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{'item': 'W203 2149625-1'}

Obsah (11)§ 24Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW203 2149625-1 SpruchW203 2149625-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFE

§ 24Abs. 2a Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 24, Absatz 2 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

FDie Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F (B-VG), nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, orthodoxer Christ und Angehöriger der arabischen Volksgruppe stellte am 23.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus Homs und habe Syrien am 04.05.2015 legal mit dem PKW Richtung Beirut verlassen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Christ sei und deswegen in Syrien massiv verfolgt werde. Der IS verfolge alle Christen und töte diese grausam. Es gäbe auch viele Entführungen und der Beschwerdeführer habe in Syrien alles verloren. Aus Angst um sein Leben habe er Syrien verlassen und wolle später seine Familie nachholen, einer seiner Söhne sei schon in Österreich. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe betreffend an, dass er zweimal auf einem Polizeirevier einvernommen worden sei und Angst habe, ein drittes Mal vorgeladen und festgenommen zu werden. Als weitere Gründe, warum er Syrien verlassen habe, gab er an, dass er endlich wieder in Wohlstand und Freiheit gut leben wolle, das sei in Österreich auf jeden Fall möglich. Die Leute seien unglaublich reich und er gehe aus Österreich nie mehr weg.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtete sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtete sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.
  3. Am 29.01.2018 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Bestätigung über die am 15.01.2018 erfolgte freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Während des laufenden Beschwerdeverfahrens reiste der Beschwerdeführer freiwillig am 15.01.2018 aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Syrien aus.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idg

F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 198, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 198, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens: 3.2.1.

§ 24Abs. 2a erster Satz Asyl

G 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Ausreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.3.2.1.

Paragraph 24, Absatz 2 a, erster Satz AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Ausreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. 3.2.

  1. Der Beschwerdeführer ist am 15.01.2018 freiwillig aus Österreich ausgereist. Das Asylverfahren war somit einzustellen, da der Sachverhalt im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem religiösen Bekenntnis - der Beschwerdeführer gehört eigenen Angaben nach zur christlich orthodoxen Glaubensgemeinschaft - und auch hinsichtlich einer möglichen Zwangsrekrutierung durch Milizen nicht entscheidungsreif ist. 3.2.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Frage der Einstellung des Verfahrens sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Frage der Einstellung des Verfahrens sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2149625.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.