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{'item': 'W203 2165556-1'}

Obsah (15)§ 3Art. 133§ 8§ 34§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 74§ 7§ 75§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW203 2165556-1 SpruchW203 2165556-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried S

§ 3Abs. 1 i

Vm mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 08.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie Moslem sei und der Volksgruppe der Araber angehöre. Sie sei sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet. Sie habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht, welche sie mit Matura abgeschlossen habe. Anschließend habe sie englische Literatur an der Universität studiert. Vorgelegt wurde ein syrischer Reisepass. Ihr Ehegatte und dessen Bruder seien mit der Beschwerdeführerin gereist, ihr Onkel wohne und studiere in Österreich. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihrem Ehemann in Saudi Arabien gelebt habe und als der Arbeitsvertrag des Mannes ausgelaufen sei, hätten sie nach Syrien zurückkehren müssen. Da der Ehemann in Syrien den Militärdienst absolvieren hätte müssen, hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen.
  3. Am 03.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte sie die in der Erstbefragung gemachten Angaben zu ihrer Person sowie zu ihrer Fluchtroute und legte ihren Personalausweis sowie Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen und ein Integrationsschreiben vor. Weiters gab sie zusammengefasst an, dass sie seit ihrer Geburt in Saudi Arabien gelebt habe. Die syrische Staatsbürgerschaft besitze sie aufgrund der Tatsache, dass ihr Vater vor ca. 35 Jahren einen Arbeitsvertrag in Saudi Arabien bekommen und deswegen Syrien verlassen habe. Ihren Ehemann habe sie am 14.01.2015 in Saudi Arabien geheiratet. Die Heiratsurkunde habe ihr Mann, sie glaube nicht, dass die Ehe ins Syrien registriert sei. Die Beschwerdeführerin sei das letzte Mal 2010 in Syrien gewesen. Sie seien geflüchtet, da ihr Mann in Saudi Arabien keinen Arbeitsvertrag mehr bekommen habe und da sie aufgrund des drohenden Militärdienstes ihres Ehemannes auch nicht nach Syrien zurückkehren hätten können. Sie hätten sich für Österreich entschieden, da ihr Onkel - der mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft besitze - bereits vor Ort gewesen sei, sie habe noch zwei weitere Onkel, die in Deutschland seien. Ihre Onkel wären alle ausgebildete Ärzte und würden auch als solche tätig sein. Weiters habe die Beschwerdeführerin in Saudi Arabien nicht arbeiten dürfen und sie habe sich komplett verschleiern müssen.
  4. Am 10.04.2017 legte die Beschwerdeführerin den ihre in Saudi Arabien geschlossene Ehe betreffenden Ehevertrag vor.
  5. Mit Bescheid vom 16.06.2017 - zugestellt am 23.06.2017 - wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 16.06.2017 - zugestellt am 23.06.2017 - wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nach saudi-arabischem Recht verheiratet und diese Ehe in Syrien nicht registriert worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin in Syrien Verfolgung drohe. Die Ehe sei durch die Vorlage eines saudi-arabischen Ehevertrages belegt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Ehe in Syrien nicht registriert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Fluchtgründe ihres Mannes ins Zentrum ihres Asylantrages gestellt. Als persönliche Fluchtgründe habe sie vorgebracht, dass sie in Saudi Arabien nicht habe arbeiten dürfen und sich komplett verschleiern habe müssen. Es gäbe keine Sicherheit mehr in Syrien und sie würde den Krieg und die Leute auf der Straße fürchten. Daraus lasse sich keine die Beschwerdeführerin persönlich betreffende individuelle Verfolgungsgefahr in Syrien ableiten. Eine Asylrelevanz des in Saudi Arabien bestehenden Sachverhaltes sei auszuschließen, da der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitze, prüfungsrelevant sei. Festgehalten wurde seitens der belangten Behörde, dass die Eheschließung nicht im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sondern in Saudi Arabien vollzogen worden sei und diese auch nicht im Herkunftsstaat registriert worden sei. Es habe auch im Herkunftsstaat kein Familienleben bestanden. Aus diesen Gründen sei eine Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 nicht möglich gewesen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nach saudi-arabischem Recht verheiratet und diese Ehe in Syrien nicht registriert worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin in Syrien Verfolgung drohe. Die Ehe sei durch die Vorlage eines saudi-arabischen Ehevertrages belegt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Ehe in Syrien nicht registriert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Fluchtgründe ihres Mannes ins Zentrum ihres Asylantrages gestellt. Als persönliche Fluchtgründe habe sie vorgebracht, dass sie in Saudi Arabien nicht habe arbeiten dürfen und sich komplett verschleiern habe müssen. Es gäbe keine Sicherheit mehr in Syrien und sie würde den Krieg und die Leute auf der Straße fürchten. Daraus lasse sich keine die Beschwerdeführerin persönlich betreffende individuelle Verfolgungsgefahr in Syrien ableiten. Eine Asylrelevanz des in Saudi Arabien bestehenden Sachverhaltes sei auszuschließen, da der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitze, prüfungsrelevant sei. Festgehalten wurde seitens der belangten Behörde, dass die Eheschließung nicht im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sondern in Saudi Arabien vollzogen worden sei und diese auch nicht im Herkunftsstaat registriert worden sei. Es habe auch im Herkunftsstaat kein Familienleben bestanden. Aus diesen Gründen sei eine Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht möglich gewesen.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 20.07.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde einerseits davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige iSd Asylgesetztes angesehen worden könne und andererseits auch keine eigenen Fluchtgründe bei dieser hervorgekommen wären. Damit gehe die belangte Behörde jedoch fehl, da der Beschwerdeführerin schon im Rahmen des Familienverfahrens der Status einer Asylberechtigten zuerkannt werden hätte müssen. Vorgelegt wurde ein syrisches Familienbuch, in dem die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten geschlossene Ehe eingetragen ist.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 20.07.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde einerseits davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige iSd Asylgesetztes angesehen worden könne und andererseits auch keine eigenen Fluchtgründe bei dieser hervorgekommen wären. Damit gehe die belangte Behörde jedoch fehl, da der Beschwerdeführerin schon im Rahmen des Familienverfahrens der Status einer Asylberechtigten zuerkannt werden hätte müssen. Vorgelegt wurde ein syrisches Familienbuch, in dem die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten geschlossene Ehe eingetragen ist.
  3. Mit Schreiben vom 24.07.2017, eingelangt am 26.07.2017, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen 1.
  5. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, stammt aus Saudi Arabien, ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber an. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 14.01.2015 rechtsgültig verheiratet. Die Ehe wurde in Saudi Arabien vor einem Gericht geschlossen und ist in Folge auch im syrischen Familienbuch der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten eingetragen. Die Ehe hat somit bereits bei Einreise des asylberechtigten Gatten der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet bestanden. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde am 27.06.2017 - gültig ab 23.06.2017 - von der belangte Behörde der Status eines Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005 zuerkannt.Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde am 27.06.2017 - gültig ab 23.06.2017 - von der belangte Behörde der Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt. Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G 2005 vor.Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführerin bringt keine eigenen Fluchtgründe vor, denen eine Relevanz hinsichtlich ihrer Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen wäre. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und es ist nicht ersichtlich, dass ihr die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehemann in einem anderen Staat möglich wäre. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der Erstbefragung bzw. der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie aus den vorgelegten Dokumenten (syrischer Personalausweis, syrischer Reisepass, saudi-arabischer Ehevertrag, Kopie des syrischen Familienbuches). Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungssystem). Die Feststellung die strafgerichtliche Unbescholtenheit betreffend ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit dem 14.01.2015 mit ihrem Ehegatten verheiratet ist, ergibt sich einerseits aus dem vorgelegten Ehevertrag, der vor einem Gericht in Saudi Arabien geschlossen wurde, und andererseits aus dem dem Gericht vorgelegten syrischen Familienbuch, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in Syrien als verheiratet gilt. Da die Einreise der Beschwerdeführerin sowie ihres - mittlerweile asylberechtigten - Gatten am 08.12.2015 erfolgte wurde diese Ehe bereits vor der Einreise des Ehegatten in das österreichische Staatsgebiet geschlossen. Aus den oben angeführten Gründen ist die Beschwerdeführerin als Familienangehörige - nämlich Ehegattin - ihres asylberechtigten Ehemannes anzusehen und es liegt somit ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Aus den oben angeführten Gründen ist die Beschwerdeführerin als Familienangehörige - nämlich Ehegattin - ihres asylberechtigten Ehemannes anzusehen und es liegt somit ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Die Feststellung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Asylberechtigter in Österreich lebt, ergibt sich aus der Abfrage aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Fluchtgründe ihre Person selbst betreffend vorbrachte, ergibt sich aus der Erstbefragung, der Niederschrift vor der belangten Behörde sowie aus der Beschwerde.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A): 3.
  4. 1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2. 1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." 3.2.

  1. Nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt Weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylwerbers bestanden hat.3.2.
  2. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt Weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylwerbers bestanden hat. 3.2.
  3. Stellt ein Familienangehöriger iSd 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

§ 34Abs.

1 leg. cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

§ 34Abs.

2 leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid denselben Status wie dem Fremden zuzuerkennen, wenn der Familienangehörige nicht straffällig geworden ist (§ 34 Abs. 3 leg. cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 leg. cit.).3.2.3. Stellt ein Familienangehöriger iSd 2 Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid denselben Status wie dem Fremden zuzuerkennen, wenn der Familienangehörige nicht straffällig geworden ist (Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, leg. cit.). 3.2.4.

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind aber unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 leg. cit. erhalten alle Familienmitglieder denselben Schutzumfang.3.2.4.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind aber unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 leg. cit. erhalten alle Familienmitglieder denselben Schutzumfang. 3.2.

  1. Die Beschwerdeführerin brachte keine eigenen asylrelevanten Fluchtgründe vor. Ihr gesamtes Vorbringen bezog sich auf Probleme, die sie in Saudi Arabien - welches nicht ihr Heimatstaat ist - gehabt hätte. Auch aus dem vorgebrachten Umstand, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr die Einziehung zum Wehrdienst droht, lässt sich keine persönliche Verfolgungsbedrohung für die Beschwerdeführerin ableiten. 3.2.
  2. Im vorliegenden Fall liegt jedoch aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die Ehe bestand bereits vor der Einreise des Asylberechtigten und somit ist die Beschwerdeführerin Familienangehörige iSd § 2 Z 22 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005.3.2.
  3. Im vorliegenden Fall liegt jedoch aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die Ehe bestand bereits vor der Einreise des Asylberechtigten und somit ist die Beschwerdeführerin Familienangehörige iSd Paragraph 2, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG
  4. 3.2.
  5. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, wie sich z.B. daraus ergibt, dass die beiden in einer gemeinsamen Wohnung leben. Es haben sich auch im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.3.2.
  6. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, wie sich z.B. daraus ergibt, dass die beiden in einer gemeinsamen Wohnung leben. Es haben sich auch im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre. 3.2.
  7. Die Beschwerdeführerin ist nicht iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden und gegen den Ehemann, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

§ 7Asyl

G 2005 anhängig.3.2.8. Die Beschwerdeführerin ist nicht iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden und gegen den Ehemann, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig. 3.2.9. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Familienverfahrens der Status einer Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.3.2.9. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Familienverfahrens der Status einer Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen. 3.2.10.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.10.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2.11. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 8.12.2015 gestellt wurde, also nach dem 15.11.2015, weswegen insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.3.2.11. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 8.12.2015 gestellt wurde, also nach dem 15.11.2015, weswegen insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Dauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Dauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. 3.2.12. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.12. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2165556.1.00

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