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{'item': 'W229 2173695-1'}

Obsah (7)§ 30a§ 8aArt 133§ 26§ 34§ 7§ 30

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW229 2173695-1 SpruchW229 2173695-1/15E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die

§ 30aAbs. 1 Vw

GG iVm. § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Die ordentliche Revision wird

Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2017, Zl. W229 2173695-1/2E, wurde der Antrag von XXXX vom 27.09.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.08.2017, GZ 4239 270967,

§ 8aVw

GVG abgewiesen. Die Revision wurde

Art 133Abs.

4 B-VG für zulässig erklärt.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2017, Zl. W229 2173695-1/2E, wurde der Antrag von römisch 40 vom 27.09.2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.08.2017, GZ 4239 270967,

Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

  1. Mit Beschluss vom 13.12.2017 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers, ihm die Verfahrenshilfe (u.a.) durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Abfassung und Einbringung einer ordentlichen Revision gegen den nunmehr bekämpften Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren.
  2. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 13.12.2017 wurde der nunmehr einschreitende Rechtsanwalt zum Vertreter des Revisionswerbers bestellt. Dieser Bescheid wurde dem Verfahrenshelfer am selben Tag mittels der sog. "Teilnehmer-Direktzustellung" übermittelt.
  3. Gegen den genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2017, Zl. W229 2173695-1/2E, brachte der Revisionswerber, vertreten durch den Verfahrenshelfer, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs die gegenständliche ordentliche Revision am 25.01.2018, um 13:13 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Verfügung vom 26.01.2018 wurde die Vertreterin des Verfahrenshelfers zwecks Beurteilung, ob die Revision rechtzeitig eingebracht wurde, aufgefordert, zu spezifizieren, was unter der Zustellung am 14.12.2017 zu verstehen sei bzw. schriftlich bekannt zu geben, wann der Zugriff auf den seit 13.12.2017 am Bereithaltungsserver bereitgehaltenen Bestellungsbescheid durch den Verfahrenshelfer erfolgt ist und dieses Zugriffsdatum durch entsprechende Nachweise zu belegen.
  5. In ihrer Äußerung vom 31.01.2018 führte die Vertreterin des Verfahrenshelfers dazu aus, der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts sei dem Verfahrenshelfer, XXXX , mitsamt Bescheid über die Bestellung als Verfahrenshelfer am 13.12.2017 im Web-ErV, 14:48 Uhr hinterlegt worden (siehe beiliegenden WebErV-Auszug). Nach § 89d Abs 2 GOG idgF gelte als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben jeweils der auf das Einlagen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Da im vorliegenden Fall der angefochtene Beschluss am 13.12.2017 im Web-ERV des Verfahrenshelfers hinterlegt worden sei und als Zeitpunkt der Zustellung immer der folgende Werktag gelte, gelte der 14.12.2017 als Zustellungszeitpunkt des angefochtenen Beschlusses (OGH 1 Ob 26/13z). Die Revisionsfrist ende somit am 25.01.
  6. Die Revision sei daher binnen der gesetzten Frist von sechs Wochen (§ 26 Abs 1 Z 1 VwGG) fristgerecht erhoben worden.
  7. In ihrer Äußerung vom 31.01.2018 führte die Vertreterin des Verfahrenshelfers dazu aus, der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts sei dem Verfahrenshelfer, römisch 40 , mitsamt Bescheid über die Bestellung als Verfahrenshelfer am 13.12.2017 im Web-ErV, 14:48 Uhr hinterlegt worden (siehe beiliegenden WebErV-Auszug). Nach Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG idgF gelte als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben jeweils der auf das Einlagen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Da im vorliegenden Fall der angefochtene Beschluss am 13.12.2017 im Web-ERV des Verfahrenshelfers hinterlegt worden sei und als Zeitpunkt der Zustellung immer der folgende Werktag gelte, gelte der 14.12.2017 als Zustellungszeitpunkt des angefochtenen Beschlusses (OGH 1 Ob 26/13z). Die Revisionsfrist ende somit am 25.01.
  8. Die Revision sei daher binnen der gesetzten Frist von sechs Wochen (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG) fristgerecht erhoben worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer XXXX vom 13.12.2017 über die Bestellung des einschreitenden Rechtsanwaltes wurde diesem im Wege der sog. "Teilnehmer-Direktzustellung" am 13.12.2017 übermittelt.Der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer römisch 40 vom 13.12.2017 über die Bestellung des einschreitenden Rechtsanwaltes wurde diesem im Wege der sog. "Teilnehmer-Direktzustellung" am 13.12.2017 übermittelt. Aus dem als Nachweis beigelegten WebErV-Auszug geht als Hinterlegungszeitpunkt der 13.12.2017 um 14:48.22 Uhr und als Abholzeitpunkt der 13.12.2017 um 15:59:44 Uhr hervor.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten und insbesondere aus dem vom einschreitenden Rechtsanwalt im Rahmen der Äußerung vom 31.01.2018 übermittelten WebERV-Auszug.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 30aAbs. 1 Vw

GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.3.1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 3.2.

§ 26Abs. 1 Vw

GG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt

§ 26Abs. 3 Vw

GG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.

§ 26Abs. 5 Vw

GG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.3.2.

Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt

Paragraph 26, Absatz 3, VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.

Paragraph 26, Absatz 5, VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. 3.3.

  1. Vorliegend ist für die Frage der Rechtzeitigkeit der ordentlichen Revision als fristauslösendes Ereignis die Zustellung des Bescheides über die Bestellung des einschreitenden Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer zu prüfen. 3.3.
  2. Die (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte) "Teilnehmer-Direktzustellung" ist die - technisch eröffnete - Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken im Rahmen von für den elektronischen Rechtsverkehr verwendeten EDV-Programmen zwischen Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs. Sie dient in erster Linie der Übermittlung von für einen Prozessgegner bestimmten Gleichschriften im zivilgerichtlichen Verfahren durch eine Partei des Verfahrens an eine andere Verfahrenspartei. Diesbezüglich findet sich eine Rechtsgrundlage etwa in § 112 ZPO, der eine solche Übersendung auch mittels elektronischer Post ermöglicht. Diese Bestimmung wird zuweilen auch für nach anderen3.3.
  3. Die (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte) "Teilnehmer-Direktzustellung" ist die - technisch eröffnete - Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken im Rahmen von für den elektronischen Rechtsverkehr verwendeten EDV-Programmen zwischen Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs. Sie dient in erster Linie der Übermittlung von für einen Prozessgegner bestimmten Gleichschriften im zivilgerichtlichen Verfahren durch eine Partei des Verfahrens an eine andere Verfahrenspartei. Diesbezüglich findet sich eine Rechtsgrundlage etwa in Paragraph 112, ZPO, der eine solche Übersendung auch mittels elektronischer Post ermöglicht. Diese Bestimmung wird zuweilen auch für nach anderen Gesetzen zu führende Verfahren für anwendbar erklärt (vgl. § 40 Abs. 4 ASGG und § 24 Abs. 1 AußStrG) (vgl. zuletzt VwGH vom 13.06.2017, Ra 2016/01/0289).Gesetzen zu führende Verfahren für anwendbar erklärt vergleiche Paragraph 40, Absatz 4, ASGG und Paragraph 24, Absatz eins, AußStrG) vergleiche zuletzt VwGH vom 13.06.2017, Ra 2016/01/0289). Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" ist im (hier vorliegenden) Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere stellt § 89d Abs. 2 GOG, auf den sich der Revisionswerber - in seiner Stellungnahme vom
  4. Mai 2017 - der Sache nach beruft, eine solche nicht dar. Diese Bestimmung stellt - unter ausdrücklichen Verweis auf § 89a Abs. 2 GOG - auf elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben ab, wozu der gegenständliche Bestellungsbescheid zweifellos nicht zu zählen ist. Auch § 37 ZustG kommt als Rechtsgrundlage für einen solchen Zustellvorgang nicht in Betracht, weil weder Anhaltspunkte für die Mitteilung einer "elektronischen Zustelladresse" durch den Verfahrenshelfer für das gegenständliche Verfahren (vgl. § 2 Z 5 ZustG) noch für die Erteilung eines Auftrages

§ 34Abs. 1 Zust

G durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorliegen. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers ist auch § 75 Abs. 2 VwGG nicht anwendbar, weil diese Bestimmung den Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes sowie von Eingaben im Sinne des § 72 Abs. 1 VwGG regelt. Ebenso wenig bietet § 21 BVwGG (elektronischer Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht) eine Rechtsgrundlage für die "Bereitstellung" des gegenständlichen Bestellungsbescheides. Es liegt daher ein Zustellmangel vor. Ein solcher Zustellmangel kann jedoch

§ 7Zust

G geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Es kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an (vgl. wiederum VwGH vom 13.06.2017, Ra 2016/01/0289 mHa VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0109, sowie VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/20/0267, jeweils mwN).Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" ist im (hier vorliegenden) Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere stellt Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG, auf den sich der Revisionswerber - in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2017 - der Sache nach beruft, eine solche nicht dar. Diese Bestimmung stellt - unter ausdrücklichen Verweis auf Paragraph 89 a, Absatz 2, GOG - auf elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben ab, wozu der gegenständliche Bestellungsbescheid zweifellos nicht zu zählen ist. Auch Paragraph 37, ZustG kommt als Rechtsgrundlage für einen solchen Zustellvorgang nicht in Betracht, weil weder Anhaltspunkte für die Mitteilung einer "elektronischen Zustelladresse" durch den Verfahrenshelfer für das gegenständliche Verfahren vergleiche Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) noch für die Erteilung eines Auftrages

Paragraph 34, Absatz eins, ZustG durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorliegen. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers ist auch Paragraph 75, Absatz 2, VwGG nicht anwendbar, weil diese Bestimmung den Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes sowie von Eingaben im Sinne des Paragraph 72, Absatz eins, VwGG regelt. Ebenso wenig bietet Paragraph 21, BVwGG (elektronischer Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht) eine Rechtsgrundlage für die "Bereitstellung" des gegenständlichen Bestellungsbescheides. Es liegt daher ein Zustellmangel vor. Ein solcher Zustellmangel kann jedoch

Paragraph 7, ZustG geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Es kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an vergleiche wiederum VwGH vom 13.06.2017, Ra 2016/01/0289 mHa VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0109, sowie VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/20/0267, jeweils mwN). 3.3.

  1. Aufgrund der dargelegten Rechtslage kann der - in der erwähnten Stellungnahme vom 31.01.2018 geäußerten - Ansicht des Revisionswerbers, die Frist zur Erhebung der Revision hätte nicht schon am 13.12.2017, sondern erst am 14.12.2017 zu laufen begonnen, nicht gefolgt werden, zumal sich - wie festgestellt - ergibt, dass der Verfahrenshelfer den Beschluss am 13.12.2017 um 15.59 Uhr vom Bereitstellungserver abgeholt hat und nicht zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen hat (vgl. den Beschluss vom VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0229).3.3.
  2. Aufgrund der dargelegten Rechtslage kann der - in der erwähnten Stellungnahme vom 31.01.2018 geäußerten - Ansicht des Revisionswerbers, die Frist zur Erhebung der Revision hätte nicht schon am 13.12.2017, sondern erst am 14.12.2017 zu laufen begonnen, nicht gefolgt werden, zumal sich - wie festgestellt - ergibt, dass der Verfahrenshelfer den Beschluss am 13.12.2017 um 15.59 Uhr vom Bereitstellungserver abgeholt hat und nicht zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen hat vergleiche den Beschluss vom VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0229). 3.3.
  3. Ausgehend von der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer am 13.12.2017, war der letzte Tag der

§ 26Abs. 1 i

Vm Abs. 33.3.4. Ausgehend von der Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer am 13.12.2017, war der letzte Tag der

Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist daher der 24.01.2018 und erweist sich die erst am 25.01.2018 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revision als verspätet. Die Revision war daher

§ 30Abs. 1 Vw

GG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war daher

Paragraph 30, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W229.2173695.1.00

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