Obsah (14)
§§ 2Art. 133§ 14§ 46§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW260 2134263-1 SpruchW260 2134263-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN
§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.07.2016, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft
Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. Der Beschwerdeführer gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst
G).1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). 1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 12.10.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und dass der Grad der Behinderung 50 von Hundert (vH) beträgt. Diese Einschätzung basierte auf einem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.11.2012, in welchem unter Anwendung der Bestimmungen der Richtsatzverordnung die Gesundheitsschädigungen 1.Ziffer eins "Arthrose beider Kniegelenke" (Einzelgrad der Behinderung 40 vH), 2.Ziffer 2 "Zustand nach Oberschenkeltrümmerbruch links" (Einzelgrad der Behinderung 30 vH),
- "Degenerative Wirbelsäulenerkrankung" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH),
- "Beuge- und Streckbeeinträchtigung im rechten Zeige- und Mittelfinger" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH) und
- "Bruch des linken Unterschenkelkondyls" (Einzelgrad der Behinderung 0 vH) festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH angeführt wurde.
- Zur Überprüfung des Grades der Behinderung holte die belangte Behörde amtswegig am 24.02.2016 ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.02.2016 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden die Leiden
- "Kniegelenkstotalersatz rechts, Kniegelenksabnützung rechts" (Einzelgrad der Behinderung 30 vH),
- "Zustand nach Oberschenkeltrümmerbruch links" (Einzelgrad der Behinderung 30 vH),
- "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH) und
- "Beuge- und Streckbeeinträchtigung des rechten Zeige- und Mittelfingers" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH) nach der Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. 2.
- Mit ergänzender Stellungnahme vom 09.03.2016 führte die orthopädische Sachverständige aus, dass sich das Leiden 1 im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2012 nach operativer Sanierung gebessert habe und daher herabgesetzt werde, weiters sei Leiden 5 des Vorgutachtens folgenlos abgeheilt und erreiche aus diesem Grund keinen Grad der Behinderung mehr.
- Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.05.2016 Parteiengehör zum eingeholten Sachverständigengutachten und die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, ein. 3.
- Mit Schreiben vom 23.06.2016 gab der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge KOBV genannt) bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er ausführte, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich das Leiden unter der laufenden Nummer 1 soweit gebessert habe, dass nur mehr eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 30 vH gerechtfertigt wäre. Auch nach erfolgter Knie-TEP rechts liege an beiden Kniegelenken eine funktionelle Bewegungseinschränkung vor und bestünden weiterhin Schmerzen in beiden Kniegelenken. Es komme bei Auftreten von Infekten auch immer wieder zum Auftreten von Schwellungen im operierten Knie. Weiters leide der Beschwerdeführer an Hypertonie und an einem Gallenleiden. Im Zusammenwirken der einzelnen Leiden, insbesondere der Leiden 1, 2 und 3 wäre daher ein Gesamtgrad von mindestens 50 vH gerechtfertigt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Der Beschwerdeführer gehöre daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.
- Mit Schreiben vom 21.07.2016 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass seine Stellungnahme zum Parteiengehör am 24.06.2016, und somit nach Erlassung des Bescheides vom 06.04.2016, eingelangt sei. Der Bescheid sei bereits in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten einzubringen.
- Mit Schreiben vom 05.08.2016 erhob der durch den KOBV bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.07.
- Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2016 fristgerecht eine Stellungnahme zum Parteiengehör eingebracht. Das Einlangen der Stellungnahme am 24.06.2016 werde auch von der belangten Behörde in deren Schreiben vom 21.07.2016 bestätigt. Bei der Ausführung der belangten Behörde im selben Schreiben, wonach der Bescheid bereits am 06.04.2016 erlassen worden sei, könne es sich nur um einen Fehler handeln, nachdem der Bescheid bekanntlich mit 04.07.2016 datiert und am 07.07.2016 zugestellt worden sei. Es sei daher auch unrichtig, dass der angeführte Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Die Stellungnahme vom 23.06.2016 wäre daher jedenfalls zu berücksichtigen gewesen. Der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund seiner Wirbelsäulenbeschwerden in dauernder physikalischer Behandlung. Es bestehe daher andauernder Therapiebedarf, sodass eine Funktionseinschränkung mittleren Grades vorliege, welche mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 vH einzustufen gewesen wäre. Zudem seien die Funktionseinschränkungen am linken Schultergelenk unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerde schloss der Beschwerdeführer erneut die Stellungnahme vom 23.06.2016 samt Beilagen sowie ein Konvolut an weiteren medizinischen Befunden samt Rechnungen und Aufstellung der medizinischen und therapeutischen Maßnahmen an. 4.
- Zur Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Stichtag 20.02.2017 ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer seit 11.04.2015 als Arbeiter tätig ist. 4.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der Folge die Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Unfallchirurgie veranlasst. Nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.10.2017 durch den unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigen wurden mit Gutachten vom 24.10.2017 die Leiden
- "degenerative Veränderungen beider Kniegelenke" (Einzelgrad der Behinderung 40 vH),
- "degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Einzelgrad der Behinderung 20 vH),
- "Zustand nach Oberschenkeltrümmerbruch links" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH),
- "Beuge- und Streckbeeinträchtigung des rechten Zeige- und Mittelfingers" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH),
- "Omarthrose links" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH),
- "Hypertonie" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) und
- "Verlust der Gallenblase" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) nach der Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Es ergebe sich keine Änderung des Grades der Behinderung. 4.
- Mit Schreiben vom 03.11.2017 legte der KOBV als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers weitere medizinische Befunde vor. 4.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2017 wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer gaben zu den beiden eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.05.2017 und 09.06.2017 eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
- Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Wirbelsäule im Lot. HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 2 cm, Reklination 16 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 30-0-30, Schober Zeichen 10/14 cm, FKBA 20 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-170, F 170-0-40, R 80-0-70, Ellbogen 0-0-130, Handgelenke 60-0-60, Faustschluß beidseits möglich. Geringes Bewegungsdefizit 2.und 3.Finger rechts. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-100, F 35-0-25, R 20-0-10, Kniegelenke in S rechts 0-0-120 zu links 0-5-95, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 10-0-
- Lasegue beidseits negativ. Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe gering kleinerschrittig möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand möglich. 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Tabelle kann nicht abgebildet werden Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. (mehr) vorliegt, gründet sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 24.10.2017 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß sowie die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung ausführlich, vollständig und schlüssig eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und auf den vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dieses vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten bestätigt damit bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung die Ergebnisse des orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 24.02.2016, das bereits von der belangten Behörde eingeholt und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 24.02.2016 ist hingegen das führende Leiden der Kniegelenke nunmehr mit einer anderen Positionsnummer und einem Grad der Behinderung von 40 vH, statt zuvor 30 vH, eingestuft. Der unfallchirurgische Sachverständige begründet die Wahl dieser Position schlüssig mit dem Streckdefizit und der Gonarthrose des linken Kniegelenks sowie der Endoprothese des rechten Kniegelenkes. Damit, sowie mit der Neuaufnahme der weiteren Leiden "Omarthrose links", "Hypertonie" sowie "Verlust der Gallenblase" kommt der Gutachter den Einwendungen und vorgelegten Befunden des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 23.06.2016 und der Beschwerde vom 05.08.2016 nach. Hingegen ist der "Zustand nach Oberschenkeltrümmerbruch" nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 10 vH und einer anderen Positionsnummer als im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eingestuft. Die Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung dieses Leidens um 2 Stufen ist nachvollziehbar damit begründbar, dass als Folge des Bruches eine Beinverkürzung besteht. Die aus dem Bruch resultierenden Funktionseinschränkungen des Kniegelenkes werden jedoch bereits vom führenden Leiden umfasst und können somit nicht - wie im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.02.2016 - doppelt eingeschätzt werden. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, das Wirbelsäulenleiden sei zu gering eingestuft, da ein andauernder Therapiebedarf bestehe und somit eine Funktionseinschränkung mittleren Grades vorliege, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Rahmen der Beschwerde relevante bildgebende Befunde vorgelegt hat, die eine höhere Einstufung des Wirbelsäulenleidens gerechtfertigt hätten. Die nunmehr mit Schreiben vom 03.11.2017 vorgelegten radiologischen Befunde wären zwar eventuell geeignet, eine höhere Einstufung des Wirbelsäulenleidens zu erreichen, aufgrund der Neuerungsbeschränkung
§ 46BBG können diese der Entscheidung jedoch nicht mehr zugrunde gelegt werden.
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, das Wirbelsäulenleiden sei zu gering eingestuft, da ein andauernder Therapiebedarf bestehe und somit eine Funktionseinschränkung mittleren Grades vorliege, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Rahmen der Beschwerde relevante bildgebende Befunde vorgelegt hat, die eine höhere Einstufung des Wirbelsäulenleidens gerechtfertigt hätten. Die nunmehr mit Schreiben vom 03.11.2017 vorgelegten radiologischen Befunde wären zwar eventuell geeignet, eine höhere Einstufung des Wirbelsäulenleidens zu erreichen, aufgrund der Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG können diese der Entscheidung jedoch nicht mehr zugrunde gelegt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die übrigen Leiden erhöhen den Grad des führenden Leidens wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung derzeit 40 vH beträgt. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen der ihm im Parteiengehör eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zum unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 24.10.2017 nicht geäußert. Er ist daher den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Er ist daher den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 24.10.2017. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Der Grad der Behinderung wurde richtigerweise nach der Einschätzungsverordnung beurteilt. Das führende Leiden 1 des Beschwerdeführers ist als "Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke"
Positionsnummer 02.05.21 "Untere Extremitäten - Kniegelenke - Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig" mit dem fixen Richtsatz von 40 vH bewertet. Dabei werden die Totalendoprothese des rechten Kniegelenkes sowie die Gonarthrose mit Zustand nach Umstellung mit Streckdefizit links berücksichtigt. Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sind als Leiden unter der laufenden Nummer 2 aufgenommen. Die Einschätzung erfolgte unter der Position 02.01.01 "Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades" mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 vH, da Belastungsbeschwerden, aber eine ungestörte periphere Sensomotorik bestehen. Die nach Beschwerdevorlage mit Schreiben vom 03.11.2017 nachgereichten radiologischen Befunde der Wirbelsäule unterliegen der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG und sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen.Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sind als Leiden unter der laufenden Nummer 2 aufgenommen. Die Einschätzung erfolgte unter der Position 02.01.01 "Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades" mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 vH, da Belastungsbeschwerden, aber eine ungestörte periphere Sensomotorik bestehen. Die nach Beschwerdevorlage mit Schreiben vom 03.11.2017 nachgereichten radiologischen Befunde der Wirbelsäule unterliegen der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG und sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Der unter der laufenden Nummer 3 eingeschätzte "Zustand nach Oberschenkeltrümmerbruch links" ist mit dem gleichzusetzenden Zustand unter der Positionsnummer 02.05.01 "Untere Extremitäten - Beinverkürzung unter 3cm" und dem fixen Richtsatz von 10 vH festgesetzt. Die daraus resultierende Beinverkürzung wird damit berücksichtigt, die Einschränkung des linken Kniegelenkes ist bereits unter Leiden 1 subsumiert. Die "Beuge- und Streckbeeinträchtigung des rechten Zeige- und Mittelfingers" ist nach der Positionsnummer 02.06.26 "Funktionseinschränkung einzelner Finger" aufgrund des mäßigen Defizits als Leiden 4 mit dem mittleren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Die "Omarthrose links" ist bei freier Beweglichkeit der Schulter unter der laufenden Nummer 5 mit dem fixen Rahmensatz von 10 vH unter der Positionsnummer 02.06.01 "Obere Extremitäten - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig" eingeschätzt. Hypertonie als Leiden 6 ist mit dem fixen Rahmensatz von 10 vH unter der Positionsnummer 05.01.01 "Leichte Hypertonie" eingestuft, da keine Folgeerkrankungen bestehen. Schließlich ist unter der laufenden Nummer 7 das Leiden "Verlust der Gallenblase" mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.06.01 "Gallenblase und Gallengänge - Funktionelle Störungen der Gallenwege" eingestuft, da keine Beschwerden angegeben werden. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht. Diese Bewertung des Grades der Behinderung steht im Einklang mit den oben genannten rechtlich relevanten Vorgaben zur Einschätzungsverordnung. Der Beschwerdeführer gab zu dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten keine Stellungnahme ab.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht. Diese Bewertung des Grades der Behinderung steht im Einklang mit den oben genannten rechtlich relevanten Vorgaben zur Einschätzungsverordnung. Der Beschwerdeführer gab zu dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten keine Stellungnahme ab. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G derzeit nicht (mehr) erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG derzeit nicht (mehr) erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 vH festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Eine rückwirkende Feststellung, dass jemand nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist jedoch unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.1992, Zl. 92/09/0213).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 vH festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Eine rückwirkende Feststellung, dass jemand nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist jedoch unzulässig vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.1992, Zl. 92/09/0213). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt und es war auszusprechen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat vom Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich ärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Der Beschwerdeführer hat vom Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich ärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.2134263.1.00