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{'item': 'W161 2168049-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW161 2168049-1 SpruchW161 2168048-1/2E W161 2168049-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 19.07.2017, Zl. XXXX -ÖB/KONS/0933/2017, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als Kindesmutter, beide StA. Syrien, beide vertreten durch Mag. XXXX , Österreichisches Rotes Kreuz und RA Dr. Lennart BINDER, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 21.03.2017, Zl. XXXX -ÖB/KONS/0838/2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 19.07.2017, Zl. römisch 40 -ÖB/KONS/0933/2017, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als Kindesmutter, beide StA. Syrien, beide vertreten durch Mag. römisch 40 , Österreichisches Rotes Kreuz und RA Dr. Lennart BINDER, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 21.03.2017, Zl. römisch 40 -ÖB/KONS/0838/2017, beschlossen: A)

  1. Der Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 3, 2.Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
  2. Der Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2 Punkt S, a, t, z, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
  3. Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  4. Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  5. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Syriens und stellten unter Vorlage diverser Urkunden am 09.05.2016 bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden "ÖB XXXX ") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte die Erstbeschwerdeführerin an, ihrem Ehemann und Vater der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien (Bezugsperson), sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
  6. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Syriens und stellten unter Vorlage diverser Urkunden am 09.05.2016 bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 (im Folgenden "ÖB römisch 40 ") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte die Erstbeschwerdeführerin an, ihrem Ehemann und Vater der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien (Bezugsperson), sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
  7. In der Mitteilung gemäß § 35 Absatz 4 AsylG 2005 vom 10.02.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
  8. In der Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4 AsylG 2005 vom 10.02.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. In der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes wird ausgeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen. Die Einreise der VP sei nicht möglich, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und es sich bei Frau XXXX nicht um eine Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes handle und die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen. Es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben, weil die Ehe zwischen der VP und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Zweifellos ergebe sich, dass die Ehe in XXXX geschlossen worden sei und die Eheleute in Syrien kein Familienleben geführt hätten, dies aufgrund der Aussagen, sowie auch der Urkunden. Weiters könne aber auch schon aufgrund des Umstandes, dass für keinen der Antragsteller ein Lichtbildausweis vorgelegt worden sei, die Identität nicht geklärt werden und sei schon aus diesem Grunde das Familienverhältnis nicht als bewiesen anzusehen. Aus diesen Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Staus iSd § 35 Abs.4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.In der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes wird ausgeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen. Die Einreise der VP sei nicht möglich, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und es sich bei Frau römisch 40 nicht um eine Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes handle und die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen. Es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben, weil die Ehe zwischen der VP und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Zweifellos ergebe sich, dass die Ehe in römisch 40 geschlossen worden sei und die Eheleute in Syrien kein Familienleben geführt hätten, dies aufgrund der Aussagen, sowie auch der Urkunden. Weiters könne aber auch schon aufgrund des Umstandes, dass für keinen der Antragsteller ein Lichtbildausweis vorgelegt worden sei, die Identität nicht geklärt werden und sei schon aus diesem Grunde das Familienverhältnis nicht als bewiesen anzusehen. Aus diesen Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Staus iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.
  9. Mit Schreiben der ÖB XXXX vom 16.02.2017, zugestellt am 05.03.2017, wurde den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Zur Begründung wurde auf die Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes verwiesen. Die Mitteilung und Stellungnahme des BFA wurden dem Schreiben angeschlossen.
  10. Mit Schreiben der ÖB römisch 40 vom 16.02.2017, zugestellt am 05.03.2017, wurde den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Zur Begründung wurde auf die Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes verwiesen. Die Mitteilung und Stellungnahme des BFA wurden dem Schreiben angeschlossen.
  11. Am 10.03.2017 brachten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Vertretung Österreichisches Rotes Kreuz binnen offener (verlängerter) Frist eine Stellungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Ehemann bereits seit ihrer Kindheit kenne. Als die Eheschließung im Jahr 2012 stattfinden hätte sollen, hätte der Ehemann aus Saudi-Arabien anreisen müssen. Kurz nach dem Entschluss zur Heirat sei der Wagen der Familie der Erstbeschwerdeführerin allerdings bei einem Militärkontrollpunkt beschossen worden. Bei diesem Vorfall seien der Vater der Erstbeschwerdeführerin vor Ort verstorben und ihre Mutter schwer verletzt worden. Aufgrund dieses Vorfalles habe die Familie der Erstbeschwerdeführerin beschlossen, aus Syrien nach Ägypten zu fliehen. Eine Flucht nach Saudi-Arabien, wo sich der Verlobte aufgehalten habe, sei zu diesem Zeitpunkt bereits unmöglich gewesen, da Saudi-Arabien an syrische Staatsangehörige keine Einreisevisa mehr ausgestellt habe. Die Familie habe Ägypten im April 2013 erreicht. Im Mai 2013 sei die Bezugsperson schließlich zur Eheschließung nach Ägypten gereist. Die religiöse Eheschließung habe am XXXX in XXXX stattgefunden. Nach der Eheschließung habe das Paar zunächst zu zweit und später gemeinsam mit weiteren Verwandten in Alexandria gelebt. Am XXXX sei die Zweitbeschwerdeführerin geboren worden. Die religiöse Eheschließung sei mit XXXX durch das Syrische Konsulat in XXXX gerichtlich bewilligt worden. Nach etwa 17 Monaten im gemeinsamen Haushalt sei die Bezugsperson nach Syrien gereist, um sein Geschäft aufzulösen und offene Kredite einzufordern. Dort habe er jedoch einen Einberufungsbefehl erhalten und deshalb fliehen müssen. Er habe Syrien über die Türkei verlassen und schließlich am 28.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2016 sei ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Am 09.05.2016 habe die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG eingebracht. Als Beweismittel habe sie syrische Reisepässe, die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin, die Heiratsurkunde samt Bewilligung der Ehe sowie einen Auszug aus dem Familienregister und Dokumente des Ehemannes in Österreich vorgelegt. Es sei unrichtig, dass die Beschwerdeführerinnen keine Lichtbildausweise vorgelegt hätten, die Erstbeschwerdeführerin habe syrische Reisepässe für sich und ihre Tochter eingereicht. Außerdem habe die Erstbeschwerdeführerin auch Dokumente vorgelegt, die die Familieneigenschaft mit der Bezugsperson belegen würden. Selbst wenn die Echtheit der Dokumente angezweifelt werde, sei dies für sich kein tauglicher Grund den Antrag abzuweisen, sondern wären sonstige Beweismittel zu prüfen. Sollte das Familienverhältnis nicht mit unbedenklichen Unterlagen nachgewiesen werden können, müsse die Behörde die Vornahme einer DNA-Analyse ermöglich. Diese Analyse ersetze jedoch nicht das amtswegige Ermittlungsverfahren. Fremde müssten über die Möglichkeit einer DNA-Analyse belehrt werden. Gänzlich ausständig seien Angaben, weshalb auch der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin abgewiesen werde. Dem Antrag der Tochter hätte stattgegeben und gleichzeitig eine Abwägung nach Art. 8 EMRK hinsichtlich der Mutter durchgeführt werden müssen. Allenfalls nach Verfahrensergänzung oder DNA-Analyse müsse den Beschwerdeführerinnen die Einreise gewährt werden. Beiliegend übermittelt wurden die Bestätigung über die religiöse Eheschließung in englischer Sprache, die Bewilligung des syrischen Konsulats in englischer Sprache und Kopien der Reisepässe beider Beschwerdeführerinnen.
  12. Am 10.03.2017 brachten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Vertretung Österreichisches Rotes Kreuz binnen offener (verlängerter) Frist eine Stellungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Ehemann bereits seit ihrer Kindheit kenne. Als die Eheschließung im Jahr 2012 stattfinden hätte sollen, hätte der Ehemann aus Saudi-Arabien anreisen müssen. Kurz nach dem Entschluss zur Heirat sei der Wagen der Familie der Erstbeschwerdeführerin allerdings bei einem Militärkontrollpunkt beschossen worden. Bei diesem Vorfall seien der Vater der Erstbeschwerdeführerin vor Ort verstorben und ihre Mutter schwer verletzt worden. Aufgrund dieses Vorfalles habe die Familie der Erstbeschwerdeführerin beschlossen, aus Syrien nach Ägypten zu fliehen. Eine Flucht nach Saudi-Arabien, wo sich der Verlobte aufgehalten habe, sei zu diesem Zeitpunkt bereits unmöglich gewesen, da Saudi-Arabien an syrische Staatsangehörige keine Einreisevisa mehr ausgestellt habe. Die Familie habe Ägypten im April 2013 erreicht. Im Mai 2013 sei die Bezugsperson schließlich zur Eheschließung nach Ägypten gereist. Die religiöse Eheschließung habe am römisch 40 in römisch 40 stattgefunden. Nach der Eheschließung habe das Paar zunächst zu zweit und später gemeinsam mit weiteren Verwandten in Alexandria gelebt. Am römisch 40 sei die Zweitbeschwerdeführerin geboren worden. Die religiöse Eheschließung sei mit römisch 40 durch das Syrische Konsulat in römisch 40 gerichtlich bewilligt worden. Nach etwa 17 Monaten im gemeinsamen Haushalt sei die Bezugsperson nach Syrien gereist, um sein Geschäft aufzulösen und offene Kredite einzufordern. Dort habe er jedoch einen Einberufungsbefehl erhalten und deshalb fliehen müssen. Er habe Syrien über die Türkei verlassen und schließlich am 28.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2016 sei ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Am 09.05.2016 habe die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, AsylG eingebracht. Als Beweismittel habe sie syrische Reisepässe, die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin, die Heiratsurkunde samt Bewilligung der Ehe sowie einen Auszug aus dem Familienregister und Dokumente des Ehemannes in Österreich vorgelegt. Es sei unrichtig, dass die Beschwerdeführerinnen keine Lichtbildausweise vorgelegt hätten, die Erstbeschwerdeführerin habe syrische Reisepässe für sich und ihre Tochter eingereicht. Außerdem habe die Erstbeschwerdeführerin auch Dokumente vorgelegt, die die Familieneigenschaft mit der Bezugsperson belegen würden. Selbst wenn die Echtheit der Dokumente angezweifelt werde, sei dies für sich kein tauglicher Grund den Antrag abzuweisen, sondern wären sonstige Beweismittel zu prüfen. Sollte das Familienverhältnis nicht mit unbedenklichen Unterlagen nachgewiesen werden können, müsse die Behörde die Vornahme einer DNA-Analyse ermöglich. Diese Analyse ersetze jedoch nicht das amtswegige Ermittlungsverfahren. Fremde müssten über die Möglichkeit einer DNA-Analyse belehrt werden. Gänzlich ausständig seien Angaben, weshalb auch der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin abgewiesen werde. Dem Antrag der Tochter hätte stattgegeben und gleichzeitig eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK hinsichtlich der Mutter durchgeführt werden müssen. Allenfalls nach Verfahrensergänzung oder DNA-Analyse müsse den Beschwerdeführerinnen die Einreise gewährt werden. Beiliegend übermittelt wurden die Bestätigung über die religiöse Eheschließung in englischer Sprache, die Bewilligung des syrischen Konsulats in englischer Sprache und Kopien der Reisepässe beider Beschwerdeführerinnen.
  13. Mit E-Mail vom 17.03.2017 teilte das BMI der ÖB XXXX mit, dass die Entscheidung aufrecht bleibe und die Einreise des Kindes nur mit Zustimmung des Ehepartners möglich wäre und ausdrücklich darauf verwiesen werde, dass die Einreise des Elternteils allenfalls nur über die Bestimmungen des NAG möglich sei. Eine derartige Zustimmung liege jedoch nicht vor.
  14. Mit E-Mail vom 17.03.2017 teilte das BMI der ÖB römisch 40 mit, dass die Entscheidung aufrecht bleibe und die Einreise des Kindes nur mit Zustimmung des Ehepartners möglich wäre und ausdrücklich darauf verwiesen werde, dass die Einreise des Elternteils allenfalls nur über die Bestimmungen des NAG möglich sei. Eine derartige Zustimmung liege jedoch nicht vor. 6.1 Mit Bescheid vom 21.03.2017, zugestellt am 26.03.2017, wies die ÖB XXXX den Antrag von XXXX auf Erteilung eines Einreisetitels mit Verweis auf die Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ab. Dieser Bescheid bezieht sich lediglich auf die Erstbeschwerdeführerin.6.1 Mit Bescheid vom 21.03.2017, zugestellt am 26.03.2017, wies die ÖB römisch 40 den Antrag von römisch 40 auf Erteilung eines Einreisetitels mit Verweis auf die Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 ab. Dieser Bescheid bezieht sich lediglich auf die Erstbeschwerdeführerin. Der Bescheidtext lautet wie folgt: "Sehr geehrte Frau XXXX !"Sehr geehrte Frau römisch 40 ! Ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels war gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I 2005/100 i.d.g.F. iVm § 35 Asylgesetz, BGBl I Nr. 100/2005 i.d.g.F. abzuweisen.Ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels war gemäß Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz, BGBl römisch eins 2005/100 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 35, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. abzuweisen. Begründung: Sie haben am 09.05.2016 bei der österreichischen Botschaft in XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Asylgesetz (AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005) i.d.g.F. eingebracht. Dieser Antrag wurde unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet, das nach Prüfung mitgeteilt hat, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist.Sie haben am 09.05.2016 bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Asylgesetz (AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) i.d.g.F. eingebracht. Dieser Antrag wurde unverzüglich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet, das nach Prüfung mitgeteilt hat, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist. Sie wurden darüber mit Schreiben/Parteiengehör GZ. XXXX -ÖB/KONS/0209/2017 vom 16.02.2017 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, gegebenenfalls binnen einer

(1)Woche ab Zustellung Stellung zu nehmen. Das Schreiben GZ. XXXX -ÖB/KONS/0209/2017 vom 16.02.2017 haben Sie nachweislich am 05.03.2017 persönlich entgegengenommen.Sie wurden darüber mit Schreiben/Parteiengehör GZ. römisch 40 -ÖB/KONS/0209/2017 vom 16.02.2017 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, gegebenenfalls binnen einer
(1)Woche ab Zustellung Stellung zu nehmen. Das Schreiben GZ. römisch 40 -ÖB/KONS/0209/2017 vom 16.02.2017 haben Sie nachweislich am 05.03.2017 persönlich entgegengenommen. Sie haben mit Schreiben vom 10.03.2017 fristgerecht Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde nach Einlangen Ihrer Stellungnahme vom 10.03.2017 nochmals befasst und hält an seiner Beurteilung (siehe Beilage zur Aufforderung der Stellungnahme vom 16.02.2017) fest. Gemäß § 26 FPG in der Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asylgesetz war daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und Ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen."Gemäß Paragraph 26, FPG in der Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz war daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und Ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen." 6.
  1. In Bezug auf die mj. XXXX erging bis dato keine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels.6.
  2. In Bezug auf die mj. römisch 40 erging bis dato keine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels. 7.
  3. Gegen den Bescheid vom 21.03.2017 wurde am 21.04.2017 durch RA Dr. Lennart BINDER das Rechtsmittel der Beschwerde im Namen beider Antragstellerinnen erhoben. Geltend gemacht wird Rechtswidrigkeit des Inhalts. Entgegen der Ansicht, die im Rahmen der Stellungnahme des Bundesamtes vom 10.02.2017 vertreten werde, habe bereits im Herkunftsland eine Ehe bestanden. Ungeachtet der Frage der Eheschließung sei die Bezugsperson jedenfalls der Vater der Zweitbeschwerdeführerin, sodass der beantragte Einreisetitel zu gewähren sei. Da ein XXXX Kind naturgemäß nicht alleine reisen könne, sei der Erstbeschwerdeführerin die Einreise unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zu gewähren. Dies unabhängig davon, ob bzw. wann die Ehe mit der Bezugsperson geschlossen worden sei.7.
  4. Gegen den Bescheid vom 21.03.2017 wurde am 21.04.2017 durch RA Dr. Lennart BINDER das Rechtsmittel der Beschwerde im Namen beider Antragstellerinnen erhoben. Geltend gemacht wird Rechtswidrigkeit des Inhalts. Entgegen der Ansicht, die im Rahmen der Stellungnahme des Bundesamtes vom 10.02.2017 vertreten werde, habe bereits im Herkunftsland eine Ehe bestanden. Ungeachtet der Frage der Eheschließung sei die Bezugsperson jedenfalls der Vater der Zweitbeschwerdeführerin, sodass der beantragte Einreisetitel zu gewähren sei. Da ein römisch 40 Kind naturgemäß nicht alleine reisen könne, sei der Erstbeschwerdeführerin die Einreise unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zu gewähren. Dies unabhängig davon, ob bzw. wann die Ehe mit der Bezugsperson geschlossen worden sei. 7.
  5. Am 21.04.2017 brachte der Vertreter des Österreichischen Roten Kreuzes eine weitere Beschwerdeschrift im Namen beider Antragstellerinnen, datiert mit 18.04.2017, ein. Moniert werden die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör und Begründungsmängel. Bereits in der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 10.03.2017 sei umfassend das bisherige Familienleben angegeben worden und seien Beweismittel eingereicht worden, die diese Ausführungen belegen würden. Ebenso sei die relevante Rechtslage in Syrien und Österreich skizziert und dargestellt worden, weshalb auch bei einer Eheschließung in XXXX die Erfordernisse des § 35 Abs. 5 AsylG erfüllt seien. Es werde ersucht, konkret anzuführen, worin die Zweifel an den eingereichten Dokumenten bestünden und gerügt, dass keine Belehrung über die Möglichkeit eines DNA-Tests erfolgt sei sowie keinerlei Angaben zur Abweisung des Antrags der Tochter stattgefunden hätten. In Folge hätten es das Bundesamt und die Botschaft jedoch unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen. Nicht erkennbar sei, ob die Ausführungen der Stellungnahme ignoriert oder aber in der Bescheid-Begründung allfällig getroffene Erwägungen nicht dargestellt worden seien. Stattdessen werde in der Begründung des Bescheides lediglich auf die Stellungnahme vom 10.02.2017 verwiesen. Für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör sei es nicht ausreichend, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde, sondern vielmehr nach Abgabe dieser Stellungnahme eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten erforderlich. Das Unterlassen der Behörde hingegen stelle ein willkürliches Verhalten dar. Zur unterlassenen Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BGA-VG habe auch das BVwG bereits festgestellt, dass der Unterlassung einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Auch die Unterlassung der Begründung der Abweisung des Antrags der Zweitbeschwerdeführerin stelle Willkür dar. Inhaltlich sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil er in mehrfacher Hinsicht Verfahrensvorschriften verletzt habe und die Rechtslage verkannt habe.Moniert werden die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör und Begründungsmängel. Bereits in der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 10.03.2017 sei umfassend das bisherige Familienleben angegeben worden und seien Beweismittel eingereicht worden, die diese Ausführungen belegen würden. Ebenso sei die relevante Rechtslage in Syrien und Österreich skizziert und dargestellt worden, weshalb auch bei einer Eheschließung in römisch 40 die Erfordernisse des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG erfüllt seien. Es werde ersucht, konkret anzuführen, worin die Zweifel an den eingereichten Dokumenten bestünden und gerügt, dass keine Belehrung über die Möglichkeit eines DNA-Tests erfolgt sei sowie keinerlei Angaben zur Abweisung des Antrags der Tochter stattgefunden hätten. In Folge hätten es das Bundesamt und die Botschaft jedoch unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen. Nicht erkennbar sei, ob die Ausführungen der Stellungnahme ignoriert oder aber in der Bescheid-Begründung allfällig getroffene Erwägungen nicht dargestellt worden seien. Stattdessen werde in der Begründung des Bescheides lediglich auf die Stellungnahme vom 10.02.2017 verwiesen. Für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör sei es nicht ausreichend, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde, sondern vielmehr nach Abgabe dieser Stellungnahme eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten erforderlich. Das Unterlassen der Behörde hingegen stelle ein willkürliches Verhalten dar. Zur unterlassenen Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BGA-VG habe auch das BVwG bereits festgestellt, dass der Unterlassung einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Auch die Unterlassung der Begründung der Abweisung des Antrags der Zweitbeschwerdeführerin stelle Willkür dar. Inhaltlich sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil er in mehrfacher Hinsicht Verfahrensvorschriften verletzt habe und die Rechtslage verkannt habe.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2017, zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2017, zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht führte die ÖB XXXX aus, es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.In rechtlicher Hinsicht führte die ÖB römisch 40 aus, es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführerinnen gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit nur in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten der Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung desselben Schutzes als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführerinnen gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit nur in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten der Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung desselben Schutzes als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Wenn in der ersten Beschwerdeschrift vorgebracht werde, dass die Ehe bereits in Syrien geschlossen worden sei, jedoch ein Nachweis aufgrund des angeblichen Verlustes der Dokumente nicht erbracht werden könne, so widerspreche dies klar sowohl den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren als auch den Ausführungen der eingebrachten Stellungnahme. Zum Fehlen der geforderten Belehrung nach § 13 Abs. 4 BFA-VG sei anzumerken, dass sich die Anordnung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nur auf ein Verfahren des Bundesamtes (selbst) beziehe und nicht auf ein solches einer Vertretungsbehörde. Dies ergebe sich schon klar aus der Anordnung des Anwendungsbereiches, wonach das BFA-VG das Verfahren der Vertretungsbehörden nur nach demWenn in der ersten Beschwerdeschrift vorgebracht werde, dass die Ehe bereits in Syrien geschlossen worden sei, jedoch ein Nachweis aufgrund des angeblichen Verlustes der Dokumente nicht erbracht werden könne, so widerspreche dies klar sowohl den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren als auch den Ausführungen der eingebrachten Stellungnahme. Zum Fehlen der geforderten Belehrung nach Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG sei anzumerken, dass sich die Anordnung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG nur auf ein Verfahren des Bundesamtes (selbst) beziehe und nicht auf ein solches einer Vertretungsbehörde. Dies ergebe sich schon klar aus der Anordnung des Anwendungsbereiches, wonach das BFA-VG das Verfahren der Vertretungsbehörden nur nach dem
  8. Hauptstück des FPG - also nicht nach § 26 FPG - regle. Behörde in einem Verfahren nach § 35 AsylG iVm § 26 FPG sei aber nur die jeweilige Vertretungsbehörde.
  9. Hauptstück des FPG - also nicht nach Paragraph 26, FPG - regle. Behörde in einem Verfahren nach Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG sei aber nur die jeweilige Vertretungsbehörde. Auch der Beschwerdehinweis auf Art. 8 EMRK vermöge die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, weil das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu ersehen, dass ein Eingriff nicht durch Abs. 2 leg cit gedeckt wäre. Darüber hinaus sei die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson angeblich bestehenden Familienlebens in einem anderen Staats als Österreich, nämlich in Ägypten, möglich. Da die Bewilligung des Einreisetitels nach § 35 AsylG iVm § 26 FPG für die Erstbeschwerdeführerin nicht in Betracht komme, sei dem Vorbringen in der Beschwerde insofern zu folgen, dass ein dreijähriges Kind nicht alleine reisen könne.Auch der Beschwerdehinweis auf Artikel 8, EMRK vermöge die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, weil das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu ersehen, dass ein Eingriff nicht durch Absatz 2, leg cit gedeckt wäre. Darüber hinaus sei die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson angeblich bestehenden Familienlebens in einem anderen Staats als Österreich, nämlich in Ägypten, möglich. Da die Bewilligung des Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG für die Erstbeschwerdeführerin nicht in Betracht komme, sei dem Vorbringen in der Beschwerde insofern zu folgen, dass ein dreijähriges Kind nicht alleine reisen könne.
  10. Mit Schreiben vom 20.07.2017 wurde der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag gestellt.
  11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16.08.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
  12. Die Bezugsperson, XXXX , StA. Syrien, gab in seiner Erstbefragung am 29.08.2015 an, er sei traditionell und standesamtlich verheiratet. Als Ehefrau nannte er " XXXX " sowie seine Tochter, " XXXX ".
  13. Die Bezugsperson, römisch 40 , StA. Syrien, gab in seiner Erstbefragung am 29.08.2015 an, er sei traditionell und standesamtlich verheiratet. Als Ehefrau nannte er " römisch 40 " sowie seine Tochter, " römisch 40 ". In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.04.2015 gab er an, er sei mit XXXX verheiratet und habe eine Tochter namens XXXX , geb. am XXXX . Sie sei in XXXX , Ägypten geboren. Er habe am XXXX in XXXX geheiratet. Er habe seine Frau in Ägypten zurückgelassen und sei wegen der Arbeit nach Syrien gereist. Dann sei er nach Europa geflohen.In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.04.2015 gab er an, er sei mit römisch 40 verheiratet und habe eine Tochter namens römisch 40 , geb. am römisch 40 . Sie sei in römisch 40 , Ägypten geboren. Er habe am römisch 40 in römisch 40 geheiratet. Er habe seine Frau in Ägypten zurückgelassen und sei wegen der Arbeit nach Syrien gereist. Dann sei er nach Europa geflohen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter I. dargestellte Verfahrensgang, wie er sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang, wie er sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, wird zur Feststellung erhoben.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  16. Rechtsgrundlagen: 1.
  17. § 11a Fremdenpolizeigesetz (FPG) i.d.g.F. betreffend Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten lautet:1.
  18. Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) i.d.g.F. betreffend Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten lautet: § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. 1.
  1. § 35 AsylG i.d.g.F. lautet:1.
  2. Paragraph 35, AsylG i.d.g.F. lautet: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann Zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann Zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat den Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat den Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. 1.3. § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:1.3. Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
  1. Zur Beschwerde der XXXX :
  2. Zur Beschwerde der römisch 40 : 2.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose im Wesentlichen auf den Umstand, dass das behauptete Familienleben mit der genannten Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin, nämlich Syrien, bestanden habe. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin habe die Eheschließung in Ägypten stattgefunden und habe das Paar dort bis zur Ausreise der Bezugsperson zusammengelebt. Nach der vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FRÄG 2017) geltenden Rechtslage war die Argumentation des Bundesamtes in diesem Punkt zutreffend, da nach dieser Rechtslage das Bestehen einer Ehe bereits im Herkunftsstaat erforderlich war. Mit dem FRÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, welches am 01.11.2017 in Kraft trat, wurde die angewandte Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 dahingehend novelliert, dass die Familieneigenschaft nicht bereits im Herkunftsstaat, sondern lediglich vor der Einreise der Bezugsperson bestanden haben muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, RS 10).Mit dem FRÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, welches am 01.11.2017 in Kraft trat, wurde die angewandte Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 dahingehend novelliert, dass die Familieneigenschaft nicht bereits im Herkunftsstaat, sondern lediglich vor der Einreise der Bezugsperson bestanden haben muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, RS 10). Für die Begründung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose ist dieser Teil der Begründung in der Stellungnahme des Bundesamtes nunmehr nicht ausreichend für eine Ablehnung des Antrages. Das Bundesamt führte weiters aus, dass die mit dem Antrag vorgelegten Dokumente nicht ausreichend seien, um die behauptete Familieneigenschaft nachzuweisen, insbesondere würden Lichtbildausweise zur Abklärung der Identität fehlen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde jedoch in der Folge weder aufgefordert, einen Lichtbildausweis vorzulegen, noch wurde ihr mitgeteilt, welche Dokumente aus welchen Gründen für nicht echt und nicht richtig angesehen würden. Sie wurde auch nicht zur Vorlage anderer Urkunden aufgefordert. Es ist aus dem Akt der ÖB XXXX nicht ersichtlich, dass dem Verfahren ein Dokumentenberater beigezogen worden wäre, der die vorgelegten Dokumente beurteilt hätte. Mit ihrer Stellungnahme vom 10.03.2017 legten die Beschwerdeführerinnen Kopien ihrer gültigen, syrischen Reisepässe vor. Hierauf äußerte das Bundesamt lediglich, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe und die Einreise nur über die Bestimmungen des NAG möglich wäre.Es ist aus dem Akt der ÖB römisch 40 nicht ersichtlich, dass dem Verfahren ein Dokumentenberater beigezogen worden wäre, der die vorgelegten Dokumente beurteilt hätte. Mit ihrer Stellungnahme vom 10.03.2017 legten die Beschwerdeführerinnen Kopien ihrer gültigen, syrischen Reisepässe vor. Hierauf äußerte das Bundesamt lediglich, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe und die Einreise nur über die Bestimmungen des NAG möglich wäre. Das Bundesamt hat es somit verabsäumt, seine Zweifel in Hinblick auf die behaupteten Familienverhältnisse nachvollziehbar zu begründen. Sollten im Ermittlungsverfahren der ÖB XXXX Hinweise dafür hervorkommen, dass die vorgelegten Dokumente gefälscht sein könnten, hat sie dem Verfahren beispielsweise einen Dokumentenberater beizuziehen. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Bezugsperson in seinem Asylverfahren in Österreich ebenfalls Angaben zu seinen Familienangehörigen gemacht hat, welche in die Beweiswürdigung der belangten Behörde miteinfließen müssen. Allenfalls kann auch die Einvernahme der Bezugsperson in Österreich notwendig sein. Jedenfalls hat die ÖB XXXX ihrer Ermittlungspflicht nachzugehen und alle verfügbaren Beweismittel, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beitragen können, einzuholen. Denn dem Bundesamt ist es nur bei Zur-Verfügung-Stehen sämtlicher relevanter Informationen möglich, eine korrekte Wahrscheinlichkeitsprognose zu erstatten.Das Bundesamt hat es somit verabsäumt, seine Zweifel in Hinblick auf die behaupteten Familienverhältnisse nachvollziehbar zu begründen. Sollten im Ermittlungsverfahren der ÖB römisch 40 Hinweise dafür hervorkommen, dass die vorgelegten Dokumente gefälscht sein könnten, hat sie dem Verfahren beispielsweise einen Dokumentenberater beizuziehen. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Bezugsperson in seinem Asylverfahren in Österreich ebenfalls Angaben zu seinen Familienangehörigen gemacht hat, welche in die Beweiswürdigung der belangten Behörde miteinfließen müssen. Allenfalls kann auch die Einvernahme der Bezugsperson in Österreich notwendig sein. Jedenfalls hat die ÖB römisch 40 ihrer Ermittlungspflicht nachzugehen und alle verfügbaren Beweismittel, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beitragen können, einzuholen. Denn dem Bundesamt ist es nur bei Zur-Verfügung-Stehen sämtlicher relevanter Informationen möglich, eine korrekte Wahrscheinlichkeitsprognose zu erstatten. 2.
  4. Aufgund der Besonderheiten der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben der beschwerdeführenden Partei nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war daher war mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheids vorzugehen.2.
  5. Aufgund der Besonderheiten der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben der beschwerdeführenden Partei nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war daher war mit der ersatzlosen Behebung des gegenständlichen Bescheids vorzugehen. Da die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der mj. Zweitbeschwerdeführerin ist und für beide ein Antrag gestellt wurde, wird die Entscheidung über deren Antrag auch in Zusammenhang mit jener über den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin zu treffen sein und allenfalls zu prüfen sein, inwieweit die Voraussetzungen des Art. 8 EMRK vorliegen.Zweitbeschwerdeführerin ist und für beide ein Antrag gestellt wurde, wird die Entscheidung über deren Antrag auch in Zusammenhang mit jener über den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin zu treffen sein und allenfalls zu prüfen sein, inwieweit die Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK vorliegen. Wie in der Folge dargestellt wurde jedoch über den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin noch nicht entschieden.
  6. Zur Beschwerde der XXXX :
  7. Zur Beschwerde der römisch 40 : Wie im Verfahrensgang (oben I.) dargelegt stellte die Erstbeschwerdeführerin auch für ihre mj Tochter, die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin am 09.05.2018 einen Antrag nach § 35 Abs.1 AsylGWie im Verfahrensgang (oben römisch eins.) dargelegt stellte die Erstbeschwerdeführerin auch für ihre mj Tochter, die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin am 09.05.2018 einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG Die erstinstanzliche Behörde erließ in der Folge jedoch nur einen Bescheid, der sich ausschließlich auf XXXX bezieht. Diesem Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass auch XXXX einen Antrag gestellt hätte oder mit diesem Bescheid darüber entschieden werden sollte.Die erstinstanzliche Behörde erließ in der Folge jedoch nur einen Bescheid, der sich ausschließlich auf römisch 40 bezieht. Diesem Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass auch römisch 40 einen Antrag gestellt hätte oder mit diesem Bescheid darüber entschieden werden sollte. Der Bescheid der ÖB XXXX bezieht sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ausschließlich auf den Antrag der Erstbeschwerdeführerin. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin ist dem Akteninhalt kein weiterer Bescheid bezugnehmend auf den Antrag der XXXX zu entnehmen.Der Bescheid der ÖB römisch 40 bezieht sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ausschließlich auf den Antrag der Erstbeschwerdeführerin. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin ist dem Akteninhalt kein weiterer Bescheid bezugnehmend auf den Antrag der römisch 40 zu entnehmen. Da somit davon auszugehen ist, dass der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin noch offen ist, ist auch eine Beschwerde noch nicht möglich. Die dennoch in 2-facher Ausführung eingebrachte Beschwerde der XXXX war daher als unzulässig zurückzuweisen.Die dennoch in 2-facher Ausführung eingebrachte Beschwerde der römisch 40 war daher als unzulässig zurückzuweisen.
  8. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
  9. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W161.2168049.1.00

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