RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW258 2185714-1 SpruchW258 2185714-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alserstraße 20, gegen den Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zahl 1088949107-151442268, wegen Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 und Erlass einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alserstraße 20, gegen den Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zahl 1088949107-151442268, wegen Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 und Erlass einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG den Beschluss: A) Das Verfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in Folge als "BF" bezeichnet) stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 05.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als "belangte Behörde" bezeichnet) den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Der Beschwerdeführer (in Folge als "BF" bezeichnet) stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 05.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als "belangte Behörde" bezeichnet) den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde des BF vom 06.02.
- Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters ergab, dass der BF das Bundesgebiet verlassen hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: HG ist seit 09.02.2017 eine Beschwerde des BF in einem Verfahren nach dem AsylG 2005 über die Gewährung von internationalem Schutz anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des BF bislang nicht entschieden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest und kann ohne die hg Einvernahme des BF nicht festgestellt werden. Der Aufenthalt des BF ist seinem Vertreter und hg unbekannt, der BF hat keine aufrechte Meldeadresse in Österreich und hat das Bundesgebiet spätestens am 08.02.2018 verlassen.
- Beweiswürdigung: Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (OZ 2) und fernmündliche Rücksprache mit dem Vertreter des BF am 14.02.2018 (OZ 3). Die Feststellungen ergeben sich aus den genannten unbedenklichen Beweismitteln. Die Feststellung, wonach der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und ohne die hg Einvernahme des BF nicht festgestellt werden kann ergibt sich daraus, dass der BF in seiner Beschwerde neues Vorbringen hinsichtlich seiner Situation in seinem Heimatland erstattet hat, insbesondere, dass er Aufgrund seines Aufenthalts außerhalb Afghanistans bzw. im "Westen" in Afghanistan asylrelevant verfolgt sei, das grundsätzlich nur durch die Einvernahme des BF unter Beweis gestellt werden kann.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren ua dann, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht iSd § 25 AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen ist (§ 24 Abs 1 Z 2 AsylG 2005).Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren ua dann, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt und das Verfahren nicht iSd Paragraph 25, AsylG 2005 als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005). Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann (§ 24 Abs 2 AsylG 2005).Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005). Der BF hat das Bundesgebiet verlassen und sich damit dem Asylverfahren entzogen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und ohne die Einvernahme des BF nicht festgestellt werden kann und kein Tatbestand des § 25 AsylG 2005 erfüllt ist, das Verfahren als gegenstandslos abzulegen, war das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 iVm § 24 Abs 1 iVm Z 2 AsylG 2005 mit Beschluss (§ 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 zweiter Fall VwGVG; siehe auch VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und ohne die Einvernahme des BF nicht festgestellt werden kann und kein Tatbestand des Paragraph 25, AsylG 2005 erfüllt ist, das Verfahren als gegenstandslos abzulegen, war das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 2, AsylG 2005 mit Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall VwGVG; siehe auch VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist (vgl jüngst VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041). Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist vergleiche jüngst VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041). Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). Da die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist bzw. durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH geklärt ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W258.2185714.1.00