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W238 2186059-1

Obsah (11)§ 8aArt. 133§ 10§ 6§ 56§ 9Art. 130Art. 52§ 64§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW238 2186059-1 SpruchW238 2186059-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelri

§ 8a

A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 09.01.2018 sprach das Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS)

§ 10i

Vm § 38 AlVG den Verlust des Anspruchs der Notstandshilfe (richtig: des Arbeitslosengeldes) des nunmehrigen Antragstellers im Zeitraum vom 29.12.2017 bis 02.02.2018 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Antragsteller die Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX GmbH als Verladearbeiter vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 09.01.2018 sprach das Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS)

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Verlust des Anspruchs der Notstandshilfe (richtig: des Arbeitslosengeldes) des nunmehrigen Antragstellers im Zeitraum vom 29.12.2017 bis 02.02.2018 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Antragsteller die Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 GmbH als Verladearbeiter vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid des AMS vom 30.01.2018 wurde

§ 10i

Vm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs der Notstandshilfe des nunmehrigen Antragstellers im Zeitraum vom 03.02.2018 bis 08.02.2018 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. In der Begründung wurde abermals ausgeführt, dass der nunmehrige Antragsteller die Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX GmbH als Verladearbeiter vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 30.01.2018 wurde

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs der Notstandshilfe des nunmehrigen Antragstellers im Zeitraum vom 03.02.2018 bis 08.02.2018 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. In der Begründung wurde abermals ausgeführt, dass der nunmehrige Antragsteller die Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 GmbH als Verladearbeiter vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass er die Arbeitsaufnahme nicht vereitelt habe und seinen Verpflichtungen so gut wie möglich nachgekommen sei. Er sei am 29.12.2017 pünktlich um 8 Uhr zum Bewerbungsgespräch bei der Firma XXXX erschienen. Er sei dort seit einem Jahr als arbeitsuchend vorgemerkt, seine Bewerbungsunterlagen seien bereits vorhanden gewesen. Sein Lebenslauf sei nach wie vor aktuell gewesen, weshalb er keine Kopie des Lebenslaufs mitgenommen habe. Er habe nur einen Meldezettel und eine Kopie seines Passes mitgenommen, um sich auszuweisen. Nach dem Hinweis, er solle erneut eine Bewerbung vorlegen, habe der Beschwerdeführer noch am selben Tag seinen Lebenslauf und eine Bewerbung per E-Mail geschickt. Das firmeneigene Bewerbungsformular habe er nach bestem Gewissen ausgefüllt wie im Vorjahr. Ihm sei jedoch von einer Mitarbeiterin der Firma unterstellt worden, dass er das Formular unzureichend ausgefüllt habe. Da diese mit einem Dialekt gesprochen habe, habe der Beschwerdeführer nicht alles verstehen können. Nach dem missglückten Termin habe er sofort das AMS aufgesucht, um mit seinem Berater zu sprechen. Da dieser nicht da gewesen sei, habe er den Vorfall nur beim Infopoint erklären können. Anschließend habe er seine Bewerbungsunterlagen per E-Mail an die Firma XXXX übermittelt. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 29.12.2017 bis 08.02.2018 sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass er die Arbeitsaufnahme nicht vereitelt habe und seinen Verpflichtungen so gut wie möglich nachgekommen sei. Er sei am 29.12.2017 pünktlich um 8 Uhr zum Bewerbungsgespräch bei der Firma römisch 40 erschienen. Er sei dort seit einem Jahr als arbeitsuchend vorgemerkt, seine Bewerbungsunterlagen seien bereits vorhanden gewesen. Sein Lebenslauf sei nach wie vor aktuell gewesen, weshalb er keine Kopie des Lebenslaufs mitgenommen habe. Er habe nur einen Meldezettel und eine Kopie seines Passes mitgenommen, um sich auszuweisen. Nach dem Hinweis, er solle erneut eine Bewerbung vorlegen, habe der Beschwerdeführer noch am selben Tag seinen Lebenslauf und eine Bewerbung per E-Mail geschickt. Das firmeneigene Bewerbungsformular habe er nach bestem Gewissen ausgefüllt wie im Vorjahr. Ihm sei jedoch von einer Mitarbeiterin der Firma unterstellt worden, dass er das Formular unzureichend ausgefüllt habe. Da diese mit einem Dialekt gesprochen habe, habe der Beschwerdeführer nicht alles verstehen können. Nach dem missglückten Termin habe er sofort das AMS aufgesucht, um mit seinem Berater zu sprechen. Da dieser nicht da gewesen sei, habe er den Vorfall nur beim Infopoint erklären können. Anschließend habe er seine Bewerbungsunterlagen per E-Mail an die Firma römisch 40 übermittelt. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 29.12.2017 bis 08.02.2018 sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  3. Gleichzeitig mit der Einbringung der Beschwerde beantragte der Einschreiter unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts. Im Verfahrenshilfeantrag wurde auf die bereits beim AMS eingebrachte Beschwerde verwiesen. Die Nachreichung von Belegen (Kontoauszug, Lohnbestätigung) wurde angekündigt.
  4. Am 14.02.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vor. In einer Stellungnahme der belangten Behörde wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der Antragsteller seit September 2016 im Leistungsbezug befinde. Seine Notstandshilfe betrage € 33,03 täglich. Dem Antragsteller sei am 20.12.2017 ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle bei der Firma XXXX übermittelt worden. Am 29.12.2017 habe das AMS die Rückmeldung des Dienstgebers erhalten, wonach der Antragsteller beim Bewerbungsgespräch unfreundlich gewesen sei, keinen Lebenslauf bei sich gehabt habe und auch sonst keine Unterlagen vorlegen habe können. Am 29.12.2017 habe der Antragsteller veraltete Bewerbungsunterlagen aus dem Jahr 2015 an den Dienstgeber gesendet. Die Beschwerde erscheine wenig erfolgversprechend, aber nicht offenbar mutwillig. In einer weiteren Stellungnahme des AMS wurde klargestellt, dass gegenständlich zwei Bescheide erlassen worden seien. Der Bescheid vom 09.01.2018 betreffe den Verlust des Arbeitslosengeldes und der Bescheid vom 30.01.2018 erkenne über den Verlust der Notstandshilfe.
  5. Am 14.02.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vor. In einer Stellungnahme der belangten Behörde wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der Antragsteller seit September 2016 im Leistungsbezug befinde. Seine Notstandshilfe betrage € 33,03 täglich. Dem Antragsteller sei am 20.12.2017 ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle bei der Firma römisch 40 übermittelt worden. Am 29.12.2017 habe das AMS die Rückmeldung des Dienstgebers erhalten, wonach der Antragsteller beim Bewerbungsgespräch unfreundlich gewesen sei, keinen Lebenslauf bei sich gehabt habe und auch sonst keine Unterlagen vorlegen habe können. Am 29.12.2017 habe der Antragsteller veraltete Bewerbungsunterlagen aus dem Jahr 2015 an den Dienstgeber gesendet. Die Beschwerde erscheine wenig erfolgversprechend, aber nicht offenbar mutwillig. In einer weiteren Stellungnahme des AMS wurde klargestellt, dass gegenständlich zwei Bescheide erlassen worden seien. Der Bescheid vom 09.01.2018 betreffe den Verlust des Arbeitslosengeldes und der Bescheid vom 30.01.2018 erkenne über den Verlust der Notstandshilfe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
  7. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ist aktenkundig und nicht strittig.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat.

§ 9BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist (lediglich) ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe unterliegt daher der Zuständigkeit eines Einzelrichters. Zu A) Abweisung des Antrages: 3.

  1. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet wie folgt:3.
  2. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet wie folgt: "Verfahrenshilfe § 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt." 3.3.

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).3.3.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat darauf verwiesen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht und

Art. 52Abs.

3 GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Art. 47 GRC auf die Rechtsprechung des EGMR zurückgreift. Demnach ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist (EGMR 26.02.2002 Del Sol, Appl. 46.800/99 Rz20). Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist aber etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.03.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz 51, 54). Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers kann aber etwa von der finanziellen Situation der Partei, den (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie von Rechten Dritter oder auch der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.03.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz 52).Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat darauf verwiesen, dass Artikel 47, Absatz 2, GRC Artikel 6, Absatz eins, EMRK entspricht und

Artikel 52

, Absatz 3, GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Artikel 47, GRC auf die Rechtsprechung des EGMR zurückgreift. Demnach ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist (EGMR 26.02.2002 Del Sol, Appl. 46.800/99 Rz20). Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist aber etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.03.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz 51, 54). Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers kann aber etwa von der finanziellen Situation der Partei, den (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie von Rechten Dritter oder auch der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.03.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Rz 52). Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof verweisen in ständiger Judikatur zur Verfahrenshilfe auf die Judikatur des EuGH und des EGMR (z.B. VfGH 25.06.2015, VfSlg 19.989; VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Für die Beurteilung eines Verfahrenshilfeantrages sind somit verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.).Für die Beurteilung eines Verfahrenshilfeantrages sind somit verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff.). 3.4. Nach § 8a Abs. 2 erster Satz VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen.3.4. Nach Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen.

§ 64Abs.

1 Z 3 ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nur in solchen Fällen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Eine Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis und Intelligenz bzw. an Rechtskenntnissen dieser verfügt. In Einzelfällen kann auch die besondere Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller von Relevanz sein. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 64 ZPO, Rz 16).

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nur in solchen Fällen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Eine Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis und Intelligenz bzw. an Rechtskenntnissen dieser verfügt. In Einzelfällen kann auch die besondere Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller von Relevanz sein. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 64, ZPO, Rz 16). Dies entspricht auch den vom Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der in § 40 Abs. 1 VwGVG (der die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse regelt) normierten "Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege" entwickelten Kriterien. Demnach ist ein solches Interesse dann gegeben, wenn die Sach- oder Rechtslage durch besondere Schwierigkeiten gekennzeichnet oder dies durch besondere persönliche Verhältnisse des Antragstellers (etwa im Hinblick auf die Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller) indiziert ist. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist deshalb auch dann zu verwehren, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH 08.09.2009, 2009/17/0095). Das Gericht hat dazu eine Prognose hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens zu erstellen (vgl. VwGH 26.01.2001, 2001/02/0012).Dies entspricht auch den vom Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der in Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG (der die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse regelt) normierten "Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege" entwickelten Kriterien. Demnach ist ein solches Interesse dann gegeben, wenn die Sach- oder Rechtslage durch besondere Schwierigkeiten gekennzeichnet oder dies durch besondere persönliche Verhältnisse des Antragstellers (etwa im Hinblick auf die Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller) indiziert ist. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist deshalb auch dann zu verwehren, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind vergleiche das Erkenntnis des VwGH 08.09.2009, 2009/17/0095). Das Gericht hat dazu eine Prognose hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens zu erstellen vergleiche VwGH 26.01.2001, 2001/02/0012). Somit entspricht die "Erforderlichkeit" iSd § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO im Wesentlichen jener des § 40 VwGVG, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zweitgenannten Bestimmung auch auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO zu übertragen ist.Somit entspricht die "Erforderlichkeit" iSd Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO im Wesentlichen jener des Paragraph 40, VwGVG, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zweitgenannten Bestimmung auch auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu übertragen ist. 3.5. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren insbesondere das Verhalten des Antragstellers anlässlich seines Bewerbungsgesprächs am 29.12.2017 entscheidungserheblich ist. In diesem Zusammenhang sind der festzustellende Sachverhalt und die damit verbundenen Rechtsfragen nicht derart komplex, dass es aus den dargelegten Gründen geboten wäre, dem Antragsteller einen Rechtsvertreter beizugeben, zumal er seinen Standpunkt bereits in der Beschwerde dargelegt und darauf basierende Anträge gestellt hat. Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller nach etwaiger Beschwerdevorentscheidung durch die Behörde zur Abfassung eines Vorlageantrages, der im Übrigen

§ 15Vw

GVG keiner weiteren Begründung bedarf, oder in einer etwaigen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, da es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage, sondern vielmehr um die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, insbesondere der Umstände rund um das Nichtzustandekommen der in Rede stehenden Beschäftigung geht, welche unter Mitwirkung des Antragsteller zu erfolgen hat. Es ist auch vor dem Hintergrund der bereits erhobenen Beschwerde nicht zu erkennen, dass der Antragsteller die wahren Verhältnisse vor der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag.Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller nach etwaiger Beschwerdevorentscheidung durch die Behörde zur Abfassung eines Vorlageantrages, der im Übrigen

Paragraph 15, VwGVG keiner weiteren Begründung bedarf, oder in einer etwaigen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, da es vorliegend nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage, sondern vielmehr um die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, insbesondere der Umstände rund um das Nichtzustandekommen der in Rede stehenden Beschäftigung geht, welche unter Mitwirkung des Antragsteller zu erfolgen hat. Es ist auch vor dem Hintergrund der bereits erhobenen Beschwerde nicht zu erkennen, dass der Antragsteller die wahren Verhältnisse vor der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermag. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen Verhandlung, z.B. wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch das erkennende Gericht, weshalb der Antragsteller durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt. 3.6. Verfahrenshilfe ist

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.3.6. Verfahrenshilfe ist

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Aus den unter Pkt. II.3.

  1. dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.Aus den unter Pkt. römisch zwei.3.
  2. dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Prüfung, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Auch kommt es nicht mehr darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Trotz des Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a Vw

GVG liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage zur Gewährung von Verfahrenshilfe sowohl durch den EGMR als auch durch den EuGH hinreichend geklärt ist (vgl. dazu VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0049). Zudem ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 40 VwGVG sowie zu den einschlägigen Bestimmungen der ZPO auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO übertragbar. Letztlich handelt es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe stets um eine einzelfallbezogene Beurteilung.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Trotz des Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 a, VwGVG liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage zur Gewährung von Verfahrenshilfe sowohl durch den EGMR als auch durch den EuGH hinreichend geklärt ist vergleiche dazu VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0049). Zudem ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 40, VwGVG sowie zu den einschlägigen Bestimmungen der ZPO auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO übertragbar. Letztlich handelt es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe stets um eine einzelfallbezogene Beurteilung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W238.2186059.1.00

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