Gesellschaft ein Leben lang bestünden.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF sowie AXXXX ZXXXX ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurden. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt. Dabei führt der BF im Wesentliche aus: "R: R: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, wo Sie geboren sind und wo Sie gelebt haben bevor Sie nach Österreich geflohen sind! BF: Ich heiße AXXXX AXXXX, geboren im Jahr 1358 (=1979) islamischer Sonnenkalender und zwar in der Hauptstadt KXXXX, Afghanistan. Zuletzt, bevor ich nach Österreich kam, habe ich in der Stadt TXXXX, Iran im Wohnviertel namens WXXXX gelebt. Auf weitere Befragung der R gibt BF2 an seit ca. 2 Jahren und 7 Monaten mit der BF1 verheiratet zu sein. Ich weiß nicht genau, aber es war Ende 2014 oder Anfang
  11. Wir haben in der Türkei traditionell geheiratet. R: Wann haben Sie sich von Ihrer
  12. Frau scheiden lassen? BF2: Vor ca. 3 Jahren. R: Können Sie mir erzählen wie eine Scheidung im Iran abläuft, wie das Prozedere ist? BF2: Meine ehemalige Ehegattin war beim Besuch ihrer Familie im Irak, sie war damals nicht im Iran. Ich hab mich damals einfach von ihr in ihrer Abwesenheit scheiden lassen. Auf Nachfrage der Richterin gebe ich an, dass ich damals unterwegs war und ich versucht habe sie zu kontaktieren, es aber nicht konnte. Ich erreichte eines Tages ihre Schwester, sie ist ans Telefon gegangen und sagte, dass ich nicht mehr anrufen sollte. Ich wollte mich eigentlich nie von ihr scheiden lassen, sie wollte es. R: Welche Schritte haben Sie gesetzt, in Österreich zum Beispiel benötigt es einen Scheidungsbeschluss vom Gericht. BF2: Im Islam heiratet man mit der Rezitation bestimmter Verse aus dem Koran, so erfolgt das bei uns. Eigentlich haben die Männer in Afghanistan mehr Gewicht, aber bei mir war das nicht der Fall. Sie wollte nicht mit mir leben und ich habe mich scheiden lassen. R: Braucht es dafür Zeugen? BF2: Von meiner Seite gab es damals keine Zeugen. Ich war damals hier. Von ihrer Seite gab es Zeugen und bei diesen Zeugen handelte es sich um die Familienmitglieder von ihr. Sie wussten alle schon, dass sie nicht leben will mit mir. Was sie mir damals vorgeworfen hat, stimmt. Die Familie meiner ehemaligen Frau war eine religiöse Familie. Meine Frau hat 5 Mal Gebete verrichtet. Ich habe es nicht gemacht. Außerdem habe ich Bier und Alkohol getrunken, daher wollte sie nicht mit mir leben. Zusätzlich war der zweite Grund, das Kennenlernen meiner jetzigen Ehegattin. R: Die Scheidung war vor der Heirat der jetzigen Ehegattin? BF2: 2 Monate nach meiner
  13. Ehe, danach. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich 2 Monate mit meiner jetzigen Frau verheiratet war bevor ich mich von meiner damaligen Frau scheiden ließ. R: Warum hat Ihr Vater damals Afghanistan verlassen, was ist passiert? BF2: Mein Vater hatte Streitigkeiten und Probleme mit seinen Cousins väterlicherseits über die Grundstücke gehabt und dies hat veranlasst, dass er Afghanistan damals verlassen hat. Wenn Sie sich über die Geschichte in Detail informieren wollen dann kann ich das auch in Details wiedergeben. Mein Vater hat 2 Onkel gehabt. Ein Onkel von ihm hatte 7 Söhne gehabt und keine Töchter. Der
  14. Onkel meines Vaters hatte einen Sohn und 3 Töchter gehabt. Mein Vater war selber der einzige Sohn seines Vaters und hatte 2 Schwestern. Die Probleme in unserer Heimatprovinz BXXXX wurden von den Onkel meines Vaters, der 7 Söhne hatte verursacht. Diese Probleme betrafen nicht nur unsere Familie und meinen Vater sondern auch die Familie des
  15. Onkels meines Vaters mit einem Sohn. Auf Nachfrage gebe an: Ich weiß die Namen meiner Onkel nicht, da ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren war und mein Vater seine Cousins nie genannt hat und ich es nur aus den Erzählungen meines Vaters kenne. R: Welche Probleme gab es? BF2: Es wurden immer wieder damals Streitigkeiten ausgebrochen und es ging dabei um die Bewässerung. Sie haben immer wieder nach Vorwänden gesucht, weil sie neidisch waren auf meinen Vater und die Familie seines Onkels mit einem Sohn, weil mein Vater und sein Cousin haben mehrere Landstücke besessen, als der Onkel mit 7 Söhnen. Es kam dann eine Zeit in der das alles nicht mehr auszuhalten war und dann musste mein Vater mit seiner Familie und seinem Cousin mit seiner Familie nach KXXXX ziehen. R: Was hat dieser Onkel mit den 7 Söhnen wirklich gemacht? Welche Taten wurden gesetzt? BF2: Nach Erzählungen meines Vaters hat die Familie seines Onkels mit 7 Söhnen immer wieder versucht mit meinem Vater über Kleinigkeiten, auch über die Bewässerung der Felder, zu streiten. Es gab eigentlich keinen Grund dafür, aber sie haben es gemacht. Ehrlich gesagt ich weiß selber nicht viel über die Details und habe auch nie nachgefragt. R: Wie lange hat ihr Vater dann in KXXXX gelebt? BF2: 4 Jahre. R: Warum hat er dann KXXXX nach den 4 Jahren verlassen und ist in den Iran gegangen? BF2: Weil mein Vater damals seinen Cousin, der mit ihm nach KXXXX gekommen war, davon abgeraten hat seine Grundstücke in der Heimatprovinz BXXXX nicht an diesen Onkel meines Vaters mit 7 Söhnen um 45 000 Afghanis zu verkaufen. Warum wollte mein Vater es nicht? Weil meine Cousins haben meinem Vater sehr wehgetan und mein Vater wollte nicht, dass der andere Cousin die Grundstücke an ihn verkauft. Endlich hatte mein Vater seine Grundstücke um 50 000 Afghanis gekauft, genau das hat die Probleme zwischen meinem Vater und den Cousins noch weiter verschärft. R: Die Cousins haben gewusst, dass er in KXXXX lebt? Was ist dann passiert? BF2: Einer von seinen Cousins war ein Offizier der Regierung in der Provinz KXXXX. Wie bereits erwähnt, nach dem Kauf der Grundstücke ist dann dieser Cousin zu ihm gekommen und hat ihn mitgenommen zu seiner Dienststelle sein Polizeiwachzimmer. Dort hat er dann meinen Vater gefoltert und an den Füßen im Zimmer aufgehängt. Meine Mutter war damals sehr besorgt und hat den Vermieter unseres Hauses damals um Hilfe gebeten und diese Familie des Hausvermieters haben Bekanntschaften gehabt und mit Hilfe von diesen Bekannten haben sie dann meinen Vater befreit. Damals hat mein Vater in einem Restaurant als Koch gearbeitet. Nach diesem Vorfall ist es dann zu einem
  16. Vorfall gekommen in dem keiner von seinen Cousins persönlich anwesend war. Sie hatten damals irgendwelche anderen Leute engagiert, um meinen Vater an seinem Arbeitsort (Restaurant) zu belästigen. Diese 2 Personen, eines Tages im Restaurant, haben etwas zu Essen bestellt. Sie haben im Nachhinein, nachdem mein Vater von ihnen weg war, viel Salz in das Essen gegeben, ebenso auch Kakerlaken in die Schüssel hineingegeben und danach haben sie meinen Vater angeschrien und gedemütigt warum er ihnen so ein Essen serviert hat. Dann ist ein Streit ausgebrochen. Aus dem Streit wurde dann eine Rauferei, die Leute haben sich gesammelt und beide Parteien getrennt. Die Leute haben dann die Polizei informiert, welche auch erschienen ist. Die Polizei hat diese Kakerlaken im Essen festgestellt und meinen Vater mitgenommen und ins große Gefängnis namens Gefängnis von PXXXX-XXXXgesteckt. Nach ein paar Tagen im Gefängnis fand mein Vater heraus, dass seine Cousins in diese Sache verwickelt waren. Nicht nur das, sondern sie wollten ihn sogar nicht im Gefängnis verschonen. Unter den Häftlingen gab es 2 Häftlinge, die wegen Mordes verurteilt worden waren Diese Cousins meines Vaters hatten diesen Mördern versprochen sie aus dem Gefängnis zu befreien, aber dafür mussten sie meinen Vater im Gefängnis umbringen. Mein Vater wurde sogar eines Tages im Gefängnis in der Toilette von diesen 2 genannten Mördern angegriffen. Anscheinend wollten sie ihn mit Messern umbringen, aber mein Vater hat dann die Wache des Gefängnisses gerufen und glücklicherweise hat die Wache ihn von diesen 2 Mördern befreit. Genau in diesem Zeitpunkt wusste dann mein Vater, dass es für ihn sehr gefährlich sein kann weiterhin unter diesen Häftlingen im Gefängnis zu bleiben. Auf Nachfrage gebe ich an: Mein Vater hat im Gefängnis für die Häftlinge gekocht. Er hat dann dort einen Freund gefunden und dieser Freund hat irgendwann mit diesen 2 Mördern gesprochen und sie danach gefragt warum sie meinem Vater wehtun wollen. Als diese 2 Mörder in diesem Zeitpunkt Haschisch geraucht haben und nicht ganz bei Bewusstsein waren, haben sie diesem Freund meines Vaters erzählt. R: Wie lange war Ihr Vater im Gefängnis? BF2: Zwischen 40 und 45 Tagen. Auf Nachfrage gebe ich an: Nachdem 20 Tage im Gefängnis vergangen waren war dieser Vorfall. Es gab keinen zweiten Vorfall, da er Hilfe durch die Wachen erhalten hat. Auf Nachfrage gebe ich an: Durch die Hilfe des Restaurantbesitzers und des Hausvermieters wurde mein Vater dann aus dem Gefängnis entlassen. Auf Nachfrage gebe ich an: Zwischen einem und 1 1/2 Jahren nach der Freilassung hat er noch in KXXXX gelebt. Auf Nachfrage gebe ich an: Er wurde nach der Entlassung aus dem Gefängnis, als die Älteren versucht haben zu schlichten und das Problem zwischen meinem Vater und seinen Cousins zu lösen nochmals vor den Ältesten, während der Gesprächsführung von den Cousins bedroht. Diese Cousins haben vor allen Anwesenden ihre Hände auf den Koran gelegt und meinem Vater gesagt: "Sie, ihre Kinder, ihre Enkelkinder können nie wieder zurückkehren in die Heimatprovinz und wir werden es nie zulassen, dass sie ihre eigenen Feldern ernten und davon profitieren, weil sie mit dem Kauf der Grundstücke des anderen Cousins, haben uns ihre Feindschaft offensichtlich zum Ausdruck gebracht. Sie sind unsere Feinde und wir werden sie nicht in Ruhe lassen." Auf Nachfrage gebe ich an: Genau weiß ich nicht wie lange mein Vater dann noch in KXXXX war, aber ich glaube 8, 9 Monate. Auf Nachfrage gebe ich an: Ich war bei dem Schlichtungsversuch nicht dabei, da ich damals erst 4 Jahre alt war. Auf Nachfrage gebe ich an: Mein Vater hat mir davon immer wieder erzählt. R: Kennen Sie Ihre Cousins? BF2: Nein. R: Und die kennen Sie auch nicht? BF2: Persönlich haben die Cousins meines Vaters uns nie gesehen, aber durch die Fotos, die die Verwandten von uns im Iran gemacht haben, kenne sie uns. R: Leben die Cousins noch? BF2: Einer ist bereits verstorben, 2 sind getötet worden und 4 sind immer noch am Leben. R: Was ist mit den Grundstücken heute? BF2: Seitdem mein Vater diese Gegend verlassen hat, haben wir nicht viel davon profitiert, aber es wird an andere Dorfbewohner verpachtet. R: Wer verpachtet? BF2: Mein Vater verpachtet diese und zwar im Iran. Wenn die Leute aus Afghanistan zu ihm kommen, dann verpachtet er sie an sie. Ab und zu bleiben sie auch unverpachtet. R: Lebt der Onkel mit dem einem Sohn noch in BXXXX oder KXXXX? BF2: Als ich unterwegs war, habe ich gehört, dass dieser einzelne Cousin meines Vaters vor ca. 2 Jahren bereits verstorben ist. Auf Nachfrage gebe ich an: Später gab es keine Probleme zwischen dem einzelnen Cousin und dem anderen Onkel. Er hat nach dem Verkauf in Kabul gelebt. R: Wenn Sie nach Afghanistan müssten, wie sollten diese Cousins Sie finden? BF2: Wallah (D: Ich schwöre auf Gott). Wie kann ich Ihnen das erklären. Diese Leute sind Opportunisten, diese Leute waren in der Regierung der Talibans Taliban, in der Regierung der Mudschahedin Mudschahedin und unter den IS-Leuten, sind dann diese IS-Leute. Ich meine damit, dass diese Leute viele Kontakte haben und können dann irgendwie, nachdem ich zurückkehre herausfinden, dass ich nach Afghanistan zurückgekehrt bin. R: Lebt Ihr Vater noch? BF2: Ja. R: Sie haben ganz am Anfang gesagt, dass Sie sich eigentlich nicht scheiden lassen wollten, aber dass Ihre Frau sich scheiden lassen wollte. Wären Sie mit Ihrer
  17. Frau verheiratet geblieben, wenn sie sich nicht scheiden hätte lassen wollen? BF2: Als ich mit ihr zusammen war, hat sie mir nie erwähnt, dass sie nicht mit mir leben wolle. Gestritten haben wir ab und zu über ein paar Sachen, meistens über meine Gewohnheit Bier und Alkohol zu trinken. Nachgefragt gebe ich an: Nein, wenn meine erste Frau die Scheidung nicht gewollt hätte, hätte ich mich nicht scheiden gelassen. R: Das heißt Sie hätten dann 2 Ehen geschlossen gehabt? BF2: Ja, in Afghanistan ist das üblich. R: Hat das Ihre zweite Frau auch gewusst, dass sie möglicher weise nur die zweite Frau ist? BF2: Anfangs wusste sie nichts, später dann schon. R: Was hat sie dazu gesagt? BF2: Sie hat nichts gesagt, sie hat nur gefragt ob ich für beide sorgen könnte. R: Haben Sie während der Befragung den Dolmetscher gut verstanden? BF2: Ja. R: Gibt es noch etwas, das Sie sagen möchten? BF2: Zu meinem Fluchtgrund habe ich alles sehr schön und ruhig erzählen können. Dies war mir bei der Einvernahme vor dem BFA nicht möglich." AXXXX ZXXXX gab zu ihrer Eheschließung folgendes an: "R: Wann haben Sie Ihren jetzigen Mann geheiratet? BF1: 4 Jahre, 3 Jahre, ich glaube 5, 6 Monate waren wir in der Türkei. Einige Zeit waren wir in Österreich. Seit 2 Jahren sind wir hier und 6 Monate haben wir uns in der Türkei aufgehalten und2 Monate in TXXXX. R: Haben Sie in der Türkei geheiratet oder im Iran? BF1: In der Türkei. R: Sie waren vorher schon einmal verheiratet. Wann haben Sie Ihren ersten Mann geheiratet? BF1: 9 bis 10 Jahre habe ich mit ihm zusammengelebt. Auf Nachfrage gebe ich an: Ich habe mich von meinem ersten Mann scheiden lassen, als ich in der Türkei war. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mich nach der Schließung meiner
  18. Ehe scheiden habe lassen. R: Wie ist das scheiden lassen vor sich gegangen? BF1: Ich habe einen Schaich im Iran angerufen und mich telefonisch dann scheiden lassen. R: Brauchen Sie da das Einverständnis Ihres ersten Mannes dazu? BF1: Nein, kein Einverständnis. Mit Hilfe des Geldes habe ich ihn davon überzeugt. R: Musste er einer Scheidung zustimmen? BF1: Ja. ... BF1: Ich fühle mich hier frei und wohl in Österreich. Ich fühle mich, wie neu geboren. Auf Nachfrage des D ob ich zu meinem Fluchtgrund noch etwas zu erzählen habe gebe ich an, dass ich diesbezüglich noch etwas zu erzählen habe. Mein älterer Bruder sucht nach mir und versucht mich ausfindig zu machen. Sie wissen, wir sind traditionell Muslime. Ich kann jetzt nicht nach Afghanistan zurückkehren oder in den Iran zurückkehren. Als ich meinen
  19. Mann geheiratet habe, war ich bereits verheiratet, und dass ist sehr schlecht in unserer Tradition und Kultur. Wenn es um solche Sachen und Frauen geht, gibt's weder im Iran noch in Afghanistan Gesetze, die die Rechte der Frauen verteidigen. Die Frauen werden in diesen Fällen in beiden Ländern gefoltert, getötet und gesteinigt. 1.
  20. In Folge wurde an die Staatendokumentation eine Anfrage betreffend Eheschließung und Scheidung nach islamischen Recht gerichtet. 1.
  21. Am 08.02.2017 lange die schriftliche Stellungnahme der BF1 und BF2 zum Anfrageergebnis ein. In dieser Stellungnahme wurde dem Ergebnis nicht entgegengetreten, sondern lediglich Bezug auf die Stellung der Frauen in Afghanistan genommen, die nicht dem traditionellen afghanischen Frauenbild entsprechen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Zu den Personen und den Fluchtgründen der BF1 und BF2: Der BF führt den Namen AXXXX AXXXX und ist am XXXX geboren.Der BF führt den Namen AXXXX AXXXX und ist am römisch 40 geboren. Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. AXXXX AXXXX lebt mit AXXXX ZXXXX und AXXXX MXXXX in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF verließ Afghanistan im Alter von 5 Jahren mit seinen Eltern und lebte im Anschluss im Iran. Er war im Iran als Schneider und Fleischer tätig und verheiratet. Der BF hat seine erste Ehefrau verlassen und ist mit AXXXX ZXXXX eine Lebensgemeinschaft eingegangen. Die Eheschließung mit AXXXX ZXXXX erfolgt in der Türkei, bevor AXXXX ZXXXX von ihrem ersten Mann geschieden war. Eine gültige Ehe mit AXXXX ZXXXX wurde daher nicht geschlossen und auch durch eine nachfolgende Scheidung nicht legitimiert. In Österreich lernt der BF und ist nicht berufstätig. Er ist im Verein "wir sind aktiv" in AXXXX als ehrenamtlicher Helfer tätig. Auslöser für die Emigration der Eltern in den Iran waren Grundstücksstreitigkeiten. Dass der BF ist einer maßgeblichen Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt ist, konnte nicht festgestellt werden. 1.
  24. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
  25. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017 wiedergegeben: KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  26. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.) Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  27. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor, http://www.aljazeera.com/news/2017/10/dozens-feared-dead-attacks-afghanistan-171020142936566.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber, http://www.bbc.com/news/world-asia-41819850, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, http://www.bbc.com/news/world-asia-41699320, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan, http://www.business-standard.com/article/news-ani/key-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-afghanistan-117112400292_1.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/07/gunmen-attack-kabul-tv-station-after-explosion, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise, http://www.handelsblatt.com/politik/international/gouverneurs-abloesung-afghanistan-stuerzt-in-politische-krise/20759742.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan, http://www.kuna.net.kw/ArticleDetails.aspx?id=2669249&language=en, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/kabul-attack-latest-update-shia-mosque-suicide-bomb-kills-death-afghanistan-capital-prayers-a8011466.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation

(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (11.12.2017): Hunting Taliban and Islamic State Fighters, From 20,000 Feet, https://www.nytimes.com/2017/12/11/world/asia/taliban-isis-afghanistan-drugs-b52s.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (7.11.2017): A Leading Afghan TV Station Is Attacked in Kabul,NYT - The New York Times (7.11.2017): A Leading Afghan TV Station römisch eins s Attacked in Kabul, https://www.nytimes.com/2017/11/07/world/asia/kabul-shamshad-tv-attack.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (20.10.2017): Twin Mosque Attacks Kill Scores in One of Afghanistan's Deadliest Weeks, https://www.nytimes.com/2017/10/20/world/asia/afghanistan-kabul-attack-mosque.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Züricher Zeitung (18.12.2017): Palastintrige in Kabul, https://www.nzz.ch/international/palastintrige-in-kabul-ld.1340788, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (1.12.2017): 31 militants eliminated in security operations, says MoD, https://www.pajhwok.com/en/2017/12/01/31-militants-eliminated-security-operations-says-mod, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Reuters (1.12.2017): Islamic State seizes new Afghan foothold after luring Taliban defectors, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-islamic-state/islamic-state-seizes-new-afghan-foothold-after-luring-taliban-defectors-idUSKBN1DV3G5, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Reuters (23.11.2017): Islamic State beheads 15 of its own fighters: Afghan official, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-islamic-state/islamic-state-beheads-15-of-its-own-fighters-afghan-official-idUSKBN1DN12I, Zugrif 21.12.2017 -Strichaufzählung Reuters (16.11.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, Suicide bomber kills nine near Afghan political meeting, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/suicide-bomber-kills-nine-near-afghan-political-meeting-idUSKBN1DG164, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe Radio Free Liberty (19.12.2017): Powerful Afghan Governor Vows To Fight His Disputed Ouster, https://www.rferl.org/a/afghan-kabul-ghani-government-ousts-powerful-governor-noor-vows-fight-jamiat-e-islami/28926040.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe Radio Free Liberty (18.12.2017): Afghan Party Cries Foul After Ghani Says Powerful Governor Has Resigned, https://www.rferl.org/a/afghanistan-noor-balkh-governor-resigns-fired-disputed/28924925.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung SCR - Security Council Report (30.11.2017): December 2017 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2017-12/afghanistan_23.php, Zugriff 18.12.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.10.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-10-30qr.pdf, Zugriff 18.12.2017 -Strichaufzählung Telegraph (31.10.2017): Suicide bomber thought to be as young as 12 kills five in Kabul's diplomatic zone, http://www.telegraph.co.uk/news/2017/10/31/motorcycle-suicide-bomber-kills-three-kabuls-diplomatic-zone/, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung Tolonews (5.12.2017): Senior al-Qaeda Member Killed In Joint Military Operation, http://www.tolonews.com/afghanistan/senior-al-qaeda-member-killed-joint-military-operations, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung TP - The Peninsula (20.12.2017): At least 5 killed, 7 injured in security forces operations in Eastern Afghanistan, https://www.thepeninsulaqatar.com/article/20/12/2017/At-least-5-killed,-7-injured-in-security-forces-operations-in-Eastern-Afghanistan, Zugriff21.12.2017 -Strichaufzählung Tribune (24.11.2017): Afghan forces claim killing top Haqqani commander, https://tribune.com.pk/story/1567289/3-afghan-forces-claim-killing-top-haqqani-commander/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.11.2017): protection of civilians in armed conflict: attacks against places of worship, religious leaders and worshippers, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_report_on_attacks_against_places_of_worship_7nov2017_0.pdf, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (10.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_quarterly_report_1_january_to_30_september_2017_-_english.pdf, Zugriff 18.12.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (20.12.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of December 15th 2017, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/1056, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Xinhua (21.12.2017): 19 insurgents arrested in N. Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/2017-12/21/c_136842566.htm, Zugriff 21.12.2017 Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  1. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  2. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand (Reuters 27.1.2017). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  4. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  5. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
  6. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
  7. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): AfPak Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (21.11.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 29.11.2016 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.11.2016): IS bezichtigt sich Anschlags in Kabul, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/gewalt-in-afghanistan-is-bezichtigt-sich-anschlags-in-kabul-14537621.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung Khaama Press (22.11.2016): US reaffirm strong support to Afghanistan after deadly Kabul attack, http://www.khaama.com/us-reaffirm-strong-support-to-afghanistan-after-deadly-kabul-attack-02335, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung SO - Spiegel Online (21.11.2016): Explosion in Kabul - viele Tote und Verletzte, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-explosion-in-kabul-mindestens-acht-tote-a-1122270.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung Tolonews (22.11.2016): Daesh Claims Responsibility For Kabul Mosque Bombing, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/28471-daesh-claims-responsibility-for-kabul-mosque-bombing, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, , Zugriff 29.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper , Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. Quellen: -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.10.2016): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20161031_afghanistan_index.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung GIZ (1.2017): Afghanistan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/334684/476436_de.html, Zugriff 24.1.2017) -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.11.2015): Afghan Kidnappers Prey on Hazaras, https://www.nytimes.com/2015/11/22/world/asia/kidnappings-escalate-in-afghanistan.html?_r=0, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (25.2.2016): Mass Abduction Of Hazaras In Afghanistan Raises Fears Of Islamic State, http://www.rferl.org/a/afghanistan-hazaras-mass-abduction-islamic-state/26869255.html, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung World Hazara Council (10.11.2015): The killing and kidnapping of Hazaras since January 2015, http://www.worldhazaracouncil.org/wp-content/uploads/2015/11/HazaraTargetKilling20151.pdf, Zugriff 24.1.2016 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation- AFGHANISTAN; Gültigkeit einer schiitischen Ehe vom 19.01.2018 Zusammenfassung: Nachfolgend zitierter Quelle ist zu entnehmen, dass nach islamischem Recht die zweite Ehe einer Muslima ungültig wäre, wenn die erste Ehe erst nach der Eheschließung der zweiten Ehe geschieden wurde. Nach islamischem Recht ist es Männern grundsätzlich gestattet bis zu vier Frauen zu heiraten, wobei dabei die Monogamie die Regel und die Polygamie die Ausnahme ist, die unter bestimmten Umständen erlaubt ist. Die islamische Scheidung kann grundsätzlich nur von drei Personen ausgesprochen werden, zu diesen zählen der Ehemann, jemandem der vom Ehemann dazu die Vollmacht erhalten hat und einem Richter, der von einer islamischen Regierung dazu bevollmächtigt ist. Einzelquelle: Der schiitischen Imam antwortet in seinem Schreiben:
  8. Wäre nach islamischem Recht die zweite Ehe einer Muslima gültig, wenn die erste Ehe erst nach der Eheschließung der zweiten Ehe geschieden wurde? Die zweite Ehe wäre unter diesen Umständen nach islamischem Recht nicht gültig.
  9. Gäbe es einen islamischen Staat, der eine unter diesen Umständen-geschlossene-Ehe als gültig anerkennen würde? Das hängt davon ab, was man als islamischen Staat bezeichnet, sollte dort aber die islamische Rechtsprechung angewandt werden, würde diese Ehe sicherlich nicht anerkannt werden.
  10. Wäre diese Konstellation bei einem Muslim problematische? Wenn nein, ersuche ich höflich um Erklärung? ja diese Konstellation wäre problematisch und würde zu einem Heiratsverbot mit dem zweiten Ehepartner führen.
  11. Wer hat im Islam das Recht auf Polygamie? Grundsätzlich ist es den Männer gestattet bis zu vier Frauen zu heiraten. Dabei ist die Monogamie die Regel und die Polygamie die Ausnahme, die unter bestimmten Umständen erlaubt ist und zwar dann, wenn der Mann die Möglichkeit hat, all seinen Frauen die gleichen Voraussetzungen zu bieten und auch in seinem Benehmen keine der Frauen den anderen bevorzugt.
  12. Können Scheidungen telefonisch abgewickelt werden? Was wäre dafür notwendig?
  13. Können sich auch schiitische Muslimas ohne jegliche Einwände/Probleme telefonisch scheiden lassen? Was wird dafür vom Ehemann/oder einem anderen männlichen Verwandten benötigt? Die islamische Scheidung kann grundsätzlich nur von drei Personen ausgesprochen werden:
  14. dem Ehemann
  15. jemandem der vom Ehemann dazu die Vollmacht hat (da kommen viele Personen in Betracht, sogar die Frau selbst)
  16. einem Richter, der von einer islamischen Regierung dazu bevollmächtigt ist. Die Scheidung muss aber nach gewissen Voraussetzungen in Anwesenheit zweier Zeugen ausgesprochen werden. Sollte ein Bevollmächtigter die Scheidung aussprechen, wäre die Anwesenheit beim Ausspruch der Scheidung nicht unbedingt notwendig und man könnte die beiden Ehepartner telefonisch benachrichtigen. Also eine telefonische Abwicklung wäre in diesem Sinn vorstellbar. Das käme aber nur für Ehepaare in Betracht, die keine Dokumente und auch keine standesamtliche Eintragung (aus welchem Grund auch immer) bewirken möchten, denn kein Standesamt wäre dazu befähigt bzw. bereit allein aufgrund telefonischer Kontakte eine Scheidung auszusprechen und diese standesamtlich einzutragen, da es gesetzliche Auflagen zu erfüllen hat. Es wäre auch vorstellbar, dass der Mann die Scheidung gemäß den Voraussetzungen ausspricht und die Frau telefonisch darüber in Kenntnis setzt. Schiitischer Imam (19.1.2018): Antwortschreiben, per E-Mail.
  17. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem, in Strafregisterauszüge und Auszüge aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des BF und der AXXXX ZXXXX in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Afghanistan vom 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 21.12.2017) sowie die Anfragebeantwortung vom 19.01.
  18. 2.
  19. Zu den Feststellungen zur Person des und seinem Fluchtvorbringen: 2.1.
  20. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus den bisherigen Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des BF gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, ihre Herkunft, seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum persönlichen und familiären Hintergrund sowie zum bisherigen Lebenslauf des BF basieren auf seinen Angaben die diesbezüglich chronologisch, stringent und plausibel waren. Die erkennende Richterin hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung, dass der BF keine gültige Ehe mit AXXXX ZXXXX geschlossen hat, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.01.
  21. Dieser wurde in der Stellungnahme vom 08.02.2018 nicht entgegen getreten. Dass der BF nicht Vater der mj. AXXXX MXXXX ist, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen des BF und der AXXXX ZXXXX im Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. Das Vorbringen des BF zu den Grundstückstreitigkeiten seiner Familie in Afghanistan ist glaubwürdig, und kann auch dem Vorbringen, dass sein Vater von einen Cousin, der damals Polizist war, verhaftet und gefoltert wurde, die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen werden. Nicht glaubwürdig ist, dass die Bedrohungssituation aktuell aufrecht ist, weil auch der BF angegeben hat, dass sein Vater trotz eines angeblichen Mordversuches nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis noch 1,5 Jahre in Kabul lebte. Der BF gab auch an, mit seinen Verwandten in Afghanistan nicht in Kontakt zu stehen, sie nicht zu kennen und, dass ein Teil bereits verstorben sei. Vor allem kann auch nicht mehr von einer Aktualität ausgegangen werden, weil seit der Ausreise rund 35 Jahre vergangen ist und nicht anzunehmen ist, dass sich die Situation dieser Zeit nicht geändert hat. 2.
  22. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Afghanistan vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 21.12.2017, wurde der BF1 in der Verhandlung vorgelegt. Weiter wurden im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu: Ehen in Afghanistan - Registrierung und Gültigkeit Schiitische Musliminnen - Wartezeit (Iddha) Scheidung Zwangsscheidung - Schiitische Rechtsschule Gültigkeit einer schiitischen Ehe Die Feststelllungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche dem BF im Rahmen der Ladung, in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und die im Rahmen des Parteiengehörs vom 25.01.2018 übermittelt wurden, und zu denen in weiterer Folge schriftlich Stellung genommen wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Stellen beruhen, und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3.1 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies: In Bezug auf den BF liegt gegenständlich aus folgenden Gründen kein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu AXXXX ZXXXX und AXXXX MXXXX vor.In Bezug auf den BF liegt gegenständlich aus folgenden Gründen kein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu AXXXX ZXXXX und AXXXX MXXXX vor. Voraussetzung des BF als Familienangehöriger zu AXXXX ZXXXX: Gemäß § 2 Abs.1 Z 22 AsylG 2005 ist dafür eine bestehende Ehe, die vor Einreise bestanden, hat Voraussetzung. Wie oben ausgeführt, wurde die Ehe zwischen dem BF und AXXXX ZXXXX nicht gültig geschlossen, da sich AXXXX ZXXXX zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits in einer noch aufrechten Ehe befand und auch eine allfällige nachfolgende Scheidung der zweiten Eheschließung nicht zur Gültigkeit verhilft.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist dafür eine bestehende Ehe, die vor Einreise bestanden, hat Voraussetzung. Wie oben ausgeführt, wurde die Ehe zwischen dem BF und AXXXX ZXXXX nicht gültig geschlossen, da sich AXXXX ZXXXX zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits in einer noch aufrechten Ehe befand und auch eine allfällige nachfolgende Scheidung der zweiten Eheschließung nicht zur Gültigkeit verhilft. Voraussetzung des BF als Familienangehöriger zu AXXXX MXXXX: Auch in Bezug auf AXXXX MXXXX ist der BF nicht als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs.1 Z 22 Asylg 2005 zu sehen, da er nicht Vater der minderjährigen AXXXX MXXXX ist.Auch in Bezug auf AXXXX MXXXX ist der BF nicht als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylg 2005 zu sehen, da er nicht Vater der minderjährigen AXXXX MXXXX ist. 3.
  24. Zum BF: Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.4 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit seiner Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, RZ 3, mit Literaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" begründete Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und der Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel insbesondere diesen Feststellungen zu Grunde liegenden vorbringend Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.3.1997, 95/0 1/0466) zu. Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).3.4 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit seiner Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, RZ 3, mit Literaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" begründete Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und der Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel insbesondere diesen Feststellungen zu Grunde liegenden vorbringend Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.3.1997, 95/0 1/0466) zu. Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.3 Auf die Situation des BF angewandt bedeutet das: 3.3.1 Soweit der BF die Grundstückstreitigkeiten seines Vaters als Fluchtgrund vorbringt, ist nach den obigen Feststellungen daraus keine akute Bedrohung von Verfolgungsgefahr abzuleiten, obwohl der BF als Mitglied seiner Familie den Asylgrund der "sozialen Gruppe" erfüllen würde. 3.3.2 Der BF bringt keine gegen seine konkrete Person gerichtete Verfolgung vor, sondern beruft sich vor allem auf die nach seiner Meinung in Afghanistan allgemein bestehende Verfolgung von Personen, die der schiitischen Minderheit der Hazara angehören. Es ist daher anhand der oben angeführten Länderberichte zu prüfen, ob eine solche Gruppenverfolgung vorliegt. Nach den oben zitierten Länderberichten erreicht die Gefährdung der Volksgruppe der Hazara (die in der Regel ident sind mit der religiösen Minderheit der Schiiten) die asylrelevante Intensität nicht. Es kommt zweifelsohne zu Diskriminierung und Schikanen, wie sich aus den Berichten ergibt, auch gibt es gezielte Anschläge auf diese Personengruppe. Eine generelle Verfolgung von Schiiten und/oder Hazara (bereits als nicht individualisierte Gruppen) in Afghanistan ist aber angesichts ihrer Repräsentation in Armee, Sicherheitsbehörden und Politik nicht zu bejahen. Auch fehlt die Schutzfähigkeit des Staates gegen Übergriffe in den Gebieten, die nicht in den Händen der Aufständischen befinden, nicht gänzlich. Es ist auch auf die Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, auch wenn dieser die Frage der Verfolgung der Hazara unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK geprüft hat ist darauf zu verweisen, dass er im oben zitierten Urteil A.M. v. THE NETHERLANDS keine allgemeine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe sieht.Es ist auch auf die Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, auch wenn dieser die Frage der Verfolgung der Hazara unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK geprüft hat ist darauf zu verweisen, dass er im oben zitierten Urteil A.M. v. THE NETHERLANDS keine allgemeine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe sieht. Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W156.2170041.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.