F wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, stellte am 17.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zur Person des Beschwerdeführers liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor. Aus der österreichischen Visa-Datenbank geht hervor, dass dem Beschwerdeführer durch das rumänische Außenministerium in Bukarest im Auftrag Tschechiens am 07.08.2017 ein Schengen-Visum für den Gültigkeitszeitraum 10.08.2017 bis 27.09.2017 ausgestellt wurde. In seiner polizeilichen Erstbefragung am 17.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinen Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandten. Er habe seinen Herkunftsstaat am 18.09.2017 schlepperunterstützt verlassen. Zur Reiseroute befragt, verweigerte der Beschwerdeführer laut Protokoll die Angaben. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Er habe im November 2016 von der rumänischen Botschaft in Nigeria ein für sechs Monate gültiges Visum erhalten. Nunmehr habe er kein bestimmtes Reiseziel. Er sei im Dezember 2016 einen Tag in Rumänien gewesen und am selben Tag zurück nach Kamerun geflogen. Im Februar 2017 sei er nochmals nach Rumänien gereist und dort bis 14.08.2017 verblieben. Vom 14.08.2017 bis 18.08.2017 sei er in Prag gewesen und vom 18.08.2017 bis 23.08.2017 in Paris gewesen, anschließend wieder in Kamerun. Er sei im Besitz einer bis Anfang November 2017 gültigen Aufenthaltsgenehmigung für Rumänien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgendem: BFA) richtete am 20.10.2017 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Darin wurde auf das seitens des rumänischen Außenministeriums ausgestellte tschechische Schengen-Visum verwiesen. Weiters auf die als unglaubwürdig und unplausibel bezeichneten Angaben des Beschwerdeführers zur Reiseroute, wonach dieser im Februar 2017 sein Herkunftsland verlassen habe, nach Rumänien, die Tschechische Republik (Prag) und Frankreich gereist und am 23.08.2017 nach Kamerun zurückgekehrt sei, Kamerun am 18.09.2017 wieder verlassen habe und in der Folge illegal nach Österreich eingereist sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgendem: BFA) richtete am 20.10.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Darin wurde auf das seitens des rumänischen Außenministeriums ausgestellte tschechische Schengen-Visum verwiesen. Weiters auf die als unglaubwürdig und unplausibel bezeichneten Angaben des Beschwerdeführers zur Reiseroute, wonach dieser im Februar 2017 sein Herkunftsland verlassen habe, nach Rumänien, die Tschechische Republik (Prag) und Frankreich gereist und am 23.08.2017 nach Kamerun zurückgekehrt sei, Kamerun am 18.09.2017 wieder verlassen habe und in der Folge illegal nach Österreich eingereist sei. Weiters richtete das BFA am 20.10.2017 ein Informationsersuchen gem. Art. 34 Dublin III-VO an Rumänien. In diesem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, im Dezember 2016 für einen Tag, und dann neuerlich im Februar 2017, in Rumänien gewesen zu sein, wo dieser bis 14.08.2017 verblieben sein will. Weiters, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, eine bis November 2017 gültige Aufenthaltsgenehmigung für Rumänien zu besitzen.Weiters richtete das BFA am 20.10.2017 ein Informationsersuchen gem. Artikel 34, Dublin III-VO an Rumänien. In diesem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, im Dezember 2016 für einen Tag, und dann neuerlich im Februar 2017, in Rumänien gewesen zu sein, wo dieser bis 14.08.2017 verblieben sein will. Weiters, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, eine bis November 2017 gültige Aufenthaltsgenehmigung für Rumänien zu besitzen. Mit Schreiben vom 03.11.2017 stimmte die tschechische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen Österreichs
4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 03.11.2017 stimmte die tschechische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen Österreichs
Mit Schreiben vom 23.11.2017 setzte die rumänische Dublin-Behörde das BFA darüber in Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer am 16.03.2017 ein Aufenthaltsdokument ausgestellt worden sei und dieser im Besitz eines in Kamerun ausgestelltes Reisedokumentes gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei am 16.02.2017 in Rumänien eingereist und am 14.08.2017 aus Rumänien wieder ausgereist. Am 14.11.2017 erfolgte in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nachdurchgeführter Rechtsberatung die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Auf Frage, ob er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, erklärte der Beschwerdeführer, "dass es körperlich gehe", es ihm wegen seiner Situation jedoch seelisch nicht gut gehe. Er versuche dies zu verstecken. Außerdem habe er Schnupfen, Sinusitis. Befragt, ob er an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten leide, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er außer Sinusitis keine Krankheiten habe. Dies reiche ihm jedoch und verursache Kopfweh und Schüttelfrost. Er leide hieran seit der Zeit als er sein Land verlassen habe, dies sei am 28.11.2016 gewesen. Einen Monat später sei die Sinusitis akut geworden, auch wegen der Bedingungen. Er sei in Österreich bei einer Ärztin gewesen. Dann sei er verlegt worden und dort bei keinem Arzt mehr gewesen. Die Ärztin habe ihm ein Rezept ausgestellt und er habe sich Medikamente besorgt. Er bräuchte Unterstützung, er würde unter großem mentalen Stress leiden. Er habe keine seine Identität bestätigenden Dokumente. Sein Reisepass sei in Kamerun. Er habe in Österreich Freunde, mit denen er jedoch nicht in Kontakt stehe. Sonstige Personen in Österreich, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde, seien nicht vorhanden. Zu seinem Reiseweg von Kamerun nach Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Kamerun am 18.09.2017 mit dem Schiff verlassen habe. Wie es weitergegangen sei, könne er nicht sagen, da er stets in der Nacht weiterbefördert worden sei. Er habe nichts erkennen könne. Er habe das Schiff verlassen und sei in einen weißen Lieferwagen umgeladen worden, sonst habe er nichts erkennen können. Er sei von Februar 2017 bis 14.08.2017 zu Studienzwecken in Rumänien gewesen. Dann sei er nach Tschechien (Prag) gereist, er habe ein Visum gehabt. Er sei am 14.08.2017 in Tschechien eingereist und habe Prag am 18.08.2017 wieder verlassen. Am 22.08.2017 sei er von Paris nach Hause (Kamerun) geflogen und am 18.09.2017 wieder mit dem Schiff nach Europa gefahren. Nach den Tickets zu seinem Flug nach Kamerun befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er diese in Kamerun gelassen habe und hoffe, dass diese sich noch dort befinden würden. Auf Vorhalt, dass Tschechien dem Aufnahmeersuchen Österreichs entsprochen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass Österreich sein Ziel gewesen sei, als er Kamerun verlassen habe. Er verstehe daher nicht, weshalb er nunmehr nach Tschechien zurückkehren solle. An gegen eine Rückkehr nach Tschechien sprechenden Gründen nannte der Beschwerdeführer, dass man dort als Fremder (Schwarzer) nicht willkommen sei und "schief angeschaut" werde. Außerdem wolle er darauf hinweisen, dass er einen deutschen Vornamen habe. Er wolle sich hier integrieren. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, bis 28.11.2017 seinen Reisepass und das Flugticket nach Kamerun vorzulegen. In Bezug auf seine Sinusitis gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass ihm 28.11.2016 Tränengas verabreicht worden sei und einen Monat später die Sinusitis aufgetreten sei. Mit Schreiben vom 27.11.2017 teilte der Beschwerdeführer dem BFA mit, dass er der Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten (Reisepass, Flugticket nach Kamerun) nicht nachkommen könne. Er habe hiezu Kontakt mit seiner Mutter in Kamerun aufgenommen, die ihn informiert habe, dass die Polizei, als diese nach ihm zu Hause gesucht hätte, alle Dokumente beschlagnahmt und mitgenommen hätte. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Tschechische Republik für die Prüfung des Antrages gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung in die Tschechische Republik gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Tschechische Republik für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung in die Tschechische Republik gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsverstellungen zur Lage in Tschechien wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
dem neuen staatlichen Integrationsplan vom November 2015 haben international Schutzberechtigte ein Recht auf temporäre Unterbringung, Sprachtraining und Unterstützung bei der Suche nach Arbeit und permanenter Unterkunft (USDOS 13.4.2016). Integrationsasylzentren (Integration Asylum Centers, IAC) dienen als temporäre Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge, die am staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen. Der Aufenthalt dauert max. 18 Monate und dient dem Erwerb der tschechischen Sprache und dem Finden von Arbeit und Wohnung. IAC gibt es in Brünn - Židenice, Ceská Lípa, Jaromer, und Predlice. Mitarbeiter der Zentren und kooperierende NGOs beraten und unterstützen die Bewohner. Für den Aufenthalt in IAC wird ein gewisser Selbstbehalt eingehoben. Generell haben Asylberechtigte betreffend Zugang zum Arbeitsmarkt, soziale Wohlfahrt, Krankenversorgung und Bildung dieselben Rechte wie tschechische Bürger (MVCR 19.8.2014b; vgl. RFA o.D.).Integrationsasylzentren (Integration Asylum Centers, IAC) dienen als temporäre Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge, die am staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen. Der Aufenthalt dauert max. 18 Monate und dient dem Erwerb der tschechischen Sprache und dem Finden von Arbeit und Wohnung. IAC gibt es in Brünn - Židenice, Ceská Lípa, Jaromer, und Predlice. Mitarbeiter der Zentren und kooperierende NGOs beraten und unterstützen die Bewohner. Für den Aufenthalt in IAC wird ein gewisser Selbstbehalt eingehoben. Generell haben Asylberechtigte betreffend Zugang zum Arbeitsmarkt, soziale Wohlfahrt, Krankenversorgung und Bildung dieselben Rechte wie tschechische Bürger (MVCR 19.8.2014b; vergleiche RFA o.D.). Das staatliche Integrationsprogramm bietet anerkannten Flüchtlingen und seit 2014 auch subsidiär Schutzberechtigten Unterstützung. Die Teilnahme ist freiwillig und beginnt mit der Rechtskraft des Schutzstatus. Der Fokus liegt auf Spracherwerb (kostenloser Kurs im Ausmaß von 400 Stunden), Wohnungs- und Jobsuche. Währenddessen können die Betroffenen für 18 Monate in einem Asylintegrationszentrum bleiben. Danach kann man für 3 Monate eine Mietunterstützung erhalten. Größere Hindernisse in der Integration Fremder in Tschechien sind nicht bekannt. Ein Kritikpunkt ist lediglich, dass die 4 Asylintegrationszentren in eher strukturschwachen Gegenden mit hoher Arbeitslosigkeit gelegen sind (CoE 13.10.2015). In die Umsetzung des staatlichen Integrationsprogramms sind auch NGOs eingebunden, wie etwa Counselling Centre for Integration, Association of Citizens Looking after Emigrants (SOZE), Caritas Czech Republic, Deaconry of the Evangelical Czech Brothers Church, Organisation for Aid to Refugees, Centre for Integration of Foreigners, Counseling Centre for Refugees, Association of Refugees in the Czech Republic. Diese arbeiten u.a. auf den Gebieten Unterbringung und Beschäftigung von Schutzberechtigten und erhalten staatliche Subventionen (MVCR o.D.c). Quellen: -Strichaufzählung CoE-ECRI - Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (13.10.2015): ECRI Report on the Czech Republic (fifth monitoring cycle), http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1460532419_cze-cbc-v-2015-035-eng.pdf, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014b): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3d%3d, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.c): Integration of Recognized Refugees, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/integration-of-recognized-refugees-913320.aspx?q=Y2hudW09NA%3d%3d, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung RFA - Refugee Facility Administration (o.D.): Asylum Centers, http://www.suz.cz/en/our-centres/what-we-do/, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Czech Republic, https://www.ecoi.net/local_link/322586/462063_de.html, Zugriff 16.8.2016 Beweiswürdigend wurde im Bescheid festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer würde an keinen seiner Überstellung nach Tschechien im Wege stehenden Erkrankungen leiden. Beim angegebenen Krankheitsbild Sinusitis (Nasennebenhöhlenentzündung) handle es sich um keine lebensbedrohende Krankheit. Die tschechischen Behörden hätten dem Aufnahmeersuchen am 03.11.2017 ausdrücklich zugestimmt. Rumänien habe mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer vom 16.02.2017 bis 14.08.2017 in Rumänien aufgehalten habe. Familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Soweit der Beschwerdeführer angeführt habe, dass sein Reiseziel Österreich sei, da er hier nicht wie in Tschechien als Schwarzer nicht willkommen wäre bzw. schief angeschaut würde, sei festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht einen Mitgliedstaat aussuchen können. Weiters sei darauf zu verweisen, dass aufgrund der Zusicherung seitens der tschechischen Behörden, den Beschwerdeführer zu übernehmen und das dortige Verfahren, sofern ein Asylantrag gestellt werde, durchzuführen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Tschechien ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Eine Überstellung nach Tschechien würde keine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.Beweiswürdigend wurde im Bescheid festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer würde an keinen seiner Überstellung nach Tschechien im Wege stehenden Erkrankungen leiden. Beim angegebenen Krankheitsbild Sinusitis (Nasennebenhöhlenentzündung) handle es sich um keine lebensbedrohende Krankheit. Die tschechischen Behörden hätten dem Aufnahmeersuchen am 03.11.2017 ausdrücklich zugestimmt. Rumänien habe mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer vom 16.02.2017 bis 14.08.2017 in Rumänien aufgehalten habe. Familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Soweit der Beschwerdeführer angeführt habe, dass sein Reiseziel Österreich sei, da er hier nicht wie in Tschechien als Schwarzer nicht willkommen wäre bzw. schief angeschaut würde, sei festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht einen Mitgliedstaat aussuchen können. Weiters sei darauf zu verweisen, dass aufgrund der Zusicherung seitens der tschechischen Behörden, den Beschwerdeführer zu übernehmen und das dortige Verfahren, sofern ein Asylantrag gestellt werde, durchzuführen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Tschechien ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Eine Überstellung nach Tschechien würde keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.12.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Gegen den Bescheid richtet sich die am 08.01.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin das gesamte bisherige Vorbringen zum integrierenden Bestandteil des Beschwerdeschriftsatzes erklärt wird. Dem Beschwerdeführer sei es entgegen der ergangenen Aufforderung leider nicht mehr möglich gewesen, seinen Reisepass bzw. das Flugticket aus Kamerun vorzulegen. Er habe diese in seinem Haus in Kamerun zurückgelassen und dort keine Kontaktpersonen erreichen können, welche ihm das Flugticket nach Österreich schicken hätten können. Wie bereits in der Einvernahme dargelegt, habe sich der Beschwerdeführer vom Februar 2017 bis 14.08.2017 zu Studienzwecken in Rumänien und anschließend auf Urlaub in Prag befunden, da er ein tschechisches Visum gehabt habe. Am 22.08.2017 sei er zurück nach Kamerun geflogen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme dargelegt, dass er das Gefühl gehabt habe, in Rumänien und Tschechien nicht erwünscht zu sein und aufgrund seiner Hauptfarbe diskriminiert worden sei. Zudem berufe er sich darauf, sowohl an psychischen und physischen Erkrankungen zu leiden und habe vorgebracht, dass es ihm seelisch nicht gut gehe und er dieses seelische Unwohlsein zu verstecken versuche. Zudem leide der Beschwerdeführer an Schnupfen und Sinusitis und habe vorgebracht, dass die Sinusitis aktuell massive Beschwerden wie Kopfweh und Schüttelfrost verursache. Die Erstbehörde habe geschlossen, dass es sich beim Krankheitsbild Sinusitis um keine unbehandelbare bzw. lebensbedrohende Krankheit handele. Dies möge zwar grundsätzlich zutreffend sein, jedoch hätte vor allem im Hinblick auf das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Aufenthalt in Tschechien Diskriminierung aufgrund seiner Hautfarbe erfahren habe müssen, eine Auseinandersetzung erfolgen müssen, inwieweit die Hautfarbe des Beschwerdeführers allenfalls Einfluss auf die medizinische Versorgung gehabt hätte. Der Beschwerdeführer befürchte, wie bereits erfahren, aufgrund seiner Hautfarbe diskriminiert zu werden und keinen Zugang zu einer adäquaten physischen und psychischen ärztlichen Behandlung zu erhalten. Die sofortige Überstellung nach Tschechien wäre somit für diesen von unmittelbarem und unverhältnismäßigem Nachteil. Der Beschwerde war ein Befund eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 12.12.2017 angeschlossen. Diagnose : Akute Rhinosinusitis - Rhinon Nasengtt., Clavamox Tabl. und Ibuprofen Tabl. werden rezeptiert, Kälte, Zug und Nässe sollen gemieden werden. Am 12.02.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Tschechien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, reiste auf nicht nachvollziehbarer Reiseroute in das österreichische Bundesgebiet ein, wo dieser am 17.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Dem Beschwerdeführer wurde durch das rumänische Außenministerium in Bukarest am 07.08.2017 im Auftrag Tschechiens ein Schengen-Visum für den Gültigkeitszeitraum 10.08.2017 bis 27.09.2017 ausgestellt. Feststeht, dass sich der Beschwerdeführer vom 16.02.2017 bis 14.08.2017 in Rumänien befand und diesem am 16.03.2017 eine rumänische Aufenthaltsberechtigung ausgestellt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer am 22.08. oder 23.08.2017 von Paris per Flugzeug nach Kamerun begeben hätte, kann mangels Nachweises (Flugticket) nicht festgestellt werden. Das BFA richtete am 20.10.2017 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien, welchem die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 03.11.2017 gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 20.10.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien, welchem die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 03.11.2017 gem. Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. Das BFA richtete am 20.10.2017 weiters ein Informationsersuchen gem. Art. 34 Dublin III-VO an Rumänien, zu welchem die rumänische Dublinbehörde mit Schreiben vom 23.11.2017 mitteilte, dass der Beschwerdeführer am 16.02.2017 nach Rumänien eingereist, am 14.08.2017 aus Rumänien ausgereist sei und diesem am 16.03.2017 eine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden sei.Das BFA richtete am 20.10.2017 weiters ein Informationsersuchen gem. Artikel 34, Dublin III-VO an Rumänien, zu welchem die rumänische Dublinbehörde mit Schreiben vom 23.11.2017 mitteilte, dass der Beschwerdeführer am 16.02.2017 nach Rumänien eingereist, am 14.08.2017 aus Rumänien ausgereist sei und diesem am 16.03.2017 eine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Tschechien an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedsstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Tschechien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Der Beschwerdeführer leidet an Schnupfen und Sinusitis (Nasennebenhöhlenentzündung), (letzteres belegt) und gibt an, dass es ihm seelisch nicht gut gehe (dies unbelegt). In Tschechien ist ausreichende medizinische einschließlich psychiatrische Versorgung gewährleistet. Es sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente verfügbar. Im österreichischen Bundesgebiet bestehen keine privaten, familiären oder beruflichen Bindungen. Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2018 nach Tschechien überstellt. 2. Beweiswürdigung: Die zur Reiseroute getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aktenlage. Die Feststellung der Ausstellung eines Schengen-Visums im Auftrag Tschechiens durch das rumänische Außenministerium in Bukarest ergibt sich aus der Einsichtnahme in die österreichische Visa-Datenbank sowie der ausdrücklichen Zustimmungserklärung der tschechischen Behörden zur Aufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO.Die zur Reiseroute getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aktenlage. Die Feststellung der Ausstellung eines Schengen-Visums im Auftrag Tschechiens durch das rumänische Außenministerium in Bukarest ergibt sich aus der Einsichtnahme in die österreichische Visa-Datenbank sowie der ausdrücklichen Zustimmungserklärung der tschechischen Behörden zur Aufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO. Die Feststellung der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Tschechiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der tschechischen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den ausreichend aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Tschechien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellung der Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien am 12.02.2018 gründet sich auf den Kurzbrief der LPD Oberösterreich an das BFA vom 12.02.2018, wonach der Beschwerdeführer an diesem Tag um 13 Uhr den tschechischen Behörden übergeben worden sei und dem damit übereinstimmenden Überstellungsdatum laut aktuellem Auszuz aus dem IZR. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten
603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen. ...
Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat
Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Tschechiens ergibt. Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12). Dies, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum Einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum Anderen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Tschechien
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum Einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum Anderen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Tschechien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum tschechischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Soweit ältere Quellen herangezogen wurden, kann davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich keine Änderungen eingetreten sind. Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Tschechien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Tschechien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des tschechischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Tschechien geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat in Tschechien noch keinen Asylantrag gestellt und konnte demnach auch noch nicht in das entsprechende Versorgungsnetz für Asylwerber aufgenommen werden. Als Dublin-Rückkehrer hat der Beschwerdeführer nach den Länderfeststellungen denselben Zugang zum Asylverfahren, zu kostenloser Gesundheitsversorgung, Unterbringung und Verpflegung wie jeder andere Antragsteller.In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des tschechischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Tschechien geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat in Tschechien noch keinen Asylantrag gestellt und konnte demnach auch noch nicht in das entsprechende Versorgungsnetz für Asylwerber aufgenommen werden. Als Dublin-Rückkehrer hat der Beschwerdeführer nach den Länderfeststellungen denselben Zugang zum Asylverfahren, zu kostenloser Gesundheitsversorgung, Unterbringung und Verpflegung wie jeder andere Antragsteller. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass bereits im Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates Österreich sein Zielland gewesen sei, ist zunächst daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer noch in seiner polizeilichen Erstbefragung erklärt hat, nunmehr kein bestimmtes Reiseziel zu haben. An dieser Stelle ist weiters klarzustellen, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Tschechiens ergeben, maßgebend sind. So ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Tschechien ist nach den Bestimmungen der Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig und hat sich auch ausdrücklich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Tschechien beachtet das Non-Refoulement-Gebot. Demnach können Personen, welche die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, jedoch wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, subsidiären Schutz erhalten. Zum Vorbringen, in Tschechien wegen seiner Hautfarbe nicht willkommen zu sein, ist schließlich anzumerken, dass allfällige Ressentiments der ansässigen Bevölkerung gegenüber Schwarzen keine den hohen Schwellenwert des Art. 3 EMRK erreichenden Eingriff zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer weiß zudem von keinem konkreten gegen seine Person gerichteten einschlägigen Vorfall zu berichten, sondern spricht lediglich unspezifisch davon, dass man in Tschechien als Schwarzer "schief angeschaut werde". Sollte es dennoch zu einem diskriminierenden Angriff auf die Person des Beschwerdeführers kommen, besteht die Möglichkeit, sich des Schutzes der tschechischen Behörden zu bedienen. An der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der tschechischen Sicherheitsbehörden bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel.Zum Vorbringen, in Tschechien wegen seiner Hautfarbe nicht willkommen zu sein, ist schließlich anzumerken, dass allfällige Ressentiments der ansässigen Bevölkerung gegenüber Schwarzen keine den hohen Schwellenwert des Artikel 3, EMRK erreichenden Eingriff zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer weiß zudem von keinem konkreten gegen seine Person gerichteten einschlägigen Vorfall zu berichten, sondern spricht lediglich unspezifisch davon, dass man in Tschechien als Schwarzer "schief angeschaut werde". Sollte es dennoch zu einem diskriminierenden Angriff auf die Person des Beschwerdeführers kommen, besteht die Möglichkeit, sich des Schutzes der tschechischen Behörden zu bedienen. An der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der tschechischen Sicherheitsbehörden bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel. Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Tschechien: Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfmaßstab. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Der Beschwerdeführer leidet an Schnupfen und Sinusitits (Nasennebenhöhlenentzündung). Das Bestehen einer (akuten) Rhinosinusitis wurde zwar durch einen mit der Beschwerde vorgelegten Befund eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 12.12.2017 bestätigt. Ein allfälliges Überstellungshindernis kann dem Befund jedoch nicht entnommen werden. Neben Nasentropfen und einer medikamentösen Behandlung in Tablettenform wurde lediglich das Meiden von Kälte, Zug und Nässe angeraten. Dass eine vom Beschwerdeführer selbst nur vage als seelisches Unwohlsein bezeichnete Befindlichkeitsstörung überhaupt krankheitswertig sein sollte, wurde weder behauptet noch durch medizinische Unterlagen belegt. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der potentiellen Behandlungsmöglichkeit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Rhinosinusitis durch die Behörde war entbehrlich, da nach den Länderfeststellungen in Tschechien grundsätzlich alle Erkrankungen behandelbar sind. Sofern der Beschwerdeführer eine ärztliche Betreuung benötigen sollte, ist in Tschechien die medizinische Versorgung von Asylwerbern ausreichend gewährleistet. Wenn der Beschwerdeführer befürchtet, aufgrund seiner Hautfarbe in Tschechien keinen Zugang zu adäquater ärztlicher Behandlung zu erhalten, ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen keinerlei Anhaltspunkt bieten, dass der Zugang von Asylwerbern zu medizinischer Versorgung aufgrund ihrer Hautfarbe erschwert bzw. verwehrt sein könnte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch nicht entnommen werden, dass dieser in Tschechien bereits eine einschlägige, seine Befürchtung rechtfertigende Erfahrung gemacht hätte. Vielmehr hat es der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers offenbar gar nicht erforderlich gemacht, sich in Tschechien in ärztliche Behandlung zu begeben und hat dieser erst in Österreich -- und auch dies allein im Hinblick auf sein Nasenproblem - ärztliche Betreuung in Anspruch genommen. Zusammengefasst sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht von jener Schwere, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Tschechien als unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.Wenn der Beschwerdeführer befürchtet, aufgrund seiner Hautfarbe in Tschechien keinen Zugang zu adäquater ärztlicher Behandlung zu erhalten, ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen keinerlei Anhaltspunkt bieten, dass der Zugang von Asylwerbern zu medizinischer Versorgung aufgrund ihrer Hautfarbe erschwert bzw. verwehrt sein könnte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch nicht entnommen werden, dass dieser in Tschechien bereits eine einschlägige, seine Befürchtung rechtfertigende Erfahrung gemacht hätte. Vielmehr hat es der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers offenbar gar nicht erforderlich gemacht, sich in Tschechien in ärztliche Behandlung zu begeben und hat dieser erst in Österreich -- und auch dies allein im Hinblick auf sein Nasenproblem - ärztliche Betreuung in Anspruch genommen. Zusammengefasst sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht von jener Schwere, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Tschechien als unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Im gegebenen Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird Kranken eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Tschechien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Tschechien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, wie beispielsweise zwischen erwachsenen Geschwistern, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität im Sinne einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege in Frage. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH demnach nur dann unter den Schutz des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47386/06, A. W. Khan, Rn 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04. 2008, 2007/20/0720 bis 0723). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen dementsprechend auch solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Tschechien überstellt war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W165.2182427.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.