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{'item': 'W168 2168084-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW168 2168084-1 SpruchW168 2168084 - 1 /9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.03.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO Polen für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Überstellung nach Polen würden keine familiären Gründe entgegenstehen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO Polen für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Überstellung nach Polen würden keine familiären Gründe entgegenstehen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 18.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2017 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 08.05.2017 langten Befunde betreffend die Erstbeschwerdeführerin ein, aus der hervorgeht, dass sie von 30.

  1. bis 02.05.2017 stationär im Krankenhaus aufhältig war und die Diagnosen "Präkollaps in der
  2. SSW" und "Harnwegsinfekt" gestellt wurden. Am 15.05.2017 langte eine Operationsfreigabe betreffend die Drittbeschwerdeführerin ein, geplante Operation sei am 05.07.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2017 wurden die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 61 Abs. 3 FPG 2005 wurde die Durchführung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes der Erstbeschwerdeführerin aufgeschoben.Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.05.2017 wurden die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG 2005 wurde die Durchführung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes der Erstbeschwerdeführerin aufgeschoben. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Am 25.07.2017 brachte die Mutter des BF als gesetzliche Vertreterin für diesen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 09.08.2017 wurde die Mutter des BF eine Einvernahme mit der Mutter im gegenstädlichen Verfahren durch das BFA unterzogen. Hierbei führte diese aus, dass sie eine Rechtsberatung erhalten hätte, bzw. der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Ihre Fluchtründe würde auch für den Beschwerdeführer gelten. Diese Befragt zum gesundheitlichen Zustand des BF, führte diese aus, dass alles ok sei und er gesund wäre. Sie gehe zu den Mutter Kind Untersuchungen. Sie wäre nun vertreten, bzw. wäre ihre Tochter KHASAEVA Kheda am 26.06.2017 operiert worden. Befragt zu Familienangehörigen im Bundesgebiet, führte die BF aus, dass sich nur ihre Familie im Bundesgebiet befinden würde. Darauf hingewiesen, dass Polen bereits der Wideraufnahme sämtlicher Familienmitglieder zugestimmt habe, führte die Mutter des BF aus, dass sie nichts zu Polen sagen wolle, denn das würde keinen Sinn mehr ergeben. Auf eine Einsichtnahme in die vorgelegten Länderinformationen zu Polen wurde verzichtet. Sonstige Ausführungen zu Polen wurden nicht erstattet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Art. 20Abs.3 Dublin III VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II.

gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Artikel 20

, Absatz 3, Dublin römisch drei VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Den angefochtenen Bescheiden liegen aktuelle Länderfeststellungen zu Grunde die insbesondere auch die Unterbringungslage, sowie den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Antragsteller in diesem Mitgliedsstaat erörtern. Der Bescheid enthält aktuelle und umfassende Feststellungen zur Lage in Polen, die im konkreten auf sämtliche im erstinstanzlichen Verfahren von der beschwerdeführenden Partei angeführten Befürchtungen detailliert eingehen. Zur Lage in Polen wurden im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde zusammengefasst festgestellt (durch das Bundesverwaltungsgericht gekürzt wiedergegeben): Allgemeines zum AsylverfahrenIn erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: (AIDA 11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 27.1.2016Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 - Q4 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016

  1. Verfolgung durch Dritte Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013).Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt (ACCORD 22.11.2013, vergleiche auch: borderline 4.11.2013). Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise (Pax Christi 1.12.2011). Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt (VB 11.2.2013). Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte (VB 3.2.2010). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (22.11.2013): Anfragebeantwortung zu Polen: Aktivitäten des russischen Geheimdienstes in polnischen Flüchtlingslagern, https://www.ecoi.net/local_link/270018/398486_de.html, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung borderline-europe - Menschenrechte ohne Grenzen e.V.(4.11.2013): Rückführungen im Rahmen von Dublin II nach Polen. Eine Ist-Stand-Erhebung zur Situation Geflüchteter, http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Bericht_Polen_2013.pdf, Zugriff 1.4.2016Rückführungen im Rahmen von Dublin römisch zwei nach Polen. Eine Ist-Stand-Erhebung zur Situation Geflüchteter, http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Bericht_Polen_2013.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung Pax Christi (1.12.2011): Safety of Chechen asylum seekers in Poland, http://www.paxchristi.be/wp/wp-content/uploads/2012/01/PaxChristi_SafetyofChechenasylumseekersinPoland_2011_def.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Polen (11.2.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
  2. Dublin-Rückkehrer Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen beim Grenzschutz einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen, dem er sich entzogen hat. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von 9 Monaten möglich (bis November 2015 galten 2 Jahre als Frist und gelten für Altfälle auch weiterhin). Sind diese 9 Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Hat der Antragsteller bereits eine Entscheidung im vorherigen Verfahren erhalten, wird der Antrag ebenfalls als Folgeantrag betrachtet. Der Grenzschutz verweist sie entweder an ein Unterbringungszentrum, oder inhaftiert sie gegebenenfalls für max. 12 Stunden und beantragt bei Gericht Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum (guarded center). Inhaftierung ist dann möglich, wenn ein Rückkehrer Polen illegal verlassen hat (was bei Dublin-Fällen fast immer der Fall ist) oder keine Identitätsnachweise besitzt. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt, wie alle anderen Antragsteller (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016
  3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Als vulnerabel (im Sinne von: eine spezielle Behandlung benötigend) gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinerziehende Eltern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychische Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. Sexueller Gewalt. Am Anfang und während des Asylverfahrens sind vom Gesetz gewisse Identifikationsmechanismen vorgesehen, deren Umsetzung nach Meinung von UNHCR und NGOs aber noch mangelhaft sei. Wird ein vulnerabler Antragsteller identifiziert, bewertet die Behörde ob eine spezielle Behandlung (im Verfahren, wie auch in Bezug auf Unterbringung) nötig ist. Dazu können auch medizinische bzw. psychologische Untersuchungen veranlasst werden. Verweigert der Ast. diese Untersuchungen, wird er nicht als vulnerabel betrachtet. Wenn die Vulnerabilität bestätigt wird, ist im Verfahren speziell darauf Rücksicht zu nehmen (z.B. Beteiligung eines Arztes/Psychologen und eines Übersetzers bei den Verfahrensschritten) (AIDA 11.2015). Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist, mit Zustimmung des Ast. oder seines Vertreters, eine Altersfeststellung vorgesehen. Es gibt drei Möglichkeiten hierfür: allgemeine Untersuchung, Handwurzelröntgen und Zahnuntersuchung, in dieser Reihenfolge. Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt. Die Gesetze sehen vor, dass für UMA ein Vormund bestimmt werden muss. Dieser Vormund ist nur für das Asylverfahren zuständig, nicht für andere Lebensbereiche des UMA. Es wird ausnahmslos für jeden UMA von der Ausländerbehörde beim zuständigen Vormundschaftgericht ein Vormund beantragt und von jenem einer bestellt. Dies dauerte in der Regel ca. 2 Monate, seit November 2015 liegt die Frist jedoch bei 3 Tagen. Es gibt in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist sind dies NGO-Leute bzw. entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten. Der Vormund soll während des Interviews des UMA anwesend sein, ebenso ein Psychologe (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016
  4. Non-Refoulement Gemäß Asylgesetzesänderung vom 13.11.2015 gilt ein Antrag als unzulässig, wenn der ASt. bereits den Schutz eines anderen Landes genießt, in dem er vor Refoulement geschützt ist (AIDA 11.2015). Die Gesetze kennen das Prinzip des sicheren Herkunfts- oder Transitstaats, enthalten aber auch Bestimmungen, denen zufolge Schutzbedürfnisse im Einzelfall berücksichtig werden können (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/306400/443675_de.html, Zugriff 1.4.2016
  5. Versorgung AW sind ab Registrierung in einem Ertaufnahmezentrum während des gesamten Asylverfahrens, sowie während der ersten Beschwerde im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassung-, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Im Erstaufnahmezentrum müssen sie sich binnen 2 Tagen ab Antragstellung registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Das Recht auf medizinische Versorgung besteht ab Antragstellung. Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu 2 Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings schlicht eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitram auf 14 Tage. Da Ast. mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen allerdings binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn Ast. diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Regel nur für 30 Tage weiterversorgt. Einzelne Asylwerber berichten, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde als rechtlich vorgesehen. Versorgung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt. Wenn gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen (
  6. Instanz) Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau eingelegt wird, besteht generell kein Recht auf Versorgung bis das Gericht die Entscheidung des Rats suspendiert. Hier kann es zu einer Lücke in der Versorgung von 2-3 Monaten kommen. Und da seit Mai 2014 das Verfahren und die Rückkehr getrennt wurden und die Suspendierung der Entscheidung des Rates nicht mehr nötig ist um eine Außerlandesbringung zu verhindern, kann es passieren, dass das Gericht keine Suspendierung ausspricht und damit auch keine Versorgung gegeben ist. Es geht aber aus dem Bericht nicht hervor, wie oft das bisher vorgekommen ist. AW, die außerhalb des Zentrums wohnen dürfen, erhalten eine Zulage (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016
  7. Unterbringung AW, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag/Person), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), Einmalzahlung für Kleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. AW, die außerhalb der Zentren leben erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit 4 oder mehr Familienmitgliedern), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Ende Juli 2015 erhielten 1.315 AW Versorgung innerhalb der Zentren und 2.460 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützungen liegt unter dem sogenannten "sozialen Minimum" und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, seien so schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten und oft illegaler Beschäftigung nachgehen müssten. Selbst für Familien reiche die Unterstützung gerade einmal für die Miete (AIDA 11.2015). In Polen gibt es 11 Unterbringungszentren mit gesamt 1.980 Plätzen. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Ausländerbehörde UDSC, 7 der Zentren werden aber von Vertragspartnern geführt. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen. AW dürfen die Zentren untertags jederzeit verlassen, sollten aber vor 23 Uhr zurück sein (AIDA 11.2015). Wenn AW spezielle Bedürfnisse haben (Vulnerable) sind diese bei der Versorgung zu berücksichtigen. Einige Unterbringungszentren sind für Vulnerable angepasst: 3 Zentren haben behindertengerechte Eingänge und ein entsprechendes Zimmer und Badezimmer. 4 weitere Zentren sind teilweise angepasst. Ein Zentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Frauen mit Kindern gewidmet. UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht, sondern in Kinderheimen oder übergangsweise in Pflegefamilien (AIDA 11.2015). Es gibt Berichte über Vorfälle von geschlechterbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtet, dass darauf unter Einbeziehung von Polizei, Ärzten, Psychologen und Sozialarbeitern reagiert wurde. UNHCR und NGOs berichten auch keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch in den Zentren (USDOS 25.6.2015). Polen verfügt auch über mehrere geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers), in denen Schubhäftlinge und unter bestimmten Voraussetzungen auch AW untergebracht werden können (Versuch der illegalen Überquerung der Grenze, keine Identitätsdokumente, usw.). Mitte 2015 wurden Schritte unternommen, um die bewachten Zentren zu reformieren und mehr Bewegungsfreiheit usw. zu gewährleisten. Ein Problem sei die zunehmende Zahl von Kindern (Familien dürfen geschlossen untergebracht werden, UMA bis 15 Jahre nicht) in den Zentren, welche keinen Zugang zu Schulunterricht haben. Die geschlossene Unterbringung ist nur auf gerichtliche Anordnung möglich (USDOS 25.6.2015). UMA werden in Kinderfürsorgeeinrichtungen oder Familien in ganz Polen untergebracht (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/306400/443675_de.html, Zugriff 1.4.2016
  8. Medizinische Versorgung MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind (MedCOI 14.5.2012). AW in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder beendet wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versogung von AW wird öffentlich finanziert. In den Unterbringungszentren wird medizinische Basisversorgung vor Ort bereitgestellt. In den Erstaufnahmezentren werden AW auch medizinisch untersucht. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst auch psychologische Versorung. Psychologische Betreuung ist in jedem Unterbringungszentrum und bei UDSC vorhanden. Pro 120 Personen sind 4 Stunden psychologische Versorgung zuzüglich eines Übersetzers vorgesehen. AW können, wenn nötig, aber auch zu Psychiatern oder psychiatrische Kliniken überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten ist Spezialbehandlung für Folteropfer oder traumatisierte AW in der Praxis nicht verfügbar. In Polen existieren 2 NGOs, die sich auf psychologische Unterstützung vulnerabler AW spezialisiert haben: Die International Humanitarian Initiative, welche regelmäßig in Warschau ihre Dienste zur Verfügung stellt; und Ocalenie Foundation, welche dreimal die Woche Asylwerber in Warschau unterstützt. Ihre Psychologen sprechen Englisch und Russisch. Andere NGOs bieten aus finanziellen Gründen nur limitiert und unregelmäßig psychologische Unterstützung an (z.B. Caritas, Polish Humanitarian Action). Einige Organisationen spezialisieren sich auf bestimmte Gruppen (z.B. Kinder oder Opfer von Menschenhandel). Da mangelnde Sprachkenntnisse bisher das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung waren, wurde dies beim Vertrag mit Petra Medica beachtet und die Gewährleistung von Übersetzung bei medizinischer und psychologischer Betreuung festgeschrieben (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung MedCOI - Medical COI (14.5.2012): Anfragebeantwortung, per E-Mail
  9. Schutzberechtigte Subsidiär Schutzberechtigte, humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete, die nochmals um Asyl ansuchen, sind nicht zu materieller Versorgung berechtigt, wie sie AW normalerweise zukommt. Subsidiär Schutzberechtigte und andere Fremde mit Aufenthaltsberechtigung sind hingegen zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt, wie polnische Staatsbürger. Humanitär Aufenthaltsberechtigte und Geduldete haben lediglich das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, notwendige Bekleidung und eine spezielle Zulage (AIDA 11.2015). Amnesty International kritisiert, dass Polen Ende 2015 noch immer über keine umfassende Integrationsstrategie verfügte und bezeichnet die Integrationsmaßnahmen als ungenügend (AI 24.2.2016). Die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte umfassen individuelle Integrationsprogramme, die u.a. auf Sprachtraining und persönliche Beratung fokussieren. Eine umfassende Integrationsstrategie abseits des Erwerbs der Polnischen Sprache gibt es nicht, es wird aber an einer solchen gearbeitet. Die Dauer der individuellen Integrationsprogramme (12 Monate) wird von den Betroffenen als zu kurz beschrieben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird von den Betroffenen als der kritischste Punkt betrachtet (ECRI 9.6.2015). UNHCR kritisiert die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So waren 2013 laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Center) für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen. Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den 2 Jahren davor außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen. Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten - und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese angeblich auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind (UNHCR 06.2013). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/319771/458965_de.html, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (9.6.2015): ECRI Report Poland, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1441097708_pol-cbc-v-2015-20-eng.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR (06.2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland, http://www.refworld.org/docid/51b57ce74.html, Zugriff 1.4.2016 Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben der gesetzlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen oder schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten und hätten auch keine schwere psychische Störungen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung nach Polen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, da die gesamte Familie von der Ausweisung nach Polen, gleich wie der Beschwerdeführer, betroffen wäre und das Neugeborene Kind nur gemeinsam mit seiner Familie nach Polen überstellt werden wird. Ein sonstiges rechtlich relevantes bzw. schützenswertes Abhängigkeits- bzw. exzeptionelles Naheverhältnis zu Personen in Österreich könne aus sämtlichen Vorbringen nicht abgeleitet werden.Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben der gesetzlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen oder schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten und hätten auch keine schwere psychische Störungen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung nach Polen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde, da die gesamte Familie von der Ausweisung nach Polen, gleich wie der Beschwerdeführer, betroffen wäre und das Neugeborene Kind nur gemeinsam mit seiner Familie nach Polen überstellt werden wird. Ein sonstiges rechtlich relevantes bzw. schützenswertes Abhängigkeits- bzw. exzeptionelles Naheverhältnis zu Personen in Österreich könne aus sämtlichen Vorbringen nicht abgeleitet werden. Gegen diese Bescheide richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde. Es wurde die Anträge gestellt den angefochtenen Bescheid des BFA vollinhaltlich aufzuheben, das Verfahren in Österreich zulassen, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung an die erste Instanz zurückverweisen, bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Geltend gemacht wurde das Vorliegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung aufgrund von Feststellungs- und Begründungsmängeln, bzw. Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung. Bei Polen würde es sich um keinen sicheren Rechtsstaat handeln. Die Mutter des BF würde über Kopfschmerzen und Angstzustände klagen, jedoch wäre ihr keine PSY III Untersuchung angediehen. Es würde somit ergänzend der Antrag gestellt werden die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister einer ärztlichen Gesamtbeurteilung zuzuführen.Gegen diese Bescheide richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde. Es wurde die Anträge gestellt den angefochtenen Bescheid des BFA vollinhaltlich aufzuheben, das Verfahren in Österreich zulassen, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung an die erste Instanz zurückverweisen, bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Geltend gemacht wurde das Vorliegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung aufgrund von Feststellungs- und Begründungsmängeln, bzw. Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung. Bei Polen würde es sich um keinen sicheren Rechtsstaat handeln. Die Mutter des BF würde über Kopfschmerzen und Angstzustände klagen, jedoch wäre ihr keine PSY römisch drei Untersuchung angediehen. Es würde somit ergänzend der Antrag gestellt werden die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister einer ärztlichen Gesamtbeurteilung zuzuführen. Mit Auf Nachfrage des BVwG erstatteter Information des BFA wurde mitgeteilt, dass die Familie am 01.12.2017 nach gemeinsam nach Deutschland ausreisen wollte. Hierauf wurde das gelindere Mittel über diese Familie verhängt. In Folge konnte sich die Familie der Überstellung nach Polen durch Unbekannten Aufenthalt entziehen. Die Überstellungsfrist wäre bis zum 11.03.2019 verlängert worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXXim Bundesgebiet geboren. Am 25.07.2017 brachte die Mutter des BF als gesetzliche Vertreterin für diesen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Polens durch die ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung der Familie aufgrund Art. 18 Abs. 1 c Dublin III VO, als auch die Zuständigkeit Polens für den BF aufgrund Art. 20 Abs. 3 Dublin III VO, unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben sich keine Hinweise.Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Polens durch die ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung der Familie aufgrund Artikel 18, Absatz eins, c Dublin römisch drei VO, als auch die Zuständigkeit Polens für den BF aufgrund Artikel 20, Absatz 3, Dublin römisch drei VO, unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben sich keine Hinweise. Besondere in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur unbedenklichen Lage im Mitgliedstaat an. Der beschwerdeführenden Partei steht der Zugang zu einem sämtlichen rechtsstaatlichen Kriterien entsprechenden Asylverfahren in Polen offen, bzw. kann die beschwerdeführende Partei ausreichende Leistungen aus der Grundversorgung in Polen erhalten. Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner schweren, bzw. akut lebensbedrohenden Krankheit, die einer Überstellung nach Polen entgegenstünde. Sämtliche angeführten Krankheiten sind in Polen behandelbar und ein faktischer Zugang zu der erforderlichen Behandlung in Polen ist gewährleistet. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner schweren, bzw. akut lebensbedrohenden Krankheit, die einer Überstellung nach Polen entgegenstünde. Sämtliche angeführten Krankheiten sind in Polen behandelbar und ein faktischer Zugang zu der erforderlichen Behandlung in Polen ist gewährleistet. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers ist gleich wie dieser von der Ausweisung nach Polen betroffen. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers wird nur gemeinsam mit seiner Familie, bzw. insbesondere seiner Mutter nach Polen erfolgen. Ein außerhalb dieser Familie bestehendes besonderes und rechtlich schützenswertes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis wurde glaubhaft nicht dargelegt. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Die gesamte Familie des Beschwerdeführers ist gleich wie dieser von der Ausweisung nach Polen betroffen. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers wird nur gemeinsam mit seiner Familie, bzw. insbesondere seiner Mutter nach Polen erfolgen. Ein außerhalb dieser Familie bestehendes besonderes und rechtlich schützenswertes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis wurde glaubhaft nicht dargelegt. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die Familie des Beschwerdeführers hat sich dem Verfahren entzogen und ist gegenwärtig ungekannten Aufenthaltes.
  11. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den vorliegenden Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und der ausdrücklichen Zustimmung Polens. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Sämtliche Gründe die unkonkret und allgemein gegen Polen ausgeführt werden, sind rein spekulativ bzw. werden unbelegt in den Raum gestellt. Der Zugang des Beschwerdeführers und der restliche Familie zur notwendigen und auch für Kleinkinder entsprechenden Versorgung und medizinischen Betreuung ist aufgrund der Länderinformationen gesichert. Ebenso steht der gesamten Familie in Polen ein allen rechtsstaatlichen Kriterien entsprechendes und mit Rechtsmittelinstanzen abgesichertes Asylverfahren offen. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Polen stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Sämtliche Gründe die unkonkret und allgemein gegen Polen ausgeführt werden, sind rein spekulativ bzw. werden unbelegt in den Raum gestellt. Der Zugang des Beschwerdeführers und der restliche Familie zur notwendigen und auch für Kleinkinder entsprechenden Versorgung und medizinischen Betreuung ist aufgrund der Länderinformationen gesichert. Ebenso steht der gesamten Familie in Polen ein allen rechtsstaatlichen Kriterien entsprechendes und mit Rechtsmittelinstanzen abgesichertes Asylverfahren offen. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Polen stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus der Aktenlage. Ein rechtlich relevantes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Personen außerhalb seiner Familie wurde nicht vorgebracht. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers ist gleich wie dieser von der Ausweisung nach Polen betroffen. Der Beschwerdeführer wird ausschließlich nur gemeinsam mit seiner Familie nach Polen überstellt. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Polen stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus der Aktenlage. Ein rechtlich relevantes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Personen außerhalb seiner Familie wurde nicht vorgebracht. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers ist gleich wie dieser von der Ausweisung nach Polen betroffen. Der Beschwerdeführer wird ausschließlich nur gemeinsam mit seiner Familie nach Polen überstellt. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Polen stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Hinsichtlich der Feststellungen der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführenden Partei selbst ausdrücklich festgehalten hat, dass es dem BF gut geht und während des gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass dieser unter akut lebensbedrohlichen bzw. schweren Krankheiten leiden würde. Sämtliche angeführten Beschwerden -die auch nicht den BF betreffen, sondern dessen Mutter- wie Kopfweh und Angstzustände wurden ohne medizinische Belege ausschließlich und erstmalig in der Beschwerdeschrift erwähnt. Dass aufgrund dieser unbelegt und unbestimmt angeführten Beschwerden bereits eine Verpflichtung der Behörde resultiert solcherart Beschwerden mittels einer PSY III Untersuchung abzuklären, kann aufgrund des im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich offensichtlich rein verfahrenszweckbezogenen erstatteten Vorbringens ausgeschossen werden. Sollte die Beschwerdeführerin unter Erkrankungen leiden, so ist es der Beschwerdeführerin jederzeit frei gestanden entsprechende Befunde in Vorlage zu bringen. Auch wird die Beschwerdeführerin im Vorfeld einer Überstellung einer medizinischen Untersuchung durch einen Arzt zugeführt um die Transportfähigkeit aktuell beurteilen zu können. Weiters ist festzuhalten, dass eine Behandlung dieser Erkrankungen auch in Polen den Länderinformationen nach jedenfalls für die Beschwerdeführerin zugänglich und verfügbar ist. Dass der BF aufgrund der angeführten Beschwerden nicht überstellungsfähig wäre, bzw. eine Überstellung einen unzulässiger Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen würde, kann aus dem vorliegenden Akteninhalt somit nicht abgeleitet werden.Hinsichtlich der Feststellungen der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführenden Partei selbst ausdrücklich festgehalten hat, dass es dem BF gut geht und während des gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass dieser unter akut lebensbedrohlichen bzw. schweren Krankheiten leiden würde. Sämtliche angeführten Beschwerden -die auch nicht den BF betreffen, sondern dessen Mutter- wie Kopfweh und Angstzustände wurden ohne medizinische Belege ausschließlich und erstmalig in der Beschwerdeschrift erwähnt. Dass aufgrund dieser unbelegt und unbestimmt angeführten Beschwerden bereits eine Verpflichtung der Behörde resultiert solcherart Beschwerden mittels einer PSY römisch drei Untersuchung abzuklären, kann aufgrund des im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich offensichtlich rein verfahrenszweckbezogenen erstatteten Vorbringens ausgeschossen werden. Sollte die Beschwerdeführerin unter Erkrankungen leiden, so ist es der Beschwerdeführerin jederzeit frei gestanden entsprechende Befunde in Vorlage zu bringen. Auch wird die Beschwerdeführerin im Vorfeld einer Überstellung einer medizinischen Untersuchung durch einen Arzt zugeführt um die Transportfähigkeit aktuell beurteilen zu können. Weiters ist festzuhalten, dass eine Behandlung dieser Erkrankungen auch in Polen den Länderinformationen nach jedenfalls für die Beschwerdeführerin zugänglich und verfügbar ist. Dass der BF aufgrund der angeführten Beschwerden nicht überstellungsfähig wäre, bzw. eine Überstellung einen unzulässiger Eingriff in durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte darstellen würde, kann aus dem vorliegenden Akteninhalt somit nicht abgeleitet werden. Die unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Wenn in der Beschwerdeschrift angedeutet wird, dass die beschwerdeführende Partei in Polen kein oder kein ordentlichen Asylverfahren in Polen zu erwarten hätte, so ist diesen Ausführungen zu entgegnen, dass die beschwerdeführende Partei selbst Bescheide der polnischen Behörden aus ihren Asylverfahren vorgelegt hat. Diese zeigen, dass die beschwerdeführende Partei in Polen ein rechtstaatlichen Kriterien entsprechendes Asylverfahren erhalten hat. Eine solche Einschätzung des Vorliegens eines allen europarechtlichen Ansprüchen genügenden Asylverfahrens kann auch aus den vorliegenden und aus aktuellen und umfassenden Quellen stammenden Länderfeststellungen zu Polen gewonnen werden. Gerade die Verhinderung eines bewusst durch Antragsteller zielzweckorientiert unternommenen "Asylshoppings" in für ist eines der wesentlichen Ziele der Dublin III VO. Sämtliche Ausführungen die eine Bedrohung aufgrund der aktuellen polnischen Rechtslage, bzw. auch politischen Lage begründen sollten, sind damit insgesamt derart unbestimmt dass daraus nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdung iSd Art. 3 EMRK geschlossen werden kann.Wenn in der Beschwerdeschrift angedeutet wird, dass die beschwerdeführende Partei in Polen kein oder kein ordentlichen Asylverfahren in Polen zu erwarten hätte, so ist diesen Ausführungen zu entgegnen, dass die beschwerdeführende Partei selbst Bescheide der polnischen Behörden aus ihren Asylverfahren vorgelegt hat. Diese zeigen, dass die beschwerdeführende Partei in Polen ein rechtstaatlichen Kriterien entsprechendes Asylverfahren erhalten hat. Eine solche Einschätzung des Vorliegens eines allen europarechtlichen Ansprüchen genügenden Asylverfahrens kann auch aus den vorliegenden und aus aktuellen und umfassenden Quellen stammenden Länderfeststellungen zu Polen gewonnen werden. Gerade die Verhinderung eines bewusst durch Antragsteller zielzweckorientiert unternommenen "Asylshoppings" in für ist eines der wesentlichen Ziele der Dublin römisch drei VO. Sämtliche Ausführungen die eine Bedrohung aufgrund der aktuellen polnischen Rechtslage, bzw. auch politischen Lage begründen sollten, sind damit insgesamt derart unbestimmt dass daraus nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK geschlossen werden kann.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder ....
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:In Artikel 49, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt: "Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,." Art. 18 Dublin-III-VO lautet:Artikel 18, Dublin-III-VO lautet:
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten: a.) Die Zuständigkeit Polens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Polens gem. Art. 18 Abs. 1 c Dublin III VO zur Wiederaufnahme der Familie des BF, bzw. aufgrund der Bestimmung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III VO.a.) Die Zuständigkeit Polens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Polens gem. Artikel 18, Absatz eins, c Dublin römisch drei VO zur Wiederaufnahme der Familie des BF, bzw. aufgrund der Bestimmung des Artikel 20, Absatz 3, Dublin römisch drei VO. Den polnischen Behörden wurden seitens des BFA sämtliche für die Beurteilung der Frage der Zuständigkeit relevanten und vorliegenden Daten in dem mit Polen geführten Konsultationsverfahren übermittelt. Hierauf aufbauend und diese Daten bestätigend haben sich die polnischen Behörden ausdrücklich für zuständig erklärt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeits-entscheidung ist somit gegeben. b.) Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Polen allgemein die EMRK oder GRC verletzen. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar. Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Wenn die Beschwerdeführer Bedenken im Zusammenhang mit dem Asylverfahren, etwa auch Verletzungen des Non - Refoulement, in Polen äußern, so ist zu diesem Vorbringen auszuführen, dass hierdurch keinerlei konkretes Vorbringen erstattet wird, aus dem sich tatsächlich eine für die beschwerdeführenden Parteien konkret und unmittelbare bestehende Bedrohungen bzw. zu erwartende Gefährdungen oder auch systemisch Mängel im polnischen Asylsystem ableiten ließen. Ganz im Gegenteil ist den aktuellen und fundierten Länderfeststellungen die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen zu entnehmen, dass in Polen ein Asylverfahren zu erwarten ist, welches sämtlichen Erfordernissen der GFK, EMRK und der GRC entspricht. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin - Verordnung nach Polen rücküberstellt werden, aufgrund der polnischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Polen vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführer Polen betreffend sind rein spekulativ, bzw. basieren auf Vermutungen. Diese sind in ihrer Allgemeinheit und Unbestimmtheit nicht geeignet um hieraus eine konkrete und unmittelbare Glaubhaftmachung einer konkreten und unmittelbar drohenden Gefährdung der beschwerdeführenden Partei abzuleiten. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei selbst sich keinerlei konkrete Vorfälle ereignet haben, bzw. keinerlei konkrete Bedrohungen stattgefunden haben. Wenn die Familie des BF sich in Polen bedroht fühlt, so steht es ihr in Polen jederzeit offen sich an die dortigen Polizeibehörden bzw. Gerichte zur entsprechenden Schutzgewährung zu wenden. Besondere Gründe anzunehmen, dass die polnischen Behörden den beschwerdeführenden Parteien einen Rechtsschutz verweigern würden, konnten substantiiert nicht vorgebracht werden. Die aktuellen Länderfeststellungen zu Polen belegen, dass Polen als Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein funktionierendes Rechts- als auch Asylsystem hat. Aus sämtlichen Vorbringen kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer deswegen bei einer Überstellung nach Polen tatsächlich konkret und unmittelbar gefährdet wären. In jedem Fall muss betreffend der polnischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich von einer entsprechenden Schutzfähigkeit und auch -willigkeit ausgegangen werden. Die beschwerdeführenden Parteien sind daher bei einer Rücküberstellung nach Polen darauf zu verweisen, dass sie dort nach den Länderinformationen Zugang zu einem Asylverfahren in der Sache haben und sich bei allfälligen Bedrohungen an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden können. Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechts- als auch Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechts- als auch Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vergleiche EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). Hinsichtlich der Versorgungs - und Unterbringungslage ist auszuführen, dass diesbezüglich den aktuellen Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen ist, dass eine ausreichende und tatsächlich zugängige Versorgung von Antragstellern in Polen auf jeden Fall gesichert ist. Diese Versorgung beinhaltet so erforderlich auch die Zurverfügungstellung einer notwendigen medizinischen Versorgung. Dass systemische Mängel im polnischen Asylsystem bestehen, kann auf keinen Fall angenommen werden. Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die polnischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden. Jedenfalls hat die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR - VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR - VerfO, geltend zu machen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach ihrer Überstellung nach Polen ein reguläres Asylverfahren mit aufschiebender Wirkung in allen Verfahrensstadien erhalten wird. Es besteht demnach für sie kein Anlass von einer Verweigerung eines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulementgebotes auszugehen. c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:c.) Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK wurde erwogen: Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich dahingehend dargelegt, dass sich die Familie des BF in Österreich befindet. Die gesamte Familie ist jedoch von der gemeinsamen Ausweisung nach Polen betroffen, bzw. kann eine Überstellung des BF nur gemeinsam mit seiner Mutter, die auch als dessen gesetzliche Verterterin fungiert, erfolgen. Somit ist jedenfalls nicht von der Unzulässigkeit eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben auszugehen. Insbesondere auch deshalb nicht, da aufgrund der bewusst und zielgerichteten illegalen Weiterreise von einem wie oben gezeigt für die beschwerdeführenden Partei sicheren EU - Staat nach Österreich den privaten Interessen im Verhältnis zu dem hohen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grundsätzlich ein geringes Gewicht zukommt. Ein hinreichend schützenswertes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis zu sonstigen Personen in Österreich kann aus sämtlichen zu Protokoll gegebenen Aussagen nicht abgeleitet werden. Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation jedenfalls der Vorzug zu geben.Die Abwägungen hinsichtlich Artikel 8, Absatz 2, EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation jedenfalls der Vorzug zu geben. d. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen: Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Aus sämtlichen Ausführungen des BF hinsichtlich des Gesundheitszustandes kann nicht auf das Vorliegen von derart schweren physischen oder psychischen Erkrankungen geschlossen werden, die die Durchführung der Überstellung nach Polen als unzulässigen Eingriff in Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden.Aus sämtlichen Ausführungen des BF hinsichtlich des Gesundheitszustandes kann nicht auf das Vorliegen von derart schweren physischen oder psychischen Erkrankungen geschlossen werden, die die Durchführung der Überstellung nach Polen als unzulässigen Eingriff in Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden. Grundsätzlich ist auszuführen, dass Polen der Rückübernahme der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich zugestimmt hat. Hierdurch hat Polen zweifellos auch seiner Verpflichtung zugestimmt, der bP die notwendige Unterbringung, als auch so erforderlich medizinische Versorgung zu gewähren. Den vorliegenden Länderinformationen ist zweifellos zu entnehmen, dass in Polen Antragsteller jedenfalls die erforderliche medizinische Versorgung erhalten und ein tatsächlicher Zugang zu dieser Versorgung auch gewährleistet ist. Der BF konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der BF konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin - Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin - Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. Insbesondere ist auszuführen, dass nicht alleine die Tatsache, dass bereits aufgrund einer Anwesenheit von weiteren Familienmitgliedern ein möglicherweise für die beschwerdeführenden Parteien vorteilhafterer Aufenthalt im Bundesgebiet ausreicht, um die Behörde zu einem Selbsteintritt zu verpflichten. Dies umso mehr, als wie bereits oben ausgeführt, im konkreten Einzelfall nicht von einem besonders intensiven oder durchgehend bestehenden Naheverhältnis der beschwerdeführenden Parteien mit den sich in Österreich befindlichen Verwandten ausgegangen werden muss. f.) Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus sämtlichen unter Punkt A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Polen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellt. g.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.g.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung in concreto sämtlich gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt substantiell nicht entgegengetreten und hat konkrete und die beschwerdeführenden Parteien unmittelbar betreffende Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführer nicht dargetan. h.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor.h.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W168.2168084.1.00

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