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{'item': 'W247 2160913-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 28§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW247 2160913-1 SpruchW247 2160913-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter H

den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57A) Die Beschwerde wird

den Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die beschwerdeführenden Partei ist afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei reiste spätestens am 15.10.2015 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am 16.10.2015 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt wurde. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI niederschriftlich einvernommen.
  2. Die beschwerdeführende Partei reiste spätestens am 15.10.2015 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am 16.10.2015 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt wurde. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI niederschriftlich einvernommen.
  3. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er als Afghane keine Rechte im Iran habe und auch keinen Schulabschluss machen könne. Aus diesem Grund habe er den Iran verlassen. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da dort Krieg herrsche. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er Angst vor dem Krieg und der unsicheren Lage in Afghanistan habe. In Bezug auf sein Alter gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren und daher minderjährig zu sein.
  4. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er als Afghane keine Rechte im Iran habe und auch keinen Schulabschluss machen könne. Aus diesem Grund habe er den Iran verlassen. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da dort Krieg herrsche. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er Angst vor dem Krieg und der unsicheren Lage in Afghanistan habe. In Bezug auf sein Alter gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren und daher minderjährig zu sein. 2.
  5. In der Folge wurde aufgrund eines Handwurzelröntgens (Schreiben vom " XXXX " vom 30.10.2015) festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des Beschwerdeführers zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis "Schmeling 4, GP 31" vorliegt.2.
  6. In der Folge wurde aufgrund eines Handwurzelröntgens (Schreiben vom " römisch 40 " vom 30.10.2015) festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des Beschwerdeführers zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31" vorliegt. Aufgrund dieses Ergebnisses wurde sodann ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis gelangt, dass das höchstmögliche Mindestalter mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX mit XXXX anzunehmen und das daraus errechnete Geburtsdatum der XXXX sei. Es könne damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 15.10.2015 von einem Mindestalter von XXXX Jahren ausgegangen werden. Das behauptete Geburtsdatum ( XXXX ) sei mit dem festgelegten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum vereinbar, die Differenz betrage 17 Tage. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden.Aufgrund dieses Ergebnisses wurde sodann ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis gelangt, dass das höchstmögliche Mindestalter mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 mit römisch 40 anzunehmen und das daraus errechnete Geburtsdatum der römisch 40 sei. Es könne damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 15.10.2015 von einem Mindestalter von römisch 40 Jahren ausgegangen werden. Das behauptete Geburtsdatum ( römisch 40 ) sei mit dem festgelegten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum vereinbar, die Differenz betrage 17 Tage. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden.
  7. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.05.2017 machte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen vor seiner Ausreise zusammenfassend geltend, dass er im Iran geboren und bis zu seiner Flucht im Iran wohnhaft gewesen sei. Er sei niemals in Afghanistan wohnhaft gewesen. Er habe bis zu seiner Flucht in der Landwirtschaft gearbeitet und könne Traktorfahren. Er habe gut leben können und täglich 40000 Toman verdient. Auch sein Vater habe gearbeitet und hätten sie sich so Geld ersparen können. Seine gesamte Verwandtschaft lebe im Iran und lebe seine Familie von den Einkünften seines Vaters. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Ausweis im Iran gehabt habe und dieser von iranischen Polizisten für ungültig erklärt worden sei. Da ein illegaler Aufenthalt im Iran nicht möglich gewesen sei, hätte er entweder nach Afghanistan zurückkehren oder nach Syrien in den Krieg ziehen müssen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er ein Bleiberecht erhalten würde, sofern er sich für den Kriegseinsatz für Syrien melden würde. Dies sei jedoch eine Lüge gewesen, weshalb er nach Europa gegangen sei. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Nach Afghanistan könne er nicht, da er niemanden dort kenne und weder mit der Kultur noch den Gesetzen dort vertraut wäre. 4.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

§ 18Abs.

1 Z. 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 4.

  1. In der Bescheidbegründung traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen zur Personen des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Auch bestünde für die beschwerdeführende Partei nicht die reale Gefahr, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihres Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen würden.4.
  2. In der Bescheidbegründung traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen zur Personen des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Auch bestünde für die beschwerdeführende Partei nicht die reale Gefahr, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihres Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen würden. 4.
  3. Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe, die seine Person betreffen würden, geltend gemacht habe. Dies ergebe sich daraus, dass er im Iran geboren sei und niemals in Afghanistan gelebt habe. Er habe somit keinerlei persönliche Bedrohung oder Verfolgung behauptet und sei dies auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner dauernden Abwesenheit aus seinem Herkunftsstaat nicht anzunehmen. Die von ihm angeführten Gründe, weshalb er seine Wahlheimat Iran verlassen habe, seien für das gegenständliche Asylverfahren nicht relevant, da seine afghanische Staatsangehörigkeit unzweifelhaft feststehe. Er habe keine asylrelevanten Gründe für sein Heimatland glaubhaft machen können. 4.
  4. Zu den Feststellungen der Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verweis auf die Länderfeststellungen beweiswürdigend aus, dass er weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefährdung glaubhaft habe machen können. Da nach den ho. Länderfeststellungen keine allgemeine Gefahr festgestellt werden habe können, gehe die Behörde davon aus, dass ihm in seinem Heimatland auch keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheine daher eine Ansiedelung in Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch insgesamt zumutbar. Ihm sei im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt die aktuelle Situation in der Provinz XXXX und die Situation der Rückkehrer nach Afghanistan nähergebracht worden und habe er dazu angegeben, dass entgegen den Länderfeststellungen täglich hunderte Menschen ums Leben kommen würden und es in Afghanistan viele kriminelle Organisationen und Schlepper gebe. Dazu sei zu sagen, dass seine Angaben genereller Natur und nicht geeignet wären, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit habe er keinerlei Verfolgung und Bedrohung zu befürchten. Bei den Schiiten handle es sich zwar um eine Minderheit, eine Auseinandersetzung zwischen Sunniten, welche die Mehrheit bilden würden und Schiiten, sei im Alltagsleben in Afghanistan selten. Auch hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zu den Hazara könne ausgeführt werden, dass Hazara entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung keiner gezielten Diskriminierung ausgesetzt seien.4.
  5. Zu den Feststellungen der Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verweis auf die Länderfeststellungen beweiswürdigend aus, dass er weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefährdung glaubhaft habe machen können. Da nach den ho. Länderfeststellungen keine allgemeine Gefahr festgestellt werden habe können, gehe die Behörde davon aus, dass ihm in seinem Heimatland auch keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheine daher eine Ansiedelung in Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch insgesamt zumutbar. Ihm sei im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt die aktuelle Situation in der Provinz römisch 40 und die Situation der Rückkehrer nach Afghanistan nähergebracht worden und habe er dazu angegeben, dass entgegen den Länderfeststellungen täglich hunderte Menschen ums Leben kommen würden und es in Afghanistan viele kriminelle Organisationen und Schlepper gebe. Dazu sei zu sagen, dass seine Angaben genereller Natur und nicht geeignet wären, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit habe er keinerlei Verfolgung und Bedrohung zu befürchten. Bei den Schiiten handle es sich zwar um eine Minderheit, eine Auseinandersetzung zwischen Sunniten, welche die Mehrheit bilden würden und Schiiten, sei im Alltagsleben in Afghanistan selten. Auch hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zu den Hazara könne ausgeführt werden, dass Hazara entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung keiner gezielten Diskriminierung ausgesetzt seien. 4.
  6. Bei ihm handle es sich um einen arbeitsfähigen, jungen Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft und habe diese Arbeit ihm im Iran nach eigenen Angaben ein durchaus brauchbares Leben ermöglicht. Er habe sich im Zuge seines Aufenthalts in Österreich relativ gute Deutschkenntnisse aneignen können, was ihm als zusätzliche Qualifikation zugutekomme. Eine Reintegration in Afghanistan sei ihm ohne Probleme möglich. Zudem bestünde die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, wodurch es ihm möglich sei, auch in der Übergangszeit, bis er selbst Arbeit gefunden habe, sich selbst zu versorgen. 4.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam zu dem Schluss, dass aus den vorgebrachten Gründen keine asylrelevanten Feststellungen hervorgegangen seien. 4.
  8. Demnach - so das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - könnten die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus seinem Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde.
  9. Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 06.06.2017 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung bzw. rechtlicher Beurteilung und infolge dessen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens ein. Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass die belangte Behörde die gesamte Situation im Kontext verkenne. Der Beschwerdeführer habe angegeben, bis zu seiner Flucht im Iran wohnhaft und niemals in Afghanistan gewesen zu sein. Es handle sich bei ihm zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, zumal er glaubhaft angegeben habe, dass er seit dem
  2. Lebensjahr in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Wenn die belangte Behörde daraus aber schließe, dass jedenfalls davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine ausweglose Lage geraten würde, so werde hier außer Acht gelassen, dass für ihn die Unterstützung durch seine Familie bei einer alleinigen Rückkehr nach Afghanistan komplett wegfallen würde. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative etwa in die Hauptstadt Kabul oder andere Provinzen stünde ihm mangels eines sozialen oder familiären Netzwerkes nicht zur Verfügung. Er habe keinerlei Bezug zu Afghanistan und kenne die örtlichen Gegebenheiten nicht. Es könne aufgrund der ihn betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, da er in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Das Verfahren sei insofern mit einem Verfahrensmangel behaftet, als es die belangte Behörde verabsäumt habe, wesentliche Umstände zur Beurteilung einer möglichen Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu ermitteln. Da somit in Afghanistan für ihn möglicherweise eine existenzbedrohende Situation bestünde, sei Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher abzuändern und ihm subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäß, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird; 2.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wird; 3.) in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; 4.); in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die gegen ihn gefällte Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt werde 5.) falls notwendig eine mündliche Verhandlung anberaumen.
  3. Mit Schriftsatz vom 06.06.2017 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung bzw. rechtlicher Beurteilung und infolge dessen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens ein. Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass die belangte Behörde die gesamte Situation im Kontext verkenne. Der Beschwerdeführer habe angegeben, bis zu seiner Flucht im Iran wohnhaft und niemals in Afghanistan gewesen zu sein. Es handle sich bei ihm zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, zumal er glaubhaft angegeben habe, dass er seit dem
  4. Lebensjahr in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Wenn die belangte Behörde daraus aber schließe, dass jedenfalls davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine ausweglose Lage geraten würde, so werde hier außer Acht gelassen, dass für ihn die Unterstützung durch seine Familie bei einer alleinigen Rückkehr nach Afghanistan komplett wegfallen würde. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative etwa in die Hauptstadt Kabul oder andere Provinzen stünde ihm mangels eines sozialen oder familiären Netzwerkes nicht zur Verfügung. Er habe keinerlei Bezug zu Afghanistan und kenne die örtlichen Gegebenheiten nicht. Es könne aufgrund der ihn betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, da er in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Das Verfahren sei insofern mit einem Verfahrensmangel behaftet, als es die belangte Behörde verabsäumt habe, wesentliche Umstände zur Beurteilung einer möglichen Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu ermitteln. Da somit in Afghanistan für ihn möglicherweise eine existenzbedrohende Situation bestünde, sei Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides daher abzuändern und ihm subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäß, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird; 2.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wird; 3.) in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; 4.); in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die gegen ihn gefällte Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt werde 5.) falls notwendig eine mündliche Verhandlung anberaumen.
  5. Die Beschwerdevorlage vom 07.06.2017 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2017 ein.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2017, Zl. W247 2160913-1/3Z, wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2017, Zl. W247 2160913-1/3Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Mit Schriftsatz vom 09.08.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer folgende Berichte -Strichaufzählung Staatendokumentation Afghanistan vom 02.03.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation Afghanistan Aktualisierung der Sicherheitslage 22.06.2017 -Strichaufzählung Gutachten Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 -Strichaufzählung Gutachten Mag. Karl Mahringer Aktualisierung vom 15.05.2017 und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 29.08.2017 ein.
  2. Mit Schriftsatz vom 23.08.2017, hg. eingelangt am 24.08.2017, langte eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen und dem Gutachten ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei, jedoch bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran gelebt habe. Er habe bereits erstinstanzlich angegeben, dass er Afghanistan nie gesehen habe. Das vom Gericht herangezogene Gutachten sei nicht als Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Fall anwendbar, da es nur rudimentär die Situation der afghanischen Großstände Kabul, Mazare-e-Sharif und Herat behandle. Er sei nie in einer dieser Großstädte gewesen. Weiters behandle das Gutachten in keiner Weise die Akkulturation auf die Identität eines Rückkehrers. Wenn im Gutachten pauschal ausgeführt werde, dass "die Integration" von Rückkehrern nach einer zwei- bis vierwöchigen Orientierungsphase gesichert sei, sei diese Feststellung unzureichend, da auf die individuelle Situation eines jeden Rückkehrers abzustellen sei. Er verfüge über keinerlei soziales und familiäres Netzwerk in Afghanistan, auf das er im Falle einer Abschiebung zurückgreifen könnte und wäre der afghanische Staat nicht fähig, ihm Unterstützung zu bieten. Er würde sich somit aufgrund der im Ausland stattgefundenen Sozialisierung in eine ausweglose Lage begeben, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde. Problematisch sei überdies, dass zurückkehrende Afghanen laut Gutachten als potentiell gefährliche Menschen angesehen und manche sogar verhaftet würden. Als Stellungnahme zur Staatendokumentation Afghanistan Aktualisierung vom 22.06.2017 werde ausgeführt, dass laut Länderinformationen alle Provinzen von Gewalt betroffen seien. Obwohl Kabul als relativ sicher gelte, werde diese Stadt regelmäßig von Attentaten erschüttert. Obwohl Herat weiters als relativ sicher gelte, seien im Zeitraum von 01.09.2015 bis 31.05.2016 insgesamt 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert worden. Die Situation in Afghanistan bleibe angespannt und fänden Angriffe der Taliban nicht nur in abgelegenen Provinzen, sondern auch in den genannten Großstädten statt.
  3. Am 05.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für FARSI eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: "[...] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF: Ich heiße XXXX . Ich wurde am XXXX (= XXXX ) in der Provinz XXXX im Iran geboren. Ich wurde im Dorf XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren.BF: Ich heiße römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 (= römisch 40 ) in der Provinz römisch 40 im Iran geboren. Ich wurde im Dorf römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren. RI: Jetzt fehlt noch die Staatsangehörigkeit und der Wohnort, wo Sie sich zuletzt aufgehalten haben. BF: Ich bin afghanischer Staatsangehöriger und habe mich zuletzt im Dorf XXXX aufgehalten.BF: Ich bin afghanischer Staatsangehöriger und habe mich zuletzt im Dorf römisch 40 aufgehalten. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Hazara und Afghane. RI: Was ist Ihre erste Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Dari. Da ich im Iran geboren bin und auch dort aufwuchs, fühle ich mich Farsi zu sprechen wohler. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin moslemischer Schiit. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie bisher ausgeübt? BF: Ich habe fünf Jahre die Schule besucht. Mit 13 Jahren habe ich begonnen, zu arbeiten. Ich habe meinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Ich habe keine Berufsausbildung. Ich habe meinen Vater unterstützt, mit der Arbeit mit dem Traktor. Ich habe keine Berufsausbildung. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt Ihres Lebens in Afghanistan gelebt? BF: Nein, überhaupt nicht. RI: Wo hat Ihre Familie in Afghanistan gelebt, bevor sie in den Iran gegangen ist? BF: Ich glaube, in XXXX .BF: Ich glaube, in römisch 40 . RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit im Iran? BF: Alle leben dort. RI: Zählen Sie diese bitte auf. BF: Mein Vater, meine Mutter, meine drei Schwestern und ein Bruder. RI: Gibt es sonstige Verwandte? BF: Die meisten Verwandten leben im Iran. RI: Leben die alle in derselben Stadt? BF: Einige leben in XXXX oder XXXX oder in der Stadt XXXX .BF: Einige leben in römisch 40 oder römisch 40 oder in der Stadt römisch 40 . RI: In welcher Stadt leben Ihr Vater, Ihre Mutter, Ihre drei Schwestern und Ihr Bruder? BF: Im Dorf XXXX .BF: Im Dorf römisch 40 . RI: Welche Verwandten leben in XXXX ?RI: Welche Verwandten leben in römisch 40 ? BF: Meine Tante mütterlicherseits ist in XXXX . Meine Tante väterlicherseits ist in XXXX . Zwei Onkel väterlicherseits leben in der Stadt XXXX .BF: Meine Tante mütterlicherseits ist in römisch 40 . Meine Tante väterlicherseits ist in römisch 40 . Zwei Onkel väterlicherseits leben in der Stadt römisch 40 . RI: Gibt es noch Verwandte von Ihnen, die in Afghanistan leben und wenn ja, in welcher Stadt? BF: Ich habe dort niemanden. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort im Iran auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF: Nein. RI: Gibt es Verwandte von Ihnen, die außerhalb vom Iran leben und wenn ja, wo? BF: Ich habe niemanden. Alle sind im Iran. RI: Vorhalt: Sie haben vorhin gesagt, die meisten Verwandten von Ihnen leben im Iran. Das bedeutet, dass Sie auch Verwandte haben müssen, die nicht im Iran leben. BF: Alle leben im Iran. RI: Wann haben Ihre Verwandten Afghanistan verlassen und was war der Grund der Flucht? BF: Meinen Sie meine Familie? RI: Ich meine Ihre Familie, die vorher in Afghanistan gelebt hat und dann in den Iran gezogen ist. Meine Frage war, wann das war und aus welchem Grund? BF: Den Grund dafür kenne ich nicht. Vermutlich wegen dem Krieg. Meine Familie lebt seit 30 Jahren im Iran. RI: Haben diese im Iran lebenden Verwandten einen legalen Aufenthalt dort? BF: Sie haben einen befristeten Aufenthaltstitel. RI: Hoffen Ihre im Iran lebenden Verwandten darauf, nach Österreich nachkommen zu können? BF: Sie möchten bei ihrem Sohn leben, und ich lebe hier. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren im Iran lebenden Verwandten und zu wem im Speziellen? BF: Über What's App schreibe ich meinen Eltern. RI: Und wie oft? BF: Täglich, da sie besorgt um mich sind, schreibe ich ihnen täglich, wie es mir geht und was ich mache. RI: Haben Sie in Österreich lebende Verwandte? BF: Nein. RI: Wie finanziert Ihre im Iran lebende Familie ihren Unterhalt? BF: Mein Vater arbeitet und von seinem Einkommen sorgt er für den Lebensunterhalt der Familie. RI: Was arbeitet Ihr Vater? BF: Er arbeitet in der Landwirtschaft, in einem Pistaziengarten. RI: Gibt es Verwandte von Ihnen, die in Europa leben und wenn ja, welche? BF: Nein. RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist? BF: Am 15.10.
  4. RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise in Österreich wieder einmal im Iran oder Afghanistan gewesen, im Rahmen einer Reise oder eines Urlaubs? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Ich bin im Iran geboren und bin auch dort aufgewachsen. Wir hatten einen befristeten Aufenthaltstitel. Ich habe fünf Jahre die Schule besucht. Da ich ein Afghane bin, wurde ich aus der Schule geworfen. Ich konnte nicht mehr zur Schule gehen. Daher war ich gezwungen, zu arbeiten. Im Iran war ich der Gewalt der Iraner ausgesetzt. Ich wurde von den Iranern geschlagen. Ich wurde diskriminiert. Wegen meiner Herkunft wurde ich diskriminiert und beleidigt. Ich konnte mir nicht einmal eine SIM-Karte kaufen. Wir konnten nicht mit der Familie in einen Erholungspark. Man erlaubte uns das nicht. Afghanen, vor allem Hazara wurden von den Iranern unterdrückt. Meine Aufenthaltskarte wurde mir von den Beamten weggenommen und eingezogen. Es wurde mir gesagt, ich müsste nach Afghanistan oder in den Krieg nach Syrien, um an Dokumente zu kommen. Daher war ich gezwungen, wegzugehen. Da ich in Afghanistan niemanden hatte, ich habe weder eine Schulbildung noch eine Berufsausbildung - meine Sprache unterscheidet sich. Ich spreche Farsi. Da sich meine Aussprache verändert hat, wäre ich von den Afghanen bestimmt nicht akzeptiert worden. Wenn ich nach Afghanistan gegangen wäre, hätte ich bestimmt Probleme bekommen. Ich habe dort keine Unterkunft, wäre bestimmt auf der Straße gelandet. Afghanistan ist nicht sicher. Vor allem nicht für Hazara. Auch hier in Österreich lachen mich die anderen Afghanen aus. Sie bezeichnen mich als "kleiner Iraner". Afghanistan ist nicht sicher. Am 25.
  5. gab es einen Anschlag auf die Moschee namens Imam Zaman. Man hat zuerst die Moschee beschossen. Dann haben sie ihre Messer herausgeholt und die Köpfe abgeschnitten. Erst dann haben sie sich in die Luft gesprengt. RI: Wo ist diese Moschee? BF: In Kabul. RI: Haben Sie noch weitere Vorbringen zu Ihrem Fluchtgrund? BF: Das war alles. Wenn ich im Iran geblieben wäre, müsste ich wegen Beschaffung der Dokumente in den Krieg nach Syrien ziehen. Und zu Afghanistan: Ich war noch nie in Afghanistan und habe dort niemanden. RI: Haben Sie noch weitere Ausführungen oder Ergänzungen? BF: Zum Schluss möchte ich über die Lage der Schiiten, die in Afghanistan getötet wurden, etwas ausführen. RI: Meine Frage ist konkret zu Ihnen und Ihrer Person und Ihrem persönlichen Fluchtgrund. Haben Sie dazu noch Ausführungen oder Ergänzungen? BF: Das waren meine Gründe. Ich konnte nicht im Iran bleiben, da ich in den Krieg nach Syrien ziehen müsste. Meine Familie hat mir angeraten, den Iran zu verlassen und auch nicht nach Afghanistan zu gehen, da dort seit 30 Jahren Krieg herrscht. Das war alles. RI: Vorhaltung: Sie haben weder bei der Ersteinvernahme noch bei der Einvernahme vor dem BFA von persönlichen Misshandlungen und Schlägen im Iran gesprochen. Wieso haben Sie das nicht schon in der Ersteinvernahme bzw. in der Befragung vor dem BFA vorgebracht? BF: Es wurde mir nicht gestattet, ausführlich zu sprechen. Es wurde mir gesagt, dass ich kurze Antworten geben soll. RI: Vorhaltung: Sie haben in Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 17.05.2017 auf Seite 5 in Zusammenhang mit der Schilderung Ihrer Fluchtgründe angegeben: "Mir wurde mitgeteilt, dass ich ein Bleiberecht erhalten würde, sofern ich mich für den Kriegseinsatz nach Syrien melden würde. Dies ist jedoch eine Lüge. Deshalb bin ich nach Europa gegangen." Meine Frage also jetzt: Weil Sie von einer Lüge gesprochen haben. Meinen Sie, dass es Ihnen klar war, dass Sie kein Bleiberecht erhalten würden, auch wenn Sie sich für den Kriegseinsatz nach Syrien melden würden? BF: Ja, wenn ich in den Syrien gezogen wäre, hätte ich dennoch keine Dokumente bekommen. Das ist alles eine Lüge. RI: Das heißt, das war sowieso nie eine Option? BF: Ich bin aus diesem Land geflüchtet, ich bin vor Gewalt und vor Krieg geflüchtet. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten? BF: Nein, das war alles. RI: Hatten Sie im Iran Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? BF: Politische Probleme hatte ich keine. Ich hatte ethnische Probleme. Die Iraner haben mich ausgelacht, mich diskriminiert und beleidigt. Die Iraner sind völkerfeindlich. RI: Was befürchten Sie konkret im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Ich war noch nie in Afghanistan. Afghanistan ist nicht sicher, vor allem nicht für die Hazara. Die Moschee Iman Zaman wurde angegriffen. Ich bin Hazara und Schiit. Wenn die Taliban oder die Daesh mich erwischen, werden sie mich nicht am Leben lassen. RI: Wieso glauben Sie das? BF: Ich sehe das täglich, dass Hazara ausgerottet werden, ihnen die Köpfe abgeschnitten werden. RI: Wo sehen Sie das? BF: Von den Medien, in Facebook, Nachrichten, BBC und im afghanischen Nachrichtensender Tolo News kann man die Nachrichten in Afghanistan folgen. RI: Folgen Sie dem afghanischen Nachrichtensender Tolo News über das Internet? BF: Ja. RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise? BF: Von Anfang an nicht. Als ich hierhergekommen bin, habe ich gesehen, dass die Menschen hier sehr freundlich und nett sind. RI: Wo sind Sie zurzeit in Österreich untergebracht? BF (antwortet ohne Übersetzung auf Deutsch): In XXXX .BF (antwortet ohne Übersetzung auf Deutsch): In römisch 40 . RI: Wieviel hat die Flucht aus dem Iran gekostet? BF: 1.200,-- Euro. Bis zur Türkei wurde die Reise von meiner Familie mit dem Schlepper vereinbart. Wieviel meine Familie mit dem Schlepper vereinbart hatte, weiß ich nicht. Von der Türkei bis nach Österreich habe ich 1.200,-- Euro ausgegeben. RI: Wie konnten Sie sich das Reisegeld leisten? BF: Von meinen Ersparnissen. Ich hatte mit meinem Vater gearbeitet. RI: Wie geht es Ihnen? Sind Sie gesund? BF: Körperlich bin ich gesund. RI: Sind Sie zurzeit in ärztlicher Behandlung? BF: Nein. RI: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? BF: Nein, wenn ich erkältet bin, gehe ich dann zum Arzt. RI: Haben Sie irgendwelche chronischen Krankheiten oder Gebrechen? BF: Nein. RI: Was wussten Sie vor Ihrer Abreise über Österreich? BF: Ich wusste, dass Österreich ein demokratischer Staat ist. Dass hier Menschlichkeit zählt und kein Krieg herrscht. RI: Wie war Ihre Fluchtroute vom Iran nach Österreich? BF: Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Slowakei und Österreich. Ich weiß es nicht, ob es Slowenien oder die Slowakei war. Es war im Zuge des Flüchtlingsstromes. RI: Wo wollten Sie ursprünglich hin? BF: Andere sagten, es wäre besser, nach Schweden zu reisen. Dort wäre die Lage besser. Ich sah Österreich für mich besser und bin deshalb dann von Deutschland nach Österreich zurückgekommen. RI: Haben Sie in irgendeinem Land - über welches Sie gereist sind - einen Asylantrag gestellt? BF: Nein, in Deutschland wurden mir die Fingerabdrücke abgenommen. Es wurde mir gesagt, dass diese Fingerabdrücke nur für die Polizei zählen und nicht wichtig sind. RI: Vorhaltung: Im Rahmen der Ersteinvernahme am
  6. Oktober 2015 haben Sie auf Seite 5 des Protokolls auf die Frage 9.
  7. "Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?" ausgeführt, "Ja, in Deutschland." Was stimmt jetzt? BF: Nein, ich habe gesagt, dass mir in Deutschland die Fingerabdrücke abgenommen wurden und mir aber gesagt wurde, dass diese Fingerabdrücke nicht wichtig sind. RI: Wurde Ihnen die Niederschrift aus der Erstbefragung seinerzeit rückübersetzt? BF: Ich habe keine Kopie bekommen. RI: Das war nicht meine Frage. Meine Frage war, wurde Ihnen die Niederschrift rückübersetzt? BF: Nein, es wurde mir nicht rückübersetzt. RI: Es ist auf jeder Seite unterschrieben worden. Ist das Ihre Unterschrift auf der Niederschrift? (RI gibt dem BF das Protokoll zur Ansicht und BF bestätigt seine Unterschrift). BF: Bei meiner Einvernahme beim BFA in Graz wollte ich eine Kopie meiner Erstbefragung haben. Da ich auch dem damaligen Dolmetscher gesagt habe, dass ich nicht sicher bin, ob der Dolmetscher bei der Erstbefragung alles korrekt protokolliert hat oder nicht. Dieser Dolmetscher sagte mir, dass alles korrekt protokolliert wurde. RI: Sind Sie in Österreich politisch aktiv oder waren Sie vorher im Iran politisch aktiv? BF: Nein. RI: Sind Sie in einem Verein oder Freizeitklub in Österreich? BF: Nein, ich wollte in einen Fußballverein, aber da es vollbesetzt war, gab es keinen Platz für mich. RI: Sie wollten beim Fußballverein mitmachen, als Spieler oder Trainer? BF: Als Spieler. RI: Haben Sie österreichische Freunde oder Bekannte? BF: Ja. RI: Haben Sie einen Sprachkurs in Österreich besucht? BF: Ich habe einen Deutschkurs von der Caritas besucht. Ich habe mich auch in XXXX an einer Schule eingeschrieben. Es wurde mir gesagt, dass ich warten muss. In XXXX war ich auch in einer Schule. Dort wurde mir gesagt, dass die XXXX für mich zuständig ist.BF: Ich habe einen Deutschkurs von der Caritas besucht. Ich habe mich auch in römisch 40 an einer Schule eingeschrieben. Es wurde mir gesagt, dass ich warten muss. In römisch 40 war ich auch in einer Schule. Dort wurde mir gesagt, dass die römisch 40 für mich zuständig ist. RI: Haben Sie Deutschkurse absolviert? BF: Ja. RI: Auf welchem Niveau haben Sie den letzten Sprachkurs abgeschlossen? BF: A
  8. Seit ich in Österreich bin, bin ich in XXXX untergebracht. Wir haben kopierte Zettel bekommen. Wir hatten kein Buch zum Lernen. Die Deutschlehrerin hat uns kopierte Unterlagen zur Verfügung gestellt und wir haben dann zum Schluss eine Bestätigung bekommen, dass wir den A1-Kurs abgeschlossen haben, aber eigentlich hatten wir den Kurs gar nicht abgeschlossen. Nur die Lehrerin hatte keine weiteren Stunden zum Unterrichten zur Verfügung gestellt bekommen.BF: A
  9. Seit ich in Österreich bin, bin ich in römisch 40 untergebracht. Wir haben kopierte Zettel bekommen. Wir hatten kein Buch zum Lernen. Die Deutschlehrerin hat uns kopierte Unterlagen zur Verfügung gestellt und wir haben dann zum Schluss eine Bestätigung bekommen, dass wir den A1-Kurs abgeschlossen haben, aber eigentlich hatten wir den Kurs gar nicht abgeschlossen. Nur die Lehrerin hatte keine weiteren Stunden zum Unterrichten zur Verfügung gestellt bekommen. BFV legt vier Unterlagen vor, welche zum Akt genommen werden. R: Das heißt, eine Unterhaltung auf Deutsch wird nicht möglich sein? BF (ohne Übersetzung): Ein bisschen. RI (ohne Übersetzung): Wie gefällt Ihnen Österreich? Was mögen Sie an Österreich BF: In Österreich ....(an D) Können Sie mir das bitte übersetzen? RI beendet die Unterhaltung ohne Übersetzung. RI: Haben Sie andere Kurse oder Fortbildungen in Österreich besucht? Wenn ja, welche und wann? BF: Nein. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF: Ich möchte zunächst die Sprache lernen und dann möchte ich arbeiten. RI: Gibt es einen Beruf, den Sie in Österreich ausüben wollen? BF: Ja, Koch und Kellner. RI: Haben Sie sich schon darüber informiert, welche Voraussetzungen Sie mitbringen müssen, um Koch und Kellner in Österreich zu lernen? BF: Ja, ich muss den B1-Kurs abschließen und müsste dann eine vierjährige Lehre machen. RI: Ihnen wurden vorab Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und Sie wurden zu einer allfälligen Stellungnahme bis 29.08.2017 aufgefordert. Sie haben am 23.08.2017 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Ich möchte Ihnen nun Gelegenheit geben eine mündliche Stellungnahme abzugeben. Möchten Sie das? BF: Nur dass es für die Hazara in Afghanistan keine Sicherheit gibt. Hazara werden dort getötet, ausgerottet, vernichtet und abgeschlachtet. Ich war noch nie in Afghanistan und möchte auch nicht dorthin. RI an BFV: Haben Sie noch Fragen an den Beschwerdeführer? BFV: Fragen habe ich keine. Ich möchte jedoch eine Stellungnahme abgeben: Ich lege eine ACCORD-Beantwortung vor, aus welcher hervorgeht, dass Afghanen, insbesondere Hazara, die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben, in Afghanistan als Eindringlinge gesehen werden, sie dort keine Zukunft haben und entweder in die Kriminalität oder in die Drogenszene abgleiten. Die Unterlage möge zum Akt genommen werden. Der BF ist im Iran geboren und aufgewachsen. Afghanistan ist für ihn ein fremdes Land. Er spricht Farsi und wäre bei einer etwaigen Rückkehr allein aufgrund seiner Aussprache Diskriminierungen und Unterdrückungen ausgesetzt. Der BF hat keinerlei Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Er verfügt über keine vernünftige Schulausbildung und auch über keine Berufsausbildung. Er würde bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten und wären die staatlichen Behörden nicht in der Lage, ihm entsprechenden Schutz zu gewähren. Weiters sei darauf hingewiesen, dass der BF der Volksgruppe der Hazara entstammt und schiitischer Moslem ist. Dieser wäre ein leichtes Opfer für die Taliban oder der IS, da ihm jegliche familiäre Unterstützung in Afghanistan fehlt. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin prekär. Es gab unlängst Anschläge in Kabul, welche gezielt auf eine schiitische Moschee gerichtet waren. Weiters möchte ich anmerken, dass im Rahmen der Flüchtlingswelle bei den Erstbefragungen oftmals die Rückübersetzungen nicht durchgeführt wurden. Dies konnte ich damals als Dolmetscherin bei der Polizei selbst miterfahren. Daher ist es nicht unüblich, dass man dem Asylwerber gesagt hat, dass sie nur unterschreiben müssen, ohne dass rückübersetzt wurde. RI an BF: Möchten Sie abschließend noch etwas anmerken oder ergänzen? BF: Ich möchte Sie ersuchen, dass ich in diesem Land bleiben kann. Ich habe österreichische Freunde. Ich habe auch die Kultur kennengelernt und möchte diesem Staat dienen. Ich bin hierhergekommen, um zu arbeiten und nicht um mich vom Sozialamt unterstützen zu lassen. BFV zieht nach Rücksprache mit dem BF die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides zurück und hält die Beschwerde hinsichtlich der anderen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides weiterhin aufrecht.BFV zieht nach Rücksprache mit dem BF die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück und hält die Beschwerde hinsichtlich der anderen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides weiterhin aufrecht. RI an BF: Ihnen wird das Sitzungsprotokoll nun rückübersetzt. [...]"
  10. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wurde aufrechterhalten.
  11. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wurde aufrechterhalten. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen/Dokumente vor: * Bestätigung betreffend Freiwilligenarbeit im Pflegewohnhaus XXXX vom 01.09.2017* Bestätigung betreffend Freiwilligenarbeit im Pflegewohnhaus römisch 40 vom 01.09.2017 * Schreiben der Markgemeinde XXXX vom 31.08.2017* Schreiben der Markgemeinde römisch 40 vom 31.08.2017 * Teilnahmebestätigung betreffend Deutschkurs vom 22.06.2017 * Empfehlungsschreiben XXXX vom 01.09.2017* Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 01.09.2017 * Anfragebeantwortung ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) vom 12.06.2015 zu Afghanistan: Situation für Afghanen (insbesondere Hazara), die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen (u.a. mögliche Ausgrenzung oder Belästigungen); Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus den Iran zurückkehren II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.10.2015, der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 16.10.2015 vor der Landespolizeidirektion XXXX , der Einvernahme des Beschwerdeführers am 17.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde vom 06.06.2017 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2017 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.10.2015, der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 16.10.2015 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , der Einvernahme des Beschwerdeführers am 17.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde vom 06.06.2017 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2017 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der Beschwerdeführer ist am XXXX oder am XXXX im Iran in der Provinz XXXX im Dorf XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa im Jahr 2015 gelebt hat.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 oder am römisch 40 im Iran in der Provinz römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa im Jahr 2015 gelebt hat. Der Beschwerdeführer besuchte 5 Jahre die Grundschule und arbeitete seit seinem
  14. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise in der Landwirtschaft. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie drei minderjährige Schwestern und ein minderjähriger Bruder sind nach wie vor im Iran im Heimatdorf des Beschwerdeführers wohnhaft. Die Familie des Beschwerdeführers lebt von den Einkünften des Vaters des Beschwerdeführers. Weiters leben sechs Onkel und acht Tanten des Beschwerdeführers im Iran. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Angehörigen fast täglich Kontakt über das Internet. Er verfügt über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. Er gehört keinem Verein oder Klub an. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A
  15. Er ist seit dem Jahr 2016 als freiwilliger Mitarbeiter im Pflegewohnhaus XXXX der Caritas tätig. Der Beschwerdeführer leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten.Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. Er gehört keinem Verein oder Klub an. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A
  16. Er ist seit dem Jahr 2016 als freiwilliger Mitarbeiter im Pflegewohnhaus römisch 40 der Caritas tätig. Der Beschwerdeführer leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Familie des Beschwerdeführers wäre bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verließ den Iran im September 2015 und reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich ein, wo er am 15.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  17. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2017 erfolgte beschwerdeseitige Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird nunmehr von Beschwerdeseite nicht mehr behauptet, dass dem BF in Afghanistan eine an aslyrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.Durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2017 erfolgte beschwerdeseitige Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird nunmehr von Beschwerdeseite nicht mehr behauptet, dass dem BF in Afghanistan eine an aslyrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.
  18. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. 1.
  19. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.4.
  20. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 22.06.2017 (Aktualisierung der Sicherheitslage -Q2.2107): "[...] Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  21. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kundus, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). [...] High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kundus (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). [...] 1.4.
  22. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017: [...] Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
  23. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). [...] Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016). Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016). Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet - (AI 24.2.2016). Bildung Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004).Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Seit dem Jahr 2000 hat sich die durchschnittliche Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen von 2,5 Jahren auf 9,3 Jahre erhöht (AF 2015). Das afghanische Bildungsministerium errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60%. Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen. Frauen und Mädchen gehen öfter zu Schule wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen. USAID hat 84.000 afghanische Mädchen dabei unterstützt Schulen innerhalb ihrer Gemeinden besuchen zu können, damit sich nicht durch teilweise gefährliche Gegenden pendeln müssen (USAID 19.12.2016). Laut dem afghanischen Statistikbüro, gab es landesweit 15.645 Schulen, 9.184.494 Schüler/innen, davon waren 362.906 weiblich. Diese Zahlen beinhalten alle Schultypen, dazu zählen Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren, etc. Die Zahl der Schülerinnen hat sich im Zeitraum 2015-2016 zum Vergleichszeitraum 2014 - 2015 um 2,2% erhöht. Die Gesamtzahl der Lehrer/innen betrug 199.509, davon waren 63.911 Frauen (CSO 2016). [...] Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
  24. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
  25. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015). [...] Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). [...] Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). [...] Iran Seit
  26. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Staatliches Pensionssystem Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016). Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). [...] Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
  27. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). [...] Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen, Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtung eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016). [...] 1.4.
  28. Auszug aus dem Gutachten von Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 (Aktualisierung vom 15.05.2017): Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich aus den Fragen I bis VIII keine Gründe ergeben, welche die Rückkehr nach Afghanistan von männlichen Einzelpersonen unmöglich machen, ein besonderes Erschwernis darstellen oder eine Gefährdung der Rückkehrer bedeuten würden. Die Rückreise nach Kabul und Mazar-e Sharif aus Europa ist direkt möglich (über Dubai oder Istanbul) sowie nach Herat über Kabul. Tickets kosten zwischen 380 bis 500€.Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich aus den Fragen römisch eins bis römisch acht keine Gründe ergeben, welche die Rückkehr nach Afghanistan von männlichen Einzelpersonen unmöglich machen, ein besonderes Erschwernis darstellen oder eine Gefährdung der Rückkehrer bedeuten würden. Die Rückreise nach Kabul und Mazar-e Sharif aus Europa ist direkt möglich (über Dubai oder Istanbul) sowie nach Herat über Kabul. Tickets kosten zwischen 380 bis 500€. Der Drang der afghanischen Flüchtlinge nach Europa war und ist sehr stark beeinflusst von den falschen Vorstellungen und Erwartung der Flüchtlinge sowie den geschäftigen Versprechungen der Schlepper. Aber ebenso ist die Erwartung in Europa über Afghanistan durch falsche, einseitige Berichterstattung der Medien bzw. einen Teil der Meinungsmacher und Unkenntnis geprägt. Kabul hat ähnlich Probleme wie jede schnellwachsende Mega City eines Entwicklungslandes. Herat und Mazar-e Sharif sind zwei aufstrebende, unter den gegebenen Umständen, gut verwaltete Städte. Der Integrationserfolg eines Rückkehrers in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat hängt ausschließlich vom Willen des Rückkehrers ab. Eine Rückkehrberatung und Hilfe bei der Ankunft in der Zielstadt würden die Integration beschleunigen. Je länger der Rückkehrer in Europa war, desto schwieriger die Integration in Afghanistan. [...] I.a) Wie stellt sich die allgemeine Versorgungslage in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat dar (etwa: Möglichkeit der Beschaffung von Wohnraum und Lebensmittel, Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur dar)?römisch eins.a) Wie stellt sich die allgemeine Versorgungslage in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat dar (etwa: Möglichkeit der Beschaffung von Wohnraum und Lebensmittel, Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur dar)? Die allgemeine Versorgungslage und allgemeine Infrastruktur ist in Summe als befriedigend zu bewerten. Alle notwendigen Infrastrukturen sind im ausreichenden Umfang vorhanden, und es gibt keine gravierenden Engpässe und Mängel in der allgemeinen Versorgungslage. b) Gibt es diesbezüglich merkbare Unterschiede zwischen den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat? Zwischen den Städten Kabul, Mazar e Sharif und Herat gibt es keine wesentlichen Unterschiede. Durch die geringere Bevölkerung in Herat und Mazar-e Sharif ist die Infrastruktur in weiten Teilen etwas besser als in Kabul. II. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?römisch zwei. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar? a) erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/ oder Berufsausbildung b) erwerbsfähige Rückkehrer mit grundlegender Schul- und/ oder Berufsausbildung c) erwerbsfähige Rückkehrer mit fundierter Schul- und/ oder Berufsausbildung Eine differenzierte Beantwortung von a) bis c) ist nicht möglich und hat keine Auswirkung auf die Möglichkeiten. Die Verdienstmöglichkeiten für männliche Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte sind ohne Einschränkung in den Punkten a) bis c) gegeben. d) Fragestellung a) bis c), wenn bereits Arbeitserfahrung (in oder außerhalb Afghanistans) gesammelt wurde (etwa: Landwirtschaft, handwerkliche Tätigkeit, Fabrikarbeit, Verkaufstätigkeit, Gelegenheitsarbeit)? Arbeitserfahrung ist auch in Afghanistan von Vorteil (für Auslandserfahrung ist anzumerken, dass Berufsbilder nicht immer nach Afghanistan übertragen werden können). e) Besteht die Möglichkeit der Verrichtung allenfalls minderqualifizierter Tätigkeit auch für jene Rückkehrer, die über keine hinreichende Schul- und/oder Berufsausbildung oder Arbeitserfahrung verfügen? In der Regel wird kein Unterschied gemacht, ob es sich um einen Rückkehrer handelt oder nicht, solange der Rückkehrer bereit ist, unter afghanischen Bedingungen zu arbeiten, dies gilt auch für Rückkehrer ohne entsprechender schulischen oder beruflichen Qualifikation. Die Verrichtung allenfalls minderqualifizierter Tätigkeit ist auch für Rückkehrer, die über keine hinreichende Schul- und/oder Berufsausbildung oder Arbeitserfahrung verfügen, uneingeschränkt möglich. III.a) Wie hoch sind die Lebenshaltungskosten in den Großstädten für die Sicherung existenzieller Bedürfnisse (Nahrung, Behausung)?römisch drei.a) Wie hoch sind die Lebenshaltungskosten in den Großstädten für die Sicherung existenzieller Bedürfnisse (Nahrung, Behausung)? Hiezu gibt es keine zeitnahen, offiziellen Statistiken, auf Grund der langjährigen Erfahrung des SV im Nahrungsbereich in Afghanistan erscheint das Ergebnis der Befragung realistisch. Die Frage nach den Kosten/Monat in US $ wurde wie folgt beantwortet: Kabul Herat Mazar-e Sharif -Strichaufzählung Essen 100 100 100 -Strichaufzählung Obdach 40 25 25 (bei 4 Bewohnern je Raum) -Strichaufzählung medizinische Versorgung ist in den Spitälern kostenlos. b) ist die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit (differenziert nach den Gruppen II.a) bis c)) realistisch?b) ist die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit (differenziert nach den Gruppen römisch zwei.a) bis c)) realistisch? Die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit ist in den Gruppen II.a) bis c) als realistisch anzusehen. Für alle Stufen der schulischen und oder beruflichen Qualifizierung gibt es Arbeitsmöglichkeiten. Der Rückkehrer wird allerdings eine Zeit von 3 bis 6 Monate benötigen, um sich zu orientieren und Arbeit zu finden.Die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit ist in den Gruppen römisch zwei.a) bis c) als realistisch anzusehen. Für alle Stufen der schulischen und oder beruflichen Qualifizierung gibt es Arbeitsmöglichkeiten. Der Rückkehrer wird allerdings eine Zeit von 3 bis 6 Monate benötigen, um sich zu orientieren und Arbeit zu finden. IV. Gibt es Belege fürrömisch vier. Gibt es Belege für a) andauernde schwerste körperliche Beeinträchtigung oder b) Todesfälle von an sich erwerbsfähigen und gesunden Rückkehrern (etwa durch: Hungersnöte, Obdachlosigkeit bei Kälte) aufgrund nur mangelnder Deckung der grundlegenden Existenzbedürfnisse? Wenn ja: Handelt es sich dabei um Ausnahmefälle bzw. sind nähere Umstände hiezu eruierbar? Wenn nein: ist eruierbar, wodurch a) und b) vermieden werden konnten? Zu dieser Frage wurden hinsichtlich der Rückkehrer aus Europa keine Anhaltspunkte gefunden, weder positive noch negative. Eine Ursache, warum keine Beispiele gefunden werden konnten, dürfte im Umstand liegen, dass es noch nicht so viele Rückkehrer aus Europa gibt und das familiäre Netzwerk besser funktioniert als in Europa dargestellt. Betrachtet man den Befund der Fragen I bis VIII, gibt es auch keinen Grund, warum solche Ereignisse in einer der drei Städte auftreten sollten.Betrachtet man den Befund der Fragen römisch eins bis römisch acht, gibt es auch keinen Grund, warum solche Ereignisse in einer der drei Städte auftreten sollten. [...] V.c) Bestehen funktionierende Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer durch Familienangehörige, die sich in anderen Teilen Afghanistans aufhalten (etwa: Bankverbindungen, Übermittlung von Sachleistungen/Geld, Hawala)?römisch fünf.c) Bestehen funktionierende Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer durch Familienangehörige, die sich in anderen Teilen Afghanistans aufhalten (etwa: Bankverbindungen, Übermittlung von Sachleistungen/Geld, Hawala)? Der Familienzusammenhalt in Afghanistan ist noch sehr stark, und daher gibt es immer Unterstützung für die Rückkehrer. Geldzuwendungen sind unwahrscheinlich, Sachleistungen herrschen vor. Übermittlung von Sachleistungen innerhalb von Afghanistan ist problemlos möglich. [...] V.d) Erscheint es realistisch, auch von Verwandten Unterstützung zu bekommen, zu denen seit langem oder bisher noch gar kein Kontakt bestand?römisch fünf.d) Erscheint es realistisch, auch von Verwandten Unterstützung zu bekommen, zu denen seit langem oder bisher noch gar kein Kontakt bestand? Grundsätzlich möglich, allerdings im Bereich der Sachleistungen wie Unterkunft, Essen und nur für eine beschränkten Zeitraum. Festgestellt konnte in diesen Zusammenhang in Gesprächen werden, das der Kontakt zwischen Familienmitgliedern und Verwanden nie abreißt. Mit großer Überzeugung konnten in Afghanistan verbleibente Familien immer erklären wo deren Verwandte und Familienmitglieder in Ausland gerade sind, welchen Status im Asylverfahren diese gerade haben etc. Viele Afghanen sind mit ihren sich im Ausland aufhaltenden Familienmitgliedern und Verwandten im permanenten Kontakt. VI. a) Inwiefern unterscheidet sich die Lebenssituation aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen von der in Kabul ansässigen Bevölkerung?römisch sechs. a) Inwiefern unterscheidet sich die Lebenssituation aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen von der in Kabul ansässigen Bevölkerung? Nach einer kurzen Orientierungsphase (2 bis 4 Wochen) gibt es keinen erkennbaren Unterschied zwischen der Lebenssituation der Rückkehrer und der in Kabul ansässigen Bevölkerung. Selbiges ist auch für Mazar-e Sharif und Herat feststellbar. b) Verunmöglicht die Unkenntnis der örtlichen/infrastrukturellen Gegebenheiten (etwa Rückkehrer, die sich noch nie zuvor in afghanischen Großstädten aufgehalten haben; lange Abwesenheit aus Afghanistan) eine Existenzsicherung? Die Integration von Rückkehrern, die noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt hatten, behindert die Existenzsicherung nicht. Nach einer 2 bis 4 wöchigen Orientierungsphasen kennen die Rückkehrer die Situation in der jeweiligen Stadt. VII. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehrsituation je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen (Paschtunen/Hazara/Tadschiken/Usbeken/Aimaken/Turkmenen/Belutschen) variiert bzw. die Existenzsicherung für Angehörige einer bestimmten Volksgruppe ungleich schwieriger ist?römisch sieben. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehrsituation je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen (Paschtunen/Hazara/Tadschiken/Usbeken/Aimaken/Turkmenen/Belutschen) variiert bzw. die Existenzsicherung für Angehörige einer bestimmten Volksgruppe ungleich schwieriger ist? Abgesehen von dem Bestreben der Minister, im öffentlichen Bereich in ihren Ministerien und politischen Einflussbereich, jeweils bevorzugt Angehörige der eigenen Ethnie einzustellen, gibt es keine Benachteiligungen einer bestimmten Ethnie. [...] Wohnraum Wohnraum ist in jeder der drei Städten - Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif - ausreichend vorhanden; zu mieten ist einfach. Es gibt ein Angebot für alle Lagen. In der Regel wohnen alleinstehende Personen in Gemeinschaftsunterkünften um Kosten zu sparen (2 bis 5 Personen). Es wurden 15 Wohnungsvermittlungsfirmen (8 in Kabul, 4 in Herat und 3 in Mazar-e Sharif) befragt. Die Grundaussage war, dass für alle 3 Städte, ausreichend Wohnraum für alle Bedürfnisse vorhanden ist. Die Wohnungssuche dauert meistens zwischen 1 bis 4 Wochen. In der Regel wird bei Vertragsabschluss, unabhängig ob schriftlich oder mündlich, eine verhandelbare Kaution verlangt. Übereinstimmend haben alle Vermittlungsfirmen ausgesagt, dass diese noch nie eine Wohnung übers Internet verkauft haben. Es erscheint daher unmöglich für einen rückkehrenden, abgewiesenen Asylwerber bereits vor Ankunft in Kabul eine Wohnmöglichkeit zu finden. Jedoch gibt es auch sehr einfache Unterkünfte für die Übergangszeit. [...]
  29. Beweiswürdigung: 2.
  30. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  31. Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie in dessen Beschwerde und den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Angaben. Die Feststellungen zum Alter basieren einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers, welche mit dem multifaktoriellen Gutachten der medizinischen Universität XXXX vom 06.03.2016 in Einklang stehen und andererseits auf den - vom BF getätigten - Angaben vor dem BFA am 17.05.2017 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.09.
  32. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zum Beleg seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Personen des Beschwerdeführers im Asylverfahren gelten.2.
  33. Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie in dessen Beschwerde und den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Angaben. Die Feststellungen zum Alter basieren einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers, welche mit dem multifaktoriellen Gutachten der medizinischen Universität römisch 40 vom 06.03.2016 in Einklang stehen und andererseits auf den - vom BF getätigten - Angaben vor dem BFA am 17.05.2017 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.09.
  34. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zum Beleg seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Personen des Beschwerdeführers im Asylverfahren gelten. 2.
  35. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei in Umgehung der für die Einreise geregelten Vorschriften - ohne die erforderlichen Dokumente - spätestens am 15.10.2015 nach Österreich eingereist ist. 2.
  36. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet sich auf seine eigenen Angaben. 2.
  37. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine finanzielle Unterstützung durch seine im Iran wohnhafte Familie erfahren dürfte, stützt sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, der selbst angegeben hat, dass sein Vater mit seinem Einkommen die gesamte Familie unterstützt habe und ist hieraus ableitbar, dass zumindest eine gewisse finanzielle Hilfestellung seitens seines Vaters auch gegenüber dem Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr nach Afghanistan gewährt werden könnte. 2.
  38. Primär ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Dem Beschwerdeführer wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, Gründe, die einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen, geltend zu machen und es kann daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn der Beschwerdeführer davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht hat. 2.
  39. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan: 2.7.
  40. Die allgemeinen Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus der Staatendokumentation Afghanistan vom 02.03.2017 und deren Aktualisierung der Sicherheitslage vom 22.06.2017, dem Gutachten Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 und dessen Aktualisierung vom 15.05.2017 zu dem die Beschwerdeseite am 19.07.2017 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat (siehe I.10). Den allgemeinen Länderfeststellungen ist von Beschwerdeseite in der Stellungnahme vom 23.08.2017 nicht subtantiiert entgegen getreten worden.2.7.
  41. Die allgemeinen Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus der Staatendokumentation Afghanistan vom 02.03.2017 und deren Aktualisierung der Sicherheitslage vom 22.06.2017, dem Gutachten Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 und dessen Aktualisierung vom 15.05.2017 zu dem die Beschwerdeseite am 19.07.2017 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat (siehe römisch eins.10). Den allgemeinen Länderfeststellungen ist von Beschwerdeseite in der Stellungnahme vom 23.08.2017 nicht subtantiiert entgegen getreten worden. Die aktuelle Beurteilung der Lage in Afghanistan, insbesondere der Stadt Kabul, die bei einer Rückkehr den Zielort des Beschwerdeführers darstellt, ergibt, dass sich seit der Beurteilung der Lage mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine für das gegenständliche Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation ergeben hat. Der Beschwerdeführer ist gesund und ist die Stadt Kabul über den dortigen Flughafen gut erreichbar. In Kabul ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, selbst wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb Kabuls existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs, sowie gezielt auf (internationale) Sicherheitskräfte ereignen. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend zu bewerten ist. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme vom 23.08.2017 moniert, dass das vom BVwG in das Verfahren eingebrachte SV-Gutachten von Mag. Mahringer schon aufgrund des Umstandes, dass dieses nur rudimentär die Situation der afghanischen Großstädte Kabul, Mazare-e Sharif und Herat und in keiner Weise die Auswirkung einer Akkulturation auf die Identität eines Rückkehrers behandle, zumal der Beschwerdeführer selbst nie in Afghanistan gewesen sei, so ist für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen: So geht aus dem Gutachten nämlich vielmehr explizit hervor, dass eine Integration von Rückkehrern, die noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt haben, die Existenzsicherung nicht hindere und die Rückkehrer nach einer zwei- bis vierwöchigen Orientierungsphase die Situation in der jeweiligen Stadt kennen würden. Weiters wird im Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach der genannten Orientierungsphase keinen erkennbaren Unterschied zwischen der Lebenssituation der Rückkehrer und der in Kabul ansässigen Bevölkerung gebe und selbiges auch für Mazar-e Sharif und Herat gelte. Auch werde laut dem Gutachten die Sicherung der existentiellen Bedürfnisse durch eigene Erwerbsfähigkeit als realistisch angesehen, wobei es für alle Stufen der schulischen oder beruflichen Qualifizierung Arbeitsmöglichkeiten gebe. Der Beschwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben über eine mehrjährige Grundschulausbildung sowie über eine langjährige Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, sodass keine Hinweise dafür vorliegen, dass ihm die Aufnahme einer vergleichbaren Tätigkeit wie im Iran nicht auch in Afghanistan möglich sein sollte.
  42. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id

F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).3.3.

Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 05.09.2017 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen und war daher nur mehr über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides abzusprechen.Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 05.09.2017 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen und war daher nur mehr über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzusprechen. 3.5. Zum Spruchteil A 3.5.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.5.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.

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