Vm mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 ab (Spruchpunkt I).
G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 16.06.2017 - zugestellt am 23.06.2017 - wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nach saudi-arabischem Recht verheiratet und diese Ehe in Syrien nicht registriert worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin in Syrien Verfolgung drohe. Die Ehe sei durch die Vorlage eines saudi-arabischen Ehevertrages belegt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Ehe in Syrien nicht registriert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Fluchtgründe ihres Mannes ins Zentrum ihres Asylantrages gestellt. Als persönliche Fluchtgründe habe sie vorgebracht, dass sie in Saudi Arabien nicht habe arbeiten dürfen und sich komplett verschleiern habe müssen. Es gäbe keine Sicherheit mehr in Syrien und sie würde den Krieg und die Leute auf der Straße fürchten. Daraus lasse sich keine die Beschwerdeführerin persönlich betreffende individuelle Verfolgungsgefahr in Syrien ableiten. Eine Asylrelevanz des in Saudi Arabien bestehenden Sachverhaltes sei auszuschließen, da der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitze, prüfungsrelevant sei. Festgehalten wurde seitens der belangten Behörde, dass die Eheschließung nicht im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sondern in Saudi Arabien vollzogen worden sei und diese auch nicht im Herkunftsstaat registriert worden sei. Es habe auch im Herkunftsstaat kein Familienleben bestanden. Aus diesen Gründen sei eine Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
G 2005 nicht möglich gewesen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nach saudi-arabischem Recht verheiratet und diese Ehe in Syrien nicht registriert worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin in Syrien Verfolgung drohe. Die Ehe sei durch die Vorlage eines saudi-arabischen Ehevertrages belegt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die Ehe in Syrien nicht registriert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Fluchtgründe ihres Mannes ins Zentrum ihres Asylantrages gestellt. Als persönliche Fluchtgründe habe sie vorgebracht, dass sie in Saudi Arabien nicht habe arbeiten dürfen und sich komplett verschleiern habe müssen. Es gäbe keine Sicherheit mehr in Syrien und sie würde den Krieg und die Leute auf der Straße fürchten. Daraus lasse sich keine die Beschwerdeführerin persönlich betreffende individuelle Verfolgungsgefahr in Syrien ableiten. Eine Asylrelevanz des in Saudi Arabien bestehenden Sachverhaltes sei auszuschließen, da der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitze, prüfungsrelevant sei. Festgehalten wurde seitens der belangten Behörde, dass die Eheschließung nicht im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sondern in Saudi Arabien vollzogen worden sei und diese auch nicht im Herkunftsstaat registriert worden sei. Es habe auch im Herkunftsstaat kein Familienleben bestanden. Aus diesen Gründen sei eine Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht möglich gewesen.
G 2005 zuerkannt.Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde am 27.06.2017 - gültig ab 23.06.2017 - von der belangte Behörde der Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt. Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren
G 2005 vor.Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführerin bringt keine eigenen Fluchtgründe vor, denen eine Relevanz hinsichtlich ihrer Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen wäre. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und es ist nicht ersichtlich, dass ihr die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehemann in einem anderen Staat möglich wäre. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2. 1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." 3.2.
1 leg. cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat
2 leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid denselben Status wie dem Fremden zuzuerkennen, wenn der Familienangehörige nicht straffällig geworden ist (§ 34 Abs. 3 leg. cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 leg. cit.).3.2.3. Stellt ein Familienangehöriger iSd 2 Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser
Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat
Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid denselben Status wie dem Fremden zuzuerkennen, wenn der Familienangehörige nicht straffällig geworden ist (Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, leg. cit.). 3.2.4.
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind aber unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 leg. cit. erhalten alle Familienmitglieder denselben Schutzumfang.3.2.4.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind aber unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 leg. cit. erhalten alle Familienmitglieder denselben Schutzumfang. 3.2.
G 2005 anhängig.3.2.8. Die Beschwerdeführerin ist nicht iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden und gegen den Ehemann, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig. 3.2.9. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Familienverfahrens der Status einer Asylberechtigten
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.3.2.9. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Familienverfahrens der Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen. 3.2.10.
G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.10.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2.11. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 8.12.2015 gestellt wurde, also nach dem 15.11.2015, weswegen insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit")
24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.3.2.11. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 8.12.2015 gestellt wurde, also nach dem 15.11.2015, weswegen insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Dauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Dauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. 3.2.12. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.12. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2165556.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.