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{'item': 'W250 2181218-1'}

Obsah (16)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 53§ 55§ 40§§ 83§ 91§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 125§ 52§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW250 2181218-1 SpruchW250 2181218-1/22E Schriftliche Ausfertigung des am 05.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 20.03.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 20.03.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2003 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 30.05.2005 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29.08.2006 ab.
  3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 10.05.2004 wurde über den BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren ausgesprochen, da der BF wegen Schlepperei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX verurteilt worden ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 13.07.2004 abgewiesen
  4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 10.05.2004 wurde über den BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren ausgesprochen, da der BF wegen Schlepperei mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 verurteilt worden ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 13.07.2004 abgewiesen
  5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 10.01.2007 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  6. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 10.01.2007 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Bei der dieser Anordnung vorangegangenen Anhaltung durch die Polizei gab der BF eine gänzlich andere Identität an. Am 01.03.2007 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit nach einem Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 17.07.2007 abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom 17.07.2007 abgewiesen.
  7. Es wurde mehrmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der indischen Botschaft beantragt, ein solches konnte jedoch nicht ausgestellt werden, da die Identität des BF nicht bestätigt werden konnte.
  8. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 29.05.2008 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 29.05.2008 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  10. Am 30.05.2008 wurde der BF von der Bundespolizeidirektion XXXX zur beabsichtigten Abschiebung einvernommen. Dabei stellte der BF seinen Namen und sein Geburtsdatum richtig und gab an, dass er in einem anderen Verfahren eine Kopie seines von 01.11.2002 bis 31.10.2012 gültigen Reisepasses vorgelegt habe.
  11. Am 30.05.2008 wurde der BF von der Bundespolizeidirektion römisch 40 zur beabsichtigten Abschiebung einvernommen. Dabei stellte der BF seinen Namen und sein Geburtsdatum richtig und gab an, dass er in einem anderen Verfahren eine Kopie seines von 01.11.2002 bis 31.10.2012 gültigen Reisepasses vorgelegt habe. Der BF weigerte sich, diese Niederschrift zu unterschreiben.
  12. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 30.05.2008 wurde der BF

§ 53Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 30.05.2008 wurde der BF

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Bescheides verweigerte der BF, der Bescheid erwuchs am 14.06.2008 in Rechtskraft.

  1. Am 20.06.2008 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, da er auf Grund eines Hungerstreiks haftunfähig war.
  2. Eine Aufenthaltsermittlung durch die Polizei von August bis November 2008 verlief ergebnislos. An seiner Meldeadresse konnte der BF nicht angetroffen werden, dort konnte auch niemand Auskunft über seinen Verbleib geben.
  3. Am 06.05.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asylgesetz 2005 - Asyl

G.10. Am 06.05.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 27.06.2016 wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Ein daraufhin eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2016 abgewiesen. Diesen Bescheid übernahm der BF am 29.09.2016 persönlich und gab dabei dem Bundesamt seine Adresse und seine Telefonnummer bekannt. 11. Am 22.11.2016 wurde der BF aufgegriffen und

§ 40BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen.

Am 23.11.2016 wurde er vom Bundesamt einvernommen. Dabei weigerte er sich, das Formular für die Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Schubhaft wurde über den BF nicht angeordnet.11. Am 22.11.2016 wurde der BF aufgegriffen und

Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen. Am 23.11.2016 wurde er vom Bundesamt einvernommen. Dabei weigerte er sich, das Formular für die Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Schubhaft wurde über den BF nicht angeordnet.

  1. Einen Ladungsbescheid des Bundesamtes zur Botschaft der Republik Indien am 31.01.2017 behob der BF nicht.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF für eine am 25.05.2016 begangene Tat wegen Körperverletzung in Folge eines Raufhandels

§§ 83Abs.

1 und 91 Abs. 2

  1. Satz Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF für eine am 25.05.2016 begangene Tat wegen Körperverletzung in Folge eines Raufhandels

Paragraphen 83, Absatz eins und 91 Absatz 2,

  1. Satz Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, verurteilt.
  2. Am 21.09.2017 wurde der BF erneut aufgegriffen,

§ 40BFA-VG festgenommen und vom Bundesamt zu seinem Aufenthalt einvernommen.14.

Am 21.09.2017 wurde der BF erneut aufgegriffen,

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und vom Bundesamt zu seinem Aufenthalt einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2017 wurde über den BF ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wonach er sich ab 22.09.2017 täglich bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden hatte. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 03.10.2017 wurde diese Meldeverpflichtung insofern abgeändert, als sich der BF ab 04.10.2017 wöchentlich bei einer bestimmten Polizeiinspektion jeweils an einem Mittwoch zwischen 08.00 und 12.00 Uhr zu melden hatte. Diese Verfahrensanordnung enthielt auch den Hinweis, dass die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wird, sollte der BF seiner Meldeverpflichtung nicht lückenlos nachkommen. Am 04.10.2017 übernahm der BF diese Verfahrensanordnung persönlich.

  1. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 17.10.2017 wurde der BF für den XXXX zur Botschaft der Republik Indien geladen. Der Ladungsbescheid wurde ihm am 18.10.2017 persönlich zugestellt, dem Termin bei der indischen Vertretungsbehörde kam der BF nach.
  2. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 17.10.2017 wurde der BF für den römisch 40 zur Botschaft der Republik Indien geladen. Der Ladungsbescheid wurde ihm am 18.10.2017 persönlich zugestellt, dem Termin bei der indischen Vertretungsbehörde kam der BF nach.
  3. Am 02.11.2017 langte die Zustimmung der Botschaft Indiens für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beim Bundesamt ein, woraufhin vom Bundesamt die unbegleitete Abschiebung des BF nach Indien für den 08.12.2017 vorbereitet und ein Flug gebucht wurde. Am 07.12.2017 wurde vom Bundesamt ein bis 21.02.2018 gültiges Heimreisezertifikat für den BF übernommen.
  4. Seiner Meldeverpflichtung entsprechend dem angeordneten gelinderen Mittel kam der BF von 11.10.2017 bis 25.10.2017 jeweils an einem Mittwoch nach, ab 02.11.2017 bis 30.11.2017 meldete er sich jeweils - unwidersprochen - an einem Donnerstag. Am 06.12.2017 bzw. am 07.12.2017 kam der BF seiner Meldeverpflichtung auf Grund des gelinderen Mittels nicht nach. Er konnte daher nicht entsprechend einem vom Bundesamt am 04.12.2017 erlassenen Festnahmeauftrag festgenommen und am 08.12.2017 nicht nach Indien abgeschoben werden.
  5. Auch am 13.12.2017 bzw. am 14.12.2017 kam der BF seiner Meldeverpflichtung nicht nach. Am Samstag, 16.12.2017, erschien der BF in der festgelegten Polizeiinspektion um seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Er wurde festgenommen und vom Bundesamt am 17.12.2017 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er seiner Meldeverpflichtung aus dem Grund nicht nachgekommen sei, da er arbeiten gewesen und sein Handy kaputt gewesen sei. Er habe daher auch nicht anrufen können. Außerdem werde er von der Mutter seines Kindes belästigt, welche in Österreich lebe und ihn oft schikaniere. Sie wolle vom BF Geld für sich und das gemeinsame Kind, das in Italien bei den Großeltern lebe. Er sei als obdachlos gemeldet, lebe aber bei verschiedenen Freunden. Er sei ledig und habe Sorgepflichten für einen zweijährigen Sohn, der in Italien lebe. Weder in Österreich noch im restlichen Schengenraum habe er Familienangehörige, aber Freunde. In Indien befänden sich seine Eltern und seine fünf Geschwister. Seinen Lebensunterhalt verdiene er durch Schwarzarbeit auf Baustellen und besitze EUR 10,
  6. Er wolle nicht nach Indien zurückkehren, habe jedoch schon Kontakt mit der indischen Botschaft gehabt, um einen Reisepass zu erhalten. Er sei aufgefordert worden, weitere Bestätigungen vorzulegen, die er aber nicht habe. Er wolle nicht nach Indien abgeschoben werden, könne Österreich jedoch freiwillig verlassen und nach Italien gehen, wo sein Kind lebe.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2017 wurde

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG von Fluchtgefahr ausgegangen werde, da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung bestehe, er seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen sei. Es sei über ihn das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet worden, er habe sich jedoch seiner Meldeverpflichtung entzogen. Durch sein bisheriges Verhalten habe der BF gezeigt, dass er sich den österreichischen Rechtsvorschriften nicht anpassen wolle. Es bestehe die Gefahr, dass er weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet verbleibe, insbesondere nachdem er wisse, dass die Behörde im Besitz eines Heimreisezertifikates sei, mit welchem die Abschiebung durchgeführt werden könne. Er habe in der Einvernahme am 17.12.2017 angegeben, dass er nicht nach Indien gehen wolle.19. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2017 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG von Fluchtgefahr ausgegangen werde, da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung bestehe, er seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen sei. Es sei über ihn das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet worden, er habe sich jedoch seiner Meldeverpflichtung entzogen. Durch sein bisheriges Verhalten habe der BF gezeigt, dass er sich den österreichischen Rechtsvorschriften nicht anpassen wolle. Es bestehe die Gefahr, dass er weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet verbleibe, insbesondere nachdem er wisse, dass die Behörde im Besitz eines Heimreisezertifikates sei, mit welchem die Abschiebung durchgeführt werden könne. Er habe in der Einvernahme am 17.12.2017 angegeben, dass er nicht nach Indien gehen wolle. In Österreich habe der BF weder familiäre noch berufliche oder soziale Bindungen, er sei ledig und habe einen Sohn, der laut den Angaben des BF in Italien lebe. Einer legalen selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung gehe der BF nicht nach und verfüge über keinerlei Barmittel. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im Fall des BF, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit hinter dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Auf Grund des beträchtlichen Risikos des Untertauchens sei eine Verfahrensführung, während der sich der BF in Freiheit befinde, auszuschließen. Dieser Bescheid wurde vom BF am 17.12.2017 persönlich übernommen.

  1. Am 19.12.2017 wurde vom Bundesamt die begleitete Abschiebung des BF für den 02.02.2018 vorbereitet.
  2. Am 29.12.2017 erhob der BF durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass keine Fluchtgefahr vorliege, da die Äußerung, nicht nach Indien zurückkehren zu wollen und mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet keine besonderen Umstände darstellten, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Darüber hinaus habe der BF eine in Österreich lebende Freundin, mit der er ein gemeinsames Kind habe. Es sei richtig, dass sich der BF zwischen 06.12.2017 und 16.12.2017 dem ihm auferlegten gelinderen Mittel entzogen habe, es sei jedoch anzumerken, dass der BF angegeben habe, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, unentschuldigt fernzubleiben. Er sei seiner Meldeverpflichtung vom 21.09.2017 bis zum genannten Zeitpunkt regelmäßig nachgekommen. Auch am 16.12.2017 habe sich der BF wieder bei der Behörde gemeldet, bevor er festgenommen worden sei. Der BF habe sich daher sehr wohl kooperationsbereit gezeigt, und könne hier nicht von Fluchtgefahr gesprochen werden. Außerdem habe die Behörde festgestellt, dass der BF aufrecht als obdachlos gemeldet sei. Damit diese Meldung aufrecht bleibe, müsse er sich aber regelmäßig an der aufscheinenden Adresse einfinden, um seine Post zu kontrollieren. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Fall einer obdachlosen Beschwerdeführerin den Umstand ausdrücklich zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass der Behörde bekannt gewesen sei, in welcher Obdachloseneinrichtung sich diese aufgehalten habe. Dies sei auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, da sich der BF insbesondere zur Aufrechterhaltung seiner Meldung regelmäßig in der Obdachloseneinrichtung eingefunden habe und für die Behörde ersichtlich gewesen sei, in welcher Obdachloseneinrichtung sich der BF aufgehalten habe. Selbst bei Annahme von Fluchtgefahr sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, erneut ein gelinderes Mittel anzuordnen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Der BF habe einen Termin verpasst, habe sich danach jedoch wieder bei der Polizeiinspektion gemeldet, weshalb daher davon ausgegangen werden könne, dass der BF weiterhin bereit sei, der Meldeverpflichtung regelmäßig nachzukommen. Bis zum 06.12.2017 habe er die periodische Meldeverpflichtung ununterbrochen eingehalten. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet, warum ein gelinderes Mittel nicht in Frage gekommen sei. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme des BF, den Bescheid zu beheben und festzustellen dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des BF

Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

  1. Am 02.01.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass die begleitete Abschiebung des BF für 02.02.2018 organisiert worden sei. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF weiterhin vorliegen und den BF zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.
  2. Am 05.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF insbesondere zu den Gründen, warum er seiner Meldeverpflichtung auf Grund des gelinderen Mittels nicht nachgekommen ist sowie zu seinen familiären und sozialen Verhältnissen befragt wurde. Der BF gab dabei insbesondere an, dass er in Österreich eine Verlobte habe, mit der er noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe. Sie habe ihn in der Schubhaft besucht. Mit ihr habe er ein Kind, das am XXXX geboren worden sei. Zuletzt habe der BF im Dezember 2015 Kontakt zu seinem Kind gehabt und noch nie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Familie und die Verwandten des BF befänden sich in Indien, in Österreich habe er Freunde. Er arbeite ohne Arbeitsbewilligung auf einer Baustelle und verfüge über kein Vermögen. Er sei gesund. Im Asylverfahren habe er im Jahr 2003 auf Anraten von Landsleuten eine falsche Identität angegeben, seine Minderjährigkeit vorgetäuscht und verschwiegen, dass er über einen Reisepass sowie ein Visum verfügt habe.Der BF gab dabei insbesondere an, dass er in Österreich eine Verlobte habe, mit der er noch nie in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe. Sie habe ihn in der Schubhaft besucht. Mit ihr habe er ein Kind, das am römisch 40 geboren worden sei. Zuletzt habe der BF im Dezember 2015 Kontakt zu seinem Kind gehabt und noch nie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Familie und die Verwandten des BF befänden sich in Indien, in Österreich habe er Freunde. Er arbeite ohne Arbeitsbewilligung auf einer Baustelle und verfüge über kein Vermögen. Er sei gesund. Im Asylverfahren habe er im Jahr 2003 auf Anraten von Landsleuten eine falsche Identität angegeben, seine Minderjährigkeit vorgetäuscht und verschwiegen, dass er über einen Reisepass sowie ein Visum verfügt habe. Seiner Meldeverpflichtung auf Grund des gelinderen Mittels sei er am 07.12.2017 um 22.00 Uhr nachgekommen, er habe auch bei der Polizeiinspektion angerufen, um zu sagen, dass er sich verspäten werde. Ihm sei gesagt worden, dass das so in Ordnung sei. Seiner Meldeverpflichtung am 14.12.2017 habe er nicht nachkommen können, da er von seiner Verlobten belästigt worden sei. Deshalb habe er auch sein Handy ausgeschaltet und vergessen die Polizeiinspektion anzurufen. Als Beweis dafür, dass er seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei, legte er eine Bestätigung vor, auf der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Erscheinen des BF in der angegebenen Polizeiinspektion bestätigt worden sei. Eine Nachfrage bei der betreffenden Polizeiinspektion im Rahmen der Verhandlung hat jedoch ergeben, dass der BF seiner Meldeverpflichtung zuletzt am 30.11.2017 nachgekommen ist und er danach erst wieder am 16.12.2017 bei der Polizeiinspektion erschienen ist. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen wurden an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Der BF gab weiters an, dass er der Verpflichtung aus einem neuerlichen gelinderen Mittel nachkommen werde. Darüber hinaus gab sein Rechtsvertreter an, dass sich der BF kooperationsbereit zeige und der erneuten Anordnung eines gelinderen Mittels jedenfalls nachkommen werde. Dass es nicht in seiner Intention liege unterzutauchen, zeige auch, dass er bis zuletzt an einer bestimmten Adresse als obdachlos gemeldet gewesen sei. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die fehlende Ausreisewilligkeit alleine für die Verhängung der Schubhaft nicht ausreichend.
  3. Am 19.01.2018 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des am 05.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen:
  5. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  6. bis I.
  7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  8. bis römisch eins.
  9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
  10. Der BF ist volljährig und indischer Staatsangehöriger. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF verfügt über keine Dokumente, die seine Identität belegen, insbesondere verfügt er über kein Reisedokument.
  11. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen Körperverletzung in Folge eines Raufhandels

§ 91Abs.

2

  1. Satz und § 83 Abs. 1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
  2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Körperverletzung in Folge eines Raufhandels

Paragraph 91, Absatz 2,

  1. Satz und Paragraph 83, Absatz eins, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
  2. Der BF ist gesund und haftfähig.
  3. Von der Botschaft der Republik Indien wurde ein bis 21.02.2018 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt.
  4. Die begleitete Abschiebung des BF nach Indien ist für den 02.02.2018 vorbereitet. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
  5. Der BF ist mit einem gültigen Reisepass nach Österreich eingereist, hat diesen jedoch anderen Personen übergeben, bevor er am 20.03.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dabei hat er eine falsche Identität angegeben und seine Minderjährigkeit vorgetäuscht. Im weiteren Asylverfahren hat er verschwiegen, dass er einen Reisepass besaß.
  6. Am 10.01.2007 hat der BF bei der Anhaltung durch die Polizei eine gänzlich andere Identität angegeben.
  7. Der BF musste am 01.03.2007 und am 20.06.2008 jeweils aus der Schubhaft entlassen werden, da er seine Haftunfähigkeit durch Hungerstreik herbeigeführt hat.
  8. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 30.05.2008 wurde der BF

§ 53Abs.

1 FPG ausgewiesen. Dieser Bescheid ist am 14.06.2008 in Rechtskraft erwachsen.4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 30.05.2008 wurde der BF

Paragraph 53, Absatz eins, FPG ausgewiesen. Dieser Bescheid ist am 14.06.2008 in Rechtskraft erwachsen. Die Unterfertigung der in diesem Zusammenhang aufgenommenen Niederschrift sowie der Übernahmebestätigung des Bescheides hat der BF verweigert. In der Niederschrift vom 30.05.2008 stellte der BF seine Identitätsdaten richtig.

  1. Der BF ist spätestens im August 2008 untergetaucht.
  2. Der BF hat am 29.09.2016 dem Bundesamt seine Adresse und seine Telefonnummer bekannt gegeben.
  3. Am 23.11.2016 verweigerte der BF die Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates.
  4. Einem Interviewtermin bei der indischen Botschaft am XXXX kam der BF nach.
  5. Einem Interviewtermin bei der indischen Botschaft am römisch 40 kam der BF nach.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2017 wurde ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF hatte sich ab 22.09.2017 täglich bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden. Ab 04.10.2017 hatte er sich wöchentlich jeweils an einem Mittwoch bei dieser Polizeiinspektion zu melden.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2017 wurde ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF hatte sich ab 22.09.2017 täglich bei der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden. Ab 04.10.2017 hatte er sich wöchentlich jeweils an einem Mittwoch bei dieser Polizeiinspektion zu melden. Dieser Meldeverpflichtung kam der BF am 06.12.2017 und am 13.12.2017 nicht nach und meldete sich auch - nachdem er sich ab 02.11.2017 wöchentlich an einem Donnerstag gemeldet hatte - nicht am 07.12.2017 und am 14.12.2017 bei dieser Polizeiinspektion.
  8. Eine für den 08.12.2017 organisierte Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da der BF wegen der Verletzung seiner Meldeverpflichtung auf Grund des angeordneten gelinderen Mittels für die Behörde nicht greifbar war.
  9. Am 16.12.2017 kam der BF zu der festgelegten Polizeiinspektion um seiner Meldeverpflichtung - verspätet - nachzukommen. Familiäre und soziale Komponente
  10. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Sein am XXXX geborener Sohn befindet sich in Italien, der BF hat ihn zuletzt im Dezember 2015 gesehen. Von der Mutter seines Sohnes hat er sich drei Monate nach der Geburt des Kindes getrennt, in einem gemeinsamen Haushalt hat er mit ihr nie gelebt. Die Familienangehörigen des BF befinden sich in Indien. In Österreich verfügt er über Freunde, von denen er größtenteils nur die Spitznamen kennt.
  11. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Sein am römisch 40 geborener Sohn befindet sich in Italien, der BF hat ihn zuletzt im Dezember 2015 gesehen. Von der Mutter seines Sohnes hat er sich drei Monate nach der Geburt des Kindes getrennt, in einem gemeinsamen Haushalt hat er mit ihr nie gelebt. Die Familienangehörigen des BF befinden sich in Indien. In Österreich verfügt er über Freunde, von denen er größtenteils nur die Spitznamen kennt.
  12. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Der BF ging in Österreich einer illegalen Erwerbstätigkeit nach.
  13. Der BF verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.
  14. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
  15. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem und durch Befragung des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
  16. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
  17. Zur Person des BF 2.
  18. Dass der BF über keine Dokumente verfügt, die seine Identität belegen, ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensverlauf, dem kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass der BF derzeit über ein Reisedokument verfügt. Auch aus seiner Aussage vom 17.12.2017, in der er angegeben hat, dass er sich bei der indischen Botschaft um ein Reisedokument bemüht habe, dass ein solches jedoch nicht habe ausgestellt werden können, da er weitere Dokumente, die er nicht besessen habe, hätte vorlegen sollen, ergibt sich, dass er über kein Reisedokument und sonstige Identitätsdokumente verfügt. Seine Volljährigkeit ergibt sich aus dem nunmehr richtig gestellten Geburtsdatum des BF, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensverlauf, Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht behauptet. Dass er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes. 2.
  19. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruht auf der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.3 Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.12.2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2018, bei denen er jeweils angegeben hat, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. 2.
  20. Die Feststellungen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF beruhen auf dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Schreiben vom 07.12.2017, aus dem sich ergibt, dass das Bundesamt am 07.12.2017 das bis 21.02.2018 gültige Heimreisezertifikat für den BF übernommen hat. 2.
  21. Dass die begleitete Abschiebung des BF für den 02.02.2018 vorbereitet worden ist ergibt sich aus der im Akt des Bundesamtes befindlichen Buchungsbestätigung vom 20.12.2017 sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 02.01.
  22. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  23. Die Feststellungen zur Einreise des BF im Jahr 2003 sowie zu seinen Angaben im Asylantrag vom 20.03.2003 ergeben sich aus dem Akteninhalt des Bundesamtes, der durch die Aussage des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2018 bestätigt worden ist. In der mündlichen Verhandlung hat der BF insbesondere angegeben, rechtmäßig nach Österreich eingereist zu sein, danach aber eine falsche Identität angegeben zu haben und die Tatsache über ein gültiges Reisedokument zu verfügen verschwiegen zu haben. 3.
  24. Dass der BF bei der Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2007 eine gänzlich andere Identität angegeben hat, steht auf Grund des Berichtes der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.01.2007 als erwiesen fest.3.
  25. Dass der BF bei der Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2007 eine gänzlich andere Identität angegeben hat, steht auf Grund des Berichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 10.01.2007 als erwiesen fest. 3.
  26. Die Feststellungen zur Entlassung des BF aus der Schubhaft am 01.03.2007 und am 20.06.2008 ergeben sich aus den im Akt des Bundesamtes befindlichen Entlassungsscheinen, denen auch zu entnehmen ist, dass jeweils Haftunfähigkeit nach Hungerstreik eingetreten ist. 3.
  27. Dass der BF rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden ist, ergibt sich aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 30.05.
  28. Dass der BF weder die vor Erlassung dieses Bescheides aufgenommene Niederschrift noch die Übernahmebestätigung bezüglich des Bescheides unterschrieben hat, ergibt sich aus der Niederschrift vom 30.05.2008 sowie der Übernahmebestätigung vom 30.05.2008, bei denen jeweils die Tatsache der Unterschriftsverweigerung vermerkt worden ist.3.
  29. Dass der BF rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden ist, ergibt sich aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 30.05.
  30. Dass der BF weder die vor Erlassung dieses Bescheides aufgenommene Niederschrift noch die Übernahmebestätigung bezüglich des Bescheides unterschrieben hat, ergibt sich aus der Niederschrift vom 30.05.2008 sowie der Übernahmebestätigung vom 30.05.2008, bei denen jeweils die Tatsache der Unterschriftsverweigerung vermerkt worden ist. 3.
  31. Dass der BF im Jahr 2008 untergetaucht ist, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.12.2008, wonach es im Rahmen einer Aufenthaltsermittlung nicht möglich war, den Aufenthaltsort des BF festzustellen. Er konnte trotz mehrmaliger Versuche ab 18.08.2008 weder an seiner Meldeadresse angetroffen werden, noch konnte eine Person angetroffen werden, die Auskunft über den Aufenthaltsort des BF geben konnte.3.
  32. Dass der BF im Jahr 2008 untergetaucht ist, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 03.12.2008, wonach es im Rahmen einer Aufenthaltsermittlung nicht möglich war, den Aufenthaltsort des BF festzustellen. Er konnte trotz mehrmaliger Versuche ab 18.08.2008 weder an seiner Meldeadresse angetroffen werden, noch konnte eine Person angetroffen werden, die Auskunft über den Aufenthaltsort des BF geben konnte. 3.
  33. Aus der Niederschrift vom 29.09.2016 ist ersichtlich, dass der BF dem Bundesamt sowohl seine Adresse, als auch seine Telefonnummer bekannt gegeben hat. 3.
  34. Dass der BF am 23.11.2016 nicht an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hat, ergibt sich aus der diesbezüglich aufgenommenen Niederschrift, in der protokolliert wurde, dass er das Ausfüllen des entsprechenden Formblattes verweigert hat. 3.
  35. Dass er einem Interviewtermin bei der indischen Botschaft am XXXX nachgekommen ist, ergibt sich aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Schreiben des Bundesamtes vom 27.10.2017.3.
  36. Dass er einem Interviewtermin bei der indischen Botschaft am römisch 40 nachgekommen ist, ergibt sich aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Schreiben des Bundesamtes vom 27.10.
  37. 3.
  38. Die Feststellungen zum angeordneten gelinderen Mittel ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2017 und der diesbezüglich erlassenen Verfahrensanordnung vom 03.10.
  39. Dass sowohl der Bescheid als auch die Verfahrensanordnung dem BF zugestellt wurden, ergibt sich aus den diesbezüglichen Zustellnachweisen. 3.
  40. Dass das Bundesamt die Abschiebung des BF für den 08.12.2017 organisiert hatte, ergibt sich aus der im Akt des Bundesamtes befindlichen Buchungsbestätigung vom 04.12.2017 und dem daraufhin erlassenen Festnahmeauftrag vom 04.12.
  41. Dass der BF seiner Meldeverpflichtung auf Grund des angeordneten gelinderen Mittels am 06.12.2017 bzw. am 07.12.2017 nicht nachgekommen ist, steht auf Grund der diesbezüglichen Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.12.2017 fest. Auch der BF hat in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.12.2017 angegeben, dass er sich im Zeitraum von 06.12.2017 bis 16.12.2017 nicht bei der Polizei gemeldet habe, da er gearbeitet habe. Telefonisch habe er sich nicht melden können, da sein Handy kaputt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung gab er dazu befragt zuerst an, dass er am 07.12.2017 um 22.00 Uhr seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei und der Polizei am Nachmittag und am Abend telefonisch seine Verspätung angekündigt habe. Er habe auch eine Bestätigung von der Polizei erhalten, dass er sich gemeldet habe. Auf Vorhalt seiner Aussage vom 17.12.2017 gab der BF an, dass er diese Angaben nicht gemacht habe. Er legte daraufhin eine Bestätigung der Polizeiinspektion Zohmanngasse vor, in der alle bisherigen Termine, an denen sich der BF bei der Polizei gemeldet hatte, durch Unterschrift bestätigt wurden. Laut dieser Bestätigung ist der BF am 07.12.2017 um 22.00 Uhr seiner Meldeverpflichtung nachgekommen. In der mündlichen Verhandlung wurde daraufhin telefonisch mit der Polizeiinspektion XXXX Kontakt aufgenommen, um Auskunft darüber zu erhalten, wann der BF tatsächlich seiner Meldeverpflichtung nachgekommen ist. Von der Polizeiinspektion XXXX wurde mitgeteilt, dass der BF im Oktober und November 2017 seiner Meldeverpflichtung nachgekommen ist und dass beim 07.12.2017 der Vermerk "Festnahmeauftrag" besteht. Dass sich der BF an diesem Tag bei der Polizei gemeldet habe, ist nicht vermerkt. Die betreffenden Unterlagen wurden per E-Mail dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Mit diesem Erhebungsergebnis konfrontiert gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass die Daten auf der Bestätigung aus dem Grund handschriftlich ausgebessert worden seien, da sich der Polizist verschrieben habe und er überlicherweise einen Computerausdruck über seine Meldung erhalte, dass das jedoch im Rahmen dieser Meldung nicht möglich gewesen sei, da der Chef nicht anwesend gewesen sei. Den vom BF gemachten Angaben zu seiner Meldung am 07.12.2017 kommt keine Glaubhaftigkeit zu. Zum einen stehen seine Angaben in Widerspruch zu der Mitteilung der Polizeiinspektion Zohmanngasse vom 07.12.2017, die auch durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeholten Erkundigungen und Unterlagen bestätigt werden, zum anderen gab der BF selbst am 17.12.2017 vor dem Bundesamt an, dass er seiner Meldeverpflichtung vom 06.12.2017 bis 16.12.2017 nicht nachgekommen ist. Seine Erklärungsversuche in der mündlichen Verhandlung wonach seine Aussage am 17.12.2017 falsch übersetzt worden sei gehen insofern ins Leere, als er diese Niederschrift nach Rückübersetzung durch die Dolmetscherin unterfertigt hat. Ein Hinweis des BF, dass die protokollierte Aussage nicht mit seiner tatsächlich gemachten Aussage übereinstimmt, ist diesem Protokoll nicht zu entnehmen. Hätte der BF im Rahmen seiner Einvernahme am 17.12.2017 tatsächlich ausgesagt, dass er seiner Meldeverpflichtung nachgekommen ist, so ist zu erwarten, dass er zumindest im Rahmen der Rückübersetzung auf diesen wesentlichen Fehler in der Niederschrift hingewiesen hätte. Die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen setzt sich auch zu der Frage fort, ob der BF am 07.12.2017 die Polizei telefonisch davon verständigt hat, dass er seiner Meldeverpflichtung nicht oder nur verspätet nachkommen werde. Während er am 17.12.2017 vor dem Bundesamt angegeben hat, dass sein Handy kaputt gewesen sei und er sich deshalb nicht bei der Polizei gemeldet habe, hat er sich laut seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung sogar zwei Mal bei der Polizei telefonisch gemeldet. Auch aus diesem Widerspruch, den der BF in der mündlichen Verhandlung auch auf Vorhalt seiner Aussage nicht glaubhaft erklären konnte, ergibt sich, dass seiner Aussage, er sei am 07.12.2017 um 22.00 Uhr seiner Meldeverpflichtung nachgekommen, keine Glaubhaftigkeit zukommt. Auf Grund der Tatsache, dass der BF seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und - wie sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 07.12.2017 ergibt - auch an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte, hat der BF seine Abschiebung am 08.12.2017 vereitelt.3.
  42. Dass das Bundesamt die Abschiebung des BF für den 08.12.2017 organisiert hatte, ergibt sich aus der im Akt des Bundesamtes befindlichen Buchungsbestätigung vom 04.12.2017 und dem daraufhin erlassenen Festnahmeauftrag vom 04.12.
  43. Dass der BF seiner Meldeverpflichtung auf Grund des angeordneten gelinderen Mittels am 06.12.2017 bzw. am 07.12.2017 nicht nachgekommen ist, steht auf Grund der diesbezüglichen Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 07.12.2017 fest. Auch der BF hat in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.12.2017 angegeben, dass er sich im Zeitraum von 06.12.2017 bis 16.12.2017 nicht bei der Polizei gemeldet habe, da er gearbeitet habe. Telefonisch habe er sich nicht melden können, da sein Handy kaputt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung gab er dazu befragt zuerst an, dass er am 07.12.2017 um 22.00 Uhr seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei und der Polizei am Nachmittag und am Abend telefonisch seine Verspätung angekündigt habe. Er habe auch eine Bestätigung von der Polizei erhalten, dass er sich gemeldet habe. Auf Vorhalt seiner Aussage vom 17.12.2017 gab der BF an, dass er diese Angaben nicht gemacht habe. Er legte daraufhin eine Bestätigung der Polizeiinspektion Zohmanngasse vor, in der alle bisherigen Termine, an denen sich der BF bei der Polizei gemeldet hatte, durch Unterschrift bestätigt wurden. Laut dieser Bestätigung ist der BF am 07.12.2017 um 22.00 Uhr seiner Meldeverpflichtung nachgekommen. In der mündlichen Verhandlung wurde daraufhin telefonisch mit der Polizeiinspektion römisch 40 Kontakt aufgenommen, um Auskunft darüber zu erhalten, wann der BF tatsächlich seiner Meldeverpflichtung nachgekommen ist. Von der Polizeiinspektion römisch 40 wurde mitgeteilt, dass der BF im Oktober und November 2017 seiner Meldeverpflichtung nachgekommen ist und dass beim 07.12.2017 der Vermerk "Festnahmeauftrag" besteht. Dass sich der BF an diesem Tag bei der Polizei gemeldet habe, ist nicht vermerkt. Die betreffenden Unterlagen wurden per E-Mail dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Mit diesem Erhebungsergebnis konfrontiert gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass die Daten auf der Bestätigung aus dem Grund handschriftlich ausgebessert worden seien, da sich der Polizist verschrieben habe und er überlicherweise einen Computerausdruck über seine Meldung erhalte, dass das jedoch im Rahmen dieser Meldung nicht möglich gewesen sei, da der Chef nicht anwesend gewesen sei. Den vom BF gemachten Angaben zu seiner Meldung am 07.12.2017 kommt keine Glaubhaftigkeit zu. Zum einen stehen seine Angaben in Widerspruch zu der Mitteilung der Polizeiinspektion Zohmanngasse vom 07.12.2017, die auch durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeholten Erkundigungen und Unterlagen bestätigt werden, zum anderen gab der BF selbst am 17.12.2017 vor dem Bundesamt an, dass er seiner Meldeverpflichtung vom 06.12.2017 bis 16.12.2017 nicht nachgekommen ist. Seine Erklärungsversuche in der mündlichen Verhandlung wonach seine Aussage am 17.12.2017 falsch übersetzt worden sei gehen insofern ins Leere, als er diese Niederschrift nach Rückübersetzung durch die Dolmetscherin unterfertigt hat. Ein Hinweis des BF, dass die protokollierte Aussage nicht mit seiner tatsächlich gemachten Aussage übereinstimmt, ist diesem Protokoll nicht zu entnehmen. Hätte der BF im Rahmen seiner Einvernahme am 17.12.2017 tatsächlich ausgesagt, dass er seiner Meldeverpflichtung nachgekommen ist, so ist zu erwarten, dass er zumindest im Rahmen der Rückübersetzung auf diesen wesentlichen Fehler in der Niederschrift hingewiesen hätte. Die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen setzt sich auch zu der Frage fort, ob der BF am 07.12.2017 die Polizei telefonisch davon verständigt hat, dass er seiner Meldeverpflichtung nicht oder nur verspätet nachkommen werde. Während er am 17.12.2017 vor dem Bundesamt angegeben hat, dass sein Handy kaputt gewesen sei und er sich deshalb nicht bei der Polizei gemeldet habe, hat er sich laut seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung sogar zwei Mal bei der Polizei telefonisch gemeldet. Auch aus diesem Widerspruch, den der BF in der mündlichen Verhandlung auch auf Vorhalt seiner Aussage nicht glaubhaft erklären konnte, ergibt sich, dass seiner Aussage, er sei am 07.12.2017 um 22.00 Uhr seiner Meldeverpflichtung nachgekommen, keine Glaubhaftigkeit zukommt. Auf Grund der Tatsache, dass der BF seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist und - wie sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 07.12.2017 ergibt - auch an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte, hat der BF seine Abschiebung am 08.12.2017 vereitelt. 3.
  44. Dass der BF schließlich am 16.12.2017 zur Polizeiinspektion XXXX kam um verspätet seiner Meldeverpflichtung nachzukommen ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der Polizeidirektion XXXX vom 16.12.2017.3.
  45. Dass der BF schließlich am 16.12.2017 zur Polizeiinspektion römisch 40 kam um verspätet seiner Meldeverpflichtung nachzukommen ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der Polizeidirektion römisch 40 vom 16.12.
  46. Zur familiären und sozialen Komponente 4.
  47. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die in keinem Widerspruch zum bisherigen Akteninhalt stehen. So gab der BF in der Verhandlung an, dass er über keine Familienangehörige in Österreich verfügt, sich sein Sohn in Italien befindet und er im Dezember 2015 zum letzten Mal Kontakt mit ihm hatte. In einem gemeinsamen Haushalt mit ihm lebte der BF bisher ebensowenig wie mit der Mutter seines Sohnes. 4.
  48. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit, den Vermögensverhältnissen und dem Wohnsitz des BF ergeben sich aus seinen Aussagen im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt am 17.12.2017 sowie in der mündlichen Verhandlung, die mit dem bisherigen Akteninhalt übereinstimmen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  49. Rechtliche Beurteilung: 3.
  50. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  51. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  52. Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.

  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF ist insofern zu rechnen, als ein Heimreisezertifikat vorliegt und die Abschiebung für den 02.02.2018 vorbereitet ist. Da im vorliegenden Fall mit der Effektuierung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist, da keine Umstände hervorgekommen sind, die die Abschiebung des BF innerhalb dieser Frist für unmöglich erscheinen lassen, war die Anordnung der Schubhaft über den BF zur Sicherung der Abschiebung grundsätzlich möglich. Das Gericht geht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Das Gericht geht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG ist insbesondere dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn der Fremde seine Rückkehr bzw. Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat dadurch, dass er am 06.12.2017 bzw. am 07.12.2017 seiner Meldeverpflichtung entsprechend dem angeordneten gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist, seine für den 08.12.2017 vorbereitete Abschiebung verhindert. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist daher erfüllt. Doch auch bereits durch die Tatsache, dass der BF im Jahr 2008 untergetaucht ist, nachdem er mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 30.05.2008 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden ist, hat der BF seine Abschiebung behindert, weshalb auch durch dieses Verhalten der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist insbesondere dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn der Fremde seine Rückkehr bzw. Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat dadurch, dass er am 06.12.2017 bzw. am 07.12.2017 seiner Meldeverpflichtung entsprechend dem angeordneten gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist, seine für den 08.12.2017 vorbereitete Abschiebung verhindert. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Doch auch bereits durch die Tatsache, dass der BF im Jahr 2008 untergetaucht ist, nachdem er mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 30.05.2008 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden ist, hat der BF seine Abschiebung behindert, weshalb auch durch dieses Verhalten der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigten, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 30.05.2008 wurde der BF

§ 53Abs.

1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid ist am 14.06.2008 in Rechtskraft erwachsen.

§ 125Abs.

14 FPG gelten vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen

§ 53leg.cit.

als Rückkehrentscheidungen

§ 52leg.cit.

weiter, weshalb im Fall des BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Insofern ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigten, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 30.05.2008 wurde der BF

Paragraph 53, Absatz eins, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid ist am 14.06.2008 in Rechtskraft erwachsen.

Paragraph 125, Absatz 14, FPG gelten vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Ausweisungen

Paragraph 53, leg.cit. als Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, leg.cit. weiter, weshalb im Fall des BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Insofern ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z. 7 FPG auch zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2017 wurde gegen den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seiner Meldeverpflichtung ist der BF am 06.12.2017 und am 13.12.2017 nicht nachgekommen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF ab 02.11.2017 nicht an einem Mittwoch - wie vom Bundesamt angeordnet - sondern an einem Donnerstag seiner Meldeverpflichtung nachkam, ist er am 07.12.2017 und am 14.12.2017 nicht bei der vom Bundesamt bestimmten Polizeiinspektion erschienen. Er ist daher seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 7 FPG als erfüllt anzusehen ist.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG auch zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.09.2017 wurde gegen den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seiner Meldeverpflichtung ist der BF am 06.12.2017 und am 13.12.2017 nicht nachgekommen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF ab 02.11.2017 nicht an einem Mittwoch - wie vom Bundesamt angeordnet - sondern an einem Donnerstag seiner Meldeverpflichtung nachkam, ist er am 07.12.2017 und am 14.12.2017 nicht bei der vom Bundesamt bestimmten Polizeiinspektion erschienen. Er ist daher seiner Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 7, FPG als erfüllt anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. In Österreich lebt zwar die Mutter seines Kindes, von ihr hat sich der BF jedoch drei Monate nach der Geburt des gemeinsamen Kindes am XXXX getrennt. In einem gemeinsamen Haushalt hat der BF mit der Mutter seines Kindes nie gelebt, sein Kind hat der BF zuletzt im Dezember 2015 gesehen. Die Familie des BF befindet sich in Indien. Der BF hat einige Freunde, von den meisten kennt er nur die Spitznamen. Er ging in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach sondern arbeitete unrechtmäßig, über Vermögen verfügt er nicht, ebensowenig über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Durch sein Verhalten - insbesondere die Tatsache, dass er zuletzt seine Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel nicht eingehalten hat - zeigt der BF, dass er in Österreich nicht so fest verankert ist, dass er seine fremdenrechtlichen Verpflichtungen einhält. Insofern ist - auch auf Grund der geringen sozialen Verankerung in Österreich - der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. In Österreich lebt zwar die Mutter seines Kindes, von ihr hat sich der BF jedoch drei Monate nach der Geburt des gemeinsamen Kindes am römisch 40 getrennt. In einem gemeinsamen Haushalt hat der BF mit der Mutter seines Kindes nie gelebt, sein Kind hat der BF zuletzt im Dezember 2015 gesehen. Die Familie des BF befindet sich in Indien. Der BF hat einige Freunde, von den meisten kennt er nur die Spitznamen. Er ging in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach sondern arbeitete unrechtmäßig, über Vermögen verfügt er nicht, ebensowenig über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Durch sein Verhalten - insbesondere die Tatsache, dass er zuletzt seine Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel nicht eingehalten hat - zeigt der BF, dass er in Österreich nicht so fest verankert ist, dass er seine fremdenrechtlichen Verpflichtungen einhält. Insofern ist - auch auf Grund der geringen sozialen Verankerung in Österreich - der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hat schon zu Beginn seines Asylverfahrens im Jahr 2003 falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und angegeben, dass er minderjährig ist. Dass er über einen Reisepass verfügt, hat er dabei verschwiegen. Noch im Jahr 2007 hat er bei der Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine gänzlich andere Identität genannt. Das unkooperative Verhalten setzte der BF insofern fort, als er am 01.03.2007 und am 20.06.2008 aus der Schubhaft entlassen werden musste, da er durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt hat, von seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft zeugt auch die Tatsache, dass er im Zusammenhang mit der Erlassung seiner Ausweisung am 30.05.2008 weder die in diesem Verfahren aufgenommene Niederschrift noch die Übernahmebestätigung des betreffenden Bescheides unterschrieben hat. Nach Entlassung aus der Schubhaft am 20.06.2008 war der BF für die Behörde nicht greifbar, er ist untergetaucht. Seine Abschiebung hat der BF insofern behindert, als auf Grund seiner falschen Angaben zu seiner Identität die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht möglich war und er sich am 23.11.2016 geweigert hat, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Seiner Abschiebung am 08.12.2017 hat er sich dadurch entzogen, dass er seiner Meldeverpflichtung am 06.12.2017 bzw. am 07.12.2017 nicht nachgekommen ist. Auch an seiner Meldeadresse konnte der BF am 07.12.2017 nicht angetroffen werden. Er ist im Bundesgebiet weder familiär noch sozial oder beruflich verankert und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Diesem unkooperativen Verhalten stehen die Tatsachen gegenüber, dass er am 30.05.2008 seine Identitätsdaten richtig gestellt hat, am 29.09.2016 dem Bundesamt seine Adresse und seine Telefonnummer bekannt gegeben hat, am XXXX einen Termin bei der indischen Vertretungsbehörde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wahrgenommen hat und seiner Meldeverpflichtung auf Grund des gelinderen Mittels von 22.09.2017 bis 30.11.2017 nachgekommen ist. Er ist auch am 16.12.2017 bei der vom Bundesamt bestimmten Polizeiinspektion erschienen, um seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Wenn der BF zuletzt auch teilweise die ihn treffenden fremdenrechtlichen Verpflichtungen eingehalten hat, so zeigt sich in einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens, dass es ihm seit der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im Mai 2005 gelungen ist, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich über mehr als zwölf Jahre aufrecht zu erhalten. Zuletzt hat er seine Abschiebung dadurch verhindert, dass er seine Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel nicht eingehalten hat. Es ist daher von Sicherungsbedarf auszugehen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Gefahr des Untertauchens dadurch verstärkt wird, dass mittlerweile sämtliche Voraussetzungen für die Durchsetzung der Außerlandesbringung des BF vorliegen und der diesbezügliche Abschiebetermin feststeht und vorbereitet ist.Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hat schon zu Beginn seines Asylverfahrens im Jahr 2003 falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und angegeben, dass er minderjährig ist. Dass er über einen Reisepass verfügt, hat er dabei verschwiegen. Noch im Jahr 2007 hat er bei der Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine gänzlich andere Identität genannt. Das unkooperative Verhalten setzte der BF insofern fort, als er am 01.03.2007 und am 20.06.2008 aus der Schubhaft entlassen werden musste, da er durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt hat, von seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft zeugt auch die Tatsache, dass er im Zusammenhang mit der Erlassung seiner Ausweisung am 30.05.2008 weder die in diesem Verfahren aufgenommene Niederschrift noch die Übernahmebestätigung des betreffenden Bescheides unterschrieben hat. Nach Entlassung aus der Schubhaft am 20.06.2008 war der BF für die Behörde nicht greifbar, er ist untergetaucht. Seine Abschiebung hat der BF insofern behindert, als auf Grund seiner falschen Angaben zu seiner Identität die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht möglich war und er sich am 23.11.2016 geweigert hat, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Seiner Abschiebung am 08.12.2017 hat er sich dadurch entzogen, dass er seiner Meldeverpflichtung am 06.12.2017 bzw. am 07.12.2017 nicht nachgekommen ist. Auch an seiner Meldeadresse konnte der BF am 07.12.2017 nicht angetroffen werden. Er ist im Bundesgebiet weder familiär noch sozial oder beruflich verankert und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Diesem unkooperativen Verhalten stehen die Tatsachen gegenüber, dass er am 30.05.2008 seine Identitätsdaten richtig gestellt hat, am 29.09.2016 dem Bundesamt seine Adresse und seine Telefonnummer bekannt gegeben hat, am römisch 40 einen Termin bei der indischen Vertretungsbehörde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wahrgenommen hat und seiner Meldeverpflichtung auf Grund des gelinderen Mittels von 22.09.2017 bis 30.11.2017 nachgekommen ist. Er ist auch am 16.12.2017 bei der vom Bundesamt bestimmten Polizeiinspektion erschienen, um seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Wenn der BF zuletzt auch teilweise die ihn treffenden fremdenrechtlichen Verpflichtungen eingehalten hat, so zeigt sich in einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens, dass es ihm seit der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz im Mai 2005 gelungen ist, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich über mehr als zwölf Jahre aufrecht zu erhalten. Zuletzt hat er seine Abschiebung dadurch verhindert, dass er seine Verpflichtung aus einem gelinderen Mittel nicht eingehalten hat. Es ist daher von Sicherungsbedarf auszugehen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Gefahr des Untertauchens dadurch verstärkt wird, dass mittlerweile sämtliche Voraussetzungen für die Durchsetzung der Außerlandesbringung des BF vorliegen und der diesbezügliche Abschiebetermin feststeht und vorbereitet ist. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen. Insofern war dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, es liege keine Fluchtgefahr vor, da der BF ordnungsgemäß als obdachlos gemeldet sei und es nicht in seiner Absicht gelegen sei, unentschuldigt seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachzukommen, nicht zu folgen. Auf Grund des oben geschilderten über einen langen Zeitraum gezeigten Verhaltens des BF war von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr auszugehen. 3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, hat in seinem Asylverfahren unrichtige Angaben gemacht und musste bereits zwei Mal aus der Schubhaft entlassen werden, da er durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt hat. Er ist in Österreich weder familiär noch sozial oder beruflich verankert, verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und besitzt keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung. Darüber hinaus wurde der BF wegen Körperverletzung gerichtlich bestraft. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des BF der Schubhaft nicht entgegen steht. 3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er im Asylverfahren jahrelang falsche Angaben gemacht hat, zwei Mal seine Freilassung aus der Schubhaft erzwungen hat und zuletzt seinen Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist und er damit seine Abschiebung vereitelt hat - kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Der BF hat zwar in der Vergangenheit die Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel eingehalten, er ist jedoch zwei Mal seiner Verpflichtung zur Meldung in der festgelegten Polizeiinspektion nicht nachgekommen, was dazu geführt hat, dass seine vorbereitete Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte. Damit hat er aber auch den Zweck des gelinderen Mittels, die Greifbarkeit für die Behörde und seine Außerlandesbringung sicher zu stellen, vereitelt. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens und der jahrelangen Weigerung des BF seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen ist zu einem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für die Abschiebung vorliegen und diese terminlich festgelegt ist, nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung der Abschiebung ausreichend ist. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach der Sicherungszweck auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht hätte werden können, ist unter Berücksichtigung des vom BF gezeigten Verhaltens daher nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu begründen.3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er im Asylverfahren jahrelang falsche Angaben gemacht hat, zwei Mal seine Freilassung aus der Schubhaft erzwungen hat und zuletzt seinen Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist und er damit seine Abschiebung vereitelt hat - kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Der BF hat zwar in der Vergangenheit die Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel eingehalten, er ist jedoch zwei Mal seiner Verpflichtung zur Meldung in der festgelegten Polizeiinspektion nicht nachgekommen, was dazu geführt hat, dass seine vorbereitete Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte. Damit hat er aber auch den Zweck des gelinderen Mittels, die Greifbarkeit für die Behörde und seine Außerlandesbringung sicher zu stellen, vereitelt. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens und der jahrelangen Weigerung des BF seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen ist zu einem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für die Abschiebung vorliegen und diese terminlich festgelegt ist, nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung der Abschiebung ausreichend ist. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach der Sicherungszweck auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht hätte werden können, ist unter Berücksichtigung des vom BF gezeigten Verhaltens daher nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu begründen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. 3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.

  1. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 7 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist.3.2.
  2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 7 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Verstärkt wird dies dadurch, dass der BF noch in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, seiner Meldeverpflichtung auch zwischen 06.12.2017 und 16.12.2017 nachgekommen zu sein, obwohl diese Behauptung in Widerspruch zu seiner bisherigen Aussage sowie den Angaben der betreffenden Polizeiinspektion steht. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 3.2.
  3. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.

  1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. - Kostenersatz3.
  2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. - Kostenersatz 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W250.2181218.1.00

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