← Österreich

{'item': 'W215 2185552-1'}

Obsah (12)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 6§ 1§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW215 2185552-1 Spruch1) W215 2185554-1/2Z 2) W215 2185551-1/2Z 3) W215 2185552-1/2Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgeric

§ 18Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung

Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, wird Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wird Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. B) Die Revision ist jeweils

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit den Zweit- und Drittbeschwerdeführern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein stellte für sich und die Zweit- und Drittbeschwerdeführer am 02.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2)Ziffer 2 02.01.2018 und 3) 01.02.2018 (gemeint wohl: 02.01.2018), Zahlen 1)Ziffer eins 1076149803-150784730, 2) 1076150009-150784748 und 3) 1076149901-150784756, wurde die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Drittbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan

§ 8Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm2) 1076150009-150784748 und 3) 1076149901-150784756, wurde die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Drittbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der Beschwerdeführer

§ 46FPG nach Kasachstan zulässig sind.

In Spruchpunkt IV. wurde

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.dass die Abschiebungen der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig sind. In Spruchpunkt römisch vier. wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2) 02.01.2018 und 3) 01.02.2018 (gemeint wohl: 02.01.2018), Zahlen 1) 1076149803-150784730, 2) 1076150009-150784748 und 3) 1076149901-150784756, zugestellt am 08.01.2018, erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 22.01.2018 und 31.01.2018 gegenständliche Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.

  1. Die Beschwerdevorlagen vom 05.02.2018 langten am 08.02.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftliche mitgeteilt wurde. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wird für den 09.04.2018 um 08.30 Uhr eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die Erstbeschwerdeführerin, zugleich als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, geladen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2) 02.01.2018 und 3) 01.02.2018 (gemeint wohl: 02.01.2018), Zahlen 1) 1076149803-150784730, 2) 1076150009-150784748 und 3) 1076149901-150784756, wurde die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Drittbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan

§ 8Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVmMit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) und 2) 02.01.2018 und 3) 01.02.2018 (gemeint wohl: 02.01.2018), Zahlen 1) 1076149803-150784730, 2) 1076150009-150784748 und 3) 1076149901-150784756, wurde die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Drittbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der Beschwerdeführer

§ 46FPG nach Kasachstan zulässig sind.

In Spruchpunkt IV. wurde

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.dass die Abschiebungen der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig sind. In Spruchpunkt römisch vier. wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) Zu Spruchpunkt IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch vier. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl In Spruchpunkt IV. der Bescheide wurde

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt.In Spruchpunkt römisch vier. der Bescheide wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.

§ 18Abs.

1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn1.

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

§ 18Abs.

5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). 2. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285-6). Ansonsten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, nach Ablauf der einwöchigen Frist, einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof

§ 38Vw

GG zu richten (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).2. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285-6). Ansonsten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, nach Ablauf der einwöchigen Frist, einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 38, VwGG zu richten (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht angenommen, dass der Sachverhalt (nur) dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt angesehen werden kann, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt - erstmalig und zulässigerweise - neu in konkreter Weise behauptet wurde (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339; 25.03.1999, 98/20/0559, 98/20/0475 und 98/20/0577; 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389; 08.06.2000, 98/20/0510 und 99/20/0111; 21.09.2000, 98/20/0296 und 23.01.2003, 2002/20/0533; speziell zum AsylG 2005 idF vor den Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz vgl. etwa 11.06.2008, 2008/19/0216, sh. dazu auch Halm-Forstuber/Höhl/Nedwed, aaO.). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch regelmäßig betont, dass sich dies nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers ergebe (vgl. statt vieler etwa die VwGH Erkenntnisse 18.02.1999, 98/20/0423;

  1. 04.1999, 98/20/0567).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht angenommen, dass der Sachverhalt (nur) dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt angesehen werden kann, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt - erstmalig und zulässigerweise - neu in konkreter Weise behauptet wurde (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339; 25.03.1999, 98/20/0559, 98/20/0475 und 98/20/0577; 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389; 08.06.2000, 98/20/0510 und 99/20/0111; 21.09.2000, 98/20/0296 und 23.01.2003, 2002/20/0533; speziell zum AsylG 2005 in der Fassung vor den Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz vergleiche etwa 11.06.2008, 2008/19/0216, sh. dazu auch Halm-Forstuber/Höhl/Nedwed, aaO.). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch regelmäßig betont, dass sich dies nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers ergebe vergleiche statt vieler etwa die VwGH Erkenntnisse 18.02.1999, 98/20/0423;
  2. 04.1999, 98/20/0567). Bezogen auf einen möglichen Entfall der Verhandlungspflicht in Asylverfahren hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. VfGH 13.03.2013, U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. VfGH 26.06.2013, U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. VfGH 03.10.2013, U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. VfGH 03.10.2013, U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. VfGH 21.02.2014, U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. VfGH 22.11.2013, U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).Bezogen auf einen möglichen Entfall der Verhandlungspflicht in Asylverfahren hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei vergleiche dazu VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" vergleiche VfGH 13.03.2013, U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei vergleiche VfGH 26.06.2013, U 1257 aus 2012,), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe vergleiche VfGH 03.10.2013, U 477 aus 2013,), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe vergleiche VfGH 03.10.2013, U 642 aus 2012,), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten vergleiche VfGH 21.02.2014, U 152 aus 2013,), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe vergleiche VfGH 22.11.2013, U 729 aus 2013,, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden). Laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, 2014/20/0017, geht der Verwaltungsgerichtshof mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, davon aus, dass für die Auslegung der inParagraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht in gegenständlichen Bescheiden einerseits davon aus, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen nicht glaubhaft ist, andererseits aber bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Im Bescheid wird unter anderem festgestellt: "Sie brachten keine gegen Sie gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen vor. Die vorgebrachten Verfolgungshandlungen (durch ihren geschiedenen Ehemann) sind nicht glaubhaft." Diese Feststellungen passen aber nicht zum Wortlaut des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wonach "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat". Hätte die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, keine Verfolgungsgründe vorgebracht, hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in gegenständlichen Bescheiden nicht mit der Glaubwürdigkeit der Ausreisegründe und deren Asylrelevanz auseinandersetzen müssen; was es jedoch gemacht hat. Dazu kommt, dass in den Beschwerden eine unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen behauptet und die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes wird für den 09.04.2018 um 08.30 Uhr eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die Erstbeschwerdeführerin, zugleich auch als gesetzliche Vertreterin der Zweit- und Drittbeschwerdeführer, sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich geladen werden. Die Ladungen werden den Parteien des Beschwerdeverfahrens zusammen mit gegenständlichen Erkenntnissen zugestellt werden. Da vor dieser erst für den 09.04.2018 anberaumten Beschwerdeverhandlung (noch) nicht abschließend beurteilt werden kann, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten könnte,

der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerden zu treffen hat, waren die Spruchpunkte IV. der Bescheide ersatzlos zu beheben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht in gegenständlichen Bescheiden einerseits davon aus, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen nicht glaubhaft ist, andererseits aber bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Im Bescheid wird unter anderem festgestellt: "Sie brachten keine gegen Sie gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen vor. Die vorgebrachten Verfolgungshandlungen (durch ihren geschiedenen Ehemann) sind nicht glaubhaft." Diese Feststellungen passen aber nicht zum Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wonach "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat". Hätte die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, keine Verfolgungsgründe vorgebracht, hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in gegenständlichen Bescheiden nicht mit der Glaubwürdigkeit der Ausreisegründe und deren Asylrelevanz auseinandersetzen müssen; was es jedoch gemacht hat. Dazu kommt, dass in den Beschwerden eine unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen behauptet und die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes wird für den 09.04.2018 um 08.30 Uhr eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die Erstbeschwerdeführerin, zugleich auch als gesetzliche Vertreterin der Zweit- und Drittbeschwerdeführer, sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich geladen werden. Die Ladungen werden den Parteien des Beschwerdeverfahrens zusammen mit gegenständlichen Erkenntnissen zugestellt werden. Da vor dieser erst für den 09.04.2018 anberaumten Beschwerdeverhandlung (noch) nicht abschließend beurteilt werden kann, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten könnte,

der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerden zu treffen hat, waren die Spruchpunkte römisch vier. der Bescheide ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In diesen konkreten Fällen ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesen Erkenntnissen wurde ausführlich dargelegt, dass es nicht zutrifft, dass die Erstbeschwerdeführerin

In diesen konkreten Fällen ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesen Erkenntnissen wurde ausführlich dargelegt, dass es nicht zutrifft, dass die Erstbeschwerdeführerin

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, vor der erst für den 09.04.2018 anberaumten Beschwerdeverhandlung (noch) nicht abschließend beurteilt werden kann, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten könnte,

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht aber seine Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerden zu treffen hat und deshalb Spruchpunkte IV., in welchen den Beschwerden

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, vor der erst für den 09.04.2018 anberaumten Beschwerdeverhandlung (noch) nicht abschließend beurteilt werden kann, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten könnte,

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht aber seine Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerden zu treffen hat und deshalb Spruchpunkte römisch vier., in welchen den Beschwerden

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersatzlos zu beheben waren. Es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, weshalb keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersatzlos zu beheben waren. Es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, weshalb keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W215.2185552.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.