← Österreich

{'item': 'W224 2143357-1'}

Obsah (5)Artikel 135Artikel 89§ 2Artikel 139§ 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW224 2143357-1 SpruchW224 2143357-1/6Z A N T R A G gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2gemäß Artikel 139,

Artikel 135

, Absatz 4,

Artikel 89, Absatz 2 B-VG Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.

Martina WEINHANDL als Einzelrichterin gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache der XXXX , vertreten durch RAe Prof. Haslinger & Partner, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 21.11.2016, GZ. BMB-1.200/0136-Präs.12/2016, zu stellen nachfolgend denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins,

Artikel 135

, Absatz 4,

Artikel 89

, Absatz 2, B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache der römisch 40 , vertreten durch RAe Prof. Haslinger & Partner, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 21.11.2016, GZ. BMB-1.200/0136-Präs.12 aus 2016,, zu stellen nachfolgend den ANTRAG auf Aufhebung von § 2 Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2016, wegen Gesetzwidrigkeit.auf Aufhebung von Paragraph 2, Ziffer 5, der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2016,, wegen Gesetzwidrigkeit. TextI. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin besuchte von 10.09.2012 bis 08.07.2016 die landwirtschaftliche Fachschule Ritzlhof, Fachrichtung Gartenbau. Die Schule wird als vierjährige mittlere Fachschule mit Abschlussprüfung geführt. Die Beschwerdeführerin legte am 08.07.2016 die vorgesehene Abschlussprüfung, bestehend aus einer Abschlussarbeit, einer schriftlichen Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung, erfolgreich ab. Die schriftliche Klausurprüfung umfasste eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Deutsch", eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaft und Rechnungswesen" und eine achtstündige praktische Klausurarbeit im Ausbildungsschwerpunkt. Die mündliche Prüfung umfasste eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Englisch", eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet des Ausbildungsschwerpunkts und die Präsentation der Abschlussarbeit. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin wurde mit Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 10.06.2016 zur Ablegung der Berufsreifeprüfung an der Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt St. Florian zugelassen. Antragsgemäß wurde festgelegt, dass die Teilprüfung "Mathematik" schulisch an der HBLA St. Florian sowie die Teilprüfungen "Deutsch" und "Lebende Fremdsprache: Englisch" am WIFI OÖ abgelegt werden und die Teilprüfung "Fachbereich" durch die in Aussicht genommene Ablegung einer Meisterprüfung ersetzt würde. In weiterer Folge strebte die Beschwerdeführerin nicht mehr den Entfall der Teilprüfung "Fachbereich" durch die Ablegung der Meisterprüfung an, sondern beantragte mit Schreiben vom 08.09.2016 auf Grund des erfolgreichen Abschlusses der landwirtschaftlichen Fachschule Ritzlhof (Abschlussprüfung mit Ablegung einer Abschlussarbeit im Rahmen der Abschlussprüfung) den Entfall der Teilprüfung "Fachbereich" gemäß § 3 Abs. 2 Berufsreifeprüfungsgesetz - BRPG, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung nunmehr BGBl. I Nr. 47/2017,

§ 2

Z 5 der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2016.1.2. Die Beschwerdeführerin wurde mit Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 10.06.2016 zur Ablegung der Berufsreifeprüfung an der Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt St. Florian zugelassen. Antragsgemäß wurde festgelegt, dass die Teilprüfung "Mathematik" schulisch an der HBLA St. Florian sowie die Teilprüfungen "Deutsch" und "Lebende Fremdsprache: Englisch" am WIFI OÖ abgelegt werden und die Teilprüfung "Fachbereich" durch die in Aussicht genommene Ablegung einer Meisterprüfung ersetzt würde. In weiterer Folge strebte die Beschwerdeführerin nicht mehr den Entfall der Teilprüfung "Fachbereich" durch die Ablegung der Meisterprüfung an, sondern beantragte mit Schreiben vom 08.09.2016 auf Grund des erfolgreichen Abschlusses der landwirtschaftlichen Fachschule Ritzlhof (Abschlussprüfung mit Ablegung einer Abschlussarbeit im Rahmen der Abschlussprüfung) den Entfall der Teilprüfung "Fachbereich" gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Berufsreifeprüfungsgesetz - BRPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, in der Fassung nunmehr Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2017,,

Paragraph 2, Ziffer 5, der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2016,. 1.

  1. Mit der Entscheidung des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 15.09.2016 wurde die am 08.07.2016 abgelegte Abschlussprüfung samt Abschlussarbeit nicht als Teilprüfung "Fachbereich" der Berufsreifeprüfung anerkannt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der erforderliche Nachweis für den Entfall nicht erbracht werden konnte, weil es sich bei der landwirtschaftlichen Fachschule Ritzlhof um keine im Schulorganisationsgesetz geregelte vierjährige berufsbildende mittlere Schule handelte. 1.
  2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Widerspruch an die zuständige Bundesministerin für Bildung. 1.
  3. Mit Bescheid vom 21.11.2016, GZ. BMB-1.200/0136-Präs.12/2016, wies die (damalige) Bundesministerin für Bildung (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass gemäß § 2 Z 5 der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2016, die Teilprüfung "Fachbereich" gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 BRPG für Personen entfalle, die eine Abschlussprüfung von im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde, erfolgreich abgelegt hätten. Die Beschwerdeführerin habe am 08.07.2016 die Abschlussprüfung mit Ablegung einer Abschlussarbeit im Rahmen der Abschlussprüfung an der landwirtschaftlichen Fachschule Ritzlhof, Fachrichtung Gartenbau mit Ausbildungsschwerpunkt Landschaftsgärtner, erfolgreich abgelegt. Bei der landwirtschaftlichen Fachschule Ritzlhof handle es sich um keine im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelte Schulart, sondern diese Schule sei im Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2015, geregelt. Aus diesem Grund könne der beantragte Entfall der Teilprüfung "Fachbereich" der Berufsreifeprüfung nicht bewilligt werden.1.
  4. Mit Bescheid vom 21.11.2016, GZ. BMB-1.200/0136-Präs.12 aus 2016,, wies die (damalige) Bundesministerin für Bildung (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2016,, die Teilprüfung "Fachbereich" gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BRPG für Personen entfalle, die eine Abschlussprüfung von im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde, erfolgreich abgelegt hätten. Die Beschwerdeführerin habe am 08.07.2016 die Abschlussprüfung mit Ablegung einer Abschlussarbeit im Rahmen der Abschlussprüfung an der landwirtschaftlichen Fachschule Ritzlhof, Fachrichtung Gartenbau mit Ausbildungsschwerpunkt Landschaftsgärtner, erfolgreich abgelegt. Bei der landwirtschaftlichen Fachschule Ritzlhof handle es sich um keine im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelte Schulart, sondern diese Schule sei im Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2015,, geregelt. Aus diesem Grund könne der beantragte Entfall der Teilprüfung "Fachbereich" der Berufsreifeprüfung nicht bewilligt werden. 1.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, die in § 2 Z 5 der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2016, normierte Beschränkung auf Schulen, wie sie im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelt seien, sei gesetzwidrig, verstoße gegen den Gleichheitssatz, gegen das "Recht auf Bildung" und gegen das Berücksichtigungsgebot.1.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, die in Paragraph 2, Ziffer 5, der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2016,, normierte Beschränkung auf Schulen, wie sie im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelt seien, sei gesetzwidrig, verstoße gegen den Gleichheitssatz, gegen das "Recht auf Bildung" und gegen das Berücksichtigungsgebot. 1.
  7. Die (damalige) Bundesministerin für Bildung legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.12.2016 die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor. II. Präjudizialität und Anfechtungsumfang:römisch zwei. Präjudizialität und Anfechtungsumfang: 2.
  8. Präjudizialität: Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der "Gesetzwidrigkeit" nach Art. 139 Abs. 1 B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242/2001; VfGH 10.12.2012, V 22/12 ua.). Ebenso darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Verordnungsbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der "Gesetzwidrigkeit" nach Artikel 139, Absatz eins, B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242 aus 2001,; VfGH 10.12.2012, römisch fünf 22/12 ua.). Ebenso darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Antrag im Sinne des Artikel 139, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Verordnungsbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,). Die belangte Behörde wies den Widerspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 2 und § 10 BRPG iVm § 2 Z 5 der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2016, ab und führte aus, dass die an der Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule Ritzlhof am 08.07.2016 erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung samt Abschlussarbeit nicht zum Entfall der Teilprüfung aus dem "Fachbereich" der Berufsreifeprüfung berechtige. Konkret stützte sich die belangte Behörde darauf, dass es sich bei der landwirtschaftlichen Fachschule Ritzlhof, welche die Beschwerdeführerin abgeschlossen habe, um keine im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelte Schulart handle, sondern diese Schule sei im Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2015, geregelt. Der angefochtene § 2 Z 5 der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2016, wurde daher im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung des § 2 Z 5 der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2016, anzuwenden und der angefochtene § 2 Z 5 der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2016, ist daher präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG.Die belangte Behörde wies den Widerspruch der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 10, BRPG

Paragraph 2, Ziffer 5, der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2016,, ab und führte aus, dass die an der Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule Ritzlhof am 08.07.2016 erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung samt Abschlussarbeit nicht zum Entfall der Teilprüfung aus dem "Fachbereich" der Berufsreifeprüfung berechtige. Konkret stützte sich die belangte Behörde darauf, dass es sich bei der landwirtschaftlichen Fachschule Ritzlhof, welche die Beschwerdeführerin abgeschlossen habe, um keine im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelte Schulart handle, sondern diese Schule sei im Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2015,, geregelt. Der angefochtene Paragraph 2, Ziffer 5, der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2016,, wurde daher im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 5, der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2016,, anzuwenden und der angefochtene Paragraph 2, Ziffer 5, der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2016,, ist daher präjudiziell im Sinne des Artikel 89, Absatz 2,

Artikel 135

, Absatz 4,

Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

2.

  1. Anfechtungsumfang: 2.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz - BRPG), BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung (nunmehr) BGBl. I Nr. 138/2017, lauten:2.1.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz - BRPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, in der Fassung (nunmehr) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lauten: Allgemeine Bestimmungen § 1.

(1)Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:Paragraph eins,
(1)Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:
  1. Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
  2. Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
  3. Facharbeiterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990,
  4. Facharbeiterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,,
  5. mindestens dreijährige mittlere Schule,
  6. mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,
  7. mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
  8. mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961,
  9. mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
  10. Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
  11. Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
  12. Befähigungsprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
  13. Befähigungsprüfung nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
  14. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990,
  15. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,,
  16. Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948,

§ 28BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw.

Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b,9. Dienstprüfung gemäß Paragraph 28, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, bzw. Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,,

Paragraph 28, BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des

  1. Lebensjahres,
  2. erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der
  3. und
  4. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung für Berufstätige,
  5. erfolgreicher Abschluss eines gemäß § 5 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium,
  6. erfolgreicher Abschluss eines gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, durch Verordnung des zuständigen Bundesministers genannten Hauptstudienganges an einem Konservatorium,
  7. erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, oder an einer Privatuniversität gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war,
  8. erfolgreicher Abschluss eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums an einer Universität gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, oder an einer Privatuniversität gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, für welches die allgemeine Universitätsreife mittels positiv beurteilter Zulassungsprüfung nachzuweisen war,
  9. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur - MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
  10. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur - MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
  11. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,
  12. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
  13. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997.
  14. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,.

(2)Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Hochschulen, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengängen, Universitäten und akkreditierten Privatuniversitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333.
(2)Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen, Pädagogischen Hochschulen, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengängen, Universitäten und akkreditierten Privatuniversitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Ziffer 2 Punkt 11, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333.
(3)Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.
(3)Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung im Sinne des Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen. [...] Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung § 3.
(1)Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:Paragraph 3,
(1)Die Berufsreifeprüfung umfaßt folgende Teilprüfungen:
  1. Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben;
  2. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik): eine viereinhalbstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine allfällige mündliche Kompensationsprüfung;
  3. Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
  4. Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.
(2)Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 bzw. Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 2 entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.
(2)Die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen.
(3)Die Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 kann
(3)Die Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, kann
  1. auch über ein Thema abgelegt werden, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann, oder
  2. an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit auch in Form einer projektorientierten Arbeit (einschließlich einer Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) auf höherem Niveau abgelegt werden (Projektarbeit)." 2.1.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2016, lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):2.1.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2016,, lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): "§
  5. Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, entfällt für Personen, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben:"§
  6. Die Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, entfällt für Personen, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben: [...] §
  7. Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, entfällt für Personen, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben:Paragraph 2, Die Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, entfällt für Personen, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben:
  8. -
  9. [...]
  10. erfolgreiche Abschlussprüfung von im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde
  11. erfolgreiche Abschlussprüfung von im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde
  12. -
  13. [...]" Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, 13.915/1994, 15.090/1998).Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt vergleiche zB VfSlg. 8155 aus 1977,, 13.965 aus 1994,, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt vergleiche dazu zB VfSlg. 7376 aus 1974,, 7786 aus 1976,, 13.701 aus 1994,). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre vergleiche VfSlg. 12.465 aus 1990,, 13.915 aus 1994,, 15.090 aus 1998,). Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.).Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten vergleiche VfSlg. 8155 aus 1977,, 8461 aus 1978, uva.). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Bereinigung der - wie unter Punkt III. dargelegt wird - gesetzwidrigen Rechtslage die Aufhebung von § 2 Z 5 der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2016, notwendig. Die formulierten Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts richten sich somit gegen diese Bestimmung. Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 8.10.2014, G 83/2014 ua.; 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.).Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Bereinigung der - wie unter Punkt römisch drei. dargelegt wird - gesetzwidrigen Rechtslage die Aufhebung von Paragraph 2, Ziffer 5, der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2016,, notwendig. Die formulierten Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts richten sich somit gegen diese Bestimmung. Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung vergleiche VfGH 8.10.2014, G 83 aus 2014, ua.; 9.12.2014, G 136 aus 2014, ua.; 10.3.2015, G 203 aus 2014, ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136 aus 2014, ua.; 10.3.2015, G 203 aus 2014, ua.). III. Verfassungsrechtliche Bedenken:römisch drei. Verfassungsrechtliche Bedenken: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGGVerstoß gegen Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Der Gleichheitsgrundsatz bindet also auch den Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001).Der Gleichheitsgrundsatz bindet also auch den Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber (s. etwa VfSlg. 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg. 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Gemäß Art. 14a Abs. 4 lit. b B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung der Aufnahmevoraussetzungen, des Bildungszieles, der Organisationsformen, des Unterrichtsausmaßes und der Pflichtgegenstände, der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes und des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes.Gemäß Artikel 14 a, Absatz 4, Litera b, B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung der Aufnahmevoraussetzungen, des Bildungszieles, der Organisationsformen, des Unterrichtsausmaßes und der Pflichtgegenstände, der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes und des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes. Vorweg darf das Bundesverwaltungsgericht darauf verweisen, dass aus seiner Sicht grundsätzlich keine Bedenken dagegen bestehen, dass der zuständige Bundesminister in einer Verordnung abschließend jene Prüfungen festlegt, welche als gleichwertig im Hinblick auf die Teilprüfung "Fachbereich" der Berufsreifeprüfung gelten sollen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag jedoch unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 B-VG bzw. des Art. 2 StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass der Entfall der Teilprüfung "Fachbereich" der Berufsreifeprüfung davon abhängig gemacht wird, dass der erfolgreiche Abschluss von im Schulorganisationsgesetz geregelten vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde, nachgewiesen wird. Denn durch diese Anknüpfung an eine "im Schulorganisationsgesetz geregelte" vierjährige berufsbildende mittlere Schule werden Absolventen land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen, für welche die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung dem Bund, die Kompetenz zur Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 14a Abs. 4 B-VG den Ländern zukommt, ohne Prüfung der Gleichwertigkeit des Bildungsziels, des Unterrichtsausmaßes, der Pflichtgegenstände und der vermittelten Lehrinhalte der besuchten Schule institutionell von der Anrechnung bzw. Anerkennung einer Teilprüfung der Berufsreifeprüfung ausgeschlossen.Das Bundesverwaltungsgericht vermag jedoch unter dem Blickwinkel des Artikel 7, Absatz eins, B-VG bzw. des Artikel 2, StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass der Entfall der Teilprüfung "Fachbereich" der Berufsreifeprüfung davon abhängig gemacht wird, dass der erfolgreiche Abschluss von im Schulorganisationsgesetz geregelten vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde, nachgewiesen wird. Denn durch diese Anknüpfung an eine "im Schulorganisationsgesetz geregelte" vierjährige berufsbildende mittlere Schule werden Absolventen land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen, für welche die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung dem Bund, die Kompetenz zur Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung gemäß Artikel 14 a, Absatz 4, B-VG den Ländern zukommt, ohne Prüfung der Gleichwertigkeit des Bildungsziels, des Unterrichtsausmaßes, der Pflichtgegenstände und der vermittelten Lehrinhalte der besuchten Schule institutionell von der Anrechnung bzw. Anerkennung einer Teilprüfung der Berufsreifeprüfung ausgeschlossen. Wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, holte die belangte Behörde eine Stellungnahme zum Lehrplan der Fachschule Ritzlhof, Fachrichtung Gartenbau, ein, welche zu dem Ergebnis kam, dass hinsichtlich der Gesamt- bzw. Jahreswochenstundenzahl keine signifikaten Unterschiede bestünden. Die allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstände seien sowohl hinsichtlich des Umfangs und als auch der zu vermittelnden Kompetenzen vergleichbar. Die Fachbildung werde wie bei den technischen und (kunst-)gewerblichen Bundes-Fachschulen durch fachtheoretische und fachpraktische Pflichtgegenstände vermittelt. Die Formulierung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffs sei ungeachtet der fachlichen Unterschiedlichkeit vergleichbar. Gemäß § 3 Abs. 2 BRPG entfällt die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bzw. Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 2 BRPG für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 2 Z 5 der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung iVm mit § 3 Abs. 2 BRPG so zu verstehen, dass nur solche erfolgreich abgeschlossenen Abschlussprüfungen als gleichwertig gelten sollen, die in § 2 Z 5 leg. cit. abschließend genannt sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BRPG entfällt die Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, BRPG für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist Paragraph 2, Ziffer 5, der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung

mit Paragraph 3, Absatz 2, BRPG so zu verstehen, dass nur solche erfolgreich abgeschlossenen Abschlussprüfungen als gleichwertig gelten sollen, die in Paragraph 2, Ziffer 5, leg. cit. abschließend genannt sind. Eine andere, unter Umständen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungskonforme Auslegung, wonach eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung erfolgreich abgelegter Abschlussprüfungen in jedem Fall anzustellen ist und die in § 2 Z 5 der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung genannten Abschlussprüfungen jedenfalls ohne (nochmalige) individuelle Gleichwertigkeitsprüfung als gleichwertig gelten, scheint aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht geboten.Eine andere, unter Umständen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungskonforme Auslegung, wonach eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung erfolgreich abgelegter Abschlussprüfungen in jedem Fall anzustellen ist und die in Paragraph 2, Ziffer 5, der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung genannten Abschlussprüfungen jedenfalls ohne (nochmalige) individuelle Gleichwertigkeitsprüfung als gleichwertig gelten, scheint aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht geboten. Denn einerseits heißt es in den Erläuterungen zu § 3 Abs. 2 BRPG (vgl. dazu IA 152/A BlgNR

  1. GP, 9 f): "Für beide Prüfungsgebiete (Lebende Fremdsprache, Fachbereich) sollen künftig nicht unmittelbar im Gesetz, sondern in einer Verordnung des Bundesministers diejenigen Prüfungen abschließend genannt werden, die - so sie die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen - zu einem Entfall des betreffenden Prüfungsgebietes führen. [...] Im Zuge der Erlassung der Verordnung auf Grund des neuen § 3 Abs. 2 werden die Prüfungen, die zu einem Entfall der Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder 4 führen sollen, hinsichtlich Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau auf deren Gleichwertigkeit mit den Anforderungen in Abs. 1 Z 3 und 4 zu überprüfen sein."Denn einerseits heißt es in den Erläuterungen zu Paragraph 3, Absatz 2, BRPG vergleiche dazu IA 152/A BlgNR
  2. GP, 9 f): "Für beide Prüfungsgebiete (Lebende Fremdsprache, Fachbereich) sollen künftig nicht unmittelbar im Gesetz, sondern in einer Verordnung des Bundesministers diejenigen Prüfungen abschließend genannt werden, die - so sie die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen - zu einem Entfall des betreffenden Prüfungsgebietes führen. [...] Im Zuge der Erlassung der Verordnung auf Grund des neuen Paragraph 3, Absatz 2, werden die Prüfungen, die zu einem Entfall der Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 führen sollen, hinsichtlich Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau auf deren Gleichwertigkeit mit den Anforderungen in Absatz eins, Ziffer 3 und 4 zu überprüfen sein." Andererseits sprechen die Erläuterungen zur Novelle BGBl. II Nr. 218/2016 nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Auslegung, wonach parallel zur "verordneten Gleichwertigkeit" auch eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung vorgesehen wäre. Mit BGBl. II Nr. 218/2016 wurde nämlich die Wortfolge "im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten" in § 2 Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung eingefügt. In den Erläuterungen dazu heißt es:Andererseits sprechen die Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2016, nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Auslegung, wonach parallel zur "verordneten Gleichwertigkeit" auch eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung vorgesehen wäre. Mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2016, wurde nämlich die Wortfolge "im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten" in Paragraph 2, Ziffer 5, der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung eingefügt. In den Erläuterungen dazu heißt es: "Durch gegenständlichen Verordnungsentwurf soll klar geregelt werden, dass es sich im § 2 Z 5 um eine im SchOG geregelte berufsbildende mittlere Schule handeln muss, wovon der land- und forstwirtschaftliche Schulbereich nicht umfasst ist. Nach der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzlage sind gemäß Art. 14a Abs. 4 lit. b B-VG der Bund betreffend die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen zur Grundsatzgesetzgebung und die Länder zur Erlassung von Ausführungsgesetzen ermächtigt. Auf Grundlage dieses Kompetenztatbestandes obliegt die Festlegung des Prüfungsumfanges und der Prüfungsanforderungen somit dem jeweiligen Landesgesetzgeber. Dem Bundesgesetzgeber kommt somit keine inhaltliche Gestaltungsmöglichkeit zu, österreichweit einheitliche Standards hinsichtlich der Abschlussarbeit im Rahmen vierjähriger land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen vorzusehen, die den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013, betreffend den Entfall von Prüfungen entsprechen. Da § 2 Z 5 der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung auf Abschlussprüfungen an vierjährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen nicht anzuwenden ist, soll durch die geplante Novellierung unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass Absolventinnen und Absolventen vierjährigen land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen im Rahmen der Berufsreifeprüfung die Teilprüfung im Fachbereich gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Berufsreifeprüfungsgesetzes abzulegen haben.""Durch gegenständlichen Verordnungsentwurf soll klar geregelt werden, dass es sich im Paragraph 2, Ziffer 5, um eine im SchOG geregelte berufsbildende mittlere Schule handeln muss, wovon der land- und forstwirtschaftliche Schulbereich nicht umfasst ist. Nach der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzlage sind gemäß Artikel 14 a, Absatz 4, Litera b, B-VG der Bund betreffend die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen zur Grundsatzgesetzgebung und die Länder zur Erlassung von Ausführungsgesetzen ermächtigt. Auf Grundlage dieses Kompetenztatbestandes obliegt die Festlegung des Prüfungsumfanges und der Prüfungsanforderungen somit dem jeweiligen Landesgesetzgeber. Dem Bundesgesetzgeber kommt somit keine inhaltliche Gestaltungsmöglichkeit zu, österreichweit einheitliche Standards hinsichtlich der Abschlussarbeit im Rahmen vierjähriger land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen vorzusehen, die den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, des Berufsreifeprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, betreffend den Entfall von Prüfungen entsprechen. Da Paragraph 2, Ziffer 5, der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung auf Abschlussprüfungen an vierjährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen nicht anzuwenden ist, soll durch die geplante Novellierung unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass Absolventinnen und Absolventen vierjährigen land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen im Rahmen der Berufsreifeprüfung die Teilprüfung im Fachbereich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Berufsreifeprüfungsgesetzes abzulegen haben." Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat der zuständige Bundesminister bei Erlassung von § 2 Z 5 der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung gerade nicht "Prüfungen, die zu einem Entfall der Prüfungsgebiete gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder 4 führen sollen, hinsichtlich Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau auf deren Gleichwertigkeit mit den Anforderungen in Abs. 1 Z 3 und 4" (Anm.: vgl. dazu IA 152/A BlgNR
  3. GP, 10) überprüft, sondern ausschließlich auf Schulen abgestellt, die in den Anwendungsbereich des Schulorganisationsgesetzes fallen. Dass dem Bundesgesetzgeber keine inhaltliche Gestaltungsmöglichkeit zukommt, "österreichweit einheitliche Standards hinsichtlich der Abschlussarbeit im Rahmen vierjähriger land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen vorzusehen", bedeutet aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass nicht trotzdem in einem individuellen Überprüfungsverfahren geklärt werden könnte, ob auch landesrechtlich geregelte vierjährige land- und forstwirtschaftliche Schulen Abschlussprüfungen abhalten, die gleichwertig im Sinne des § 3 Abs. 2 BRPG sein könnten (vgl. dazu die im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme zum Lehrplan der von der Beschwerdeführerin besuchten Fachschule). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann der zuständige Bundesminister nämlich unter Zugrundelegung des § 3 Abs. 2 BRPG auch an Derartiges anknüpfen. Sollte der zuständige Bundesminister dann zum Ergebnis kommen, dass dies der Fall ist und eine Gleichwertigkeit vorliegt, könnte er die erfolgreiche Absolvierung einer derart gleichwertigen Abschlussprüfung in die Verordnung aufnehmen. Damit wären jene Abschlussprüfungen, die zum Entfall führen, festgelegt (vgl. § 3 Abs. 2 BRPG) und somit "abschließend genannt" (IA 152/1 BlgNR
  4. GP, 10; vgl. dazu insgesamt VfGH 1.12.2017, V 68/2017, Rz 30). Zur Prüfung der Gleichwertigkeit könnte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - ähnlich wie im universitären Bereich, wo auch unterschiedliche Rechtssetzungsauthoritäten Curricula bzw. studienrechtliche Vorschriften erlassen - einzelfallbezogen ("gleichwertig womit"; vgl. dazu die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 78 Abs. 1 UG, zB VwGH 27.5.2014, 2013/10/0186, sowie 21.1.2015, Ro 2014/10/0020, wonach entscheidend ist, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird) die jeweilige landesrechtlich geregelte land- und forstwirtschaftliche Fachschule mit einer "im Schulorganisationsgesetz geregelten" vierjährigen berufsbildenden mittleren Schule verglichen werden (vgl. dazu § 44a und § 44e Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2015, iVm § 1, § 8 und § 9 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die abschließenden Prüfungen in den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, LGBl. Nr. 141/2007, sowie §§ 27ff der Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen - Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 30/2017). Denn die Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule (vgl. § 1 Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen bzw. § 2 Abs. 4 lit. a Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz) besteht darin, die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen, die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen. Die berufsbildenden mittleren (Bundes-)Schulen haben gemäß § 52 Abs. 1 SchOG die Aufgabe, den Schülern jenes fachliche grundlegende Wissen und Können zu vermitteln, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf gewerblichem, technischem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder sozialem Gebiet befähigt. Zugleich haben sie die erworbene Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit des Schülers angemessenen Weise zu erweitern und zu vertiefen. Die Aufgaben bzw. Bildungsziele der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der berufsbildenden mittleren (Bundes-)Schulen sind somit jedenfalls vergleichbar, sodass eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht aus Gründen einer unterschiedlichen Ausbildungsintention der jeweiligen Institution ausscheidet (vgl. dazu VfGH 18.2.2016, E 172/2016, wonach im Bereich des Hochschulwesens eine Regelung, dass sogenannte "freie Wahlfächer" nicht inhaltlich, sondern über die anbietenden Institutionen bestimmt sind, verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil ein Unterschied zwischen Berufsvorbildung durch Universitäten [§ 3 Z 3 UG] und Berufsausbildung durch Fachhochschulen [§ 3 Abs. 1 FHStG] besteht).Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat der zuständige Bundesminister bei Erlassung von Paragraph 2, Ziffer 5, der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung gerade nicht "Prüfungen, die zu einem Entfall der Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 führen sollen, hinsichtlich Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau auf deren Gleichwertigkeit mit den Anforderungen in Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Anmerkung, vergleiche dazu IA 152/A BlgNR
  5. GP, 10) überprüft, sondern ausschließlich auf Schulen abgestellt, die in den Anwendungsbereich des Schulorganisationsgesetzes fallen. Dass dem Bundesgesetzgeber keine inhaltliche Gestaltungsmöglichkeit zukommt, "österreichweit einheitliche Standards hinsichtlich der Abschlussarbeit im Rahmen vierjähriger land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen vorzusehen", bedeutet aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, dass nicht trotzdem in einem individuellen Überprüfungsverfahren geklärt werden könnte, ob auch landesrechtlich geregelte vierjährige land- und forstwirtschaftliche Schulen Abschlussprüfungen abhalten, die gleichwertig im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, BRPG sein könnten vergleiche dazu die im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme zum Lehrplan der von der Beschwerdeführerin besuchten Fachschule). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann der zuständige Bundesminister nämlich unter Zugrundelegung des Paragraph 3, Absatz 2, BRPG auch an Derartiges anknüpfen. Sollte der zuständige Bundesminister dann zum Ergebnis kommen, dass dies der Fall ist und eine Gleichwertigkeit vorliegt, könnte er die erfolgreiche Absolvierung einer derart gleichwertigen Abschlussprüfung in die Verordnung aufnehmen. Damit wären jene Abschlussprüfungen, die zum Entfall führen, festgelegt vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, BRPG) und somit "abschließend genannt" (IA 152/1 BlgNR
  6. GP, 10; vergleiche dazu insgesamt VfGH 1.12.2017, römisch fünf 68 aus 2017,, Rz 30). Zur Prüfung der Gleichwertigkeit könnte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - ähnlich wie im universitären Bereich, wo auch unterschiedliche Rechtssetzungsauthoritäten Curricula bzw. studienrechtliche Vorschriften erlassen - einzelfallbezogen ("gleichwertig womit"; vergleiche dazu die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 78, Absatz eins, UG, zB VwGH 27.5.2014, 2013/10/0186, sowie 21.1.2015, Ro 2014/10/0020, wonach entscheidend ist, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird) die jeweilige landesrechtlich geregelte land- und forstwirtschaftliche Fachschule mit einer "im Schulorganisationsgesetz geregelten" vierjährigen berufsbildenden mittleren Schule verglichen werden vergleiche dazu Paragraph 44 a und Paragraph 44 e, Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2015,,

Paragraph eins,, Paragraph 8 und Paragraph 9, der Verordnung der Oö. Landesregierung über die abschließenden Prüfungen in den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, Landesgesetzblatt Nr. 141 aus 2007,, sowie Paragraphen 27 f, f, der Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen - Prüfungsordnung BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2017,). Denn die Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule vergleiche Paragraph eins, Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen bzw. Paragraph 2, Absatz 4, Litera a, Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz) besteht darin, die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen, die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen. Die berufsbildenden mittleren (Bundes-)Schulen haben gemäß Paragraph 52, Absatz eins, SchOG die Aufgabe, den Schülern jenes fachliche grundlegende Wissen und Können zu vermitteln, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf gewerblichem, technischem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder sozialem Gebiet befähigt. Zugleich haben sie die erworbene Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit des Schülers angemessenen Weise zu erweitern und zu vertiefen. Die Aufgaben bzw. Bildungsziele der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der berufsbildenden mittleren (Bundes-)Schulen sind somit jedenfalls vergleichbar, sodass eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht aus Gründen einer unterschiedlichen Ausbildungsintention der jeweiligen Institution ausscheidet vergleiche dazu VfGH 18.2.2016, E 172 aus 2016,, wonach im Bereich des Hochschulwesens eine Regelung, dass sogenannte "freie Wahlfächer" nicht inhaltlich, sondern über die anbietenden Institutionen bestimmt sind, verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil ein Unterschied zwischen Berufsvorbildung durch Universitäten [§ 3 Ziffer 3, UG] und Berufsausbildung durch Fachhochschulen [§ 3 Absatz eins, FHStG] besteht). Offenbar handelte es sich bei der Novelle BGBl. II Nr. 218/2016 um eine Kodifizierung geübter Praxis, Absolventen vierjähriger land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen im Rahmen der Berufsreifeprüfung die Teilprüfung im "Fachbereich" gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 BRPG nicht anzuerkennen.Offenbar handelte es sich bei der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2016, um eine Kodifizierung geübter Praxis, Absolventen vierjähriger land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen im Rahmen der Berufsreifeprüfung die Teilprüfung im "Fachbereich" gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BRPG nicht anzuerkennen. Aus diesen Gründen hegt das Bundesverwaltungsgericht die vorgebrachten Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen § 2 Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2016.Aus diesen Gründen hegt das Bundesverwaltungsgericht die vorgebrachten Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Paragraph 2, Ziffer 5, der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2016,. IV. Antragrömisch vier. Antrag Aus den genannten Gründen stellt das Bundesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG denAus den genannten Gründen stellt das Bundesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins,

Artikel 135

, Absatz 4,

Artikel 89

, Absatz 2, B-VG den ANTRAG auf Aufhebung von § 2 Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2016, wegen Gesetzwidrigkeit.auf Aufhebung von Paragraph 2, Ziffer 5, der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2016,, wegen Gesetzwidrigkeit. V. Aussetzung des Verfahrensrömisch fünf. Aussetzung des Verfahrens Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG die Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG

Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W224.2143357.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.